Verwaltungsgericht Ansbach Gerichtsbescheid, 27. Aug. 2018 - AN 4 K 17.02431

bei uns veröffentlicht am27.08.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu den Kosten für die Bestattung ihres verstorbenen Sohnes.

Am 4. Juli 2017 verstarb der Sohn der Klägerin in … Da von niemandem ein Bestattungsauftrag vorlag, ordnete die Friedhofsverwaltung der Beklagten die Bestattung von Amts wegen an. Hierfür entstanden Bestattungskosten in Höhe von 2.097,05 EUR.

Vor geplanter Festsetzung der Erstattungspflicht der Klägerin hörte die Beklagte die Klägerin schriftlich an. Hierzu ließ die Klägerin über ihre Betreuerin zunächst mitteilen, dass die Klägerin die Beerdigungskosten ihres Sohnes leider nicht übernehmen könne. Sie erhalte Altersrente in Höhe von 869,36 EUR monatlich sowie eine Privatrente in Höhe von 174,20 EUR monatlich. Sie verfüge über keinerlei Rücklagen. Die Betreuerin habe für die Klägerin Wohngeld beantragt und sei auch wegen der Beerdigungskosten auf das Sozialamt der Stadt … zugekommen. In einem weiteren Schreiben vom 25. Oktober 2017 teilte die Betreuerin der Klägerin ferner mit, sie habe in einem Gespräch mit Frau … vom Sozialamt erfahren, dass die Klägerin nicht bestattungspflichtig für ihren Sohn sei. Die Klägerin sei nicht geschäftsfähig. Zur Kenntnis werde daher das Gutachten des Amtsgerichts … übersendet. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin bereits vor dem Todeszeitpunkt ihres Sohnes nicht mehr geschäftsfähig gewesen war. Die Klägerin sei bereits seit Jahren von ihrem Sohn betreut worden. Das Gutachten laute auf das Datum des 10. August 2017.

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2017 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin Folgendes fest:

„Sie werden verpflichtet, die angefallenen Bestattungskosten für den am 4. Juli 2017 verstorbenen … in Höhe von 2.097,05 EUR zu bezahlen. Die Summe ist zahlbar bis zum 12. November 2017 auf das rechts genannte Konto unter Angabe der Rechnungsnummer.“

Zur Begründung des Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei als Mutter des Verstorbenen bestattungspflichtig. Vorrangige Bestattungspflichtige seien nicht vorhanden. Die Bestattungspflicht bestehe als öffentlich-rechtliche Pflicht vornehmlich aus Gründen der Gefahrenabwehr. Der Einwand, die Klägerin wäre laut mündlicher Aussagen des Sozialamtes nicht geschäftsfähig, könne die Bestattungspflicht nicht entfallen lassen. Die Durchführung der Bestattung sei keine originär gemeindliche oder staatliche Aufgabe, sondern obliege nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BestattG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 15 Satz 1 BestattV den dort genannten Angehörigen. Diese bußgeldbewehrte (Art. 18 Abs. 1 Nr. 10 BestattG) öffentlich-rechtliche Verpflichtung bestehe unmittelbar kraft Gesetzes und bedürfe zu ihrer Entstehung nicht erst einer behördlichen Anordnung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestattG (VGH München, B.v. 14.9.2015 – 4 ZB 15.1029). Das Gesetz bestimme die nahen Angehörigen zu den Bestattungspflichtigen ohne auf den Umfang zivilrechtlicher Grundsätze über Unterhaltspflichten oder auf intakte Familienverhältnisse abzustellen. Die Anordnung der Bestattungspflicht und die Festlegung ihrer Reihenfolge beruhen auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrundlagen. Es gehe vor allem darum, die private Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit abzugrenzen, da sonst die Allgemeinheit für die Kosten aufkommen müsse. Die Frage nach der Bestattungspflicht stelle sich, entgegen der von der Betreuerin zitierten Aussage des Sozialamtes nicht. Im Gesetz werde im Rahmen der Bestattungspflicht an sich, nicht auf die Geschäftsfähigkeit abgestellt. § 15 BestattV verweise auf die Aufzählung der Bestattungspflichtigen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 um Wiederholungen zu vermeiden, nicht darauf, ob dies einen Satz vorher im Hinblick auf die Leichenschau einer Geschäftsfähigkeit bedürfen. Wäre ein Abstellen auf die Geschäftsfähigkeit beabsichtigt gewesen, dann hätte der Gesetzgeber auf den kompletten § 1 verwiesen und nicht explizit auf die Aufzählung der infrage kommenden Bestattungspflichtigen. Ginge man dennoch weiterhin davon aus, dass es auf die Geschäftsfähigkeit ankäme, dann wäre zu argumentieren, dass zwar beim Tod die geistige Reife für die sofortige Einleitung der Leichenschau bei den meisten Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen nicht gegeben sein dürfte. Dies gelte jedoch nicht bei der Bestattungspflicht an sich, die eben keine sofortigen Maßnahmen erfordern, sondern durchaus die Möglichkeit eröffnen, sich im Rahmen des Bestattungsrechts Zeit zu lassen zu können bzw. sich mit einem gesetzlichen Vertreter abstimmen und beraten zu können. Denn dies sei ja gerade Sinn und Zweck der rechtlichen Betreuung. Demnach seien Minderjährige ebenso zu berücksichtigen wie Volljährige, Geschäftsfähige wie Geschäftsunfähige. Ansonsten wäre die Folge, dass vorrangig vermögende, aber nicht geschäftsfähige Personen per se befreit wären, während nachrangige, z.B. mittellose Verschwägerte ersten Grades, die nicht einmal mit dem Verstorbenen blutsverwandt sind und deren Bindung auch nicht durch Scheidung erlischt, für die Bestattung sorgen und die Kosten tragen müssten. Ferner sei die Geschäftsunfähigkeit erst zum 10. August 2017 festgestellt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt galt die Klägerin als geschäftsfähig. Dies sei auch beim Sozialhilfeträger zu berücksichtigen. Auf den weiteren Inhalt des Bescheids wird Bezug genommen.

Hiergegen lässt die Klägerin durch ihre Betreuerin auf Anraten der Sozialverwaltung der Beklagten (Bl. 20 der Gerichtsakte) Klage erheben mit Schriftsatz vom 23. November 2017 und beantragt sinngemäß,

den Kostenbescheid vom 26. Oktober 2017 aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Betreuung sei durch das Ableben des Sohnes notwendig geworden. Dieser habe in den vorangegangenen Jahren bereits sämtliche Geldgeschäfte per Vollmacht für seine Mutter erledigt. Im Verfahren sei festgestellt worden, dass die Klägerin auf eine Betreuung dringend angewiesen und nicht geschäftsfähig sei. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte sei davon auszugehen, dass die Geschäftsfähigkeit bereits seit Jahren nicht mehr gegeben gewesen sei und nur durch die Unterstützung des Sohnes nicht früher festgestellt werden musste. Darüber hinaus werde im Bescheid verneint, dass es für das Vorliegen der Bestattungspflicht Geschäftsfähigkeit bei dem Bestattungspflichtigen vorliegen müsse. Dem widerspreche das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Januar 2015 – AN 4 K 14.01108. Das Sozialamt der Beklagten habe angekündigt, wegen der dort festgestellten Rechtswidrigkeit des Kostenbescheids die Kosten nicht als Sozialleistung übernehmen zu wollen.

Mit weiterem Schreiben vom 6. Dezember 2017 lässt die Klägerin Prozesskostenhilfe beantragen und verweist dabei auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach, in der Sache AN 4 K 14.01108.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 erwidert die Beklagte und beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird zunächst auf die Gründe des Bescheides verwiesen. Dabei betont die Beklagte nochmals, dass sich die Verweisung in § 15 Satz 1 BestattV auf die Angehörigen in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestattV genannten Angehörigen bezieht und nicht auch auf die Frage der Geschäftsfähigkeit. Ergänzend wird auf das Ministeriumsschreiben vom 15. Mai 2013 (Bl. 62 der Akte) verwiesen. Die fehlende Geschäftsfähigkeit der Klägerin sei ferner nicht nachgewiesen. Auf den Inhalt des Schreibens wird ergänzend Bezug genommen.

Diesen Ausführungen tritt die Klägervertreterin mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2017 entgegen. Der Inhalt der Klageerwiderung sei ihrer Auffassung nach widersprüchlich. Im ersten Teil werde vehement versucht deutlich zu machen, dass es keine rechtliche Grundlage für Ausnahmen der Bestattungspflicht bei Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit von ansonsten bestattungspflichtigen Angehörigen gibt. Würde eine solche Bestattungspflicht tatsächlich ohne Ausnahme für Angehörige bestehen, wäre der zweite Teil des Schriftsatzes obsolet. Hierzu macht die Klägervertreterin weitere Ausführungen, auf die vorliegend verwiesen wird.

Mit Beschluss vom 26. April 2018 wurde der Freistaat Bayern zu dem Verfahren beigeladen.

Mit Beschluss vom 8. Mai 2018 wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Streitsache abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin konnte unabhängig von der Frage der vorliegenden Geschäftsfähigkeit zur Erstattung der Bestattungskosten herangezogen werden (Ziffer 1). An diese Entscheidung sind die Beteiligten – einschließlich sämtlicher behördlicher Organisationseinheiten – gebunden (Ziffer 2). Da die Beklagte das Verfahren selbst verschuldet hat, ist sie vorliegend entgegen des gesetzlichen Regelfalls zur Kostentragung heranzuziehen (Ziffer 3).

1. Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Bescheid als zuständige Behörde erlassen. Die Gemeinde ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Bestattungsgesetzes (BestG) ermächtigt, von einem Pflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

Die Klägerin ist als Mutter des Verstorbenen bestattungspflichtige Angehörige (Art. 15 BestG i.V.m. §§ 15, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. c BestV) und damit nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BestG zur Erstattung der notwendigen Kosten der Bestattung verpflichtet. Hinsichtlich der Höhe der Kosten wurden keine Einwendungen gemacht und die Geltendmachung nicht notwendiger Kosten ist nicht erkennbar.

Nichts anderes ergibt sich vorliegend aus der fehlenden Geschäftsfähigkeit der Klägerin. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung (VG Ansbach, U.v. 28.1.2015 – Az. AN 4 K 14.01108) geht der erkennende Einzelrichter davon aus, dass der Verweis in § 15 Satz 1 BestV durch seine Formulierung mit Bezug auf „die in § 1 BestV genannten Angehörigen“ nicht auch das in § 1 BestV formulierte Erfordernis der Geschäftsfähigkeit mitumfasst. Die Vorschrift nimmt bewusst nur auf die Aufzählung Bezug. Der weiteren – in der Vergangenheit gemachten – Begründung (VG Ansbach, a.a.O.) tritt das Gericht zwischenzeitlich nicht mehr näher. Insbesondere die Argumentation, nur der geschäftsfähige Bestattungspflichtige könne eine Bestattung im Sinne des Verstorbenen vornehmen, vermag in dem ordnungsrechtlichen Zusammenhang der Vorschrift nicht zu überzeugen.

2. Die Beiladung war vorliegend ausnahmsweise geboten, um das rechtliche Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung gegenüber der Klägerin sicherzustellen (§ 65 Abs. 1 VwGO). Das rechtliche Interesse ergibt sich unmittelbar aus der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG).

Die Besonderheit des vorliegenden Falles ergibt sich daraus, dass die Beklagte als einheitliche Rechtsträgerin durch ihre unterschiedlichen Organisationseinheiten eine gespaltene Rechtsauffassung vertreten hat: während die Friedhofsverwaltung der Geschäftsfähigkeit keine Erheblichkeit für die Frage der Erstattungspflicht zugerechnet hat, hat die Sozialverwaltung die Klägerin dahingehend beraten (Bl. 20 der Gerichtsakte), gegen den Bescheid der (eigenen) Friedhofsverwaltung vorzugehen, da die Klägerin nicht geschäftsfähig sei. Die Sozialverwaltung war der Auffassung, dass aufgrund der Rechtswidrigkeit des Bescheides der (eigenen) Friedhofsverwaltung eine Erstattung nach Art. 74 SGB XII nicht in Betracht komme.

Diese uneinheitliche Behandlung des identischen Sachverhalts stellt unter den gegebenen Umständen einen eklatanten Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip dar, ohne dass auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz des venire contra factum proprium vorliegend Bezug genommen werden muss. Die Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) bedeutet, dass ein Rechtsträger sich – unabhängig von möglichen Rechtsauffassungen – jedenfalls gegenüber demselben Bürger widerspruchsfrei verhält. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass interne Meinungsverschiedenheiten zu Lasten des Bürgers ausgelebt werden. Dies ist so offensichtlich und grundlegend, dass sie sogar dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) vorgehen, aus dem ein Anspruch aus einer Verwaltungspraxis bei vergleichbaren Sachverhalten für unterschiedliche natürliche Personen hergeleitet werden kann (sog. Selbstbindung der Verwaltung). Die Grundsätze der Bestandskraft stehen diesen Überlegungen nicht entgegen.

Vorliegender Gerichtsbescheid bindet jede Behörde der Beklagten sowie jeden weiteren Beteiligten und ist bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen ggf. auch vollstreckbar. Dabei ist klarzustellen, dass die Bindungswirkung sich nach dem Streitgegenstand richtet und ein Auseinanderfallen mit der Entscheidung des Sozialamtes zu Art. 74 SGB XII aus anderen Gründen möglich bleibt.

3. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kosten waren vorliegend nach § 155 Abs. 4 VwGO der Beklagten aufzuerlegen, da es zu der Klage durch ihr Verschulden gekommen ist. Das der Beklagten zurechenbare Verhalten ihrer Behördenvertreter gegenüber der Klägerin verstößt gegen oben angeführte rechtsstaatliche Grundsätze, namentlich gegen die Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG).

Entgegen dem Grundsatz, dass der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt (§ 154 Abs. 1 VwGO) enthält § 155 Abs. 4 VwGO eine Spezialregelung dahingehend, dass Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden können. Hiervon macht das Gericht Gebrauch.

Anlass der Klage war die Empfehlung der Sozialverwaltung der Beklagten sich gegen den Bescheid zu wenden. Diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Auch im Nachhinein war die Beklagte nicht dahin zu bewegen, für eine einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen – wenn auch unter dem möglicherweise missverständlichen Hinweis auf das Verbot des venire contra factum proprium. Letztendlich bleibt es aber dabei, dass die Kosten des Verfahrens nur deswegen entstanden sind, weil die Beklagte die Klägerin zur Erhebung der Klage beraten hat und die Beklagte offensichtlich organisatorisch keine geeigneten Möglichkeiten vorgesehen hat, eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen. Es handelt sich daher jedenfalls um ein Organisationsverschulden.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65


(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 28. Jan. 2015 - AN 4 K 14.01108

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2014 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2015 - 4 ZB 15.1029

bei uns veröffentlicht am 14.09.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 828,14 Euro festgesetzt. Gründe

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 828,14 Euro festgesetzt.

Gründe

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde fristgerecht eingelegt und ist auch im Übrigen zulässig. Er erweist sich jedoch als unbegründet; die vom Kläger behaupteten Zulassungsgründe sind nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt worden bzw. liegen nicht vor.

1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht erkennbar.

1.1 Soweit er rügt, er sei nicht Bestattungspflichtiger i. S.v. Art. 15 BestG i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV geworden, da der streitgegenständliche Bescheid vom 26. November 2009 eine solche Bestattungspflicht nicht feststelle, verkennt der Kläger, dass die Durchführung der Bestattung keine originär gemeindliche oder staatliche Aufgabe ist, sondern nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BestG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 15 Satz 1 BestV den dort genannten Angehörigen obliegt. Diese bußgeldbewehrte (Art. 18 Abs. 1 Nr. 10 BestG) öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht unmittelbar kraft Gesetzes und bedarf zu ihrer Entstehung nicht erst einer behördlichen Anordnung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG. Das Gesetz bestimmt die nahen Angehörigen zu den Bestattungspflichtigen, ohne darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang diese nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig gewesen oder ob die Familienverhältnisse intakt gewesen sind (BayVGH, B.v. 9.6.2008 - 4 ZB 07.2815 - BayVBl 2009, 537 m. w. N.).

Aus der Pflicht, für die Durchführung der Bestattung zu sorgen, folgt zugleich die Verpflichtung, die für die notwendigen Amtshandlungen nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung anfallenden Gebühren und Auslagen zu tragen, wie sie die Beklagte hier mit dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid vom 26. November 2009 geltend gemacht hat (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2014 - 4 ZB 14.734 - juris Rn. 4). Nicht die „Bestimmung des Bestattungspflichtigen“ ist durch den streitgegenständlichen Bescheid erfolgt, sondern lediglich die Bestimmung desjenigen, von dem die Beklagte die Kostenerstattung verlangt (Auswahlentscheidung zwischen mehreren kraft Gesetzes Bestattungspflichtigen).

1.2 Der Kläger macht auch zu Unrecht geltend, die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme durch die Beklagte hätte nicht vorgelegen, da er schon mangels Kenntnis vom Ableben seines Vaters einer gegebenenfalls bestehenden Verpflichtung zur Bestattung nicht hätte nachkommen können. Dieser Vortrag trifft offensichtlich nicht zu. Laut voneinander unabhängigen Aktenvermerken von Frau U. (v. 5.11.2009) sowie der/dem Verwaltungsangestellten N. (v. 17.12.2013) hat die zeitweise als Betreuerin des Verstorbenen eingesetzte Frau P. dort mitgeteilt, dass sie den Kläger bereits am 4. November 2009, also am Tag nach dem Sterbefall, telefonisch vom Tod des Vaters unterrichtet hat. Obwohl der Kläger hierbei zunächst seine Bereitschaft geäußert hatte, sich um die Beerdigung des Vaters zu kümmern, erfuhr die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau U., am Nachmittag des 4. November 2009 durch einen Anruf des Seniorenheims N., die Angehörigen des Toten würden sich um die Bestattung nicht kümmern, da ihrer Meinung nach hierfür der Bezirk zuständig sei (vgl. Aktennotizen v. 17.12.2013 und v. 5.11.2009 in der vorgelegten Behördenakte). Danach ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass nicht bzw. nicht rechtzeitig für die Bestattung des Vaters des Klägers gesorgt werden würde. Da weder der Kläger noch sein Bruder eine Bereitschaft zu erkennen gegeben haben, selbst für die Bestattung zu sorgen, konnte und musste die Beklagte die Bestattung des Herrn D. in Auftrag geben.

1.3 Die weitere Rüge des Klägers, § 1 Abs. 1 BestV enthielte eine Rangfolge, wobei schon das bloße Vorhandensein eines vorrangig Verpflichteten die Bestattungspflicht der nachfolgenden Rangstufen ausschließe, trifft so nicht zu. Vielmehr sind die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen gemäß § 15 Satz 1 BestV unbeschadet ihres Grades der Verwandtschaft oder Schwägerschaft gleichzeitig verpflichtet, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Diese Personen stehen dem Verstorbenen im Sinne einer Solidargemeinschaft ungeachtet ihrer persönlichen Beziehungen zueinander schon allein aufgrund der familiären Verbundenheit regelmäßig näher als die Allgemeinheit, so dass es ihnen obliegen muss, für eine Bestattung zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Allerdings soll die Gemeinde - sollte sie den nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG verpflichteten Angehörigen bestimmen - den Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigen (§ 15 Satz 2 BestV). Das Gleiche gilt auch bei der Geltendmachung der im Rahmen der Ersatzvornahme angefallenen Kosten. Wie sich aber bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV ergibt, sind die dort genannten Personen zur Leichenschau (und damit auch zur Bestattung) nur verpflichtet, „wenn sie geschäftsfähig sind“. Die Ehefrau des Verstorbenen lag zum Todeszeitpunkt des Vaters des Klägers bereits im Koma und konnte daher Rechtsgeschäfte nicht mehr selbstständig vollwirksam vornehmen (vgl. § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 BGB). Ist eine in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannte Person geschäftsunfähig, entfällt daher deren Bestattungsverpflichtung und damit auch die Möglichkeit, diese Person zum Kostenersatz heranzuziehen.

1.4 Soweit der Kläger des weiteren rügt, die Beklagte habe von ihrem Auswahlermessen keinen Gebrauch gemacht und willkürlich entschieden, verkennt er, dass es sich hier um einen Fall des intendierten Ermessens handelt, d. h. dass in der Regel nur die Entscheidung für die Inanspruchnahme eines Pflichtigen ermessensfehlerfrei ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2008 - 4 ZB 07.2815 - a. a. O.). Dies folgt aus der Zweckrichtung der Regelung in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG, wonach es regelmäßig dem Interesse der Allgemeinheit an der rechtmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Steuergeldern entspricht, die durch die Gemeinde verauslagten Bestattungskosten vom Bestattungspflichtigen zurückzufordern. Bei der Bestattungspflicht und der daraus resultierenden Kostentragungspflicht geht es vor allem darum, die private Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit abzugrenzen. In Fällen dieser Art bedarf es einer Darlegung der Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände (z. B. schwere Straftaten des Verstorbenen zulasten des an sich Bestattungspflichtigen), die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55). Solche Umstände sind vorliegend nicht dargetan.

Der Kläger und sein Bruder sind im selben Grad mit dem Verstorbenen verwandt. Gleichrangig Pflichtige sind Gesamtschuldner i. S.v. § 421 BGB. Die Entscheidung, welchen von mehreren Gesamtschuldnern die Beklagte heranzieht, fällt in ihren weiten Ermessensspielraum. Grenzen ergeben sich lediglich durch das Willkürverbot und offenbare Unrichtigkeiten. Ausreichend ist deshalb, wenn die Wahl des Schuldners unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität geeignet und zweckmäßig erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1993 - 8 C 57.91 - NJW 1993, 1667). Gemessen an diesen Vorgaben ist die Schuldnerauswahl der Beklagten vorliegend rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hatte vielmehr ein Wahlrecht, ob sie beide Brüder als Gesamtschuldner anteilig in Anspruch nimmt oder ob sie sich nur an einen Gesamtschuldner wegen ihrer Forderung wendet (vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 421 Rn. 12). Als Gläubigerin kann die Beklagte die Leistung zwar insgesamt nur einmal beanspruchen; der Kläger und sein Bruder wären vor einem Rechtsmissbrauch durch die Beklagte jedoch rechtlich dadurch geschützt, dass die Zahlung der Bestattungskosten durch einen der Gesamtschuldner nach § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für den anderen Gesamtschuldner wirkt und die Forderung gegenüber beiden Gesamtschuldnern zum Erlöschen bringt.

2. Den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) benennt der Kläger nur, ohne in irgendeiner Weise darzutun, woraus diese sich ergeben sollen. Der Sachverhalt ist übersichtlich, die entscheidungserheblichen Rechtsfragen lassen sich ohne weiteres anhand der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der dazu bereits ergangenen Rechtsprechung klären.

3. Dem Verwaltungsgericht ist auch kein beachtlicher Verfahrensmangel unterlaufen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Wenn der Kläger insoweit vorträgt, er sei dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, dass das Verwaltungsgericht einen Großteil seines Vortrags, zum Beispiel dass der streitgegenständliche Gebührenbescheid keine Ausführungen zu einer festlegenden Handlungspflicht enthalte, bei der Entscheidung nicht erwogen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht diesen Vortrag zu Recht nicht berücksichtigt hat, da er nicht zutreffend ist (s.o. unter 1.).

4. Soweit der Kläger meint, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), sind die Darlegungserfordernisse nicht erfüllt. Es wurde keine Rechtsfrage formuliert, die in einem Berufungsverfahren über den Einzelfall hinausgehend für eine Vielzahl von Fällen klärungsbedürftig und auch klärungsfähig wäre.

5. Nach alledem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten für die von der Beklagten veranlasste Bestattung des am 3. Januar 2014 verstorbenen Bruders der Klägerin.

Ermittlungen der Beklagten ergaben als nächste Angehörige des Verstorbenen die Klägerin. Eine Anfrage der Beklagten beim Amtsgericht ..., ob für die unter Betreuung stehende Klägerin Geschäftsunfähigkeit vorliege, beantwortete das Amtsgericht mit Schreiben vom 14. Januar 2014 dahingehend, dass es die Anschrift des Betreuers mitteilte und ausführte, eine aktuelle medizinische Stellungnahme zur Geschäftsfähigkeit liege nicht vor. Der Betreuer übersandte der Beklagten einen Auszug eines Fachgutachtens zur Betreuungsverlängerung bei der Klägerin vom 5. August 2009. In diesem wurde auf die schon im Vorgutachten festgestellte Geschäftsunfähigkeit im Hinblick auf die Vermögenssorge hingewiesen und festgestellt, dass dies auch in der aktuellen Exploration zum Ausdruck komme.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2014 verpflichtete die Beklagte die Klägerin zur Erstattung der anlässlich der Bestattung ihres Bruders entstandenen Kosten in Höhe von 1.476,00 EUR. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, sie sei die nächste bestattungspflichtige Angehörige und habe daher für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen sowie die hierfür anfallenden Kosten zu tragen. Es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin geschäftsunfähig und damit nicht bestattungspflichtig sei. Die Einrichtung einer Betreuung habe keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit. Diese könne sowohl für den geschäftsfähigen als auch für den nicht geschäftsfähigen Volljährigen eingerichtet werden. Ein geschäftsfähiger Betreuter habe demzufolge die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Volljähriger, der nicht unter Betreuung stehe. Das in Auszügen vorgelegte Gutachten führe zu keiner anderen Beurteilung. Es werde dort lediglich auf eine begrenzte Rechenfähigkeit und die daraus resultierende Geschäftsunfähigkeit im Hinblick auf die Vermögenssorge hingewiesen. Hieraus könne aber keine gänzliche Geschäftsunfähigkeit i. S. v. § 104 BGB erkannt werden. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen.

Mit der fristgerecht hiergegen am 4. Juli 2014 erhobenen Klage machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, für sie sei bereits 2007 eine Betreuung angeordnet worden. Mit der letzten Begutachtung im August 2009 sei vom Arzt für Neurologie und Psychiatrie und Diplom-Psychologen die Diagnose Entwicklungsstörung mit Lernschwäche im Sinne einer Rechenstörung, Verdacht auf Grenzminderbegabung und Persönlichkeitsstörung im Sinne einer instabilen antriebsarmen Persönlichkeitsstruktur diagnostiziert worden. Nach Einschätzung des Gutachters sei die Klägerin nicht in der Lage, die Bereiche Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern selbst auszufüllen. Hierfür bestehe keine ausreichend freie Willensbildung. Es bestünden deutliche Einbußen im Bereich der Rechenfähigkeit. Die Klägerin sei nicht in der Lage, ihr knapp bemessenes Geld planend einzuteilen. Ferner sei ihre Kritik- und Urteilsfähigkeit eingeschränkt. In der Zusammenfassung habe der Gutachter festgestellt, dass eine Geschäftsunfähigkeit im Hinblick auf die Vermögenssorge bestehe. Weiter sei die Klägerin nach dem Tod ihres Bruders mehrfach stationär im Klinikum ... behandelt worden. Sie leide seit dem Tod des Bruders an Angstzuständen und sei mehrfach über mehrere Wochen stationär im Klinikum behandelt worden. Sie habe danach nicht mehr in ihre Wohnung zurückkehren können. Sie wohne dauerhaft in einer therapeutischen Langzeiteinrichtung. Aufgrund der geistigen Erkrankung sei die Klägerin gar nicht in der Lage, die Bestattung des Bruders zu organisieren und auch nicht in der Lage mit Geld umzugehen, wie sich aus dem Gutachten ergebe. Geschäftsunfähige Personen würden nach der Bestattungsverordnung besonders geschützt. Es komme dann nicht darauf an, ob eine vollständige oder partielle Geschäftsunfähigkeit bestehe. Jedenfalls sei die Klägerin im Bereich der Vermögenssorge geschäftsunfähig. Im Übrigen sei die Klägerin mittellos. Soweit die Beklagte auf die Möglichkeit verwiesen habe, beim zuständigen Sozialhilfeträger die Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII zu beantragen, sei zwar ein solcher Antrag gestellt worden. Mit Bescheid vom 6. Mai 2014 habe das Landratsamt ... aber diesen Antrag abgelehnt, weil die Bestattung von der Beklagten in Auftrag gegeben worden sei. Auf die vorgelegten fachärztlichen Gutachten vom 26. April 2007, 10. August 2009 und 22. April 2014 wird Bezug genommen.

Die Klägerin stellt den Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Betreuung sei nur für bestimmte Bereiche eingerichtet worden. Eine Betreuung führe nicht gleichzeitig zu einer Geschäftsunfähigkeit i. S. v. § 104 BGB. Im vorgelegten Gutachten werde von einer Entwicklungsstörung mit Lernschwäche im Sinne einer Rechenstörung gesprochen. Eine solche Lernschwäche im Sinne einer Rechenstörung könne keine Geschäftsunfähigkeit begründen. Soweit die Klägerin ausführe, sie sei gar nicht in der Lage gewesen, die Bestattung zu organisieren, sei darauf hinzuweisen, dass gerade für derartige Angelegenheiten, die Auswirkungen vermögensrechtlicher Natur hätten, ein Betreuer bestellt worden sei. Die Regelung der Bestattungsmodalitäten hätte somit durch diesen vorgenommen werden können. Dies könne auch daran erkannt werden, dass ein Einwilligungsvorbehalt für finanzielle Belange angeordnet werden sollte, wie sich aus den Gutachten ergebe. Der Betreuer hätte somit die Bestattung im Namen der Klägerin wirksam veranlassen können. Die angeführte Mittellosigkeit führe ebenso nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, weil dies keine Tatbestandsvoraussetzung der entsprechenden Norm sei. Wenn die Bestattung von der Klägerin als bestattungspflichtige Person bzw. durch deren Betreuer von Anfang an veranlasst worden wäre, hätte dies im Übrigen seinerzeit bereits durch Antrag auf Übernahme der Kosten beim Sozialhilfeträger geltend gemacht werden können. Dieses Versäumnis könne nicht zulasten der Beklagten gehen.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Sitzungsniederschrift und die beigezogenen Behördenakten der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 18. März 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte hat die Klägerin zu Unrecht zur Erstattung der Kosten für die Bestattung ihres Bruders herangezogen.

Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (vom24.9.1970 BayRS 2127-1-UG, zul. geändert mit Gesetz vom 22.7.2014 GVBl. S. 286 - BestG -) muss die Gemeinde für die Bestattung sorgen, wenn Anordnungen nach Art. 14 Abs. 1 BestG zur Einhaltung der bestattungsrechtlichen Vorschriften nicht möglich, nicht zulässig oder nicht erfolgversprechend sind. Nach erfolgter Ersatzvornahme durch die Gemeinde kann diese gem. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG von einem Pflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen.

Die Klägerin ist aber nicht im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG „Pflichtiger“, weil sie nicht bestattungspflichtig ist.

Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BestG können durch Rechtsverordnung zur Bestattung u. a. verpflichtet werden „der Ehegatte oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Verwandten und Verschwägerten auf- und absteigender Linie, die Adoptiveltern und Adoptivkinder, die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder; die Reihenfolge der Verpflichteten soll sich nach dem Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft richten,

2. die Personensorgeberechtigten,

3. der Betreuer soweit die Sorge für die Person des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten zu seinem Aufgabenkreis gehört hat.“

Nach dem aufgrund der Ermächtigung in Art. 15 Abs. 1 BestG erlassenen § 15 der Bestattungsverordnung (vom1.3.2001 GVBl. S. 92, ber. S. 190, zul. geändert durch Verordnung vom 22.7.2014 GVBl. S. 286 - BestV -) haben für die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung (zur Durchführung der Leichenschau) genannten Angehörigen zu sorgen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der BestV sind zur Leichenschau (und damit auch zur Bestattung) verpflichtet, „wenn sie geschäftsfähig sind“ a) der Ehegatte oder der Lebenspartner, b) die Kinder, c) die Eltern; bei Annahme Volljähriger (§ 1767 BGB) der Annehmende vor den Eltern, d) die Großeltern, e) die Enkelkinder, f) die Geschwister, g) die Kinder der Geschwister des Verstorbenen und h) die Verschwägerten ersten Grades. Als Schwester wäre die Klägerin danach gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. f) der BestV bestattungspflichtig für den Fall, dass sie geschäftsfähig ist. Die Klägerin ist aber nicht geschäftsfähig im Sinne dieser Regelung.

Da § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der BestV nicht an die Handlungsfähigkeit des Pflichtigen, sondern an seine Geschäftsfähigkeit anknüpft, verweist er nicht auf Art. 12 BayVwVfG, sondern stellt eine Sonderregelung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG dar.

Weder § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der BestV noch sonst das Bestattungsrecht enthalten aber eigene Regelungen zur Frage der Geschäftsfähigkeit, so dass davon auszugehen ist, dass für die Frage der Geschäftsfähigkeit entsprechend dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch, der vom Regelungskonzept des Bürgerlichen Gesetzbuchs geprägt ist, auf dieses verwiesen wird. Dies gilt umso mehr, als das Bestattungsrecht für die Regelung der vorwiegend aus Gründen der Gefahrenabwehr bestehenden öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht auf die gewohnheitsrechtlich begründete und dem Privatrecht zuzurechnende Totenfürsorge abstellt, die Ausfluss des familienrechtlichen Verhältnisses ist, das den Verstorbenen bei Lebzeiten mit den überlebenden Familienangehörigen verbunden hat und über den Tod hinaus fortdauert. Die Totenfürsorge steht, soweit kein anderer Wille des Verstorbenen feststellbar ist, den nächsten Familienangehörigen zu (BGH, U. v. 26.2.1992 - XII ZR 58/91 - juris; BayVGH, B. v. 9.6.2008, BayVBl. 2009, 537; U. v. 17.10.1975 in VGH n. F. 28, 136, 138; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 15.10.2001, NVwZ 2002, 996, 997 m. w. N.; Niedersächsisches OVG, B. v. 19.5.2003 - 8 ME 76/03 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 14.6.2007, NVwZ-RR 2008, 114, 115; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Aufl. S. 115 f.; Klingshirn, Bestattungsrecht in Bayern, Erl. B 6, Rn. 48), nicht aber den Erben oder der Allgemeinheit (VGH Baden-Württemberg, U. v. 19.10.2004 - 1 S 681/04 - juris Rn. 24;). Die Totenfürsorge begründet dabei sowohl Rechte als auch Pflichten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Klingshirn, jeweils a. a. O.).

Schließlich spricht auch der Zweck des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV für die Anwendung der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Indem diese auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 2 BestG erlassene Bestimmung in Verbindung mit § 15 Satz 1 BestV auf die dort genannten Familienangehörigen und weitere Sorgeberechtigten verweist, wird die Auffassung des Gesetz- und Verordnungsgebers deutlich, dass gerade dieser Personenkreis in der Lage ist, eine Bestattung auch im Sinne des Verstorbenen durchzuführen. Dies ist aber nur der Fall, wenn neben einem bestimmten Näheverhältnis zum Verstorbenen auch die Geschäftsfähigkeit besteht, die es dem Betroffenen ermöglicht, die Bestattung organisatorisch und finanziell, insbesondere auch durch Abschluss von Verträgen in eigener Person zu bewältigen. Aus diesem Zweck der Regelung und nach ihrem eindeutigen Wortlaut ergibt sich, dass der von einer Bestattungspflicht ausgenommene Volljährige nicht, wie die Beklagte im angegriffenen Bescheid meint, in vollem Umfang geschäftsunfähig sein muss, sondern umgekehrt, dass dieser, wenn nicht in vollem Umfang, so doch zumindest in dem für die Bestattungspflicht relevanten Bereich geschäftsfähig sein muss. Dafür genügt allerdings die Anordnung einer Betreuung als solcher, wie die Beklagte insoweit zutreffend ausgeführt hat, nicht für die Annahme einer ganzen oder teilweisen Geschäftsunfähigkeit. Diese ergibt sich aber aus den nachstehenden Gründen.

Nach dem, wie ausgeführt, anwendbaren Bürgerlichen Gesetzbuch ist Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig vollwirksam vorzunehmen, wobei das Gesetz grundsätzlich alle Menschen als geschäftsfähig ansieht und daher in §§ 104 ff. BGB nicht die Geschäftsfähigkeit, sondern die Ausnahmefälle der Geschäftsunfähigkeit und beschränkten Geschäftsfähigkeit regelt (vgl. Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl. Einf. v. § 104 Rn.2). Geschäftsunfähig ist nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung in § 104 Nr. 2 BGB, wer sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden, nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Die medizinische Einordnung der krankhaften Störung ist ohne Bedeutung. Weiter ist neben den Fähigkeiten des Verstandes vor allem auch die Freiheit des Willensentschlusses von Bedeutung. Es kommt darauf an, ob eine freie Entscheidung aufgrund einer Abwägung des Für und Wider, eine sachliche Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist, oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil die Person fremden Willenseinflüssen unterliegt oder ihre Willensbildung durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen ähnlich mechanischen Verknüpfungen von Ursache und Wirkung bestimmt wird (vgl. BGH, U. v. 18.5.2001 - V ZR 126/00 - juris). In diesem Zusammenhang ist geklärt, dass eine sonst bestehende Geschäftsfähigkeit für einen gegenständlich beschränkten Kreis von Angelegenheiten ausgeschlossen sein kann (sogenannte partielle Geschäftsunfähigkeit). Das ist der Fall, wenn es der betreffenden Person infolge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht möglich ist, in diesem Lebensbereich ihren Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Störung zu bilden oder nach einer zutreffend gewonnenen Einsicht zu handeln, während das für andere Lebensbereiche nicht zutrifft (vgl. BGH, U. v. 18.5.2001 m. w. N.). Gerade bei der hier vorliegenden nicht weiter eingeschränkten Anknüpfung der Bestattungspflicht an die Geschäftsfähigkeit als solcher muss der Umstand, dass der Betroffene partiell (nämlich in einem für eine Bestattungspflicht relevanten Teilbereich) nicht geschäftsfähig ist, zum Tragen kommen. Diese Voraussetzungen für eine partielle Geschäftsunfähigkeit jedenfalls in einem für das Entstehen einer Bestattungspflicht relevanten Bereich und damit eine fehlende Geschäftsfähigkeit i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV sind zu bejahen.

Schon nach dem vorliegenden, in sich stimmigen und nachvollziehbaren nervenärztlichen Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 26. April 2007 sind die bei der Klägerin festgestellten und genannten Diagnosen als psychische Krankheit mit seelischer Behinderung einzustufen. Aufgrund der vorliegenden Entwicklungsstörungen und der Persönlichkeitsstörung ist die Klägerin danach u. a. nicht in der Lage, selbstständig die Bereiche Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden zu regeln. Vielmehr ist sie für diese Betreuungspunkte zu keiner ausreichenden freien Willensbildung in der Lage und mit der Erledigung dieser Punkte vollständig überfordert. Ferner zeigen sich nach diesem Gutachten in der Rechenfähigkeit erhebliche Einbußen, so dass die Klägerin für den Punkt Vermögenssorge im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB als geschäftsunfähig anzusehen ist. Wenn die Beklagte ausführt, eine Entwicklungsstörung mit Lern- bzw. Rechenstörung könne keine Geschäftsunfähigkeit begründen, behauptet sie ohne fachliche Anhaltspunkte hierfür schlicht das Gegenteil und vermag daher die Darlegungen der Sachverständigen nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen. Auch weist die Gutachterin im Gutachten vom 26. April 2007 darauf hin, dass es keine gezielten Behandlungs- und Rehabilitationsmöglichkeiten im Rahmen der antriebsarmen Persönlichkeitsstruktur und der Entwicklungsstörungen gibt, so dass die Klägerin auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, ihre Angelegenheiten adäquat zu regeln. Bestätigt wird dies durch das neurologisch-psychiatrische Gutachten eines weiteren Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 10. August 2009. Danach ist die Klägerin nicht in der Lage, im Bereich u. a. der Ämter- und Behördenangelegenheiten sowie bei finanziellen Vorgängen entsprechend ihrer Einsicht zu handeln. Weiter kommt nach diesem Gutachten auch bei der aktuellen Exploration die schon im Vorgutachten erwähnte begrenzte Rechenfähigkeit und die daraus resultierende Geschäftsunfähigkeit im Hinblick auf Vermögenssorge zum Ausdruck. Auch nach diesem Gutachten besteht diese Einschränkung voraussichtlich auf Dauer, so dass das Gericht keine Zweifel am Fortbestehen dieser partiellen Geschäftsunfähigkeit bei inzwischen fortgeschrittenem Lebensalter der Klägerin hat.

Gerade die von der partiellen Geschäftsunfähigkeit umfasste Vermögenssorge ist aber bei einer immer mit Kosten verbundenen Bestattung betroffen, wenn die Bestattung durch Vergabe von Aufträgen unter Festlegung von Ort und Art der Bestattung zu organisieren ist und dabei auch Kosten und Rechnungen einschließlich des Gebührenbescheids zu prüfen bzw. zu begleichen sind.

Wenn die Beklagte darauf hinweist, dass für diesen Bereich der Klägerin gerade ein Betreuer zur Verfügung steht, ist dem entgegenzuhalten, dass für den Ausschluss der Bestattungspflicht wegen einer nicht vorliegenden Geschäftsfähigkeit das Bestattungsrecht nach Wortlaut und Zweck der §§ 15 Satz 1, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV ausschließlich auf die von einer Bestattungspflicht an sich betroffene Person abstellt, nicht aber zusätzlich darauf, ob für diese, wie im vorliegenden Fall, ein Betreuer bestellt ist oder nicht. Dabei war sich der Verordnungsgeber bei seiner Regelung des Personenkreises der Bestattungspflichtigen über solche Fallgestaltungen (Anordnung einer Betreuung) im Klaren, wie aus § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der BestV folgt, die den für die Personensorge des Verstorbenen bestellten Betreuer in den Kreis der Bestattungspflichtigen einbezieht. Gegen die Auffassung der Beklagten spricht im Übrigen der Umstand, dass bei Geschäftsunfähigkeit eines Volljährigen regelmäßig eine Betreuung angeordnet sein dürfte, so dass die Einschränkung „wenn sie geschäftsfähig sind“ in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV weitgehend ohne Anwendungsbereich und damit praktisch sinnlos bliebe.

Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass die Klägerin, wenn sie über ihren Betreuer die Bestattungskosten beglichen hätte, Sozialhilfe nach § 74 SGB XII hätte in Anspruch nehmen können, vermag dies kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Nach dieser Bestimmung werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Verpflichteter im Sinne dieser Bestimmung kann sowohl der erbrechtlich (§ 1968 BGB), als auch der unterhaltsrechtlich (§ 1615 Abs. 2 BGB) oder der bestattungsrechtlich nach Landesrecht Verpflichtete sein (vgl. BSG v. 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rn.13 in Fortsetzung der Rechtsprechung des BVerwG, U. v. 13.3.2003 - 5 C 2/02 - juris Rn. 11 zur Vorgängervorschrift des § 15 BSHG). Falls die Klägerin als einzige Verwandte des Verstorbenen die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat, wäre sie zwar (erbrechtlich) „Verpflichtete“ i. S. v. § 74 SGB XII. Dies ist jedoch für die hier maßgebende Frage, ob für sie nach §§ 15 Satz 1, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV eine Bestattungspflicht entstanden ist und die Klägerin deshalb nach erfolgter Ersatzvornahme durch die Beklagte zu Kostenersatz herangezogen werden kann, ohne Bedeutung. Die Bestattungspflicht entsteht unmittelbar kraft der §§ 15 Satz 1, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV nur, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Mit diesen bestattungsrechtlichen Bestimmungen wird auch in keiner Weise die Kostentragung geregelt, sondern nur der ordnungsrechtliche Zweck verfolgt, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung zu gewährleisten. Begräbniskostenregelungen nach anderen Vorschriften werden dadurch nicht präjudiziert (vgl. BVerwG, U. v. 22.2.01 - 5 C 8/00 - juris Rn.14 f.). Finanzielle Gesichtspunkte spielen daher für das Entstehen einer Bestattungspflicht keine Rolle (BayVGH, B. v. 12.9.2013, BayVBl. 2014, 178, 179 Rn.12). Der ordnungsrechtliche Zweck verbietet daher ein Verständnis der Regelungen zur Bestattungspflicht unter Gesichtspunkten der Kostentragung. Das Tatbestandsmerkmal der Geschäftsfähigkeit als notwendige Voraussetzung für ein Entstehen der Bestattungspflicht entfällt daher auch dann nicht, wenn für den Betroffenen eine Kostentragung nicht zumutbar wäre und er als ein Verpflichteter im Sinne von § 74 SGB XII einen Anspruch auf Kostenübernahme durch den zuständigen Sozialleistungsträger hätte. Allein an die ordnungsrechtliche Regelung der Bestattungspflicht knüpft auch die hier streitgegenständliche Regelung zum Kostenersatz nach erfolgter Ersatzvornahme der Gemeinde in Art. 14 Abs. 2 BestG an. Dem ordnungsrechtlichen Zweck der Bestattungspflicht und der fehlenden Präjudizierung der Kostentragung durch sie entspricht es, dass in formeller Hinsicht die Prüfung eines Anspruchs nach § 74 SGB XII einem selbstständigen Verwaltungsverfahren außerhalb des Bestattungsrechts vorbehalten bleibt. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Gemeinde als Ordnungsbehörde von der Prüfung der ressortfremden Zumutbarkeitsfrage entlastet bleibt und diese Aufgabe den hiermit vertrauten Sozialleistungsträgern zugewiesen wird (BayVGH, B. v. 9.6.2008, BayVBl. 2009, 537, 538).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und den Vollstreckungsschutz beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. Eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. Eine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung ergibt sich in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts der hier einschlägigen Regelungen nicht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten für die von der Beklagten veranlasste Bestattung des am 3. Januar 2014 verstorbenen Bruders der Klägerin.

Ermittlungen der Beklagten ergaben als nächste Angehörige des Verstorbenen die Klägerin. Eine Anfrage der Beklagten beim Amtsgericht ..., ob für die unter Betreuung stehende Klägerin Geschäftsunfähigkeit vorliege, beantwortete das Amtsgericht mit Schreiben vom 14. Januar 2014 dahingehend, dass es die Anschrift des Betreuers mitteilte und ausführte, eine aktuelle medizinische Stellungnahme zur Geschäftsfähigkeit liege nicht vor. Der Betreuer übersandte der Beklagten einen Auszug eines Fachgutachtens zur Betreuungsverlängerung bei der Klägerin vom 5. August 2009. In diesem wurde auf die schon im Vorgutachten festgestellte Geschäftsunfähigkeit im Hinblick auf die Vermögenssorge hingewiesen und festgestellt, dass dies auch in der aktuellen Exploration zum Ausdruck komme.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2014 verpflichtete die Beklagte die Klägerin zur Erstattung der anlässlich der Bestattung ihres Bruders entstandenen Kosten in Höhe von 1.476,00 EUR. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, sie sei die nächste bestattungspflichtige Angehörige und habe daher für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen sowie die hierfür anfallenden Kosten zu tragen. Es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin geschäftsunfähig und damit nicht bestattungspflichtig sei. Die Einrichtung einer Betreuung habe keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit. Diese könne sowohl für den geschäftsfähigen als auch für den nicht geschäftsfähigen Volljährigen eingerichtet werden. Ein geschäftsfähiger Betreuter habe demzufolge die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Volljähriger, der nicht unter Betreuung stehe. Das in Auszügen vorgelegte Gutachten führe zu keiner anderen Beurteilung. Es werde dort lediglich auf eine begrenzte Rechenfähigkeit und die daraus resultierende Geschäftsunfähigkeit im Hinblick auf die Vermögenssorge hingewiesen. Hieraus könne aber keine gänzliche Geschäftsunfähigkeit i. S. v. § 104 BGB erkannt werden. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen.

Mit der fristgerecht hiergegen am 4. Juli 2014 erhobenen Klage machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, für sie sei bereits 2007 eine Betreuung angeordnet worden. Mit der letzten Begutachtung im August 2009 sei vom Arzt für Neurologie und Psychiatrie und Diplom-Psychologen die Diagnose Entwicklungsstörung mit Lernschwäche im Sinne einer Rechenstörung, Verdacht auf Grenzminderbegabung und Persönlichkeitsstörung im Sinne einer instabilen antriebsarmen Persönlichkeitsstruktur diagnostiziert worden. Nach Einschätzung des Gutachters sei die Klägerin nicht in der Lage, die Bereiche Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern selbst auszufüllen. Hierfür bestehe keine ausreichend freie Willensbildung. Es bestünden deutliche Einbußen im Bereich der Rechenfähigkeit. Die Klägerin sei nicht in der Lage, ihr knapp bemessenes Geld planend einzuteilen. Ferner sei ihre Kritik- und Urteilsfähigkeit eingeschränkt. In der Zusammenfassung habe der Gutachter festgestellt, dass eine Geschäftsunfähigkeit im Hinblick auf die Vermögenssorge bestehe. Weiter sei die Klägerin nach dem Tod ihres Bruders mehrfach stationär im Klinikum ... behandelt worden. Sie leide seit dem Tod des Bruders an Angstzuständen und sei mehrfach über mehrere Wochen stationär im Klinikum behandelt worden. Sie habe danach nicht mehr in ihre Wohnung zurückkehren können. Sie wohne dauerhaft in einer therapeutischen Langzeiteinrichtung. Aufgrund der geistigen Erkrankung sei die Klägerin gar nicht in der Lage, die Bestattung des Bruders zu organisieren und auch nicht in der Lage mit Geld umzugehen, wie sich aus dem Gutachten ergebe. Geschäftsunfähige Personen würden nach der Bestattungsverordnung besonders geschützt. Es komme dann nicht darauf an, ob eine vollständige oder partielle Geschäftsunfähigkeit bestehe. Jedenfalls sei die Klägerin im Bereich der Vermögenssorge geschäftsunfähig. Im Übrigen sei die Klägerin mittellos. Soweit die Beklagte auf die Möglichkeit verwiesen habe, beim zuständigen Sozialhilfeträger die Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII zu beantragen, sei zwar ein solcher Antrag gestellt worden. Mit Bescheid vom 6. Mai 2014 habe das Landratsamt ... aber diesen Antrag abgelehnt, weil die Bestattung von der Beklagten in Auftrag gegeben worden sei. Auf die vorgelegten fachärztlichen Gutachten vom 26. April 2007, 10. August 2009 und 22. April 2014 wird Bezug genommen.

Die Klägerin stellt den Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Betreuung sei nur für bestimmte Bereiche eingerichtet worden. Eine Betreuung führe nicht gleichzeitig zu einer Geschäftsunfähigkeit i. S. v. § 104 BGB. Im vorgelegten Gutachten werde von einer Entwicklungsstörung mit Lernschwäche im Sinne einer Rechenstörung gesprochen. Eine solche Lernschwäche im Sinne einer Rechenstörung könne keine Geschäftsunfähigkeit begründen. Soweit die Klägerin ausführe, sie sei gar nicht in der Lage gewesen, die Bestattung zu organisieren, sei darauf hinzuweisen, dass gerade für derartige Angelegenheiten, die Auswirkungen vermögensrechtlicher Natur hätten, ein Betreuer bestellt worden sei. Die Regelung der Bestattungsmodalitäten hätte somit durch diesen vorgenommen werden können. Dies könne auch daran erkannt werden, dass ein Einwilligungsvorbehalt für finanzielle Belange angeordnet werden sollte, wie sich aus den Gutachten ergebe. Der Betreuer hätte somit die Bestattung im Namen der Klägerin wirksam veranlassen können. Die angeführte Mittellosigkeit führe ebenso nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, weil dies keine Tatbestandsvoraussetzung der entsprechenden Norm sei. Wenn die Bestattung von der Klägerin als bestattungspflichtige Person bzw. durch deren Betreuer von Anfang an veranlasst worden wäre, hätte dies im Übrigen seinerzeit bereits durch Antrag auf Übernahme der Kosten beim Sozialhilfeträger geltend gemacht werden können. Dieses Versäumnis könne nicht zulasten der Beklagten gehen.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Sitzungsniederschrift und die beigezogenen Behördenakten der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 18. März 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte hat die Klägerin zu Unrecht zur Erstattung der Kosten für die Bestattung ihres Bruders herangezogen.

Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (vom24.9.1970 BayRS 2127-1-UG, zul. geändert mit Gesetz vom 22.7.2014 GVBl. S. 286 - BestG -) muss die Gemeinde für die Bestattung sorgen, wenn Anordnungen nach Art. 14 Abs. 1 BestG zur Einhaltung der bestattungsrechtlichen Vorschriften nicht möglich, nicht zulässig oder nicht erfolgversprechend sind. Nach erfolgter Ersatzvornahme durch die Gemeinde kann diese gem. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG von einem Pflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen.

Die Klägerin ist aber nicht im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG „Pflichtiger“, weil sie nicht bestattungspflichtig ist.

Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BestG können durch Rechtsverordnung zur Bestattung u. a. verpflichtet werden „der Ehegatte oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Verwandten und Verschwägerten auf- und absteigender Linie, die Adoptiveltern und Adoptivkinder, die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder; die Reihenfolge der Verpflichteten soll sich nach dem Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft richten,

2. die Personensorgeberechtigten,

3. der Betreuer soweit die Sorge für die Person des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten zu seinem Aufgabenkreis gehört hat.“

Nach dem aufgrund der Ermächtigung in Art. 15 Abs. 1 BestG erlassenen § 15 der Bestattungsverordnung (vom1.3.2001 GVBl. S. 92, ber. S. 190, zul. geändert durch Verordnung vom 22.7.2014 GVBl. S. 286 - BestV -) haben für die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung (zur Durchführung der Leichenschau) genannten Angehörigen zu sorgen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der BestV sind zur Leichenschau (und damit auch zur Bestattung) verpflichtet, „wenn sie geschäftsfähig sind“ a) der Ehegatte oder der Lebenspartner, b) die Kinder, c) die Eltern; bei Annahme Volljähriger (§ 1767 BGB) der Annehmende vor den Eltern, d) die Großeltern, e) die Enkelkinder, f) die Geschwister, g) die Kinder der Geschwister des Verstorbenen und h) die Verschwägerten ersten Grades. Als Schwester wäre die Klägerin danach gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. f) der BestV bestattungspflichtig für den Fall, dass sie geschäftsfähig ist. Die Klägerin ist aber nicht geschäftsfähig im Sinne dieser Regelung.

Da § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der BestV nicht an die Handlungsfähigkeit des Pflichtigen, sondern an seine Geschäftsfähigkeit anknüpft, verweist er nicht auf Art. 12 BayVwVfG, sondern stellt eine Sonderregelung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG dar.

Weder § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der BestV noch sonst das Bestattungsrecht enthalten aber eigene Regelungen zur Frage der Geschäftsfähigkeit, so dass davon auszugehen ist, dass für die Frage der Geschäftsfähigkeit entsprechend dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch, der vom Regelungskonzept des Bürgerlichen Gesetzbuchs geprägt ist, auf dieses verwiesen wird. Dies gilt umso mehr, als das Bestattungsrecht für die Regelung der vorwiegend aus Gründen der Gefahrenabwehr bestehenden öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht auf die gewohnheitsrechtlich begründete und dem Privatrecht zuzurechnende Totenfürsorge abstellt, die Ausfluss des familienrechtlichen Verhältnisses ist, das den Verstorbenen bei Lebzeiten mit den überlebenden Familienangehörigen verbunden hat und über den Tod hinaus fortdauert. Die Totenfürsorge steht, soweit kein anderer Wille des Verstorbenen feststellbar ist, den nächsten Familienangehörigen zu (BGH, U. v. 26.2.1992 - XII ZR 58/91 - juris; BayVGH, B. v. 9.6.2008, BayVBl. 2009, 537; U. v. 17.10.1975 in VGH n. F. 28, 136, 138; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 15.10.2001, NVwZ 2002, 996, 997 m. w. N.; Niedersächsisches OVG, B. v. 19.5.2003 - 8 ME 76/03 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 14.6.2007, NVwZ-RR 2008, 114, 115; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Aufl. S. 115 f.; Klingshirn, Bestattungsrecht in Bayern, Erl. B 6, Rn. 48), nicht aber den Erben oder der Allgemeinheit (VGH Baden-Württemberg, U. v. 19.10.2004 - 1 S 681/04 - juris Rn. 24;). Die Totenfürsorge begründet dabei sowohl Rechte als auch Pflichten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Klingshirn, jeweils a. a. O.).

Schließlich spricht auch der Zweck des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV für die Anwendung der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Indem diese auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 2 BestG erlassene Bestimmung in Verbindung mit § 15 Satz 1 BestV auf die dort genannten Familienangehörigen und weitere Sorgeberechtigten verweist, wird die Auffassung des Gesetz- und Verordnungsgebers deutlich, dass gerade dieser Personenkreis in der Lage ist, eine Bestattung auch im Sinne des Verstorbenen durchzuführen. Dies ist aber nur der Fall, wenn neben einem bestimmten Näheverhältnis zum Verstorbenen auch die Geschäftsfähigkeit besteht, die es dem Betroffenen ermöglicht, die Bestattung organisatorisch und finanziell, insbesondere auch durch Abschluss von Verträgen in eigener Person zu bewältigen. Aus diesem Zweck der Regelung und nach ihrem eindeutigen Wortlaut ergibt sich, dass der von einer Bestattungspflicht ausgenommene Volljährige nicht, wie die Beklagte im angegriffenen Bescheid meint, in vollem Umfang geschäftsunfähig sein muss, sondern umgekehrt, dass dieser, wenn nicht in vollem Umfang, so doch zumindest in dem für die Bestattungspflicht relevanten Bereich geschäftsfähig sein muss. Dafür genügt allerdings die Anordnung einer Betreuung als solcher, wie die Beklagte insoweit zutreffend ausgeführt hat, nicht für die Annahme einer ganzen oder teilweisen Geschäftsunfähigkeit. Diese ergibt sich aber aus den nachstehenden Gründen.

Nach dem, wie ausgeführt, anwendbaren Bürgerlichen Gesetzbuch ist Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig vollwirksam vorzunehmen, wobei das Gesetz grundsätzlich alle Menschen als geschäftsfähig ansieht und daher in §§ 104 ff. BGB nicht die Geschäftsfähigkeit, sondern die Ausnahmefälle der Geschäftsunfähigkeit und beschränkten Geschäftsfähigkeit regelt (vgl. Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl. Einf. v. § 104 Rn.2). Geschäftsunfähig ist nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung in § 104 Nr. 2 BGB, wer sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden, nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Die medizinische Einordnung der krankhaften Störung ist ohne Bedeutung. Weiter ist neben den Fähigkeiten des Verstandes vor allem auch die Freiheit des Willensentschlusses von Bedeutung. Es kommt darauf an, ob eine freie Entscheidung aufgrund einer Abwägung des Für und Wider, eine sachliche Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist, oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil die Person fremden Willenseinflüssen unterliegt oder ihre Willensbildung durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen ähnlich mechanischen Verknüpfungen von Ursache und Wirkung bestimmt wird (vgl. BGH, U. v. 18.5.2001 - V ZR 126/00 - juris). In diesem Zusammenhang ist geklärt, dass eine sonst bestehende Geschäftsfähigkeit für einen gegenständlich beschränkten Kreis von Angelegenheiten ausgeschlossen sein kann (sogenannte partielle Geschäftsunfähigkeit). Das ist der Fall, wenn es der betreffenden Person infolge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht möglich ist, in diesem Lebensbereich ihren Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Störung zu bilden oder nach einer zutreffend gewonnenen Einsicht zu handeln, während das für andere Lebensbereiche nicht zutrifft (vgl. BGH, U. v. 18.5.2001 m. w. N.). Gerade bei der hier vorliegenden nicht weiter eingeschränkten Anknüpfung der Bestattungspflicht an die Geschäftsfähigkeit als solcher muss der Umstand, dass der Betroffene partiell (nämlich in einem für eine Bestattungspflicht relevanten Teilbereich) nicht geschäftsfähig ist, zum Tragen kommen. Diese Voraussetzungen für eine partielle Geschäftsunfähigkeit jedenfalls in einem für das Entstehen einer Bestattungspflicht relevanten Bereich und damit eine fehlende Geschäftsfähigkeit i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV sind zu bejahen.

Schon nach dem vorliegenden, in sich stimmigen und nachvollziehbaren nervenärztlichen Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 26. April 2007 sind die bei der Klägerin festgestellten und genannten Diagnosen als psychische Krankheit mit seelischer Behinderung einzustufen. Aufgrund der vorliegenden Entwicklungsstörungen und der Persönlichkeitsstörung ist die Klägerin danach u. a. nicht in der Lage, selbstständig die Bereiche Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden zu regeln. Vielmehr ist sie für diese Betreuungspunkte zu keiner ausreichenden freien Willensbildung in der Lage und mit der Erledigung dieser Punkte vollständig überfordert. Ferner zeigen sich nach diesem Gutachten in der Rechenfähigkeit erhebliche Einbußen, so dass die Klägerin für den Punkt Vermögenssorge im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB als geschäftsunfähig anzusehen ist. Wenn die Beklagte ausführt, eine Entwicklungsstörung mit Lern- bzw. Rechenstörung könne keine Geschäftsunfähigkeit begründen, behauptet sie ohne fachliche Anhaltspunkte hierfür schlicht das Gegenteil und vermag daher die Darlegungen der Sachverständigen nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen. Auch weist die Gutachterin im Gutachten vom 26. April 2007 darauf hin, dass es keine gezielten Behandlungs- und Rehabilitationsmöglichkeiten im Rahmen der antriebsarmen Persönlichkeitsstruktur und der Entwicklungsstörungen gibt, so dass die Klägerin auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, ihre Angelegenheiten adäquat zu regeln. Bestätigt wird dies durch das neurologisch-psychiatrische Gutachten eines weiteren Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 10. August 2009. Danach ist die Klägerin nicht in der Lage, im Bereich u. a. der Ämter- und Behördenangelegenheiten sowie bei finanziellen Vorgängen entsprechend ihrer Einsicht zu handeln. Weiter kommt nach diesem Gutachten auch bei der aktuellen Exploration die schon im Vorgutachten erwähnte begrenzte Rechenfähigkeit und die daraus resultierende Geschäftsunfähigkeit im Hinblick auf Vermögenssorge zum Ausdruck. Auch nach diesem Gutachten besteht diese Einschränkung voraussichtlich auf Dauer, so dass das Gericht keine Zweifel am Fortbestehen dieser partiellen Geschäftsunfähigkeit bei inzwischen fortgeschrittenem Lebensalter der Klägerin hat.

Gerade die von der partiellen Geschäftsunfähigkeit umfasste Vermögenssorge ist aber bei einer immer mit Kosten verbundenen Bestattung betroffen, wenn die Bestattung durch Vergabe von Aufträgen unter Festlegung von Ort und Art der Bestattung zu organisieren ist und dabei auch Kosten und Rechnungen einschließlich des Gebührenbescheids zu prüfen bzw. zu begleichen sind.

Wenn die Beklagte darauf hinweist, dass für diesen Bereich der Klägerin gerade ein Betreuer zur Verfügung steht, ist dem entgegenzuhalten, dass für den Ausschluss der Bestattungspflicht wegen einer nicht vorliegenden Geschäftsfähigkeit das Bestattungsrecht nach Wortlaut und Zweck der §§ 15 Satz 1, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV ausschließlich auf die von einer Bestattungspflicht an sich betroffene Person abstellt, nicht aber zusätzlich darauf, ob für diese, wie im vorliegenden Fall, ein Betreuer bestellt ist oder nicht. Dabei war sich der Verordnungsgeber bei seiner Regelung des Personenkreises der Bestattungspflichtigen über solche Fallgestaltungen (Anordnung einer Betreuung) im Klaren, wie aus § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der BestV folgt, die den für die Personensorge des Verstorbenen bestellten Betreuer in den Kreis der Bestattungspflichtigen einbezieht. Gegen die Auffassung der Beklagten spricht im Übrigen der Umstand, dass bei Geschäftsunfähigkeit eines Volljährigen regelmäßig eine Betreuung angeordnet sein dürfte, so dass die Einschränkung „wenn sie geschäftsfähig sind“ in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV weitgehend ohne Anwendungsbereich und damit praktisch sinnlos bliebe.

Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass die Klägerin, wenn sie über ihren Betreuer die Bestattungskosten beglichen hätte, Sozialhilfe nach § 74 SGB XII hätte in Anspruch nehmen können, vermag dies kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Nach dieser Bestimmung werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Verpflichteter im Sinne dieser Bestimmung kann sowohl der erbrechtlich (§ 1968 BGB), als auch der unterhaltsrechtlich (§ 1615 Abs. 2 BGB) oder der bestattungsrechtlich nach Landesrecht Verpflichtete sein (vgl. BSG v. 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rn.13 in Fortsetzung der Rechtsprechung des BVerwG, U. v. 13.3.2003 - 5 C 2/02 - juris Rn. 11 zur Vorgängervorschrift des § 15 BSHG). Falls die Klägerin als einzige Verwandte des Verstorbenen die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat, wäre sie zwar (erbrechtlich) „Verpflichtete“ i. S. v. § 74 SGB XII. Dies ist jedoch für die hier maßgebende Frage, ob für sie nach §§ 15 Satz 1, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV eine Bestattungspflicht entstanden ist und die Klägerin deshalb nach erfolgter Ersatzvornahme durch die Beklagte zu Kostenersatz herangezogen werden kann, ohne Bedeutung. Die Bestattungspflicht entsteht unmittelbar kraft der §§ 15 Satz 1, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV nur, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Mit diesen bestattungsrechtlichen Bestimmungen wird auch in keiner Weise die Kostentragung geregelt, sondern nur der ordnungsrechtliche Zweck verfolgt, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung zu gewährleisten. Begräbniskostenregelungen nach anderen Vorschriften werden dadurch nicht präjudiziert (vgl. BVerwG, U. v. 22.2.01 - 5 C 8/00 - juris Rn.14 f.). Finanzielle Gesichtspunkte spielen daher für das Entstehen einer Bestattungspflicht keine Rolle (BayVGH, B. v. 12.9.2013, BayVBl. 2014, 178, 179 Rn.12). Der ordnungsrechtliche Zweck verbietet daher ein Verständnis der Regelungen zur Bestattungspflicht unter Gesichtspunkten der Kostentragung. Das Tatbestandsmerkmal der Geschäftsfähigkeit als notwendige Voraussetzung für ein Entstehen der Bestattungspflicht entfällt daher auch dann nicht, wenn für den Betroffenen eine Kostentragung nicht zumutbar wäre und er als ein Verpflichteter im Sinne von § 74 SGB XII einen Anspruch auf Kostenübernahme durch den zuständigen Sozialleistungsträger hätte. Allein an die ordnungsrechtliche Regelung der Bestattungspflicht knüpft auch die hier streitgegenständliche Regelung zum Kostenersatz nach erfolgter Ersatzvornahme der Gemeinde in Art. 14 Abs. 2 BestG an. Dem ordnungsrechtlichen Zweck der Bestattungspflicht und der fehlenden Präjudizierung der Kostentragung durch sie entspricht es, dass in formeller Hinsicht die Prüfung eines Anspruchs nach § 74 SGB XII einem selbstständigen Verwaltungsverfahren außerhalb des Bestattungsrechts vorbehalten bleibt. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Gemeinde als Ordnungsbehörde von der Prüfung der ressortfremden Zumutbarkeitsfrage entlastet bleibt und diese Aufgabe den hiermit vertrauten Sozialleistungsträgern zugewiesen wird (BayVGH, B. v. 9.6.2008, BayVBl. 2009, 537, 538).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und den Vollstreckungsschutz beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. Eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. Eine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung ergibt sich in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts der hier einschlägigen Regelungen nicht.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.