Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 24. Aug. 2017 - AN 1 S 17.855

bei uns veröffentlicht am24.08.2017

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20. Januar 2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2016, Az.: ... – Kanalherstellung für die Entwässerungseinrichtung wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt ¼, die Antragsgegnerin ¾ der Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 1.711,56 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin war bis zum 17. September 2013 Eigentümerin des Grundstücks Flurnummer ... der Gemarkung ... (...*).

Die Antragsgegnerin erließ am 20.12.2016 zwei Bescheide, die für das bezeichnete Grundstück einen Wasserherstellungs- und einen Kanalherstellungsbeitrag festsetzen. Die Bescheide enthalten folgende Berechnungsgrundlagen:

PK-Nr.: ...vom 20.12.2016:

Wasserherstellungsbeitrag: 1.616,11 EUR

1.405 m² Grundstücksfläche (x) 0,50 EUR = 702,50 EUR

Ermittlung der Geschossfläche:

Fiktive Geschossfläche: siehe oben 351,25 m²

Erdgeschoss: Quadratmeter mit 2 Dezimalstellen m²

Obergeschoss: Quadratmeter mit 2 Dezimalstellen m² Dachgeschoss: Grundfläche des Geschosses m² (x) 66,67%, Quadratmeter mit 2 Dezimalstellen m²

351,25 m² erweiterte Geschossfläche (x) 2,30 EUR= 807,88 EUR

ergibt eine Gesamtforderung von 1.510,38 EUR

zzgl. 7% MwSt 105,73 EUR

Gesamtbetrag 1.616,11 EUR

PK-Nr.:...vom 20.12.2016:

Kanalherstellungsbeitrag: 5.230,11 EUR

1405 m² Grundstücksfläche (x) 1,10 EUR = 1.545,50 EUR

Ermittlung der Geschossfläche:

Fiktive Geschossfläche: siehe oben 351,25 m²

351,25 m² erweiterte tatsächliche Geschossfläche (x) 10,49 EUR = 3.684,61 EUR

ergibt eine Gesamtforderung von 5.230,11 EUR

Die Antragstellerin ließ durch ihre Bevollmächtigten mit Schriftsätzen vom 20. Januar 2017 Widerspruch erheben.

Der zugleich gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO wurde am 3. Februar 2017 von der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der zulässige Antrag sei nicht begründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestünden und die Vollziehung der Bescheide keine unbillige Härte darstelle.

Die Antragstellerin stellte mit einem am 8. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom gleichen Tage einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.

Es wurde beantragt,

„1. Es wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20.1.2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.12.2016, Az.: ... – Wasserherstellung für die Wasserversorgungseinrichtung, angeordnet. 2. Es wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20.1.2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.12.2016, Az.:... – Kanalherstellung für die Entwässerungseinrichtung, angeordnet.“

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13. April 2017 darauf hingewiesen habe, dass bezüglich des Grundstücks Flurnummer ... der zuvor ergangenen Bescheid vom 4. November 2016 gegen den jetzigen Eigentümer des Grundstücks mit Bescheid vom 20. Dezember 2016 aufgehoben worden sei. In diesem gegen einen anderen Beteiligten ergangenen Aufhebungsbescheid habe die Antragstellerin bestätigt, dass die Antragstellerin seit dem 17. September 2013 nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks sei. Unter anderem mit Schreiben vom 3. April 2017 habe nun die Antragsgegnerin die Zwangsvollstreckung aus den genannten Bescheiden angekündigt.

Es sei jedoch davon auszugehen, dass diese Bescheide rechtswidrig seien, weil die Antragstellerin entweder zum Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheide nicht mehr Eigentümerin gewesen sei oder die am 20. Dezember 2016 erlassenen Bescheide verfristet gewesen seien, weil die vorangegangenen Beitragssatzungen der Antragsgegnerin nicht nichtig gewesen seien. Weder aus der EWS vom 16. Juli 2012 noch aus dem WAS vom 16. Juli 2012 ergebe sich ein Hinweis darauf, dass die bisherigen Satzungen der Antragsgegnerin nichtig gewesen seien. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beitragsbescheide entweder nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. cc) KAG in Verbindung mit § 169 AO verfristet seien oder die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der BGS am 1. Oktober 2013 nicht mehr Eigentümerin des beitragspflichtigen Grundstücks gewesen sei.

Die Antragsgegnerin teilte am 16. Mai 2017 mit, dass alle Satzungen vor 2012 in nicht öffentlicher Sitzung vom Verwaltungsrat der Gemeindewerke ... beschlossen worden seien, was einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO darstelle. Diese Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes habe die Ungültigkeit der Satzungsbeschlüsse zur Folge (Nichtigkeit der Satzung vor 2012). Das Grundstück Flurnummer ..., Gemarkung ... liege innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. ... „...“, der am 6. April 2011 in Kraft getreten sei. Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht sei unter anderem gültiges Satzungsrecht, dies sei erstmals mit den Satzungen vom 16. Juli 2012 geschaffen worden, die am 19. Juli 2012 in Kraft getreten seien.

Mit einem am 17. Juli 2017 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenen Schriftsatz zeigten sich die Bevollmächtigten für die Antragsgegnerin an und beantragten,

den Antrag abzuweisen.

Die Begründung bleibe gegebenenfalls einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.

In der mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2017 wurde von der Antragsgegnerin erläutert, dass die Bescheide von einer erstmaligen gewerblichen Nutzbarkeit des Grundstücks mit Inkrafttreten des Bebauungsplans ausgingen und dass sich die Beitragshöhe aus der fiktiv zu berechnenden Geschossfläche ergebe.

Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2017 führte die Bevollmächtigte des Antragsgegners aus, dass von der Gültigkeit der BGS-EWS 2012 auszugehen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakten Bezug genommen, hinsichtlich des Verlaufs der am 25. Juli 2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift.

II.

Die Anträge, mit denen die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide über die Festsetzung eines Herstellungsbeitrags für die Wasserversorgungseinrichtung vom 20. Dezember 2016 und für die Entwässerungseinrichtung vom 20. Dezember 2016 begehrt, sind nach Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch die Antragsgegnerin (vgl. Schreiben vom 3. Februar 2017) zulässig (§ 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 VwGO).

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung anzuordnen, ist begründet. Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Wasserversorgungsbeitrags gerichtete Antrag ist hingegen unbegründet.

Die grundsätzlich mit dem Widerspruch verbundene aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) tritt kraft Gesetzes nicht ein, wenn ein Verwaltungsakt die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten betrifft (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag jedoch die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, was in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann zu geschehen hat, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen und deshalb seine Aufhebung oder Abänderung im Hauptsacheverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, oder wenn dessen sofortige Vollziehung für den Abgabeschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte und außerdem die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO vorliegen.

Gründe dafür, dass die Vollziehung der Herstellungsbeitragsbescheide vom 20. Dezember 2016, deren Aussetzung der Antragsgegner abgelehnt hat, eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind nicht vorgetragen. Somit ist ausschließlich darauf abzustellen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide bestehen, was bei nur summarischer Überprüfung beim Herstellungsbeitragsbescheid für die Entwässerungseinrichtung der Fall ist (A), nicht jedoch hinsichtlich des Beitragsbescheides für die Wasserversorgungseinrichtung (B).

A.

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Herstellungsbeitragsbescheids für die Entwässerungseinrichtung vom 20. Dezember 2016, weil die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens erstmals wirksamen Herstellungsrechts nicht mehr Eigentümerin des genannten Grundstücks und damit Beitragsschuldnerin war. In ihrem Urteil vom 25. Juli 2017 (AN 1 K 15.01781) hat die Kammer festgestellt, dass die Antragsgegnerin gültiges Herstellungsbeitragsrecht für die Entwässerungseinrichtung erstmals mit Erlass der BGS-EWS vom 10. Oktober 2013 (Inkrafttreten zum 1. Oktober 2013) geschaffen hat. Die Kammer hat zum Satzungsrecht der Antragsgegnerin ausgeführt (ab Seite 10 des Urteils):

„(a) Die „Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung der Gemeindewerke ... (VES-EWS) vom 09.08.2012“ (nachfolgend: VES-EWS 2012) ist unwirksam.

i. Die Nichtigkeit der Satzung ergibt sich bereits aus dem nicht ordnungsgemäßen textlichen Beschrieb der Verbesserungsmaßnahme. Die VES-EWS 2012 entsprach nicht den Anforderungen, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof an diesen Beschrieb einer Verbesserungsmaßnahme in einer Verbesserungsbeitragssatzung stellt. So fehlten vorliegend Angaben zur Länge der verlegten Kanäle (vgl. BayVGH, U.v. 16.3.1988 - 23 CS 87.04228, GK 1989/9). Ein ausführlicher Beschrieb ist nicht nur bei Satzungen mit vorläufigen Beitragssätzen (Art. 5 Abs. 4 KAG) erforderlich, sondern bei Verbesserungsbeitragssatzungen auch deshalb unerlässlich, weil nur so der Zeitpunkt, wann alle bezeichneten Maßnahmen abgeschlossen sind, also wann mit ihrer tatsächlichen Beendigung die Verbesserungsbeitragsschuld entsteht, bestimmt werden kann (vgl. § 3 Abs. 1 VES-EWS; vgl. Thimet, Gemeindliches Satzungs- und Unternehmensrecht, Teil IV Frage 20, Rn. 6.3 und 8).

Hieran knüpft zum einen der Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung an, zum anderen muss zum Zeitpunkt des Entstehens eines Verbesserungsbeitrags mit Benutzbarkeit der verbesserten Einrichtung nach Beendigung der Verbesserungsmaßnahme nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs der Einrichtungsträger nicht nur über eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung, sondern gleichzeitig auch über eine Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten, entsprechend erhöhten Beitragssätzen für Neuanschließer verfügen, weil anderenfalls weder eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung noch eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2007 - 23 CS 07.833; großzügiger: BayVGH, B.v. 4.8.2015 - 20 ZB 15.1082, juris Rn. 3).

ii. Darüber hinaus ist die VES-EWS 2012 auch deshalb nicht rechtswirksam, weil sie im unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang (9.8.2012) zur „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeindewerke ... vom 16.07.2012“ (nachfolgend: BGS-EWS 2012) erlassen wurde, welche den Aufwand für die Verbesserungsmaßnahme noch nicht einkalkuliert hatte. Stehen nach nichtigem vorherigem Satzungsrecht eine Beitragssatzung und eine Verbesserungsbeitragssatzung in solcher zeitlicher Nähe, führt dies auch zur Unwirksamkeit der VES-EWS (vgl. zu einem Abstand von 4 Tagen BayVGH, U.v. 14.4.2011 – 20 BV 11.133, Rn. 34, juris).

(b) Mit der „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeindewerke ... vom 10.10.2013“ (nachfolgend: BGS-EWS 2013) hat die Beklagte erstmals gültiges Herstellungsbeitragsrecht geschaffen.

i. Alle Satzungen vor 2012 sind dabei bereits aus dem Grund rechtswidrig und nichtig, weil sie in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen worden waren. Nach Art. 52 Abs. 2 BayGO sind die Sitzungen eines Gemeinderats öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. Nichts anderes kann für die Sitzungen des Verwaltungsrats der Beklagten gelten, wenn ihr von der Gemeinde das Recht zum Satzungserlass eingeräumt wird.

Unter Wohl der Allgemeinheit sind gemeindliche oder staatliche Interessen zu verstehen (z.B. an der Wahrung von Sicherheit und Ordnung, der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Belange der Landesverteidigung). Diese stehen einer öffentlichen Behandlung entgegen, wenn schon die Möglichkeit ihrer Beeinträchtigung besteht. Die Erwartung, dass bei Zulassung der Öffentlichkeit eine ruhige und sachliche Diskussion erschwert wird, genügt nicht für den Ausschluss der Öffentlichkeit. Ein Ermessensspielraum bei der Auslegung des Begriffs „Wohl der Allgemeinheit“ besteht nicht. Bei der Prüfung ob die genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit vorliegen, ist zu beachten, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit dient und die Transparenz der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit gewährleisten soll. Er trägt dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip Rechnung, weil er die Kontrolle der Verwaltung durch die Bürger ermöglicht.

Hiervon ausgehend sind keine Gesichtspunkte erkennbar, dass das Wohl der Allgemeinheit der Anwesenheit der Öffentlichkeit bei einer Entscheidung des Verwaltungsrats über die Beitragssatzungen entgegenstünde. Entgegenstehende Interessen einzelner sind ebenso wenig ersichtlich. Wird die Öffentlichkeit zu Unrecht von der Sitzung ausgeschlossen, stellt dies nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs „einen gravierenden Verstoß gegen tragende Verfahrensprinzipien der Kommunalverfassung dar“ und führt zur Unwirksamkeit des betreffenden Beschlusses (vgl. BayVGH, U.v. 26.1.2009 – 2 N 08.124, Rn. 8, juris; Bauer/Böhle/Hecker, Bayerische Kommunalgesetze, Rn. 9 zu Art. 52 GO; Prandl/Zimmermann/ Büchner/ Pahlke, Kommunalrecht in Bayern, Rn. 10 zu Art. 52 GO).

ii. Auch die BGS-EWS 2012 erweist sich im Beitragsteil als rechtswidrig und nichtig.

aa. Mit der BGS-EWS 2012 konnte die Beklagte nicht erstmals gültiges Herstellungsbeitragsrecht schaffen, weil in den Beitragssätzen nicht das Investitionsvolumen berücksichtigt war, das in der nachfolgend erlassenen VES-EWS 2012 unter § 1 lit. A als Verbesserungsaufwand erfasst war. Nachdem der weit überwiegende Anteil der in der Verbesserungsbeitragssatzung genannten Maßnahmen bereits lange vor Erlass der beiden Satzungen abgeschlossen war und ganz offensichtlich nur noch wenige Aufwendungen auf die Zeit nach Erlass der BGS-EWS 2012 entfielen, deren Fertigstellung auch offensichtlich weniger als zwei Monate nach Erlass dieser Satzung zu erwarten war, stellen diese Maßnahmen sich als weiterer Investitionsaufwand dar, der bei der Kalkulation der Herstellungsbeiträge hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. BayVGH, U.v. 14.4.2011, a.a.O., Rn. 34, juris). Insbesondere ist bei einer Bauzeit der Einzelmaßnahmen von 2007 bis September 2012 davon auszugehen gewesen, dass zum Zeitpunkt des Satzungserlasses im Juli 2012 der endgültige Investitionsaufwand leicht absehbar war.

bb. Dieser Fehler konnte auch nicht durch die durch „Satzung der Gemeindewerke ... zur 1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung (BGW-EWS) der Gemeindewerke ... vom 16.07.2012 Vom 13.09.2012“ (nachfolgend: Änderungssatzung 2012) offenbar kurz nach Abschluss der Baumaßnahmen erfolgte Erhöhung der Beitragssätze geheilt werden. Nachdem die Ausgangs-BGS-EWS 2012 bereits im gesamten Beitragsteil nichtig war, konnte nicht ohne Inkrafttreten einer vollständig neu beschlossenen Beitragssatzung ein rechtswirksames Herstellungsbeitragsrecht geschaffen werden (vgl. BayVGH, U.v. 31.1.2013 – 20 N 12.1060).

iii. Gegen die Rechtswirksamkeit der BGS-EWS 2013 wurde nichts vorgetragen; derartige Gründe sind auch anderweitig für das Gericht nicht ersichtlich. Insbesondere bestand kein Anlass für das Gericht, die zugrunde gelegte Globalkalkulation zu überprüfen, weil diese von klägerischer Seite nicht substantiiert angegriffen wurde.“

Nachdem nach unwidersprochenem Vortrag der Antragstellerin ihr Eigentumsverlust am Grundstück mit Umschreibung am 17. September 2013 erfolgte, war sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der erstmalig gültigen Herstellungsbeitragssatzung für die Entwässerungseinrichtung nicht mehr Eigentümerin und konnte deshalb nach § 4 BGS-EWS 2013 nicht als solche in Anspruch genommen werden.

B.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Herstellungsbeitragssatzung für die Wasserversorgung bestehen indes nicht. Nachdem alle diesbezüglichen Satzungen der Antragsgegnerin vor 2012 wegen Beschlusses in nichtöffentlicher Sitzung nichtig waren (vgl. oben), hat die Antragsgegnerin mit Erlass der „Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeindewerke ... (Wasserabgabesatzung – WAS –) Vom 16.07.2012“ und der „Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeindewerke ... vom 16.07.2012“ erstmals gültiges Herstellungsbeitragsrecht geschaffen. Die Kammer hat keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Satzungen.

Der hierauf basierende Herstellungsbeitragsbescheid für die Wasserversorgungseinrichtung ist rechtmäßig, weil die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung (§ 3 Abs. 2 BGS-WAS) Eigentümerin des Grundstücks (§ 4 BGS-WAS) war. Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme war die Beitragsschuld auch nicht verjährt (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) bb) 3. Spiegelstrich KAG i.V.m. § 169 AO), weil der Bescheid vor Ablauf der Vierjahresfrist erlassen wurde. Eine Festsetzungsverjährung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) bb) 1. Spiegelstrich KAG kommt nicht in Betracht, weil die Vorteilslage nach § 2 Nr. 1 BGS-WAS erst mit Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.... „...“ am 6. April 2011 entstand, weil damit erstmals von einem gewerblich nutzbaren Grundstück auszugehen war.

Die Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschossfläche unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf § 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 BGS-WAS.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO aus dem Verhältnis der Beitragshöhen zueinander.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG, wobei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v. 15.1.2001, 23 CS 00.3350) bei der Streitwertfestsetzung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Abgabenangelegenheiten von einem Viertel der Hauptsacheforderung auszugehen ist.

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 24. Aug. 2017 - AN 1 S 17.855 zitiert 4 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Abgabenordnung - AO 1977 | § 169 Festsetzungsfrist


(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Juli 2017 - AN 1 K 15.01781

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Tenor 1. Die Beklagte wird verpflichtet, die vom Kläger auf die Festsetzung des Verbesserungsbeitrags mit Bescheid vom 17. August 2012 geleisteten Zahlungen in Höhe von 904,53 EUR bis einschließlich 31. März 2014 mit einem Zinssatz vo

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Aug. 2015 - 20 ZB 15.1082

bei uns veröffentlicht am 04.08.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 991,68 Euro festgesetzt.

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

1. Die Beklagte wird verpflichtet, die vom Kläger auf die Festsetzung des Verbesserungsbeitrags mit Bescheid vom 17. August 2012 geleisteten Zahlungen in Höhe von 904,53 EUR bis einschließlich 31. März 2014 mit einem Zinssatz von 6% p.a. zu verzinsen und die Differenz zum bereits gezahlten Zins zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurnummer …, Gemarkung … (…). Die Beklagte betreibt eine gemeinsame öffentliche Einrichtung (Entwässerungseinrichtung) für das Gebiet des Marktes …

Mit Bescheid der Beklagten vom 17. August 2012 setzte die Beklagte für das Grundstück des Klägers einen Verbesserungsbeitrag fest. Diesem liegt folgende Berechnung zugrunde:

Beitragsanteil auf Grundstücksfläche 1039 m² à 0,27 EUR = 280,53 EUR

Beitragsanteil auf vorhandene Geschossflächen

Keller 179,20 m²

Erdgeschoss 179,20 m²

Garage 42,25 m²

insgesamt 400 m² à 1,56 EUR = 624,00 EUR

gesamter Verbesserungsbeitrag: 904,53 EUR

Der Bescheid wurde gestützt auf die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (VES-EWS) vom 9. August 2012.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 10. September 2012 hiergegen Widerspruch ein, dem seitens der Gemeinde nicht abgeholfen wurde. Zu einem späterem Zeitpunkt überwies er den festgesetzten Beitrag in 2 Raten. Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts … … vom 6. Oktober 2014 wurde der Verbesserungsbeitragsbescheid vom 17. August 2012 aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach § 3 Abs. 1 VES-EWS die Beitragsschuld mit Beendigung der tatsächlichen Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen entstehe, die abgerechneten Verbesserungsmaßnahmen jedoch laut Globalberechnung und Aussage der Gemeindewerke tatsächlich erst im September 2012 abgeschlossen gewesen seien.

Mit Schreiben an die Gemeindewerke vom 1. Dezember 2014 forderte der Kläger diese zur Rücküberweisung des gezahlten Verbesserungsbeitrags mit Zinsen in Höhe von 6% auf. Zudem stellte er die Selbstbeteiligung seiner Rechtsschutzversicherung in Höhe von 102 EUR und Auslagen für Fahrtkosten pauschal in Höhe von 50 EUR in Rechnung.

Ausweislich einer Zinsberechnung (Blatt 42 der Verfahrensakte) wurden dem Kläger am 15. Dezember 2014 935,03 EUR erstattet. Als Berechnungsgrundlage dienten die Raten von 452,00 EUR (Zahlung 30. September 2012) und von 452,53 EUR (Zahlung 30. November 2012) mit einer Zinsberechnung in Höhe von jeweils 2,00 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 teilte der Kläger den Gemeindewerken mit, er sei mit der Abrechnung der Rückzahlung nicht einverstanden. Die Beträge seien mit 6% p.a. zu verzinsen ab dem Zeitpunkt der Zahlung, wie sich aus § 238 AO ergebe. Er forderte daher eine weitere Überweisung (inklusive der bereits genannten Selbstbeteiligung und der pauschalen Fahrtkosten) in Höhe von 204,71 EUR.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Februar 2015 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung:) mit, gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 lit. dd) KAG finde § 238 AO mit der Maßgabe Anwendung, dass die Höhe der Zinsen zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach§ 247 BGB jährlich betrage.

Zudem seien pauschale Aufwendungen eines Widerspruchsführers nicht zu erstatten. Rechtsanwaltskosten seien einzig bei tatsächlicher Beauftragung eines Rechtsanwalts erstattungsfähig. Deshalb könnten die Rechtsanwaltskosten nicht übernommen werden, zumal diese im Vertretungsfalle bei erfolgreichem Widerspruch auch nicht angefallen wären.

Ausweislich einer in der Verfahrensakte enthaltenen E-Mail-Korrespondenz beschäftigte sich die Beklagte im Juli 2015 mit der Frage, ob eine erneute Veranlagung erfolgen könne. Auf Nachfrage äußerte sich Frau Dr. … (Bay. Gemeindetag) dahingehend, dass eine erneute Veranlagung nach Abschluss der Maßnahmen nicht ausgeschlossen sei (Blatt. 50-53 d.A.).

Daraufhin erließ die Beklagte am 10. September 2015 gegenüber dem Kläger einen inhaltlich gleichlautenden Verbesserungsbeitragsbescheid wie vom 17. August 2012. Hiergegen legte der Kläger mit zwei Schreiben jeweils vom 14. September 2015 an das Landratsamt … … und an die Beklagte Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015, beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am 9. Oktober 2015, legte der Kläger gegen den Verbesserungsbeitragsbescheid vom 10. September 2015 „Klage – Widerspruch“ ein.

Er beantragte,

„die einstweilige Verfügung den Bescheid außer Vollzug zu setzen“,

„die Nichtigkeit der ‚Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (VES-EWS) vom 9.8.2012‘ festzustellen“ und

„die Prüfung der von mir gezahlten Zinsen für den zurückerstatteten Betrag aus obiger Satzung.“

Für den Fall der Nichtigkeit der Satzung beantrage er,

dass auch die Beiträge für das Grundstück 37/5 Gemarkung Neidhardswinden zurückerstattet werden.

Zur Begründung führte er aus, der Bescheid vom 10. September 2015 sei identisch mit dem Bescheid vom 17. August 2012, der rechtswidrig gewesen und deshalb vom Landratsamt … am 6. Oktober 2014 aufgehoben worden sei.

Der Bescheid vom 17. August 2012 sei vom Landratsamt aufgehoben worden, weil noch nicht alle Baumaßnahmen zum Zeitpunkt der Erstellung des Bescheides abgeschlossen gewesen seien. Also sei ein nicht heilbarer Fehler begangen worden, der so schwerwiegend sei, dass zwingend die Nichtigkeit der Satzung hieraus folgen müsse.

Es sei keiner der von ihm angeführten Widerspruchsgründe geprüft worden. Deshalb beantrage er, dies von Gerichts wegen zu prüfen. Art. 5 KAG spreche explizit vom Investitionsaufwand und nicht von einem Aufwands- oder Unterhaltungsaufwand.

Hinsichtlich der Zinsen seien ihm für den Betrag von 904,53 EUR Zinsen nach § 247 BGB in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erstattet worden, also 1,27%. Er halte den Zinssatz nach § 288 BGB (4,27% als Verbraucher) für angemessen, insbesondere, da die Gemeindewerke aktuell im neuen Verbesserungsbeitragsbescheid einen Säumniszuschlag von einem Prozentpunkt pro Monat verlangten, also 12% Zinsen pro Jahr. Im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs würden ihm hingegen nur 1,17% Zinsen zurückerstattet.

Hinsichtlich des Grundstücks … Gemarkung … führe er aus, dass die Teilfläche von 279 m² aus Flurstück Nr. … von ihm am 29. November 2012 gekauft worden sei. Die Beiträge seien noch vom Vorbesitzer an die Gemeindewerke bezahlt worden.

Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Vielzahl von Schriftstücken des Klägers an unterschiedliche Stellen (Beklagte, Landratsamt …, Verwaltungsgericht Ansbach) vertrete die Beklagte den Standpunkt, dass die Klage bereits aus formalen Gründen unzulässig sei.

Mittlerweile sei die Verbesserungsmaßnahme abgeschlossen, weshalb gegenüber dem Kläger der Bescheid vom 10. September 2015 erlassen habe werden können.

Aus Sicht der Beklagten könne es auch nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens sein, ob die von der Beklagten an den Kläger überwiesenen Zinsen in Höhe von 30,50 EUR richtig ermittelt worden seien. Insofern werde eine weitergehende Stellungnahme für entbehrlich erachtet.

Nachdem das Gericht den Kläger mit Schreiben vom 12. November 2015 darauf hingewiesen hatte, dass im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen nicht durchgeführten behördlichen Vorverfahrens keine Aussicht auf Erfolg bestehe, teilte der Kläger gegenüber dem Gericht per E-Mail vom 7. Januar 2016 mit, dass er seine Ausführungen ergänzen wolle. Er äußerte sich in diesem Zusammenhang kritisch zur Art der unternehmerischen Führung der Gemeindewerke und deren wirtschaftlichen Entscheidungen. Anbei übermittelte er eine von ihm verfasste Strafanzeige gegen die Geschäftsführung des Kommunalunternehmens Gemeindewerke … an die Staatsanwaltschaft … wegen Untreue und Verstoßes gegen Satzungen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Januar 2016 (AN 1 S. 15.01780) wurde der Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen nicht erfolgten vorherigen Antrags nach§ 80 Abs. 6 VwGO abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2016 zeigte sich der zwischenzeitige Bevollmächtigte als Vertreter der Beklagten an und beantragte für diese nochmals,

die Klage abzuweisen.

Nach erfolgter Einsicht in die Gerichtsakte bat der Bevollmächtigte darum, den für den 25. August 2016 angesetzten Termin abzusetzen. Wegen der offensichtlich nur lückenhaft vorliegenden Akten mache eine Durchführung der Verhandlung wenig Sinn. Schließlich wolle sich die Beklagte offen halten, den Rechtsstreit durch Abgabe einer verfahrensbeendigenden Erklärung zur Einstellung zu bringen.

Nach mehrfacher Aufforderung durch das Gericht legte der Bevollmächtigte am 16. Dezember 2016 eine Stellungnahme vor. Es wurde vorgetragen, die Klage sei bezüglich der Anträge zu 2. und zu 4. bereits unzulässig. Statthaft könne nur eine Anfechtungsklage sein. Darüber hinaus sei die Klage unbegründet, weil die zugrundeliegenden Satzungen rechtmäßig seien. Auch hinsichtlich des Klageantrags zu 3. (Zinsen) könne die Klage keinen Erfolg haben, weil es keinen Grundsatz gebe, dass die Zahlungen überhaupt verzinst werden müssten. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 lit. b. aa. KAG i.V.m. §§ 233 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 2 AO werde eben nicht auf§ 233a AO verwiesen. Auch hinsichtlich des Nachbargrundstücks sei keine Rückzahlung geboten, da auch hinsichtlich dieses (nur bedingt gestellten) Antrags keine Erfolgsaussichten bestünden, da auch der zugrunde liegende Bescheid nicht aufgehoben worden sei.

Nach mehrfacher Anmahnung legte der Bevollmächtigte der Beklagten erstmals am 6. März 2017 die angeforderten Satzungen vor. Zugleich wurde eine weitere Stellungnahme innerhalb der Wochenfrist angekündigt.

Das Landratsamt … legte am 22. Mai 2017 einen Abdruck des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2017 vor, in dem der Widerspruch des Klägers vom 14. September 2015 gegen den Verbesserungsbeitragsbescheid vom 10. September 2015 zurückgewiesen wurde.

Nach Auffassung des Landratsamtes sei die zugrundeliegende Verbesserungsbeitragssatzung zwar rechtswidrig und nichtig, mangels Normverwerfungskompetenz habe der Widerspruch dennoch zurückgewiesen werden müssen. Auf den Bescheid wird Bezug genommen.

Nach erneuter Terminierung einer mündlichen Verhandlung für den 11. Juli 2017 legte der Bevollmächtigte der Beklagten am 14. Juni 2017 die mit Schriftsatz vom 6. März 2017 angekündigte und vom Gericht mehrfach angemahnte weitere Stellungnahme vor. Es werde Bezug auf den Widerspruchsbescheid genommen. Mit der gleichzeitigen Einlegung des Widerspruchs und der Erhebung der Klage gegen den jeweils identischen Verbesserungsbeitragsbescheid erweise sich die Klage bereits als unzulässig. Auch sei die Anfechtungsklage nicht in der Form einer Untätigkeitsklage statthaft, da die Klage am 9. Oktober 2015 und damit noch nicht einmal nach Ablauf eines Monats eingegangen sei.

Am 23. Juni 2017 zeigte sich die nunmehrige Bevollmächtigte als neue Vertreterin für die Beklagte an und beantragte Terminsverlegung und Akteneinsicht. Mit weiterem Schriftsatz vom 18. Juli 2017 wurde ausgeführt, dass die Klage bereits unzulässig sei, hilfsweise jedoch auch unbegründet.

Der Kläger beantragte in der mündlichen Verhandlung:

1. Der Bescheid der Beklagten über die Festsetzung eines Verbesserungsbeitrages für die Entwässerungseinrichtung vom 10. September 2015 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes …vom 16. Mai 2017 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, die vom Kläger auf die Festsetzung des Verbesserungsbeitrags mit Bescheid vom 17. August 2012 geleisteten Zahlungen in Höhe von 6% p.a. bis einschließlich 31. März 2014 zu verzinsen und die Differenz zum bereits gezahlten Zins zu erstatten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakte verwiesen, hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift.

Gründe

Die zulässige (A) Klage ist überwiegend unbegründet (B).

A.

Die anfangs teilweise unzulässige Klage ist vollumfänglich zulässig geworden.

1. Die Anfechtungsklage (Ziffer 1. des Klageantrags) war zwar zum Zeitpunkt der Einreichung am 9. Oktober 2015 noch nicht als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, da der Kläger mit Schreiben vom 14. September 2015 gegen den Beitragsbescheid vom 10. September 2015 Widerspruch eingelegt hatte und deshalb die in § 75 Satz 2 VwGO bestimmte Frist zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen war.

Die führt jedoch nicht zur Abweisung der Klage als unzulässig, da die Widerspruchsbehörde erst am 16. Mai 2017, also weit nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO entschieden hat und somit nunmehr die Voraussetzungen des§ 75 VwGO erfüllt sind (vgl. BVerwG, U.v. 20.1.1966 – I C 24.63, juris; Kopp/Schenke, VwGO, Rn. 16 f. zu § 75; Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, Rn. 7 zu § 75).

Der Kläger hat auch in zulässiger Weise den Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2017 in das Klageverfahren einbezogen. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO gilt für diese Einbeziehung nicht, da die Klage bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides nach§ 75 VwGO zulässig geworden war und ihm die später ergangene Behördenentscheidung diese Rechtsposition nicht mehr nehmen konnte (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 12).

Keine Bedenken bestehen gegen die Modifikation der Klageanträge in der mündlichen Verhandlung. Hierbei handelt es sich aus Sicht der Kammer auch um keine Klageänderung, da der unvertretene Kläger bereits in seiner Klageschrift seine entsprechende Absicht deutlich gemacht hat, die Beitragserhebung als rechtswidrig anzusehen mit der Folge der Aufhebung und Erstattung. Insbesondere wäre es bereits vor der Konkretisierung der Anträge durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung möglich gewesen, die Anträge des Klägers sachdienlich auszulegen (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO).

2. Hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs ist die Klage als Versagungsgegenklage zulässig. Aus dem Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom 16. Februar 2015 ergibt sich, dass damit behördenseits eine endgültige Entscheidung in der Angelegenheit beabsichtigt war. Nachdem das Schreiben nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehen war, ist die Klage fristgerecht binnen eines Jahres (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) erhoben worden.

B.

Die Klage ist überwiegend unbegründet (1.) und hat nur hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs Erfolg (2.).

1. Soweit sich die Klage gegen den Bescheid der Beklagten über die Festsetzung eines Verbesserungsbeitrags für die Entwässerungseinrichtung vom 10. September 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamts …vom 16. Mai 2017 richtet, ist die Klage unbegründet. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zwar konnten die Bescheide nicht auf die Verbesserungsbeitragssatzung der Beklagten vom 9. August 2012 gestützt werden, weil sich diese Satzung als nichtig erweist (a). Allerdings liegt mit der Herstellungsbeitragssatzung der Beklagten vom 10. Oktober 2013 erstmals wirksames Herstellungsbeitragsrecht vor (b) und die Voraussetzungen für einen Austausch der Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid vom 10. September 2015 sind gegeben (c).

(a) Die „Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung der Gemeindewerke … (VES-EWS) vom 09.08.2012“ (nachfolgend: VES-EWS 2012) ist unwirksam.

i. Die Nichtigkeit der Satzung ergibt sich bereits aus dem nicht ordnungsgemäßen textlichen Beschrieb der Verbesserungsmaßnahme. Die VES-EWS 2012 entsprach nicht den Anforderungen, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof an diesen Beschrieb einer Verbesserungsmaßnahme in einer Verbesserungsbeitragssatzung stellt. So fehlten vorliegend Angaben zur Länge der verlegten Kanäle (vgl. BayVGH, U.v. 16.3.1988 - 23 CS 87.04228, GK 1989/9). Ein ausführlicher Beschrieb ist nicht nur bei Satzungen mit vorläufigen Beitragssätzen (Art. 5 Abs. 4 KAG) erforderlich, sondern bei Verbesserungsbeitragssatzungen auch deshalb unerlässlich, weil nur so der Zeitpunkt, wann alle bezeichneten Maßnahmen abgeschlossen sind, also wann mit ihrer tatsächlichen Beendigung die Verbesserungsbeitragsschuld entsteht, bestimmt werden kann (vgl. § 3 Abs. 1 VES-EWS; vgl. Thimet, Gemeindliches Satzungs- und Unternehmensrecht, Teil IV Frage 20, Rn. 6.3 und 8).

Hieran knüpft zum einen der Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung an, zum anderen muss zum Zeitpunkt des Entstehens eines Verbesserungsbeitrags mit Benutzbarkeit der verbesserten Einrichtung nach Beendigung der Verbesserungsmaßnahme nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs der Einrichtungsträger nicht nur über eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung, sondern gleichzeitig auch über eine Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten, entsprechend erhöhten Beitragssätzen für Neuanschließer verfügen, weil anderenfalls weder eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung noch eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2007 - 23 CS 07.833; großzügiger: BayVGH, B.v. 4.8.2015 - 20 ZB 15.1082, juris Rn. 3).

ii. Darüber hinaus ist die VES-EWS 2012 auch deshalb nicht rechtswirksam, weil sie im unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang (9.8.2012) zur „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeindewerke … vom 16.07.2012“ (nachfolgend: BGS-EWS 2012) erlassen wurde, welche den Aufwand für die Verbesserungsmaßnahme noch nicht einkalkuliert hatte. Stehen nach nichtigem vorherigem Satzungsrecht eine Beitragssatzung und eine Verbesserungsbeitragssatzung in solcher zeitlicher Nähe, führt dies auch zur Unwirksamkeit der VES-EWS (vgl. zu einem Abstand von 4 Tagen BayVGH, U.v. 14.4.2011 – 20 BV 11.133, Rn. 34, juris).

(b) Mit der „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeindewerke … vom 10.10.2013“ (nachfolgend: BGS-EWS 2013) hat die Beklagte erstmals gültiges Herstellungsbeitragsrecht geschaffen.

I.

Alle Satzungen vor 2012 sind dabei bereits aus dem Grund rechtswidrig und nichtig, weil sie in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen worden waren. Nach Art. 52 Abs. 2 BayGO sind die Sitzungen eines Gemeinderats öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. Nichts anderes kann für die Sitzungen des Verwaltungsrats der Beklagten gelten, wenn ihr von der Gemeinde das Recht zum Satzungserlass eingeräumt wird.

Unter Wohl der Allgemeinheit sind gemeindliche oder staatliche Interessen zu verstehen (z.B. an der Wahrung von Sicherheit und Ordnung, der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Belange der Landesverteidigung). Diese stehen einer öffentlichen Behandlung entgegen, wenn schon die Möglichkeit ihrer Beeinträchtigung besteht. Die Erwartung, dass bei Zulassung der Öffentlichkeit eine ruhige und sachliche Diskussion erschwert wird, genügt nicht für den Ausschluss der Öffentlichkeit. Ein Ermessensspielraum bei der Auslegung des Begriffs „Wohl der Allgemeinheit“ besteht nicht. Bei der Prüfung ob die genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit vorliegen, ist zu beachten, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit dient und die Transparenz der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit gewährleisten soll. Er trägt dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip Rechnung, weil er die Kontrolle der Verwaltung durch die Bürger ermöglicht.

Hiervon ausgehend sind keine Gesichtspunkte erkennbar, dass das Wohl der Allgemeinheit der Anwesenheit der Öffentlichkeit bei einer Entscheidung des Verwaltungsrats über die Beitragssatzungen entgegenstünde. Entgegenstehende Interessen einzelner sind ebenso wenig ersichtlich. Wird die Öffentlichkeit zu Unrecht von der Sitzung ausgeschlossen, stellt dies nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs „einen gravierenden Verstoß gegen tragende Verfahrensprinzipien der Kommunalverfassung dar“ und führt zur Unwirksamkeit des betreffenden Beschlusses (vgl. BayVGH, U.v. 26.1.2009 – 2 N 08.124, Rn. 8, juris; Bauer/Böhle/Hecker, Bayerische Kommunalgesetze, Rn. 9 zu Art. 52 GO; Prandl/Zimmermann/ Büchner/ Pahlke, Kommunalrecht in Bayern, Rn. 10 zu Art. 52 GO).

II.

Auch die BGS-EWS 2012 erweist sich im Beitragsteil als rechtswidrig und nichtig.

aa. Mit der BGS-EWS 2012 konnte die Beklagte nicht erstmals gültiges Herstellungsbeitragsrecht schaffen, weil in den Beitragssätzen nicht das Investitionsvolumen berücksichtigt war, das in der nachfolgend erlassenen VES-EWS 2012 unter § 1 lit. A als Verbesserungsaufwand erfasst war. Nachdem der weit überwiegende Anteil der in der Verbesserungsbeitragssatzung genannten Maßnahmen bereits lange vor Erlass der beiden Satzungen abgeschlossen war und ganz offensichtlich nur noch wenige Aufwendungen auf die Zeit nach Erlass der BGS-EWS 2012 entfielen, deren Fertigstellung auch offensichtlich weniger als zwei Monate nach Erlass dieser Satzung zu erwarten war, stellen diese Maßnahmen sich als weiterer Investitionsaufwand dar, der bei der Kalkulation der Herstellungsbeiträge hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. BayVGH, U.v. 14.4.2011, a.a.O., Rn. 34, juris). Insbesondere ist bei einer Bauzeit der Einzelmaßnahmen von 2007 bis September 2012 davon auszugehen gewesen, dass zum Zeitpunkt des Satzungserlasses im Juli 2012 der endgültige Investitionsaufwand leicht absehbar war.

bb. Dieser Fehler konnte auch nicht durch die durch „Satzung der Gemeindewerke … zur 1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung (BGW-EWS) der Gemeindewerke … vom 16.07.2012 Vom 13.09.2012“ (nachfolgend: Änderungssatzung 2012) offenbar kurz nach Abschluss der Baumaßnahmen erfolgte Erhöhung der Beitragssätze geheilt werden. Nachdem die Ausgangs-BGS-EWS 2012 bereits im gesamten Beitragsteil nichtig war, konnte nicht ohne Inkrafttreten einer vollständig neu beschlossenen Beitragssatzung ein rechtswirksames Herstellungsbeitragsrecht geschaffen werden (vgl. BayVGH, U.v. 31.1.2013 – 20 N 12.1060).

III.

Gegen die Rechtswirksamkeit der BGS-EWS 2013 wurde nichts vorgetragen; derartige Gründe sind auch anderweitig für das Gericht nicht ersichtlich. Insbesondere bestand kein Anlass für das Gericht, die zugrunde gelegte Globalkalkulation zu überprüfen, weil diese von klägerischer Seite nicht substantiiert angegriffen wurde.

(c) Der Bescheid der Beklagten vom 10. September 2015 konnte auch trotz insoweit falscher Begründung mit der Bezugnahme auf die nichtige VES-EWS 2012 auf die BGS-EWS 2013 gestützt werden. Nicht maßgeblich ist nämlich, ob der festgesetzte Beitrag aufgrund der VES-EWS 2012 oder aufgrund einer anderen Satzung erhoben werden konnte, insoweit kommt es nur darauf an, ob das objektive Recht eine Beitragsschuld in dieser Höhe rechtfertigt (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2012 – 20 ZB 11.1948, Rn. 3, juris). Auch unter Anrechnung aller früherer geleisteter Beitragszahlungen in Höhe von 5.429,20 DM (= 2.775,91 EUR, vgl. Bescheid vom 11. Mai 2001) ist der mit Bescheid vom 10. September 2015 festgesetzte Beitrag nach den Beitragssätzen der BGS-EWS 2013 rechtmäßig, da die Summe aus bereits geleisteten Zahlungen und nunmehr festgesetztem Beitrag die Höhe eines neuen Herstellungsbeitrags nach der BGS-EWS 2013 nicht erreicht.

2. Hinsichtlich des Zinsanspruches ist die Klage begründet, weil die Ablehnung der Forderung mit Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2015 rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verzinsung der von ihm auf den Verbesserungsbeitragsbescheid vom 17. August 2012 geleisteten Zahlungen bis einschließlich 31. März 2014 mit einem Zinssatz von 6% p.a. (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die ablehnende Entscheidung ist rechtswidrig, weil die Beklagte für den gesamten Verzinsungszeitraum die durch „Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes. Vom 11. März 2014 (GVBl. Nr. 5/2014, S. 70)“ geänderte Fassung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 lit. b. dd KAG zugrunde gelegt hat, nach der § 238 AO mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Höhe der Zinsen zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach§ 247 BGB jährlich beträgt. In der bis einschließlich 31. März 2014 geltenden Fassung dieser Vorschrift war jedoch § 238 AO ohne diese Maßgabe anzuwenden, weshalb der Kläger bis zu diesem Zeitraum einen Anspruch auf eine Verzinsung in Höhe von 0,5% pro Monat (also 6% p.a.) hat. Nachdem der Zinsanspruch teilweise (in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz) bereits erfüllt wurde, hat der Kläger noch einen Anspruch auf Erstattung der Differenz zum höheren Zins.

3. Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und berücksichtigt, dass die Klage nur hinsichtlich eines untergeordneten Teils (weniger als 3%) Erfolg hatte.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

5. Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 991,68 Euro festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 124a Abs. 4 Sätze 1 bis 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Beklagte hat keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils dargelegt. Vielmehr stellen die Einlassungen der Beklagten den tragenden Standpunkt des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, wonach die Beitragspflicht des Klägers für sein Grundstück FlNr. 517 der Gemarkung ... aufgrund der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Pemfling vom 1. April 2009 (BGS/EWS 2009) in Höhe von 7.262,95 Euro (401,49 m² tatsächliche Geschossfläche x 18,09 Euro pro m² gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. b BGS/EWS 2009) besteht und für einen demgegenüber um 991,68 Euro erhöhten Beitrag keine Rechtsgrundlage gegeben ist.

Das Verwaltungsgericht ist von der ursprünglichen Wirksamkeit der BGS/EWS 2009 ausgegangen. Das stellt die Beklagte nicht in Frage, meint aber, dass die BGS/EWS 2009 mit dem technischen Abschluss der Verbesserungsmaßnahme, nämlich am 18. Oktober 2011 „unwirksam/nichtig“ geworden sei. Damit ist einerseits noch nicht gesagt, dass eine Beitragspflicht des Klägers für das besagte Grundstück gemäß § 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Buchst. b BGS/EWS 2009, § 4 der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Pemfling vom 1. April 2009 (EWS 2009) bereits vor dem 18. Oktober 2011 noch nicht feststehend entstanden war und andererseits besteht weder ein Regelsatz noch ein Grund im Einzelfall zu der Annahme, dass die Fertigstellung einer Verbesserungsmaßnahme eine wirksame Beitragssatzung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit preisgibt. Ganz offensichtlich kommt das schon nicht in den Fällen in Betracht, in denen der Träger der Einrichtung von der Möglichkeit Gebrauch macht oder beabsichtigt, den Investitionsaufwand für die Verbesserungsmaßnahme gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 KAG über Gebühren zu finanzieren. Aber auch dann, wenn der Träger Beiträge für die Verbesserungsmaßnahme und erhöhte Beiträge für die Neuanschließer einführen möchte, brauchen derartige Regelungen keineswegs genau zu jenem Zeitpunkt erlassen werden, in dem die Verbesserungsmaßnahmen technisch abgeschlossen werden. Hierfür gibt es keine tragfähige Erwägung und erst recht keine Notwendigkeit, und insbesondere hat der Senat mit den von der Beklagten angeführten Beschlüssen vom 9. Dezember 2003 23 CS 03.2903, GK 2004 Rn. 118 und vom 26. Februar 2007 23 ZB 06.3286 - juris keine derartige Aussage getroffen. Vielmehr ist a. a. O.en. lediglich ausgesagt, dass nach Abschluss einer Verbesserungsmaßnahme zur Erhebung von Beiträgen hierfür sowohl eine Beitragssatzung für die Verbesserung der Anlage als auch eine Beitragssatzung für die Herstellung der Anlage (mit gegenüber vorher erhöhten Beiträgen) vorhanden sein muss. Nichts anderes besagt auch die inhaltlich zutreffende Wiedergabe der Senatsrechtsprechung auf Seite 2 des Beklagtenschriftsatzes vom 11. Juni 2015 (Bl. 28 der VGH-Akte). Entsprechende Satzungen sind hiernach eine Voraussetzung für die Erhebung eines Herstellungs- bzw. Verbesserungsbeitrags. Hieraus folgt aber weder eine zeitliche Vorgabe für deren Erlass, wie sich unmittelbar aus Art. 5 Abs. 8 KAG ergibt, noch erst recht eine gleichsam automatisch eintretende Nichtigkeit oder Unwirksamkeit satzungsmäßig bestehender Beitragsregelungen.

Bei dem von der Beklagten beabsichtigten Inkrafttreten der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Pemfling vom 3. Dezember 2013 (BGS/EWS 2014) am 1. Januar 2014 war der Beitrag in Höhe von 2.262,95 Euro bereits entstanden, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob die BGS/EWS 2014 wirksam ist.

Schließlich kann auch die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Pemfling vom 27. Mai 2015 (BGS/EWS 2015) den aufgrund der BGS/EWS 2009 entstandenen Beitrag nicht ändern, denn für deren Rückwirkung auf den 18. Oktober 2011 (vgl. § 17 Abs. 1 BGS/EWS 2015) ist kein Raum, weil zu diesem Zeitpunkt aufgrund der BGS/EWS 2009 gültiges Satzungsrecht bestand, das nachträglich nicht - jedenfalls nicht beliebig und ohne ganz besonderen Grund -geändert werden kann.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Mit diesem Beschluss wird das angegriffene Urteil gemäß § 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.