Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. Apr. 2015 - AN 3 M 15.00527

bei uns veröffentlicht am14.04.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Erinnerung der Beigeladenen (Erinnerungsführerin) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Erinnerungsführerin hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Kostenerinnerung der Beigeladenen (Erinnerungsführerin) richtet sich gegen die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Juli 2014 nicht berücksichtigten Auslagen der Bevollmächtigten der Beigeladenen (Fahrtkosten zum Termin des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung am 18. September 2013 im Verfahren AN 3 K 13.00597).

Das Klageverfahren wurde im Anschluss an die in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend abgegebenen Erledigungserklärungen mit Beschluss des VG Ansbach vom 24. September 2013 eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Klagepartei auferlegt, da die Klage voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre.

Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2013 beantragte der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin Kostenfestsetzung, wobei er Festsetzung von Reisekosten in Höhe 155,90 EUR gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i. V. m. Nrn. 7003 - 7006 des Vergütungsverzeichnisses (VV) begehrte.

Im Kostenfestsetzungsbescheid der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 31. Juli 2014 wurden die von der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Aufwendungen für Reisekosten auf 42,00 EUR fiktive Fahrtkosten (140 gefahrene Kilometer à 0,30 EUR) zuzüglich 20,00 EUR (fiktives) Tage- und Abwesenheitsgeld festgesetzt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Reisekosten eines Rechtsanwalts seien in der Regel nur erstattungsfähig, wenn er seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz seines Mandanten oder in dessen Nähe habe.

Von einem Ausnahmefall, der angenommen werden könne, wenn der mit der Vertretung beauftragte Rechtsanwalt über besondere Fachkenntnisse verfüge, die für das vorliegende Verfahren notwendig gewesen seien oder wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Mandanten und dem beauftragten Rechtsanwalt bestehe, sei nicht auszugehen.

Im Großraum ... gebe es genügend Rechtsanwälte, die mit der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts hätten betraut werden können. Auch das zwischen dem beauftragten Rechtsanwalt und der bei der beigeladenen federführenden Planerin bestehende Vertrauensverhältnis rechtfertige nicht die Festsetzung der Mehrkosten des auswärtigen Rechtsanwalts.

Mit bei Gericht am 7. August 2014 eingegangenem Schriftsatz ließ die Erinnerungsführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Juli 2014 Erinnerung erheben. Der von der Erinnerungsführerin beauftragte Rechtsanwalt der Kanzlei ... verfüge über notwendige Fachkenntnisse, die auch für dieses Verfahren notwendig gewesen seien. Außerdem habe die Beurteilung der eingereichten Baupläne, des Bebauungsplans u.ä. der engen Abstimmung zwischen dem beauftragten Rechtsanwalt und der Planerin der Erinnerungsführerin bedurft. Aufgrund langjähriger Zusammenarbeit bestehe dort ein besonderes Vertrauensverhältnis.

Mit am 18. August 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin ausführen, der Erinnerungsführerin sei es möglich gewesen, entsprechend spezialisierte Kanzleien im Großraum ... zu beauftragen. Das behauptete besondere Vertrauensverhältnis sei für den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht von Bedeutung gewesen. Die Beurteilung der eingereichten Baupläne und des Bebauungsplans habe in zuverlässiger Weise auch von jedem anderen Rechtsanwalt vorgenommen werden könne. Eines besonderen Vertrauensverhältnisses habe es dazu nicht bedurft.

Der Erinnerung wurde mit Feststellung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25. März 2015 nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte mit den entsprechenden Beiakten Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 165,151 Satz 1 VwGO zulässige Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Festsetzung der Fahrtkosten des Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin auf der Grundlage des Auslagentatbestandes der Nrn. 7003 (fiktive Fahrtkosten für die Entfernung ...) und 7005 (Tagegeld) der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG ist nicht zu beanstanden.

Wie im Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 31. Juli 2014 und in der Stellungnahme vom 25. März 2015 zutreffend ausgeführt wird, handelt es sich bei den zur Festsetzung beantragten Reisekosten in Höhe von 155,90 EUR für die Fahrt von ... - ... - ... zur Teilnahme am Augenschein und an der mündlichen Verhandlung am 18. September 2013 nicht um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO.

Zwar bestimmt § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dass Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten stets erstattungsfähig sind. Eine Einschränkung des Inhalts, dass Reisekosten eines nicht am Sitz des Gerichts tätigen oder wohnenden Rechtsanwalts nur erstattungsfähig sind, wenn seine Zuziehung notwendig war, kennt die Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Die für den Zivilprozess insoweit in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO getroffene Regelung findet über § 173 VwGO keine Anwendung. Der Gesetzgeber wollte die Beteiligten im Verwaltungsprozess nämlich bei der Wahl eines Rechtsanwalts ihres Vertrauens freier stellen (BVerwG, B.v. 11.9.2007 - 9 KSt 5/07, juris Rn.3; Neumann in Sodan/Ziekow, 4. Auflage 2014, § 162 Rn. 66a; Redeker/von Oertzen, 14. Auflage 2004, § 162 Rn. 10), um es ihnen zu erleichtern, einen im Verwaltungsrecht qualifizierten Anwalt zu finden (vgl. BT-Drucks 3/55 S. 48).

Ausgehend von der aus der Regelung in § 162 Abs. 1 VwGO herzuleitenden Pflicht der Beteiligten zur Kostenminimierung ist aber jedenfalls für erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Verfahren in Rechtsprechung und Literatur vorherrschende Meinung, dass die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwalts unter dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO steht, dass es sich hierbei nämlich um zweckentsprechende notwendige Aufwendungen handeln muss (VGH München, B.v.27.7.2006 - 2 N 04.2476, juris Rn. 2; Neumann in Sodan/Ziekow, a. a. O., § 162 Rn. 66 f.; Kopp/Schenke, 19. Auflage 2013, § 162 Rn. 11). Der Nachweis, dass es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei, ausgerechnet diesen Rechtsanwalt zu beauftragen, kann dann gelingen, wenn der beauftragte Anwalt über Spezialkenntnisse verfügt und der Fall Fragen aus dem Fachgebiet von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass ein verständiger Beteiligter die Hinzuziehung eines solchen Rechtsanwalts für ratsam erachten konnte (Neumann in Sodan/Ziekow, a. a. O., § 162 Rn. 69). Auch dürfte es unzumutbar sein, bloß zum Zwecke der Kostenersparnis einen Anwaltswechsel zu vollziehen, wenn zwischen dem Mandanten und dem auswärtigen Rechtsanwalt bereits ein Vertrauensverhältnis besteht.

Vorliegend warf der zu beurteilende Sachverhalt nicht solche rechtlichen Schwierigkeiten der beschriebenen Art auf, dass es der Erinnerungsführerin als ratsam erscheinen durfte, die Kanzlei ... mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Auch ist vom Bestehen eines Vertrauensverhältnisses im beschriebenen Umfang aufgrund der Darlegungen der Beschwerdeführerin nicht auszugehen, insbesondere wurde nicht geltend gemacht, dass in dem anhängigen Streitverfahren bereits vor Klageerhebung eine rechtliche Betreuung stattfand. Bloße Annehmlichkeit aufgrund langjähriger Geschäftsbeziehungen zwischen der Erinnerungsführerin und der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei führt unter Anwendung der Kostenminderungsgrundsatzes aus § 162 Abs. 1 VwGO nicht dazu, dass die durch die weite Entfernung der Kanzlei vom Gerichtsstand erhöhten Reisekosten als notwendige Aufwendungen von der Erinnerungsgegnerin zu tragen wären.

Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses aus anderen Gründen, insbesondere wegen der Berechnung der Reisekosten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Nach alldem war die Erinnerung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei, § 66 Abs. 8 GKG. Aufgrund dieser Gebührenfreiheit erübrigt sich eine Streitwertfestsetzung.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. Apr. 2015 - AN 3 M 15.00527 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Referenzen

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.