Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 25. Mai 2016 - AN 5 S 16.618

bei uns veröffentlicht am25.05.2016

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1989 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger, der am 30. November 1992 erstmals ins Bundesgebiet zu seinem bereits hier lebenden Vater einreiste, während die Mutter des Antragstellers in der Türkei verblieb, wo sie später erneut heiratete. Am 23. März 1995 verzog der Antragsteller zusammen mit der zweiten Ehefrau seines Vaters und deren weiteren Kindern ins Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Dem lag zugrunde, dass sich die Stiefmutter des Antragstellers und sein Vater getrennt hatten, wobei letzterer befürwortete, dass der Antragsteller fortan mit der Stiefmutter leben sollte.

Auf seinen Antrag vom 18. Juni 1997 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zunächst laufend verlängerte Fiktionsbescheinigungen aus und erteilte ihm nach Klärung der familienrechtlichen Verhältnisse am 12. April 1999 eine bis 31. Dezember 2004 befristete Aufenthaltserlaubnis. Auf seinen Antrag vom 6. Dezember 2004 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 18. Januar 2005 eine Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

Seit 2004 ist der Antragsteller wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 10. November 2004 sah die Staatsanwaltschaft ... von der Verfolgung eines gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls nach § 45 Abs. 3 JGG ab, wobei der Antragsteller ermahnt wurde und ihm Arbeitsleistungen auferlegt wurden. Mit Urteil vom 9. März 2006 verurteilte das Amtsgericht ... den Antragsteller wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall mit Waffen, zu einem Freizeitarrest und 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Am 11. August 2006 verurteilte das Amtsgericht ... den Antragsteller zu zwei Tagen Kurzarrest und verhängte eine Geldauflage in Höhe von 600,00 EUR wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall. Am 18. Juni 2007 verurteilte das Amtsgericht ... den Antragsteller zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung, gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall und Beleidigung, wobei das Urteil vom 11. August 2006 einbezogen wurde. Am 2. Oktober 2008 verurteilte das Amtsgericht ... den Antragsteller zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wegen Diebstahls, wobei das Urteil vom 18. Juni 2007 einbezogen wurde. Am 25. Juli 2011 verurteilte das Amtsgericht ... den Antragsteller zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen ä 20,00 EUR wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln. Am 7. Mai 2012 verurteilte das Amtsgericht ... den Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 74 Fällen.

Der Antragsteller, der bereits vom 28. Februar 2007 bis zum 18. Juni 2007 in Untersuchungshaft war, trat die sich aus dem Urteil vom 2. Oktober 2008 ergebende Einheitsjugendstrafe am Tag des Urteils an und wurde am 3. November 2009 aus der Justizvollzugsanstalt ... entlassen. Die sich aus dem Urteil vom 7. Mai 2012 ergebende Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 14. Februar 2013 nach § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG zur Bewährung ausgesetzt, nachdem sich der Antragsteller vom 18. Juni 2012 an einer Drogentherapie in ... unterzogen hatte. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 widerrief das Amtsgericht ... diese gewährte Strafaussetzung zur Bewährung, nachdem der Antragsteller gegen seine Bewährungsauflagen verstoßen hatte, indem er zum einen nicht ausreichend Kontakt zum Bewährungshelfer hielt und zum anderen rückfällig geworden war. Daraufhin trat der Antragsteller am 22. April 2014 seine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt ... an. Von dort wurde er am 31. März 2015 entlassen und am selben Tag zur Durchführung einer Drogentherapie in der ... in ... aufgenommen.

Nach mehrfacher Anhörung wies die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Bescheid vom 6. Mai 2015 aus der Bundesrepublik Deutschland aus, ordnete den Sofortvollzug dieser Maßnahme an, befristete die Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von fünf Jahren ab Ausreise/Abschiebung, forderte den Antragsteller auf, das Bundesgebiet bis spätestens 1. Juni 2015 zu verlassen und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten freiwilligen Ausreise die Abschiebung insbesondere in die Türkei an.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 13. Mai 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erheben, die unter dem Aktenzeichen AN 5 K 15.00779 noch anhängig ist.

Den zugleich gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, lehnte die Kammer durch Beschluss vom 18. August 2015 ab (AN 5 S 15.00778). Die Kammer ging dabei davon aus, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller, dem besonderer Ausweisungsschutz im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a.F. zukomme und der als Begünstigter nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 nur im Rahmen einer individuellen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden dürfe, der ausschließlich spezialpräventive Gesichtspunkte zugrunde liegen dürfen, und dass die vom Antragsteller ausgehende Wiederholungsgefahr die Grundinteressen der Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland berühren müsse, zu Recht ausgewiesen hat. Der Beginn einer Entziehungstherapie lasse eine positive Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zum einen keinesfalls zu, zum anderen gebe selbst eine erfolgreiche Therapie im Hinblick auf die hohe Rückfallquote von drogenabhängigen Straftätern (auch nach einer Therapie) in Verbindung damit, dass sich eine etwaige Verhaltensänderung erst im täglichen Leben zeigen und bewähren müsste, noch keine ausreichende Grundlage für eine günstige Gefahrenprognose.

Im Rahmen einer Vorsprache am 5. Oktober 2015 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, die in ... begonnene Therapie habe er bereits nach drei Monaten wieder beenden müssen. Er sei zwar nicht rückfällig geworden, er habe einen „Insassen“ nach ... begleitet, als dieser zu seiner Tochter gewollt habe. Dabei seien sie erwischt und sodann entlassen worden. Er wolle aber erneut eine Therapie antreten.

Am 17. Dezember 2015 trat der Antragsteller eine weitere Therapie im Therapiezentrum  ...in ...an.

Die gegen den Beschluss der Kammer vom 18. August 2015 eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2016 (...) zurückgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führte dabei aus, die Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2015 sei voraussichtlich rechtmäßig, die Anordnung des Vollzugs sei als Präventivmaßnahme zur Abwehr der mit der Ausweisungsverfügung zu bekämpfenden Gefahren schon vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens erforderlich und die bei einem Aufschub des Vollzugs eintretenden konkreten Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüter überwögen die den Antragsteller treffenden Folgen der sofortigen Vollziehung. Hinsichtlich des Betäubungsmittelmissbrauchs des Antragstellers führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus, beim Antragsteller liege eine tiefgreifende, länger anhaltende Suchtproblematik vor. Der Antragsteller habe die zur Bewährung ausgesetzte Reststrafe aus der Verurteilung vom 7. Mai 2012 auf Grund eines suchtbedingten Rückfalls verbüßen müssen. Auch die nach seiner Haftentlassung am 31. März 2015 begonnene stationäre Drogentherapie sei nicht erfolgreich gewesen. Davon ausgehend bestehe auf Grund der Betäubungsmittelabhängigkeit des Antragstellers auch in Zukunft die erhebliche Gefahr, dass er weitere erhebliche rechtswidrige Taten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität begehe. Bei einer Betäubungsmittelabhängigkeit könne von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr im ausländerrechtlichen Sinne nicht gesprochen werden, so lange nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und deren Erfolg in Form eines drogen- und straffreien Verhaltens längere Zeit nach Straf- bzw. Therapieende glaubhaft gemacht sei.

Am 7. April 2016 wurde der Antragsteller regulär aus dem Therapiezentrum ... entlassen.

Mit am selben Tag per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 14. April 2016 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten gemäß § 80 Abs. 7 VwGO beantragen,

unter Abänderung der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. August 2015, AN 5 S 15.00778, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 13. Mai 2015, AN 5 K 15.00779, anzuordnen.

Zur Begründung führte der Bevollmächtigte des Antragstellers aus, die Sachlage habe sich nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung vom 18. August 2015 geändert, so dass sie abzuändern sei. Der Antragsteller sei am 7. April 2016 nach einer stationären Behandlung seiner Abhängigkeitserkrankung im Therapiezentrum ... regulär entlassen worden. Die von der behandelnden Therapeutin abgegebene Prognose sei günstig, eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liege somit nicht vor. Ein über das Ausweisungsinteresse hinausgehendes besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung liege jedenfalls nicht mehr vor. Eine begründete Besorgnis der Realisierung der von der Antragsgegnerin behaupteten Gefahr drohe im Hinblick auf die durchgeführte und erfolgreiche Maßnahme und die therapeutische Fachprognose jedenfalls nicht mehr.

Mit Schriftsatz vom 19. April 2016 erwiderte die Antragsgegnerin und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin insbesondere aus, es sei keine Änderung der Sachlage eingetreten, die eine Änderung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigen würde. Bereits in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. August 2015 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2016 sei ausgeführt worden, dass selbst eine erfolgreich abgeschlossene Therapie im Hinblick auf die hohe Rückfallquote von drogenabhängigen Straftätern in Verbindung damit, dass sich eine etwaige Verhaltensänderung erst im täglichen Leben zeigen und bewähren müsse, noch keine ausreichende Grundlage für eine günstige Gefahrenprognose sei. Bei einer Betäubungsmittelabhängigkeit könne von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr im ausländerrechtlichen Sinne nicht gesprochen werden, so lange nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und deren Erfolg in Form eines drogen- und straffreien Verhaltens längere Zeit nach Straf- bzw. Therapieende glaubhaft gemacht sei. Der Antragsteller sei erst vor zwölf Tagen aus der Therapie entlassen worden. Dieser Zeitraum sei bei weitem nicht geeignet, um ein zukünftiges drogen- und straffreies Leben glaubhaft zu machen. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die erste Therapie des Antragstellers erfolglos gewesen sei und die zweite Therapie abgebrochen worden sei. Der Antragsteller verfüge unabhängig von der von ihm eingeräumten Betäubungsmittelabhängigkeit über ein hohes Maß an krimineller Energie, was die Annahme einer von der Drogensucht unabhängigen Wiederholungsgefahr stütze.

Mit Schriftsatz vom 20. April 2016 beteiligte sich die Regierung von ... als Vertretung des öffentlichen Interesses und führte aus, der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO sei unbegründet. Die Ausweisungsverfügung sei auch weiterhin rechtmäßig. Entgegen der Ansicht des Antragstellers führe die Tatsache, dass er nunmehr eine stationäre Behandlung seiner Abhängigkeitserkrankung abgeschlossen habe, nicht dazu, dass die bisherige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach auf Grund veränderter Sachlage abgeändert werden müsse. Zum einen sei trotz der günstigen Prognose der behandelnden Therapeutin nicht nachgewiesen, dass der Antragsteller auch außerhalb der schützenden Umgebung des Therapiezentrums in der Lage sei, künftig drogenfrei zu bleiben. Insbesondere da der Antragsteller auch nach früheren Therapien bzw. Therapieversuchen wieder rückfällig geworden sei. Die Zeitspanne seit der Entlassung am 7. April 2016 sei für eine Erprobung viel zu kurz. Zum anderen habe das Verwaltungsgericht Ansbach wie auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zutreffend festgestellt, dass vom Antragsteller auch unabhängig von seiner Betäubungsmittelabhängigkeit eine erhebliche Wiederholungsgefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe.

Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2016 führte der Bevollmächtigte des Antragstellers ergänzend aus, das Amtsgericht ... habe die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG mit Beschluss vom 6. Mai 2016 zur Bewährung ausgesetzt. Da das Amtsgericht im Rahmen der Entscheidung des § 36 BtMG bereits die Sicherheitsinteressen berücksichtige, liege eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, nicht vor. Der Beschluss nach § 36 BtMG bedürfe der Anhörung des Therapeuten, ohne dessen Stellungnahme nicht von einer positiven Prognose ausgegangen werden dürfe. Hiervon könnte die Ausländerbehörde nur bei Vorliegen eines negativen kriminalprognostischen Gutachtens abweichen, was nicht der Fall sei. Den Entscheidungen im Strafvollstreckungsverfahren komme zumindest Indizwirkung zu. Eine substantiierte Begründung, weshalb von dieser Prognose abgewichen werden solle, sei nicht vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der in elektronischer Form vorgelegten Behördenakte sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der hier gestellte Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist dabei nicht eine Art Rechtsmittelverfahren, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist, sondern die Neuregelung der Vollziehung des Verwaltungsakts für die Zukunft in einem abweichenden Sinn (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 6.5.2002 - 11 S 616/02 - juris Rn. 6; Schoch in Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 80, Rn. 548 ff.). Gleichwohl stimmen beide Verfahren hinsichtlich der Verfahrensregeln und der Entscheidungsmaßstäbe überein, insbesondere ist der Verfahrensgegenstand identisch. Ein Anspruch nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist dann gegeben, wenn eine der beiden dort genannten Alternativen erfüllt ist. Voraussetzung für die Begründetheit des Antrags ist demnach, dass veränderte Umstände tatsächlich vorliegen oder im ursprünglichen Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände gegeben sind, die im Ergebnis zu einer vom früheren Aussetzungsverfahren abweichenden Beurteilung der Sach- oder Rechtslage führen (vgl. Schoch in Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 80, Rn. 584). Damit ein Abänderungsantrag Erfolg hat, muss somit zum einen ein Abänderungsgrund vorliegen, der zugleich zu einer anderen Entscheidung in der Sache führt.

Selbst wenn man im vorliegenden Fall deswegen, weil der Antragsteller seine am 17. Dezember 2015 angetretene Drogentherapie im Therapiezentrum ... am 7. April 2016 regulär beendet hat, vom Vorliegen eines Abänderungsgrundes im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ausgeht, so ist der Antrag dennoch nicht begründet, weil selbst dieser erfolgreiche Abschluss der Drogentherapie nicht zu einer abweichenden Entscheidung hinsichtlich der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2015 führt.

Veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO liegen insbesondere dann vor, wenn sich eine Änderung der Sach- oder Rechtslage ergeben hat. Diese Änderung wiederum kann sich insbesondere aus neuen Fakten ergeben. Der Antragsteller hat nun am 7. April 2016 seine am 17. Dezember 2015 begonnene Drogentherapie im Therapiezentrum ... erfolgreich abgeschlossen. Damit hat sich die Sachlage im Verhältnis zum Zeitpunkt des ursprünglichen Beschlusses der Kammer vom 18. August 2015, mit welchem der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Ausweisungsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2015 abgelehnt wurde, verändert. Trotz dieser veränderten Sachlage bleibt es jedoch bei der Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Auch die neuen Umstände, hier der erfolgreiche Abschluss der Drogentherapie des Antragstellers am 7. April 2016, führen nicht zu einer Änderung der nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Eilentscheidung.

Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers führt die nunmehr vom Antragsteller abgeschlossene Drogentherapie nicht dazu, dass eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht mehr vorläge, was zur Folge hätte, dass sich die von der Antragsgegnerin verfügte Ausweisung nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als voraussichtlich rechtswidrig darstellen würde. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer wie auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stellt selbst eine erfolgreich abgeschlossene Therapie im Hinblick auf die hohe Rückfallquote von drogenabhängigen Straftätern für sich allein noch keine ausreichende Grundlage für eine günstige Gefahrenprognose dar. Vielmehr gilt, wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 18. August 2015 ebenso wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 21. März 2016 ausgeführt haben, dass sich auch nach Abschluss einer Drogentherapie eine etwaige Verhaltensänderung erst im täglichen Leben zeigen und bewähren müsse, um von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgehen zu können. Bei einer Betäubungsmittelabhängigkeit, wie sie auch beim Antragsteller jedenfalls bislang vorlag, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr im ausländerrechtlichen Sinne nicht gesprochen werden, so lange nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und deren Erfolg in Form eines drogen- und straffreien Verhaltens längere Zeit nach Straf- bzw. Therapieende glaubhaft gemacht ist (so ausdrücklich: BayVGH, B.v. 21.3.2016 - 19 ZS 15.1913, Rn. 12; ebenso BayVGH, B.v. 21.2.2014 - 10 ZB 13.1861 - juris Rn. 6; B.v. 18.10.2013 - 10 ZB 11.618 - juris Rn. 12; B.v. 24.5.2012 - 10 ZB 11.2198 - juris Rn. 13; B.v. 18.8.2011 - 10 ZB 10.2989 - juris Rn. 10). Der Antragsteller hat zwar nun - wenn auch erst im wiederholten Versuch - eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen, es fehlt jedoch an der ebenfalls erforderlichen erfolgreichen Erprobung des Erfolgs der Therapie in Form eines drogen- und straffreien Verhaltens über längere Zeit nach Therapieende. Eine solche Erprobung ist zur Voraussetzung einer Annahme des Wegfalls der Wiederholungsgefahr zu machen, weil statistisch von einer erheblichen Rückfallquote selbst nach dem erfolgreichen Abschluss einer Drogentherapie auszugehen ist. Herrscht während einer andauernden Drogentherapie infolge der Begleitung bzw. Überwachung durch die Therapeuten noch ein erheblicher Wohlverhaltensdruck, so liegt es erst nach Abschluss der Therapie allein am Betroffenen, sich selbst und auch der Gesellschaft zu beweisen, dass er künftig auch außerhalb des geschützten Bereichs einer Therapieeinrichtung drogenfrei leben kann. Vorliegend wurde der Antragsteller erst am 7. April 2016 aus dem Therapiezentrum ... entlassen. Somit sind seit Entlassung des Antragstellers und dem Zeitpunkt dieses Beschlusses noch keine zwei Monate vergangen. Zwischen Entlassung des Antragstellers und seinem Antrag auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 18. August 2015 sind gerade einmal sieben Tage vergangen. Auch wenn hinsichtlich dieses Zeitraums kein Rückfall oder eine erneute Straftat des Antragstellers bekannt geworden sind, so ist der Zeitraum von gerade einmal zwei Monaten in keinem Fall geeignet, bereits davon auszugehen, dass der Antragsteller, wie von der Rechtsprechung gefordert, ein drogen- und straffreies Verhalten über eine längere Zeit glaubhaft gemacht hat. Im Fall des Antragstellers gilt dies insbesondere, da er bereits während bzw. nach Abschluss früherer Therapien rückfällig geworden ist bzw. diese wegen anderer Verstöße, hier einer unerlaubten Reise nach ..., abbrechen musste.

Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers kommt auch dem Beschluss des Amtsgerichts ... vom 6. Mai 2016, mit welchem die Vollstreckung der gegen den Antragsteller verhängten Freiheitsstrafe nach § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG zur Bewährung ausgesetzt worden ist, keine Bindungswirkung hinsichtlich der Annahme einer vom Antragsteller ausgehenden Wiederholungsgefahr zu. Selbst wenn, wie der Bevollmächtigte des Antragstellers vorträgt, die Strafvollstreckungsorgane im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 36 BtMG auch Sicherheitsinteressen berücksichtigen, so binden diese weder die Ausländerbehörden noch die Verwaltungsgerichte, die eine eigenständige Gefahrenprognose vorzunehmen haben. Die Strafvollstreckung insgesamt, d.h. auch unter Einschluss einer im Rahmen der Strafvollstreckung möglicherweise erfolgten Drogentherapie, verfolgt andere Zwecke, die insbesondere auch auf die Resozialisierung der Täter zielen, während das Ausländerrecht im gegebenen Zusammenhang den Zweck verfolgt, vom Ausländer ausgehende Gefahren für die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland abzuwehren. Im Übrigen geht die Rechtsprechung zu den §§ 35, 36 BtMG teilweise davon aus, dass eine Zurückstellung der Strafvollstreckung ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann, wenn eine bestandskräftige oder sofort vollziehbare Abschiebungsverfügung gegen den Betroffenen vorliegt (vgl. etwa: OLG Karlsruhe, B.v. 24.8.2009 - 2 VAs 13/09, 2 VAs 12 VAs 14/09 - juris Rn. 9).

Außerdem geht die Kammer mit der Antragsgegnerin und der Regierung von ... davon aus, dass vom Antragsteller unabhängig von einer Drogenproblematik eine die Ausweisungsverfügung stützende Wiederholungsgefahr ausgeht (s. insbesondere auch BayVGH, B.v. 21. März 2016 - 19 CS 15.1913 - Rn. 9).

Nach alldem stellt sich die Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2015 nach summarischer Überprüfung auch unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen nach wie vor als rechtmäßig dar. Da von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden kann, ist der Sofortvollzug der Ausweisungsverfügung auch unverändert als Präventivmaßnahme zur Abwehr der mit der Ausweisungsverfügung zu bekämpfenden, akuten Gefahren auch schon vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens erforderlich.

Nach alledem führt der vorgetragene Abänderungsgrund nicht zu einer Änderung des Beschlusses vom 18. August 2015. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Der Streitwert ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 25. Mai 2016 - AN 5 S 16.618 zitiert 11 §§.

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Gesetz über den Lastenausgleich


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 56 Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit


(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei de

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(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so k

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 45 Absehen von der Verfolgung


(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen. (2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits dur

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder


(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im B

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 36 Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung


(1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerec

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2014 - 10 ZB 13.1861

bei uns veröffentlicht am 21.02.2014

Gründe I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.Gründe: De

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(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
2.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
3.
sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.

(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.

(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

1.
ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhendes Ausweisungsinteresse besteht,
2.
der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
3.
der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.

(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können.

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.

(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich mit der Zustimmung nach § 35 Abs. 1. Sind durch die Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt oder ist eine Behandlung in der Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(2) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte einer anderen als der in Absatz 1 bezeichneten Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des Strafrestes zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(3) Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so kann das Gericht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, anordnen, daß die Zeit der Behandlung ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird, wenn dies unter Berücksichtigung der Anforderungen, welche die Behandlung an den Verurteilten gestellt hat, angezeigt ist.

(4) Die §§ 56a bis 56g und 57 Abs. 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft das Gericht des ersten Rechtszuges ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Vollstreckungsbehörde, der Verurteilte und die behandelnden Personen oder Einrichtungen sind zu hören. Gegen die Entscheidungen ist sofortige Beschwerde möglich. Für die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 2 gilt § 454 Abs. 4 der Strafprozeßordnung entsprechend; die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes erteilt das Gericht.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich mit der Zustimmung nach § 35 Abs. 1. Sind durch die Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt oder ist eine Behandlung in der Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(2) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte einer anderen als der in Absatz 1 bezeichneten Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des Strafrestes zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(3) Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so kann das Gericht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, anordnen, daß die Zeit der Behandlung ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird, wenn dies unter Berücksichtigung der Anforderungen, welche die Behandlung an den Verurteilten gestellt hat, angezeigt ist.

(4) Die §§ 56a bis 56g und 57 Abs. 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft das Gericht des ersten Rechtszuges ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Vollstreckungsbehörde, der Verurteilte und die behandelnden Personen oder Einrichtungen sind zu hören. Gegen die Entscheidungen ist sofortige Beschwerde möglich. Für die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 2 gilt § 454 Abs. 4 der Strafprozeßordnung entsprechend; die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes erteilt das Gericht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin ihre Klage auf Aufhebung der mit Bescheid der Beklagten vom 16. April 2013 verfügten Ausweisung aus der Bundesrepublik weiter verfolgt, bleibt ohne Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsverfahren ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn die Klägerin einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Ausweisung der Klägerin sowohl aus spezialpräventiven als auch generalpräventiven Überlegungen rechtmäßig ist. Die Klägerin sei bis zur letzten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren wegen versuchten Mordes bereits in erheblichem Maße vorbestraft und dreimal inhaftiert gewesen. Die im Strafurteil angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB beseitige die Wiederholungsgefahr nicht. Voraussetzung hierfür sei der erfolgreiche Abschluss einer Drogentherapie. Dies gelte im Übrigen nur für Straftaten, die überwiegend auf einer festgestellten Suchterkrankung beruhten. Die im Bescheid getroffene und in der mündlichen Verhandlung ergänzte Ermessensentscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Gerade im Hinblick auf die besondere Schwere der Straftat der Klägerin und die bestehende Wiederholungsgefahr müsse die Klägerin auch den mit der Ausweisung verbundenen gravierenden Eingriff in ihre Beziehung zu ihren Kindern hinnehmen und sich insoweit auf Besuchskontakte, Briefe und Telefonate verweisen lassen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin in der Vergangenheit nicht um die Kinder gekümmert habe. Das Sorgerecht ruhe, die Mutter der Klägerin sei zum Vormund bestellt. Eine Tochter sei bereits volljährig, die zweite Tochter werde bei der Entlassung der Klägerin aus der Justizvollzugsanstalt voraussichtlich ebenfalls volljährig sein.

Dagegen wendet die Klägerin im Zulassungsverfahren ein, dass gemäß § 64 Satz 2 StGB die Anordnung nach § 64 Satz 1 StGB nur ergehen dürfe, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht bestehe, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor einen Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Straftaten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Das Verwaltungsgericht habe sich einfach über die Entscheidung des Schwurgerichts hinweggesetzt. Eine nachvollziehbare Begründung hierfür erfolge nicht. Führe die Klägerin nämlich erfolgreich eine Drogentherapie durch, sei von keiner Wiederholungsgefahr in Bezug auf künftige Straftaten auszugehen. Deshalb hätte die Beklagte den Ausgang der Therapie abwarten müssen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich aus diesem Vorbringen der Klägerin jedoch nicht.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei Straftaten, die auch auf der Suchterkrankung des Ausländers beruhen, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von einem Wegfall der für die Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthaltG erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden kann, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie beziehungsweise eine andere Suchttherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2013 - 10 ZB 11.618 - juris Rn. 12 m. w. N.). Da die Klägerin ihre Therapie aber noch nicht erfolgreich abgeschlossen hat, kann entgegen ihrer Auffassung von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr alleine wegen der bloßen Anordnung einer Maßnahme der Sicherung und Besserung nach § 64 StGB durch das Strafgericht nicht ausgegangen werden. Die Teilnahme an einem Drogenentzugsprogramm stellt sich nicht als außergewöhnlicher und gegen eine Wiederholungsgefahr sprechender Umstand dar, sondern geht typischer Weise mit der Verurteilung eines drogenabhängigen Straftäters einher. Allein die beabsichtigte oder bevorstehende Teilnahme an einem Drogenentzugsprogramm, welches das Strafgericht nicht von vornherein für aussichtslos erachtet, spricht nicht für einen Wegfall der konkreten Wiederholungsgefahr im maßgeblichen Zeitpunkt. (vgl. BayVGH, B. v. 15.10.2003 - 10 ZB 03.1968 - juris Rn. 5 m. w. N.). Die Einschätzung des Schwurgerichtes, wonach für die Drogentherapie der Klägerin eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinn des § 64 Satz 2 StGB vorliege, beruht auf der glaubhaften Bekundung der Klägerin, sie stehe einer Therapiemaßnahme gemäß § 64 StGB aufgeschlossen gegenüber. Dennoch hat das Schwurgericht wegen der dissozialen Charakterstruktur der Klägerin eine Gefährdung der Erfolgsaussichten einer Entwöhnungsbehandlung angenommen und vor dem Antritt der Maßnahme nach § 64 StGB den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe für die Dauer von drei Jahren und sechs Monaten angeordnet, weil es eine Sozialtherapie bei der Klägerin für erforderlich hielt. Diese Sozialtherapie soll die Erfolgsaussichten der Entwöhnungsbehandlung erhöhen. Auch wenn damit nach Auffassung des Strafgerichts eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Klägerin nach vorheriger Sozialtherapie durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen, lässt sich derzeit daraus nicht schließen, dass die Klägerin keine Straftaten mehr begehen würde. Eine im ausländerrechtlichen Sinne günstige Gefahrenprognose bezüglich der Begehung weiterer Straftaten setzt demgegenüber voraus, dass die Entziehungstherapie jedenfalls erfolgreich abgeschlossen ist und nicht nur zu Beginn der Therapie eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass die Therapie erfolgreich zu Ende geführt wird. Ausländerrechtlich stehen eine längerfristige Gefahrenprognose und der Schutz wichtiger Rechtsgüter vor der Klägerin und nicht die Besserung der Klägerin im Vordergrund. Dem erfolgreichen Abschluss der Therapie kommt im Übrigen vorliegend schon deshalb besondere Bedeutung zu, weil die Klägerin ein in der Justizvollzugsanstalt begonnenes Antiaggressionstraining abgebrochen hat und eine Sozialtherapie ablehnt (vgl. Bl. 49 der VG-Akte).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin zu Art. 8 EMRK und Art. 6 GG. Unter Verweis auf die Ausführungen im Bescheid vom 16. April 2013 führt das Verwaltungsgericht zutreffend aus, dass selbst Ausländer, die im Aufnahmestaat geboren wurden oder seit ihrer frühen Kindheit dort leben, kein Recht aus Art. 8 EMRK ableiten können, nicht aufgrund der von ihnen begangenen Straftaten ausgewiesen zu werden. Sowohl das Erstgericht als auch die Beklagte haben erkannt, dass die Klägerin nach einem über 40-jährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik den Bezug zu ihrem Heimatland weitgehend verloren habe. Der weiteren Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Ausweisung dennoch nicht unverhältnismäßig sei, weil sich die Klägerin in der Bundesrepublik nicht integriert habe und von ihr weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufgrund ihrer Drogensucht ausgehe, tritt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen jedoch nicht hinreichend substantiiert entgegen. Die Abwägungsentscheidung der Beklagten, wonach aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr die privaten Belange der Klägerin zurückstehen müssten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts können besonders schwerwiegende Straftaten wie der von der Klägerin begangene Mordversuch in die Abwägung mit den besonderen individuellen Belangen und Interessen des Betroffenen mit entsprechendem Gewicht eingestellt werden (EGMR, U. v. 12.1.2010 - Khan, Nr. 47486/06 - InfAuslR 2010, 369/370 Rn. 40; BVerwG, U. v. 7.12.2011 - 1 B 6.11 - juris Rn. 8).

Soweit die Klägerin auf die bestehende Beziehung zu ihren 1994 und 1998 geborenen Töchtern, von denen die jüngere deutsche Staatsangehörige ist, verweist, ergeben sich hieraus ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Eine Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist jedenfalls bei besonders schwerwiegenden Straftaten und der bestehenden Wiederholungsgefahr, wie sie hier vom Erstgericht zutreffend festgestellt worden ist, nicht generell unter allen Umständen ausgeschlossen (BVerwG, B. v. 10.2.2011 - 1 B 22.10 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 2.3.2013 - 10 ZB 11.2960 - juris Rn.8). Das Erstgericht hat insoweit zu Recht darauf abgestellt, dass das Sorgerecht der Klägerin für die beiden Töchter wegen ihrer Drogensucht bereits seit dem Jahr 2001 ruht und die beiden Mädchen seit dieser Zeit bei der Großmutter leben. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht auch richtigerweise angeführt, dass die ältere Tochter in der Zwischenzeit volljährig ist und auch die jüngere Tochter im Herbst 2015, wenn die Klägerin frühestens aus dem am 25. Oktober 2013 begonnenen Maßregelvollzug entlassen werden könnte, bereits 16 Jahre alt sein wird. Gerade im Hinblick auf die Schwere der Straftat und die von ihr nach wie vor ausgehende erhebliche Wiederholungsgefahr muss die Klägerin den mit der Ausweisung verbundenen gravierenden Eingriff in die Beziehung zu ihrer Familie hinnehmen und sich insoweit nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug auf Briefe, Telefonate und gelegentliche Besuchskontakte verweisen lassen.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt aber auch deshalb nicht vor, weil das Verwaltungsgericht die schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG auch mit generalpräventiven Erwägungen begründet hat. Denn schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG können bei strafrechtlichen Verurteilungen auch dann vorliegen, wenn wegen der besonderen Schwere der Straftat ein dringendes Bedürfnis besteht, durch die Ausweisung generalpräventiv andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Straftaten abzuhalten. Dies gilt grundsätzlich auch bei in Deutschland verwurzelten Ausländern (BVerwG, U. v. 14.2.2012 - 1 C 7.11 - juris Rn. 17 und Rn. 20). Ist die angefochtene Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so kommt eine Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn die Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes dargelegt werden und vorliegen (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 12.02.2014 - 10 ZB 13.1591 - Rn. 7 m. w. N.). Hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung lägen auch in generalpräventiver Hinsicht vor, hat die Klägerin jedoch keine Zulassungsgründe dargelegt.

Den ebenfalls angeführten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat die Klägerin schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise geltend gemacht. Hierfür hätte es einer konkreten Bezeichnung bedurft, in Bezug auf welche Rechts- und Tatsachenfragen sich Schwierigkeiten ergeben und worin deren Besonderheit besteht. Die Behauptung, das Urteil lasse viele Fragen offen und setze sich nicht mit sämtlichen entscheidungserheblichen Punkten auseinander, reicht nicht aus, um das gesetzliche Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu erfüllen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. Juni 2013 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich mit der Zustimmung nach § 35 Abs. 1. Sind durch die Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt oder ist eine Behandlung in der Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(2) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte einer anderen als der in Absatz 1 bezeichneten Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des Strafrestes zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(3) Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so kann das Gericht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, anordnen, daß die Zeit der Behandlung ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird, wenn dies unter Berücksichtigung der Anforderungen, welche die Behandlung an den Verurteilten gestellt hat, angezeigt ist.

(4) Die §§ 56a bis 56g und 57 Abs. 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft das Gericht des ersten Rechtszuges ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Vollstreckungsbehörde, der Verurteilte und die behandelnden Personen oder Einrichtungen sind zu hören. Gegen die Entscheidungen ist sofortige Beschwerde möglich. Für die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 2 gilt § 454 Abs. 4 der Strafprozeßordnung entsprechend; die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes erteilt das Gericht.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich mit der Zustimmung nach § 35 Abs. 1. Sind durch die Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt oder ist eine Behandlung in der Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(2) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte einer anderen als der in Absatz 1 bezeichneten Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des Strafrestes zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(3) Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so kann das Gericht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, anordnen, daß die Zeit der Behandlung ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird, wenn dies unter Berücksichtigung der Anforderungen, welche die Behandlung an den Verurteilten gestellt hat, angezeigt ist.

(4) Die §§ 56a bis 56g und 57 Abs. 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft das Gericht des ersten Rechtszuges ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Vollstreckungsbehörde, der Verurteilte und die behandelnden Personen oder Einrichtungen sind zu hören. Gegen die Entscheidungen ist sofortige Beschwerde möglich. Für die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 2 gilt § 454 Abs. 4 der Strafprozeßordnung entsprechend; die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes erteilt das Gericht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.