Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 04. Feb. 2016 - AN 2 S 16.00126
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dem Antragsteller zu 3) vorläufig den weiteren Schulbesuch im ... zu gestatten.
Der 17-jährige Antragsteller zu 3) besuchte nach vierjähriger Grundschule ab dem Schuljahr 2009/2010 zunächst das ... Bereits in den Grundschulzeugnissen wurde beim Antragsteller zu 3) zum Teil bemängelt, dass er mit Klassenkameraden nicht immer einen guten Umgangston gepflegt habe. Während der ersten drei Gymnasialjahre wurden dem Antragsteller zu 3) gegenüber zahlreiche Ordnungsmaßnahmen ergriffen. Insbesondere erhielt er zahlreiche Verweise wegen Störens des Unterrichts, Respektlosigkeit gegenüber Lehrern und Mitschülern und Nichterledigen von Hausaufgaben und als Ordnungsmaßnahme angeordnete Zusatzarbeiten. Im November 2011 befasste sich erstmals der Disziplinarausschuss der Lehrerkonferenz des ... mit dem Antragsteller zu 3) und schloss ihn für vier Tage vom Unterricht aus. Mit Bescheid vom 18. April 2012 wurde nach erneuter Sitzung des dortigen Disziplinarausschusses die Entlassung aus dem ... angedroht. Nach einer dritten Befassung des Disziplinarausschusses der Lehrerkonferenz am 5. Juli 2012 wurde der Antragsteller zu 3) nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 9, Art. 87 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) von dem... entlassen. Im Vorfeld und begleitend zu den Sitzungen des Disziplinarausschusses fanden jeweils Gespräche mit den Erziehungsberechtigten, den Antragstellern zu 1) und zu 2), statt und wurde auch eine jugendpsychiatrische Untersuchung des Antragstellers zu 3) durchgeführt. Die Antragsteller zu 1) und zu 2) teilten als abschließenden Befund dieser Untersuchungen mit, dass der Antragsteller zu 3) ein insgesamt wohlerzogenes, extrovertiertes, überdurchschnittlich intelligentes Kind mit den Charaktereigenschaften eines „Alpha-Tieres“, sei, aber in keinster Weise als krank eingestuft werde. Es fehle ihm an Selbstwertgefühl, Selbstvertrauen und Kontrollmechanismen; die Fähigkeiten, sein Verhalten gegenüber anderen zu hinterfragen und seine Impulsivität zu beherrschen, seien bei ihm noch schlecht ausgereift. Der Elternbeirat des ... widersprach mit Schreiben vom 24. Juli 2012 der verhängten Schulentlassung. Der Ministerialbeauftragte für die Gymnasien stimmte mit Schreiben vom 11. September 2012 der Entlassung zu.
Weil der Antragsteller zu 3) dreimal die Note „mangelhaft“ im Jahreszeugnis 2011/2012 hatte, hat er die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht erreicht (vgl. Zeugnis von Juli 2012).
Zum Schuljahr 2012/2013 wechselte der Antragsteller zu 3) in das städtische ... und wiederholte dort zunächst die 7. Jahrgangsstufe.
Dort erlegte man ihm, beginnend mit dem
Unter dem
Mit Schreiben vom
Dem Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der zu diesem Zeitpunkt noch ...-jährige Antragsteller zu 3) traf sich in der Nacht vom 16./
Daraufhin formulierte der Antragsteller zu 3) am Abend des 20. Oktobers 2015 eine Nachricht und versandte diese am
Am
In der Sitzung des Disziplinarausschusses der Schule vom
Der Antragsteller zu 1) stellt in der Sitzung dar, dass der Antragsteller zu 3) mangels Schlafs beim Schreiben der Nachricht unausgeglichen gewesen sei und deshalb eine so heftige Reaktion an den Tag gelegt habe. Er habe in einer Ausnahmesituation gehandelt und sei sich der Konsequenzen nicht bewusst gewesen. Er habe zwischenzeitlich mit einem Spezialisten gesprochen und das Geschehene aufgearbeitet. Der Antragsteller zu 3) entschuldigte sich für sein Vergehen und stellte dar, dass er wütend und sauer gewesen sei, weil er von der Mitschülerin so hingestellt worden sei, als habe er sie vergewaltigt. Die WhatsApp-Nachricht habe er nachts geschrieben, nachdem er die anonyme Drohnachricht erhalten habe und nachdem ihm die Mitschülerin auch selbst gesagt habe, dass sie Polizei und Lehrer benachrichtigen werde, wenn er die Gerüchte nicht aufkläre. Er sei davon ausgegangen, dass die Mitschülerin bei der bedrohenden SMS beteiligt gewesen sei. Seitens der Antragsteller wurde vorgeschlagen, dass der Antragsteller zu 3) die Schulklasse wechsle.
In der Diskussion setzte sich der Disziplinarausschuss mit der Möglichkeit einer bloßen Androhung einer Entlassung auseinander. Aufgrund der massiven Kränkung und intimsten Beleidigung der Mitschülerin, und weil dem Antragsteller zu 3) Empathie abgehe bzw. man seine Aussagen nur als Lippenbekenntnis werte, wurde dies für nicht ausreichend erachtet. Der Ministerialbeamte habe mitgeteilt, er würde der Entlassung zustimmen und dem Antragsteller zu 3) auf Antrag im nächsten Schuljahr ein neues Gymnasium zuordnen. Die Nachricht habe weite Kreise gezogen, was der Antragsteller zu 3) bewusst bzw. billigend in Kauf genommen habe. Hierdurch sei der Schulfrieden in erheblichster Weise gestört worden. Der Verbleib des Antragstellers zu 3) an der Schule würde die Wiederherstellung eines harmonischen Miteinanders in der Altersstufe verhindern und die seelische Gesundheit der Mitschülerin bleibe stark gefährdet. Eine minderschwere Ordnungsmaßnahme lasse die Schwere des Vergehens nicht zu.
Nach einstimmigem Beschluss des Disziplinarausschusses wurde der Antragsteller zu 3) mit Bescheid vom 4. Dezember 2015 gemäß Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 und Art. 87 BayEUG vom... entlassen.
Hiergegen erhoben die Antragsteller durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller zu 3) den Schulbesuch im ... in der 10. Klasse vorläufig weiter zu gestatten.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Maßnahme gegen den Antragsteller zu 3), der freiwillig bzw. auf Betreiben der Antragsteller zu 1) und zu 2) mit einer Heilpraktikerin für Psychotherapie die Angelegenheit besprochen und das Geschehen aufgearbeitet habe und der seit der Sitzung des Disziplinarausschusses auch in Kontakt bzw. Behandlung bei einem Neurologen bzw. Psychiater sei, unverhältnismäßig sei, weil andere Erziehungsmaßnahmen, wie zum Beispiel die Androhung der Entlassung und Versetzung in eine Parallelklasse und zeitweiser Ausschluss vom Unterricht, ausreichen würden. Es sei auch nicht gesichert, dass die seelische Gesundheit der betroffenen Mitschülerin weiterhin stark gefährdet sei, da es auch nach der WhatsApp-Nachricht des Antragstellers zu 3) vom 21. Oktober 2015 zu Nachrichten zwischen dem Antragsteller zu 3) und der Mitschülerin gekommen sei. Entgegen der Auffassung der Schule sei auch nicht von „Cybermobbing“ auszugehen, da die Nachricht nicht über das Internet und damit an einen unübersehbaren Personenkreis übermittelt worden sei, sondern an eine auf einen bestimmten Adressatenkreis begrenzte Gruppe. Eine Suche nach den Vorfällen über Schlagworte sei nicht möglich. Es habe sich auch nicht um eine langfristig angelegte Handlung gehandelt. Nach den bisherigen schulischen Erziehungsmaßnahmen sei auch grundsätzlich eine positive Veränderung beim Antragsteller zu 3) festzustellen gewesen. Die Folgen einer zweiten Schulentlassung seien für den Antragsteller zu 3) gravierend, da er nur noch mit Genehmigung des Kultusministeriums wieder ein Gymnasium besuchen könne. Die zuständige Mittelschule habe die Aufnahme des Antragstellers zu 3) abgelehnt, weil die Klassen derzeit in der Vorbereitungsphase zu den Prüfungen seien. Auch der Besuch einer Realschule sei wegen des unterschiedlichen Lehrstoffes nicht möglich. Wenngleich stellenweise ehrverletzend, seien die in der WhatsApp-Nachricht enthaltenen Tatsachenbehauptungen wahr. Die Beiziehung des zuständigen Schulpsychologen, auf die sich die Antragsteller verlassen hätten, sei unterblieben. Der Disziplinarausschuss habe auch nicht alle Umstände, die für den Antragsteller zu 3) sprechen, bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt.
Die Antragsgegnerin trat mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen.
Mit Schriftsatz vom
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakten AN 2 S 16.00126 und AN 2 K 15.02567 verwiesen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklagen vom 21. Dezember 2015 gegen die gemäß Art. 86 Abs. 14 BayEUG kraft Gesetzes sofort vollziehbare Entlassungsanordnung vom 4. Dezember 2015 ist zulässig, jedoch unbegründet und deshalb abzulehnen.
Da der Bescheid vom
Die Antragsgegnerin ist gemäß § 62 Abs. 3 VwGO über ihr Rechtsamt ordnungsgemäß vertreten, wobei dahinstehen kann, ob das Rechtsamt seine Prozessführungsbefugnis aufgrund allgemeinen Kommunalrechts vom Oberbürgermeister ableitet (Art. 38 Abs. 2 Bayerische Gemeindeordnung) oder eine Bevollmächtigung durch die Schulleitung (Art. 57 Abs. 3 BayEUG) vorliegen müsste, da aufgrund der erfolgten Stellungnahme und Aktenvorlage im Verfahren durch das Rechtsamt der Antragsgegnerin eine Beauftragung und Bevollmächtigung durch die Schulleitung jedenfalls problemlos angenommen werden kann. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist damit zulässig.
Die erhobenen Klagen werden voraussichtlich abgewiesen werden, weil die Entlassung des Antragstellers zu 3) vom ... sich nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig darstellt und die Antragsteller deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sind. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird damit aufgrund der gerichtlichen Ermessens- bzw. Abwägungsentscheidung als unbegründet abgelehnt, weil das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Interesse der Antragsteller an der Aussetzung des Vollzugs überwiegt.
Die Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule ist nach Art. 86 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 7 und 8 i. V. m. Art. 87 BayEUG zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften im Ermessenswege bei schweren oder wiederholten Störungen eines Schülers zulässig, bei Veranlassung durch ein außerschulisches Verhalten dann, wenn die Verwirklichung der Aufgabe der Schule gefährdet ist. Die Anforderungen an das Verfahren sowie die Tatbestandsvoraussetzungen für die Schulentlassung sind nach der Auffassung des Gerichts vorliegend erfüllt; die Ermessensentscheidung des Disziplinarausschusses der Schule, die gerichtlich nur eingeschränkt im Rahmen des § 114 VwGO überprüfbar ist, ist nicht zu beanstanden.
Der Bescheid vom 4 Dezember 2015 ist formell rechtmäßig. Zuständig für die Entscheidung über die Schulentlassung war gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 BayEUG der Disziplinarausschuss der Schule anstelle der Lehrerkonferenz. Eine ausreichende Begründung der schriftlichen Entlassungsverfügung i. S. v. Art. 39 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz liegt vor, wobei auch das Protokoll der Sitzung des Disziplinarausschusses am 2. Dezember 2015 ergänzend herangezogen werden kann.
Nicht verfahrensfehlerhaft ist, dass der Elternbeirat bei der Entscheidung nicht mitgewirkt hat. Einer Mitwirkung des Elternbeirats bedarf es nach Art. 87 Abs.1 Satz 3 BayEUG nur bei entsprechender Antragstellung durch die Erziehungsberechtigten oder den Schüler. Ein solcher Antrag wurde jedoch nicht gestellt.
Unbedenklich ist auch, dass ein Schulpsychologe nicht zur gutachterlichen Äußerung beigezogen worden ist. Nach Art. 87 Abs. 2 BayEUG ist im Entlassungsverfahren ein Schularzt oder Schulpsychologe nur nach Lage des Falles einzuschalten. Eine derartige Lage war vorliegend nicht gegeben, da keine besonderen Umstände physischer oder psychischer Natur in der Person (vgl. Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern Bd. 1, BayEUG Art 87 Anm. 5) des Antragstellers zu 3) gegeben waren. Die Antragsteller zu 1) und zu 2) hatten im Schulentlassungsverfahren 2012 des ... als Ergebnis der dort durchgeführten psychologischen Untersuchung des Antragstellers zu 3) mitgeteilt, dass dieser in keinster Weise als krank, sondern als intelligent, extrovertiert und impulsiv einzustufen sei, so dass - nachdem eine Änderung der Sachlage nicht vorgetragen und ersichtlich ist - keine Veranlassung für eine nochmalige Untersuchung bestand. Eine Begutachtung allein auf Antrag der Erziehungsberechtigten sieht das Verfahren nicht vor.
Den Antragstellern wurde Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme und zur Anhörung vor dem Disziplinarausschuss entsprechend Art. 86 Abs. 9 Satz 2 BayEUG gewährt, was diese auch wahrgenommen haben. Auch erfolgte die Einschaltung eines Vertrauenslehrers gemäß Art. 86 Abs. 9 Satz 2 BayEUG.
Die Ordnungsmaßnahme der Entlassung ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Die Maßnahme erfolgte zum einen zum Schutz der Mitschülerin des Antragstellers zu 3), zum anderen auch zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags. Dass die vom Antragsteller zu 3) an die ganze Klasse gesendete Nachricht, die sich von dort aus auch weiterverbreitet hat, den Schulfrieden massiv beeinträchtigt hat, liegt auf der Hand und wird von Antragstellerseite auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Ohne weiteres verständlich ist auch, dass die betroffene Schülerin nach den ehrverletzenden Äußerungen nicht mehr wie zuvor unbefangen am Schulleben teilnehmen kann und dem Unterricht ferngeblieben ist. Wie stark diese psychisch genau betroffen bzw. verletzt ist, lässt sich nur schwer ermessen. Davon muss angesichts des extrem beleidigenden und intimen Inhalts der Nachricht aber ausgegangen werden. Daraus, dass die Mitschülerin dem Antragsteller zu 3) im Nachgang zu den Vorgängen eine weitere Nachricht geschickt hat, lässt sich jedenfalls nicht ablesen, dass nur eine minder schwere Betroffenheit vorliegt. Unabhängig von der tatsächlichen Schutzbedürftigkeit der Mitschülerin ist es aber auch nachvollziehbar, glaubhaft und ausreichend, dass durch das Verbreiten der Nachricht in der gesamten Klasse und Jahrgangsstufe die schulische Ordnung derart gestört ist, dass ein ordnungsgemäßer Unterricht bei Anwesenheit des Antragstellers zu 3) kaum möglich sein wird.
Die klagegegenständliche WhatsApp-Nachricht stellt auch ein schweres Fehlverhalten des Antragstellers zu 3) i. S. v. Art 86 Abs. 7 BayEUG dar, wobei es nicht darauf ankommt, dass die Nachricht nicht für einen unbegrenzten Personenkreis, etwa über das Internet, zur Verfügung gestellt worden ist. Jedenfalls wurde die Nachricht an einen großen Personenkreis geschickt und hat sich unkontrolliert - und vom Antragsteller zu 3) unkontrollierbar - weiter ausgebreitet. Dies war für den Antragsteller zu 3) auch ohne weiteres absehbar.
Aufgrund des engen schulischen Bezugs des Fehlverhaltens des Antragstellers zu 3) - Opfer der Beleidigung und Adressatenkreis der ehrverletzenden Äußerung waren Mitschüler des Antragstellers zu 3), Fehlzeiten des Opfers an der Schule -, liegt auch ein i. S. v. Art 86 Abs. 8 BayEUG relevantes außerschulisches Verhalten des Antragstellers zu 3) vor, das die Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule gefährdet.
Die vom Disziplinarausschuss getroffene Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere wurden keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingestellt und können keine sonstigen Ermessensfehler festgestellt werden. Die pädagogische Ermessensentscheidung zugunsten einer sofortige Entlassung von der Schule ohne Vorschaltung weniger einschneidender Ordnungsmaßnahmen, insbesondere ohne vorherige Androhung der Entlassung, ist nicht zu beanstanden. Der Disziplinarausschuss hat sich, wie aus dem Bescheid vom 4. Dezember 2015 selbst, aber auch aus dem Protokoll vom 2. Dezember 2015 ersichtlich ist, ausführlich und umfassend mit dem konkreten Verstoß des Antragstellers zu 3), dessen Persönlichkeit und Gesamtverhalten an der Schule und den bisher gegen ihn ergangenen Ordnungsmaßnahmen auseinandergesetzt und ist unter Abwägung aller Aspekte völlig zu Recht zu der Entlassungsentscheidung gekommen. Insbesondere hat sich der Disziplinarausschuss auch damit auseinandergesetzt, dass den Antragsteller zu 3) die Entlassung wegen der bereits vorausgegangen Schulentlassung vom ... hart trifft und die Rechtsfolge des Art 87 Abs. 4 BayEUG in den Blick genommen. Insoweit teilt das Gericht ausdrücklich die Einschätzung, dass den Antragsteller zu 3) nicht einmal die vorangegangene Entlassung vom ... zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung zum Besseren veranlasst hat, wie die zahlreichen weiteren Ordnungsmaßnahmen seit dem Schulwechsel dokumentieren.
Die getroffene Entscheidung ist insgesamt als verhältnismäßig anzusehen. Das Gericht teilt dabei insbesondere die Auffassung des Disziplinarausschusses, dass es sich bei der in jeder Hinsicht inakzeptablen WhatsApp-Nachricht des Antragstellers zu 3) nicht um eine - eventuell in einem milderen Licht zu betrachtende - Kurzschlusshandlung gehandelt hat. Hiergegen spricht die erhebliche Länge der Nachricht und vor allem die Tatsache, dass der Antragsteller zu 3) diese erst einige Stunden nach dem Erstellen am nächsten Morgen versandt hat. Darauf, ob der Tatsachenkern der Nachricht der Wahrheit entspricht, kommt es ebenfalls nicht entscheidungserheblich an. Der ehrverletzende Charakter der Nachricht wird dadurch nicht in Frage gestellt. Daraus, dass im Rahmen der Disziplinarausschusssitzung von einem Mitglied der Begriff des „Cybermobbings“ gefallen ist, leitet sich keine Rechtwidrigkeit der Entlassungsentscheidung ab. Zum einen ist der Begriff im Bescheid vom 4. Dezember 2015 selbst nicht genannt, der Bescheid also hierauf nicht unmittelbar gestützt, zum anderen ist der Begriff weder gesetzlich noch im allgemeinen Sprachgebrauch klar definiert, so dass auch nicht festgestellt werden kann, dass dieser in einem nicht zutreffenden Sinn verwendet wurde.
Der Antrag ist damit abzulehnen.
Nachdem die Antragsteller im Hauptantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nicht durchdringen, bleibt auch der unselbstständige Annexantrag (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) auf vorläufige weitere Gestattung des Schulbesuchs ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung des damit erfolglos bleibenden Eilantrags beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 04. Feb. 2016 - AN 2 S 16.00126
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 04. Feb. 2016 - AN 2 S 16.00126 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.
(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.
(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange
- 1.
die Eltern getrennt leben oder - 2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
- 1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen, - 2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.