Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Juli 2014 - 4 K 13.01140

published on 02/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Juli 2014 - 4 K 13.01140
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger gelangte zusammen mit seiner Ehefrau ... im Dezember 1990 in die Bundesrepublik Deutschland. Das Bundesverwaltungsamt erteilte ihm am 3. Januar 1991 einen Aufnahmebescheid. In diesem ist ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Aussiedler in der Bundesrepublik Deutschland. In der Seite 4 zum Aufnahmebescheid für den Kläger ist als Staatsangehörigkeit „sowjetisch“ und als Volkszugehörigkeit „nichtdeutsch“ vermerkt.

Vor der Ausreise hatte der Kläger mit seiner Ehefrau am ... in ... (Kasachstan) die Ehe geschlossen. Zusammen mit seiner Ehefrau verließ er die Bundesrepublik im Februar 1991 und reiste nach Karaganda zurück. Die Ehefrau des Klägers reiste am ...Oktober 1993 wieder nach Deutschland ein und hielt sich hier in der Folgezeit dauernd auf. Der Kläger kehrte am ...1997, nach Bewilligung seiner Ausreise, dauerhaft wieder nach Deutschland zurück, nachdem er zwischenzeitlich seine Ehefrau mehrfach besucht hatte. Die Einreise am ...1997 erfolgte mit einem Visum zur Familienzusammenführung. Am ...1998 reiste der Kläger in den Bereich der Russischen Föderation aus und erhielt von dort am 9. September 1999 ein Visum zur Wiedereinreise in die Bundesrepublik. Am 20. Oktober 1999 wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Zuvor hatte das Zentrale Ausgleichsamt Bayern beim Landratsamt ... dem Kläger am 29. Januar 1999 einen Vertriebenenausweis zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 BFVG (Fassung bis 31.12.1992) vom 20. Dezember 1990 bis 17. Februar 1991 ausgestellt.

Mit Schreiben vom 12. März 2012 beantragte der Kläger die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Aufgrund des ausgestellten Vertriebenenausweises habe er die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 40 a Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der Fassung vom 1. Januar 2000 mit Wirkung vom 1. August 1999 erworben.

Nach Anhörung des Klägers stellte die Beklagte fest, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitze.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, den erforderlichen Status eines Deutschen nach Art. 116 Abs. 1 GG hätte er nur dann erwerben können, wenn er als Ehegatten eines deutschen Volkszugehörigen, der auf dem Gebiet des deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hätte. Der Gesetzgeber habe im Aussiedleraufnahmegesetz vom 28. Juni 1990, das am 1. Juli 1990 in Kraft getreten sei, § 27 BVFG dahingehend reformiert, dass einen Aufnahmebescheid und damit das Aufnahmekriterium nur noch derjenige habe erfüllen können, der entweder „deutscher Staatsangehöriger“ oder „deutscher Volkszugehöriger“ sei. Beides habe auf ihn nicht zugetroffen, da er vor der Einreise in das Bundesgebiet nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe und er bei der Regierungsaufnahmestelle in ... mit nichtdeutscher Volkszugehörigkeit registriert worden sei. Er erfülle damit den Aufnahmetatbestand nicht. Daraus folge, dass er den Status eines Deutschen nach Art. 116 Abs. 1 GG nicht erworben habe und er daher nach der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 1. Januar 2000 nicht die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 40 a StAG erworben habe.

Zwar habe der Gesetzgeber nach Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes am 1. Juli 1990 erkannt, dass bei der Erteilung eines Aufnahmebescheids mit der Einschränkung auf deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige der Regelungssachverhalt in Bezug auf fremdländische Ehegatten der Spätaussiedler Regelungslücken aufweise. Diese seien dann durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992, in Kraft getreten am 1. Januar 1993, geschlossen worden. Dabei habe der Ehegatte in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden können. In § 4 Abs. 3 BVFG in der ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung sei deshalb geregelt worden, dass der Spätaussiedler Deutscher i. S. v. Art. 116 Abs. 1 GG sei und dass sein nichtdeutscher Ehegatte, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete mindestens drei Jahre bestanden habe, diese Rechtsstellung mit der Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes erfüllen würde. Das maßgebende Kriterium sei die Ehedauer von drei Jahren gewesen. Selbst wenn man dies im Vorgriff, wie durch den Freistaat Bayern geschehe, in Ansatz bringe, könne der Kläger davon nicht profitieren, weil er die dreijährige Ehedauer vor Einreise nach Deutschland nicht erfüllt habe. Auch habe sich der Kläger nach seiner Einreise im ... etwa zwei Monate später am ... wieder nach ... abgemeldet. Ein Wiederzuzug habe erst am ...März 1994 stattgefunden. Damit gehe gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit ein theoretisch erworbener Status nach Art. 116 Abs. 1 GG wieder verloren, wenn ein Deutscher, der die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitze, freiwillig das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 verlasse und seinen dauernden Aufenthalt in einem fremden Staat, aus dem er vertrieben worden sei, nehme. Der Kläger sei bei der ersten Aufnahme im Rahmen der damals geltenden ausländerrechtlichen Vorschriften als Ehegatten einer deutschen Staatsangehörigen privilegiert gewesen und ein Aufenthaltsrecht sei gegeben gewesen. Wenn er trotzdem wieder nach Kasachstan zurückgekehrt sei, könne nur geschlossen werden, dass dies auf freiwilliger Basis geschehen sei.

Mit der fristgerecht am 25. Juni 2013 erhobenen Klage stellt der Kläger den Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 22. Mai 2013 zu verpflichten festzustellen, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte setze die Berechtigung, einen Aufnahmebescheid zu beantragen, was allein in § 27 BVFG geregelt sei, mit der Fähigkeit gleich, i. S. d. Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes aufgenommen zu werden. Da dem Ehegatten eines Aussiedlers kein Aufnahmebescheid zu erteilen sei, könne er in Deutschland auch nicht Aufnahme finden. Dem sei nicht so.

§ 27 BVFG in der ab 1. Juli 1990 geltenden Fassung stehe der Aufnahme eines Ehegatten des Aussiedlers nicht entgegen, weil er die Aufnahme der Ehegatten in keiner Weise regle. Schon gar nicht könnten die nach 1993 geltenden Regelungen des BVFG in diesem Fall eine Rolle spielen. Das Staatsangehörigkeitsgesetz unterscheide klar zwischen Nichtspätaussiedlern und Spätaussiedlern. Spätaussiedler könnten nach § 40 a Satz 2 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit nur erhalten haben, wenn sie am 1. August 1999 im Besitz einer Spätaussiedlerbescheinigung waren. Die Spätaussiedler hätten daher ein bestimmtes Verfahren durchlaufen müssen, das zur Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung führe, um die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten zu können. Für die vor 1993 eingereisten Personen gelte das nicht. Dem Kläger sei durch den Vertriebenenausweis vom 29. Januar 1999 der Status als Vertriebener seit dem 20. Dezember 1990 bescheinigt worden. Er sei nach den Vorschriften des BVFG nach Deutschland eingereist, entsprechend registriert worden und habe, zwei Jahre später aber dennoch mit Wirkung am 20. Dezember 1990, einen Vertriebenenausweis erhalten. Dies könne man nur als Aufnahme i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG werten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das am 1. Juli 1990 in Kraft getretene Aussiedleraufnahmegesetz behandle nicht nur Formfragen, wie etwa die Antragstellung, sondern habe erstmals geregelt, was unter Aufnahme i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG zu verstehen sei. Nach den §§ 26 und 27 BVFG hätten danach nur Aussiedler i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG Aufnahme finden können. Die Ehegatten eines Aussiedlers seien deshalb in der Zeit zwischen 1990 und 1993 von den Behörden als Nichtdeutsche geführt worden. Dafür, dass dies im Falle des Klägers anders gewesen sein könnte, sei nichts ersichtlich. Insbesondere habe der Aufnahmebescheid vom 3. Januar 1991 ausdrücklich klargestellt, dass mit ihm noch keine endgültige Feststellung der Eigenschaft als Aussiedler verbunden sei. Dies gelte erst recht für den Vertriebenenausweis. Letztlich könnten die mit der Aufnahme zusammenhängenden Fragen ohnehin offenbleiben, weil der Kläger im Februar 1991 wieder nach Kasachstan zurückgekehrt sei und damit einen etwaigen Status nach Art. 116 Abs. 1 GG nach § 7 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit wieder verloren hätte. Der Aufenthalt in Kasachstan und Russland habe dann mehr als sechs Jahre gedauert und sei nicht nur vorübergehender Natur gewesen.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Sitzungsniederschrift und die beigezogene Behördenakte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dass die Beklagte eine Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit abgelehnt und festgestellt hat, dass der Kläger nicht deutscher Staatsangehöriger ist, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da der Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachte Feststellung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist nicht kraft Gesetzes seit 1. August 1999 deutscher Staatsangehöriger.

Nach dem am 1. August 1999 gem. Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juni 1999 (BGBl I, Seite 1618) in Kraft getretenen § 40 a Satz 1 Staatangehörigkeitsgesetz - StAG - erwirbt am 1. August 1999 die deutsche Staatsangehörigkeit, wer an diesem Tag Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des GG ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen. Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger zum Stichtag 1. August 1999 nicht mehr.

Der Kläger war allerdings zuvor im Sinne dieser Bestimmung „Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des GG“, wobei für ihn, weil er nicht Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG ist, die nur für Spätaussiedler geltende Einschränkung des § 40 a Satz 2 BVFG nicht in Betracht kommt.

Nach Art. 116 Abs. 1 GG ist Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Er hat den Status nach Art. 116 Abs. 1 GG, ohne deutscher Staatsangehöriger gewesen zu sein, als Ehegatte einer „Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit“ erworben, der als solcher „Aufnahme gefunden hat“. Die Voraussetzung „Ehegatte einer Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit“ des Art. 116 Abs. 1 GG ergibt sich dabei aus dem dem Kläger erteilten Vertriebenenausweis vom 29. Januar 1999, der nicht eingezogen wurde und daher noch am 1. August 1999 Bindungswirkung nicht nur für das erteilende Ausgleichsamt, sondern auch nach § 100 Abs. 1 BVFG i. V. m. § 15 Abs. 5 BVFG in der bis 31. Dezember 1992 geltenden Fassung für die Staatsangehörigkeitsbehörden entfaltet (vgl. BVerwGE 34, 90; 35, 316).

Der Kläger hat als Ehegatte eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit auch „Aufnahme gefunden“ i. S. v. Art. 116 Abs. 1 GG. Ein „Aufnahme finden“ setzt voraus, dass der Betroffene mit dem Zuzug seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebt und aufgrund eines Tätigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörden der Schluss berechtigt ist, dass ihm die Aufnahme nicht verweigert wird (BVerwGE 38, 224, 229; U.v. 12.5.1992 Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 22). Erforderlich ist danach ein behördlicher Akt, mit dem bekundet wird, dass sich der Betreffende hier auf Dauer niederlassen darf und ein legaler Aufenthalt vorliegt (vgl. BVerfG, B.v. 9.8.1990 InfAuslR 1990, 297). Der Vertriebenenausweis ist für das Tatbestandsmerkmal des Aufnahmefindens in Art. 116 Abs. 1 GG ohne Bedeutung (BVerwG, B.v. 1.6.1993, InfAuslR 1993, 313).

Während bis 30. Juni 2013 als Aufnahme die Einbeziehung in das Verteilungsverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz anzusehen (vgl. BVerwG, B.v. 1.8.2006 - 5 B 37/06 - juris) war, galt, als der Kläger das Aussiedlungsgebiet verließ, das Aussiedleraufnahmegesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1247), das am 1. Juli 1990 in Kraft trat. Hierdurch wurde § 27 BVFG dahingehend reformiert, dass einen Aufnahmebescheid nach dem Wortlaut nur derjenige erhielt, der nach Verlassen eines der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Aussiedlungsgebiete die Voraussetzungen als Aussiedler erfüllte, was, entsprechend diesem Wortlaut, entweder die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit voraussetzte. Beides hätte auf den Kläger nicht zugetroffen, da er vor der Einreise in das Bundesgebiet nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hatte und er bei der Regierungsaufnahmestelle in Nürnberg mit nichtdeutscher Volkszugehörigkeit registriert worden war, während seine Ehefrau Vertriebene nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist, wie ihr Vertriebenenausweis belegt.

Jedoch ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass durch das Aussiedleraufnahmegesetz die Rechtslage keinesfalls dahin eingeschränkt worden ist, dass nichtdeutsche Ehegatten von Vertriebenen - bis zum Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes am 1. Januar 1993 - keine Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG mehr finden und dementsprechend die Rechtsstellung als Deutsche durch Aufnahme im Bundesgebiet generell nicht mehr erwerben könnten.

Vielmehr änderte das Aussiedleraufnahmegesetz den Aussiedlerstatus gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - lediglich durch die Einführung des Aufnahmeverfahrens (BVerwG, U.v. 3.11.1992 = BVerwGE 91, 140 <146 f.> = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 48). Diese Rechtsprechung stützt sich vor allem auf die Entstehungsgeschichte des Aussiedleraufnahmegesetzes, aus der sich ergibt, dass eine materiellrechtliche Änderung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nicht hat erfolgen und es damit - abgesehen von dem Erfordernis der Einreise im Wege der Aufnahme - bei dem bisherigen Rechtszustand hat verbleiben sollen. Dies gilt auch für nichtdeutsche Ehegatten von Vertriebenen bzw. Aussiedlern. Nach Art. 116 Abs. 1 GG sind die nichtdeutschen Ehegatten von Aussiedlern den Aussiedlern gleichgestellt gewesen. An dieser Gleichstellung hat das Aussiedleraufnahmegesetz weder ausdrücklich noch sonst erkennbar etwas geändert. Dass daran durch das Aussiedleraufnahmegesetz nichts geändert werden sollte, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte. Die Entstehungsgeschichte lässt deutlich erkennen, dass auch hinsichtlich der nichtdeutschen Ehegatten materiellrechtliche Einschränkungen nicht beabsichtigt waren. Erst das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz hat durch die Einführung einer dreijährigen Ehebestandszeit für nichtdeutsche Ehegatten die materiellrechtlichen Voraussetzungen zum Erwerb der Rechtsstellung als Deutscher verschärft (vgl. zu allem BVerwG, B.v. 16.7.1996 -1 B 33/96 -, juris Rn. 7 unter Bezug auf die Ausführungen des BayVGH, U.v. 15.11.1995 - 5 B 95.789 als Vorinstanz und auf BVerwG, U.v. 3.11.1992 = BVerwGE 91, 140 <146 f.). Das Gericht schließt sich dieser überzeugenden Auffassung an. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass dem Kläger, obwohl die Voraussetzungen nicht vorgelegen hatten, tatsächlich vom Bundesverwaltungsamt ein Aufnahmebescheid erteilt worden war, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist und auch nicht aufgehoben wurde, so dass er nach § 43 Abs. 2 VwVfG weiterhin Wirkung im Sinne einer Aufnahme des Klägers entfaltet hatte.

Der Kläger hat die Rechtsstellung nach Art. 116 Abs. 1 GG aber bis 31. Juli 1999, d. h. bis zum Inkrafttreten des § 40 a StAG, nach dem bei der Rückkehr des Klägers nach Kasachstan noch geltenden § 7 des 1. StARegGv. 22. Februar 1955 (BGBl I. S. 65) wieder verloren. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung verliert die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des GG im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 26. Februar 1955 ein Deutscher, der die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt und der das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 freiwillig wieder verlassen und seinen dauernden Aufenthalt in einem fremden Staat genommen hat, aus dessen Gebiet er vertrieben worden ist, oder in einem anderen der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 des BVFG vom 19. Mai 1953 (BGBl. I, S. 201) genannten Staaten. Nach § 7 Abs. 2 1. StARegG tritt der Verlust der Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes im Zeitpunkt der Aufenthaltsverlegung ein, wenn der dauernde Aufenthalt erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe des Abs. 1 verlegt wird.

Diese Voraussetzungen für den Verlust einer Rechtsstellung erfüllt der Kläger. Die Anwendung der Bestimmung des § 7 1. StARegG ist nicht schon durch das Außerkrafttreten dieser Regelung ab 1. August 1999 und auch nicht aufgrund ihrer Zweckbestimmung ausgeschlossen. Denn § 7 1. StARegG wurde durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 nach Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes erst mit Wirkung ab 1. August 1999 aufgehoben, was bedeutet, dass die von dieser Bestimmung bis 31. Juli 1999 bewirkten Rechtsfolgen zu beachten sind. Denn im Zusammenhang mit der Aufhebung ab 1. August 1999 wurde keine anderweitige Regelung für zurückliegende Zeiträume getroffen. Vielmehr sollte lediglich ab 1. August 1999 die Statusdeutscheneigenschaft mit der deutschen Staatsangehörigkeit zusammengeführt werden (BayVGH, B.v. 26.8.2004, - 5 ZB 04.1573- juris Rn. 5). Auch der Zweck des § 7 1. StARegG steht seiner Anwendung nicht entgegen. Denn der Grundgedanke ist, dass als Vertriebener oder Flüchtling des Schutzes durch Art. 116 Abs. 1 GG derjenige nicht bedarf, der sich endgültig wieder in den Einflussbereich des ehemaligen Vertreibungsstaats oder überhaupt in einen Staat begibt, in dem allgemein Vertreibungsmaßnahmen gegen Deutsche stattgefunden haben und in dem auch nach deren Abschluss noch ein Vertreibungsdruck fortbesteht (vgl. Hailbronner-Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., § 7 StARegG, Rdnr. 6). Mit der Regelung des § 7 1. StARegG hatte der Gesetzgeber vom umfassenden Gesetzesvorbehalt des Art. 116 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht, der auch zu Regelungen ermächtigt, in denen die Voraussetzungen für das Behalten dieses Status festgelegt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 29.4.1999 NVwZ-RR 1999, 690). Nach dem ersten der beiden mit der Bestimmung des § 7 1. StARegG verfolgten Zwecke genügt, dass sich der Betroffene in den Einflussbereich des ehemaligen Vertreibungsstaats begibt, weil er dann nicht länger Flüchtling

oder Vertriebener ist (vgl. BT-Drs. 2/44, S. 99).

Die Voraussetzungen des § 7 1. StARegG bis 31. Juli 1999 haben vorgelegen, weil der Kläger seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland (entsprechend dem Tatbestandsmerkmal „wieder verlassen“) aufgegeben und auch einen dauernden Aufenthalt in Kasachstan begründet hat. Für einen „dauernden Aufenthalt“ kommt es nicht allein auf die zeitliche Dauer an, sondern auch auf die bei der Aufenthaltsnahme bestehende Absicht, für grundsätzlich unbeschränkte Dauer einen neuen Schwerpunkt der allgemeinen Lebensverhältnisse zu begründen (vgl. Makarov/von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, § 7 StARegG, Rdnr. 8).

Der Kläger hat sich in der Zeit ab Februar 1991 wegen der mehrjährigen Dauer schon objektiv dauerhaft in Kasachstan aufgehalten. Dies gilt selbst dann, wenn man die erste nach erneuter Einreise von Frau und Kind nach Deutschland erfolgte kurzzeitigen Besuchsreise zu Frau und Kind nach Deutschland am ...März1994 als Wiederbegründung eines dauernden Aufenthalts in Deutschland ansehen würde. Vor allem hatte der Kläger aber subjektiv bei seiner erneuten Aufenthaltsnahme in Kasachstan mit Frau und Kind die Absicht, dort für grundsätzlich unbeschränkte Dauer wiederum den Schwerpunkt der eigenen Lebensverhältnisse zu begründen. Denn er ist nach eigenen Angaben zur Erfüllung seines Arbeitsvertrags freiwillig wieder zurückgekehrt und hat mehrere Jahre in ... und ... bei der Kriminalpolizei und anschließend noch einige Monate bei einer Firma gearbeitet. Die Aufenthaltsdauer und berufliche Integration zeigen, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Klägers in Staaten verlegt wurde, in denen allgemeine Vertreibungsmaßnahmen gegen Deutsche stattgefunden hatten. Dass er für die erneute Ausreise diese erst bewilligt bekommen musste, ändert nichts an der Freiwilligkeit der Ausreise des Klägers aus dem Bundesgebiet und der Absicht, für eine nicht von vornherein absehbare Dauer den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse in Kasachstan zu begründen. Wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung anführt, Frau und Kind seien in Deutschland geblieben und in Deutschland sei die ganze Zeit sein Lebensmittelpunkt gewesen, überzeugt dies nicht. Seine Frau hat vielmehr in ihrer zeitnäher zu den fraglichen Ereignissen und unabhängig vom Ausgang eines Verfahren abgegebenen Stellungnahme vom 4. September 1997 dargelegt, dass sie, was vom Kläger in seiner Erklärung vom selben Tag bestätigt wird, wegen der für ein kleines Kind unzuträglichen Verhältnisse ihrer Unterkunft in Deutschland zusammen mit dem Kläger nach ... in Kasachstan ging. Dort lebte sie über zweieinhalb Jahre bis Oktober 1993 zusammen mit dem Kläger, der dort bei der Kriminalpolizei beschäftigt wurde, während sie nach Ablauf eines Erziehungsurlaubs von März 1993 bis Oktober 1993 dort als Friseurin arbeitete. Diese Umstände lassen aber nur den Schluss darauf zu, dass der Kläger die Absicht hatte, nicht nur vorübergehend, sondern für eine nicht beschränkte Dauer den Aufenthalt im Vertreibungsgebiet zu nehmen.

Weiter ist der Kläger durch den Verlust des Status nach Art. 116 Abs. 1 GG auch nicht staatenlos geworden, so dass § 7a StARegG einem Verlust nicht entgegenstand.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Statusdeutscheneigenschaft durch eine spätere erneute „Aufnahme“ im Bundesgebiet nach ihrem Verlust wieder begründet hat (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 1.6.1993 Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 22, ferner in juris) bestehen nicht. Ein erneuter Aufenthalt ab 1997 oder später in Deutschland wurde aufgrund eines auf Visums zur Familienzusammenführung und damit aus rein ausländerrechtlichen Gründen ermöglicht. Ein behördlicher Akt, mit dem ein erlaubter Aufenthalt auf Dauer als Ehegatte eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit als Voraussetzung für ein Aufnahmefinden bekundet wird, ist damit nicht verbunden. Im Übrigen war auch die im Anschluss erteilte Aufenthaltserlaubnis auf drei Jahre befristet.

Es ist ferner weder behauptet noch sonst ersichtlich, dass ein für eine erneute Aufnahme erforderlicher erneuter Aufnahmebescheid ergangen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von einem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und den Vollstreckungsschutz hat das Gericht in Anbetracht der nur geringfügigen Kosten der Beklagten abgesehen.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.

(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.

(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.

(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.

(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.

(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.

(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Aufnahmebescheid erteilt.

(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.

(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.

(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.

(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.

(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.

(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger

1.
nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten,
2.
auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),
3.
nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler),
4.
ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben musste,
5.
seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste,
6.
in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste.

(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.

(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umständen hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen hat.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 finden die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung.

(2) Ausweise nach § 15 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung werden nur noch ausgestellt, wenn sie vor diesem Tag beantragt wurden. Aussiedler, die den ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes nach dem 2. Oktober 1990 und vor dem 1. Januar 1993 begründet haben, können den Ausweis noch bis zum 31. Dezember 1993 beantragen. Im Übrigen wird die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft nur auf Ersuchen einer Behörde, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist, vom Bundesverwaltungsamt festgestellt.

(3) § 16 ist auch anzuwenden auf Verfahren nach den §§ 15 bis 19 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung.

(4) Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten haben, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt, oder des § 4 auch dann Spätaussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde.

(5) Personen, die vor dem 1. Januar 1993 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, sind Spätaussiedler, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt, oder des § 4 erfüllen.

(6) Personen, die nach dem 30. Juni 1990 und vor dem 1. Juli 1991 den ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen haben, sind bei Vorliegen der Aufenthaltsgenehmigung einer Behörde dieses Gebietes und der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 auch dann Aussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde.

(7) § 90a Abs. 2 ist bis zum 30. Juni 1993 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im Dezember 1992 bestanden haben.

(8) § 90a Abs. 1, 3 und 4 ist in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.

(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.

(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.

(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.

(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.

(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger

1.
nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten,
2.
auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),
3.
nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler),
4.
ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben musste,
5.
seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste,
6.
in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste.

(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.

(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umständen hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen hat.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.

(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger

1.
nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten,
2.
auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),
3.
nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler),
4.
ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben musste,
5.
seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste,
6.
in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste.

(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.

(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umständen hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen hat.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.

(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger

1.
nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten,
2.
auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),
3.
nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler),
4.
ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben musste,
5.
seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste,
6.
in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste.

(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.

(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umständen hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen hat.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.