Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 18. Feb. 2014 - 9 L 96/14.A

ECLI:ECLI:DE:VGAC:2014:0218.9L96.14A.00
bei uns veröffentlicht am18.02.2014

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. Feb. 2014 - 15 B 143/14.A

bei uns veröffentlicht am 07.02.2014

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 20. Januar 2014 – 1 L 21/14.A – wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Januar 2014 wird

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Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 20. Januar 2014 – 1 L 21/14.A – wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Januar 2014 wird angeordnet.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Oberbürgermeister der Stadt E.          mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Italien vorläufig nicht durchgeführt werden darf.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.