Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 21. Nov. 2014 - AN 2 E 14.01775
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1. Die Antragstellerin hatte sich im Termin 2013/1 erfolgreich der Zweiten Juristischen Staatsprüfung unterzogen und dabei im schriftlichen Teil einen Durchschnitt von ... Punkten und in der mündlichen Prüfung einen Durchschnitt von ... Punkten erzielt; insgesamt hatte sich eine Prüfungsgesamtnote von ... (...) ergeben. Beim Ablegen des schriftlichen Teils waren der Antragstellerin auf der Grundlage eines amtsärztlichen Zeugnisses des Gesundheitsamtes der Stadt ... vom 5. Dezember 2012 eine Schreibzeitverlängerung um 60 Minuten sowie Pausen bis zu einer Gesamtdauer von 20 Minuten gewährt worden. In dem amtsärztlichen Zeugnis vom 5. Dezember 2012 heißt es im Wesentlichen, dass bei der Antragstellerin eine angeborene und nicht heilbare Stoffwechselerkrankung vorliege, die mit der Gefahr von unter Umständen lebensbedrohlichen Unterzuckerungszuständen bei Nahrungskarenz einhergehe. Weiterhin bestehe eine Erkrankung der Augen mit weitestgehender Einschränkung der Sehfähigkeit des rechten Auges und Aufhebung des räumlichen Sehvermögens. Insbesondere für das Lesen kleingedruckter (kleiner Schriftgröße 12) und eng geschriebener Texte benötige die Antragstellerin deutlich mehr Zeit als Seh-Gesunde. Hilfsmittel, wie z. B. eine Lupe, ermöglichten keine Verbesserung. Eine positive Veränderung des Zustandes sei nicht zu erwarten. Aus medizinischer Sicht sollen für die schriftlichen Prüfungen im Rahmen des zweiten juristischen Staatsexamens in der Zeit vom 4. bis 18. Juni 2013 eine Schreibzeitverlängerung von 20% sowie eine Pause von 20 Minuten eingeräumt werden.
2. Mit Schreiben vom
Das Attest des Gesundheitsamtes beim Landratsamt ...
Mit Bescheid vom
Im Weiteren wurde der Antragstellerin bezüglich des gesamten Examenstermins 2014/1 aufgrund einer unaufschiebbaren Knie-Operation eine Verhinderung gemäß § 10 JAPO anerkannt.
3. Mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
In einem Aktenvermerk legte die Sachbearbeiterin des Landesjustizprüfungsamts dazu nieder, dass die Antragstellerin bereits am
In einer ergänzenden E-Mail vom
4. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig - zusätzlich zu der bereits vom Antragsgegner gewährten Schreibzeitverlängerung in Form von jeweils einer Stunde sowie 20 Minuten Pause pro Aufsichtsarbeit in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung - die Aufteilung des schriftlichen Prüfungsteils auf die Examenstermine 2014/2 (Klausuren 1 bis 5) und 2015/1 (Klausuren 6 bis 11) einzuräumen.
Aufgrund des in Kürze beginnenden Examenstermins (25.11. bis 9.12.2014) sei die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes geboten. Die Antragstellerin habe auch den Anordnungsanspruch mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 11. März 2014 hinreichend glaubhaft gemacht, zumal die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen als Nachteilsausgleich nicht nur Schreibzeitverlängerungen vorsehe, sondern in § 13 Abs. 1 Satz 3 JAPO auch die Möglichkeit weiteren angemessenen Ausgleichs zusätzlich zu einer Schreibzeitverlängerung. Entgegen der Ansicht des Landesjustizprüfungsamtes lasse sich der Vorschrift zum Nachteilsausgleich nicht entnehmen, dass eine Aufteilung der schriftlichen Arbeiten nicht möglich sein solle. Die von der Antragstellerin zusätzlich beantragte Aufteilung des schriftlichen Prüfungsteils sei ein angemessener weiterer Ausgleich im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 3 JAPO. Dadurch sei auch der Wettbewerb in keinem Fall beeinträchtigt. Denn die Schwere der Stoffwechselstörung benachteilige die Antragstellerin im Vergleich zu anderen Prüfungsteilnehmern überproportional, weil ein Absinken des Glucosespiegels im Blut nicht nur Kreislaufbeschwerden, Übelkeit, Schwindel und Muskelfunktionsstörungen bei hier hervorrufe, sondern damit ebenfalls eine zunehmende Verringerung der Sehfähigkeit einhergehe. Die Sehfähigkeit und damit die Lesefähigkeit gerade von kleingedruckten Texten, wie sie z. B. in den zugelassenen Kommentaren zu finden seien, sei ein sehr komplexer und energieintensiver Stoffwechselvorgang. Da die Antragstellerin überhaupt nur mit dem linken Auge in der Lage sei zu sehen/lesen, werde gerade die Sehfähigkeit dieses Auges übermäßig beansprucht, wodurch es ebenfalls zu einem schnelleren Abfall des Glucosespiegels im Blut komme, was sich wiederum negativ auf die Lesefähigkeit der Antragstellerin auswirke. Aus diesem Grund sei die körperliche Belastbarkeit der Antragstellerin im Vergleich zu einem gesunden Prüfungsteilnehmer erheblich herabgesetzt. Um eine annähernd gleiche Wettbewerbsfähigkeit der Antragstellerin zu gewährleisten, sei daher ein Nachteilsausgleich, wie von ihr beantragt und vom Gesundheitsamt des Landkreises ... befürwortet, zu gewähren. Das Landesjustizprüfungsamt habe der Antragstellerin die Schreibzeitverlängerung und Pausenregelung gemäß § 13 Abs. 2 JAPO genehmigt, was jedoch falsch sei. Aufgrund der festgestellten und nachgewiesenen Schwerbehinderteneigenschaft hätte der Antragstellerin ein Nachteilsausgleich gemäß § 13 Abs. 1 JAPO gewährt werden müssen. Die vom Landesjustizprüfungsamt vorgeschlagene „Aufteilung“ des schriftlichen Prüfungsteils in der Form des § 63 Abs. 1, 2 JAPO stelle weder einen Nachteilsausgleich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 JAPO noch einen aufgrund der Behinderungen angemessenen Nachteilsausgleich dar. Denn § 63 Abs. 1, 2 JAPO verweise nicht auf § 13 JAPO oder umgekehrt, sondern dieser gelte ausweislich des Wortlautes nur im Falle der Verhinderung. Darüber hinaus stelle ein solcher Vorschlag keinen angemessenen Nachteilsausgleich im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 3 JAPO dar, weil die Antragstellerin im Fall des § 63 JAPO zum einen acht Aufsichtsarbeiten schreiben müsste und zum anderen für die restlichen Aufsichtsarbeiten (erneut) Verhinderung oder Unzumutbarkeit geltend machen müsste, was wiederum eine weitere Benachteiligung der Antragstellerin aufgrund ihrer Behinderungen darstellen würde. Die vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache sei hier zur Gewährung eines wirksamen Rechtschutzes notwendig.
5. Für den Antragsgegner beantragte das Landesjustizprüfungsamt Antragsablehnung.
Die Antragstellerin habe in der Folgezeit nichts gegen den Bescheid vom
Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch.
Während das Attest des Gesundheitsamtes beim Landratsamt ... davon spreche, dass eine Aufteilung des schriftlichen Termins erforderlich sei, werde eine solche Maßnahme im vorausgegangenen Attest des Gesundheitsamtes ... nicht genannt. Das Attest des Gesundheitsamtes beim Landratsamt ... verweise auf das Attest des Gesundheitsamtes ..., setze sich aber nicht damit auseinander und lasse eine Begründung vermissen, warum - trotz unveränderten Befundes - nunmehr weitergehende Maßnahmen erforderlich sein sollten. Es seien folglich konträre Atteste vorhanden und es könne nicht festgestellt werden, dass das Vorliegen der von der Antragstellerin vorgetragenen Tatsachen überwiegend wahrscheinlich sei. Die Antragstellerin habe in Umsetzung der vom Gesundheitsamt ... empfohlenen Regelung im Übrigen am Termin 2013/1 erfolgreich teilgenommen.
§ 13 Abs. 1 Satz 3 JAPO, gemäß dem der Antragstellerin zusätzlich eine Pausenregelung gewährt worden sei, erfasse nicht die Aufteilung der schriftlichen Prüfungen eines Prüfungstermins; eine gesetzliche Grundlage für diese Maßnahme bestehe nicht. Die systematische Betrachtung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen ergebe, dass sich eine Aufteilung eines Prüfungstermins nicht auf § 13 Abs. 1 Satz 3 JAPO stützen lasse. Vielmehr fänden sich im selben Abschnitt („Allgemeine Vorschriften für die Staatsprüfungen“) Regelungen zur Verhinderung und zur Unzumutbarkeit. Hiernach könne bei der Geltendmachung einer Verhinderung - in den allermeisten Fällen einer Krankheit - das Fernbleiben von der Prüfung beantragt werden. Das betreffe auch das nicht vollständige, also nur teilweise Ablegen der Prüfung, vgl. § 10 Abs. 1 JAPO. Sofern gemäß § 10 Abs. 6 JAPO die gänzliche oder teilweise Ablegung dem Prüfling nicht zugemutet werden könne, könne auf Antrag das Fernbleiben ebenfalls genehmigt werden. Die Rechtsfolgen in dieser Lage bestimmten sich nach § 63 JAPO. Sollte die Antragstellerin daher acht Klausuren bearbeiten - anstatt der gewünschten sechs - und es im Rahmen der achten Klausur krankheitsbedingt zu einem Verhinderungsfall kommen, so würde der erste Block (Aufgabe 1 bis 6) gewertet werden. Die Antragstellerin hätte dann im Folgetermin die restlichen Klausuren 7 bis 11 anzufertigen. Somit könnte letztlich einem sich möglicherweise manifestierenden Gebrechen der Antragstellerin in einer Weise Rechnung getragen werden, die sich nicht substantiell von ihrem jetzigen Begehren unterscheide. Folglich würden vom Gesetz Krankheiten und Gebrechen, die zur Prüfungsunfähigkeit führen und eine Teilnahme gänzlich unmöglich machen, speziell von § 10 i. V. m. § 63 JAPO erfasst und könnten nicht - gleichsam als potentiell denkbarer Verhinderungsfall - unter die Regelung des Nachteilsausgleichs subsumiert werden, der die Teilnahme an der jeweiligen Klausur voraussetze. Allein die Rechtsfolgen von §§ 10, 63 JAPO ermöglichten eine Aufteilung von Klausuren; dieses System sei abschließend und erlaube es nicht, über § 13 Abs. 1 Satz 3 JAPO bei Krankheiten weitere Aufteilungsmöglichkeiten in die Examensprüfung einzuführen. Der Antrag der Antragstellerin ziele letztlich auf ein „Abschichten“ der Examensklausuren ab, das dem Willen des bayerischen Gesetzgebers nicht entspreche. Der Nachteilsausgleich des § 13 JAPO betreffe auch immer nur die jeweils laufende Klausur, an der der Prüfling teilnehme. § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JAPO machten dies deutlich. Sie beträfen den zeitlichen Rahmen der jeweiligen Klausur, setzten aber voraus, dass diese angefertigt werde. Hiermit korreliere § 13 Abs. 1 Satz 3 JAPO, der folglich auch nur begleitende Maßnahmen zur tatsächlich stattfindenden Anfertigung einer Klausur erfassen könne, nicht aber deren vorübergehendes oder gänzliches Entfallen. Durch eine derartige Deutungsweise werde § 13 Abs. 1 Satz 3 JAPO auch nicht funktionslos. Unter diese Norm fielen beispielsweise Pausenregelungen für Schwerbehinderte oder die Zulassung technischer Arbeitshilfen. Das Studium der einschlägigen prüfungsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur ergebe, dass - soweit ersichtlich - im Kontext des Nachteilsausgleichs allein Maßnahmen in Gestalt von Schreibzeitverlängerungen, Pausen sowie sachlichen oder personellen Hilfen verschiedener Art diskutiert würden, nicht jedoch die Aufspaltung eines einheitlichen Prüfungstermins. Es sei schließlich nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin als schwerbehinderte Person durch die eventuell erforderliche Geltendmachung einer Verhinderung besonders benachteiligt werde. Ihre Unterlagen seien im Prüfungsamt archiviert und könnten für die Untermauerung eines Verhinderungsfalls ohne weiteres herangezogen werden. Der Aufwand, eine eventuelle Verhinderung geltend zu machen, belaste die Antragstellerin nicht über Gebühr.
Weiterhin müssten die Regelungen zum Nachteilsausgleich eng ausgelegt werden, um den Grundsatz der Chancengleichheit zu wahren. Dieser aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Grundsatz werde am ehesten gewahrt, wenn alle Prüflinge ihre Leistungsfähigkeit hinsichtlich aller Prüfungsfächer gleichzeitig in einem kurzen Zeitraum unter Beweis stellen. Mit einem (faktischen) „Abschichten“ der Erbringung der Prüfungsleistungen über einen längeren Zeitraum hinweg komme es zu einer massiven Beeinträchtigung der Chancengleichheit im Verhältnis zu den anderen Prüflingen, weil es schwieriger sei, das gesamte, für einen Prüfungsteil erforderliche Wissen in einem kurzen Zeitraum präsent zu haben, anstatt mit zeitlichen Abständen nur über das für einzelne Prüfungsfächer erforderliche Wissen verfügen zu müssen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Der auf Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung der Aufteilung des schriftlichen Prüfungsteils der Zweiten Juristischen Staatsprüfung bei der Antragstellerin auf die Examenstermine 2014/2 (Klausuren 1 bis 5) und 2015/1 (Klausuren 6 bis 11) gerichtete Antrag der Antragstellerin nach § 123 VwGO ist abzulehnen, weil er sich jedenfalls als unbegründet erweist. Die Antragstellerin dringt bei der gebotenen Interessenabwägung auf der Grundlage der anzuwendenden rechtlichen Vorgaben mit ihrem Begehren nicht durch.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand eines Verfahrens treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerseite vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Außerdem ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis möglich, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden.
Von Antragstellerseite glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) sind daher ein Anordnungsgrund, aus dem sich die Eilbedürftigkeit der einstweiligen Regelung ergibt, und ein Anordnungsanspruch, der sich auf den materiellen Anspruch des Hauptsachestreits bezieht. In diesem Zusammenhang hat das Gericht eine Abwägung der für und gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gesichtspunkte zu treffen und dabei insbesondere die Aussichten in der zugehörigen Hauptsache zu berücksichtigen, wobei diese aus im Wesen eines Eilverfahrens liegenden Gründen nicht abschließend geprüft werden.
Nach diesem Maßstab muss der Antrag der Antragstellerin auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erfolglos bleiben.
a) Zwar ist der Antragstellerin zuzugestehen, dass ein Anordnungsgrund vorliegt, weil die (zur Notenverbesserung wiederholte) Ablegung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung durch die Antragstellerin unmittelbar bevorsteht, nachdem der schriftliche Teil dieser Staatsprüfung auf den Zeitraum 25. November bis 9. Dezember 2014 terminiert ist.
b) Jedoch ist hinsichtlich des Anordnungsanspruches nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand festzustellen, dass die Antragstellerin voraussichtlich nicht mit ihrem Begehren auf zusätzlichen Nachteilsausgleich nach § 13 Abs. 1 JAPO in der Form der Aufteilung des schriftlichen Prüfungsteils auf die Examenstermine 2014/2 (Klausuren 1 bis 5) und 2015/1 (Klausuren 6 bis 11) durchdringen wird. Dem stehen in mehrfacher Hinsicht durchgreifende Bedenken entgegen, so dass sich die Ablehnung des Aufteilungsbegehrens durch das Landesjustizprüfungsamt - den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Zweite Juristische Staatsprüfung - für die Kammer gegenwärtig als rechtmäßig darstellt.
aa) § 13 JAPO sieht in Absatz 1 vor, dass schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten auf Antrag vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses nach der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden soll, soweit die Behinderung nicht das abgeprüfte Leistungsbild betrifft (Satz 1), dass in Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung auf Antrag die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden kann (Satz 2) und dass neben oder anstelle einer Arbeitszeitverlängerung ein anderer angemessener Ausgleich gewährt werden kann, soweit dieser den Wettbewerb nicht beeinträchtigt (Satz 3). § 13 Abs. 2 JAPO ergänzt, dass anderen Prüfungsteilnehmern, die wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind, nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Nachteilsausgleich gewährt werden kann, soweit die Behinderung nicht das abgeprüfte Leistungsbild betrifft (Satz 1); bei vorübergehenden Behinderungen können sonstige angemessene Maßnahmen getroffen werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen (Satz 2).
Bei der von der Antragstellerin für die Examensterminsaufteilung geltend gemachten gesundheitlichen Problematik geht es jedoch im Kern nicht um die Kompensation von Behinderungen, die den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschweren (vgl. zu dieser Grundbedingung des Nachteilsausgleichs etwa Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rn. 259), sondern - wie sich aus dem Antrag der Antragstellerin (Schreiben vom 20.3.2014) und dem Attest des Gesundheitsamtes beim Landratsamt ... vom 11. März 2014 deutlich ergibt - um die Verringerung der Gefahr des Auftretens eines (potentiell lebensgefährlichen) hypoglykämischen Krampfanfalles. Insoweit steht in juristischer Sicht - wie bereits vom Landesjustizprüfungsamt in der Antragserwiderung ausgeführt - die Frage einer etwaigen Verhinderung an der (vollständigen) Ablegung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung oder der Unzumutbarkeit der ganzen oder teilweisen Ablegung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung inmitten. Diese Problematik ist sowohl nach der allgemeinen prüfungsrechtlichen Systematik als auch insbesondere nach den Regelungen der in Bayern geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen eindeutig dem Regelungskomplex der §§ 10, 63 JAPO und nicht dem Regelungsbereich des § 13 JAPO zuzuordnen. Bereits von daher kann nach Einschätzung der Kammer die Antragstellerin die begehrte Aufteilung des schriftlichen Teils der Zweiten Juristischen Staatsprüfung im Rahmen von § 13 Abs. 1 Satz 3 JAPO nicht beanspruchen.
bb) Darüber hinaus sieht die Kammer selbst dann, wenn § 13 JAPO anwendbar sein sollte, einen Hinderungsgrund für die begehrte Aufteilung der Prüfungsablegung mit hoher Wahrscheinlichkeit darin, dass nach der Systematik des Absatzes 1 auch die Gewährung zusätzlichen oder anderen angemessenen Ausgleichs nach § 13 Abs. 1 Satz 3 JAPO voraussetzt, dass die Behinderung nicht das abgeprüfte Leistungsbild betrifft. Insoweit sieht die Kammer aber einen Wesensgehalt gerade der Zweiten Juristischen Staatsprüfung - in ihrem schriftlichen Teil - darin (vgl. §§ 57, 58, 62, 63 JAPO), in dichter zeitlicher Reihenfolge eine größere Zahl (in der Regel 11, allermindestens - vgl. § 63 JAPO - 8) von Klausuren mit Problemstellungen aus den weit gespannten, unterschiedlichen Rechtsgebieten des Prüfungsstoffs praxiskompetent bearbeiten zu müssen. Die geltend gemachte Behinderung mit der Folge, dass der Antragstellerin nicht zugemutet werden könne, in einem Termin mehr als sechs Klausuren „am Stück“ abzulegen, berührt aber das dargestellte abgeprüfte Leistungsbild beim schriftlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung unmittelbar. Auch von daher vermag die Kammer einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht zu bejahen.
cc) In diesem Zusammenhang ist die Kammer weiter der Auffassung, dass ein Anspruch der Antragstellerin nach § 13 Abs. 1 Satz 3 JAPO (§ 13 Abs. 2 JAPO geht insoweit im Übrigen auch nicht darüber hinaus) jedenfalls daran scheitert, dass die Gewährung des von ihr begehrten „anderen angemessenen Ausgleichs“ unter der Voraussetzung steht, dass dieser den Wettbewerb nicht beeinträchtigt. Bei der Zweiten Juristischen Staatsprüfung handelt es sich jedoch ausweislich des § 57 Abs. 2 JAPO um eine Prüfung mit Wettbewerbscharakter und der von der Antragstellerin begehrte „Nachteilsausgleich“ würde zu einer wettbewerbswidrigen - und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit verstoßenden - Überkompensation (vgl. dazu allgemein etwa BayVGH, B.v. 1.3.2011 - 7 CE 11.376 - juris Rn. 19 ff., m. w. N.) führen. Ein solcher „Ausgleich“ durch Aufteilung des schriftlichen Teils der Zweiten Juristischen Staatsprüfung in zwei Blöcke von fünf Klausurarbeiten (1 bis 5) und sechs Klausurarbeiten (6 bis 11), wie er hier von der Antragstellerin begehrt wird, beseitigte quasi die oder zumindest eine der Hauptschwierigkeiten der Prüfung, wie sie gerade dargestellt worden ist. Bei Zulassung einer derartigen Gestaltung würde nicht nur der Leistungsdruck durch elf hintereinander anzufertigende Aufsichtsarbeiten wesentlich gemindert, sondern die von einer solchen Gestaltung profitierenden Prüflinge würden weiter erheblich dadurch begünstigt, dass sowohl beim ersten Teiltermin als auch beim zweiten Teiltermin zwangsläufig wesentliche Teile des Prüfungsstoffes (vgl. § 62 JAPO) abgeschichtet wären, womit ein zusätzlicher gravierender Vorteil für die betreffenden Examenskandidaten verbunden wäre. Dass diesen Gesichtspunkten auch der bayerische Gesetzgeber fundamentales Gewicht beimisst, zeigt § 63 JAPO, wo der Gesetzgeber in den Fällen der Verhinderung oder der Unzumutbarkeit bei der Ablegung eines Teils der Aufsichtsarbeiten darauf besteht, dass in einem Examenstermin mindestens acht Aufsichtsarbeiten dieses Termins bearbeitet worden sind und davon entweder die ersten sechs oder die zweiten fünf „am Stück“, ansonsten keine Aufsichtsarbeit aus diesem Termin gewertet werden kann.
dd) Dahinstehen kann so noch die Frage, ob das Gutachten des Gesundheitsamtes beim Landratsamt ... eine zureichende Grundlage im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 2 JAPO für den begehrten Nachteilsausgleich abgäbe, nachdem dieses offensichtlich von einer Prüfungsgestaltung von jeweils fünf Klausuren pro Woche nacheinander ausgeht (während diese sich tatsächlich auf vier Klausuren in der ersten Woche, fünf Klausuren in der zweiten Woche und zwei Klausuren in der dritten Woche verteilen und somit auch zwei Wochenenden dazwischen zur Regeneration zur Verfügung stehen) und sich nicht substantiiert dazu verhält, warum es über die Vorgaben aus dem eineinviertel Jahre vorher erstellten Zeugnis des Gesundheitsamtes... vom 5. Dezember 2012 hinausgeht.
c) In Anbetracht all dieser Feststellungen zum Anordnungsanspruch im Fall der Antragstellerin gebührt hier den öffentlichen Interessen auf Seiten des Antragsgegners (eindeutig) der Vorrang vor den Belangen der Antragstellerin, weshalb ihr Antrag nach § 123 VwGO abzulehnen ist.
2. Dementsprechend fällt auch die Kostenentscheidung zu Ungunsten der Antragstellerin aus, § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG in der Form, dass der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG aufgrund des vorläufigen Charakters des Antragsverfahrens nach § 123 VwGO um die Hälfte gemindert wird.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 21. Nov. 2014 - AN 2 E 14.01775
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Referenzen - Gesetze
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154
Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123
Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes
Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161
Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.