Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Juli 2014 - 9 K 13.01369

23.07.2014

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, Eigentümerin einer Maisonette-Wohnung im Anwesen ...) begehrt die denkmalrechtliche Erlaubnis zum Einbau (bzw. „Austausch“) von drei Cabrio-Fenstern (Dachflächenfenster mit herausklappbaren Balkonen) in der zweiten Dachgeschossebene.

Bei dem Anwesen ... handelt es sich um ein im Jahr 1961 errichtetes Mehrfamilienwohnhaus, das entsprechend der Denkmalliste des Bayerischen Landesamtes für Denkmalschutz (BayLfD) im Bereich des ... liegt. Im Januar 1994 erteilte die Beklagte eine Abgeschlossenheitsbescheinigung bezüglich des Anwesens ... (nicht als Abgeschlossenheitsbescheinigung für eine Wohnung hinsichtlich der Bodenräume Nrn. 10 mit 12 möglich, da keine Baugenehmigung vorhanden ist). Die Baugenehmigung zum „Einbau einer Maisonette-Wohnung in das erste und zweite Dachgeschoss mit Errichtung von Dacherkern“ (gemäß Aufteilungsplan vom November 1996 besteht die Wohnung Nr. 10 nunmehr aus einer Teilfläche des vierten Obergeschosses - erste Dachgeschossebene und der sich über das gesamte Gebäude erstreckenden Fläche des fünften Obergeschosses - zweite Dachgeschossebene) datiert vom 23. August 1995. In dem mit Genehmigungsvermerk vom 23. August 1995 versehenen Plan Ansicht Westen M1:100 ist in der ersten Dachgeschossebene ein Dachaufbau mit drei nebeneinander liegenden Glasfenstern mit leicht geneigtem Schleppdach eingezeichnet, auf der Dachfläche darüber in Höhe der zweiten Dachgeschossebene befinden sich drei Dachflächenfenster, die in Höhe und Breite etwa den Ausmaßen der Glasflächen im ersten Dachgeschoss entsprechen und etwa 1 m über dem Schleppdach liegen (ein Dachflächenfenster ca. 1,6m x 0,9m) . Diese Planung wurde mit dem Sachgebiet Denkmalschutz der Beklagten abgestimmt. Im Gesprächsprotokoll vom 26. Juli 1995 ist ausgeführt, in zweiter Dachebene seien nur Dachflächenfenster, eventuell auch als großzügige Atelierfenster im Wohnzimmer zulässig. Der Beschluss der Amtskonferenz bezüglich der nicht genehmigungsfähigen Dachgauben in zweiter Dachebene sei endgültig. In einem weiteren Gesprächsprotokoll vom 2. August 1995 ist ausgeführt: „- Die Hoffassade in der ersten Dachebene wie vorgelegt (eine Gaube wie Bestand, Zwerchhaus mit leicht geneigtem Schleppdach), zweite Dachebene mit drei Atelierdachflächenfenstern über dem Zwerchhaus, Dachflächenfenster im Bad schmäler, jedoch gleiche Höhe wie Dachflächenfenster im Schlafzimmer.“

Im Zuge des Erwerbs des Anwesens durch eine Wohnungsbaugesellschaft zur Sanierung, Aufgliederung der Einheiten und Veräußerung als Eigentumswohnungen wurden nach den Angaben der Klägerin von der Wohnungsbaugesellschaft in der zweiten Dachgeschossebene drei Velux-Dachflächenfenster „Cabrio GDL T19“ eingebaut. Im Jahre 2000 erwarb die Klägerin die Wohnung von der Wohnungsbaugesellschaft. Im Jahre 2006 wurde das komplette Dach von der Eigentümergemeinschaft saniert. Wegen Anbringung einer Wärmedämmung wurden die streitbefangenen Cabrio-Fenster aus- und wiedereingebaut.

Mit Bescheid vom 28. April 2006 erteilte die Beklagte der Klägerin die Baugenehmigung für die „Errichtung von Dachgauben“ (Ostseite). Das Sachgebiet Denkmalschutz der Beklagten gab zu den Baugenehmigungsunterlagen folgenden Hinweis: Die in den Plänen dargestellte über der Dachhaut aufgeständerte Markise sowie die Podeste zur Anbringung von Pflanzkästen in Form von Kaminkehrertritten seien denkmalschutzrechtlich nicht erlaubnisfähig. Im Übrigen werde die notwendige denkmalrechtliche Zustimmung erteilt (Aktenvermerk vom 20.4.2006). Daraufhin ließ die Klägerin auf der Ostseite des Anwesens anstelle des bestehenden Dachflächenfensters eine Dachgaube sowie eine weitere Dachgaube einbauen.

In den Akten befindet sich weiter eine denkmalrechtliche Erlaubnis vom 17. August 2011 hinsichtlich des Vorhabens Balkonsanierung.

Am 18. Februar 2013 beantragte die Klägerin eine denkmalrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 DSchG(Bayerisches Denkmalschutzgesetz) zum Austausch der vorhandenen drei Cabrio-Fenster (zweite Dachgeschossebene, Westseite) durch baugleiche neue Cabrio-Fenster entsprechend der bisher eingebauten Maße. Grund für den Austausch der Fenster sei, dass der beauftragte Dachdecker im Jahr 2006 die Fenster im Rahmen der Dachsanierung falsch wieder eingesetzt habe, so dass im Februar 2013 infolgedessen Wasseraustritt festgestellt worden sei und weitere Schäden (z. B. am Parkett) zu befürchten seien. Im Zuge dieses notwendigen Ausbaus der Fenster sei beabsichtigt, die exakt baugleichen neuen Velux-Dachflächenfenster „Cabrio Energie Star GDL T19“ wegen des besseren Wärmeschutzfaktors infolge der aktuellen Dreifach-Verglasung einzubauen. Es ändere sich weder die Größe, Ausführung der Fenster, noch die optische Ansicht von außen und von innen.

Mit Schreiben vom 11. April 2013 teilte das Sachgebiet Denkmalschutz der Beklagten den Prozessbevollmächtigten der Klägerin u. a. folgendes mit, die Untere Denkmalschutzbehörde sei bei der Umbauplanung 1996 beteiligt gewesen. Es seien mit dem Umbau Maße genehmigt worden, die ein großflächiges Dachflächenfenster vorsehen. Diese seien - ohne Klappbalkon - denkmalfachlich akzeptabel. Die bei der Fassadenansicht von 1996 eingezeichneten Dachflächenfenster seien ohne Querteilung eingezeichnet. Der genaue Zeitpunkt des Einbaus der Cabrio-Fenster mit Klappbalkon - vor oder nach der damaligen Abnahme - sei nicht mehr ermittelbar. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass solche Anlagen geduldet werden können, so lange sie bestehen. Bei einer Umbau- bzw. Erneuerungsmaßnahme sei jedoch die jeweils gültige Vollzugspraxis einer Behörde zu beachten. Dies bedeute, dass nach derzeitiger denkmalfachlicher Praxis in der zweiten Dachebene eines Gebäudes in der ensembelegeschützten Altstadt keine ausklappbaren Balkonteile genehmigt würden. Dachloggien seien ein Zugeständnis für eine zeitgemäße Wohnnutzung und nach derzeit gängiger denkmalfachlicher Praxis nur in der ersten Dachebene auf straßenabgewandten Bereichen akzeptiert, nicht jedoch in der zweiten Dachebene. Es werde nicht verlangt, bei einem Fensteraustausch die Öffnungen zu verkleinern. Die Belichtungsfläche bleibe die Gleiche. Bei drei öffenbaren Flügeln bestehe im Verhältnis zum Dachraum in diesem Bereich genügend Lüftungsmöglichkeit. Die ausklappbaren Teile seien dabei zu vernachlässigen. Auch von der Nutzung her sei der Komfortverlust bei Austausch dieser Klappbalkone durch Dachflächenfenstervernachlässigbar. Wegen der durchlaufenden Konstruktionselemente der Fensteranlagen sei ein „Draußensitzen“ sowieso nicht möglich. Die aus der Dachfläche herausragenden Glasbrüstungen wirkten mit den eisernen Gestängen gerade in oberen Dachbereichen erheblich störend und beeinträchtigten das Ensemble in hohem Maße, vor allem in der vorhandenen Reihung aus drei Elementen.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege bestätigte mit Stellungnahme vom 10. Juni 2013 die Auffassung der Unteren Denkmalschutzbehörde.

Mit Bescheid vom 1. Juli 2013 versagte die Beklagte die beantragte denkmalrechtliche Erlaubnis für das Vorhaben „Erneuerung der Dachflächenfenster mit Klappbalkon (Velux-Cabrio)“. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die beantragte Erlaubnis sei gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 DSchG zu versagen gewesen, da gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprächen. Durch die Maßnahmen werde das überlieferte Erscheinungsbild des Baudenkmals erheblich verändert, so dass die Störungen mit den Nutzungsinteressen des Eigentümers abzuwägen seien. Das Anwesen ... befinde sich im denkmalgeschützten Ensemble Altstadt ... Prägend seien für das Ensemble u. a. die Dachlandschaft mit geneigten, mit roten Ziegeln gedeckten Dachflächen. Die Belichtung und Belüftung erfolge in der Regel über Dachaufbauten, wie unterschiedlich ausgeformte Zwerchhäuser und Gauben, auch übereinander gereiht. Nachdem in der Altstadt besonders in den 1970er Jahren begonnen worden sei, Flachdächer und andere bauhistorisch fremde Elemente wie Dachflächenfenster und Loggien zu errichten, habe man die gesamte Altstadt unter Schutz gestellt, um das einzigartige Erscheinungsbild (besonders hinsichtlich der Dachlandschaft), das auch beim Wiederaufbau nach den Kriegszerstörungen in ähnlicher Form Eingang in die Planung gefunden habe, zu bewahren. Aus diesen Gründen seien bei Dachausbauten im Regelfall Gauben zu errichten. Um jedoch den heute üblichen Wünschen nach Wohnqualität Rechnung zu tragen, würden im Ensemble in der unteren Ebene der hofseitigen Dachflächen von Gebäuden, die nicht Einzeldenkmäler seien (erstes Dachgeschoss) Dachloggien oder Atelierverglasungen zugestanden, wenn sie sich proportionsgerecht in das Fassadenbild des Gebäudes einfügten. In der zweiten oder dritten Dachebene dürften nur Dachgauben oder sparsam Dachflächenfenster eingebaut werden, um eine allzu starke Perforation und somit eine erhebliche Beeinträchtigung der Dachlandschaft zu verhindern. Für Elemente, die völlig wesensfremd seien, werde keine Erlaubnis bzw. Zustimmung erteilt. Dazu gehörten insbesondere Balkone auf Gaubendächern oder Balkone in Dachflächen, auch wenn sie ausklappbar seien.

Gängige Praxis denkmalfachlichen Handelns sei bei Dachflächenfenstern eine Verteilung, bei der zwischen zwei Dachfenstern jeweils ein Streifen Ziegelfläche in Breite eines Sparrens Zwischenraum verbleibe, so dass eine großflächige „Durchlöcherung“ der roten Ziegeldeckung vermieden werde. Dies sei in der Vergangenheit in manchen Fällen, wie z. B. bei dem betreffenden Gebäude ..., nicht immer konsequent durchgesetzt worden, so dass jetzt hier in der zweiten Dachebene drei großflächige Dachflächenfenster nebeneinander über der darunterliegenden Dachgaube lägen. In der Abwägung werde deshalb bei einer Erneuerung der Dachflächenfenster auf einen Rückbau verzichtet, auch wenn dies nicht der derzeitigen Handlungspraxis entspreche. Allerdings dürften nur in der Dachfläche liegende Fenster eingebaut werden und nicht zu Dachbalkonen umbaubare Elemente, wie sie ohne Vorliegen der Erlaubnis hier in den 1990er Jahren eingebaut worden seien.

Die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis dieser Cabrio-Dachbalkone wäre ein Präzedenzfall in der ... Altstadt, dem viele weitere Anträge folgen würden, wie die Erfahrung der letzten Jahre zeige. Der hier aufgrund des Wohnraumbedarfs immer stärker werdende Druck zum Ausbau von Dachgeschossen bis zum First würde dazu führen, dass die in manchen Bereichen schon nachteilig veränderte Dachlandschaft der Altstadt erheblich verunstaltet werde. Das Bayerische Landesamt für Denkmalschutz habe sich voll inhaltlich der Handlungspraxis der Unteren Denkmalschutzbehörde angeschlossen. Die denkmalfachliche Prüfung habe ergeben, dass durch den Einbau von Dachflächenfenstern ohne Klappbalkon die Nutzung und Wohnqualität der Wohnung nur unwesentlich eingeschränkt sei, zumal die Öffnungsflügel genau wie bisher bedient werden könnten. Demgegenüber seien jedoch aus der roten Ziegeldachfläche herausgeklappte Elemente aus Glasbrüstungen und Seitenflächen aus enggereihten verzinkten grauen Metallstäben in dreifacher Wiederholung als eine so sehr erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Dachfläche zu bewerten, dass in der Abwägung in diesem Fall die Belange des Denkmalschutzes hier überwiegen müssen und die Klappbalkone daher abzulehnen seien. Außerdem sei die Wohnung als Maisonette über zwei Geschosse ausgebildet, mit einer großzügigen breiten Gaube im ersten Dachgeschoss, die ihrer Höhe nach bei geöffneter Verglasung durchaus als balkonähnliches Element gewertet werden könne.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 29. Juli 2013 ließ die Klägerin Klage erheben und zur Begründung ausführen, die derzeit eingebauten schadhaften Cabrio-Fenster seien im Zeitpunkt des Erwerbs der Wohnung durch die Klägerin im Jahre 2000 bereits vorhanden gewesen. Da in den Jahren zuvor der Einbau und die Sanierung der Dachgeschosswohnung mit Cabrio-Fenstern erfolgt sei, welche von der Beklagten ohne Beanstandung gebilligt worden sei, habe die Klägerin bei Erwerb davon ausgehen können, dass die bau- und denkmalschutzrechtliche Situation völlig unbedenklich sei. Auch im weiteren Verlauf seien die Cabrio-Fenster gegenüber der Klägerin zu keinem Zeitpunkt von Beklagtenseite moniert worden. Die Dachsanierung sei im Jahr 2006 behördlicherseits genehmigt worden. Im Rahmen der Dachsanierung habe die Klägerin Dachgauben einbauen lassen. Die Cabrio-Fenster der Klägerin seien von den Straßenseiten ... nicht einzusehen. Bei dem Anwesen in der ... existierten - zur Straße hin und damit viel auffälliger - ein Cabrio-Fenster und in der ... sogar zwei Cabrio-Fenster in zweiter Ebene. Es erschließe sich nicht, weshalb diese Cabrio-Fenster noch in den letzten Jahren genehmigt worden seien. Die verschiedenen vorgelegten Lichtbilder zeigten die völlig perforierte Dachflächensituation der Altstadt von ... in Anbetracht der Vielzahl unterschiedlichster Gauben, Loggien, Dachausschnittsbalkonen, Dachflächenfenstern, Cabrio-Fenstern etc. Der Eindruck der Geschlossenheit der Dachflächen sowie „größenteils ruhige Dachflächen“ bestehe nicht. Die Beklagte gehe weder zielgerichtet vor, noch lasse sich ihrem Verwaltungshandeln ein darauf gerichtetes schlüssiges - denkmalschutzwürdiges - Konzept entnehmen.

Für das Vorhaben der Klägerin sei schon gar keine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich. Der gegenständliche Austausch der vorhandenen Dachflächenfenster in solche gleicher Bauart beinhalte vorliegend schon keine Veränderung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSchG. Es würden lediglich die von jeher schon vorhandenen Cabrio-Fenster -nach Beschädigung infolge Dacharbeiten nicht mehr reparabel - durch bauartgleiche Cabrio-Fenster erneuert. Im Kern gehe es also lediglich um den Erhalt des ursprünglichen Gebäudezustandes und um ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung. Letztlich entspreche diese Situation der im Jahre 2006 erfolgten Dachsanierung mit anschließendem Wiedereinbau der alten Fenster. Würde die Klägerin die alten Fenster reparieren lassen können, wäre gleichfalls davon auszugehen, dass keine Veränderung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSchG vorliege.

Sollte das Gericht dennoch vom Vorliegen der Genehmigungspflicht des streitgegenständlichen Fenstereinbaus ausgehen, werde darauf hingewiesen, dass nur solche Teile der Dächer und Dachflächen beachtlich im Rahmen des Art. 6 DSchG seien, welche zu den maßgeblichen Charakteristika beitrügen, d. h. für den Beobachter einsehbar seien. Bezugspunkt des denkmalschutzrechtlichen Ensembles sei das Orts-, Platz- und das Straßenbild. Es komme auf die Einsehbarkeit der Dachlandschaft an, nicht auf die Dachstellen/-teile, welche für die Allgemeinheit überhaupt nicht wahrnehmbar seien. Vorliegend sei allein die zum Innenhof liegende und von außen nicht sichtbare Dachfläche betroffen. Die gegenständlichen Dachflächenfenster bildeten auch schon keinen Fremdkörper im Bereich der ... Altstadt, so dass das Erscheinungsbild der Dachlandschaft durch die Fenster der Klägerin nicht nachteilig beeinflusst werde. Das streitgegenständliche Haus sei erst 1961 gebaut worden, so dass nicht zweckmäßig und zielführend sei, auf den Zustand der Vorkriegszeit - wie von der Beklagten vorgenommen - im Hinblick auf die Dachlandschaft abzustellen. Als nähere Umgebung um die streitgegenständliche Dachfläche herum einzubeziehen seien gerade Cabrio-Fenster, große Dachflächen und sogar Dach(einschnitts)balkone bzw. Dachloggien und wintergärtenähnliche Dachaufbauten auch in zweiter Ebene. Das Gestänge der Fenster der Klägerin, welches nach Auffassung der Beklagten bei geöffneten Fenstern störend sein solle, könne allenfalls von den seitlichen Dachnachbarn gesehen werden, von anderen Punkten aus sei es nicht erkennbar, so dass es auch insoweit nicht gelinge, eine gewichtige Beeinträchtigung des Denkmalschutzes herzuleiten. Aus den vorliegenden Genehmigungsunterlagen nebst Skizze erschließe sich nicht, dass Dachflächenfenster mit „herausklappbarem Balkon“ nicht genehmigt worden seien. Auch die gegenständlichen Cabrio-Fenster fielen vielmehr unter den Oberbegriff „Dachflächenfenster“, seien also von jeher genehmigt gewesen. Entscheidend für die Genehmigungspflichtigkeit könne bei gleicher Größe und gleichem Erscheinungsbild als zweiteiligem Dachfenster nicht die genaue technische Vorrichtung zum Öffnen des Fensters bzw. dessen technische Konstruktion sein. Selbst in geöffnetem Zustand fielen Cabrio-Fenster neben den umliegenden und von Beklagtenseite genehmigten bzw. akzeptierten Bauten nicht auf. Bei Annahme der Genehmigungspflichtigkeit wäre die Erlaubnis jedenfalls von der Beklagten zu erteilen, da das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert sei. Zudem ließe der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid weder eine zutreffende Abwägung zu dem in Art. 6 DSchG enthaltenen Ermessen noch den Ansatz einer Verhältnismäßigkeitsprüfung erkennen. Es werde von einem Präzedenzfall gesprochen, d. h. die Beklagte sehe sich vorliegend zum Handeln verpflichtet, obwohl gegen andere ähnliche rechtswidrige Dachauf- oder -einbauten nicht vorgegangen werde.

Jedenfalls bestehe für die Klägerseite Vertrauens- bzw. Bestandsschutz (Art. 14 GG). Nicht die Klägerin selbst habe die Cabrio-Fenster installiert, sondern die im Jahre 1996 erwerbende Wohnungsbaugesellschaft als Rechtsvorgängerin. Seit über 15 Jahren bildeten die Dachflächenfenster ein Charakteristikum des streitgegenständlichen Anwesens. Die Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, dass diese Art Dachflächenfenster bau- und denkmalschutzrechtlich zulässig seien. Über Jahre hinweg habe die Beklagte sehenden Auges die Dachflächenfenstersituation hingenommen ohne auch nur im Ansatz rechtliche Anordnungen, etwa auf Rückbau oder dergleichen, zu treffen. Die Denkmalschutzbehörde habe bisher überhaupt keine Einwendungen gegen die Cabrio-Fenster erhoben, obwohl ein Mitarbeiter der Beklagten die Dachsanierung von 2006 kontrolliert habe. Weiterhin könne es der Klägerin im Lichte der Wohnqualität nicht zugemutet werden fortan auf den sich zusätzlich ergebenden Nutzen jener Cabrio-Fenster bei der Dachgeschosswohnung zu verzichten, der insbesondere aus der gegebenen Öffnungstechnik zur Belüftung der Wohnräume resultiere. Durch die Möglichkeit, die Fensterfläche in zwei Teile zu öffnen, statt wie bei herkömmlichen Dachfenstern die Glasfläche lediglich zu kippen, werde weniger Fensteröffnungsfläche durch Glas verdeckt. Ohne Komplettöffnung kühle die Wohnung an heißen Tagen nicht ausreichend ab, weil der Durchzug zu gering sei. Gerade in den Abendstunden sei in der Dachgeschosswohnung die Hitze extrem, so dass die Belüftung bei zurückgegangener Sonneneinstrahlung unverzichtbar sei. Tagsüber seien die Cabrio-Fenster in der Regel ohnehin geschlossen. Da die besondere Öffnungsart ohnehin nur an sehr wenigen Tagen in Betracht komme (zu Belüftungszwecken) sei die optische Beeinträchtigung kaum höher als bei normalen geöffneten Dachflächenfenstern. Die Versagung des Einbaus der Cabrio-Fenster trage zu einem erheblichen Wertverlust der gegenständlichen Wohnung bei. Auch wirtschaftlich seien die Kosten für den Einbau von drei Cabrio-Fenstern (10.594,00 EUR) mit den Kosten für drei Dachflächenfenster mit Lichtband (9.015,15 EUR) vergleichbar. Die Kostenersparnis von knapp (brutto) 1.000,00 EUR werde durch den enormen Komfortverlust und den damit einhergehenden Wertverlust ohnehin aufgezehrt.

Die Klägerin beantragt:

1. Der Ablehnungsbescheid der Stadt ... vom 1. Juli 2013 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zu erteilen, die defekten Dachflächenfenster Velux-Cabrio durch solche gleicher Bauart (Cabrio-Fenster) zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wird ausgeführt, nach Auffassung der Beklagten sei selbst der Austausch eines alten Dachflächenfensters durch ein neues bauartgleiches Fenster in einem Ensemble erlaubnispflichtig, da ein solcher sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken könne. Nur im Erlaubnisverfahren sei eine solche Prüfung durch die Untere Denkmalschutzbehörde möglich. Der beantragte Fensteraustausch sei auch deshalb erlaubnispflichtig, weil mit Bescheid vom 23. August 1995 nur die Genehmigung für den Einbau von „einfachen“ liegenden Dachflächenfenstern erteilt worden sei. Aus den eingereichten Plänen und den Genehmigungsunterlagen gehe nicht hervor, dass Fenster mit ausklappbarem Balkon genehmigt worden seien. Zeichnerisch wie auch schriftlich sei dies nirgendwo angedeutet. Nach einem Gesprächsprotokoll des Architekten vom 26. Juli 1995seien vielmehr „in zweiter Dachebene nur Dachflächenfenster, eventuell auch als großzügige Atelierfenster im Wohnzimmer“ zulässig. Es gehe hier nicht um „die genaue technische Vorrichtung zum Öffnen des Fensters bzw. dessen technische Konstruktion“ an sich, wie der Vertreter der Klägerin meine, sondern um das Erscheinungsbild des Dachflächenfensters bzw. des Hausdaches in der zweiten Dachgeschossebene, welche sich aufgrund der technischen Möglichkeit des ausklappbaren Balkons beim Öffnen des Fensters ergebe. Bestandsschutz liege somit nur für einfache Dachflächenfenster vor, jedoch nicht für solche mit ausklappbarem Balkon. Zur angeblich fehlenden Einsehbarkeit der straßenabgewandten Dachfläche sei auszuführen, die westliche Dachfläche des Gebäudes ... könne von den Bewohnern, vor allem der Obergeschosse der Anwesen des westlich anschließenden Häuserquartiers sehr wohl eingesehen werden. Bei der Rückseite des Gebäudes ... handele es sich nicht um eine geschlossene Hinterhofsituation.

Das Ermessen sei pflichtgemäß ausgeübt worden. Eine Abwägung habe stattgefunden, insbesondere sei hinsichtlich geeigneter und weniger einschneidender Maßnahmen mehrmals die Lösungsmöglichkeit aufgezeigt worden, die Variante „Velux Systemlösung Lichtband“ als Dachflächenfenster einzubauen. Die Größe und Breite des Fensters würde damit beibehalten, das Maß an Belichtung wäre somit identisch mit dem bisherigen Zustand. Lediglich die Belüftungsmöglichkeit wäre unmerklich geringer dadurch, dass das untere kleine Fensterteil nicht aufklappbar sei. Unter Abwägung der Beeinträchtigung für den jeweiligen Wohnnutzer bei dieser Lösung mit der Beeinträchtigung des Ensembles bei Einbau der Cabrio-Fenster habe deshalb die Erlaubnis ermessensfehlerfrei versagt werden dürfen.

Ein Vertrauensschutz - wie von der Klägerin vorgetragen - bestehe nicht. Im Anschluss an die Genehmigung des Einbaus einer Maisonette-Wohnung im Jahr 1995 habe keine Besichtigung durch Mitarbeiter der Bauordnungsbehörde stattgefunden. Auch anlässlich der Errichtung von Dachgauben im Jahr 2006 habe eine nachträgliche Kontrolle der genehmigten Baumaßnahmen durch die Bauordnungsbehörde nicht stattgefunden. Auch diese Maßnahme sei unbesichtigt abgeschlossen worden. Selbst für den Fall, dass die Cabrio-Fenster tatsächlich bereits 1995/1996 eingebaut worden seien, habe die Klägerin keinen Vertrauensschutz hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der eingebauten Fenster erlangt, da die Befugnis, die Beseitigung einer illegalen Anlage verlangen zu können, grundsätzlich nicht verwirkt werden könne.

In der von der Beklagten vorgelegten denkmalfachlichen Stellungnahme des Sachgebiets Denkmalschutz vom 11. September 2013 wird u. a. ausgeführt, es sei kein Fall bekannt, in dem Klappbalkone oberhalb der ersten Dachebene durch den Denkmalschutz (ab etwa 1986) genehmigt worden wären. Oberhalb des ersten Dachgeschosses würden seit über zehn Jahren keine Loggien mehr genehmigt, da sich die Praxis, in der Frühzeit des Denkmalschutzes solche Loggien in verschiedenen Ebenen zu genehmigen, als denkmalfachlicher Irrweg herausgestellt habe, die die Dachlandschaft zergliedere und das Ensemble erheblich beeinträchtige. Bei den Belichtungselementen auf dem Dach des von seiten der Klägerin genannten Gebäudes an der ... handele es sich um eine öffenbare Atelierverglasung, die jedoch keine als Balkon herausklappbaren Elemente beinhalte. Solche Fensteranlagen würden der Klägerin erlaubt werden. Bei den in der ... angeführten Elementen handele es sich um zweigeteilte Dachflächenfenster, dessen untere Elemente augenscheinlich feststehend seien und nicht als Balkon herausgeklappt werden könnten.

Das Gericht hat am 9. Juli 2014 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins am Vorhabensgrundstück und dessen näherer Umgebung erhoben. Mit in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2014 gefassten Beschluss wurde die Verwaltungsstreitsache vertagt. Die Beteiligten verzichteten auf weitere mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen, hinsichtlich des Verlaufs von Augenschein und mündlicher Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Gründe

Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO)

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis (Hauptantrag, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und auch keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (Hilfsantrag, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Beklagte hat zu Recht den Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zum Einbau von Cabrio-Fenstern nach pflichtgemäßem Ermessen (§114 VwGO) abgelehnt. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

1. Das gem. Art. 57 Abs. 1 Nr.11 BayBO verfahrensfreie Vorhaben bedarf nach Art. 6 Abs. 1 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis.

Das Anwesen der Klägerin befindet sich unstrittig inmitten des ... (Art. 1 Abs. 3 DSchG), das entsprechend mit deklaratorischer Wirkung in die Denkmalliste eingetragen ist. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf einer Erlaubnis nur, wenn sich die Veränderung auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann (Art. 6 Abs.1 Satz 3 DSchG). Die Erlaubnispflicht tritt somit nur ein, wenn sich eine geplante Veränderung auf das äußere Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann (Martin in Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Aufl. 2007, Art.6 Rn. 40).

Der Einwand der Klägerin, es handele sich lediglich um einen Fensteraustausch bauartgleicher Fenster, der nicht erlaubnispflichtig sei, greift nicht durch, weil der Einbau von drei nebeneinander liegenden Cabrio-Fenstern in der zweiten Dachebene -wie vorhanden- vormals weder bau- noch denkmalschutzrechtlich genehmigt war.

Es mag zwar sein, dass die Klägerin beabsichtigt, die vorhandenen Cabrio-Fenster durch baugleiche Cabrio-Fenster zu ersetzen, die sich lediglich durch eine höhere Wärmeschutzverglasung auszeichnen, und das äußere Erscheinungsbild des Ensembles dadurch nicht beeinträchtigt wird. Da der Einbau von Cabrio-Fenstern auf dem Dach des streitgegenständlichen Anwesens aber zu keiner Zeit genehmigt wurde, ist der Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis in rechtlicher Hinsicht entsprechend einem Neueinbau bzw. einer erstmaligen Genehmigung von Cabrio-Fenstern zu behandeln.

In dem mit Genehmigungsvermerk versehenen Plan - Ansicht Westen M 1: 100 - der Baugenehmigung vom 23. August 1995 zum „Einbau einer Maisonette-Wohnung in das erste und zweite Dachgeschoss mit Errichtung von Dacherkern“ sind in der zweiten Dachgeschossebene drei nebeneinander liegende Dachflächenfenster eingezeichnet, die in Höhe und Breite in etwa den Glasflächen des Dachaufbaus in der ersten Dachgeschossebene entsprechen. Aus den Akten der Beklagten (Gesprächsprotokoll vom 26. Juli 1995) ergibt sich eindeutig, dass in zweiter Ebene nur Dachflächenfenster (ev. auch Atelierfenster) zugelassen werden sollen, jedenfalls keine Dachgauben.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in baurechtlicher Hinsicht auch zwischen liegenden Dachflächenfenstern und Cabrio- Fenstern zu unterscheiden. Der Hersteller solcher Cabrio-Fenster beschreibt sein Produkt wie folgt: „Im Handumdrehen lässt sich mit dem Cabrio ein balkonähnlicher Dachaustritt zaubern. Während sich der obere Teil des Fensters bis zu 45°Grad öffnet, wird der untere Teil herausgedrückt und die Seitengeländer klappen auf.“

Die Kammer hat sich im Rahmen des Ortsaugenscheins davon überzeugt, dass von einer solchen Cabrio-Konstruktion im geöffneten Zustand eine wesentlich vom liegenden Dachflächenfenster unterschiedliche Wirkung ausgeht; gerade die nebeneinander liegenden Cabrio-Fenstern wirken „gaubenähnlich“. Von den genehmigungsgegenständlichen liegenden Dachflächenfenstern wurden die eingebauten Cabrio-Fenstern jedenfalls nicht umfasst. Der Baugenehmigungsbescheid vom 28. April 2006 enthielt keine Regelung über bauliche Veränderungen der Dachflächenfenster auf der streitgegenständlichen Westseite des Daches. Umstände, aus denen die Klägerin Bestandsschutz herleiten könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere legte die Beklagte nachvollziehbar dar, dass sie keine Ursache für den von der Klägerin eingewendeten Vertrauensschutz gesetzt hat.

2. Nach der die Versagungsvoraussetzungen regelnden Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG kann die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Die Entscheidung der Denkmalschutzbehörde wird durch das „ungeschriebene Tatbestandsmerkmal“ der zu erwartenden Beeinträchtigung eines Baudenkmals (dazu 2.1),die als unbestimmter Rechtsbegriff formulierte Tatbestandsvoraussetzung der „gewichtigen Gründe“(dazu 2.2) und das ihr eingeräumte Ermessen (dazu 2.3) bestimmt. Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn die Gründe, die für die -mit dem Denkmalschutz grundsätzlich bezweckte -(möglichst) unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen, soviel Gewicht haben, dass sie die für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange überwiegen. Die Auslegung der „gewichtigen Gründe“ im Sinne von überwiegenden Gründen ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris, Rn. 87ff).

2.1 Das Bayerische Denkmalschutzgesetz geht - ohne dass dies ausdrücklich in den Tatbestand aufgenommen wäre - davon aus, dass bei Durchführung eines Vorhabens eine Beeinträchtigung eines Baudenkmals zu erwarten ist (Martin in Ebert/Martin/Greipl, DSchG, Art. 6 Rn. 49 ff.). Die Frage der Beeinträchtigung ist nicht gleichzusetzen mit einer Verunstaltung. Während es bei der Verunstaltung nach ständiger Rechtsprechung auf das Empfinden des sog. gebildeten Durchschnittsbetrachters ankommt, ist die Frage der Beeinträchtigung eines Denkmals ausschließlich nach denkmalfachlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (Martin in Ebert/Martin/Greipl, DSchG, Art. 6 Rn. 51).

Die Dachlandschaft ist in besonderem Maße ein bestimmendes Merkmal der Stadtgestalt. Den Ausführungen des Landesamts für Denkmalpflege als Fachbehörde (Art.12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 5 DSchG) folgend liegt eine Beeinträchtigung der Dachlandschaft des Ensembles „...“ durch die Cabrio-Fenster in zweiter Dachebene jedenfalls vor.

2.2 Vorliegend sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes (Martin in Ebert/Martin/Greipl, DSchG, 6. Aufl. 2007, Art. 6 Rn. 52). Der unbestimmte Rechtsbegriff der „gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes“ kann vom Gericht uneingeschränkt überprüft werden (BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - BayVBl. 2008, 141ff.).

Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn die Gründe, die für die - mit dem Denkmalschutz grundsätzlich bezweckte - (möglichst) unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, so viel Gewicht haben, dass sie die für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange überwiegen. Die Auslegung der „gewichtigen Gründe“ im Sinne von überwiegenden Gründen ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (BayVGH, U.v. 27.9.2007 -1 B 00.2474 - BayVBl. 2008, 141ff. - juris).

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 3.1.2008 - 2 BV 07.760 -juris) ist davon auszugehen, dass Ensembles den gleichen Schutz wie Einzeldenkmäler genießen und Ensemble prägende Bestandteile, auch wenn sie keine Baudenkmäler sind, grundsätzlich erhalten werden sollen. Danach ist der Schutzanspruch des Ensembles nicht geringer als der für Einzeldenkmäler, auch wenn er stärker und vorrangiger auf das Erscheinungsbild zielt, das die Bedeutung vermittelt und in seiner Anschaulichkeit zu bewahren ist.

Die Gewichtigkeit der Gründe bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei ist zunächst die Bedeutung des Denkmals zu ermitteln. Auch Art und Intensität des beabsichtigten Eingriffs in die Substanz eines Denkmals müssen ins Verhältnis gesetzt werden zu den gewichtigen Gründen (Martin in Ebert/Martin/Greipl, DSchG, 6. Aufl. 2007, Art. 6 Rn. 63).

Die Kammer hat sich beim Augenschein davon überzeugen können, dass die drei nebeneinander liegenden Cabrio-Fenster in der zweiten Dachebene einen erheblichen Eingriff in das überlieferte Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Ensembles - hier die Dachlandschaft als dessen prägender Bestandteil - darstellen. Die Kammer folgt insoweit uneingeschränkt den nachvollziehbaren und durch Lichtbilder sowie den Eindruck des gerichtlichen Augenscheins gestützten fachlichen Ausführungen der Denkmalfachbehörden, die durch den Sachvortrag und die vorgelegten Lichtbilder der Klägerin nicht ernsthaft in Zweifel gezogen wurden:

2.2.1 Dem Ensemble Altstadt, das von seinem Erscheinungsbild her wesentlich durch die historisch weitgehend erhaltene Dachlandschaft geprägt ist, kommt eine besondere überregionale Bedeutung zu. Die markante und unverwechselbare Silhouette des historischen Stadtkerns ... mit seinen profilüberragenden Türmen und Dächern der Monumentalbauten, sowie auch die Dachlandschaft sind prägendes Merkmal der Altstadt.

Trotz erheblicher Kriegszerstörungen und Bausünden der Nachkriegszeit besitzt die „Dachlandschaft“ der ... Altstadt noch eine große Geschlossenheit, geprägt durch mehrheitlich rote Ziegeldächer und größtenteils ruhige Dachflächen. Aus denkmalpflegerischer Sicht sind deshalb -entsprechend den Ausführungen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege- perforierte und aufgerissene Dächer mit dem Charakter der historischen Stadt inkompatibel. Die im Laufe des Verfahrens von der Beklagten ausführlich dargelegte Genehmigungspraxis im Hinblick auf Dachöffnungen/Dachaufbauten/Dachflächenfenster im „Ensemble Altstadt“ stellt sich wie folgt dar und bildet nach Auffassung der Kammer ein schlüssiges nachvollziehbares an denkmalfachlichen Maßstäben orientiertes Konzept, das geeignet ist, dem Ensembleschutz im Hinblick auf die Dachlandschaft Wirkung und Durchsetzungskraft zu verleihen:

Die Dachflächen der ... Altstadt waren immer gekennzeichnet von zahlreichen, unterschiedlichsten Dachaufbauten in Form von Gauben, Zwerchhäusern und Erkern. Dies macht den Reiz dieser Dachlandschaft aus, ist ensemblekonform und wird auch bei Neubauten in zeittypischen Formen weiterentwickelt, um diese Struktur erlebbar zu erhalten. In der Abwägung sind aufgrund von Zugeständnissen an die Wohnqualität Dachloggien in verschiedenen Ausformungen -offen zur Hofseite, überdeckt zur Straßenseite hinzugekommen, jedoch nur in der ersten Dachebene. Darüber wird eine Belichtung über Gauben oder vereinzelte Dachflächenfenster ermöglicht. Diese müssen sich der Dachfläche unterordnen und sich einfügen und dürfen nicht dominieren. Der Sachverhalt der „ruhigen Dachfläche“ ist daher nicht als glattes Dach zu verstehen, sondern bezieht sich auf die gesamtheitlich betrachtete ziegelgedeckte Dachlandschaft der Altstadt mit ihrer rhythmisierenden Gestaltung mit unterschiedlichsten Aufbauten, die selbst wieder Dächer haben und in ihrer Gesamtheit noch nicht völlig mittels Einschnitten und Glasflächen perforiert sind, und die gerade im Ensemblebereich nördlich der Pegnitz noch intakt ist. Aus diesem Grund sollen diese Zonen nicht durch Auswüchse, wie aus der Ziegelfläche herausklappbare Balkonanlagen -hier in dreifacher Reihung- weiter erheblich beeinträchtigt werden. Vorbehaltlich einer Entscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles gelten als Eckpunkte z. B. vorwiegend Gauben, Zwerchhäuser, Loggien nur in erster Dachebene und zur Straße überdacht, Dachflächenfenster sparsam und in die Dachfläche einfügend, keine Balkone über der ersten Dachebene, keine Traufbalkone ohne Zwerchhaus.

2.2.2 Das Vorhaben der Klägerin ist wegen seiner konkreten Ausführungsart denkmalunverträglich und auch an dem konkreten Standort ein erheblicher Eingriff in die vorhandene Dachlandschaft. Es widerspricht folgenden vom Denkmalschutz bei der Gestaltung von Dachflächen verfolgten Grundsätzen:

Zum einen sollen in der zweiten Dachgeschossebene -wenn überhaupt - nur möglichst wenige und wenn dann kleinformatige Dachflächenfenster zugelassen werden, die sich einfügen und der Dachfläche unterordnen müssen, jedenfalls nicht die Dachfläche dominieren dürfen. Die drei nebeneinander liegenden Cabrio-Fenster sind allein wegen ihrer Größe grenzwertig und auch in der umliegenden Dachlandschaft in zweiter Dachgeschossebene so nicht anzutreffen. Nach den Feststellungen im Rahmen des Ortsaugenscheins treten die ausgeklappten Cabrio-Fenster wie ein Dachaufbau („gaubenähnlich“) in Erscheinung. Da die Klägerin bereits in erster Dachebene einen Dachaufbau mit Schleppdach in einer in etwa der Breite der drei Cabrio-Fenster entsprechenden Breite verwirklicht hat, wirken die drei darüber befindlichen „gaubenähnlichen“ Cabrio-Fenster auf dem gegenständlichen Dach besonders unruhig und lassen der zweiten Dachebene eine hervortretende, dominierende Wirkung zukommen. Die drei Cabrio-Fenster treten - knapp unter dem Dachfirst -als mechanischer „Klapp-Apparatismus“ weithin in Erscheinung. Bei den Cabrio-Fenstern dominiert ein störender Form-, Farb- und Materialmix, aus dem die metallischen Rahmen und Halteleisten sowie die spiegelnden Gläser hervorragen. Im geöffneten Zustand führen somit die seitlichen Geländer und die aufgeklappte Fensterkonstruktion zu einer erheblichen Unruhe und Disharmonie auf der betroffenen Dachfläche.

Ein weiterer relevanter Parameter für die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall gewichtige Gründe vorhanden sind, ist die Frage der Präzedenzwirkung. Auf den Dachflächen der näheren Umgebung sind - möglicherweise (eine genaue Feststellung ließ sich bei geschlossenen Fenstern im Rahmen des Augenscheins nicht treffen) - vereinzelt Cabrio-Fenster vorhanden. Dabei handelt es sich in der zweiten Dachgeschossebene um jeweils ein Cabrio-Fenster, allenfalls zwei nebeneinander liegende Cabrio-Fenster. Nach Aussagen der Beklagten wurden diese nicht genehmigt und es werde eine Überprüfung der genannten Fälle erfolgen. Drei nebeneinander liegende Fenster waren nicht vorhanden, so dass insoweit dem Vorhaben der Klägerin bei Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung eine besonders starke Präzedenzwirkung zukäme, die erhebliche negative Auswirkungen auf die historische Dachlandschaft im denkmalgeschützten Ensemble haben würde.

2.2.3 Es kommt -entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht darauf an, dass die streitgegenständlichen Cabrio-Fenster auf einer der Innenhofseite zugewandten Dachfläche liegen, die jedenfalls nicht von den öffentlichen Straßen rings um das Gebäudekarree ... einsehbar ist. Nach den Feststellungen des Augenscheins handelt es sich um einen großräumigen Innenhof, der von den verschiedenen jeweils an die Straße angrenzenden mehrgeschossigen fünf- bis sechsgeschossigen Wohngebäuden umgeben ist (...). Auf der Innenhofseite befinden sich unzählige Fenster und Balkone dieser Gebäude, von denen die Dachfläche des streitgegenständlichen Anwesens durch einen unbestimmten großen Personenkreis - und damit einer begrenzten Öffentlichkeit - einsehbar ist. Auch handelt es sich nicht um eine geschlossene Hinterhofsituation; sondern der Innenhof, in dem sich auch Garagen befinden, ist von der ... aus frei zugänglich.

Unabhängig davon lässt nicht allein die Tatsache, dass ein Baudenkmal für die Öffentlichkeit nicht ohne weiteres einsehbar ist, automatisch gewichtige Gründe des Denkmalschutzes an seiner unveränderten Beibehaltung entfallen (BayVGH, B.v.19.12.2013 -1 B 12.2596 - juris). Denn andernfalls könnten alle öffentlich nicht zugänglichen oder nicht einsehbaren Denkmäler ohne weiteres verändert werden, was den in Art 1 Abs. 1 DSchG genannten Grundanliegen des Denkmalschutzes zuwiderlaufen würde. Die Beantwortung der Frage, ob das Denkmal in seiner ursprünglichen Erlebbarkeit beeinträchtigt wird‚ hängt nicht davon ab‚ ob es bereits von weitem einsehbar ist oder nicht.

Im vorliegenden Fall, in dem es um Ensembleschutz geht, ist zunächst darauf abzustellen, dass Bezugspunkt des denkmalschutzrechtlichen Ensembles das Orts-, Platz- und Straßenbild (Art. 1 Abs.3 DSchG) ist, also innerhalb eines Ortes das Gepräge, das durch die Art der Straßengestaltung selbst und durch den Zustand der sie begrenzenden Grundstücke und Bauten bestimmt wird. Es geht mithin um einen Gesamteindruck, der nicht in Ausschnitte zerlegt wird (BayVGH, B.v. 6.5.2002 - 26 ZB 01.1959 - juris). Insoweit ist bei einer das Ensemble Altstadt prägenden Dachlandschaft zu berücksichtigen, dass das streitgegenständliche Gebäude hier inmitten (im Gegensatz zum Randbereich) des Ensembles liegt und sich Ausblicke auf die historische Dachlandschaft von den verschiedensten Blickwinkeln aus ergeben können (z. B. aus höher gelegenen -ev. auch öffentlich zugänglichen- Gebäuden, öffentlichen Straßen, Plätzen usw.). Ebenso wie in der dicht bebauten Altstadt der Blick aus der Dachwohnung der Klägerin Einblicke in die auch weiter entfernt liegende Dachlandschaft gewährt, ist davon auszugehen, dass die Cabrio-Fenster der Klägerin ebenfalls weithin sichtbar sind.

Stellte man nun -entsprechend dem Vortrag der Klägerin- bei einem Ensemble, dessen prägendes Merkmal die historische Dachlandschaft ist und dessen Wirkung geradezu davon lebt aus verschiedenen Perspektiven und Blickwinkeln weithin sichtbar zu sein - nur auf die Einsehbarkeit von den den Häuserblock umgebenden öffentlichen Straßen ab, würde dies den Zielen des Denkmalschutzes nicht gerecht. Gerade eine Dachlandschaft ist in ihrer Einzigartigkeit und historischen Bedeutung dadurch besonders gut erlebbar, dass sie von Weitem (möglichst einem hochgelegenem Punkt) unter Inaugenscheinnahme einer größeren zusammenhängenden Fläche betrachtet wird. Gem. Art.1 Abs. 3 DSchG ist der Gesamteindruck der Dachlandschaft entscheidend, denn dann kann sich die Wirkung des Ensembleschutzes besonders gut entfalten. Die von der Klägerin eingenommene Sichtweise würde dazu führen, dass sich die unzähligen Innenhöfen zugewandten Dachflächen im Ensemble Altstadt verändern würden und die Dachlandschaft insgesamt -einsehbar und erlebbar von einem öffentlich zugänglichen Gebäude oder Ort- nicht mehr die historisch weitgehend einheitliche Prägung hätte. Es wäre damit ein bedeutendes Merkmal der historischen Prägung der Altstadt sowie die Stadtansicht in ihrem überlieferten Erscheinungsbild gefährdet.

Nach alldem sind die beantragten Cabrio-Fenster nicht denkmalverträglich. Die Dachlandschaft ist aus den genannten Gründen in ihrem geschützten Erscheinungsbild beeinträchtigt.

2.3. Die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung der Beklagten mit dem Ergebnis, dass die Gründe des Denkmalschutzes die Interessen der Klägerin überwiegen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die Beibehaltung des bisherigen Zustands des Baudenkmals, folgt daraus regelmäßig nicht zwingend, dass die Erlaubnis versagt werden muss. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG hat die Behörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung die für und gegen eine Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechenden Umstände des Einzelfalles unter Würdigung insbesondere auch der Belange des Denkmaleigentümers abzuwägen.

Die Beklagte hat insbesondere auch in dem streitgegenständlichen Bescheid erkennen lassen, dass eine Ermessensbetätigung erforderlich ist und von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Sie führt beispielsweise in den Bescheidsgründen aus, dass durch das Vorhaben eine erhebliche denkmalrechtliche Beeinträchtigung vorliegt, so dass die Störungen mit den Nutzungsinteressen des Eigentümers abzuwägen sind. Konkret sei die Wohnung über zwei Geschosse als Maisonette ausgebildet und mit einer großzügigen breiten Gaube im ersten Dachgeschoss versehen, die ihrer Höhe nach bei geöffneter Verglasung durchaus als balkonähnliches Element gewertet werden könne. Durch den Einbau von Dachflächenfenstern ohne Klappbalkon sei die Nutzung und Wohnqualität der Wohnung nur unwesentlich eingeschränkt. Die Beklagt konnte ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§114 Satz 2 VwGO). Die von der Klägerin vorgetragene bessere „Belüftungsmöglichkeit“ der Wohnung und das wirtschaftliche Interesse an einer besseren Nutzbarkeit der Maisonette-Wohnung sowie ein behaupteter höherer Wert wurde ebenso in die Abwägung eingestellt, wie die widerstreitenden öffentlichen Interessen und Belange des Denkmalschutzes (Bedeutung der Dachlandschaft als Teil des Ensembles der historischen Altstadt, Art und Intensität des beabsichtigten Eingriffs) und in nicht zu beanstandender Weise miteinander und gegeneinander abgewogen. Es ist nachvollziehbar, wenn die Beklagte den Belangen des Denkmalschutzes vorliegend ein erhebliches Gewicht beimisst - gerade auch wegen der die Nutzungsmöglichkeiten der Maisonette-Wohnung der Klägerin nur in geringem Umfang (möglicherweise) einschränkenden Durchlüftungsmöglichkeit bei Dachflächenfenstern anstatt Cabrio-Fenstern gleicher Größe.

Die Klägerin kann auch nicht unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis beanspruchen. Eine Ermessensbindung lässt sich weder aus den von der Klägerin dokumentierten „Vergleichsfällen“(Cabrio-Fenster bzw. sonstige Dachaufbauten/Gauben bzw. Dachöffnungen/Dacheinschnitte/Loggien oder Balkone im „Ensemble Altstadt“) noch aus sonstigen Umständen herleiten. Die von der Klägerin benannten Bezugsfälle sind entweder nicht vergleichbar oder sie wurden entsprechend gehandhabt.

Soweit die Klägerin auf in der zweiten Dachgeschossebene errichtete Cabrio-Fenster in der Nähe ihres Anwesens hinweist, haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, dass baurechtliche oder denkmalschutzrechtliche Anträge auf Errichtung von Cabrio-Fenstern im Bereich der ensemblegeschützen Altstadt durchweg abgelehnt werden. Die Beklagtenvertreter erklärten weiter, dass die im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins besichtigten „Cabrio-Fenster“, von denen erst noch zu klären wäre, ob es sich auch um solche handelt (z. B. ...), nicht genehmigt wurden und dass vergleichbare Fälle „Cabrio-Fenster in zweiter Dachgeschossebene“ in relevanter Umgebung aufgegriffen werden und entsprechend der im vorliegenden Fall angewendeten denkmalschutzrechtlichen Grundsätze behandelt werden.

Darüber hinaus ist der vorliegende Fall eines Einbaus von drei nebeneinander liegenden Cabrio-Fenstern - zudem über einem etwa gleich groß wirkenden Dachaufbau in erster Dachgeschossebene - beispiellos. Bei den von der Klägerin benannten Beispielsfällen handelt es sich um ein (ev.) Cabrio-Fenster bzw. zwei nebeneinander liegenden Cabrio-Fenstern, die in ihrer ensemblebeeinträchtigenden Wirkung wegen des geringeren Ausmaßes hinter dem Vorhaben der Klägerin etwas zurückbleiben.

Im Übrigen können andere von der Klägerin angeführte Beispiele für ein Zuwiderlaufen gegen den Ensemblegedanken vor Mitte der 1980er Jahre nicht als Vergleichsobjekte herangezogen werden, da sie Bestandsschutz genießen. Nach den Ausführungen der Fachbehörden zeigen die vom Vertreter der Klägerin vorgelegten Beispiele für eine perforierte Dachlandschaft bis auf wenige Ausnahmen, die alle in der Frühzeit oder vor Unterschutzstellung der gesamten Altstadt entstanden sind, denkmalkonforme Dachgestaltungen, die nach fachlichen Kriterien ensemblekonform sind und das „Neubauen“ der jeweiligen Zeitstellung verkörpern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.