Verwaltungsgericht Ansbach Gerichtsbescheid, 27. Aug. 2018 - AN 4 K 17.02431

published on 27/08/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Gerichtsbescheid, 27. Aug. 2018 - AN 4 K 17.02431
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu den Kosten für die Bestattung ihres verstorbenen Sohnes.

Am 4. Juli 2017 verstarb der Sohn der Klägerin in … Da von niemandem ein Bestattungsauftrag vorlag, ordnete die Friedhofsverwaltung der Beklagten die Bestattung von Amts wegen an. Hierfür entstanden Bestattungskosten in Höhe von 2.097,05 EUR.

Vor geplanter Festsetzung der Erstattungspflicht der Klägerin hörte die Beklagte die Klägerin schriftlich an. Hierzu ließ die Klägerin über ihre Betreuerin zunächst mitteilen, dass die Klägerin die Beerdigungskosten ihres Sohnes leider nicht übernehmen könne. Sie erhalte Altersrente in Höhe von 869,36 EUR monatlich sowie eine Privatrente in Höhe von 174,20 EUR monatlich. Sie verfüge über keinerlei Rücklagen. Die Betreuerin habe für die Klägerin Wohngeld beantragt und sei auch wegen der Beerdigungskosten auf das Sozialamt der Stadt … zugekommen. In einem weiteren Schreiben vom 25. Oktober 2017 teilte die Betreuerin der Klägerin ferner mit, sie habe in einem Gespräch mit Frau … vom Sozialamt erfahren, dass die Klägerin nicht bestattungspflichtig für ihren Sohn sei. Die Klägerin sei nicht geschäftsfähig. Zur Kenntnis werde daher das Gutachten des Amtsgerichts … übersendet. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin bereits vor dem Todeszeitpunkt ihres Sohnes nicht mehr geschäftsfähig gewesen war. Die Klägerin sei bereits seit Jahren von ihrem Sohn betreut worden. Das Gutachten laute auf das Datum des 10. August 2017.

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2017 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin Folgendes fest:

„Sie werden verpflichtet, die angefallenen Bestattungskosten für den am 4. Juli 2017 verstorbenen … in Höhe von 2.097,05 EUR zu bezahlen. Die Summe ist zahlbar bis zum 12. November 2017 auf das rechts genannte Konto unter Angabe der Rechnungsnummer.“

Zur Begründung des Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei als Mutter des Verstorbenen bestattungspflichtig. Vorrangige Bestattungspflichtige seien nicht vorhanden. Die Bestattungspflicht bestehe als öffentlich-rechtliche Pflicht vornehmlich aus Gründen der Gefahrenabwehr. Der Einwand, die Klägerin wäre laut mündlicher Aussagen des Sozialamtes nicht geschäftsfähig, könne die Bestattungspflicht nicht entfallen lassen. Die Durchführung der Bestattung sei keine originär gemeindliche oder staatliche Aufgabe, sondern obliege nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BestattG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 15 Satz 1 BestattV den dort genannten Angehörigen. Diese bußgeldbewehrte (Art. 18 Abs. 1 Nr. 10 BestattG) öffentlich-rechtliche Verpflichtung bestehe unmittelbar kraft Gesetzes und bedürfe zu ihrer Entstehung nicht erst einer behördlichen Anordnung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestattG (VGH München, B.v. 14.9.2015 – 4 ZB 15.1029). Das Gesetz bestimme die nahen Angehörigen zu den Bestattungspflichtigen ohne auf den Umfang zivilrechtlicher Grundsätze über Unterhaltspflichten oder auf intakte Familienverhältnisse abzustellen. Die Anordnung der Bestattungspflicht und die Festlegung ihrer Reihenfolge beruhen auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrundlagen. Es gehe vor allem darum, die private Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit abzugrenzen, da sonst die Allgemeinheit für die Kosten aufkommen müsse. Die Frage nach der Bestattungspflicht stelle sich, entgegen der von der Betreuerin zitierten Aussage des Sozialamtes nicht. Im Gesetz werde im Rahmen der Bestattungspflicht an sich, nicht auf die Geschäftsfähigkeit abgestellt. § 15 BestattV verweise auf die Aufzählung der Bestattungspflichtigen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 um Wiederholungen zu vermeiden, nicht darauf, ob dies einen Satz vorher im Hinblick auf die Leichenschau einer Geschäftsfähigkeit bedürfen. Wäre ein Abstellen auf die Geschäftsfähigkeit beabsichtigt gewesen, dann hätte der Gesetzgeber auf den kompletten § 1 verwiesen und nicht explizit auf die Aufzählung der infrage kommenden Bestattungspflichtigen. Ginge man dennoch weiterhin davon aus, dass es auf die Geschäftsfähigkeit ankäme, dann wäre zu argumentieren, dass zwar beim Tod die geistige Reife für die sofortige Einleitung der Leichenschau bei den meisten Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen nicht gegeben sein dürfte. Dies gelte jedoch nicht bei der Bestattungspflicht an sich, die eben keine sofortigen Maßnahmen erfordern, sondern durchaus die Möglichkeit eröffnen, sich im Rahmen des Bestattungsrechts Zeit zu lassen zu können bzw. sich mit einem gesetzlichen Vertreter abstimmen und beraten zu können. Denn dies sei ja gerade Sinn und Zweck der rechtlichen Betreuung. Demnach seien Minderjährige ebenso zu berücksichtigen wie Volljährige, Geschäftsfähige wie Geschäftsunfähige. Ansonsten wäre die Folge, dass vorrangig vermögende, aber nicht geschäftsfähige Personen per se befreit wären, während nachrangige, z.B. mittellose Verschwägerte ersten Grades, die nicht einmal mit dem Verstorbenen blutsverwandt sind und deren Bindung auch nicht durch Scheidung erlischt, für die Bestattung sorgen und die Kosten tragen müssten. Ferner sei die Geschäftsunfähigkeit erst zum 10. August 2017 festgestellt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt galt die Klägerin als geschäftsfähig. Dies sei auch beim Sozialhilfeträger zu berücksichtigen. Auf den weiteren Inhalt des Bescheids wird Bezug genommen.

Hiergegen lässt die Klägerin durch ihre Betreuerin auf Anraten der Sozialverwaltung der Beklagten (Bl. 20 der Gerichtsakte) Klage erheben mit Schriftsatz vom 23. November 2017 und beantragt sinngemäß,

den Kostenbescheid vom 26. Oktober 2017 aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Betreuung sei durch das Ableben des Sohnes notwendig geworden. Dieser habe in den vorangegangenen Jahren bereits sämtliche Geldgeschäfte per Vollmacht für seine Mutter erledigt. Im Verfahren sei festgestellt worden, dass die Klägerin auf eine Betreuung dringend angewiesen und nicht geschäftsfähig sei. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte sei davon auszugehen, dass die Geschäftsfähigkeit bereits seit Jahren nicht mehr gegeben gewesen sei und nur durch die Unterstützung des Sohnes nicht früher festgestellt werden musste. Darüber hinaus werde im Bescheid verneint, dass es für das Vorliegen der Bestattungspflicht Geschäftsfähigkeit bei dem Bestattungspflichtigen vorliegen müsse. Dem widerspreche das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Januar 2015 – AN 4 K 14.01108. Das Sozialamt der Beklagten habe angekündigt, wegen der dort festgestellten Rechtswidrigkeit des Kostenbescheids die Kosten nicht als Sozialleistung übernehmen zu wollen.

Mit weiterem Schreiben vom 6. Dezember 2017 lässt die Klägerin Prozesskostenhilfe beantragen und verweist dabei auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach, in der Sache AN 4 K 14.01108.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 erwidert die Beklagte und beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird zunächst auf die Gründe des Bescheides verwiesen. Dabei betont die Beklagte nochmals, dass sich die Verweisung in § 15 Satz 1 BestattV auf die Angehörigen in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestattV genannten Angehörigen bezieht und nicht auch auf die Frage der Geschäftsfähigkeit. Ergänzend wird auf das Ministeriumsschreiben vom 15. Mai 2013 (Bl. 62 der Akte) verwiesen. Die fehlende Geschäftsfähigkeit der Klägerin sei ferner nicht nachgewiesen. Auf den Inhalt des Schreibens wird ergänzend Bezug genommen.

Diesen Ausführungen tritt die Klägervertreterin mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2017 entgegen. Der Inhalt der Klageerwiderung sei ihrer Auffassung nach widersprüchlich. Im ersten Teil werde vehement versucht deutlich zu machen, dass es keine rechtliche Grundlage für Ausnahmen der Bestattungspflicht bei Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit von ansonsten bestattungspflichtigen Angehörigen gibt. Würde eine solche Bestattungspflicht tatsächlich ohne Ausnahme für Angehörige bestehen, wäre der zweite Teil des Schriftsatzes obsolet. Hierzu macht die Klägervertreterin weitere Ausführungen, auf die vorliegend verwiesen wird.

Mit Beschluss vom 26. April 2018 wurde der Freistaat Bayern zu dem Verfahren beigeladen.

Mit Beschluss vom 8. Mai 2018 wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Streitsache abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin konnte unabhängig von der Frage der vorliegenden Geschäftsfähigkeit zur Erstattung der Bestattungskosten herangezogen werden (Ziffer 1). An diese Entscheidung sind die Beteiligten – einschließlich sämtlicher behördlicher Organisationseinheiten – gebunden (Ziffer 2). Da die Beklagte das Verfahren selbst verschuldet hat, ist sie vorliegend entgegen des gesetzlichen Regelfalls zur Kostentragung heranzuziehen (Ziffer 3).

1. Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Bescheid als zuständige Behörde erlassen. Die Gemeinde ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Bestattungsgesetzes (BestG) ermächtigt, von einem Pflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

Die Klägerin ist als Mutter des Verstorbenen bestattungspflichtige Angehörige (Art. 15 BestG i.V.m. §§ 15, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. c BestV) und damit nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BestG zur Erstattung der notwendigen Kosten der Bestattung verpflichtet. Hinsichtlich der Höhe der Kosten wurden keine Einwendungen gemacht und die Geltendmachung nicht notwendiger Kosten ist nicht erkennbar.

Nichts anderes ergibt sich vorliegend aus der fehlenden Geschäftsfähigkeit der Klägerin. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung (VG Ansbach, U.v. 28.1.2015 – Az. AN 4 K 14.01108) geht der erkennende Einzelrichter davon aus, dass der Verweis in § 15 Satz 1 BestV durch seine Formulierung mit Bezug auf „die in § 1 BestV genannten Angehörigen“ nicht auch das in § 1 BestV formulierte Erfordernis der Geschäftsfähigkeit mitumfasst. Die Vorschrift nimmt bewusst nur auf die Aufzählung Bezug. Der weiteren – in der Vergangenheit gemachten – Begründung (VG Ansbach, a.a.O.) tritt das Gericht zwischenzeitlich nicht mehr näher. Insbesondere die Argumentation, nur der geschäftsfähige Bestattungspflichtige könne eine Bestattung im Sinne des Verstorbenen vornehmen, vermag in dem ordnungsrechtlichen Zusammenhang der Vorschrift nicht zu überzeugen.

2. Die Beiladung war vorliegend ausnahmsweise geboten, um das rechtliche Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung gegenüber der Klägerin sicherzustellen (§ 65 Abs. 1 VwGO). Das rechtliche Interesse ergibt sich unmittelbar aus der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG).

Die Besonderheit des vorliegenden Falles ergibt sich daraus, dass die Beklagte als einheitliche Rechtsträgerin durch ihre unterschiedlichen Organisationseinheiten eine gespaltene Rechtsauffassung vertreten hat: während die Friedhofsverwaltung der Geschäftsfähigkeit keine Erheblichkeit für die Frage der Erstattungspflicht zugerechnet hat, hat die Sozialverwaltung die Klägerin dahingehend beraten (Bl. 20 der Gerichtsakte), gegen den Bescheid der (eigenen) Friedhofsverwaltung vorzugehen, da die Klägerin nicht geschäftsfähig sei. Die Sozialverwaltung war der Auffassung, dass aufgrund der Rechtswidrigkeit des Bescheides der (eigenen) Friedhofsverwaltung eine Erstattung nach Art. 74 SGB XII nicht in Betracht komme.

Diese uneinheitliche Behandlung des identischen Sachverhalts stellt unter den gegebenen Umständen einen eklatanten Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip dar, ohne dass auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz des venire contra factum proprium vorliegend Bezug genommen werden muss. Die Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) bedeutet, dass ein Rechtsträger sich – unabhängig von möglichen Rechtsauffassungen – jedenfalls gegenüber demselben Bürger widerspruchsfrei verhält. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass interne Meinungsverschiedenheiten zu Lasten des Bürgers ausgelebt werden. Dies ist so offensichtlich und grundlegend, dass sie sogar dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) vorgehen, aus dem ein Anspruch aus einer Verwaltungspraxis bei vergleichbaren Sachverhalten für unterschiedliche natürliche Personen hergeleitet werden kann (sog. Selbstbindung der Verwaltung). Die Grundsätze der Bestandskraft stehen diesen Überlegungen nicht entgegen.

Vorliegender Gerichtsbescheid bindet jede Behörde der Beklagten sowie jeden weiteren Beteiligten und ist bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen ggf. auch vollstreckbar. Dabei ist klarzustellen, dass die Bindungswirkung sich nach dem Streitgegenstand richtet und ein Auseinanderfallen mit der Entscheidung des Sozialamtes zu Art. 74 SGB XII aus anderen Gründen möglich bleibt.

3. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kosten waren vorliegend nach § 155 Abs. 4 VwGO der Beklagten aufzuerlegen, da es zu der Klage durch ihr Verschulden gekommen ist. Das der Beklagten zurechenbare Verhalten ihrer Behördenvertreter gegenüber der Klägerin verstößt gegen oben angeführte rechtsstaatliche Grundsätze, namentlich gegen die Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG).

Entgegen dem Grundsatz, dass der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt (§ 154 Abs. 1 VwGO) enthält § 155 Abs. 4 VwGO eine Spezialregelung dahingehend, dass Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden können. Hiervon macht das Gericht Gebrauch.

Anlass der Klage war die Empfehlung der Sozialverwaltung der Beklagten sich gegen den Bescheid zu wenden. Diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Auch im Nachhinein war die Beklagte nicht dahin zu bewegen, für eine einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen – wenn auch unter dem möglicherweise missverständlichen Hinweis auf das Verbot des venire contra factum proprium. Letztendlich bleibt es aber dabei, dass die Kosten des Verfahrens nur deswegen entstanden sind, weil die Beklagte die Klägerin zur Erhebung der Klage beraten hat und die Beklagte offensichtlich organisatorisch keine geeigneten Möglichkeiten vorgesehen hat, eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen. Es handelt sich daher jedenfalls um ein Organisationsverschulden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
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published on 28/01/2015 00:00

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2014 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu
published on 14/09/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 828,14 Euro festgesetzt. Gründe
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.