Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Okt. 2014 - 4 K 14.00288

bei uns veröffentlicht am21.10.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist in Ziffer 2 vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Erlaubnis, als Versicherungsmakler tätig zu sein.

Am 22. Juni 1999 meldete der Kläger beim Markt ... eine gewerbliche Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen an. Mit Schreiben vom 28. November 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung der Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO, gewerbsmäßig als Versicherungsmakler den Abschluss von Versicherungsverträgen zu vermitteln. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 wurde dem Kläger diese Erlaubnis von der Beklagten erteilt.

Nachdem bei der Beklagten ein Führungszeugnis nach § 31, § 32 Abs. 4 BZRG vom 24. Oktober 2012 eingegangen war, in dem die Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9.11.2012 hinsichtlich des Klägers eingetragen war, beantragte die Beklagte mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth in den entsprechenden Vorgang. Mit Schreiben vom 7.2.2013 übersandte die Staatsanwaltschaft der Beklagten das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth in der Strafsache gegen den Kläger, Az. 1 KLs 354 Js 25771/2010 vom 9. November 2011 mit dem Vermerk, dieses sei seit 17. November 2011 rechtskräftig. Nach diesem Urteil wurde der Kläger des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen für schuldig befunden und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. In Ziffer 3 wurde die Unterbringung des Angeklagten in einer Erziehungsanstalt angeordnet. Vor der Maßregel seien 16 Monate und zwei Wochen der ausgesprochenen Strafe zu vollziehen. Auf die Vollstreckung dieses Teils der Strafe werde die erlittene Untersuchungshaft angerechnet. Auf den Inhalt des Urteils insgesamt wird verwiesen. Weiter wurde die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 19. Oktober und 9. November 2011 in diesem Strafverfahren vorgelegt, auf den Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 hörte die Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Widerruf der Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO an.

Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2013 teilten die früheren Klägervertreter mit, es sei richtig, dass der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt worden sei. Die Beklagte habe jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht worden sei. Auch sei im Urteil festgestellt worden, dass Hintergrund der Taten des Klägers seine eigene massive Betäubungsmittelabhängigkeit gewesen sei. Der Kläger absolviere im BKH Erlangen eine Drogentherapie, nach Beendigung dieser Therapie sei mit einer vorzeitigen Entlassung des Klägers zu rechnen, eine Rückkehr in die JVA sei nicht vorgesehen. Nachdem es sich bei der Betäubungsmittelabhängigkeit um eine Erkrankung handele, könne hier nicht ohne Weiteres vom Regelfall der Unzuverlässigkeit wegen der Verurteilung aufgrund eines Verbrechens ausgegangen werden. Vielmehr sei es so, dass es zunächst zu einer Drogenerkrankung beim Kläger gekommen sei und auf dieser Grundlage er zur Finanzierung des immer größer werdenden Drogenbedarfs die Straftaten begangen habe. Vor der Entscheidung solle der Abschluss der Therapie des Klägers abgewartet werden.

Mit Schreiben vom 22. April 2013 teilte die Beklagte den früheren Klägervertretern mit, die genannten Gründe reichten nicht aus, um die Regelvermutung in § 34 d Abs. 2 Nr. 1 2. HS GewO zu widerlegen, dies wurde ausgeführt. Dem Kläger wurde Gelegenheit bei 18. Mai 2013 zur weiteren Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2013 meldeten sich die nunmehrigen Klägervertreter und trugen vor, die Voraussetzungen für den Widerruf der Versicherungsmaklererlaubnis lägen nicht vor, der Kläger sei nicht unzuverlässig im Sinn des § 34 d Abs. 2 Nr. 1 2. HS GewO. Zur Begründung wurde insbesondere auf ein Urteil des VG Augsburg vom 1. März 2012 (A 5 K 11.774) verwiesen.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2013 teilte die Beklagte den Klägervertretern mit, man bleibe bei der Rechtsauffassung, dass eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers im Hinblick auf seine Straftaten und die Verurteilung vorliege, dies wurde näher erläutert und dem Kläger Frist zur abschließenden Stellungnahme bis 12. August 2013 eingeräumt.

Mit Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2014 wurde die dem Kläger gemäß § 34 d Abs. 1 GewO von der IHK am 15. Dezember 2008 erteilte Erlaubnis, gewerbsmäßig als Versicherungsmakler den Abschluss von Versicherungen zu vermitteln widerrufen (Ziffer 1). In Ziffer 2 wurde der Kläger aufgefordert, die von der IHK ausgestellte Erlaubnisurkunde vom 15. Dezember 2008 zurückzugeben, in Ziffer 3 wurde dem Kläger ein Zwangsgeld von 200,00 EUR angedroht, falls er dieser Verpflichtung nicht binnen zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids nachkomme. In der Bescheidsbegründung wurde der Sachverhalt dargelegt und ausgeführt, der Widerruf beruhe auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG, § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO. Danach könne die Erlaubnis gemäß § 34 d Abs. 1 GewO mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Erlaubnis nicht zu erteilen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Der Kläger besitze hier die nach § 34 d Abs. 1 Nr. 1 GewO erforderliche Zuverlässigkeit nicht, weil er wegen eines Verbrechens mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. November 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt worden sei. Durch die Verurteilung des Klägers wegen eines Verbrechens sei gemäß § 34 d Abs. 2 Nr. 1 2. HS GewO in der Regel von der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auszugehen. Die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens sei eine nachträglich eingetretene Tatsache, welche die Versagung rechtfertigen würde, wenn der Antrag auf Erlaubniserteilung zum jetzigen Zeitpunkt gestellt würde. Besondere Umstände, die diese Regelvermutung widerlegen könnten, lägen nicht vor und seien auch nicht ausreichend vorgetragen. Die Schwere des Verbrechens, wegen dessen der Kläger verurteilt worden sei, aber auch das Motiv, durch das Verbrechen seine Sucht zu finanzieren, da er aufgrund der Abhängigkeit nicht mehr in der Lage gewesen sei, aus seiner gewerblichen Tätigkeit Einkünfte zu erzielen, zeigten, dass sich der Kläger insgesamt für eine Tätigkeit disqualifiziert habe, bei der die finanzielle Seriosität notwendige Grundlage der Geschäfte mit Verbrauchern sei. Der Einwand, dass der Kläger in einer Entziehungsanstalt untergebracht sei, stehe dem nicht entgegen, denn trotz der Erkrankung des Klägers habe das Strafgericht keinen minderschweren Fall angenommen. Die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB rechtfertige allein kein Abweichen von der Regelvermutung. Der Schuldspruch bleibe bestehen, er werde durch die Anordnung einer Maßregel auch nicht relativiert. Auch wenn gegen den Kläger keine sonstigen Unzuverlässigkeitsgründe vorlägen und er zuvor strafrechtlich nicht auffällig gewesen sei, ließe doch die hier vorliegende strafrechtliche Verurteilung zu einer erheblichen Gesamtfreiheitsstrafe darauf schließen, dass es sich keinesfalls um Bagatelldelikte handelte. Der Kläger habe durch seine Taten in erheblicher Weise die Allgemeinheit geschädigt, ihm sei es allein darauf angekommen, seine eigene Sucht finanzieren zu können und andere Rauschgiftabnehmer zur Gewinnerzielung zu finden. Dies spreche in enormer Weise gegen die Zuverlässigkeit des Klägers als Versicherungsvermittler. Dass das Verbrechen nicht unmittelbar mit seiner Tätigkeit als Versicherungsvermittler zusammenhänge, stehe dem nicht entgegen, da vom Gesetz ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit gerade nicht vorausgesetzt werde. Ein atypischer Ausnahmefall liege auch deswegen nicht vor, weil die streitgegenständlichen Straftaten nachdem dem Strafurteil zugrunde liegenden Feststellungen keinen atypischen Geschehensablauf aufwiesen. Sonstige Gründe, die gegen den Widerruf der Erlaubnis sprechen, seien hier nicht gegeben. Wegen der gesamten Persönlichkeit des Klägers seien aufgrund der begangenen Straftaten künftig weiter Verstöße zu erwarten, hierfür spreche nicht nur die Schwere der Taten, sondern auch die erhaltene Gesamtfreiheitsstrafe. Ohne den Widerruf der Erlaubnis wäre das öffentliche Interesse gefährdet, eine solche Gefährdung liege bei Wegfall einer der Erlaubnisvoraussetzungen nach § 34 d Abs. 1 und 2 GewO regelmäßig vor. Eine solche Gefährdung sei gegeben, wenn gewerberechtlich unzuverlässige Versicherungsvermittler nicht vom Markt ferngehalten würden. Der Kläger habe bisher auch nicht dargetan, dass eine Gefährdung von Vermögensinteressen der Versicherungskunden trotz seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht gegeben sei. Die Beklagte habe ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt, dem Schutz der Allgemeinheit werde Rechnung getragen, der Widerruf belastet den Kläger auch nicht in unzumutbarer Weise. Auch sei die Entscheidung verhältnismäßig, insbesondere sei hier eine Erteilung von Auflagen als milderes Mittel nicht geeignet, die vom Kläger ausgehende Gefahr für fremde Vermögenswerte wirksam zu bekämpfen; dasselbe gelte für eine inhaltliche Beschränkung der Erlaubnis, soweit dies rechtlich überhaupt möglich sei. Dies gelte auch angesichts der Belastung des Klägers durch den Wegfall seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit. Insofern müsse auch die Berufs- und Gewerbefreiheit hinter dem Interesse der Allgemeinheit, vor Vermögensschädigung durch unzuverlässige Vermittler geschützt zu werden, zurücktreten. Die sonstigen Voraussetzungen für den Widerruf ebenso wie für die weiteren Anordnungen seien gegeben, auf den Inhalt des Bescheids wird verwiesen. Der Bescheid wurde dem Klägervertreter am 19. Februar 2014 zugestellt.

Mit am 26. Februar 2014 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz ließ der Kläger Klage erheben mit dem Antrag:

Der Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2014 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsätzen vom 4. April, 13. Juni und 15. August 2014 ausgeführt, der Widerrufsbescheid sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG nicht vorlägen. Zum einen sei beim Kläger trotz der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens die Regelvermutung des § 34 d Abs. 2 Nr. 1 2. HS 2 GewO als widerlegt anzusehen, da zum einen die Straftaten des Klägers keinen Zusammenhang zu seinem Beruf als Versicherungsmakler besäßen und zum andern die Drogenabhängigkeit des Klägers, also eine Krankheit, Auslöser der Straftaten gewesen sei. Zudem sei die Entwicklung des Klägers nach der Inhaftierung zu berücksichtigen, weshalb auch die erhebliche Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten nach erfolgreicher Therapie erheblich verkürzt worden sei. Die Reststrafe sei zur Bewährung ausgesetzt worden. Da es sich bei der Drogensucht um eine Krankheit handele, könne nicht pauschal von einem Hang zur Missachtung der Rechtsordnung beim Kläger ausgegangen werden. Nachdem der Kläger erfolgreich therapiert sei, könne er in Zukunft ein drogenfreies Leben führen. Deshalb sei hier eine Abweichung von der Regelvermutung gegeben, auch sei eine Gefährdung des öffentlichen Interesses im Sinn des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG ohne den Widerruf nicht gegeben. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Kläger gewerberechtlich nicht unzuverlässig sei. Auch sonstige Gesichtspunkte hierfür lägen nicht vor. Aus klägerischer Sicht sei die Entscheidung ermessensfehlerhaft ergangen, da das Interesse des Klägers außer Acht gelassen worden sei. Der Kläger habe trotz seiner Drogenabhängigkeit sich keine Fehler bei seiner Tätigkeit erlaubt, die Straftaten hätten keinen Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit gehabt. Der Kläger sei gerade wieder auf dem Weg zurück in ein geordnetes Leben und benötige dafür eine Existenzgrundlage, die ihm hier entzogen werde. Die Gerichtsentscheidungen Bayerischer Verwaltungsgerichte beträfen jeweils andere Sachverhalte. Auch zeige der Bericht der Klinik am Europakanal vom 12. Mai 2014, der vorgelegt wurde, gerade unter Berücksichtigung des Resozialisierungsgedankens, dass keine Gesichtspunkte vorlägen, dem Kläger seine Erlaubnis als Versicherungsvermittler zu widerrufen. Der Kläger habe seine Therapie erfolgreich abgeschlossen und sei seit dem 24. Januar 2014 dauerhaft vom Klinikalltag beurlaubt. Die Ärzte gingen davon aus, dass nach der erfolgreichen Erprobung der Serienbeurlaubungen erwartet werden könne, dass der Kläger außerhalb des Maßregelvollzugs keine erneuten Straftaten mehr begehen würde. Es stelle deshalb eine nicht zu vertretende Härte dar, wenn dem Kläger die Ausübung des erlernten Berufs verwehrt werde.

Die Beklagte beantragte sinngemäß mit Schriftsatz vom 7. März 2014,

die Klage abzuweisen.

In der Begründung wurde im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids verwiesen und ergänzend auch mit Schriftsatz vom 15. Mai 2014 ausgeführt, maßgeblich für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Regelbeispiels sei der Schuldspruch im rechtskräftigen Strafurteil. Ob daneben die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder Maßregeln angeordnet würden, sei unerheblich. Auch sonst gebe es keine Umstände, weshalb die Regelvermutung hier entfallen sei. Es liege insbesondere kein atypischer Fall vor. Der insoweit nachweispflichtige Kläger habe insoweit keine Tatsachen vorbringen können. Die Beklagte habe berücksichtigt, dass die Straftaten bereits länger zurücklägen und der Kläger neben der Verurteilung strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Demgegenüber spreche hier aber gerade die Schwere der Taten gegen ein Entfallen der Regelvermutung. Weiter sei Versicherungsvermittlung ein besonderes Vertrauensgewerbe, deshalb unterliege es auch einer besonderen Erlaubnispflicht. Ein Zusammenhang zwischen den Straftaten und dem Beruf als Versicherungsmakler sei im Fall eines Verbrechens nicht erforderlich. Hier sei zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger in kurzem zeitlichen Abstand zwei schwere Straftaten begangen habe. Bei Vorliegen der Regelvermutung verlange das Gesetz nicht noch zusätzlich eine negative Prognose oder sonstige Umstände, die die Unzuverlässigkeit begründeten.

Durch Beschluss der Kammer vom 4. Juli 2014 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

In der mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2014 war der Kläger mit seinem Bevollmächtigten erschienen, hinsichtlich seiner Angaben wird auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, wegen der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Begründung wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Bescheids verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend wird insbesondere im Hinblick auf die Klagebegründung Folgendes ausgeführt:

In Übereinstimmung mit der Beklagten, die dies im angefochtenen Bescheid ausführlich begründet hat, geht auch das Gericht davon aus, dass hier der Regelfall des § 34 d Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz GewO vorliegt, da der Kläger mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. November 2011 wegen zweier Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, also eines Verbrechens i. S. d. § 12 Abs. 1 StGB, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt worden war, wobei die Verurteilung seit dem 17. November 2011 rechtskräftig ist. Atypische, die Regelvermutung widerlegende Umstände sind hier nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben. Zwischen dem vom Landgericht Nürnberg-Fürth festgestellten Zeitpunkt der Begehung der ersten Tat kurz vor oder am 5. Dezember 2010 und der Verurteilung am 9. November 2011 lag kein ungewöhnlich langer Zeitraum, der zugunsten des Klägers eine von der Regel abweichende Beurteilung rechtfertigte. Zum für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, B.v. 9.7.1993, 1 B 105/93) im Februar 2014 lagen sowohl die beiden abgeurteilten Taten des Klägers als auch die Verurteilung deutlich weniger als fünf Jahre zurück. Insofern bietet der zeitliche Ablauf keinen Anhaltspunkt für einen atypischen, zugunsten des Klägers zu berücksichtigenden Umstand.

Zutreffend ist die Beklagte auch davon ausgegangen, dass im Fall der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens wie hier die Frage eines Zusammenhangs zwischen der Tat und der beruflichen Tätigkeit des Klägers nicht entscheidungserheblich ist. Bei Verbrechen ist der Gesetzgeber aufgrund des sich durch die hohe Mindeststrafe ausdrückenden besonders hohen Unrechtsgehalts davon ausgegangen, dass jegliche Verurteilung wegen eines Verbrechens im Regelfall die Unzuverlässigkeit des Versicherungsvermittlers bedingt.

Soweit der Klägervertreter vorträgt, der Kläger habe wegen seiner Rauschgiftsucht und der darin liegenden Erkrankung die Straftaten begangen, so ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger vom Landgericht Nürnberg-Fürth weder als schuldunfähig noch als vermindert schuldfähig angesehen wurde und ihm die Verantwortung für seine Taten zugebilligt wurde. Der Kläger wurde zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren und neun Monaten, also zu einer sehr hohen Strafe verurteilt, weshalb hier von zwei schweren Straftaten ausgegangen werden kann, die in kurzer Zeit vom Kläger begangen wurden. Dass der Kläger neben der Verurteilung dem Maßregelvollzug nach § 64 StGB unterworfen wurde, kann insoweit nicht zu seinen Gunsten dergestalt verwertet werden, dass sich daraus ein atypischer Sachverhalt im Hinblick auf die Regelvermutung des § 34 d Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz GewO ergäbe. Dasselbe gilt im Hinblick darauf, dass der Kläger sonst nicht straffällig gewesen sein soll, was auch im Hinblick auf seinen fortgesetzten Konsum illegaler Drogen als unwahrscheinlich erscheint.

Die Beklagte hat hier nach Auffassung des Gerichts auch alle zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorhandenen Tatsachen hinreichend gewürdigt. Die Beklagte hat sich im angefochtenen Bescheid sowohl mit der angeordneten Unterbringung des Klägers nach § 64 StGB sowie mit den damit verfolgten Zielen auseinandergesetzt, insoweit aber zu Recht festgestellt, dass die Anordnung der Unterbringung im Bezirkskrankenhaus Erlangen neben der strafrechtlichen Verurteilung, mit der das schuldhafte Verhalten des Klägers gewürdigt worden war, angeordnet wurde, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, seine Suchterkrankung zu heilen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Klägers nach Aufdeckung seiner Tat auch von der strafrechtlichen Verurteilung und der mit dieser einhergehenden Freiheitsentziehung ebenso wie der Unterbringung in einem Bezirkskrankenhaus beeinflusst wird, so dass sich aus seiner Überwindung der Rauschgiftsucht und seinem bisherigen straffreien Verhalten seit der Verurteilung keine besonderen, über den Regelfall hinausgehenden Umstände ergeben, die hier die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit des Klägers widerlegen könnten.

Soweit der Klägervertreter vorträgt, es sei hier keine Gefährdung des öffentlichen Interesses ersichtlich, so ist bei einem als unzuverlässig erkannten Versicherungsvermittler grundsätzlich von einer Gefährdung des öffentlichen Interesses auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 17.8.1993, 1 B 112/93) indiziert die Unzuverlässigkeit eines Maklers die konkrete Gefährdung wichtiger Gemeinschaftsgüter und erfordert damit die Entziehung der gewerberechtlichen Erlaubnis, d. h. aus dem Fehlen erforderlicher Eignungsvoraussetzungen kann die Gefährdung des öffentlichen Interesses i. S. d. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG gefolgert werden. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass gerade in seinem Fall von einer Gefährdung des öffentlichen Interesses durch einen unzuverlässigen Versicherungsvermittler nicht ausgegangen werden könnte.

Die Beklagte hat auch die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2 i. V. m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG eingehalten, da diese frühestens mit der Stellungnahme der Klägervertreter im Rahmen der Anhörung begann.

Die Beklagte hat auch in dem angefochtenen Bescheid ihr Ermessen erkannt und zutreffend ausgeübt, sie hat den Schutzzweck des § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO mit den persönlichen Interessen des Klägers abgewogen und rechtsfehlerfrei insoweit entschieden. Gegen die Verhältnismäßigkeit des Bescheides bestehen im Hinblick auf den mit der Vorschrift beabsichtigten Schutz der Bevölkerung vor unzuverlässigen Versicherungsvermittlern keine Bedenken. Damit steht für das Gericht fest, dass Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides rechtmäßig erfolgte.

Auch gegen die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides angeordnete Rückgabe der Erlaubnisurkunde bestehen ebenso wenig rechtliche Bedenken von Seiten des Gerichts wie gegen das in Ziffer 3 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR oder die weiteren Regelungen im Bescheid, insoweit wurden substantiierte Einwendungen von Seiten des Klägers auch nicht erhoben.

Damit war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Okt. 2014 - 4 K 14.00288

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Okt. 2014 - 4 K 14.00288

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Okt. 2014 - 4 K 14.00288 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Strafgesetzbuch - StGB | § 12 Verbrechen und Vergehen


(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. (2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht si

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 32 Inhalt des Führungszeugnisses


(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 ode

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 31 Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden


(1) Behörden erhalten über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglo

Referenzen

(1) Behörden erhalten über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Die Behörde hat der betroffenen Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.

(2) Behörden erhalten zum Zweck des Schutzes Minderjähriger ein erweitertes Führungszeugnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.

(2) Nicht aufgenommen werden

1.
die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,
2.
der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
3.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
4.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
5.
Verurteilungen, durch die auf
a)
Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
6.
Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
a)
nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder
b)
nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,
diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
7.
Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind,
8.
Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,
9.
Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen,
10.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8,
11.
Eintragungen nach den §§ 10 und 11,
12.
die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.

(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen

1.
Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
2.
Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
3.
Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
4.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.

(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die

1.
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
2.
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
a)
von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
b)
von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als verantwortlich bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.