Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Sept. 2014 - 5 K 13.01791

25.09.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Berufung wird zugelassen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger betreibt im Landkreis ... ein Bewachungsunternehmen, für das ihm vom Landratsamt ... die Firmen-Waffenscheine 8/10 und 11/10 ausgestellt wurden, deren Geltungsdauer am 5. März 2011 bzw. 4. Mai 2011 jeweils bis zum 10. März 2014 verlängert wurde.

Den vom Kläger mit Telefax vom 15. August 2013 gestellten Antrag auf Verlängerung der Firmen-Waffenscheine lehnte das Landratsamt ... mit Bescheid vom 10. September 2013 ab. In den Gründen des Bescheids wird dargelegt, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen des § 4 WaffG zwar vorliegen, der Antrag auf Verlängerung der beiden Waffenscheine aber aufgrund der Regelung in der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) abgelehnt werden müsse.

Mit Telefax seines Prozessbevollmächtigten vom 9. Oktober 2013 hat der Kläger Klage gegen den Freistaat Bayern zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben und beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September 2013 zu verpflichten, die Waffenscheine Nr. 8/10 und 11/10 des Klägers für drei Jahre zu verlängern.

Hilfsweise wurde mit Telefax vom 12. November 2013 für den Fall, dass eine Verlängerung der Waffenscheine nicht in Betracht kommt, sinngemäß beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger unter den gleichen Bedingungen wie die bisher erteilten Waffenscheine Nr. 8/10 und 11/10 - ohne die Einschränkung nach den Allgemeinen Vorschriften zum Waffengesetz - neue Waffenscheine zu erteilen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass es für ein Darlegen eines Bedürfnisses i. S. d. § 28 Abs. 1 WaffG ausreichend sei, dass das Bewachungsunternehmen glaubhaft mache, dass es auch Objekt- oder Personenschutzaufträge wahrnehme, für deren Bewachung Schusswaffen erforderlich seien. Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung sei weder ein konkreter Auftrag noch eine konkrete Gefährdungslage mit einer polizeilichen Gefährdungsanalyse. Die vom Landratsamt vorgesehene Vorgehensweise nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sei nicht praktikabel und auch nicht durchführbar. Sie würde dazu führen, dass der Kläger für jeden einzelnen Auftrag einen gesonderten Waffenschein beantragen müsste. Bei einer solchen Auslegung könnte der Kläger de facto keine bewaffneten Bewachertätigkeiten mehr anbieten und ausführen. Sowohl die Verfahrensdauer von 6 bis 8 Wochen als auch die Kosten von jeweils mehreren hundert Euro wären dem Kläger nicht mehr zumutbar. Der Kläger könnte dann auch keine Lehrveranstaltungen mehr durchführen. Die Berufsausübung des Klägers wäre daher gravierend eingeschränkt. Das Landratsamt habe die Möglichkeit, durch Auflagen sicherzustellen, dass nur tatsächlich gefährdete Personen i. S. d. § 19 WaffG mit Schusswaffen geschützt würden. Selbst der Wortlaut der Nr. 28.1.2.1 WaffVwV spreche gegen eine solche Auslegung. Gegen die Verpflichtung, der Behörde jeden einzelnen Auftraggeber mitzuteilen, bestünden auch datenschutzrechtliche Bedenken. Hinzu komme, dass eine polizeiliche Überprüfung der Person oder des Objekts erfolgen müsste, aber viele Auftraggeber unerkannt bleiben wollten. Die Undurchführbarkeit einer Einzelgenehmigung werde auch dadurch ersichtlich, dass der Unternehmer, ohne den Auftrag angenommen zu haben, detaillierte Informationen von seinen Auftraggebern an die Polizei weitergeben müsste, die er möglicherweise noch gar nicht kenne, weil er sie erst nach Auftragserteilung erhalte. Auch könne der Unternehmer nächtliche Kontrollfahrten zu einem gefährdeten Objekt nicht mit anderen Fahrten zu nicht gefährdeten Objekten gemeinsam durchführen.

Der Beklagte hat mit Schreiben des Landratsamts ... vom 26. November 2013 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die durch den Kläger vorgebrachten Argumentationen seitens des Landratsamtes zwar nachvollzogen werden könnten, mit Blick auf die verwaltungsbindende WaffVwV jedoch keine anderweitige Entscheidung getroffen werden könne.

Auf den vom Kläger mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 26. Februar 2014 gestellten Antrag verpflichtete das Gericht den Beklagten mit Beschluss vom 3. März 2014 (AN 5 E 14.00294) im Wege einer einstweiligen Anordnung, die Geltungsdauer der dem Kläger erteilten Waffenscheine 8/10 und 11/10 vorläufig über den 10. März 2014 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Hauptsacheverfahrens, längstens bis zum 10. März 2015, zu verlängern.

Der Bevollmächtigte des Klägers übersandte mit Schriftsatz vom 19. März 2014 eine Auflistung der vom Kläger ab dem 1. Januar 2012 durchgeführten Bewachungsaufträge.

Die Regierung von ... beteiligte sich mit Schreiben vom 17. März 2014 als Vertreter des Öffentlichen Interesses an dem Verfahren und führte aus, dass hinsichtlich der Auflagen für Bewachungsunternehmen bei Ausübung von Personenschutzaufträgen bis zum Inkrafttreten der WaffVwV im März 2012 nach dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 6. Mai 1997 verfahren worden sei. Danach sei im Rahmen einer allgemeinen Auflage festzuhalten gewesen, dass der Waffenschein ausschließlich zum Führen der Schusswaffen bei der beruflichen Ausübung für eine bestimmte Bewachungsfirma im Rahmen des Schutzes von Personen, die aufgrund ihrer exponierten Stellung im öffentlichen Leben oder ihrer beruflichen Stellung mit Angriffen auf Leib oder Leben rechnen müssten, berechtige. Die so formulierte Auflage habe es letztendlich dem Bewachungsunternehmer überlassen, selbst darüber zu entscheiden, ob es sich bei der zu bewachenden Person um jemanden handele, der wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet sei und ob ein bewaffneter Personenschützer geeignet und erforderlich sei, diese Gefährdung zu mindern. Diese Vorgaben würden seit dem Inkrafttreten der WaffVwV nicht mehr aufrechterhalten. Derzeit verfüge noch ein Teil der Bewachungsunternehmen über Waffenscheine mit einer allgemeinen Auflage wie oben dargestellt. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1979 sei auch bei der Verlängerung eines Waffenscheines ein (fortbestehendes) Bedürfnis als tatbestandliche Voraussetzung wie bei einer Neuerteilung zu prüfen. Der Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen anzuerkennen sei, sei im Rahmen von § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG bzw. § 19 WaffG identisch. Maßgebend sei jedoch nicht die persönliche Anschauung eines Antragstellers oder die Einschätzung eines Sicherheitsunternehmers. Vielmehr sei ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei der gewerbliche Personenschützer nicht ohne weiteres mehr als die Allgemeinheit gefährdet sei. Bei der Bedürfnisprüfung sei davon auszugehen, dass der bewaffnete Bodyguard nur dann ein Bedürfnis glaubhaft machen könne, wenn er Personen bewache, die mehr als die Allgemeinheit gefährdet seien. Bei dieser Entscheidung über eine solche persönliche Gefährdung handele es sich nach den Bestimmungen der Ziffer 28.1.2.1 WaffVwV ausschließlich um eine behördliche Entscheidung, die nicht dem Bewachungsunternehmer überlassen werden könne und dürfe. Aus diesen Gründen regele auch § 28 Abs. 2 WaffG, dass die Schusswaffe nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrags nach § 28 Abs. 1 WaffG geführt werden dürfe. Die WaffVwV wolle gerade erreichen, dass differenzierter als bisher zu prüfen sei, ob ein Bewachungsauftrag tatsächlich eine Bewaffnung erfordere. Wer die Bedürfnisschwelle des § 19 WaffG nicht erreiche, könne und solle dies auch nicht durch die Beauftragung bewaffneter Personenschutzkräfte umgehen können. Die Glaubhaftmachung des Bedürfnisses müsse sich demnach nach der Neuregelung in der WaffVwV zwingend auf eine bestimmte zu schützende Person beziehen. Das Risiko, dass die zuständige Waffenbehörde nicht über einen kurzfristig gestellten Antrag entscheiden könne, liege grundsätzlich in der Verantwortungssphäre des Sicherheitsunternehmers. Derartige kurzfristige Entscheidungen der Waffenbehörde seien aber nahezu ausschließlich bei eiligen Personenschutzaufträgen erforderlich. Bei bewaffnetem Schutz von Objekten, zur Alarmverfolgung bzw. bei Geld- oder Werttransporten bestehe eine derartige Eilbedürftigkeit im Regelfall nicht. Dass die Neuregelung erforderlich sei, ergebe sich auch bei Durchsicht der vom Kläger vorgelegten Liste der durchgeführten bewaffneten Bewachungsaufträge. So habe der Kläger im Juni 2013 bewaffnet ein Familientreffen abgesichert, bei dem der Auftraggeber eine tätliche Auseinandersetzung für möglich gehalten habe. Bei Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen für die Anerkennung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses bestünden im Anbetracht dieser kurzen Sachverhaltsschilderung erhebliche Zweifel daran, ob in diesem Fall die waffenrechtlichen Voraussetzungen für einen bewaffneten Schutz gegeben gewesen seien.

In der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2014 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Auf die darüber gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 24. April 2014 wurde eine Liste der bewaffneten Aufträge der Firma des Klägers ab dem 1. Januar 2012 vorgelegt und ausgeführt, dass die Aufstellung zur weiteren Konkretisierung der wahrgenommenen Aufträge diene. Es sei insbesondere auf die Bewachungsaufträge bei den verschiedenen Messen in ... sowie in Augsburg hinzuweisen. Dort müsse der Kläger die Tageseinnahmen der Messe von den Kassen abziehen, zwischenzeitlich auf dem Gelände der Messe in einem Zimmer sichern und gegebenenfalls das Verbringen des Geldes zur Bank begleiten und absichern. Die Tageseinnahmen der Messen lägen zwischen ca. 50.000,00 EUR bis zu 184.000,00 EUR. Das Tragen einer Schusswaffe sei daher für diese Tätigkeiten erforderlich. Auch mit dem im Klageverfahren im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorgelegten Bestätigungen über bewaffnete Einsätze sei glaubhaft gemacht worden, dass der Kläger in der Vergangenheit Bewachungsaufträge wahrgenommen habe, die eine Schusswaffe erforderten. Im Übrigen habe die mündliche Verhandlung vom 27. März 2014 gezeigt, dass die für den Kläger zuständige Polizeidienststelle den Begriff des gefährdeten Objekts sehr restriktiv auslegen und im Zweifel eine Gefährdung eher verneinen, als bejahen werde. Die Ausführungen des Polizeibeamten hätten vielmehr den Eindruck erweckt, dass dieser dem Tragen von Schusswaffen bei Privatpersonen sehr kritisch gegenüber stehe. Wenn der Polizeibeamte zu dem Beispiel mit dem ehemaligen, stillgelegten ... in ..., bei dem kurz aufeinander Diebstähle begangen und Metall im Wert von mehreren tausend Euro entwendet worden sei, meine, dass er in einem solchen Fall eine Gefährdung verneine, weil eine Schusswaffe bei einer Interventionsbestreifung sowieso nichts bringe und der Bewacher bei einem Zusammentreffen mit einem potentiellen Täter die Polizei verständigen müsse, könnte der Kläger überhaupt keine bewaffneten Aufträge mehr durchführen, da er theoretisch immer die Polizei verständigen könnte. Mit dieser Auslegung könne der Kläger eine Tätigkeit als Sicherheitsunternehmer für bewaffneten Objektschutz nicht mehr anbieten oder ausüben, was de facto zum Berufsverbot des Klägers führen würde. Der Polizeibeamte habe auch keine konkreten Kriterien für die von ihm zu treffende Entscheidung benannt. Dies zeige eindeutig, dass die in der WaffVwV geforderte Einholung einer Gefährdungsanalyse der zuständigen Polizeidienststelle völlig unbestimmt sei. Die in der mündlichen Verhandlung angeführte Möglichkeit einer Einzelgenehmigung für die Objekte, die dauerhaft vom Kläger bewacht werden, erscheine nicht praktikabel. Die Einzelgenehmigung müsste einerseits konkret und bestimmt genug gefasst werden, und andererseits wiederum doch soweit, um so viele Objekte wie möglich zu erfassen. Eine Differenzierung nach einzelnen Messen und Zeiträumen sei nicht möglich, da der Kläger zwei oder drei Jahre im Voraus die Zeiten der verschiedenen Messen nicht kenne. Auch eine Unterscheidung der Gefährdungslage der verschiedenen Messen sei nicht möglich. Die Einzelgenehmigungen müssten also alle Messen in Nürnberg, Würzburg und Augsburg erfassen. Eine Einzelgenehmigung würde im Übrigen dem Interesse des Klägers auch nicht gerecht. Denn dem Kläger müsse ja auch die Möglichkeit gewährt werden, kurzfristig - mit einer Vorlaufzeit von zwei bis drei Tagen - bewaffnete Bewachungsaufträge annehmen zu können. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger eine Einzelgenehmigung mit polizeilicher Gefährdungsanalyse innerhalb weniger Tage erhalten könne. Bei solchen kurzfristigen Objektschutzaufträgen könne in der Regel eine besondere Eilbedürftigkeit ausgeschlossen werden. Auch würden die Kosten einer Einzelgenehmigung außer Verhältnis zu den Einnahmen aus einem solchen Auftrag stehen.

Für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sei, dass eine Verlängerung der Waffenscheine nicht in Betracht komme und nach der Neuregelung der Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz nur noch Einzelgenehmigungen möglich seien, werde hilfsweise beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Waffenscheine für drei Jahre zu erteilen, für Geld- und Werttransporte sowie für die Bewachung von folgenden Objekten:

- Messe...

- Messe ...,

- ...,

- ...

- ...,

- ...,

- ...

Die Regierung von ... beantwortete die mit Schreiben des Gerichts vom 31. März 2014 gestellten Fragen mit Schreiben vom 1. Juli 2014 dahingehend, dass in ihrem Bereich insgesamt 31 Bewachungsunternehmen mit Sitz in ... Inhaber eines Firmenwaffenscheins seien (Frage 1), seit Inkrafttreten der WaffVwV am 5. März 2014 insgesamt 22 Firmenwaffenscheine erteilt bzw. verlängert worden seien, betreffend sowohl Waffenscheine zum Personen- bzw. Objektschutz einerseits also auch Waffenscheine für Geld- und Werttransporte andererseits (Frage 2), dass dabei in insgesamt zehn Fällen eine polizeiliche Gefährdungsanalyse eingeholt worden sei (Frage 3) und dass die Bearbeitungszeiten bei den Polizeidienststellen zwischen einem Tag bis zu fünf Wochen geschwankt hätten, wobei bei der Mehrzahl der Fälle die Bearbeitungsdauer ca. zwei Wochen betragen habe (Frage 4). Zu Frage 5 wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Glaubhaftmachung einer erheblichen Mehrgefährdung die Vorlage entsprechender Nachweise als Bringschuld zunächst der antragstellenden Bewachungsfirma unterliege. Im Regelfall sei daran anschließend unter Vorlage dieser Unterlagen eine polizeiliche Gefährdungsanalyse eingeholt worden. Eine Auswahl einschlägiger Antragsunterlagen werde in anonymisierter Form beigefügt. Zur Frage 6 wurde ausgeführt, dass das Polizeipräsidium ... zur Beschleunigung der Erstellung polizeilicher Gefährdungsanalysen eine zentrale Stelle eingerichtet habe. Hinsichtlich der Bearbeitungsdauer wurde in einem beigefügten Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 27. Mai 2014 ausgeführt, dass dazu keine feste Aussage getroffen werden könne, bei Vorliegen aller erforderlichen Informationen, einschließlich der von den Bewachungsunternehmen angegebenen Gefährdungsbegründungen, im Regelfall jedoch eine Bearbeitungszeit von zwei bis drei Wochen als realistisch angesehen werden könne, die Erstellung einer entsprechend seriösen Gefährdungsanalyse innerhalb eines Tages aber nicht darstellbar sei. Es werde auch auf ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau- und Verkehr vom 27. Mai 2014 verwiesen, in dem gegenüber allen Bayerischen Waffenbehörden ungeachtet der bisherigen Verfahrensweise noch einmal betont worden sei, das Firmenwaffenscheine zum Personen- und Objektschutz künftig nur noch als Einzelgenehmigung erteilt werden könnten, es nicht dem Bewachungsunternehmer pauschal überlassen werden könne, ob und in welchen Fällen er sein Wachpersonal mit Schusswaffen ausstatte, dies vielmehr einer behördlichen Entscheidung vorbehalten sei, die nur dadurch erreicht werden könne, dass Einzelgenehmigungen zum Personen- bzw. Objektschutz erteilt würden. Das bisher einschlägige IMS vom 6. Mai 1997 sei ausdrücklich aufgehoben worden. In einem weiteren Schreiben vom 5. Juni 2014 habe das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr nochmals klargestellt, dass für Schutzaufträge zu Geld- und Werttransporten diese strengen Bestimmungen auch in Zukunft nicht anwendbar seien. In diesem Zusammenhang sei im Hinblick auf die Kosten auf eine Änderung des Kostenverzeichnisses hinzuweisen. Wenn die Rahmengebühr für die Ausstellung eines Waffenscheines bisher 100,00 bis 500,00 EUR bzw. für die Verlängerung 50,00 bis 250,00 EUR betragen habe, so sei nach der nunmehr gültigen Neuregelung bei Waffenscheinen für Bewachungsunternehmen, mithin also auch für solche Einzelgenehmigungen zum Personen bzw. Objektschutz nur noch eine Gebühr zwischen 20,00 und 100,00 EUR je Auftrag zu erheben.

Zum Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 24. April 2014 sei auszuführen, dass in der Vergangenheit offensichtlich weit überwiegend - offensichtlich bewaffnete - Objektschutz- und Alarmverfolgungsaufgaben wahrgenommen worden seien. In derartigen Fällen habe ein Bewachungsunternehmer, wenn er sich um eine Auftragserteilung für einen Objektschutz bewerbe bzw. ein solcher Vertrag zur Verlängerung anstehe, rechtzeitig bei der zuständigen Waffenbehörde die Erteilung eines diesbezüglichen Waffenscheines zu beantragen. Eine besondere Eilbedürftigkeit, wie sie bei kurzfristigen Personenschutzaufträgen vorkommen könne, werde bei Objektschutzaufgaben nicht gesehen. Im Übrigen sei bei der Bewerbung um Objektbewachung auch das Mittel einer Zusicherung nach Art. 38 BayVwVfG in Betracht zu ziehen. Ob und inwieweit die waffenrechtlichen Voraussetzungen für einen bewaffneten Objektschutz bei einigen Objekten, wie beispielsweise dem Handwerkerhof, in der Vergangenheit vorgelegen hätten, erscheine nach jetzigem Kenntnisstand zweifelhaft. Gerade aus diesen Gründen solle es dem Bewachungsunternehmer in Zukunft nicht mehr freigestellt sein, sein Bewachungspersonal nach eigenem Gutdünken mit Waffen auszustatten oder nicht. Soweit der Kläger für die Messe Nürnberg Geld- und Werttransporte durchführe, werde auf den Inhalt der IMS vom 27. Mai bzw. 5. Juni 2014 verwiesen.

Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 10. September 2014 wurde darauf erwidert, dass es für den Kläger mit der in Ziff. 28.1.2.1 WaffVwV vorgesehenen Vorgehensweise und wenn die Gefahrenanalyse der Polizei mindestens zwei Wochen in Anspruch nehme, nicht möglich sei, kurzfristig Bewachungsaufträge anzunehmen. Eine solche Einschränkung in seinem Berufsfeld sei dem Kläger nicht zumutbar. Nach § 28 WaffG sei ein Waffenschein zu erteilen, wenn einmal glaubhaft gemacht worden sei, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person oder Objektes Schusswaffen erfordern. Es bestünden auch erhebliche Bedenken, dass die Beantwortung der Frage, ob eine Gefahr i. S. d. § 28 WaffG vorliege, vollständig der Polizei überlassen werde. Hierdurch werde der Gefahrenbegriff der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Bearbeiters überlassen. Es stelle sich dann auch die Frage, wie sich der Betroffene gegen eine negative polizeiliche Gefahrenanalyse zur Wehr setzen könne.

In der weiteren mündlichen Verhandlungen vom 25. September 2014 wurde die Sach- und Rechtslage erneut mit den Beteiligten erörtert. Auf die darüber gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September 2013 zu verpflichten, die Waffenscheine Nr. 8/10 und 11/10 des Klägers für drei Jahre zu verlängern bzw. - ohne die Einschränkung nach den neu gefassten Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - neue Waffenscheine zu erteilen,

Zusätzlich wurde der mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 24. April 2014 gestellte Hilfsantrag wiederholt.

Die Vertreter des Beklagten wiederholten den schriftlich gestellten Klageabweisungsantrag.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellte keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamts ... vom 10. September 2013, mit dem die Verlängerung der beiden Firmen-Waffenscheine des Klägers abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592 und 2003 BGBl. I S. 1957; zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 65 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7.8.20132013, BGBl. I S. 3154 - WaffG) setzt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis u. a. voraus, dass der Antragsteller ein Bedürfnis nachgewiesen hat. Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer (§ 8 Nr. 1 WaffG) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck (§ 8 Nr. 2 WaffG) glaubhaft gemacht sind. Bei einem Bewachungsunternehmer i. S. d. § 34a der Gewerbeordnung, wie dem Kläger, wird gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 WaffG oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern.

Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG wird die Erlaubnis zum Führen einer Waffe durch einen Waffenschein erteilt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift wird eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt, wobei die Geltungsdauer zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden kann. Dabei sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Neuerteilung eines Waffenscheines und die Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheines von denselben rechtlichen Voraussetzungen abhängig und die zuständige Behörde ist bei der Prüfung der Verlängerungsvoraussetzungen weder ganz noch teilweise an die Beurteilung gebunden, die für die Erteilung des Waffenscheines maßgebend war (u. a. BVerwG, U. v. 18.12.1979 - I C 38.77 - DVBl 1980, 1044 - juris).

Auf der Grundlage dieser rechtlichen Vorgaben ist es nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt ... mit dem streitgegenständlichen Bescheid die (weitere) Verlängerung der Firmenwaffenscheine des Klägers alleine mit der Begründung abgelehnt hat, aufgrund der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 5. März 2012 (WaffVwV) zu § 28 WaffG könne kein Waffenschein mehr erteilt werden, der für sämtliche bewaffnete Tätigkeiten als Bewacher gültig sei, dem stehe insbesondere die Nr. 28.1.2.1 WaffVwV entgegen.

Gemäß Nr. 28.1.2.1 Abs. 3 WaffVwV gilt für das waffenrechtliche Bedürfnis Folgendes: „Durch entsprechende Auflagen ist sicherzustellen, dass vor der ersten Wahrnehmung eines Auftrags zum Personen- und Objektschutz eine behördliche Prüfung und Bestätigung der zuständigen Polizeidienststelle eingeleitet wird, die im Ergebnis die Aussage treffen muss, dass es sich bei der zu schützenden Person um eine im Sinne des § 19 gefährdete Person oder um ein gefährdetes Objekt handelt. Bei Anerkennung der Gefährdung ist ein Waffenschein zur Durchführung des bewaffneten Personen- oder Objektschutzes ausschließlich mit einer Einzelgenehmigung durch die Waffenbehörde zu erteilen (Nennung der Person oder des Objektes).“

Verwaltungsvorschriften wie die WaffVwV dienen wegen der durch sie bewirkten verwaltungsinternen Bindung der Sicherstellung einer einheitlichen Behördenpraxis bei der Anwendung des ihnen zugrunde liegenden Gesetzes. Ihre Anwendung ist aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) geboten. Nach den Feststellungen im gerichtlichen Verfahren ist erkennbar, dass bei Entscheidungen über Anträge auf Verlängerung der vor Erlass der WaffVwV erteilten (allgemeinen) „Firmenwaffenscheine“ an Bewachungsunternehmer eine einheitliche Verwaltungspraxis besteht. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Beibehaltung der zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung seiner Waffenscheine bzw. deren jeweils ersten Verlängerung ausgeübten Verwaltungspraxis, da diese nach Auffassung der Kammer mit § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG nicht in Einklang zu bringen ist. Denn diese Regelung stellt für die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses zum Führen von Schusswaffen nicht, was vor Erlass der WaffVwV als entscheidend angesehen wurde, darauf ab, dass von dem Antragsteller überhaupt Aufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die Schusswaffen erfordern, vielmehr ist glaubhaft zu machen, dass die Schusswaffe aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 WaffG oder eines gefährdeten Objekts erforderlich ist. Weil damit immer nur eine bestimmte (gefährdete) Person oder ein bestimmtes (gefährdetes) Objekt gemeint sein kann, scheidet schon nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG die Erteilung quasi einer „Sammelerlaubnis“ als „Firmenwaffenschein“, die die Entscheidung darüber, ob der gerade anstehende Einsatz eine Schusswaffe erfordert oder nicht, praktisch dem Bewachungsunternehmer überlassen würde, aus (vgl. dazu auch Schönleiter, „Das neue Bewacherrecht“, GewArch 2003, S. 2, 6). Wenn die Behörde nach Nr. 28.1.2.1 WaffVwV vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins als „Einzelgenehmigung“ für den Schutz einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objekts gehalten ist, eine Gefährdungsanalyse durch die zuständige Polizeidienststelle einzuholen und damit deren Sachverstand in die Entscheidung einzubeziehen, so ist das nicht zu beanstanden.

Schließlich wird auch die Berufsausübung des Klägers durch die Anwendung der WaffVwV nicht unzumutbar eingeschränkt. Soweit vorgetragen wird, der Kläger könne durch die Dauer des im Rahmen der jeweils erforderlichen Einzelgenehmigung durchzuführenden behördlichen Verfahrens keine kurzfristigen Personenschutzaufträge mehr annehmen und ausführen, scheidet eine maßgebliche Beeinträchtigung schon deshalb aus, weil der Kläger nach der von ihm vorgelegten Liste ab Januar 2012 offensichtlich nur im September und Oktober 2013 bewaffneten Personenschutz durchgeführt hat, der eine einzige Person („Sicherung eines Juweliers in ... nach einem Überfall“) betraf, weshalb diesem Tätigkeitsfeld im Unternehmen des Klägers nur eine sehr geringe, wenn nicht sogar zu vernachlässigende Bedeutung zukommt.

Auch hinsichtlich der vom Unternehmen des Klägers durchgeführten bzw. in Zukunft durchzuführenden Objektschutzaufträge ist durch die Anwendung der WaffVwV keine erhebliche negative Beeinträchtigung des Klägers erkennbar. Der vorgelegten Auflistung der seit Januar 2012 durchgeführten Aufträge kann entnommen werden, dass der Kläger im wesentlichen Objektschutzaufträge für „Stammkunden“ ausführt, was auch die Anzahl der zu bewachenden Objekte überschaubar macht. Für jedes einzelne zu bewachende Objekt kann der Kläger, falls er für dieses ein „Bedürfnis“ gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG nachweist, d. h. glaubhaft macht, eine jeweils drei Jahre gültige Einzelgenehmigung erhalten, wodurch der Kläger für das einzelne Objekt Planungssicherheit erhält und entsprechende (Folge)Aufträge annehmen kann. Nach der mittlerweile erfolgten Senkung der für die einzelne Genehmigung anfallenden Kosten, scheidet auch eine wesentliche finanzielle Beeinträchtigung des Klägers aus.

Die Klage war somit hinsichtlich des mit dem Hauptantrag verfolgten Begehrens, den Beklagten zu verpflichten, die Firmenwaffenscheine des Klägers zu verlängern bzw. ihm - ohne die Einschränkung nach den neu gefassten Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - neue Waffenscheine zu er teilen, abzuweisen.

Die Klage hat auch im Hilfsantrag keinen Erfolg.

Unabhängig davon, dass dem erstmals im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 24. April 2014 hilfsweise gestellten Antrag, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Waffenscheine für drei Jahre zu erteilen für Geld- und Werttransporte sowie für die Bewachung der Objekte Messe ..., Messe ...nicht ein entsprechender, zuvor beim Beklagten gestellter Antrag vorausgegangen ist, hat der Kläger weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren ein Bedürfnis nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8, 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG nachgewiesen

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG 1976, die auch auf das neue Waffengesetz übertragen werden kann, liegt ein Bedürfnis u. a. vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein, und der Erwerb von Schusswaffen oder Munition geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern. Der Antragsteller hat dabei nicht das Bedürfnis, namentlich nicht die besondere Gefährdung glaubhaft zu machen hat, sondern Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen, er sei besonders gefährdet (BVerwG, U. v. 22.9.1993, 1 B 153/92 - juris). Die Begriffe „nachweisen“ und „glaubhaft machen“ haben zwar verschiedene Bedeutung, beziehen sich jedoch beide auf rechtserhebliche Tatsachen. Wer ein Bedürfnis für den Erwerb oder das Führen von Schusswaffen damit begründet, dass er besonders gefährdet sei, kann dies bei genauer Betrachtung nicht glaubhaft machen; wohl aber kann er Tatsachen glaubhaft machen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er besonders gefährdet ist. Was die Gefährdung selbst anbelangt, kann vernünftigerweise nicht der Nachweis im Sinne des prozessrechtlichen Beweises einer Tatsache („eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit“) gefordert werden. Aus der Zusammenschau (bis zum 31.3.2004: des § 30 Abs. 1 Nr. 3 und des § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG a. F., heute:) des § 4 Abs. 1 Nr. 4 und des § 8WaffG ergibt sich somit, dass ein Bedürfnis nicht „nachgewiesen“ ist und daher nicht „vorliegt“, wenn der Antragsteller keine hinreichenden Tatsachen „glaubhaft macht.“ (BVerwG, U. v. 24.6.1975 - BVerwGE 49, 1).

Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg hat dazu in seinem Urteil vom 12. September 2012 (Au 4 K 12.391 - juris) ausgeführt:

„Für den Bedürfnisnachweis ist grundsätzlich ein besonderes anzuerkennendes Interesse nötig, da das staatliche Gewaltmonopol vorrangig ist (Gade/Stoppa, WaffG, 2011, Rdnr. 16 zu § 4 und Rdnr. 3 zu § 8; Apel/Bushart, WaffG, 3. Auflage 2004, Rdnr. 8 zu § 4) und eine waffenrechtliche Erlaubnis stets die Ausnahme, nicht den Regelfall, darstellt (Gade/Stoppa, a. a. O., Rdnr. 4 zu § 8; Steindorf, WaffG, 8. Auflage 2007, Rdnr. 6 zu § 8). Bei der Beurteilung sind sowohl die Interessen des Antragstellers als auch die Interessen Betroffener sowie der Allgemeinheit zu beachten, um Missbrauchsgefahren oder sonstige Gefahren, die sich insbesondere auch aus der Gefährlichkeit der Waffe ergeben, so weit wie möglich auszuschließen. Gleichwohl ist eine Glaubhaftmachung des Bedürfnisses ausreichend, d. h. keine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit notwendig (Apel/Bushart, a. a. O., Rdnr. 17 zu § 8).“

Nach diesen Grundsätzen, denen sich die Kammer anschließt, hat der Kläger kein Bedürfnis für die Erteilung eines Waffenscheins als Bewachungsunternehmer nachgewiesen.

Das Landratsamt ... hat dem Kläger im Jahr 2010 die beiden Firmenwaffenscheine erteilt und im Jahr 2011 bis zum 10. März 2014 verlängert, ohne dass es den Kläger vor der Erteilung oder vor der Verlängerung aufgefordert hat, konkrete Angaben zu den von ihm wahrgenommenen bzw. wahrzunehmenden Bewachungsaufträgen, die Schusswaffen erfordern, zu machen, d. h. Tatsachen zur Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses vorzutragen. Der den Mitarbeiter ... des Klägers betreffende Antrag auf Erteilung eines Waffenscheines vom 23. Februar 2010 (Blatt 41-42 der Behördenakte) enthält dazu nur die allgemeine Angabe: „Führen von Waffen bei beauftragten Sicherheitsdienstleistungen, bewaffnete Begleitung, Alarmverfolgung, u.s.w.“. Auch das dem Antrag beigefügte Schreiben der ...vom 15. Februar 2010, in dem um Information gebeten wird, „ob z. B. die bewaffneten Begleitdienste“ zukünftig direkt beim Kläger beauftragt werden können, enthält ebenso wenig einen Hinweis darauf, weshalb für die Begleitdienste Schusswaffen erforderlich sind, wie den mit dem Verlängerungsantrag vorgelegten, die Monate Juli bis November 2010 betreffenden fünf Rechnungen an die ...entnommen werden kann, weshalb bei der Kontrollbestreifung bei Tag und Nacht und bei der Alarmbereitschaft das Tragen von Schusswaffen notwendig war.

Das Landratsamt ... hat im Rahmen der Erlaubniserteilung bzw. -verlängerung im Wesentlichen nur das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und 5 überprüft und im Rahmen der Bedürfnisprüfung entsprechend der vor Inkrafttreten der WaffVwV allgemein üblichen Praxis die durch Anfragen von Kunden bzw. entsprechende Rechnungen belegte Angabe des Klägers als ausreichend angesehen, Bewachungsaufträge wahrzunehmen, die Schusswaffen erfordern.

Auch mit den im gerichtlichen Verfahren gemachten Angaben, insbesondere durch die mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 24. April 2014 vorgelegte Auflistung aller vom Unternehmen des Klägers seit Anfang 2012 durchgeführten Bewachungsaufträge, wurde ein ausreichendes Bedürfnis nicht nachgewiesen.

Der Kläger führt nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung derzeit keine konkreten Personenschutzaufträge aus. Ein Bedürfnis unmittelbar aus der Bewachung gefährdeter Personen i. S. v. § 19 WaffG ist daher nicht gegeben. Der vom Kläger gestellte Hilfsantrag ist zudem auch nicht auf die Erteilung eines Waffenscheins zum Personenschutz gerichtet.

Auch soweit der Kläger Objektschutzaufgaben durchführt, ist ein ausreichendes Bedürfnis nicht nachgewiesen. Dem Vortrag des Klägers fehlt es insoweit an jeglichen Einzelheiten. Die Angabe nur von Stichworten wie „Objektschutz, Alarmverfolgung, Bestreifung, Gewerbeobjekt, Interventionsdienst, Interventionsstreife, Transportbegleitung oder Verschluss“ ist nicht geeignet, ein Erfordernis des Mitführens von Schusswaffen darzutun.

Soweit der Kläger anführt, Geld- bzw. Werttransporte durchzuführen, ergibt sich ebenfalls kein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe.

Der Kläger beschreibt diese Tätigkeit seines Unternehmens mit Begriffen wie: „Bestücken mit Bargeld, Abziehen von Bargeld; Sichern und/oder verbringen der Tageseinnahmen zur Bank“ und gibt dazu auch die Höhe der bei den jeweiligen Messen zu transportierenden oder zu sichernden Geldbeträge an. Derartige Werttransporte ziehen jedoch nur dann ein waffenrechtliches Bedürfnis nach sich, wenn sie einerseits wert- bzw. betragsmäßig von Gewicht sind, wovon hier bei der Freizeitmesse, bei der ..., bei der ..., bei der ... und bei der ...aufgrund der Angaben des Klägers ausgegangen werden kann. Darüber hinaus muss aber gemäß § 8 WaffG sowohl eine gesteigerte Gefährdung als auch die Eignung und Erforderlichkeit der Waffe zur Minderung dieser Gefährdung vorliegen. Dazu kann dem Vorbringen des Klägers aber nichts entnommen werden. Das insoweit unbestritten subjektiv höhere Sicherheitsgefühl des Klägers rechtfertigt für sich alleine aber nicht die Erteilung eines Waffenscheins (VG Augsburg, a. a. O.).

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Berufung und die Revision waren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 124 Abs. 2 Nrn. 3, 132 Abs. 2 Nr. 1, 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Sept. 2014 - 5 K 13.01791

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Sept. 2014 - 5 K 13.01791 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen


(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schus

Gewerbeordnung - GewO | § 34a Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung


(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggebe

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 28 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal


(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der S

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze


Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung 1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen-

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 19 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen


(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht, 1. wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und2. dass

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass


(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 30 Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in andere Mitgliedstaaten


Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder Waffenhändlern nach § 21 kann abweichend von § 29 allgemein die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zu Waff

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(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt entsprechend für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen. Ein nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes Bedürfnis umfasst auch den Erwerb und Besitz der für die dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition.

(2) Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt werden. Der Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen.

(3) Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder führen sollen, sind der zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer soll die betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher über die Benennung unter Hinweis auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Behörde unterrichten. Die Überlassung von Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst.

(4) In einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 kann auch der Zusatz aufgenommen werden, dass die in Absatz 3 bezeichneten Personen die ihnen überlassenen Waffen nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt entsprechend für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen. Ein nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes Bedürfnis umfasst auch den Erwerb und Besitz der für die dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition.

(2) Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt werden. Der Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen.

(3) Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder führen sollen, sind der zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer soll die betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher über die Benennung unter Hinweis auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Behörde unterrichten. Die Überlassung von Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst.

(4) In einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 kann auch der Zusatz aufgenommen werden, dass die in Absatz 3 bezeichneten Personen die ihnen überlassenen Waffen nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt entsprechend für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen. Ein nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes Bedürfnis umfasst auch den Erwerb und Besitz der für die dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition.

(2) Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt werden. Der Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen.

(3) Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder führen sollen, sind der zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer soll die betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher über die Benennung unter Hinweis auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Behörde unterrichten. Die Überlassung von Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst.

(4) In einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 kann auch der Zusatz aufgenommen werden, dass die in Absatz 3 bezeichneten Personen die ihnen überlassenen Waffen nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt entsprechend für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen. Ein nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes Bedürfnis umfasst auch den Erwerb und Besitz der für die dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition.

(2) Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt werden. Der Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen.

(3) Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder führen sollen, sind der zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer soll die betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher über die Benennung unter Hinweis auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Behörde unterrichten. Die Überlassung von Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst.

(4) In einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 kann auch der Zusatz aufgenommen werden, dass die in Absatz 3 bezeichneten Personen die ihnen überlassenen Waffen nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
3.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder
4.
der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person
1.
Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat,
4.
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind:
a)
Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
b)
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen,
c)
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
d)
staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die Behörde mindestens einzuholen:
1.
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1,
2.
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes,
3.
eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und
4.
über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.
Die zuständige Behörde darf die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Überwachung der Gewerbetreibenden erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, bleibt unberührt. Haben sich der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen während der letzten drei Jahre vor der Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgehalten und kann ihre Zuverlässigkeit deshalb nicht oder nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt werden, so ist die Erlaubnis nach Absatz 1 zu versagen. Die zuständige Behörde hat den Gewerbetreibenden und die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen.

(1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die

1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
2.
durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist zusätzlich zu den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 1 der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
1.
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
2.
Schutz vor Ladendieben,
3.
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
4.
Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
5.
Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson und einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person hat die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person für den Vollzug nach Landesrecht zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt einzuholen, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegen stehen. Bei Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen ohne einen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Zuverlässigkeit durch die für den Vollzug zuständige Behörde am Betriebssitz des Gewerbetreibenden, welcher die natürliche Person als erster anmeldet, zu überprüfen. Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ist entsprechend anzuwenden bei Wachpersonen, die eine der folgenden Aufgaben wahrnehmen sollen:
1.
Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder
2.
Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.
Satz 5 gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson. Absatz 1 Satz 4, 6 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.

(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Doppel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1.
die für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen vom Antragsteller bei der Antragsstellung anzugebenden Daten und beizufügenden Unterlagen bestimmen,
2.
die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen,
3.
die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und
4.
zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über
a)
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
b)
die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes,
c)
die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
d)
(weggefallen)
5.
zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihre Wachpersonen
6.
die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten,
7.
Einzelheiten der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7, festlegen,
8.
Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit für den Vollzug regeln, insbesondere die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und erforderlichen Qualifikation.

(3) Nach Einholung der unbeschränkten Auskünfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können die zuständigen Behörden das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermitteln.

(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.

(6) (weggefallen)

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt entsprechend für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen. Ein nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes Bedürfnis umfasst auch den Erwerb und Besitz der für die dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition.

(2) Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt werden. Der Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen.

(3) Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder führen sollen, sind der zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer soll die betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher über die Benennung unter Hinweis auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Behörde unterrichten. Die Überlassung von Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst.

(4) In einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 kann auch der Zusatz aufgenommen werden, dass die in Absatz 3 bezeichneten Personen die ihnen überlassenen Waffen nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt entsprechend für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen. Ein nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes Bedürfnis umfasst auch den Erwerb und Besitz der für die dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition.

(2) Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt werden. Der Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen.

(3) Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder führen sollen, sind der zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer soll die betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher über die Benennung unter Hinweis auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Behörde unterrichten. Die Überlassung von Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst.

(4) In einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 kann auch der Zusatz aufgenommen werden, dass die in Absatz 3 bezeichneten Personen die ihnen überlassenen Waffen nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt entsprechend für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen. Ein nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes Bedürfnis umfasst auch den Erwerb und Besitz der für die dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition.

(2) Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt werden. Der Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen.

(3) Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder führen sollen, sind der zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer soll die betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher über die Benennung unter Hinweis auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Behörde unterrichten. Die Überlassung von Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst.

(4) In einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 kann auch der Zusatz aufgenommen werden, dass die in Absatz 3 bezeichneten Personen die ihnen überlassenen Waffen nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt entsprechend für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen. Ein nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes Bedürfnis umfasst auch den Erwerb und Besitz der für die dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition.

(2) Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt werden. Der Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen.

(3) Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder führen sollen, sind der zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer soll die betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher über die Benennung unter Hinweis auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Behörde unterrichten. Die Überlassung von Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst.

(4) In einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 kann auch der Zusatz aufgenommen werden, dass die in Absatz 3 bezeichneten Personen die ihnen überlassenen Waffen nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. Für Personen aus einem Drittstaat wird die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat nur erteilt, wenn der andere Mitgliedstaat die Mitnahme erlaubt hat.

(1a) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn der Antragsteller

1.
zum Erwerb und Besitz der Waffen nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt ist,
2.
die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung vorliegt und
3.
der sichere Transport durch den Antragsteller gewährleistet ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) und die dafür bestimmte Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.

(3) Sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können, Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind, bedarf es einer Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 1a nicht für

1.
Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 zum Zweck der Jagd mitnehmen,
2.
Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B oder C und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports mitnehmen,
3.
Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen.

(4) Zu den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 beschriebenen Zwecken kann für die dort jeweils genannten Waffen und Munition Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat haben, abweichend von Absatz 1 eine Erlaubnis erteilt werden, es sei denn, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegen.

(5) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes bedarf es nicht

1.
für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen oder Munition mitgenommen werden,
2.
für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden, oder
3.
für Waffen und Munition, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführt, während des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Verschluss gehalten, der zuständigen Überwachungsbehörde unter Angabe des Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbezeichnung und, wenn die Waffen eine Herstellungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich gemeldet und spätestens innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden.
Ein Jagdschein im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes stellt keine Erlaubnis im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 dar.

(6) Personen, die nach diesem Gesetz zum Besitz von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) berechtigt sind und diese Schusswaffen oder diese Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen, wird auf Antrag ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt.

Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder Waffenhändlern nach § 21 kann abweichend von § 29 allgemein die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Waffen oder Munition und auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 1 hat ein Verbringen auf Grund dieser Erlaubnis dem Bundesverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. Für Personen aus einem Drittstaat wird die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat nur erteilt, wenn der andere Mitgliedstaat die Mitnahme erlaubt hat.

(1a) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn der Antragsteller

1.
zum Erwerb und Besitz der Waffen nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt ist,
2.
die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung vorliegt und
3.
der sichere Transport durch den Antragsteller gewährleistet ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) und die dafür bestimmte Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.

(3) Sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können, Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind, bedarf es einer Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 1a nicht für

1.
Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 zum Zweck der Jagd mitnehmen,
2.
Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B oder C und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports mitnehmen,
3.
Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen.

(4) Zu den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 beschriebenen Zwecken kann für die dort jeweils genannten Waffen und Munition Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat haben, abweichend von Absatz 1 eine Erlaubnis erteilt werden, es sei denn, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegen.

(5) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes bedarf es nicht

1.
für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen oder Munition mitgenommen werden,
2.
für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden, oder
3.
für Waffen und Munition, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführt, während des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Verschluss gehalten, der zuständigen Überwachungsbehörde unter Angabe des Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbezeichnung und, wenn die Waffen eine Herstellungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich gemeldet und spätestens innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden.
Ein Jagdschein im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes stellt keine Erlaubnis im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 dar.

(6) Personen, die nach diesem Gesetz zum Besitz von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) berechtigt sind und diese Schusswaffen oder diese Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen, wird auf Antrag ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.