Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 18. Feb. 2014 - 9 L 96/14.A
Gericht
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien anzuordnen,
4ist zulässig, insbesondere nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthaft, und begründet.
5Die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der nach § 75 AsylVfG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung und dem privaten Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung fällt zu Gunsten der Antragsteller aus.
6Die maßgebliche Frage, ob eine Rückführung der Antragsteller nach Italien innerhalb des Dublin-Verfahrens ausscheidet, weil systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingung für Asylbewerber die Annahme begründen, dass sie dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären,
7vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/ -, juris,
8ist angesichts der ernst zu nehmenden Hinweise auf das Vorliegen systemischer Mängel,
9vgl. in diesem Zusammenhang: Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden" vom Oktober 2013,
10derzeit als offen zu bezeichnen. Zeitnähere, diese Hinweise entkräftende Auskünfte sind für die Kammer nicht ersichtlich. Die offene Ausgangslage,
11vgl. zu diesem Maßstab: OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2014 - 15 B 143/14.A -,
12führt zur Stattgabe im vorliegenden Verfahren.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG.
14Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Annotations
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.