Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 04. Okt. 2016 - AN 6 E 16.01312

published on 04/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 04. Okt. 2016 - AN 6 E 16.01312
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Gericht

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Tenor

1. Der Beschluss vom 2. September 2016 ist wegen Fehlens der Unterschrift der an der Entscheidung mitwirkenden Richterin unwirksam.

2. Der Antrag nach § 123 VwGO wird abgelehnt.

3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird für das Eilverfahren abgelehnt.

5. Der Streitwert für das Eilverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragte am 29. Februar 2016 die Zulassung zu einem Integrationskurs gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die dem Antrag beigefügte Aufenthaltsgestattung gibt an, dass die Antragstellerin aus Afghanistan stamme. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. April 2016 mangels guter Bleibeperspektive der Antragstellerin abgelehnt. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass einem Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 Nr. 1 bis 3 AufenthG nur entsprochen werden könne, wenn eine gute Bleibeperspektive bestehe. Für Asylbewerber bestehe eine gute Bleibeperspektive, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines Herkunftslandes mit hoher Schutzquote (Syrien, Eritrea, Iran oder Irak) besäßen. Die Antragstellerin besitze aber keine Staatsangehörigkeit eines der genannten Herkunftsländer.

Gegen den Bescheid vom 18. April 2016 ließ die Antragstellerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 30. April 2016 Widerspruch einlegen. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Ablehnung offensichtlich ermessensfehlerhaft gewesen sei, da im Gesetz keine Rede davon sei, dass nur Ausländer aus vier Ländern gemeint seien. Vielmehr wäre zunächst ganz konkret im Einzelfall zu prüfen, ob der jeweilige Flüchtling aus Afghanistan eine gute Bleibeperspektive habe. Dies sei bei der Antragstellerin offenkundig der Fall. Die Sicherheitsund Versorgungslage in Afghanistan sei äußerst schlecht. Mehr als 50% der Afghanen, die im vergangenen Jahr nach Deutschland gekommen seien, seien von der Ethnie der Hazara, die erheblicher Diskriminierung ausgesetzt seien. Im vergangenen Jahr hätten immerhin 43% der ankommenden Afghanen in Deutschland subsidiären Schutz oder gar Asyl erhalten. Im Rahmen der verfügbaren und nicht bestrittenen Kurs-Kapazitäten sei eine Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten einer Teilnahme am Integrationskurs gegeben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2016 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück, ohne dass auf die Begründung im Widerspruch eingegangen wurde.

Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am selben Tag, erhob die Antragstellerin Klage mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie unter Aufhebung des Bescheides vom 18. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2016 zu einem Integrationskurs zuzulassen, und beantragte darüber hinaus,

die Antragsgegnerin bereits vorläufig im Wege einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin zu einem Integrationskurs zuzulassen.

Weiter wurde beantragt, der Antragstellerin insgesamt Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2016 verwies der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zur Begründung des Antrags auf seinen Widerspruch vom 30. April 2016 und trug weiter vor, dass die Antragstellerin zur Minderheit der Hazara gehöre, welche als schiitische Minderheit von der sunnitischen Mehrheit diskriminiert und von den Taliban verfolgt werde. Die Antragstellerin sei bereits als Kind von ihrem Vater an den Sohn einer anderen Familie verkauft worden. Als sich jedoch herausgestellt hätte, dass der Vater dieses Sohnes sie selbst als Nebenfrau beanspruchen wollte, habe sie heimlich ihren heutigen Ehemann, Herrn … geheiratet. Deshalb würden sie von ihrer Familie und der Familie des betrogenen Brautkäufers bedroht. Sie sei mit ihrem Ehemann aus Afghanistan geflüchtet, da ihr Ehemann von ihren Verwandten physische Gewalt an seinem Arbeitsplatz sowie auf offener Straße in Form von Attacken mit Eisenstangen und angedrohter Waffengewalt erlitten habe. Ihre Teilnahme an einem Integrationskurs sei besonders eilbedürftig, da die Beherrschung der deutschen Sprache und die Vertrautheit mit den hiesigen Lebensumständen die Grundvoraussetzung für ein eigenständiges Leben in Deutschland bilde.

Mit Schriftsatz vom 8. August 2016 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzuweisen.

Der Antrag sei zwar zulässig, jedoch unbegründet, da die Antragstellerin weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch glaubhaft dargelegt habe. Ein Anordnungsanspruch bestehe nicht, da die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG nicht vorlägen. Hiervon seien nach der Intention des Gesetzgebers Asylbewerber erfasst, die aus einem Land mit einer hohen Anerkennungsquote kämen oder bei denen eine Prognose für einen erfolgreichen Asylantrag bestehe. Die Antragstellerin komme aus Afghanistan, dieses Land weise keine hohe Schutzquote auf. Die neuesten Zahlen belegten eine Schutzquote im Zeitraum von Januar 2016 bis Juli 2016 von 44,5%. Die Antragstellerin habe am 29. Februar 2016 Asyl beantragt. Ihre Dokumente müssten noch mit physikalisch-technischen Methoden auf ihre Echtheit geprüft werden, da Anhaltspunkte für eine Fälschung festgestellt worden seien. Eine günstige Prognoseentscheidung könne aus diesen Gründen nicht abgegeben werden. Auch ein Anordnungsgrund liege nicht vor. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft machen können, dass ihr durch die Nichtzulassung zum Integrationskurs Nachteile drohen, die das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen ließen. Ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung sei der Antragstellerin zumutbar. Die Antragstellerin sei im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen worden, dass abhängig vom Ausgang des Asylverfahrens zu einem späteren Zeitpunkt eine Zulassung zum Integrationskurs erfolgen könne. Außerdem würde die Zulassung der Antragstellerin zum Integrationskurs eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen, welche nur bei unzumutbaren Nachteilen zulässig sei.

Mit Schriftsatz vom 24. August 2016 ließ die Antragstellerin ergänzend zu Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund vortragen. Es wurde hierzu unter anderem ausgeführt, dass der afghanische Reisepass der Antragstellerin keine Fälschungsmerkmale aufweise und Afghanistan ein Land mit einer hohen Schutzquote sei. Auf den Vortrag im Übrigen wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 26. August 2016 trugt der Bevollmächtigte der Antragstellerin ergänzend zur Echtheit der Dokumente vor.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte des Bundesamtes und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin zu einem Integrationskurs zuzulassen, hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist grundsätzlich Voraussetzung, dass es der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Entscheidung der Hauptsache abzuwarten. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und der Antragstellerin nicht schon im Eilverfahren all das gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 123 Rn.13). Es ist daher grundsätzlich ausgeschlossen - da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar -, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (a.a.O. Rn.14). Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache jedoch nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.

Im vorliegenden Fall begehrt die Antragstellerin die Zulassung zu einem Integrationskurs. Eine derartige Verpflichtung würde bei der Antragsgegnerin organisatorische und finanzielle Maßnahmen erfordern, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Andererseits würde die Antragstellerin das Ziel erreichen, das sie mit der Hauptsacheentscheidung begehrt und hätte es in der Hand, etwa durch Verzögerung des Asylverfahrens, den Integrationskurs in seiner vollständigen Dauer zu absolvieren. Das Gericht kann im Übrigen auch nicht erkennen, dass der Antragstellerin durch die Nichtzulassung zum Integrationskurs bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile drohen, die irreparabel wären und die einen nachträglichen Rechtschutz im Hauptsacheverfahren wirkungslos machen würden. Zwar ist nachvollziehbar, dass sich die Antragstellerin möglichst schnell in Deutschland integrieren möchte, dies ist jedoch vom Ausgang des Asylverfahrens abhängig. Die Antragstellerin kann darauf verwiesen werden, die weiteren Voraussetzungen für ihre Integration, z. B. die Sprachkenntnisse, soweit damit Aufwand und Kosten für die Antragsgegnerin verbunden sind, erst dann zu erwerben, wenn ihr Asylverfahren mit positivem Ergebnis abgeschlossen ist oder im anhängigen Verfahren die Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren zu einer Zulassung zum Integrationskurs verpflichtet wird.

Da somit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen ist, muss das Gericht nicht mehr auf die Argumentation der Antragstellerin eingehen, wonach das Gesetz in § 44 Abs. 4 Satz 2 Ziffer 1 AufenthG bei der Prognose eines dauerhaften Aufenthaltes nicht auf die von der Antragsgegnerin benannten vier Länder abstelle, sondern auch bei Ländern wie Afghanistan, die über eine insgesamt hohe Gesamtschutzquote verfügten, eine individuelle Berücksichtigung des Vorbringens im Asylverfahren zur Beurteilung eines zu erwartenden dauerhaften rechtmäßigen Aufenthaltes zulasse.

Da aus den dargelegten, klaren Gründen der Eilantrag keinen Erfolg haben kann, war im Eilverfahren der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Die mit dem Eilantrag beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung im Eilverfahren beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr.1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG

i. V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Ziffer 1.5.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm

1.
erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
a)
zu Erwerbszwecken (§§ 18a bis 18d, 19c und 21),
b)
zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36, 36a),
c)
aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b,
d)
als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder
2.
ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder Absatz 4
erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.

(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt ein Jahr nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. Dies gilt nicht, wenn sich der Ausländer bis zu diesem Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte.

(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,

1.
bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
2.
bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
3.
wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt.

(4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf Ausländer, die

1.
eine Aufenthaltsgestattung besitzen,
2.
eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen oder
3.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 Absatz 5 besitzen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm

1.
erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
a)
zu Erwerbszwecken (§§ 18a bis 18d, 19c und 21),
b)
zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36, 36a),
c)
aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b,
d)
als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder
2.
ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder Absatz 4
erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.

(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt ein Jahr nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. Dies gilt nicht, wenn sich der Ausländer bis zu diesem Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte.

(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,

1.
bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
2.
bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
3.
wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt.

(4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf Ausländer, die

1.
eine Aufenthaltsgestattung besitzen,
2.
eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen oder
3.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 Absatz 5 besitzen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.