Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 31. Jan. 2019 - AN 9 S 18.00109

bei uns veröffentlicht am31.01.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragstellerin betreibt seit dem 14. Januar 2012 im Erdgeschoss des Anwesens … Str. …, … … (Grundstück FlNr. …, Gemarkung …), eine - von ihr so bezeichnete - Wettvermittlungsstelle, deren Nutzfläche etwa 177 qm beträgt.

Für das betreffende Gebäude hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30. Oktober 1970 die Baugenehmigung für die „Errichtung eines Wohn- und Geschäftsgebäudes und bauliche Änderungen im Rückgebäude“ erteilt. Nach den genehmigten Bauvorlagen sollten im Erdgeschoss eine Bankfiliale und in den Obergeschossen Wohnnutzung genehmigt werden.

Am 17. Januar 2012 wurde bei einer bauaufsichtlichen Kontrolle durch die Beklage festgestellt, dass die Räume im Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses als „Wettbüro“ genutzt werden und entsprechende Werbeanlagen angebracht worden waren.

Nachdem die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Beseitigung der Werbeanlagen und zur Beendigung der Nutzung als Wettbüro aufgefordert hatte, untersagte sie mit Bescheid vom 5. Juli 2012 der Klägerin die Nutzung der Räume im Erdgeschoss des Anwesens … Str. … als Wettbüro und bestimmte, dass die Nutzung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Unanfechtbarkeit des Bescheids einzustellen ist (Nr. 1). Weiter wurde angeordnet, die im Einzelnen bezeichneten Werbeanlagen innerhalb einer Frist von einem Monat ab Unanfechtbarkeit des Bescheids zu bezeichnen (Nr. 2). Für den Fall der Nichteinhaltung „dieser Fristen“ wurde ein Zwangsgeld von insgesamt 14.200,00 EUR angedroht, das im Einzelnen aufgegliedert wurde. Auf den Inhalt des Bescheids insgesamt wird verwiesen.

Die fristgerecht erhobene Klage gegen diesen Bescheid wurde mit Urteil des VG Ansbach vom 15. Mai 2013 abgewiesen (AN 9 K 12.01411). Der hiergegen fristgerecht erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 2016 abgelehnt (9 ZB 13.1991). Auf den Inhalt beider Entscheidungen wird verwiesen.

2. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2015 traf die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin im Hinblick auf das gegenständliche Vorhaben folgende Regelung:

„1. Für die Nr. 1 des Bescheides vom 5. Juli 2012 (…) wird die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Nutzung als Wettbüro ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheids einzustellen.“

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sei nunmehr erforderlich, da für unbeteiligte Dritte der Anschein erweckt werde, dass die beanstandete Nutzung legal sei. Bei einer Ortseinsicht durch den Außendienst der Bauordnungsbehörde am 28. Januar 2015 sei nämlich festgestellt worden, dass in der näheren Umgebung des oben genannten Wettbüros ein weiteres Wettbüro betrieben werde, nämlich im Erdgeschoss des Anwesens … Str. … Dafür liege keine Baugenehmigung vor. Im Bescheid vom 30. Oktober 2015 sei gegenüber dem Betreiber die Nutzung als Wettbüro innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheids untersagt worden und gleichzeitig die sofortige Vollziehung angeordnet worden. Eine Bezugsfallwirkung sei somit eingetreten. Das Wettbüro in der … Str. … habe eine Nachahmung bewirkt. Um zu verhindern, dass weitere Bezugsfälle entstünden, sei die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung vom 5. Juli 2012 nun angeordnet worden. Der beanstandeten Nutzung komme eine erhebliche Breiten- und Nachahmungswirkung zu. Ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung hätte zur Folge, dass die rechtswidrige Nutzung als Bezugsfall für vergleichbare weitere Nutzungen dienen würde. Außerdem liege die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse, da eine Verfestigung baurechtswidriger Zustände zu befürchten sei. Nur mit diesem Instrument könne demjenigen, der ein Bauwerk illegal nutze, der ungerechtfertigte Vorteil der zwischenzeitlichen Nutzung gegenüber demjenigen, der eine Nutzung erst aufnehme, wenn die erforderliche Genehmigung erteilt sei, entzogen werden.“

Gegen den am 5. November 2015 zugestellten Bescheid ließ die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten mit am 20. November 2015 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Klage erheben.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 trug die Antragsgegnerin vor, bei dem angefochtenen Bescheid vom 30. Oktober 2015 handle es sich um die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 5. Juli 2012, gegen diese sei trotz der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung:keine Anfechtungsklage zulässig. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 5. Juli 2012 sei mit Urteil der Kammer vom 15. Mai 2013 (AN 9 K 12.01411) abgewiesen worden, gegen dieses Urteil sei das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung mit Schreiben vom 16. September 2013 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt worden, der bisher noch nicht entschieden habe. Zulässiger Rechtsbehelf sei deshalb ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO. Gericht der Hauptsache sei nicht das VG Ansbach, sondern der BayVGH (vgl. z.B. Beschluss des BayVGH v. 8.9.2015, 19 AS 14.1569). Über einen Eilantrag müsste somit der VGH entscheiden.

3. Mit Bescheid vom „22. Januar 2015“ traf die Antragsgegnerin im Hinblick auf das gegenständliche Vorhaben folgende Regelung:

„1. Die unter Nr. 3 des Bescheides vom 5. Juli 2012, Az. … für die Anordnung Nr. 1 ausgesprochene Zwangsgeldandrohung wird aufgehoben. 2. Für den Fall, dass die Nutzung als Wettbüro nicht innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides eingestellt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht. Dieser Betrag wird nach ungenutztem Ablauf der oben genannten Frist zur Zahlung fällig, ohne dass es eines weiteren Verwaltungsaktes bedarf. Zur Zahlung ist die Firma … GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn … verpflichtet.“

Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Nr. 1 des Bescheids vom 5. Juli 2012 (…) sei die ordnungswidrige Nutzung der als Bankfiliale genehmigten Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens … Str. … als Wettbüro gegenüber der Antragstellerin innerhalb einer Frist von einem Monat ab Unanfechtbarkeit des Bescheids untersagt worden. Unter Nr. 3 des Bescheids sei für die Nichteinhaltung dieser Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht worden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage habe das VG Ansbach abgewiesen, über den Antrag auf Zulassung der Berufung habe der BayVGH bisher noch nicht entschieden. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2015 sei die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids vom 5. Juli 2012 angeordnet worden.“

Gegen den vorliegenden Bescheid sei eine Klage nur zulässig, wenn geltend gemacht werde, dass dieser Bescheid eine selbständige Rechtsverletzung darstelle (Art. 38 VwZVG). Die Bauordnungsbehörde der Antragsgegnerin habe aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Verpflichtung, darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften ergangenen Anordnungen eingehalten würden, es müsse daher von der den Behörden in Art. 29 VwZVG gegebene Möglichkeit, Verwaltungsakte mit Zwangsmittel zu vollstrecken, Gebrauch gemacht werden. Danach sei die Durchsetzung eines Verwaltungsaktes mittels Zwangsgeldes möglich, das angedrohte Zwangsmittel stehe in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes sei am wirtschaftlichen Interesse des Pflichtigen bemessen worden. Das Zwangsgeld könne so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt werde. Die Androhung des Zwangsgeldes sei ein Leistungsbescheid i.S.d. Art. 23 Abs. 1 VwZVG. Werde die Anordnung bis zum Ablauf der gestellten Frist nicht erfüllt, so werde die Zwangsgeldforderung fällig (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG).

Der Bescheid mit dem ursprünglichen Datum „22. Januar 2015“ wurde der Antragstellerin am 26. Januar 2016, ein gleichlautender Bescheid mit dem (richtigen) Datum „22. Januar 2016“ wurde der Antragstellerin am 2. Februar 2016 zugestellt.

Mit am 25. Februar 2016 beim Gericht eingegangen Schriftsatz vom selben Tag ließ die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten Klage gegen die Antragsgegnerin erheben (AN 9 K 16.00304).

Mit weiterem Schriftsatz vom 25. Februar 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids vom 22. Januar 2016 beantragen (AN 9 S 16.00305).

In der mündlichen Verhandlung am 21. Dezember 2016 schlossen die Parteien einen Vergleich, in dessen Ziffer 1 die beiden Klageverfahren AN 9 K 15.02345 und AN 9 K 16.00304 ebenso wie das Eilverfahren AN 9 S 16.00305 übereinstimmend für erledigt erklärt wurden, in Nummer 4 verpflichtete sich die Antragsgegnerin, vor Ablauf des 31. Mai 2017 keine Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagung aus dem Bescheid vom 5. Juli 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 30. Oktober 2015 und 22. Januar 2016 durchzuführen.

4. Mit Bescheid vom 17. Mai 2016 wurde der Antragstellerin auf ihren Bauantrag hin die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Bankfiliale zur Wettannahmestelle und Lager erteilt, nach den genehmigten Plänen umfasst die genehmigte Nutzung eine 28,78 m2 große Wettannahmestelle.

Bereits mit Bauantrag vom 3. Dezember 2012 hatte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Erteilung der Baugenehmigung für eine Wettannahmestelle im südwestlichen Teil des Erdgeschosses des Anwesens mit einer Fläche von 60,87 m2 beantragt, mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2015 war die Genehmigung versagt worden. Auf die Klage der Antragstellerin gegen diesen Bescheid hin verpflichtete die Kammer die Antragsgegnerin mit Urteil vom 21. Juni 2017, der Antragstellerin unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Juni 2015 die begehrte Baugenehmigung zu erteilen (AN 9 K 15.01072). Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

Mit Bescheid vom 19. Januar 2018 erteilte die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Juni 2015 die Baugenehmigung für das letztgenannte Vorhaben. In Auflage Nr. 3 zum Baugenehmigungsbescheid vom 19. Januar 2018 wurde die Antragstellerin verpflichtet, drei Stellplätze für Kraftfahrzeuge bis zum Baubeginn abzulösen, in Nummer 4 wurde die Antragstellerin verpflichtet, drei Fahrradabstellplätze bis Baubeginn abzulösen. Gegen die Auflagen 3 und 4 wurde von der Antragstellerin Klage erhoben (AN 9 K 18.00199), über die noch nicht entschieden ist.

5. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2017 bestimmte die Antragsgegnerin in Ziffer 1 zur Erfüllung der Nummer 1 des unanfechtbaren Bescheids vom 5. Juli 2012 in Verbindung mit Nummer 1 des Bescheids vom 30. Oktober 2015 sowie mit Nummer 2 des Bescheids vom 22. Januar 2016 eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheids. In Ziffer 2 wurde für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 EUR angedroht. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, bei einer Ortseinsicht durch die Bauordnungsbehörde sei am 29. November 2017 festgestellt worden, dass das Wettbüro nach wie vor betrieben werde, deshalb sei die Nachfrist zur Erfüllung der angeordneten Nutzungsuntersagung erfolgt. Auf den Inhalt des Bescheids wird Bezug genommen.

Mit am 15. Januar 2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2017 erheben (AN 9 K 18.00093).

Mit am 17. Januar 2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ die Antragstellerin weiter beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2017 anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der mündlichen Verhandlung am 21. Dezember 2016 hätten die Parteien in dem damals geschlossenen Vergleich u.a. vereinbart, dass vor dem 31. Mai 2017 keine Vollstreckungsmaßnahmen erfolgen dürfen. Das Datum habe man gewählt, da bereits damals eine Baugenehmigung für eine Wettannahme bestanden habe, die Beteiligten jedoch noch auf das Urteil im Klageverfahren AN 9 K 15.01072 warten wollten. Die Antragstellerin habe die Wettvermittlungsstelle entweder in der bereits genehmigten kleineren Variante umbauen oder aber im Falle eines Erfolgs der Klage in der dort streitgegenständlichen größeren Variante verwirklichen wollen. Dabei seien die Beteiligten davon ausgegangen, dass bis 31. Mai 2017 ein Urteil vorliegen werde, weiterhin sei stillschweigend die Annahme beider Beteiligten gewesen, dass im Fall eines Obsiegens der Antragstellerin dieser entweder kurzfristig, möglichst noch vor dem 31. Mai 2017, eine Baugenehmigung erteilt werde oder im Fall eines Rechtsmittels neu über die Einstellungsfrist zu entscheiden wäre. Angesichts der bisherigen Praxis der Antragsgegnerin im Umgang mit Wettbüros sei eine zwangsweise Schließung des Wettbüros trotz Vorliegen einer gerichtlichen Verpflichtung erster Instanz, am Standort eine Wettermittlungsstelle mit Vergnügungsstättencharakter zuzulassen, nicht zu erwarten gewesen. Der Antragstellervertreter habe sich am 29. Dezember 2017 an die Antragsgegnerin gewandt, um vor einer Einreichung eines Antrags nach § 172 VwGO die Erteilung der Baugenehmigung zu erreichen. Am 11. Januar 2018 habe Herr … von der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Bauordnungsbehörde von der Zwangsgeldandrohung und Fälligkeitsmitteilung nicht Abstand nehme und die Baugenehmigung auch nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist des Bescheids vom 18. Dezember 2017 erteilt werde. Die Stellplatzforderung für das Bauvorhaben sei noch offen.

Der Antrag sei zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig, da die Antragsgegnerin ihr Ermessen sowohl hinsichtlich der Entscheidung, ob überhaupt weiter vollstreckt werde, als auch hinsichtlich der Fristsetzung in Höhe des angedrohten Zwangsgeldes fehlerhaft ausgeübt habe. Im vorliegenden Fall bestehe die Besonderheit, dass die untersagten Tätigkeiten auf einem räumlich abzutrennenden Teilbereich der Fläche mate-riell erlaubnisfähig seien und die Antragsgegnerin rechtskräftig verpflichtet sei, eine Baugenehmigung zu erteilen, die der Antragstellerin die räumliche Abtrennung der Teilfläche gestatte. Die untersagte Tätigkeit lasse sich also gedanklich in einen materiell unerlaubten und einen materiell erlaubten Teil aufspalten, wobei jedoch die isolierte Ausübung des materiell erlaubten Teils - auf Grund der Notwendigkeit einer räumlichen Trennung von der Rechtsfläche - ohne Baugenehmigung nicht vorstellbar sei. Materiellrechtlich sei die Antragstellerin gerade nicht verpflichtet, die untersagte Tätigkeit gänzlich einzustellen, sondern dürfe diese auf einer räumlich abgetrennten Teilfläche ausüben. Daran werde sie derzeit nur dadurch gehindert, dass die Antragsgegnerin ihre Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung nicht erfülle. Die Antragstellerin habe einen Antrag auf Vollstreckung des Verpflichtungsurteils gestellt, es bestehe kein Grund zur Annahme, dass nicht kurzfristig mit einer Genehmigung zu rechnen wäre. Diese atypischen Umstände hätten in die Ermessenserwägungen einfließen müssen, ebenso wie die Tatsache, dass bereits eine kleine Teilfläche als Wettannahmestelle baurechtlich genehmigt sei. Der Antragstellervertreter habe niemals telefonisch erklärt, dass eine Umsetzung der zu erteilenden Baugenehmigung nicht erfolgen sollte, tatsächlich sei auch ein Bauantrag für eine größere Fläche nie eingereicht worden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass nach dem rechtskräftigen Urteil vom 21. Juni 2017 am Standort auch eine Vergnügungsstättennutzung planungsrechtlich zulässig sei. Das Vorgehen der Antragsgegnerin stehe in eklatantem Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten in Konstellationen, in denen formell ungenehmigte Wettbüronutzungen stattfänden, ohne dass ein Verpflichtungsurteil zu ihren Lasten ergangen sei. Die konkrete Fristbestimmung sei ermessensfehlerhaft, die Monatsfrist orientiere sich augenscheinlich an der allgemeinen Praxis, berücksichtige aber nicht, ob die der Antragstellerin zustehende Baugenehmigung so rechtzeitig würde erteilt werden können, dass es ihr möglich sei, durch deren Umsetzung der Anordnung nachzukommen. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes sei vor dem Hintergrund des § 172 VwGO unangemessen. Vorliegend seien beide Beteiligte berechtigt, die jeweils andere Seite durch Androhung von Zwangsmitteln zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen, zu dem sie - rechtskräftig festgestellt - verpflichtet seien. Allerdings könne die Antragstellerin die Behörde nur mit einem Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR belegen lassen, während die Behörde dem Bürger gegenüber bis zu 50.000,00 EUR Zwangsgeld anordnen könne. Diesen nicht gerechtfertigten Vorteil habe die Antragsgegnerin durch die Androhung eines Zwangsgeldes von 20.000,00 EUR ausgenutzt.

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2018 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen.

Zur Begründung wurde zunächst der Hergang dargestellt und weiter ausgeführt, die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig, deshalb sei auch der Antrag abzulehnen. Der angefochtene Bescheid sei als zulässige Vollstreckung der bestandskräftigen Nutzungsuntersagung in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erlassen worden. Es habe keine stillschweigende Vereinbarung gegeben, die bestandskräftige Nutzungsuntersagung erst nach Erteilung der Baugenehmigung, geschweige denn nach deren Umsetzung, zu vollstrecken. Vielmehr sei bei einem Telefonat am 21. September 2017 ausdrücklich erläutert worden, dass die Erteilung der Baugenehmigung nicht abgewartet werde. Die Behörde könne nämlich die Umsetzung einer Baugenehmigung nicht fordern, zumal der Bauherr bei einer Geltungsdauer von vier Jahren so lange Zeit habe, ein genehmigtes Vorhaben auszuführen. Die Vollstreckung sei die einzige Möglichkeit, rechtmäßige Zustände zu schaffen. Es sei auch nicht Praxis der Behörde, die Schließung von Wettbüros nicht zwangsweise durchzusetzen. Insofern werde auf das Verfahren zum Wettbüro in der …straße …, welches ebenfalls durch die Antragstellerin betrieben werde, verwiesen.

Eine Aufspaltung des Wettbüros in einen materiell-rechtlich zulässigen und unzulässigen Teil sei nicht möglich, die Nutzung als Wettbüro sei auf der gesamten Fläche von 177 m2 vollständig einzustellen, unabhängig von einer zu erteilenden Baugenehmigung. Im Übrigen sei die Bauakte bei der Antragsgegnerin erst am 17. November 2017 eingegangen, zudem fehle ein Originalplansatz II. Die Baugenehmigung sei im Rahmen des Geschäftsgangs in angemessener Zeit, nämlich ca. zwei Monate nach Eingang der Bauakte, erteilt worden. Diese zwei Monate seien im Vergleich zu den ca. fünf Jahren, in denen die Antragstellerin das Wettbüro auf einer Fläche von ca. 177 m2 betreibe, gering.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, auch auf die beigezogenen Akten der genannten Verfahren, verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Der Antrag ist statthaft und zulässig, die Androhung des (weiteren) Zwangsgeldes ist als Maßnahme der Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

Die Kammer sieht nach einer einem Eilverfahren - wie hier - nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angemessenen summarischen Prüfung, die umso eingehender sein muss, als die angegriffene Maßnahme unabänderliches bewirkt, im Rahmen der eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin. Der angefochtene Bescheid ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, so dass ihre Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Darüber hinaus ist kein besonderes Interesse der Antragstellerin ersichtlich, die Durchsetzung der angeordneten Verpflichtung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinausschieben zu dürfen erkennbar, vielmehr überwiegt das öffentliche Interesse an der Schaffung rechtmäßiger Zustände im Bauwesen das Interesse der Antragstellerin, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren die nicht genehmigte Nutzung fortführen zu können.

Die erneute Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31 und 36 BayVwZVG. Es liegen sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Der der Vollstreckung zugrundeliegende Grundverwaltungsakt, die Nutzungsuntersagung vom 5. Juli 2012 in Verbindung mit der Nummer 1 des Bescheids vom 30. Oktober 2015 sowie Nummer 2 des Bescheids vom 22. Januar 2016, war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung auf Grund ihrer Bestandskraft vollstreckbar. Die Pflicht zur Unterlassung der untersagten Nutzung stellt sich als Pflicht zu einem Unterlassen im Sinn von Art. 31 BayVwZVG dar, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld gemäß Art. 31 Abs. 1 BayVwZVG das richtige und auch das mildeste Zwangsmittel darstellt. Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 20.000,00 EUR ist im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und 3 BayVwZVG nicht zu beanstanden, insbesondere nachdem ein bereits angedrohtes Zwangsgeld von 10.000,00 EUR fruchtlos blieb. Die Monatsfrist zur Unterlassung der untersagten Nutzung erscheint angemessen im Sinn des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG.

Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 BayVwZVG ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorangegangene Ahndung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor.

Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin bei der Kontrolle vor Ort am 29. November 2017 war festgestellt worden, dass das Wettbüro nach wie vor auf der gesamten Fläche von ca. 177 m2 betrieben wurde, dem hat auch die Antragstellerin nicht widersprochen. Die Nutzungsuntersagung im Bescheid vom 5. Juli 2012 betrifft die Nutzung der gegenständlichen Räume im Erdgeschoss des Anwesens …straße … als Wettbüro, d.h. ausweislich der Gründe dieses Bescheids als gewerbliche Nutzung in Form einer Vergnügungsstätte. Die Nutzungsuntersagung beruht darauf, dass die Nutzung als Wettbüro im damals wie heute betriebenen Umfang im Hinblick auf die ursprünglich genehmigte Nutzung eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt und wegen anderer bauplanungsrechtlicher Anforderungen nicht offensichtlich genehmigungspflichtig ist. Die Nutzung der gegenständlichen Räume in dem gegenständlichen Umfang von ca. 177 m2 stellt nach Auffassung der Kammer, die der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2016 - 9 ZB 14.1419 - juris) folgt, allein auf Grund ihrer Größe aller Voraussicht nach eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte dar. Die betriebene Nutzung ist weder genehmigt noch offensichtlich genehmigungsfähig, da eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte gegenüber einer nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätte nicht lediglich eine im Umfang vergrößerte, gleichartige Nutzung, sondern ein Aliud darstellt, welches bauplanungsrechtlich anderen Voraussetzungen unterliegt als eine nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte. Damit ergibt sich weder aus der mit Bescheid vom 17. Mai 2016 erteilten Baugenehmigung für eine Wettannahmestelle mit ca. 28 m2 Fläche noch aus der mit Bescheid vom 19. Januar 2018 erteilten Baugenehmigung für den Betrieb eines Wettbüros als Vergnügungsstätte mit einer Fläche von ca. 61 m2, dass die immer noch betriebene Nutzung als Wettbüro auf einer Fläche von 177 m2 genehmigt oder offensichtlich genehmigungsfähig wäre. Wie das Urteil der erkennenden Kammer vom 21. Juni 2017, das der Erteilung der Baugenehmigung vom 19. Januar 2018 zugrunde lag, ausführt, liegt hier eine Gemengelage vor, in der ein Wettbüro als Vergnügungsstätte mit einer Fläche von ca. 61 m2 bauplanungsrechtlich zulässig ist. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass auch eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte mit ca. 177 m2 Fläche hier bauplanungsrechtlich zulässig wäre. Die Feststellungen in der genannten Entscheidung, die auf einem zuvor durchgeführten Augenschein beruhen, sprechen eher dagegen, da in der Umgebung kerngebietstypische Vergnügungsstätten nicht vorhanden sind und es sich um eine Gemengelage aus Wohnen, nicht störendem Gewerbe und einzelnen Vergnügungsstätten handelte.

Die Beklagte konnte nach Überzeugung der Kammer auch nach Erteilung der Baugenehmigung am 19. Januar 2018 die ursprünglich angeordnete Nutzungsuntersagung hinsichtlich eines Wettbüros mit ca. 177 m2 Fläche weiterhin durchsetzen und vollstrecken, da es sich wie oben gezeigt bei der betriebenen Nutzung wohl um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt, während die bisher noch nicht umgesetzten Baugenehmigungen eine kleine Wettannahmestelle bzw. ein Wettbüro als Vergnügungsstätte mit einer Fläche von ca. 61 m2 betrafen. Da es sich hier um völlig unterschiedliche und auch unterschiedlichen baurechtlichen Vorschriften unterworfene Nutzungen handelte, geht die Annahme fehl, dass die derzeit betriebene Nutzung etwa auf einer Teilfläche von ca. 61 m2 erlaubt wäre, und nur im übrigen formell und/oder materiell illegal erfolgte. Vielmehr ist von der untersagten Nutzung insgesamt auszugehen und diese zu beurteilen, insofern hat die Antragsgegnerin zu Recht weiterhin die vollständige Durchsetzung der ausgesprochenen Nutzungsuntersagung auf der gesamten Fläche betrieben.

Die Antragsgegnerin hat auch ihre Verpflichtung aus dem Vergleich in der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2016 eingehalten und Vollstreckungsmaßnahmen vor dem 31. Mai 2017 unterlassen. Eine Verpflichtung, auch darüber hinaus etwa bis zum Erlass der im Verfahren AN 9 K 15.01072 erstrittenen Baugenehmigung mit Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der tatsächlichen ausgeübten Nutzung zuzuwarten, ergibt sich nach Auffassung der Kammer nicht. Belege für eine solche Vereinbarung liegen nicht vor, auch hat die Antragsgegnerin den Abschluss einer „ungeschriebenen“ Vereinbarung über ein solches Stillhalten verneint. Es ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft gehandelt hätte, wenn sie von der Antragstellerin weiterhin die Untersagung der derzeit betriebenen und nicht genehmigten Nutzung verlangt, auch wenn für ein kleineres Wettbüro als Vergnügungsstätte die baurechtliche Genehmigung erteilt worden war. Denn die von der Antragstellerin betriebene Nutzung war und ist insgesamt nicht genehmigt, daran ändert auch die Genehmigung einer andersartigen Nutzung auf einer Teilfläche nichts. Auch war die Antragsgegnerin nach Auffassung des Gerichts nicht gehalten, der Antragstellerin die Weiterführung der seit mehreren Jahren betriebenen unzulässigen Nutzung weiterhin zu ermöglichen, bis die Umsetzung der nunmehr baurechtlich genehmigten Nutzung erfolgen konnte. Denn dies würde bedeuten, dass die Antragstellerin, die ohnehin über mehrere Jahre von einer unzulässigen Nutzung profitierte, diese Nutzung auch für die Zukunft ausüben könnte, zumal - wie die Antragsgegnerin zutreffender Weise anführt - eine Verpflichtung der Antragstellerin zur Umsetzung einer der ihr erteilten Baugenehmigung nicht besteht und deshalb ein möglicher Zeitpunkt einer Umsetzung nicht ersichtlich ist.

Soweit die Antragstellerin Einwendungen gegen die Frist von einem Monat für die Aufgabe der untersagten Nutzung vorbringt, so überzeugen diese die Kammer nicht. Denn die Aufgabe der nicht genehmigten Nutzung erfordert keinen längeren Zeitraum, wenn eine andere, legale Nutzung, genehmigt wurde als wenn überhaupt keine derartige Nutzung zulässig wäre.

Auch die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Höhe des Zwangsgeldes greifen nicht durch. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um die erneute Androhung eines Zwangsgeldes handelte, nachdem ein bereits angedrohtes und fällig gewordenes Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR nicht zum Erfolg führte. Dabei ist nach Auffassung der Kammer nicht relevant, zu welchem Zeitpunkt die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin gerichtlich erstrittene Baugenehmigung erteilte, da die Erteilung der Baugenehmigung für die eine Nutzung und die Untersagung der illegalen anderen Nutzung nicht in einem Zusammenhang stehen.

Damit war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Der Gegenstandswert wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt, wobei im Eilverfahren die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes von 20.000,00 EUR als angemessen erscheint.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 172


Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2016 - 9 ZB 14.1419

bei uns veröffentlicht am 13.05.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 47.568 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2016 - 9 ZB 13.1991

bei uns veröffentlicht am 13.05.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten mit Bescheid vom 5. Juli 2012 angeordneten und zwangsgeldbewehrten Verfügungen zur Untersagung der Nutzung von Räumen als Wettbüro (Nr. 1 des Bescheidstenors) und zur Beseitigung von auf diese Nutzung hinweisenden Werbeanlagen am Gebäude (Nr. 2 des Bescheidstenors). Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 15. Mai 2013 ab. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe rechtsirrig unterstellt, dass die Nutzungsuntersagungsverfügung dem Bestimmtheitsgebot genüge, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

Das Verwaltungsgericht hat die Bestimmtheit der Nutzungsuntersagungsverfügung nicht unterstellt, sondern zu Recht bejaht, weil sich die Nutzungsuntersagung ersichtlich auf eine konkrete, der Klägerin bekannte Nutzung als „Wettbüro“ bezieht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen. Unter Wettbüros in diesem Sinn fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Dass die Beklagte die Nutzung als Wettbüro untersagt hat, weil sie dieses als Vergnügungsstätte eingestuft hat, folgt aus der Bescheidsbegründung („Bei der Nutzung als Wettbüro handelt es sich um eine gewerbliche Nutzung, welche als Vergnügungsstätte einzustufen ist“, S. 4 des Bescheids; „die Zulassung des Wettbüros im allgemeinen Wohngebiet widerspricht den Grundzügen der Planung, da eine Vergnügungsstätte dem Zweck des Wohngebiets widerspricht“; „des Weiteren ist aufgrund des hier vorhandenen Einleitungsbeschlusses des neuen Bebauungsplanes Nr. 4570, der Vergnügungsstätten - somit auch das Wettbüro - ausschließen soll, eine derartige Nutzung nicht möglich“, beide S. 5 des Bescheids etc.). Damit ist die nach Ansicht der Klägerin entscheidende Frage, ob auch eine in nicht vergnügungsstättenartiger Weise betriebene Form der Wettvermittlung untersagt wurde, beantwortet. Für eine Interpretation der angefochtenen Nutzungsuntersagungsverfügung, im Sinn des Zulassungsvorbringens der Klägerin, dass ggf. „auch ein nichtvergnügungsstättenartiger Betrieb untersagt werde“, besteht danach kein Raum.

Im Übrigen führt das Verwaltungsgericht weiter zutreffend aus, dass es nicht Aufgabe einer Nutzungsuntersagungsverfügung ist, andere mögliche Nutzungen einer Anlage zu bestimmen. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Das Auffinden zulässiger Nutzungen, die - wie hier - von der Nutzungsuntersagungsverfügung nicht umfasst sind, ist auch nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Bauherrn, die konkreten Nutzungsentscheidungen zu treffen (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand September 2015, Art. 76 Rn. 297 m. w. N.).

b) Die Darlegungen der Klägerin zu der ihrer Ansicht nach nicht wirksamen Korrektur eines Ermessensfehlgebrauchs hinsichtlich der Nutzungsuntersagungsverfügung führen nicht zur Zulassung der Berufung.

aa) Mit Schriftsatz vom 25. November 2013 hat die Antragsgegnerin im Zulassungsverfahren ihre Ermessenserwägungen (nochmals) ergänzt. Für eine Nutzungsuntersagung genüge grundsätzlich die formelle Illegalität der Nutzung. Auf die materielle Rechtmäßigkeit komme es regelmäßig nicht an. Etwas anderes gelte nur dann, wenn das genehmigungspflichtige Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig sei. Letzteres sei jedoch nicht der Fall (es folgen Ausführungen zur materiellen Unzulässigkeit des Vorhabens). Jedenfalls mit diesen Ausführungen der Beklagten, denen die Klägerin nicht entgegen getreten ist, ist ihrem Einwand die Grundlage entzogen, die Beklagte habe nicht deutlich gemacht, dass es sich bei ihren Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nur um ein prozessuales Vorbringen, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst handle und nicht hinreichend bestimmt sei, mit welcher „neuen“ Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrecht erhalten bleibe.

bb) Die Ergänzung der Ermessenserwägungen durch die Beklagte im Zulassungsverfahren ist zulässig und gemäß § 114 Satz 2 VwGO auch beachtlich. Die Voraussetzungen für die materiell-rechtliche und verwaltungsverfahrensrechtliche Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen liegen vor.

(1) Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts „auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen“. Zweck dieser Bestimmung ist es, klarzustellen, dass ein materiell- und verwaltungsverfahrensrechtlich zulässiges Nachholen von Ermessenserwägungen nicht an prozessualen Hindernissen scheitert (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46/12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 34 m. w. N.). Ergänzende Erwägungen in diesem Sinn sind bereits im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen. Insbesondere beurteilt sich die Frage, ob ein dargelegter Grund für die Zulassung der Berufung besteht, nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag nach materiellem Recht maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. OVG NW, B. v. 29.4.2011 - 18 A 1491/10 - NVwZ-RR 2011, 623; ebs. BayVGH, B. v. 19.7.2013 - 8 ZB 12.404 - juris Rn. 8; ebs. OVG Berlin-Bbg, B. v. 6.12.2013 - OVG 10 N 24.11 - juris Rn. 10; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 24a, jeweils m. w. N.).

(2) Ausweislich des Wortlauts ihrer Antragserwiderungsschrift vom 25. November 2013 zur „Ergänzung der Ermessenserwägungen“ (S. 3) hat die Beklagte die Begründung des Bescheids vom 5. Juli 2012 zur Untersagung der Nutzung als Wettbüro neu gefasst; der neue Wortlaut tritt nach dem erklärten Willen der Beklagten an die Stelle der bisherigen Bescheidsbegründung.

(a) Gegen den von der Beklagten vorgenommenen Austausch ihrer wesentlichen Ermessenserwägungen in der Bescheidsbegründung ist in materiell-rechtlicher und verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern. Da die Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO nach Maßgabe des materiellen Rechts ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist (vgl. BayVGH, U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 24 m. w. N.), sind im gerichtlichen Verfahren Veränderungen der Sachlage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz und Veränderungen der Rechtslage bis zum Ergehen der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 48 m. w. N.; BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 33). Das hat zur Folge, dass die Behörde die Rechtmäßigkeit der Verfügung ständig verfahrensbegleitend kontrollieren und ihre Entscheidung ggf. aktualisieren muss (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2011 - 1 C 14.10 - BVerwGE 141, 253 = juris Rn. 10; Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 294). In verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht kommt der Austausch auch wesentlicher Ermessenserwägungen in Betracht, soweit die Begründung nur für die Zukunft geändert wird. Denn so wie die Behörde die Untersagung mit neuer Begründung neu erlassen könnte, kann sie das Verbot auch mit geänderter Begründung für die Zukunft erlassen (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 10.12 - BVerwGE 147, 47 = juris Rn. 64 m. w. N.; BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 33, 39). So liegt es hier. Dass die Beklagte die Begründung der Untersagung (nur) mit Wirkung für die Zukunft geändert hat, ergibt sich aus ihrer der Ergänzung vorangestellten Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und ihrem prozessualen Verteidigungsvorbringen, wonach mit der vorstehenden Ergänzung der Ermessenserwägungen die Frage der Ermessensfehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Bescheids in seiner ursprünglichen Fassung nicht mehr entscheidungserheblich ist (vgl. S. 6 der Antragserwiderungsschrift). Im Austausch der Ermessenserwägungen durch die Beklagte ist vorliegend auch keine Änderung des Wesens der ursprünglich verfügten Nutzungsuntersagungsverfügung zu sehen; der Regelungsgegenstand, der Tenor, und damit auch die Intention, die den öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechende Nutzung als „Wettbüro“ zu untersagen, sowie die Rechtsgrundlage bleiben gleich. Davon abgesehen ist die Nutzungsuntersagung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - wie bereits ausgeführt wurde - stets auf eine Anpassung an jeweils veränderte Umstände angelegt. Des Weiteren wird durch die Änderung mit Wirkung für die Zukunft die Rechtsverteidigung der Klägerin nicht beeinträchtigt, weil sich ihr Prozessverhalten angesichts des maßgeblichen Zeitpunkts der jeweils aktuellen Sach- und Rechtslage ohnehin auf zukunftsbezogene Veränderungen einstellen muss (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 33).

(b) Die nachgeschobenen Ermessenserwägungen sind schriftlich abgefasst (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2011, a. a. O. juris Rn. 18) und genügen auch den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 35 ff.). Die Beklagte hat klargestellt, dass die angefochtene Nutzungsuntersagung geändert wird, indem sie die Begründung „wie folgt“ neu fasst und diese an die Stelle der bisherigen Ausführungen treten lässt (vgl. S. 3 der Antragserwiderung vom 25.11.2013). Die so geänderte Nutzungsuntersagungsverfügung stellt mit ihrer neuen Begründung nunmehr - zutreffend - allein darauf ab, dass für die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung die formelle Illegalität der Nutzung ausreicht und erläutert ebenfalls zutreffend, dass das genehmigungspflichtige Vorhaben der Klägerin nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Unschädlich ist dabei, dass die Beklagte insoweit an ihre ursprüngliche Beurteilung der materiellen Illegalität des Vorhabens anknüpft.

(c) Weitergehende Anforderungen ergeben sich aus § 114 Satz 2 VwGO nicht. Diese Vorschrift regelt nicht die Voraussetzungen für die materiell-rechtliche und verwaltungsverfahrensrechtliche Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen, sondern betrifft nur ihre Geltendmachung im Prozess (BVerwG, U. v. 13.12.2011, a. a. O., juris Rn. 9; U. v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 34 m. w. N.).

(4) Die Klägerin hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu den im Zulassungsverfahren nachgeschobenen Ermessenserwägungen durch die Beklagte zu äußern. Hiervon hat sie keinen Gebrauch gemacht.

(5) Die Nutzungsuntersagungsverfügung mit den ursprünglichen Erwägungen entfaltete mangels eines bis zum Nachschieben der Ermessenserwägungen durch Schriftsatz vom 25. November 2013 angeordneten Sofortvollzugs keine vollziehbaren Wirkungen. Bis zur Anordnung des Sofortvollzugs durch den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2015 konnte die Klägerin ihre illegal aufgenommene Nutzung fortführen. Bereits aus diesem Grund bedarf es keiner Klärung der Frage, ob die Nutzungsuntersagungsverfügung auch bis zu deren Änderung im Zulassungsverfahren rechtmäßig war.

c) Nachdem die Beklagte ihre die Nutzungsuntersagung begründenden Ermessenserwägungen zulässig und beachtlich nachgeschoben hat, kommt es nicht darauf an, ob die weitere selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, das durch Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumte Ermessen sei im Sinn einer Nutzungsuntersagung vorgezeichnet, zutrifft.

d) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die angeordnete Beseitigung der Werbeanlagen (Beklebungen an den Schaufenstern und der Eingangstüre, Werbeträger an der Eingangsüberdachung) nicht zu beanstanden ist, weil die Werbeanlagen nach der Werbeanlagensatzung im denkmalrechtlichen Ensemble unzulässig sind.

Das Zulassungsvorbringen der Klägerin, wonach sich das moderne Wohn- und Geschäftshaus auf dem Baugrundstück in seiner Bauweise so deutlich von dem denkmalgeschützten Altbestand rechts davon unterscheide, dass hier eine klare Zäsur vorliege, die es ausschließe, es als Teil eines Ensembles anzusehen, niemand würde ein solch modernes Anwesen ernsthaft als Teil eines Baudenkmals betrachten und ein denkmalrechtlicher Schutz der Nachbargebäude sei angesichts der klaren Zäsur nicht zu begründen, lässt keine ernstlichen Zweifel an dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts aufkommen.

aa) Das Verwaltungsgericht hat nicht auf den Denkmalwert der benachbarten Gebäude abgestellt, sondern auf die Lage des gegenständlichen Gebäudes im denkmalrechtlichen Ensemble „Schweinauer Straße“ sowie auf die Regelungen in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) und d) der Werbeanlagensatzung der Beklagten vom 8. August 2012 (WaS). Danach sind in denkmalrechtlichen Ensembles i. S. d. Art. 1 Abs. 3 DSchG u. a. bedruckte oder beklebte Platten an Gebäuden sowie Fenster- und Schaufensterbeklebungen mit einem Beklebungsanteil über 50 v. H. der Fensterfläche und damit die gegenständlichen Werbeanlagen unzulässig. Mit diesen Ausführungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander.

bb) Soweit die Klägerin einen auffälligen Kontrast des modernen Wohn- und Geschäftshauses zum „denkmalgeschützten Altbestand“ geltend macht, verkennt sie den Inhalt des denkmalrechtlichen Ensemblebegriffs. Nach Art. 1 Abs. 3 DSchG kann zu den Baudenkmälern auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn nicht jede einzelne dazugehörige bauliche Anlage die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DSchG (Denkmalbegriff) erfüllt, aber das Orts-, Platz- oder Straßenbild insgesamt erhaltungswürdig ist. Baudenkmal i. S. d. Art. 1 Abs. 3 DSchG ist danach das Ensemble selbst und nicht nur der „denkmalrechtliche Altbestand“. Ensemble ist die aus einer Mehrheit baulicher Anlagen bestehende Umgebung, deren Gesamteindruck ein in denkmalpflegerischer Sicht erhaltungswürdiges Orts-, Platz oder Straßenbild erkennen lässt. Die Zugehörigkeit einer baulichen Anlage zu einem denkmalrechtlichen Ensemble setzt deshalb gerade nicht voraus, dass sie selbst die Denkmalanforderungen erfüllt (Art. 1 Abs. 3 DSchG). Auch ein „modernes Wohn- und Geschäftshaus“ kann danach wie hier Bestandteil eines denkmalrechtlichen Ensembles sein.

2. Die geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Art liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Insoweit kann auf die Ausführungen zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen verwiesen werden. Besondere Schwierigkeiten im Sinn offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 27) haben sich dabei nicht ergeben.

a) Soweit es die Bestimmtheit der Nutzungsuntersagungsverfügung betrifft, ergibt sich aus den Bescheidsgründen eindeutig, dass die Nutzung des Wettbüros als Vergnügungsstätte untersagt wurde. Was unter einem Wettbüro in diesem Sinne zu verstehen ist, ist geklärt.

b) Die Zulässigkeit des Austauschs wesentlicher Ermessenserwägungen und dessen Berücksichtigung nach § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ist in rechtlicher Hinsicht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. insb. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46/12 - BVerwGE 147, 81 und BVerwG, U. v. 13.12.2011 - 1 C 14.10 - BVerwGE 141, 253). Die Anwendung der sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall bereitet keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten.

c) Die Frage, ob fehlerhafte Erwägungen auch in Fällen des intendierten Ermessens zur Rechtswidrigkeit einer Untersagungsverfügung führen, ist nicht entscheidungserheblich.

3. Die Rechtsache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Die Frage, ob eine Heilung bislang fehlerhafter Ermessenserwägungen möglich ist, wenn nicht deutlich gemacht wird, dass sich die Behörde nicht bloß prozessual verteidigen, sondern den Inhalt der Verfügung ändern will, bedarf keiner Klärung im Berufungsverfahren. Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen im Zulassungsverfahren in einer den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG genügenden Weise ergänzt und insbesondere deutlich gemacht, dass sie den Inhalt der angefochtenen Nutzungsuntersagung ändern will.

b) Die Frage, ob in Fällen eines intendierten Ermessens fehlerhafte Erwägungen unbeachtlich sind, ist ebenfalls nicht klärungsfähig, weil sie sich nach den zuvor gemachten Ausführungen im Berufungsverfahren nicht stellen würde.

4. Auch die Divergenzrügen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

a) Die gerügte Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2011 und vom 20. Juni 2013 (1 C 14.10 und 8 C 46.12 zur Form, Handhabung und Bestimmtheit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen) ist wegen der zulässigen und beachtlichen Ergänzung der Ermessenserwägungen im Zulassungsverfahren weggefallen (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 124 Rn. 41 m. w. N.).

b) Die gerügte Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 (8 C 10.12), wonach ein intendiertes Ermessen zwar eine nähere Begründung der Ermessensausübung erübrigen, aber keine fehlerhafte Begründung heilen kann, rechtfertigt eine Zulassung der Berufung mangels Entscheidungserheblichkeit nicht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O, § 124 Rn. 44 m. w. N.).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 47.568 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung für die „Nutzungsänderung einer Teilfläche eines Vereinsheims in eine Wettannahmestelle“, deren Erteilung die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juni 2013 abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage mit Urteil vom 9. April 2014 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 wurde der Klägerin eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Teilfläche des Vereinsheims in Lagerräume erteilt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die der Klägerin erteilte Baugenehmigung vom 10. Dezember 2014 wirkt sich auf die Zulässigkeit des Antrags nicht aus, auch wenn die genehmigte Lagerfläche im Erdgeschoss im Bereich der beabsichtigten Wettannahmestelle vorgesehen ist. Denn die Klägerin muss keine Lagerräume einrichten oder diese auf Dauer erhalten. Ihr ist es deshalb nicht aus prozessualen Gründen verwehrt, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, um von einer etwaigen Baugenehmigung für eine Wettannahmestelle Gebrauch zu machen.

2. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Einwand, es fehle an einer Feststellung des Verwaltungsgerichts, „dass der Bauantrag auf eine das Vereinsheim mit einbeziehende Wettannahmenutzung überhaupt nicht ausgerichtet ist“, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Das Verwaltungsgericht bewertet das Vorhaben der Klägerin anhand objektiver Umstände zu Recht als kerngebietstypische Vergnügungsstätte, weil zwischen der beantragten Wettannahmestelle und dem verbleibenden Bereich des Vereinsheims ein enger räumlicher und funktionaler Zusammenhang besteht. Es begründet seine Rechtsauffassung in den nachfolgenden Absätzen der angefochtenen Entscheidung (S. 9 f. d. UA) ausführlich und verweist nicht nur auf eine Kommentarstelle zur Bindung an den Bauantrag; das Verwaltungsgericht hält der Klägerin die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 29.10.1992 - 4 B 103.92 - NVwZ-RR 1993, 287) auch nicht lediglich „schablonenhaft“ entgegen.

Die Frage, welche Motive die Klägerin mit ihrem Bauantrag verfolgt, ob sie das Vereinsheim also in die Wettannahmenutzung mit einbeziehen will oder nicht, war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil es allein auf die objektiven Umstände abgestellt hat (vgl. S. 10 d. UA „bei der gebotenen objektiven Betrachtung“). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 20.8.1992 - 4 C 57.89 - NVwZ-RR 1993, 66) steht dem nicht entgegen. Zwar ist es danach Sache des Bauherrn, durch seinen Genehmigungsantrag den Inhalt des Vorhabens i. S. v. § 29 Satz 1 BauGB festzulegen, das Gegenstand einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung eines baurechtlichen Genehmigungsverfahrens sein soll (vgl. BVerwG, B. v. 6.2.2013 - 4 B 39.12 - juris Rn. 11). Dies schränkt aber die Befugnis zur gerichtliche Beurteilung der bebauungsrechtlichen Wirkungen des Vorhabens nicht ein und dabei Feststellungen darüber zu treffen, ob das Vorhaben unter Einbeziehung - hier - des Vereinsheims aus tatsächlichen Gründen im konkreten Einzelfall objektiv-rechtlich eine betriebliche Einheit bildet (vgl. BVerwG, U. v. 20.8.1992 - 4 C 57.89 - juris Rn. 21; BVerwG, B. v. 29.10.1992 - 4 B 103.92 - juris Rn. 3, 4).

b) Entgegen dem Vorbringen der Klägerin widerspricht das angefochtene Urteil auch nicht der Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Kategorisierung einer Vergnügungsstätte als kerngebietstypisch von den Umständen des Einzelfalls abhängt und (deshalb) eine im Wesentlichen auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung erfordert (BVerwG, B. v. 29.10.1992, a. a. O., juris Rn. 4, zur Frage, ob eine Spielhalle mit einer Gaststätte eine betriebliche Einheit bildet).

aa) Das Verwaltungsgericht hat die geforderte Einzelfallbetrachtung angestellt. Es hat seine Auffassung zum Vorliegen einer betrieblichen Einheit von Wettannahmestelle und Vereinsheim unter Würdigung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse gewonnen und dabei insbesondere die Bauvorlagen zu den jeweiligen Genehmigungsanträgen in den Blick genommen.

bb) Soweit die Klägerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe in erstinstanzlicher Rechtsprechung vorzufindende „Argumentationsmuster“ auf den vorliegenden Einzelfall übertragen, lässt sich allein daraus kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils herleiten. Dass das unmittelbare Nebeneinanderliegen zweier Zugänge und eine Toilettenmitbenutzung als Anzeichen für einen räumlich und funktional einheitlichen Betrieb dienen können, ist ebenso wenig ernstlich zweifelhaft, wenngleich diese Indizien für sich genommen nicht stets eine Betriebseinheit begründen mögen. Allein auf das Nebeneinanderliegen der Zugänge und eine etwaige Toilettenmitbenutzung hat das Verwaltungsgericht aber nicht abgestellt. Es hat zur Begründung seiner Rechtsauffassung darüber hinaus aufgezeigt, dass das Vereinsheim nach der seiner Genehmigung zugrundeliegenden Betriebsbeschreibung u. a. „dem gemeinsamen Sporterlebnis und geselligen Beisammensein dienen soll“, den Vereinsmitgliedern „für die Übertragung von Sportereignissen fünf größere Flachbildschirme sowie als weitere Informationsmöglichkeit acht Computerplätze zur Verfügung“ stehen, „ein Automat für warme und (alkoholfreie) kalte Getränke“ vorhanden ist, dass sich „Wettannahmestelle und Vereinsheim auch mit Blick auf die im Wesentlichen gleichen Öffnungszeiten“ in geradezu idealer Weise ergänzen und das Vereinsheim „aufgrund der mit der Nutzungsänderung beantragten Werbeanlage nach außen als Teil der Wettannahmestelle in Erscheinung tritt“. In der Gesamtschau bildeten die Wettannahmestelle und das Vereinsheim bei der gebotenen objektiven Betrachtung einen einheitlichen Betrieb, der es ermögliche, in einem Raum die gewünschten Wetten abzuschließen sowie in den unmittelbar angrenzenden Räumlichkeiten die Sportereignisse, auf die gewettet worden sei, in geselliger Atmosphäre in Live-Übertragungen auf Fernsehmonitoren zu verfolgen und gegebenenfalls weiter an den angebotenen Wettspielen teilzunehmen.

Gegen diese Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalls ist nichts zu erinnern. Der Klägerin wird weder eine bestimmte Absicht „unterstellt“, noch hat das Verwaltungsgericht Mutmaßungen angestellt, den engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang konstruiert oder die Entscheidung des Bundeverwaltungsgerichts überinterpretiert. Das Verwaltungsgericht begründet den engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang der Wettannahmestelle mit dem verbleibenden Bereich des Vereinsheims vielmehr überzeugend und zutreffend anhand objektiver Kriterien, die seine Auffassung vom Vorliegen einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte tragen. Dem wird im Zulassungsvorbringen lediglich die abweichende Rechtsauffassung der Klägerin entgegengestellt.

3. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

a) Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen klären. Danach hat das Verwaltungsgericht die Frage der Kerngebietstypik der zur Genehmigung gestellten Wettannahmestelle mit einer zutreffenden Begründung bejaht. Besondere Schwierigkeiten im Sinn offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens haben sich dabei nicht ergeben (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 27).

b) Die von der Klägerin aufgeworfene Fragen, ob und inwieweit auf den Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 23. August 2007 für das Vereinsheim zurückgegriffen werden darf und ob die entsprechenden Bauvorlagen zutreffend objektiv ausgelegt worden sind, bedürfen keiner Klärung in einem Berufungsverfahren.

aa) Die Nutzung des Vereinsheims und die bestandskräftige Baugenehmigung hierfür sind Tatsachen, die bei der Bewertung, ob ein enger räumlichen und funktionaler Zusammenhang von Wettannahmestelle und Vereinsheim besteht, zu berücksichtigen waren (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO; vgl. zur Bindung auch der Gerichte an die Tatbestandswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte Geiger in Eyermann, 14. Auflage 2014, § 86 Rn. 16 m. w. N.). Die Bauvorlagen zum Genehmigungsantrag auf Zulassung der Wettannahmestelle sind Tatsachengrundlage der auf Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung gerichteten Klage.

bb) Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht den Baugenehmigungsbescheid für das Vereinsheim unzutreffend ausgelegt hätte, bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Inhalt der der Baugenehmigung für das Vereinsheim zugrundeliegenden Bauvorlagen vielmehr korrekt wiedergegeben. Dass die Bauvorlagen zum Genehmigungsantrag auf Zulassung der Wettannahmestelle unzutreffend ausgelegt worden wären, ist nach dem zuvor unter Nr. 2 Ausgeführten ebenfalls nicht ersichtlich.

c) Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Entgegen dem Zulassungsvorbringen sind die Bauantragshistorie und -genese zur Wettannahmestelle übersichtlich. Dass die Klägerin im Baugenehmigungsverfahren einen geänderten Grundrissplan mit einem separaten Eingang für die Wettannahmestelle nachgereicht hatte, hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt (vgl. „zwei unmittelbar nebeneinander liegende Zugänge“, S. 9 d. UA; „durch separate Eingänge zu betreten“, S. 3 d. UA).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.