Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 18. Feb. 2015 - AN 1 E 15.00155

Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00.- EUR festgesetzt.
4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der am ... 1978 geborene Antragsteller hat im Sommer 2014 die Erste juristische Staatsprüfung bestanden.
Nach Ablegen des schriftlichen Teils der Ersten juristischen Staatsprüfung erwirkte der Antragsteller im September 2014 seine Exmatrikulation von der F.-A.-Universität-E.-N. (FAU), um seinen Angaben zufolge Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB II zur Arbeitssuche zu erhalten. Eine Förderungsmöglichkeit nach dem BAföG habe ihm aufgrund seines Alters und der Regelstudienzeitbemessung nicht mehr zugestanden.
Die mündliche Universitätsprüfung hat der Antragsteller deshalb bislang nicht abgelegt.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 beantragte der Antragsteller - abweichend von den Vorschriften der §§ 46, 17 JAPO, wonach zum Zeitpunkt der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst die Erste Juristische Prüfung bestanden sein muss - beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für die Fachlaufbahnen Justiz sowie Verwaltung und Finanzen mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene zum 1. April 2015.
Am
Dies wurde dem Antragsteller mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg
Hierauf beantragte der Antragsteller mit einem am
den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig in den Vorbereitungsdienst nach § 5 b DRiG aufzunehmen.
Zur Antragsbegründung ließ er im Wesentlichen folgendes vorgetragen:
Die Beurteilung des Antragsgegners, dass eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare nur mit vollständig bestandener Erster Juristischer Prüfung möglich sei, sei unzutreffend und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Schon der Wortlaut der §§ 17, 46 JAPO verlange übereinstimmend für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst das Bestehen der Ersten Juristischen Prüfung. Dabei werde keinesfalls, wie der Antragsgegner meine, das Bestehen der Ersten Juristischen Prüfung mit ihrer völligen Beendigung gleichgesetzt.
In § 34 Abs. 3 JAPO finde sich die Konkretisierung des Bestehens. Hiernach sei eine Prüfung nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter als „ausreichend“ (4,00 Punkte) sei. Damit sei für das Bestehen der Ersten Juristischen Prüfung nicht der vollständige Ablauf des Prüfungsverfahrens maßgeblich, sondern das Erreichen einer Mindestpunktzahl. Sobald die Mindestpunktzahl, wie beim Antragsteller, in jedem Fall erreicht werde, sei die Prüfung bestanden.
Außerdem habe der Antragsgegner bei seiner Entscheidung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und das Wirtschaftlichkeitsprinzip der Verwaltung nicht berücksichtigt.
Werde dem Antragsteller der Zugang zum Vorbereitungsdienst im April 2015 versagt, so entstünden der Verwaltung Mehrkosten in Höhe der aufzubringenden Sozialhilfe für ein halbes Jahr, mindestens 5.100,00 EUR. Von Wirtschaftlichkeit könne hier keine Rede mehr sein.
Zu beachten sei weiter, dass der Antragsteller gegenwärtig in einer ... Anwaltskanzlei als Praktikant arbeite und dort gerne auch seine Rechtsanwaltspflichtstation ableisten wolle. Die Kanzlei habe dem Antragsteller diese Stelle auch bereits unter der Voraussetzung zugesagt, dass er den Vorbereitungsdienst im April 2015 beginnen könne.
Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg
Dem Antragsteller sei die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zum 1. April 2015 gemäß §§ 46, 17 JAPO zu Recht versagt worden. Voraussetzung für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst sei gemäß § 46 JAPO das Bestehen der Ersten juristischen Prüfung. Diese sei gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 JAPO bestanden, wenn die Erste Juristische Staatsprüfung und die Juristische Universitätsprüfung bestanden worden seien. Der Antragsteller habe zwar die Erste Juristische Staatsprüfung bestanden, aber die Juristische Universitätsprüfung bislang nicht vollständig abgelegt. Dem Vortrag des Antragstellers, die Juristische Universitätsprüfung sei bereits jetzt bestanden, selbst wenn die mündliche Prüfung mit null Punkten bewertet werden sollte, könne nicht gefolgt werden. Denn „bestanden“ setze jedenfalls das vollständige Ablegen der Prüfung voraus. Dieses sei unstreitig nicht der Fall. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Behauptung, dass ein Durchfallen des Antragstellers in der Juristischen Universitätsprüfung nicht mehr möglich sei. Für die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ließen die Vorschriften über die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst keinen Raum.
Weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, sei auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher stets, dass ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der Regelung) und ein Anordnungsanspruch (der materielle Anspruch auf die begehrte Regelung) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Vorliegend konnte der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst nicht glaubhaft machen. Zur Begründung wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, zunächst auf die zutreffenden und rechtsfehlerfreien Ausführungen des Antragsgegners im Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg
Der Antragsteller hat keine Gesichtspunkte geltend gemacht, die zu einer anderen rechtlichen Bewertung des Sachverhalts führen könnten.
Nach § 46 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Somit setzt das Bestehen der Ersten juristischen Prüfung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 JAPO notwendigerweise deren vollständige Ablegung voraus, was beim Antragsteller unstreitig nicht der Fall ist. Im Übrigen ergibt sich das zwingende Erfordernis der vollständigen Ablegung der Ersten juristischen Prüfung auch aus deren in § 16 Abs. 1 Satz 2 JAPO normierten Wettbewerbscharakter sowie ihrem Zweck, festzustellen, ob die Bewerber das Ziel des rechtswissenschaftlichen Studiums erreicht haben und für den Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendare fachlich geeignet sind. Der Antragsteller verkennt, dass es gerade Sinn einer mündlichen Prüfung ist, für diese Feststellung nicht nur - wie bei der schriftlichen Prüfung - die Papierform, sondern auch die Tagesform des Kandidaten im Verhältnis zu anderen Prüfungsteilnehmern bewerten zu können.
Wirtschaftliche Gesichtspunkte sind gerade auch im Hinblick auf den dargestellten Prüfungszweck nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen hat sich der Antragsteller seine Exmatrikulation und damit die Nichtzulassung zur mündlichen Teil der juristischen Universitätsprüfung selbst zuzurechnen.
Der Antragsteller kann sich auch nicht auf die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsordnung der Universität E.-N. für die Juristische Universitätsprüfung berufen, wonach die mündliche Abschlussprüfung als abgelegt und mit null Punkten bewertet gilt, wenn sie nicht spätestens nach dem Vorlesungsschluss des 13. Semesters abgelegt wird, da er nach dem vorgelegten Lebenslauf das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität E.-N. in den Jahren 2009-2014, somit innerhalb von zehn Semestern absolviert hat.
Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
Streitwert: § 52 Abs. 2 GKG.
Nach Ziff. 1.5. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da, wie aus den Gründen des vorstehenden Beschlusses hervorgeht, die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.