Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Okt. 2014 - 9 K 13.01920
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren mit ihrer Klage von der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für ihren bereits ausgeführten Anbau an das bestehende Wohnhaus.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung ... Auf dem Grundstück befinden sich ein Wohngebäude sowie der streitgegenständliche grenzständige Anbau, der im Erdgeschoss als Garage und im Obergeschoss derzeit als Stauraum genutzt wird. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr...der Beklagten vom 22./27. August 1984 für ein Teilgebiet zwischen der ... und der Straße ... östlich der ...-straße. Der Bebauungsplan setzt für das Gebiet, in dem sich das klägerische Grundstück befindet, ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest.
In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans heißt es zu Garagen und Stellplätzen in § 2 unter anderem:
„Abweichend von Art. 7 Abs. 5 BayBO gilt Folgendes:
a) Die Garagenhöhe darf nicht mehr als + 2,75 m gemessen von OK Straße im Einfahrtsbereich (= +/- 0,00) bis zum Schnittpunkt Wand (außen) mit Dachhaut bzw. bis OK Attika betragen.
(...)
c) Eine Grenzbebauung ist auch dann zulässig, wenn geländebedingt (Hanglage) die zulässige Traufhöhe gemäß Art. 7 Abs. 5 BayBO (im Mittel) nicht eingehalten werden kann.“
Im Nordosten des klägerischen Grundstücks wurde erstmals 1991 eine Grenzgarage zusammen mit dem Wohnhaus genehmigt. Damals war eine Ausführung mit Flachdach geplant, wobei für das Garagengebäude eine Breite von 6,25 m (Außenmaß) und eine Länge von 6,10 m (überbaut) bzw. 7,70 m (insgesamt überdacht) vorgesehen war. Aus den damaligen Plänen ist das natürliche Gelände zu ersehen, welches mit 421,14 m ü.NN an der südlichen und mit 422,24 m ü.NN an der nördlichen Grundstücksgrenze angegeben wurde. Die in den damaligen Plänen dargestellte Höhendifferenz beträgt zwischen der Firstlinie des Wohnhauses und dem natürlichen Gelände an der östlichen Grundstücksgrenze auf Höhe des Wohnausfirsts 9,70 m. Diese erste genehmigte Planfassung wurde von den Klägern nie ausgeführt.
Im Jahr 2004 beantragten die Kläger eine neue Genehmigung für eine Grenzgarage an der östlichen Grundstücksgrenze. Die ursprüngliche Fassung dieses Bauantrags war nicht genehmigungsfähig, da unter anderem die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 (damals Art. 7) BayBO nicht eingehalten waren. Die von der Nichteinhaltung betroffenen Grundstücksnachbarn hatten dem Vorhaben die Zustimmung verweigert. Gemeinsam mit den Klägern erarbeitete die Beklagte einen Kompromissvorschlag, welcher zwar ebenfalls die abstandsflächenrechtlichen Höchstmaße für Grenzgaragen der damals gültigen BayBO 1998 überschritt, jedoch im Vergleich zu der ursprünglich eingereichten Planung die Nachbargrundstücke deutlich weniger beeinträchtigte. Diese Änderung wurde dann als Plankorrektur in die Antragsunterlagen eingearbeitet. Die betroffenen Nachbarn hatten dem Vorhaben in dieser geänderten Form vor Genehmigung zugestimmt. Mit Bescheid vom 7. Juli 2004 wurde den Klägern eine Baugenehmigung nebst Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften erteilt. Die Grenzgarage einschließlich einer teilweisen Überdachung der Zufahrtsfläche wies damals eine fingierte Grenzwandlänge vor ca. 11,60 m auf. Im Gegensatz zu der Planung aus dem Jahr 1991 betrug die Höhendifferenz zwischen First Wohnhaus und dem Gelände an der Ostgrenze nunmehr statt 9,70 m (so 1990) nur noch 8,80 m.
Mit den Bauarbeiten wurde noch 2004 begonnen, das Gebäude ist allerdings bis heute nicht abschließend fertiggestellt. Die bisher vorhandene tatsächliche Bauausführung weicht in verschiedener Hinsicht von den 2004 genehmigten Plänen ab. Insbesondere überschreiten sowohl die Grenzwand als auch das Dach die damals genehmigte Höhe. Abweichend von der Genehmigung im Jahr 2004 befindet sich über der Garage ein von den Klägern als „Lagerraum“ bezeichneter Raum, der zur Südseite hin eine große Glasfront aufweist. Der Lagerraum ist nicht von der Garage aus zugänglich, sondern lediglich über die Treppe im Wohngebäude der Kläger. Von dort aus kann der Raum über ein Fenster betreten werden. Nach Angaben der Kläger dient der Lagerraum lediglich der Überwinterung von Kübelpflanzen und als Speicherplatz. Vom 2. OG des Wohngebäudes der Kläger aus kann man das Dach der Garage betreten, das als Dachterrasse ausgestaltet ist. Unterhalb der Garage befindet sich ein Kellerraum, der ebenfalls (noch) nicht mit einer Treppe versehen ist. Derzeit befindet sich dort eine Leiter, über die der Kellerraum von der Garage aus betreten werden kann.
Die Beklagte forderte mit Bescheid vom 22. November 2011 von den Klägern einen Bauantrag, um prüfen zu können, ob eine nachträgliche Genehmigung der Garagen möglich ist. Nach mehrmaliger Verlängerung der Vorlagefrist wurde im Mai 2012 ein Bauantrag (Tektur) zur nachträglichen Genehmigung des weitgehend ausgeführten Vorhabens gestellt. Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 teilte die Beklagte den Klägern schriftlich mit, dass das Vorhaben wohl nicht nachträglich genehmigungsfähig sei, da das ausgeführte Bauwerk im Bereich der nördlichen Traufe und das Dach insgesamt erheblich höher seien als bei dem 2004 genehmigten Vorhaben. Die Kläger wiesen im weiteren Verfahren gegenüber der Beklagten immer wieder darauf hin, es würde sich doch noch eine Lösung mit den Nachbarn abzeichnen, was bis zum heutigen Tag nicht der Fall ist. Vielmehr haben die Grundstücksnachbarn ... (FlNr. ...), ...(FlNr. ... und ...), ... (...) und ... (FlNr. ...) letztmals mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 ausdrücklich schriftlich erklärt, dass sie der vorliegenden Tektur nicht zustimmen.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Baugenehmigung für den „Anbau einer Grenzgarage an bestehendes Wohnhaus; hier: Änderung/Vergrößerung der Garage (Tekturverfahren)“ ab. Zur Begründung wird ausgeführt, das Vorhaben entspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die Garagenhöhe nicht mehr als 2,75 m, gemessen von Oberkante Straße im Einfahrtsbereich bis zum Schnittpunkt der Wand (außen) mit Dachhaut bzw. bis Oberkante Attika, betragen dürfe (§ 2 der Festsetzungen des Bebauungsplanes). Ein Fall einer geländebedingten Abweichung des Vorhabens von den damaligen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenmaßen liege nicht vor. Hiergegen spreche bereits, dass das natürliche Gelände - wie in den Bauzeichnungen dargestellt - abgetragen und auf das Niveau des Zufahrtsbereichs abgesenkt worden sei. Insoweit bleibe für die Vermutung, dass eine Realisierung des Garagenbauwerks nur mit entsprechend deutlicher Überschreitung der gesetzlichen Abstandsflächenmaße möglich gewesen wäre, kein Raum. Da es damit bei der Bebauungsplanfestsetzung der maximalen Garagenhöhe von 2,75 m bleibe, bedürfte das Vorhaben einer Befreiung von diesen Festsetzungen. Der Erteilung einer Befreiung von den Bebauungsplanfestsetzungen stehe entgegen, dass durch die Garage in Form der Tekturplanung die Nachbarn stark beeinträchtigt wären. Es scheine außerdem sehr zweifelhaft, ob die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 BauGB (insbesondere städtebauliche Vertretbarkeit einer durch die Aufbauten im Obergeschoss vollkommen überdimensionierten Grenzgarage) im vorliegenden Fall gegeben wären. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, in welcher Hinsicht hier eine Fallkonstellation vorliege, die dem Vorhaben einen besonderen, atypischen, vom Regelfall abweichenden, Charakter verleihen könnte, welcher als solcher eine Befreiung rechtfertigen würde. Weder weise das Baugrundstück extreme Höhendifferenzen auf, welche den Vollzug des Bebauungsplanes in Bezug auf die Garagenhöhe praktisch unmöglich machen würden, noch seien sonstige vergleichbare Umstände erkennbar.
Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gebe es keine Möglichkeit, die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Das vorhandene Gebäude überschreite ganz erheblich die Höchstmaße für abstandsflächenfreie Garagen im Sinne des Art. 6 Abs. 9 BayBO. Dies gelte vornehmlich für die mittlere Wandhöhe, welche nach der genannten Bestimmung lediglich drei Meter im Mittel betragen dürfe, während das Gebäude der Kläger eine Höhe von 5,30 m aufweise. Auch eine Abweichung nach Art. 63 BayBO komme nicht in Betracht. Weder die Geländeverhältnisse noch sonstige grundstücksbedingte Besonderheiten rechtfertigten eine Abweichung von der Grundregel des Art. 6 Abs. 9 BayBO.
Die Kläger haben mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 5. November 2013, eingegangen am 6. November 2013, Klage beim Verwaltungsgericht ... erheben lassen.
Der Ablehnungsbescheid der Beklagten sei rechtswidrig und verletze die Rechte der Kläger. Die Kläger hätten einen Anspruch auf Erlass der beantragten Tekturgenehmigung. Das Bauvorhaben sei genehmigungsfähig, unabhängig davon, ob die Ausführung des Garagenbaus abweichend von den ursprünglich erteilten Genehmigungen erfolgt sei.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sei nicht das Geländeniveau der Baugenehmigung 1991 maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt hätten die eingetragenen Höhen ü.NN noch nicht exakt aufgenommen werden können, da das Höhenniveau im Zeitpunkt der Planerstellung und Genehmigung des Bauantrages noch nicht festgelegen habe. In der Baugenehmigung 2004 hätten ebenfalls keine Angaben zur Höhe ü.NN 0 gemacht werden können, da eine Höhenquote ü.NN nicht vorhanden sei. Es fehle an einer Festsetzung des Geländeniveaus. Nachdem das natürliche Gelände im Bereich der östlichen Nachbarbebauung erheblich verändert worden sei, sei maßgeblich das auf dem Grundstück der Kläger vorhandene Höhenniveau, das nicht verändert worden sei. Ausgehend davon betrage die Höhe des Garagengebäudes ab Kellerdecke bis zur Traufe ca. 4,50 m und nicht wie von der Beklagten behauptet 5,30 m. Die Höhe des Garagengebäudes (bis Unterkante des Fensters des Haupthauses) entspreche deshalb der 2004 erteilten Genehmigung. Die Dachneigung entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Nachdem das Garagengebäude unmittelbar an das Wohngebäude der Kläger angrenze, könne eine weitere Verschattungswirkung ausgehend vom Garagengebäude nicht entstehen.
Eine etwa erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sei zu erteilen, insbesondere würden nachbarliche Interessen durch die Ausgestaltung des Garagengebäudes im Vergleich zur bereits genehmigten Planung nicht weitergehend beeinträchtigt. Nachdem die Garage unmittelbar an das Wohngebäude der Kläger angebaut sei, könne eine weitere Verschattungswirkung nicht entstehen. Entsprechendes gelte für die Belüftung der benachbarten Wohnbebauung. Wenn auch das Garagengebäude in der Kubatur nicht mit den genehmigten Planungen übereinstimmen möge, so sei jedenfalls im Hinblick auf die Entfernung zur östlichen Bebauung bei der Bauausführung nichts verändert worden. Durch das klägerische Bauvorhaben entstünden somit keine zusätzlichen Auswirkungen im Hinblick auf die Belichtung oder Belüftung der benachbarten Wohngebäude. Die Kläger hätten daher Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Nachdem im Jahr 2004 eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, zumindest implizit, erteilt worden sei, sei die Beklagte verpflichtet, auch die vorliegende Planung zu genehmigen. Darüber hinaus habe die Beklagte durch das jahrelange Dulden und Bestätigen des Baus bei den erfolgten Baukontrollen ebenfalls der ausgeführten Planung zugestimmt. Dieses Verhalten stehe im Widerspruch zur streitgegenständlichen Versagung der Baugenehmigung. Die Beklagte sei auch aus diesem Grund verpflichtet, die beantragte Genehmigung zu erteilen.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die beantragte Genehmigung zum Anbau einer Grenzgarage an das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ..., zu erteilen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Maßgeblich für die Baugenehmigung im Jahr 2004 sei die Darstellung in den eingereichten Plänen gewesen. Es sei nicht ersichtlich und dargelegt, dass diese Geländeaufnahme falsch gewesen sei. Selbst wenn das Geländeniveau nach Errichtung des klägerischen Gebäudes erheblich verändert worden wäre - was nicht exakt nachzuvollziehen sei - so sei dies hier nicht relevant, da für die Genehmigung allein das planermittelnde ursprüngliche Niveau auf dem Baugrund maßgeblich sei. Die Höhe des Garagengebäudes sei von der Beklagten mit 5,30 m korrekt ermittelt worden, da von dem vom Planer errechnetem Geländeniveau in den Plänen von 1991 auszugehen sei. Darüber hinaus sei die Traufhöhe kein für die Höhenermittlung maßgebender Punkt. Die Gesamtlänge des Gebäudes betrage mehr als 9,00 m. Entgegen der Auffassung der Kläger könne vom Garagengebäude durchaus eine weitere Verschattungswirkung entstehen, wenn der Lichteinfall von Ost bis Süd, Südwest erfolge. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung, da es sich bei § 31 Abs. 2 BauGB um eine Ermessensvorschrift handele. Es sei nicht nötig gewesen, dass seitens der Beklagten das Geländeniveau festgesetzt werde, da das Niveau vom Planer beim Erstantrag ermittelt und korrekt dargestellt worden sei. Auch hätten die Geländehöhen der östlichen Nachbargrundstücke bei der Beurteilung der Gebäudehöhe keinerlei Rolle gespielt. Entgegen der Ansicht der Kläger beeinträchtige das beantragte Garagengebäude die Nachbarinteressen erheblich. Das Bauvorhaben sei, verglichen mit der erteilten Baugenehmigung, nochmals um mehr als 60% vergrößert worden. Insoweit sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern durch die Genehmigung im Jahr 2004 eine Bindung der Beklagten für das streitgegenständliche Vorhaben bestehen sollte. Zwar habe die Beklagte den Bau lange geduldet. Daraus folge jedoch keine konkludente Zustimmung zur ausgeführten Planung, welche objektiv in der realisierten Form rechtswidrig sei.
Das Gericht hat am 14. Oktober 2014 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins am Vorhabensgrundstück und in dessen näherer Umgebung erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Hinsichtlich des Verlaufs von Augenschein und mündlicher Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.
Gründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Der angegriffene Ablehnungsbescheid vom 2. Oktober 2013 verletzt sie daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die beantragte Baugenehmigung wurde zu Recht versagt, da das Bauvorhaben der Kläger die gesetzlich vorgeschriebene Abstandsflächentiefe von 3 m zur Grundstücksgrenze nicht einhält (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO) und somit gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO).
1. Das Vorhaben der Kläger ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO als bauliche Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO baugenehmigungspflichtig, da in Art. 56 bis 58, 72 und 73 BayBO nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere ist es nicht als Grenzgarage gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b) BayBO verfahrensfrei, da die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Abs. 1 Nr. 1 BayBO nicht vorliegen. Zum einen überschreitet das Gebäude sowohl die in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO festgelegten Höhenmaße (mittlere Wandhöhe von 3,0 m) als auch die Längenmaße (9 m). Zum anderen handelt es sich bei dem über der Garage befindlichen Dachraum nicht um einen Nebenraum einer Garage im Sinne des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO. Ein Dachbodenraum über einer Grenzgarage darf nicht Teil des Hauptgebäudes sein, sondern muss der Garage funktionell zugeordnet und über diese zugänglich sein (BayVGH, U. v. 15.12.1986 - 14 B 85 A.2085 - BayVBl 1987, 695; B. v. 4.3.1996 - 2 S 95.258 - BayVBl 1997, 373; B. v. 21.11.2006 - 15 CS 06.2862 - juris). Die Fläche eines „Nebenraums“ muss zudem der eigentlichen Garagennutzung deutlich untergeordnet sein und grundsätzlich im Zusammenhang mit der Unterbringung von Fahrzeugen stehen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. So sind der Dachbodenraum und das Flachdach - entgegen den Darstellungen in den eingereichten „Tekturplänen“ - jeweils über Fenster mit dem Wohngebäude der Kläger verbunden. Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Nutzung des Dachraums mit der Unterbringung von Kraftfahrzeugen im Zusammenhang stehen soll. Vielmehr lassen die großzügige Ausgestaltung und insbesondere auch Belichtung dieses Dachraums mit einer großen Fensterfront an der Südseite eher vermuten, dass ein zusätzlicher Aufenthaltsraum geschaffen werden soll (vgl. auch VG München, U. v. 24.2.2014 - M 8 K 13.922 - juris Rn. 21). Damit handelt es sich bei dem Grenzanbau insgesamt nicht um eine Garage im Sinn des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO.
2. Das genehmigungspflichtige Bauvorhaben der Kläger ist nicht genehmigungsfähig. Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung ist hier nicht lediglich die Frage, ob den mit dem „Tekturantrag“ vorgelegten Änderungen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 59 Satz 1, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).
Vielmehr handelt es sich bei dem streitgegenständlich zur Genehmigung gestellten Vorhaben ausweislich der der Kammer vorliegenden Plänen um ein anderes Vorhaben, ein sog. „aliud“. Es unterscheidet sich von dem 2004 genehmigten Vorhaben nicht nur geringfügig. Vielmehr sind im nunmehr zur Genehmigung gestellten Vorhaben die für die Identität eines Bauvorhabens wesentlichen Merkmale (Bauvolumen, Höhe, Dachneigung, Kubatur) in einem solchen Maße betroffen, dass sich das Erfordernis einer neuen baurechtlichen Prüfung stellt (dazu BayVGH, B. v., 26.07.1991 - 20 CS 89.1224 - BayVBl. 1992, 88; VG Ansbach, U. v. 25.4.2012 - AN 9 K 11.01915 - juris). Gegenstand der baurechtlichen Zulässigkeitsprüfung ist damit ein völlig anderes Bauvorhaben („aliud“) als das mit bestandskräftigen Bescheid vom 7. Juli 2004 genehmigte. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass das nunmehr zur Genehmigung gestellte Vorhaben ohne (gedachte) Zerstörung seiner Substanz oder wesentlicher Teile mit der 2004 erteilten Genehmigung nicht in Übereinstimmung gebracht werden könnte (vgl. VG Ansbach, U. v. 25.4.2012 - AN 9 K 11.01915 - juris Rn. 23).
Die Kläger haben also keinen Tekturantrag, sondern einen vollständig neuen Bauantrag vorgelegt, so dass das gesamte Vorhaben erneut auf seine Genehmigungsfähigkeit hin zu prüfen ist (vgl. BayVGH, B. v. 14.1.1998 - 14 B 96.357 - juris).
Diese sich bereits aus dem eingereichten „Tekturplan“ ergebende Einschätzung hat sich durch den Eindruck, den die Kammer bei der durchgeführten Augenscheineinnahme gewonnen hat, bestätigt. Das Grenzbauwerk der Kläger unterscheidet sich sowohl hinsichtlich der Höhe, der Dachneigung als auch des Bauvolumens erheblich von dem mit Bescheid vom 7. Juli 2004 genehmigten Vorhaben. Gleiches gilt für das gesamte Erscheinungsbild des Vorhabens, insbesondere im Hinblick auf den neu geschaffenen Dachraum.
2.1 Da das streitgegenständliche Vorhaben kein Sonderbau ist (Art. 59 Satz 1, Art. 2 Abs. 4 BayBO), wurde hier zutreffend ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt. Der Prüfungsumfang beschränkt sich grundsätzlich auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien. Über das Prüfprogramm des Art. 59 Satz 1 BayBO hinaus darf die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag auch dann ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO). Von dieser Befugnis hat die Beklagte hier Gebrauch gemacht, indem sie den Bauantrag aufgrund eines Verstoßes des Bauvorhabens gegen das Abstandsflächenrechts abgelehnt hat.
2.2 Das streitgegenständliche Bauvorhaben der Kläger verstößt gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Abstandsflächenrechts. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden grundsätzlich Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden einzuhalten. Wie bereits festgestellt (dazu oben 1), handelt es sich vorliegend nicht um eine privilegierte Grenzgarage gemäß Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO, die mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m ohne eigene Abstandsflächen zulässig wäre. Das streitgegenständliche Vorhaben überschreitet sowohl die Höhen- als auch die Längenmaße für abstandsflächenfreie Garagen. Hinzu kommt, dass es sich bei dem über der Garage befindlichen Dachraum nicht um einen der Garage funktionell zugeordneten Nebenraum im Sinne des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO handelt.
Demzufolge müssen auf der Ostseite des Gebäudes der Kläger Abstandsflächen in einer Tiefe von mindestens 3 m eingehalten werden (Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO). Diese Abstandsflächen werden jedoch vom klägerischen Bauvorhaben überschritten Da sich die Abstandsflächen nicht auf das Nachbargrundstück erstrecken dürfen, liegt ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO vor.
2.3 Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts. Im vorliegenden Fall sind bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften nicht erfüllt.
Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO, vereinbar sind. Der Regelungszweck des Abstandsflächenrechts besteht vor allem darin, durch Abstände zwischen den Gebäuden dafür zu sorgen, dass die in den Gebäuden befindlichen Räume ausreichend belichtet, belüftet und besonnt werden, um ein störungsfreies Wohnen zu gewährleisten (Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO). Darüber hinaus sollen die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen gesichert werden. Jede Abweichung von der in Art. 6 BayBO vorgesehenen Abstandsflächentiefe führt damit automatisch zu einer Beeinträchtigung des gesetzlichen Regelungszwecks. Die Zulassung einer Abweichung setzt daher Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbuße an Belichtung und Belüftung sowie eine Verringerung der Freiflächen im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lässt. Es muss sich also um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (BayVGH, B. v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris Rn. 16; B. v. 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 - juris Rn. 2; B. v. 29.11.2006 - 1 CS 06.2717 - juris Rn. 24; B. v. 11.1.2007 - 14 B 03.572 - juris Rn. 22; B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; B. v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 3; U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231 - BayVBl 2012, 535 - juris Rn. 16). Wie diese „Atypik“ beschaffen sein muss und ob sie sich auf Einzelfälle beschränkt, hängt von der jeweiligen Fallgruppe ab. Eine atypische Fallgestaltung kann sich beispielsweise aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder auf dem Nachbargrundstück, einer besonderen städtebaulichen Situation oder topografischen Besonderheiten des Geländeverlaufs ergeben (BayVGH, B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - NVwZ-RR 2008, 84).
Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, durch die sich das Vorhaben in einer solchen Weise vom Regelfall unterscheidet, dass die Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen als vertretbar erscheinen.
Mangels atypischer Fallgestaltung sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO hier nicht gegeben. Die Erteilung einer Abweichung kam daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
Das streitgegenständliche Vorhaben erweist sich damit bereits aus obigen Gründen (vgl. 2.2 und 2.3) als nicht genehmigungsfähig, so dass es keiner Entscheidung über die zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage bedarf, ob die Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB haben. Insbesondere war es nicht veranlasst, näher auf die von der Klägerbevollmächtigten aufgeworfene Problematik des Geländeniveaus einzugehen.
Die Klage war deshalb abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
moreResultsText
Annotations
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.