Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 23. Sept. 2015 - AN 5 S 14.01717

bei uns veröffentlicht am23.09.2015

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Halter eines am 13. Oktober 2009 geworfenen American Staffordshire Terriers. Der Antragsteller wohnte bis 8. November 2013 in … im Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgemeinschaft … und zog am 8. November 2013 in die Stadt … … Bereits am 15. Januar 2011 ließ der Antragsteller ein Sachverständigengutachten eines von der Regierung von Oberfranken öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für Hundewesen über die Eignung und das Verhalten der American Staffordshire Terrier Hündin „…“ im Hinblick auf Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder anderen Tieren fertigen. In diesem Gutachten ist eingangs festgestellt, dass die Hündin, nicht wie vom Antragsteller ursprünglich angenommen, Boxermischling ist, sondern eine American Staffordshire Terrier Mischlingshündin und dass für deren Haltung eine Erlaubnis der Verwaltungsbehörde erforderlich sei. Das Gutachten kam zur Schlussfolgerung, dass die American Staffordshire Terrier Mischlingshündin „…“ nicht gesteigert aggressiv und gefährlich gegenüber Menschen oder anderen Tieren sei. Die damals zuständige Verwaltungsgemeinschaft … erteilte dem Antragsteller daraufhin mit Bescheid vom 3. März 2011 antragsgemäß die Erlaubnis, die American Staffordshire Terrier Mischlingshündin, Rufname „…“, gewölft am 13. Ok tober 2009, auf dem Grundstück … … zu halten (Ziffer I). Nach Ziffer II des Bescheids hat der Antragsteller dafür Sorge zu tragen, dass die Hündin auf öffentlichem Grund innerhalb der bebauten Ortschaft stets an einer reißfesten Leine von höchstens 1,50 m Länge mit schlupfsicherem Halsband geführt wird. Darüber hinaus hat der Antragsteller gemäß Ziffer III zu gewährleisten, dass die Hündin das Halteranwesen … … nicht selbständig unbeaufsichtigt verlassen kann. Weiter hat nach Ziffer IV der Antragsteller dafür Sorge zu tragen, dass das Ausführen der American Staffordshire Terrier Mischlingshündin nur durch körperlich geeignete und erwachsene Personen erfolgt, die mit dem Verhalten des Hundes vertraut und in der Lage sind, sicher auf das Tier einzuwirken. Darüber hinaus wurde in Ziffer V eine Aggressionsausbildung der Hündin auch im erlaubnisfreien sogenannten Schutzdienst sowie sonstiges Hervorrufen oder Fördern aggressiver Verhaltensweisen untersagt. Ferner wurde in Ziffer VI angeordnet, im Fall eines Besitzerwechsel oder einer veränderten Wohnsituation das Tier neuerlich einem Wesenstest zu unterziehen und dass eine vom Versiche-rungsumfang ausreichende Haftpflichtversicherung für das Tier jährlich nachzuweisen ist (Ziffer VII). In Ziffer VIII wurde für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die einzelnen Ziffern jeweils ein Zwangsgeld von 500,00 EUR angedroht. In Ziffer IX wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern I bis VII des Bescheides angeordnet.

Nach Mitteilung eines angeblichen Beißvorfalles wurde der Antragsteller mit Schreiben der nach Umzug ins Gemeindegebiet der nunmehr zuständigen Stadt … vom 29. November 2013 dazu angehört, dass der Antragsteller eine neue Haltungserlaubnis benötige, die aber voraussichtlich nicht erteilt werden könne. Die bisherige Haltungserlaubnis habe sich ausschließlich Hierzu äußerte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 und trug im Wesentlichen vor, der Hund sei durch sein Wesen kein Kampfhund, sondern ein ganz liebes Tier, der niemandem etwas tue. Er sehe ihn nach vier Jahren als Familienmitglied. Er bitte, ihm weiterhin eine Genehmigung zu erteilen. Den geschilderten Hergang des angeblichen Beißvorganges bestreite er.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. September 2014 wurde festgestellt, dass die Hündin „…“, mit Rasse, Geburtsdatum und Geschlecht und Farbe im Einzelnen bezeichnet, nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG der Erlaubnispflicht unterliegt. In Ziffer II wurde auf Grund Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG für die Hündin „…“ eine Haltungsuntersagung und Abgabeverpflichtung angeordnet. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer II wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Ziffer III). Des Weiteren wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern I und II des Bescheides angeordnet.

Hiergegen ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24. September 2014, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, Klage mit dem Ziel der Aufhebung dieses Bescheides erheben.

Außerdem begehrte er vorläufigen Rechtsschutz und ließ mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2014, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. September 2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass schon die Erlaubnis der Verwaltungsgemeinschaft … vom 3. März 2011 eine nach dem LStVG erteilte Erlaubnis sei, die für ganz Bayern gelte. Aus Art. 37 Abs. 2 LStVG ergebe sich keine tatbestandliche Voraussetzung, welche einen räumlichen Geltungsbereich einschränke. Eine Rücknahme oder ein Widerruf sei bisher nicht erfolgt. Die Jahresfrist wäre im Übrigen abgelaufen. Es hätte allenfalls auf Grund des Wohnortwechsels ein neues Gutachten eines öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen verlangt werden können. Die Erlaubnis sei dem Antragsteller damals zugesichert worden, wenn er ein Gutachten eines Sachverständigen beibringe. An diese Zusicherung sei die Antragsgegnerin gebunden. Von der Hündin gehe keine Gefahr aus; bei dem angesprochenen Vorfall habe sich die Hündin nur verteidigt. Sie sei von einem doppelt so schweren Hund attackiert worden. Der Hund sei aus einem Tierheim übernommen worden; insofern liege ein öffentliches Interesse an der Haltung aus Gründen des Tierschutzes in der Regel vor. Auf die langjährige und unbeanstandete Haltung der Hündin werde hingewiesen. Die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 LStVG lägen vor.

Die Antragsgegnerin beantragte Antragsablehnung.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dahingestellt sei, ob die Erlaubnis der Verwaltungsgemeinschaft … rechtmäßig sei. Die Tatsache, dass der Hund seit vier Jahren gehalten werde, stelle kein berechtigtes Interesse dar. Auch die soziale Bindung sei kein berechtigtes Interesse. Außerdem habe sich im Dezember 2013 ein Beißvorfall ereignet. Der Antragsteller habe kein berechtigtes Interesse an der Haltung des Hundes nachgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Behördenakte und der Gerichtsakte.

II.

Der Antrag bleibt erfolglos. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Klage gegen Ziffer I des streitgegenständlichen Bescheids, mit dem die gesetzliche Erlaubnispflicht festgestellt wird und des Weiteren hinsichtlich der Klage gegen Ziffer II des streitgegenständlichen Bescheids, mit der die Haltungsuntersagung sowie die Abgabeverpflichtung sofort vollziehbar angeordnet wurde. Des Weiteren begehrt er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 21a BayVwZVG vollziehbare Zwangsgeldandrohung. Es kann dahinstehen, ob der Antrag hinsichtlich der Klage gegen Ziffer I, nämlich die Feststellung der Erlaubnispflicht zulässig ist, nachdem sich die Erlaubnispflicht aus dem Gesetz ergibt und Ziffer I insoweit wohl nur deklaratorische Wirkung zukommt.

Jedenfalls ist der Antrag nicht begründet. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 8. September 2014 verfügte Hal-tungsuntersagung und Abgabeverpflichtung sowie die Androhung des Zwangsgeldes rechtmäßig, insbesondere genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Nach der insoweit gebotenen, aber grund sätzlich auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides die privaten Interessen des Antragstellers. Neben dieser Abwägung ist auch verfahrensrelevant, dass die Klage selbst voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung kommt die Kammer zum Ergebnis, dass der Bescheid rechtmäßig ist. Die streitgegenständliche Haltungsuntersagung und die Abgabeverpflichtung finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG. Danach kann die Sicherheitsbehörde Anordnungen für den Einzelfall treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden. Das Halten von Kampfhunden ohne die nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG erforderliche Erlaubnis stellt gemäß Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 LStVG eine Ordnungswidrigkeit dar.

Der Hund des Antragstellers ist Kampfhund im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG. Nach dem vom Antragsteller selbst vorgelegten Sachverständigengutachten vom 15. Januar 2011 handelt es sich bei „…“ um eine American Staffordshire Terrier Mischlingshündin. Diese unterfällt eindeutig der gesetzlichen Festlegung gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LStVG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 in der aktuellen Fassung, wonach bei Hunden dieser Rasse sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet wird, ohne dass es wie bei der Regelung des § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Juli 1992 auf deren individuelle Aggressivität und Gefährlichkeit ankäme.

Nach Art. 37 Abs. 1 LStVG bedarf eine Person, die einen Kampfhund halten möchte, der Erlaubnis der zuständigen Gemeinde. Eine solche Erlaubnis besitzt der Antragsteller nicht. Ihm wurde zwar von der vormals örtlich zuständigen Verwaltungsgemeinschaft … die Erlaubnis erteilt, die Hündin „…“ auf dem Grundstück … zu halten. Ungeachtet der Frage, ob diese Erlaubniserteilung mit den rechtlichen Vorschriften im Einklang stand, war die Erlaubnis erkennbar nur zur Haltung auf diesem Grundstück erteilt. Um eine allgemeine Erlaubnis, die bayernweit gelte, handelte es sich bei dieser erkennbar auf das Wohnobjekt in … bezogene Erlaubnis nicht. Diese Erlaubnis wurde nach Auffassung der Kammer mit Wegzug des Antragstellers gegenstandslos. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung der Hündin durch den Antragsteller liegen nach Überzeugung der Kammer auch nicht vor. Zutreffend wurde deshalb im streitgegenständlichen Bescheid in den Gründen konkludent auch ein entsprechender Antrag des Antragstellers abgelehnt. Ein berechtigtes Interesse zur Haltung von Kampfhunden nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG ist nicht erkennbar. Dieses Tatbestandsmerkmal „berechtigtes Interesse“ ist streng zu handhaben, um zu gewährleisten, dass die Haltung von gefährlichen Tieren oder Kampfhunden auf wenige Ausnahmetatbestände beschränkt und somit die Zahl der genehmigten Haltungen - auch im Interesse eines effektiven Vollzugs - gering bleibt. Ein reines „Liebhaberinteresse“ genügt daher nicht. Ein berechtigtes Interesse kann nach diesen Maßgaben im Einzelfall wissenschaftlicher, wirtschaftlicher oder gegebenenfalls sonstiger persönlicher Art sein bzw. kann zum Zweck der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder bei Bewachungsunternehmen und bei Besitzern gefährdeter Grundstücke vorliegen (vgl. 37.4.1 Vollzugsbekanntmachung zum LStVG, Stand 4.12.2014).

Eine solche Interessenlage ist im Fall des Antragstellers, der das Tier letztlich aus Liebhaberei hält, nicht zu erkennen. Insbesondere konnte der Antragsteller im Hinblick auf den klaren Wortlaut der durch die Verwaltungsgemeinschaft … erteilten Erlaubnis auch nicht darauf vertrauen, dass ihm auch andernorts eine Erlaubnis zur Haltung des Tieres erteilt wird. Ein berechtigtes Interesse an der Kampfhundehaltung kann auch nicht mit der Begründung anerkannt werden, dass vom Hund auf Grund jahrelanger Erfahrung keine Gefahr ausgehe. Dem steht der klare Wortlaut des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LStVG entgegen. Die Eigenschaft als Kampfhund bei Hunden der Kategorie I nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juni 1992 in der aktuellen Fassung wird vielmehr unwiderleglich stets vermutet, selbst wenn der Hund von einem Gutachter als gutmütig und nicht gesteigert aggressiv und gefährlich beurteilt wird. Diese Regelung in der sogenannten Kampfhundeverordnung mag für Hundeliebhaber schwer nachvollziehbar sein, ist jedoch in Anbetracht der rassebedingten Gefährlichkeit der in der Verordnung genannten Kampfhunde der Kategorie I verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 30.6.2010, 10 ZB 09.2861).

Die Verfügungen der Antragsgegnerin, die in Ziffer II des streitgegenständlichen Bescheids getroffen wurden, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht wurde dem Antragsteller die Haltung der Hündin „…“ untersagt und die Abgabeverpflichtung angeordnet. Die getroffene Ermessensentscheidung hält sich im Rahmen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG und ist nicht zu be anstanden. Die Anordnungen verstoßen insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 LStVG. Nach der Gesetzeslage stellt bereits die bloße formelle Illegalität einer Kampfhundehaltung eine von der Sicherheitsbehörde zu unterbindende oder zu verhütende Gefahr dar. Dieser Gesetzeslage kann nur durch eine Haltungsuntersagung und Abgabeverpflichtung entsprochen werden. Private Interessen des Antragstellers haben insoweit zurückzutreten. Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens wurden nicht überschritten. Auch die Anordnung des Zwangsgeldes, die sich auf Art. 31 und 36 BayVwZVG stützt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheids gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog Bezug genommen und von einer weiteren Begründung abgesehen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 23. Sept. 2015 - AN 5 S 14.01717 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.