Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Juli 2014 - 11 K 14.00857

published on 02/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Juli 2014 - 11 K 14.00857
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der betreffende Beteiligte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der als kommunaler Zweckverband auch für bestimmte Ortsteile des Marktes für die Trinkwasserversorgung zuständig ist, wendet sich als Dritter im Verfahren AN 11 K 14.00122 gegen die der Beigeladenen durch das Landratsamt Roth (Landratsamt) erteilte entsprechende immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) des Typs ENERCON E-101auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung ..., weil er hierdurch eine Beeinträchtigung seines in der Nähe befindlichen Hochbehälters und seiner Versorgungsleitungen befürchtet. Im vorliegenden Verfahren begehrt er die Aufhebung eines zwischenzeitlich am 9. April 2014 ergangenen Berichtigungsbescheids.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 (Bl. 455 ff. BA) hatte das Landratsamt unter I. der Beigeladenen unter Ersetzung des vom Markt ... versagten gemeindlichen Einvernehmens die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer WEA des Typs ENERCON E-101, Nabenhöhe 135,408 m, Rotordurchmesser 101 m und Gesamthöhe 185,90 m unter Angabe von Gauß-Krüger-Koordinaten auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung ... erteilt. Weiter waren von den Vorschriften des Art. 6 BayBO wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu den Grundstücken FlNrn. ... und ... Gemarkung ... Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO zugelassen worden. Unter II. war der Bescheid mit Auflagen und Bedingungen versehen worden.

Hiergegen ließ der Kläger mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 22. Januar 2014 Klage erheben (AN 11 K 14.00122) und beantragen, den Bescheid vom 19. Dezember 2013 aufzuheben.

Mit Schreiben vom 14. April 2014 übersandte das Landratsamt dann den Abdruck eines Bescheids vom 9. April 2014 (Bl. 651 ff. BA), wonach die Angaben der Koordinaten unter I. und in bestimmten zum Bestandteil der Genehmigung erklärten Lageplänen auf Anregung der Beigeladenen im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 24. März 2014 (Bl. 648 BA) berichtigt wurden und die Auflage II. Nr. 87 des Genehmigungsbescheids vom 19. Dezember 2013 neu gefasst wurde.

Mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 15. Mai 2014 ließ der Kläger Klage auch gegen den Berichtigungsbescheid des Landratsamts erheben und zuletzt beantragen,

den Berichtigungsbescheid vom 9. April 2014 aufzuheben.

Mit Beschluss vom 5. Juni 2014 erfolgte die Beiladung.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 übersandte das Landratsamt den zwischenzeitlich angefallenen Schriftverkehr.

Wegen der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2014 wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Gerichtsakte, die Gerichtsakte AN 11 K 14.00122 und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die hier erhobene Klage zuletzt auf Aufhebung des Berichtigungsbescheids vom 9. April 2014 ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses und jedenfalls mangels Statthaftigkeit der Anfechtungsklage bzw. fehlender Rechtsverletzung im Sinn des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzuweisen.

Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine erhobene Anfechtungsklage fehlt insbesondere dann, wenn sie für den Kläger (selbst bei materiellem Erfolg) nutzlos ist und keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (Kopp/Schenke Vorb. § 40 VwGO Rn. 30 ff.). Dies ist hier der Fall, weil die Anfechtung des Berichtigungsbescheids des Landratsamts vom 9. April 2014 die Rechtsstellung des Klägers im Anfechtungsprozess gegen den Genehmigungsbescheid des Landratsamts vom 19. Dezember 2013 (AN 11 K 14.00122) unberührt lässt. Dieser hier angefochtene Berichtigungsbescheid vom 9. April 2014 findet seine Rechtsgrundlage in Art. 42 Satz 1 BayVwVfG. Danach kann die Behörde u. a. Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Eine Unrichtigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn in der Formulierung des Verwaltungsakts etwas anderes ausgesagt ist, als die Behörde gewollt hat (BeckOK § 42 VwVfG Rn. 7), wobei sich der Fehler allein auf das äußere Erscheinungsbild des Bescheids beziehen muss und nicht auf einer unrichtigen Tatsachenverwertung oder auf einem Rechtsirrtum beruhen darf (BeckOK § 42 VwVfG Rn. 8). Wie die Bevollmächtigten der Beigeladenen im Schriftsatz vom 24. März 2014 (Bl. 648 BA) ausgeführt haben, wurde die Umrechnung der im Bescheidsbetreff korrekt genannten Koordinaten nach Gauß-Krüger (Bl. 455 BA), von denen zur Standortbestimmung ersichtlich primär ausgegangen wurde, auf die Koordinaten nach WGS84 im Bescheidstenor beim Standort der Anlage (Bl. 458 BA) fehlerhaft vorgenommen. Damit liegt ein bloßer Umrechnungsfehler auf ein anderes im Zusammenhang mit GPS üblicherweise benutztes Koordinatensystem vor, wobei dieser Fehler insbesondere auch nicht zu einer Änderung des tatsächlichen Standorts der geplanten Anlage führt. Denn insoweit ergänzt und konkretisiert eine Darstellung in den genehmigten Bauvorlagen die schriftliche Baugenehmigung (Simon/Busse Art. 68 BayBORn. 466, VG Düsseldorf, U. v. 26.3.2009 - 11 K 1794/07 - juris). Aus dem in den Antragsunterlagen mit dem Genehmigungsvermerk des Landratsamts enthaltenen Lageplan mit Koordinaten und Einmessung vom 16.4.2012 M 1:2000 ist der Fundamentmittelpunkt eindeutig zu entnehmen. Dabei sind primär die Gauß-Krüger-Koordinaten mit ... und ... angegeben. Hiervon gingen auch die im Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahmen der Fachstellen außer des Luftamts ... aus, das allein die Angabe von Koordinaten nach WGS84 verlangt hatte (Schreiben des Landratsamts vom 27.1.2014, Bl. 574 BA). In diesem Zusammenhang ist eine Unrichtigkeit dann offenbar, wenn sich der Fehler aus dem Zusammenhang des Verwaltungsakts selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Bekanntgabe ergibt (BeckOK § 42 VwVfG Rn. 11), wobei Rechenfehler regelmäßig als offenbar anzusehen sind (BeckOK § 42 VwVfG Rn. 11.1). So liegt es hier. Vorliegend ergibt sich der Fehler aus einer falschen Umrechnung von Koordinaten in verschiedenen Systemen. Der Angabe in einem System lässt sich wissenschaftlich ein Wert in dem anderen System zuordnen (Wikipedia unter dem Stichwort „Gauß-Krüger-Koordinatensystem“). Unter diesen Voraussetzungen enthält die Berichtigung im Bescheid des Landratsamts vom 9. April 2014 (Bl. 651 ff. BA) hier keine Regelung und stellt daher auch keinen Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 BayVwVfG dar, weshalb die Bescheidsform und die Rechtsbehelfsbelehrung an sich auch nicht erforderlich gewesen wären, was aber im Ergebnis unschädlich ist. Eine hiergegen erhobene Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (BeckOK § 42 VwVfG Rn. 24, Stelkens/Bonk/Sachs § 42 VwVfG Rn. 32 und 41).Jedenfalls liegt mangels Vorliegens eines Verwaltungsakts auch im Sinn des § 42 Abs. 1 VwGO keine statthafte Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO bzw. keine Rechtsverletzung durch einen Verwaltungsakt im Sinn des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor.

Nach alledem ist die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil diese auch insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2014 einen eigenen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.