Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 30. Juli 2015 - AN 4 S 15.00906

bei uns veröffentlicht am30.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Mai 2015 wird wiederhergestellt.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen eine Anordnung des Antragsgegners auf der Grundlage des Arbeitszeitgesetzes, die sie als Arbeitgeberin insbesondere zur Vorlage von Arbeitszeitnachweisen und zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Die Antragstellerin betreibt Parfümerien an den Standorten ....

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass Filialen der Antragstellerin von der Gewerbeaufsicht hinsichtlich Arbeitszeit kontrolliert wurden. Über die durchgeführten Kontrollen der Gewerbeaufsicht wurde vom Antragsgegner weder ein Aktenvermerk als Bestandteil der Akten vorgelegt, noch erfolgten irgendwelche Äußerungen, Feststellungen o.ä. zu den durchgeführten Kontrollen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Mit Bescheid vom 8. Mai 2015 wurde die Antragstellerin unter Nr. 1 aufgefordert, unverzüglich, spätestens jedoch bis 1. Juni 2015, für die Zeit vom 1. März 2015 bis 30. April 2015 für alle Arbeitnehmer (auch Teilzeitkräfte) ihrer Filialen in ... dem Amt folgende Unterlagen über die werktägliche Arbeitszeit und die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen lückenlos einzusenden und Auskünfte zu erteilen:

„1.1 Arbeitszeitnachweise (Zeiterfassungskarten bzw. –ausdrucke).

1.2 Sonstige, die Arbeitszeit betreffende Aufzeichnungen (z.B. Stundenlisten).

1.3 Angaben über regelmäßige tägliche Arbeitszeiten (Beginn und Ende der Arbeitszeit) und die darüber hinausgehenden Arbeitszeiten sowie über die Pausenregelungen.

1.4 Namentliche Auflistung der im v.g. Zeitraum beschäftigten Arbeitnehmer.

Die v.g. Auflistung muss beinhalten:

Name, Vorname, ladungsfähige Anschrift, Geburtsdatum und die Art der durchgeführten Tätigkeiten (z.B. Filialleiter, Verkaufskraft etc.).

1.5 Angaben zur arbeitszeitrechtlichen verantwortlichen Person für die o.g. Betriebsstätte

(Name, Vorname, ladungsfähige Anschrift, Geburtsdatum, Stellung in der Firma).“

Die Anordnung unter Nr. 1 wurde im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 2 des Bescheids).

Zur Begründung wurde zur Anordnung unter Nr. 1 folgendes ausgeführt:

Die Antragstellerin sei als Arbeitgeberin verpflichtet, die über die normale werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Das Gewerbeaufsichtsamt ... sei kraft Gesetzes zur Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften befugt. Das Amt sei insbesondere bei konkreten Beschwerden berechtigt, die zur Durchführung dieser Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu verlangen und anzuordnen, dass die Arbeitszeitnachweise zur Einsicht einzusenden seien. Zu den Nachweisen, die dem Gewerbeaufsichtsamt auf Verlangen einzusenden seien, gehörten sämtliche Verzeichnisse und Karteien, insbesondere auch Stempeluhren, Lohn- und Gehaltslisten sowie sonstige Unterlagen, aus denen Zahl und Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft, die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Ruhezeit jedes Arbeitnehmers ersichtlich seien. Als Rechtsgrundlage seien §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 1, 2 und 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts (ASiMPV) heranzuziehen.

Der unter Nr. 2 des Bescheids angeordnete Sofortvollzug stütze sich auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Bei der Überprüfung der Arbeitszeitnachweise der Mitarbeiter der Antragstellerin in den o.g. Filialen am 6. Mai 2015 seien bei Stichproben Verstöße gegen die Bestimmungen des § 4 ArbZG festgestellt worden. Durch Arbeitszeiten ohne Ruhepausen oder mit zu geringer Dauer der Ruhepausen seien die Arbeitnehmer in ihrer Gesundheit gefährdet. Zur Abwendung einer möglichen Gesundheitsgefahr sei die Überprüfung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit erforderlich. Die Anordnung des sofortigen Vollzugs habe den Zweck, gegebenenfalls die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes ohne Zeitverzug durchsetzen zu können.

Die vom Antragsgegner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Behördenakten bestehen aus dem streitgegenständlichen Bescheid, der Postzustellungsurkunde, einem Akteneinsichtsgesuch des Vertreters der Antragstellerin vom 21. Mai 2015 sowie einem Aktenvermerk des Sachbearbeiters des Antragsgegners vom 27. Mai 2015. Dieser Aktenvermerk hat den Inhalt, dass einer Fristverlängerung bis 15. Juni 2015 zugestimmt werde, die Akte nur aus dem Bescheid bestehe, der dem Vertreter der Antragstellerin bereits vorliege und sich somit das Akteneinsichtsgesuch erledigt habe.

Mit einem am 9. Juni 2015 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz erhob die Antragstellerin Klage gegen den ihr am 9. Mai 2015 zugestellten Bescheid. Zugleich begehrte sie einstweiligen Rechtsschutz und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid, der ein Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG sei, entbehre jeglicher nachvollziehbaren tatsächlichen Grundlage. Nach den Auskünften des Antragsgegners habe sich in der Verwaltungsakte zum Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs lediglich der Bescheid befunden. Ein Bericht über die Prüfung habe sich folglich nicht in der Akte befunden. Unbestritten räume § 17 Abs. 2 ArbZG der Aufsichtsbehörde eine Überwachungsbefugnis hinsichtlich der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes ein. Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 ArbZG vermittele eine Generalklausel, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Dieses Einschreiten stehe allerdings im Ermessen der Behörde (Entschließungs- und Auswahlermessen). Die Behörde habe fehlerfrei darüber zu entscheiden, ob sie einschreite und – wenn diese Entscheidung gefallen sei – welche Maßnahmen sie ergreife. Die ergriffenen Maßnahmen müssten dabei geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. Die Aufsichtsbehörde dürfe ihr Auskunftsrecht nicht ohne konkrete Anhaltspunkte ausüben. Ein Auskunftsverlangen allein mit dem Ziel, die behördliche Aufsicht zu erleichtern, sei unzulässig (vgl. OVG Berlin, U.v. 18.3.1982 – OVG 2 B 24/79 – Gewerbearchiv 1982, 279 f.).

Vorliegend sei – und die Feststellungslast hierfür trage im Ergebnis der Antragsgegner – bereits überhaupt nicht nachvollziehbar, auf welcher Tatsachengrundlage entschieden worden sei. Unabhängig davon sei dem Bescheid eine Ermessensausübung nicht zu entnehmen. Schließlich entbehre die im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärte Vorlageverpflichtung einer schriftlichen Begründung, obwohl § 80 Abs. 3 VwGO eine Begründung des Sofortvollzugs vorsehe. Bei einer ordnungsgemäßen Interessenabwägung überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollziehungsinteresse der Behörde eindeutig, da der Bescheid augenscheinlich rechtswidrig sei. Auf Basis des Akteninhalts seien weder Tatsachengrundlagen noch Ermessensausübung nachvollziehbar. Dies gehe zu Lasten des Antragsgegners. Ein Verwaltungsakt, zudem mit Sofortvollzug versehen, ohne Tatsachengrundlage könne keinen rechtlichen Bestand haben. Die Behördenakte müsste einen schriftlichen Prüfungsbericht enthalten und mindestens Auskunft geben über folgende Fragen: Inhalt der Beschwerde, Art und Ausmaß der festgestellten Verstöße unter Benennung des zuzuordnenden Arbeitnehmers und der Filiale. Die Mindestinhalte und –funktionen einer Behördenakte sollten sein: Informationsfunktion für die verwaltungsinterne Sachbearbeitung, Dokumentations- und Kontrollfunktion. Die den Verwaltungsentscheidungen zugrunde liegenden Vorgänge und Prozesse müssten jederzeit zuverlässig und vollständig nachgewiesen werden können (Art. 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 GG). Auf eine derartige Aktenführung beziehe sich die Pflicht, auf Anforderung des Gerichts die auf den Verfahrensgegenstand bezogenen Urkunden und Vorgänge vollständig vorzulegen, § 99 VwGO. Es gelten die Grundsätze der Aktenvollständigkeit, Aktenwahrheit und die Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns (Transparenzprinzip); all diese Punkte müssten sowohl in Bezug auf die Erledigung der Sachaufgaben (einschließlich der Dokumentation von Entscheidungsabläufen) als auch hinsichtlich der handelnden Personen (personale Verantwortlichkeit) sichergestellt sein.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Anlässlich einer Beschwerde hinsichtlich der Arbeits- und Pausenzeiten seien die Filialen der Antragstellerin in ..., durch einen Gewerbeaufsichtsbeamten am 6. Mai 2015 im Rahmen seines Außendienstes im Hinblick auf die Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften kontrolliert worden. Bei der stichprobenartigen Überprüfung der Arbeitszeitnachweise für die Mitarbeiter dieser Filialen hätten sich Zweifel hinsichtlich der Einhaltung des § 4 ArbZG ergeben. Auf Grund dieses Ergebnisses der Kontrollen vor Ort sei am 8. Mai 2015 der streitgegenständliche Bescheid ergangen. Die Anfechtungsklage sei nicht begründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei.

Ergänzend zur Bescheidsbegründung sei auszuführen: Rechtsgrundlage für die Anordnungen in Nr. 1 sei § 17 Abs. 4 Satz 2 (für Nr. 1.1) bzw. § 17 Abs. 4 Satz 1 ArbZG. Danach könne die Aufsichtsbehörde vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlichen Auskünfte verlangen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 ArbZG). Sie könne ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden. Voraussetzung für die Auskunftspflicht des Arbeitgebers sei nicht, dass der Verdacht auf einen Gesetzesverstoß bestehe, unzulässig sei jedoch die allgemeine ungezielte Ausforschung des Arbeitgebers, die nur die behördliche Aufsicht erleichtern solle. Eine solche ungezielte allgemeine Ausforschung sei vorliegend aber gerade nicht gegeben, vielmehr habe bei der Kontrolle der o.g. Filialen der Antragstellerin am 6. Mai 2015 die stichprobenartige Überprüfung von Arbeitszeitennachweisen Anhaltspunkte für mögliche Verstöße gegen die Regelung der Ruhepausen in § 4 ArbZG ergeben. Dass das Ergebnis der Kontrolle der Filialen der Antragstellerin am 6. Mai 2015 einen weiteren Niederschlag in der Verfahrensakte hätte finden müssen, sei nach Ansicht des Antragsgegners im Hinblick darauf, dass § 17 Abs. 4 ArbZG von einer grundsätzlichen Befugnis der Aufsichtsbehörde, die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte und Vorlage der Arbeitszeitnachweise zu verlangen, ausgehe, nicht erforderlich.

Die Einsende- bzw. Auskunftsverlangen unter Nr. 1 des Bescheids für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis 30. April 2015 seien auch im Einzelnen von § 17 Abs. 4 ArbZG gedeckt, da die begehrten Informationen für die Durchführung des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlich seien. Die Forderung nach Einsendung der Arbeitszeitnachweise laut Nr. 1.1 des streitgegenständlichen Bescheids betreffe Arbeitszeitnachweise, zu deren Führung der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG verpflichtet sei, soweit Arbeitszeiten der Arbeitnehmer über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehen. Die Einsendung dieser Nachweise sei erforderlich, damit das Amt die Einhaltung der §§ 3 Satz 2, 4, 5, 9 und 11 ArbZG überprüfen könne.

Die Einsendung sonstiger, die Arbeitszeit betreffende Aufzeichnungen (Nr. 1.2), bezwecke einen Erkenntnisgewinn, wie der Arbeitgeber den Einsatz der Arbeitnehmer tatsächlich disponiere. Angaben über regelmäßige tägliche Arbeitszeiten (Beginn und Ende der Arbeitszeit) und die darüber hinausgehenden Arbeitszeiten sowie über die Pausenregelungen (Nr. 1.3) dienten gemeinsam mit den Aufzeichnungen laut Nr. 1.2 der Klärung, welche der möglichen Arbeitszeitsysteme, z.B. Gleitzeit, starre Arbeitszeitregelung, Schichtarbeit, für die o.g. Filialen gelten und ermöglichten u.a. die Prüfung der Einhaltung von Lage und Dauer der Pausen, § 4 ArbZG und der Ruhezeiten, § 5 Abs. 1 ArbZG, sowie die Klärung der Frage, ob der Arbeitgeber den Einsatz der Arbeitnehmer gesetzeskonform plane.

Die in Nr. 1.4 geforderte namentliche Auflistung der dort näher bezeichneten Arbeitnehmer diene dem Abgleich mit den Aufzeichnungen und Angaben nach Nr. 1.1 bis 1.3 und damit der Überprüfung nach den o.g. Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. Die Angabe von Name, Vorname, ladungsfähiger Anschrift und Geburtsdatum sei zur Differenzierung der Arbeitnehmer, insbesondere im Falle einer Namensgleichheit und zur Feststellung, ob diese unter die Regelung des Arbeitszeitgesetzes oder des Jugendarbeitsschutzgesetzes fallen, erforderlich. Da in Betrieben häufig unterschiedliche Arbeitszeitregelungen entsprechend der Tätigkeit der Arbeitnehmer gälten, sei auch die Angabe der Tätigkeit gefordert.

Die Angaben zur arbeitszeitrechtlich verantwortlichen Person (Nr. 1.5) seien zur Aufgabenerfüllung des Amtes nach dem Arbeitszeitgesetz ebenfalls erforderlich, da diese Ansprechpartner für eventuell notwendige weitere Handlungen der Behörde sei.

Die Anordnungen in Nr. 1.1 bis 1.4 seien auch verhältnismäßig. Die vom Amt mit diesen Anordnungen geforderten Arbeitszeitnachweise und Auskünfte seien geeignet, eine Überprüfung zu ermöglichen, ob seitens der Antragstellerin bei der Beschäftigung ihrer Arbeitnehmer in den im streitgegenständlichen Bescheid genannten Filialen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere §§ 3, 4, 5 und 9 ArbZG, eingehalten werden.

Sie seien hierzu auch erforderlich und es sei weder ein milderes Mittel ersichtlich noch in der Klageschrift vorgetragen, um die erforderliche Überprüfung zu ermöglichen. Insbesondere hätten die in den Filialen am 6. Mai 2015 vorgenommenen Kontrollen keine Klärung herbeiführen können.

Die Anordnungen seien auch nicht im Hinblick auf den angestrebten Zweck – nämlich über die Prüfung, ob die o.g. Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes durch die Antragstellerin eingehalten werden, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen (vgl. § 1 Nr. 1 ArbZG) - unverhältnismäßig. Dabei sei einerseits zu berücksichtigen, dass der Schutz eines hohen Gutes bezweckt sei und andererseits die Belastungen für die Antragstellerin als relativ gering einzuschätzen seien. So würden Unterlagen und Auskünfte für einen Zeitraum von nur zwei Monaten gefordert, zu deren Führung und Aufbewahrung für mindestens zwei Jahre die Antragstellerin gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG ohnehin verpflichtet sei (Nr. 1.1) bzw. die in aller Regel ohne größeren Aufwand gegeben werden könnten (Nr. 1.2 bis 1.5). Entgegen der Klagebegründung sei das Amt der Auffassung, dass der streitgegenständliche Bescheid eine Ermessensausübung sehr wohl erkennen lasse. Aus der Formulierung im Bescheid unter „Zu Nr. 1“ „ist … berechtigt“ ergebe sich, dass hier zutreffend von einem Ermessen der Behörde zum Erlass der auf § 17 Abs. 4 ArbZG beruhenden Anordnungen ausgegangen wurde. Anhaltspunkte für fehlerhaften Ermessensgebrauch seien nicht ersichtlich.

Die Anordnung des Sofortvollzugs und dessen Begründung im Bescheid („Zu Nr. 2“) genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO sei der Antrag auch abzulehnen, da sich der streitgegenständliche Bescheid voraussichtlich als rechtmäßig erweisen werde. Im Übrigen führe auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage unabhängige Interessenabwägung zu einer Ablehnung des Antrags. Angesichts des hohen Ranges des Schutzgutes in § 1 Nr. 1 ArbZG (Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer) überwiege das öffentliche Interesse an einer sofortigen Kontrollmöglichkeit der Behörde, ob dieser Schutz in den im Bescheid genannten Filialen der Antragstellerin gewährleistet ist, das entgegenstehende Interesse der Antragstellerin, das auf einen vorläufigen Aufschub der angeordneten Maßnahmen gerichtet sei. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Regelungen, die nur dann wirksam überprüft werden könnten, wenn von den Arbeitgebern Daten vorgelegt würden. Das Interesse liege sowohl im Schutz einzelner Arbeitnehmer im Hinblick auf deren persönliche Gesundheit und Wohlbefinden sowie auch im Interesse der Allgemeinheit, nicht für Krankheitskosten, die durch unverträgliche Arbeitszeiten verursacht wurden, einstehen zu müssen. Das Interesse des Amtes als Aufsichtsbehörde bestehe in der ungehinderten Durchführung seiner Schutz- und Überwachungspflicht, zu der es die notwendigen Mitwirkungen einfordern können müsse. Demgegenüber habe das Interesse der Antragstellerin zurückzustehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gerichtete Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 8. Mai 2015 ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann jedoch ausnahmsweise einen Verwaltungsakt vor Unanfechtbarkeit für sofort vollziehbar erklären, wenn dies durch ein besonderes öffentliches Interesse oder das überwiegende Interesse eines Beteiligten gerechtfertigt ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 4 VwGO).

Da der Antragsgegner den Bescheid gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 4 VwGO „im öffentlichen Interesse“ für sofort vollziehbar erklärt hat, hat das Gericht zunächst die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu überprüfen (§ 80 Abs. 3 VwGO) und bei einem entsprechenden Mangel die aufschiebende Wirkung herzustellen. Sofern die Überprüfung der Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Fehler ergibt, hat das Gericht auf Grund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene, originäre Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu treffen (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 80 Rn. 146). Es hat zu entscheiden, ob das Interesse an einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder das gegenläufige Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung höher zu bewerten ist. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ein wesentliches, aber nicht stets das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird allerdings regelmäßig nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris). Bei offenem Ausgang der Hauptsache ist stets eine Interessenabwägung erforderlich.

1.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im streitgegenständlichen Bescheid genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Die Vollziehungsanordnung ist grundsätzlich mit einer auf den konkreten Einzelfall abgestellten und nicht formelhaften Begründung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung zu versehen. Zweck der Begründung ist dabei, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 80 Rn. 84). An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43).

Der Antragsgegner hat vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im streitgegenständlichen Bescheid damit begründet, dass bei der stichprobenweisen Überprüfung von Arbeitszeitnachweisen der Mitarbeiter in den genannten Filialen durch das Gewerbeaufsichtsamt Verstöße gegen die Bestimmung des § 4 ArbZG festgestellt worden seien. Durch Arbeitszeiten ohne Ruhepausen oder mit zu geringer Dauer der Ruhepausen seien die Arbeitnehmer in ihrer Gesundheit gefährdet. Zur Abwendung einer möglichen Gesundheitsgefahr sei die Überprüfung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit erforderlich. Die Anordnung des sofortigen Vollzugs habe den Zweck, gegebenenfalls die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes ohne Zeitverzug durchsetzen zu können. Diese Begründung der Vollzugsanordnung setzt sich mit den Besonderheiten des streitgegenständlichen Falles auseinander und ist nicht lediglich schematisch erfolgt. Dem angeordneten Sofortvollzug steht auch nicht entgegen, dass das so umschriebene Vollzugsinteresse letztlich mit dem Interesse am Erlass der getroffenen Anordnung identisch ist. Dies ist ausnahmsweise dann nicht zu beanstanden, wenn der mit dem Verwaltungsakt angestrebte Gesetzeszweck ohne Vollzugsanordnung nicht erreicht werden kann, was im Gefahrenabwehrrecht stets in Betracht zu ziehen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 80 Rn. 92, 98). So verhält es sich auch hier, da der mit dem Arbeitszeitgesetz bezweckte Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer nicht erreichbar wäre, müsste die Aufsichtsbehörde zunächst die Bestandskraft einer auf § 17 Abs. 4 ArbZG gestützten Anordnung abwarten (VG Augsburg, B.v. 28.7.2011 – AU 5 S 11.784 – juris). Die Anforderungen an eine Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO dürfen nicht überspannt werden (OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 3.4.2012 – 1 B 10136712 – juris). Erst bei der umfassenden vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO ist zu prüfen, ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich im Sinne des objektiven Rechts und der Interessen der Beteiligten vollständig zutreffend sind. Der Problematik, ob die von der Behörde nicht schriftlich festgehaltenen und auch nicht in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführten Prüfungsfeststellungen der Gewerbeaufsicht vor Ort, deren Ergebnis als „Anlass“ des Erlasses der streitgegenständlichen Anordnung herangezogen wurde, tragfähige Sachverhaltsfeststellungen des Bescheids sein können, ist somit im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht weiter nachzugehen.

2.

Die Erfolgsaussichten der gegen den Bescheid vom 8. Mai 2015 erhobenen Klage sind offen und die Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus.

2.1

Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren der Ausgang des Hauptsacheverfahrens wegen der im Hinblick auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage (§ 17 Abs. 4 ArbZG) noch nicht abgeschlossenen Sachverhaltsermittlungen im Ergebnis als offen zu bewerten. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung insoweit bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Eine besondere Ermächtigungsgrundlage für die Einholung von Auskünften enthält § 17 Abs. 4 ArbZG. Danach kann die Aufsichtsbehörde vom Arbeitgeber die für die Durchführung des Gesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte bzw. Einsicht in Arbeitszeitnachweise usw. verlangen. Das der Aufsichtsbehörde eingeräumte Auskunftsrecht wird durch das Gebot der Erforderlichkeit begrenzt (siehe Wortlaut „erforderlichen Auskünfte“). Weiter gebietet die Ermessensvorschrift der Behörde die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Bei den in § 17 ArbZG den Überwachungsbehörden eingeräumten Befugnissen ist insbesondere der Generalklausel des § 17 Abs. 2 ArbZG zu entnehmen, dass der Aufsichtsbehörde alle erforderlichen Befugnisse eingeräumt werden, um die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu überwachen, sicher zu stellen und durchzusetzen. Zweck der Befugnisse des § 17 ArbZG ist, eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abwehren zu können.

Das Einschreiten steht im Ermessen der Behörde. Die Aufsichtsbehörde hat wie jede andere Ordnungsbehörde ein Entschließungs- und ein Auswahlermessen. Sie muss ermessensfehlerfrei darüber entscheiden, ob sie einschreitet und – wenn diese Entscheidung gefallen ist - welche Maßnahmen sie ergreift. Ihr Handeln steht wie jedes andere ordnungspolizeiliche Handeln unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auch wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorschreibt. Die von ihr ergriffenen Maßnahmen müssen daher geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein (Baeck/Deutsch, ArbZG, Komm., 3. Aufl. 2014, § 17 Rn. 22). Im Sicherheits- und Ordnungsrecht liegen die Ermächtigungszwecke auf der Hand: Es geht einerseits um eine möglichst wirksame Abwehr von Gefahren bzw. Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und andererseits darum, die Rechtspositionen der betroffenen Bürger, in die zur Abwehr eingegriffen werden müsste, möglichst zu schonen. Der Ausgleich zwischen beiden Zwecken ist unter Beachtung des Gleichheitssatzes und des Prinzips der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 40 Rn. 23a).

Aus diesen allgemeinen Grundsätzen ergibt sich für die einschlägige Befugnisnorm folgendes:

Die Aufsichtsbehörde darf ihr Auskunftsrecht jedenfalls nicht ohne konkrete Anhaltspunkte ausüben (Baeck/Deutsch, ArbZG, 3. Aufl. 2014, § 17 Rn. 25). Unzulässig ist die allgemeine ungezielte Ausforschung des Arbeitgebers, die nur die behördliche Aufsicht erleichtern soll (OVG Berlin, U.v. 18.3.1982, Gewerbearchiv 1982, 279). Voraussetzung für die Auskunftspflicht ist nicht, dass der Verdacht auf einen Gesetzesverstoß besteht (Neumann/Biebl, ArbZG, Kommentar, 16. Aufl. 2013, § 17 Rn. 3).

1.2.1

Soweit der Antragsgegner die Bescheidsbegründung darauf stützen will, dass im vorliegenden Fall auch ohne Nachweis des Ergebnisses der Kontrolle am 6. Mai 2015 eine grundsätzliche Befugnis der Aufsichtsbehörde auf Auskunftserteilung bzw. Vorlage von Arbeitszeitnachweisen besteht, kann dem nicht gefolgt werden:

In der Klage- bzw. Antragserwiderung trug der Antragsgegner vor, im Hinblick darauf, dass § 17 Abs. 4 ArbZG von einer grundsätzlichen Befugnis der Aufsichtsbehörde ausgeht, die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte und Vorlage der Arbeitszeitnachweise verlangen zu können, sei ein weiterer „Niederschlag des Ergebnisses der Kontrolle der Filialen der Antragstellerin am 6. Mai 2015“ nicht erforderlich.

Soweit sich der Antragsgegner auf diese grundsätzliche Befugnis der Aufsichtsbehörde ohne nähere Darlegung der Stichprobenergebnisse berufen hat, kann diese Bescheidsbegründung die Anordnung nicht tragen. Es handelt sich um ein unzulässiges Auskunftsverlangen ohne konkrete Anhaltspunkte im oben genannten Sinne. Ein Auskunftsverlangen mit dem Ziel, die behördliche Aufsicht zu erleichtern, ist unzulässig. Das Auskunftsverlangen muss vielmehr im Zusammenhang mit konkreten Maßnahmen der Behörde stehen (Baeck/Deutsch, ArbZG, 3. Aufl., § 17 Rn. 25). Weiter hat der Antragsgegner jedenfalls für diese von der Behörde nachgereichte Begründung keine Ermessenserwägungen angestellt. Es wäre bei einem umfassenden Auskunftsverlangen wie dem vorliegenden der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt. Auch unter dem Blickwinkel der gebotenen Gleichbehandlung der Arbeitgeber bestünden Bedenken.

1.2.2

Da diese „Hilfsbegründung“ des Antragsgegners nicht trägt, kommt es im Hauptsacheverfahren entscheidungserheblich darauf an, ob die als „Anlass“ der getroffenen Anordnung im Bescheid angeführten Verstöße gegen das Arbeitsgesetz als den Bescheid tragende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt werden können.

Der Antragsgegner hat in den Bescheidsgründen als „Anlass“ seiner Anordnung die bei einer am 6. Mai 2015 durchgeführten stichprobeweisen Überprüfung der Arbeitszeitnachweise durch das Gewerbeaufsichtsamt festgestellten Verstöße gegen die Bestimmungen des § 4 ArbZG (Ruhepausen) benannt. Das Gewerbeaufsichtsamt sei insbesondere bei konkreten Beschwerden berechtigt, vom Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und sich die Arbeitszeitnachweise einsenden zu lassen.

Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hierzu hat es den ihm unterbreiteten und von ihm ermittelten Sachverhalt (§ 86 Abs. 1 VwGO) nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens folgenden Überzeugung im Sinne der Rechtsanwendung daraufhin zu würdigen, ob er den Tatbestand einer Rechtsnorm erfüllt und deshalb die dort vorgesehene Rechtsfolge trägt.

Die Bildung der richterlichen Überzeugung setzt die Ermittlung der erheblichen Tatsachen gemäß § 86 Abs. 1 VwGO voraus. Die Amtsermittlungspflicht bezieht sich auf die rechtserheblichen Sachverhalte. Dieser Sachverhalt wird dabei durch die Tatbestandsmerkmale derjenigen Vorschriften begrenzt, um deren Anwendung gestritten wird (Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 86 Rn. 11).

Vorliegend kommt es entscheidungserheblich auf das tatsächliche Vorliegen der von der Behörde im Bescheid zugrunde gelegten Sachverhaltsumstände an. Da der Antragsgegner anlässlich der gewerbeaufsichtlichen Prüfung am 6. Mai 2014 offenbar weder einen schriftlichen Prüfbericht angefertigt hat noch sonstige schriftliche Feststellungen getroffen hat und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bisher insoweit nichts zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen hat, muss derzeit von einem nicht geklärten Sachverhalt ausgegangen werden.

Das Gericht hat demzufolge im Rahmen des Hauptsacheverfahrens die Pflicht, den „wahren“ Sachverhalt zu erforschen und zum Gegenstand seiner Entscheidung zu machen.

Die bloße Behauptung eines Gewerbeaufsichtsbeamten, bei einer Stichprobenüberprüfung „Verstöße“ gegen § 4 ArbZG festgestellt zu haben, reicht jedenfalls für eine tragfähige Sachverhaltsdarstellung, die einer Anordnung zugrunde gelegt werden kann, nicht aus. Es ist vielmehr erforderlich, dass das Ergebnis der gewerbeaufsichtlichen Prüfung in einem Umfang dargelegt wird, der nachvollziehbar den Schluss auf Verstöße gegen einzelne Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes nahelegt. Auch Art, Umfang und Ausmaß der Verstöße bzw. die konkreten Verdachtsmomente müssen sich nachprüfbar ergeben.

Die Grundsätze der materiellen Beweislast greifen erst nach Abschluss der richterlichen Überzeugungsbildung ein. Eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen ist also erst dann zulässig, wenn das Gericht nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten zur Feststellung einer Nichterweislichkeit einer Tatsache gelangt ist. Im Bereich der Eingriffsverwaltung bedeutet dies, dass die Behörde die Folgen der Ungewissheit der tatbestandlichen Voraussetzungen der zu einem Eingriffsakt ermächtigenden Rechtsnorm gegen sich gelten lassen muss (BeckOK, VwGO, Stand 1.4.2015, § 108 Rn.16).

2.2

Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Befugnisnorm des § 17 Abs. 4 ArbZG und den konkreten Anlass seines Tätigwerdens bisher nicht in ausreichender Weise dargelegt hat, führt die bei offenem Ausgang der Hauptsache erforderliche Interessenabwägung dazu, dass das Interesse der Antragstellerin von der zwangsweisen Durchsetzung der Vorlagepflicht einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an einer sofortigen Kontrollmöglichkeit der Behörde überwiegt. Grundsätzlich ist bei Anordnungen nach § 17 Abs. 4 ArbZG zugunsten des öffentlichen Interesses der hohe Rang des Schutzgutes in § 1 Nr. 1 ArbZG (Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer) in die Abwägung einzustellen. Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Verdacht von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz liegt ein besonderes öffentliches Interesse an einer raschen Aufklärung vor, um im Interesse des mit dem Gesetz bezweckten Gesundheitsschutzes betroffener Arbeitnehmer ggf. drohenden weiteren Verstößen zeitnah entgegentreten zu können (VGH Baden-Württemberg, B.v. 13.6.2006 – 6 S 517/06 – juris Rn. 13). Da der Antragsgegner vorliegend aber bisher keine konkreten Anhaltspunkte hinsichtlich des Verdachts von Gesetzesverstößen ausreichend und nachvollziehbar dargelegt hat, ist im Entscheidungszeitpunkt im Eilverfahren auch nicht von einer Gefährdungssituation für das Schutzgut – Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer – auszugehen. Es überwiegt daher das Interesse der Antragstellerin von den Rechtswirkungen der Auskunfts- und Vorlageanordnung einstweilen verschont zu bleiben.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 und VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes stützt sich auf die §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei war die Hälfte des Wertes der Hauptsache anzusetzen (in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Nr.1.5).

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 30. Juli 2015 - AN 4 S 15.00906 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 99


(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bu

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 4 Ruhepausen


Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nac

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer


Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglic

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend


Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 5 Ruhezeit


(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. (2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege u

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 9 Sonn- und Feiertagsruhe


(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. (2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 17 Aufsichtsbehörde


(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordn

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise


(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sin

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 1 Zweck des Gesetzes


Zweck des Gesetzes ist es, 1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexibl

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 30. Juli 2015 - AN 4 S 15.00906 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 30. Juli 2015 - AN 4 S 15.00906 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Juni 2006 - 6 S 517/06

bei uns veröffentlicht am 13.06.2006

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 01. Februar 2006 - 10 K 71/06 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat.

(3) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde vom zuständigen Bundesministerium oder den von ihm bestimmten Stellen wahrgenommen; das gleiche gilt für die Befugnisse nach § 15 Abs. 1 und 2.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 sowie andere Arbeitszeitnachweise oder Geschäftsunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes geben, vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden.

(5) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat.

(3) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde vom zuständigen Bundesministerium oder den von ihm bestimmten Stellen wahrgenommen; das gleiche gilt für die Befugnisse nach § 15 Abs. 1 und 2.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 sowie andere Arbeitszeitnachweise oder Geschäftsunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes geben, vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden.

(5) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat.

(3) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde vom zuständigen Bundesministerium oder den von ihm bestimmten Stellen wahrgenommen; das gleiche gilt für die Befugnisse nach § 15 Abs. 1 und 2.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 sowie andere Arbeitszeitnachweise oder Geschäftsunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes geben, vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden.

(5) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

(4) (weggefallen)

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

(4) (weggefallen)

(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.

(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.

(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.

Zweck des Gesetzes ist es,

1.
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
2.
den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat.

(3) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde vom zuständigen Bundesministerium oder den von ihm bestimmten Stellen wahrgenommen; das gleiche gilt für die Befugnisse nach § 15 Abs. 1 und 2.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 sowie andere Arbeitszeitnachweise oder Geschäftsunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes geben, vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden.

(5) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Zweck des Gesetzes ist es,

1.
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
2.
den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat.

(3) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde vom zuständigen Bundesministerium oder den von ihm bestimmten Stellen wahrgenommen; das gleiche gilt für die Befugnisse nach § 15 Abs. 1 und 2.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 sowie andere Arbeitszeitnachweise oder Geschäftsunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes geben, vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden.

(5) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat.

(3) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde vom zuständigen Bundesministerium oder den von ihm bestimmten Stellen wahrgenommen; das gleiche gilt für die Befugnisse nach § 15 Abs. 1 und 2.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 sowie andere Arbeitszeitnachweise oder Geschäftsunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes geben, vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden.

(5) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat.

(3) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde vom zuständigen Bundesministerium oder den von ihm bestimmten Stellen wahrgenommen; das gleiche gilt für die Befugnisse nach § 15 Abs. 1 und 2.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 sowie andere Arbeitszeitnachweise oder Geschäftsunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes geben, vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden.

(5) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Zweck des Gesetzes ist es,

1.
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
2.
den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 01. Februar 2006 - 10 K 71/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das dortige Verfahren und für das Beschwerdeverfahren jeweils auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 11.01.2006 gegen die für sofort vollziehbar erklärte (Nr. 2) und mit der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,-- EUR verbundene (Nr. 3) Anordnung des Landratsamts Freudenstadt vom 22.12.2005 abgelehnt worden ist, für die Baustelle auf der A 81 im Bereich Horb-Empfingen sämtliche Bautagebücher und abrechnungsbegründenden Arbeitszeitnachweise für deren gesamte Laufzeit (Aug. - Okt. 2005) vorzulegen (Nr. 1), bleibt ohne Erfolg.
Der Senat sieht auch unter Würdigung der in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats - im Grundsatz - zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keine Veranlassung, über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz anders als das Verwaltungsgericht zu entscheiden.
1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht dem (besonderen) öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der unter Nr. 1 getroffenen Vorlageanordnung den Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin eingeräumt, von deren Rechtswirkungen einstweilen verschont zu bleiben.
Auch der Senat geht davon aus, dass die Anordnung der Vorlage der in Nr. 1 der landrätlichen Entscheidung bezeichneten Unterlagen aller Voraussicht nach keinen materiell-rechtlichen Bedenken begegnet (a) und an der sofortigen Vollziehung dieser Vorlagepflicht auch ein besonderes öffentlichen Interesse besteht (b).
a) Nach § 17 Abs. 4 des Arbeitszeitgesetzes (BGBl I 1994, 1170, zul. geänd. durch Art. 5 G. v. 22.12.2005, BGBl I. 3676) - ArbZG - kann das Landratsamt als die nach Landesrecht zuständige Aufsichtsbehörde (vgl. § 17 Abs. 1 ArbZG i.V.m. § 1 Nr. 3 der Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung - ArbZZuVO - vom 08.02.1999, GBl. S. 86, i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG) vom Arbeitgeber neben den für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünften (Satz 1) „ferner“ die Vorlage der vom Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 ArbZG aufzuzeichnenden Arbeitszeitnachweise verlangen (Satz 2). 
Das Landratsamt hat im Hinblick auf in einem Zeitungsartikel enthaltene Hinweise auf eventuelle Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz voraussichtlich zu Recht die Vorlage von Arbeitszeitnachweisen nach § 17 Abs. 4 Satz 2 ArbZG angeordnet; inwiefern die Vorschrift des § 17 Abs. 5 ArbZG, die die Beauftragten der Aufsichtsbehörden zum Betreten und Besichtigen, nicht jedoch zu einer Durchsuchung der Arbeitsstätten berechtigt (vgl. MünchArbR/Anzinger, 2. A. 2000, § 222 Rn. 17), ein die Antragstellerin weniger belastendes, jedoch gleich geeignetes Vorgehen ermöglichen sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Der Vorlagepflicht nach § 17 Abs. 4 Satz 2 ArbZG kann die Antragstellerin auch nicht das ihr nach § 17 Abs. 6 ArbZG zustehende Auskunftsverweigerungsrecht entgegenhalten. Dieses bezieht sich - schon nach dem Wortlaut der Vorschrift - nur auf  A u s k ü n f t e  auf einzelne Fragen, die nach § 17 Abs. 4 Satz 1 ArbZG vom Arbeitgeber verlangt werden dürfen, und nicht auf die Vorlage der in § 17 Abs. 4 Satz 2 ArbZG bezeichneten Unterlagen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.09.1984, VkBl 1985, 303; BVerwG, Urt. v. 09.08.1983, Buchholz 451.231 FPersG Nr. 1; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.03.2004 - 10 S 284/04 -; OLG Hamm, Beschl. v. 25.09.1991, NZV 1992, 159 jeweils zu § 4 Abs. 4 FPersG; auch BVerwG, Urt. v. 13.02.1997, Buchholz 406.25 § 31 BImSchG Nr. 1 zu § 52 Abs. 5 BImSchG; VG Berlin, Urt. v. 23.07.1987, NJW 1988, 1105 zu § 44 Abs. 4 KWG).
Der von der Antragstellerin vorgenommenen Auslegung des Begriffs der Auskunft als einen - auch die Vorlage der Unterlagen nach Satz 2 umfassenden - Oberbegriff steht schon entgegen, dass in § 17 Abs. 4 ArbZG die Vorlagepflicht - in der gesteigerten Form der Einsendungspflicht - neben der Auskunftspflicht vorgeschrieben ist („ferner“; BVerwG, Urt. v. 09.08.1983, a.a.O.; VG Berlin, Urt. v. 23.07.1987, a.a.O.). Inwiefern systematische Erwägungen - etwa eine fehlende weitere Unterteilung innerhalb dieses Absatzes - gleichwohl für eine andere Auslegung sprechen sollten, vermag der Senat nicht zu erkennen; auch die von der Antragstellerin erwähnte Bußgeldvorschrift des    § 22 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG führt die Vorlage von Unterlagen neben der Erteilung einer Auskunft auf. Dass die Vorlagepflicht dennoch von dem Bestehen einer Auskunftspflicht abhängig sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die Vorlage der in § 17 Abs. 4 Satz 2 ArbZG erwähnten Unterlagen stellt auch der Sache nach keine „Auskunft durch Vorlage von Unterlagen“ dar, welche nach § 17 Abs. 6 ArbZG verweigert werden könnte; mit ihr sollen keine Fragen der Aufsichtsbehörde beantwortet, sondern vielmehr ihr lediglich bereits vorhandene bzw. vom Arbeitgeber bereits nach § 16 Abs. 2 ArbZG aufzuzeichnende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
Auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich nicht, dass das in § 17 Abs. 6 ArbZG geregelte Auskunftsverweigerungsrecht den Arbeitgeber ggf. auch von der nach § 17 Abs. 4 Satz 2 ArbZG bestehenden Vorlage- bzw. Einsendungspflicht befreien sollte. Zwar trägt dieses Recht, worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist, dem allgemeinen Gedanken des Verbots der Selbstbelastung Rechnung, wonach niemand gezwungen werden soll, sich selbst oder nahe Angehörige zu belasten, doch wird dieses durch die gefundene Auslegung nicht entwertet (so aber die Stellungnahme des BR, BTDrs. 12/5888, S. 45 Nr. 43); denn die gesetzliche Regelung sieht eine besondere Unzumutbarkeit in der Erzwingung nachteiliger Äußerungen, will aber im Interesse der notwendigen Überwachungseffektivität der Verwaltung nicht alle Erkenntnismöglichkeiten nehmen, bei denen der Betroffenen in irgendeiner Weise mitwirken muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.08.1983, a.a.O.). Anderenfalls wäre die in § 16 Abs. 2 ArbZG vorgeschriebene Aufzeichnungspflicht sinnlos, deren Zweck es gerade ist, die Überwachung der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes durch die Aufsichtsbehörden sicherzustellen (vgl. RegE, BTDrs. 12/5888, S. 31). Die hier vertretene Auslegung findet ihre Bestätigung auch darin, dass die vom Bundesrat vorgeschlagene Ergänzung des § 17 Abs. 6 ArbZG um ein Vorlage- und Einsendungsverweigerungsrecht letztlich nicht Gesetz geworden ist. 
10 
Diese einfachgesetzliche Auslegung hat auch vor dem Verfassungsrecht Bestand. Das Bundesverfassungsgericht leitet zwar aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG einen Schutz gegen Selbstbezichtigungen ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1980, BVerfGE 55, 144; BVerfG, Beschl. v. 13.01.1981, BVerfGE 56, 37), ordnet aber die Problematik einer Verhältnismäßigkeitswertung zu, bei der der Konflikt zwischen dem staatlichen Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen andererseits situationsgebunden und differenziert gelöst werden muss. Wie es nach dieser Rechtsprechung verfassungsrechtlich unbedenklich ist, dass sich der Betroffene im Hinblick auf ein behördliches Recht zur Einsichtnahme in Bücher und Geschäftspapiere einer Vorlagepflicht in den Räumen seines Unternehmens als einer Form der aktiven Mitwirkungspflicht auch unter den Voraussetzungen des Auskunftsverweigerungsrechts nicht entziehen kann, ist es auch mit Verfassungsrecht vereinbar, wenn das einfache Gesetz es ihm verwehrt, die Vorlage und Einsendung verlangter Unterlagen zu verweigern; denn der verfassungsrechtliche Schutz vor dem Zwang, sich selbst oder seine Angehörigen zu belasten, reicht keinesfalls weiter als die dem Auskunftsverweigerungsrecht des § 17 Abs. 6 ArbZG zu entnehmende Befugnis, gezielte Fragen nicht beantworten zu müssen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 09.08.1983, a.a.O. sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.03.2004, a.a.O., jeweils zu § 4 Abs. 4 FPersG).
11 
Ob sich die Antragstellerin als Kommanditgesellschaft in vorliegendem Zusammenhang überhaupt auf den aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen könnte (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG; hierzu BVerfG, Beschl. v. 26.02.1997, BVerfGE 95, 220), kann hiernach dahinstehen.
12 
Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin ggf. auch ein Ermittlungsverfahren nach dem Ordnungswidrigkeiten-Gesetz zu gewärtigen hat, folgt nichts anderes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1980, a.a.O.); dies führt insbesondere nicht dazu, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden gewerbeaufsichtsrechtlichen Überwachungsverfahren auf die ihr nach dem Ordnungswidrigkeiten-Gesetz zu Gebote stehenden Maßnahmen zu beschränken wäre. Vielmehr sind beide Verfahren rechtlich selbständige Vorgänge mit unterschiedlicher Zielrichtung und unterschiedlichen Regelungen und insofern nach den für sie geltenden Bestimmungen unabhängig davon durchzuführen, ob sie denselben historischen Sachverhalt zum Gegenstand haben. Auch die Rechte und Pflichten des Betroffenen richten sich in beiden Verfahren nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.08.1983, a.a.O.). Die weitergehenden Befugnisse im Überwachungsverfahren sind letztlich eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Folge davon, dass ein Arbeitgeber u. a. aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer (vgl. § 1 Nr. 1 ArbZG) gesetzlich verpflichtet ist, Arbeitszeitnachweise aufzuzeichnen und aufzubewahren, um die Aufsichtsbehörde in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes in den Betrieben zu kontrollieren.
13 
b) Auch nach Einschätzung des Senats überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse der Antragstellerin, von der zwangsweisen Durchsetzung der Vorlagepflicht einstweilen verschont zu bleiben. Dieses besteht vorliegend in dem besonderen Interesse an einer raschen Aufklärung des aufgrund konkreter Anhaltspunkte bestehenden Verdachts von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz, um im Interesse des mit dem Gesetz bezweckten Gesundheitsschutzes betroffener Arbeitnehmer ggf. drohenden weiteren Verstößen nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 ArbZG - etwa durch den Erlass gesetzeskonkretisierender Anordnungen (vgl. Neumann/Biebl, ArbZG, 13. A. 2001,     § 17 Rn. 2) - zeitnah entgegentreten zu können. Dass das so umschriebene besondere Vollzugsinteresse letztlich mit dem Interesse am Erlass der Vorlageanordnung identisch ist, steht dem angeordneten Sofortvollzug nicht entgegen. Dies ist ausnahmsweise nicht zu beanstanden, wenn der mit dem Verwaltungsakt angestrebte Gesetzeszweck ohne Vollzugsanordnung nicht erreicht werden kann, was im Gefahrenabwehrrecht stets in Betracht zu ziehen ist (vgl. schon in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO , § 80 Rn. 148 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. A. 2005, § 80 Rn. 92; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. A. 2005, § 80 Rn 42). So verhält es sich auch hier, da der mit dem Arbeitszeitgesetz bezweckte Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer nicht erreichbar wäre, müsste die Aufsichtsbehörde zunächst die Bestandskraft einer auf § 17 Abs. 4 ArbZG gestützten Anordnung abwarten. Dass der Gesetzgeber ungeachtet dessen nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO verfahren ist, steht der Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung i. S. des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in solchen Fällen nicht entgegen.
14 
Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass weitere Gesetzesverstöße im Bereich anderer von ihr betriebener Baustellen einstweilen allenfalls vermutet werden können, doch soll durch eine rasche Auswertung der verlangten Arbeitszeitnachweise gerade geklärt werden, ob - etwa aufgrund systematischer, fortgesetzter Verstöße gegen § 3 ArbZG - konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ein weiteres präventives Vorgehen der Aufsichtsbehörde rechtfertigten. Insofern sind für das besondere Vollzugsinteresse an der Durchsetzung einer - berechtigten - Vorlageanordnung besondere Feststellungen im Regelfall entbehrlich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.03.1985, BVerfGE 69, 233). Anderenfalls würde der mit der Pflicht zur Aufzeichnung und Aufbewahrung von Arbeitszeitnachweisen verfolgte Zweck verfehlt.
15 
Ein Zurückstehen des Rechtsschutzanspruchs des Arbeitgebers ist in Fällen der vorliegenden Art im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit um so eher hinzunehmen, als die ihm auferlegte Belastung - die Vorlage von ohnehin zum Zwecke der Überwachung aufzuzeichnender Unterlagen - nicht schwer wiegt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 18.07.1973, BVerfGE 35, 382 <401>).
16 
Lediglich beiläufig sei bemerkt, dass Zwecke, die in § 1 ArbZG nicht festgeschrieben sind - wie die von der Antragsgegnerin angeführten wettbewerbsrechtlichen Überlegungen -, ein besonderes Vollzugsinteresse an einer auf § 17 Abs. 4 ArbZG gestützten Anordnung nicht begründen können (vgl. hierzu Baeck/Deutsch, ArbZG 1999, § 1 Rn. 9; Gegenäußerung der BReg, BTDrs. 12/5888, S. 50 zu Nrn. 1 u. 2). Da ein Ermittlungsverfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz und das gewerbeaufsichtsrechtliche Überwachungsverfahren rechtlich selbständige Vorgänge sind, vermag auch eine andernfalls drohende Verjährung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes noch kein besonderes Vollzugsinteresse zu begründen.
17 
2. Soweit der Antragstellerin unter Nr. 3 der Anordnung für den Fall, dass der Vorlagepflicht nicht bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung nachgekommen werde, ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 5.000,-- angedroht wurde, hat das Verwaltungsgericht den begehrten vorläufigen Rechtsschutz ebenfalls zu Recht versagt. Dies folgt freilich nicht bereits aus  § 12 LVwVG, sondern daraus, dass auch die Zwangsgeldandrohung rechtlichen Bedenken nicht begegnet (vgl. §§ 2 Nr. 2, 19, 20, 23 LVwVG) und das oben beschriebene besondere Vollzugsinteresse auch insoweit das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt. Denn auch bei einer gesetzlichen Regelung i. S. des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung unter den gleichen Voraussetzungen in Betracht wie bei einer behördlichen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.03.1985, BVerfGE 69, 220, Beschl. v. 12.11.1998, DVBl 1999, 163).
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 und 3, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Wegen Vorwegnahme der Hauptsache erscheint insoweit die Festsetzung des sich nach § 52 Abs. 2 GKG zu bestimmenden Hauptsachestreitwerts angemessen.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.