Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 24. Nov. 2015 - 2 K 2827/13

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger betreibt als Sozialverband acht ambulante Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (vom 19. März 1996 in Kraft bis zum 15.10.2014; Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW). Er beantragte und erhielt von dem Beklagten für seine ambulanten Pflegeeinrichtungen in den vergangenen Jahren Investitionskostenförderung nach § 10 PflG NRW.
3Zum 1. Juli 2012 wurde in Nordrhein-Westfalen mit der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung ein Umlageverfahren zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung in der Altenpflege eingeführt. Vor dem Hintergrund, dass ungeklärt war, in welcher Weise die Altenpflegeumlage in der Kalkulation der Investitionskosten Berücksichtigung finden würde, nahm der zuständige Mitarbeiter des Klägers, Herr K. , telefonisch Kontakt mit dem Leiter des Sozialamtes des Beklagten, dem Zeugen C. , auf und übersandte diesem einen Auszug aus dem Protokoll der Sitzung der Kommission Pflegeversicherung der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW vom 17. Januar 2013 per E-Mail. Daraus ergab sich eine Empfehlung der Kommission für eine für 2012 und ab 2013 vorzunehmende Punktwerterhöhung für die Investitionskostenanträge. In einem am 26. März 2013 gefertigten Vermerk über das Telefonat vom 28. Januar 2013 hielt Herrn K. fest, dass man sich die Zusage gegeben habe, sich gegenseitig bei Neuerungen zu informieren.
4Am 27. Februar 2013 ging bei dem Kläger ein ausführliches Informationsschreiben des Beklagten vom 14. Februar 2013 ein. Das Schreiben war an die "D. E. , F. K. " unter der Anschrift G.--------straße 11 in E. adressiert; der Briefumschlag war am 20. Februar 2013 abgestempelt worden.
5Der Mitarbeiter des Klägers, Herr K. , dankte dem Beklagten mit Schreiben vom 27. Februar 2013 für die Erläuterungen und bat zugleich um Verständnis dafür, dass es nicht möglich sein werde, die Anträge, wie ursprünglich vorgesehen, bis zum 1. März 2013 einzureichen; selbstverständlich sei man bestrebt, die Berechnungen kurzfristig vorzunehmen, man bitte aber um eine Fristverlängerung.
6Dieses per Post übersandte Schreiben ging bei dem Beklagten am 1. März 2013 ein.
7Mit Schreiben vom 12. März 2013 stellte der Kläger bei dem Beklagten die Anträge zur Investitionskostenförderung nach § 10 Abs. 1 PflG für seine acht D1. unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter und der erforderlichen Testate. Mit Schreiben vom selben Tag beantragte er darüber hinaus die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Abgabe der Anträge. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs führte er aus, dass der D2. die Finanzbuchhaltung an einer Stelle zentralisiere; krankheitsbedingt sei man leider nicht in der Lage gewesen, fristgerecht die Anträge für die acht Pflegestationen für das Jahr 2013 zu stellen.
8Die Schreiben des Klägers gingen am 12. März 2013 bei dem Beklagten ein.
9Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12. Juni 2013 führte der Kläger aus, dass zunächst klargestellt werde, dass die im Schreiben vom 12. März 2013 mitgeteilte Begründung für den Wiedereinsetzungsantrag bezüglich eines Krankheitsfalles auf einem Missverständnis des Bearbeiters des Antrags beruhe. Diese Begründung werde nach Überprüfung nicht aufrechterhalten. Der Antrag selbst werde ausdrücklich aufrechterhalten. Hierzu werde darauf hingewiesen, dass der Kläger, nachdem er die Information über die erforderlichen Inhalte der Anträge erst am 27. Februar 2013 erhalten habe, die Anträge nicht mehr rechtzeitig vor dem 1. März 2013 habe stellen können.
10Der Beklagte gab dem Kläger mit Schreiben vom 4. September 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von ihm beabsichtigten Ablehnung der Anträge wegen Fristversäumnis.
11Der Kläger führte mit Schreiben vom 27. September 2013 aus, die gemäß § 4 der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AmbPFFV) einzuhaltende Frist zum 1. März jeden Jahres sei keine Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung zum Verlust des Anspruchs führe. Ihm müsse im Falle der Versäumnis dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Er sei ohne Verschulden verhindert gewesen, die Frist einzuhalten. Vielmehr sei die Fristversäumnis in großem Umfang auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen. Dieser habe das Informationsschreiben vom 14. Februar 2013 zunächst an die unzutreffende Anschrift der D. E. in der G.--------straße 11 geschickt, obwohl dem Beklagten aufgrund langjähriger Zusammenarbeit bekannt gewesen sei, dass der D2. die Anträge für alle Pflegestationen zentral stelle und der zuständige Bearbeiter in der L.---------straße 10-12 in E. ansässig sei. Auch sei bei der Bearbeitung des Postversandes des Schreibens des Beklagten nicht berücksichtigt worden, dass der Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist relativ nah bevorstand. Dies ergebe sich daraus, dass der Poststempel auf dem Briefumschlag das Datum des 20. Februar 2013 trage. Diese Umstände hätten dazu geführt, dass für die Auswertung und Bearbeitung der betreffenden Anträge gerade noch zweieinhalb Arbeitstage bis zum Ablauf des 1. März 2013 zur Verfügung gestanden hätten. Der Fristverlängerungsantrag des Klägers sei ausweislich des Eingangsstempels des Beklagten bei diesem am 1. März 2013 eingegangen. Es wäre sodann Sache des Beklagten gewesen, die viel später in Gesprächen erteilte Information rechtzeitig zu geben, wonach ein formgerechter Antrag gar nicht nötig gewesen sei, vielmehr ein so genannter „Platzhalterantrag" völlig genügt hätte. Diese eindeutige Arbeitserleichterung sei auch nicht aus dem Schreiben des Beklagten vom 14. Februar 2013 hervorgegangen. Vielmehr habe es darin geheißen: „Sollte ihr Antrag hier bereits vorliegen, so bitte ich Sie, das Testat in neuer Form und durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geprüft, erneut einzureichen." Auch auf erteilten Bewilligungsbescheiden der Vorjahre habe der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Anträge jeweils vollständig spätestens bis zum 1. März einzureichen seien. Der Kläger habe die Zweiwochenfrist für den Antrag auf Wiedereinsetzung eingehalten. So habe er seinen Fristverlängerungsantrag, den der Beklagte bereits als Wiedereinsetzungsantrag gewertet habe, bereits am 27. Februar 2013 abgesandt. Auch der wörtlich so formulierte Antrag vom 12. März 2013 sei an diesem Tag beim Beklagten eingegangen und habe die Frist gewahrt. Die begründenden Tatsachen seien dem Beklagten bereits mit dem Antrag auf Fristverlängerung vom 27. Februar 2013 vorgetragen worden. Schließlich habe der Kläger auch die versäumte Handlung innerhalb der Zweiwochenfrist nachgeholt. Der Beklagte könne dem Kläger nicht entgegenhalten, dass andere Betreiber von Pflegestationen die Anträge rechtzeitig gestellt hätten. Hier liege die Besonderheit vor, dass der Kläger gerade um eine genaue Erläuterung für das Verfahren gebeten habe, worin ein Antrag auf Beratung im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zu sehen sei.
12Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 24. Oktober 2013 ab. Er führte in der Begründung aus, der Kläger habe den Antrag auf Investitionskostenförderung nicht rechtzeitig gestellt. Die gesetzliche Frist zum 1. März des Jahres könne nicht verlängert werden. Es handele sich hierbei um eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung, deren Nichteinhaltung zum Verlust des Anspruchs führe. Dem Kläger könne auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Selbst wenn ein solcher Antrag zulässig wäre, könnte der Kläger nicht nachweisen, ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert gewesen zu sein. Soweit sich der Kläger auf die falsche Adressierung des Informationsschreibens vom 14. Februar 2013 berufe, hätte es nahe gelegen, diesen Brief noch am Tag des Eingangs an das auf dem Nachbargrundstück liegende Bürogebäude L.---------straße 10-12 weiterzuleiten. Auch sei unzutreffend, dass der Beklagte den Antrag auf Fristverlängerung vom 27. Februar 2013 bereits als Wiedereinsetzungsantrag gewertet habe. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger in den vergangenen Jahren mit jedem Bewilligungsbescheid jeweils für das Folgejahr auf die einzuhaltende Frist für die Einreichung der Anträge hingewiesen worden sei. Danach sei die Versäumung der Frist schuldhaft erfolgt. Für die Vorlage des Testates gelte eine andere Abgabefrist, nämlich der 1. Mai des Jahres. Zwar sei der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach dem 1. März 2013 gestellt worden. Es seien jedoch keine Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft gemacht worden. Nachdem der Beklagte die zunächst gegebene Begründung „Krankheit des zuständigen Mitarbeiters" kritisch hinterfragt habe, sei die Begründung als Missverständnis bezeichnet und nicht mehr aufrechterhalten worden. Die sodann gegebene Begründung, der Kläger habe den Antrag nicht mehr rechtzeitig stellen können, treffe nicht zu. Der Kläger hätte fristgerecht einen Antrag stellen können, der nach dem 1. März 2013 noch hätte nachgebessert werden können.
13Der Kläger hat am 15. November 2013 Klage erhoben. Er macht über sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren hinaus zur Begründung geltend, die in § 4 Abs. 1 AmbPFFV vorgesehene Frist enthalte keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Es handele sich lediglich um eine Ordnungsfrist, deren geringfügige Überschreitung nicht zum Ausschluss des Förderanspruchs führe. Der Beklagte könne sich zur Begründung seiner gegenteiligen Rechtsauffassung nicht auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung berufen. Vielmehr sei die Rechtsfrage noch nicht abschließend entschieden worden. Das von dem Beklagten herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. August 2009 (21 K 5597/08) habe die Frage in seiner Entscheidung offen gelassen, allerdings angenommen, dass der Bewilligungsbehörde bei Überschreitung der Antragsfrist ein Ermessen eingeräumt sei, allein wegen der Fristüberschreitung den Antrag abzulehnen. Von diesem Ermessen habe der Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Dem Kläger müsse Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die versäumte Antragsfrist gewährt werden. Er sei ohne Verschulden gehindert gewesen, die Frist einzuhalten. Der Beklagte habe ihn nicht darüber aufgeklärt, dass er zunächst auch unvollständige Anträge hätte einreichen und erforderliche Testate nachreichen können. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass der Kläger die Anträge für insgesamt acht Pflegestationen habe stellen müssen. Dabei habe es sich um ein Gesamtfördervolumen von 253.833,19 € gehandelt. Eine derartig umfangreiche Bearbeitung sei verantwortlich nicht innerhalb von zweieinhalb Arbeitstagen zu leisten gewesen. Der zuständige Mitarbeiter des Klägers habe sich auch auf die Zusage des Sachbearbeiters beim Beklagten verlassen können, dass er die notwendigen Hinweise für ordnungsgemäße Anträge rechtzeitig vor dem 1. März 2013 erhalten würde. Der Beklagte müsse sich nunmehr entgegenhalten, dass er seiner Beratungspflicht aus § 14 SGB I nicht nachgekommen sei. Die erfolgte Ablehnung des Antrages sei daher treuwidrig.
14Der Kläger beantragt,
15den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Oktober 2013 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 12. März 2013 Investitionskostenpauschale für die D. O. -W. nach § 10 Abs. 1 und 2 Landespflegegesetz i.V.m. der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz zu bewilligen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er nimmt zur Begründung auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid Bezug.
19Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des ehemaligen Leiters des Sozialamtes des Beklagten, Herrn C. , als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
23Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2013 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat für das Jahr 2013 keinen Anspruch auf die pauschalierte Investitionskostenförderung gemäß § 10 PfG NRW i.V.m. den Bestimmungen der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz vom 4. Juni 1996 (- AmbPFFV -, zum 2. November 2014 außer Kraft getreten gemäß Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI - APO DVO NRW -).
24Der Kläger hat seinen Antrag nicht binnen der Frist gemäß § 4 AmbPFFV gestellt. Nach dieser Bestimmung ist die Zuwendung jährlich vom Träger der ambulanten Pflegeeinrichtung schriftlich zum 1. März beim örtlichen Träger der Sozialhilfe, in deren Gebiet sich die Einrichtung befindet, zu beantragen.
25Der Antrag des Klägers ging erst am 12. März 2013 beim Beklagten ein. Das Schreiben des Klägers vom 27. Februar 2013, das am 1. März 2013 beim Beklagten einging, enthielt weder nach seinem Wortlaut noch nach verständiger Auslegung eine Antragstellung im Sinne des § 4 AmbPFFV. Mit diesem Schreiben hatte der Kläger gerade kund getan, dass ihm eine Antragstellung (noch) nicht möglich sei. Unabhängig davon, ob dieses formlose Schreiben überhaupt geeignet sein konnte, den Anforderungen an einen fristgerechten Antrag i.S.d. § 4 AmbPFFV zu genügen, war es nach dem eindeutigen Willen des Absenders jedenfalls nicht als Antragstellung gemeint.
26Dem Kläger kann auch nicht Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gemäß § 27 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gewährt werden.
27Es sprechen bereits gewichtige Gründe dafür, dass es sich bei der in § 4 AmbPFFV normierten Frist um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt, bei deren Nichteinhaltung der geltend gemachte Anspruch untergeht, § 27 Abs. 5 SGB X.
28Eine Ausschlussfrist in diesem Sinne liegt vor, wenn entweder der Ausschluss der Wiedereinsetzung ausdrücklich in der gesetzlichen Fristenregelung bestimmt ist oder deren Auslegung unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen - einerseits des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der Frist, andererseits des Interesses des Einzelnen an ihrer nachträglichen Wiedereröffnung bei unverschuldeter Fristversäumung - ergibt, dass der materielle Anspruch mit der Einhaltung der Frist "steht und fällt", ein verspäteter Antragsteller also materiell-rechtlich seine Anspruchsberechtigung endgültig verlieren soll.
29Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 2. Dezember 2009 - 12 A 271/08 -, Juris; Franz in JurisPK-SGB X § 27, Rn. 48.
30Zwar spricht § 4 AmbPFFV in seinem Wortlaut nicht von einer "Ausschlussfrist". Jedoch sprechen nach der Rechtsauffassung der Kammer Sinn und Zweck der Fristenbestimmung in § 4 AmbPFFV dafür, dass der gesetzliche Anspruch auf Förderung der Investitionskosten des jeweiligen Jahres nach Verstreichenlassen der Frist untergeht, ohne dass es auf ein Verschulden des Antragstellers ankäme.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 16 A 4097/05 -, Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. August 2009 - 21 K 5597/08 -, Juris: dort jeweils offen gelassen.
32Die in Rede stehende Fristbestimmung beruht zunächst auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Ausschlussfristen bedürfen einer solchen Rechtsgrundlage, d.h. sie müssen von der Legislative erlassen werden oder auf einer von ihr erteilten Ermächtigung beruhen,
33vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2009, a.a.O., betreffend die ähnlich formulierte Bestimmung des § 3 Abs. 2 PflFEinrVO.
34Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die in Rede stehende Fristbestimmung ist § 10 Abs. 2 PfG NRW. Hiernach wird das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung das Nähere zur Förderung, insbesondere über die Voraussetzungen, das Verfahren, die Angemessenheit der betriebsnotwendigen Aufwendungen, die förderfähigen Investitionen und die Höhe der Pauschalen zu regeln.
35Für die Annahme einer materiellen Ausschlussfrist streitet zunächst das in der Fassung der Norm zum Ausdruck gebrachte Anliegen des Verordnungsgebers, das Antragsverfahren zu strukturieren und zu ordnen und damit einen straffen Verfahrensablauf sicherzustellen.
36Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2009 - 12 A 271/08 -, a.a.O., Rn. 47, und vom 27. Februar 2003 - 16 A 5570/00 -, Juris, Rn. 15.
37Der Verordnungsgeber hat hier ein zeitlich gestuftes Verfahren vorgesehen, indem er für die jährliche Antragstellung den 1. März und für die Auszahlung der Investitionskostenpauschale den 1. Juli bestimmt hat, vgl. § 4 Abs. 2 AmbPFFV.
38Weiter ist die hier in Rede stehende Förderung mit einer (sozialrechtlichen) Subvention vergleichbar, für deren Beantragung typischerweise Ausschlussfristen geregelt sind. So wie die Subventionsbehörde hat auch der hier verpflichtete Sozialhilfeträger ein großes Interesse daran, zu bestimmten Zeitpunkten endgültige Gewissheit über die Verteilung haushaltsmäßig knapper Mittel in angemessener Zeit zu erhalten.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2009 - 12 A 271/08 -,a.a.O., Rn. 49.
40Allerdings ist im Rahmen der hier vorzunehmenden Auslegung zu berücksichtigen, dass das Fristversäumnis im Regelungsbereich der AmbPFFV zum Wegfall eines Förderanspruchs in bedeutendem Umfang führte, nämlich für ein ganzes Jahr. Ob dies bereits eine unverhältnismäßige Belastung der anspruchsberechtigten Pflegeeinrichtung bedeutet und aus diesem Grund die Annahme einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung nicht mehr zu vereinbaren wäre, erscheint jedenfalls nicht zwingend. Die Kammer konnte diese Frage im Ergebnis offen lassen.
41Denn auch in dem Fall, dass § 4 Abs. 1 AmbPFFV dahin gehend auszulegen wäre, dass im Falle der unverschuldeten Fristversäumung eine Wiedereinsetzung gewährt werden kann, wirkte sich dies nicht zu Gunsten des Klägers aus.
42Dem Kläger kann auch in diesem Fall nicht Wiedereinsetzung gewährt werden.
43Zwar hat der Kläger den Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt. Geht man davon aus, dass das Hindernis für die Antragstellung die fehlende Information über die hierzu ergangenen Neuregelungen betreffend die Altenpflegeausbildungsumlage war und dieses Hindernis mit Erhalt des Schreibens des Beklagten am 27. Februar 2013 entfallen war, so war die Antragstellung am 12. März 2013 rechtzeitig i.Sd. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X.
44Der Kläger hat jedoch nicht auch innerhalb der Frist des § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X die Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs angegeben. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen; gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB X sind die Tatsachen zur Begründung des Antrages bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Aus diesen Regelungen ist abzuleiten, dass die zur Darlegung einer unverschuldeten Fristversäumung erforderliche Tatsachenschilderung bereits innerhalb der Antragsfrist erfolgen muss; lediglich unselbständige Ergänzungen zu diesem Tatsachenvortrag sowie die Glaubhaftmachung dieser Schilderungen können unabhängig von der Zweiwochenfrist während des laufenden Wiedereinsetzungsverfahrens nachgereicht werden.
45Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 16 A 4097/05 -, a.a.O., Rn. 5; Urteil vom 2. Dezember 2009, a.a.O., Rn. 68.
46Der Vortrag des Klägers in seinem Antrag vom 12. März 2013, krankheitsbedingt sei die Einhaltung der Frist nicht möglich gewesen, traf nicht zu und ist von ihm auch nicht mehr aufrechterhalten worden. Die von ihm mit Schreiben vom 12. Juni 2013 nachgereichte Begründung erfolgte nicht mehr innerhalb der Frist des § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Zu Gunsten des Klägers können auch nicht seine Angaben im Schreiben vom 27. Februar 2013, wonach um Verständnis gebeten werde, dass es nicht möglich sein werde, die Anträge bis zum 1. März 2013 einzureichen, als hinreichende Darlegung der Gründe für mangelndes Verschulden an der Einhaltung der Frist gewertet werden. Dieses Schreiben enthielt gerade keine konkreten Tatsachen, aus denen für den Beklagten nachvollziehbar wurde, dass der mit dem Antragsverfahren seit Jahren vertraute Kläger unverschuldet nicht in der Lage war, die geltende und bekannte Antragsfrist innerhalb der verbliebenen 2 Arbeitstage einzuhalten.
47Der Kläger kann schließlich auch nicht geltend machen, ohne Verschulden an der Einhaltung der Antragsfrist gehindert gewesen zu sein, § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
48Der Kläger kannte aus den vergangenen Jahren das Verfahren zur Antragstellung für seine Pflegeeinrichtungen, er war insbesondere auch in den früheren Bewilligungsbescheiden auf die Einhaltung der gesetzlichen Frist (1. März) hingewiesen worden. Vor diesem Hintergrund durfte der Kläger nicht sehenden Auges die Fristversäumnis in Kauf nehmen, indem er bis zur angekündigten Information durch den Beklagten zuwartete. Es erscheint der Kammer nicht nachvollziehbar, dass der Mitarbeiter des Klägers nicht wenigstens rechtzeitig vor Fristablauf noch einmal telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu dem Sachbearbeiter des Beklagten aufgenommen hatte. Ein eventueller Rechtsirrtum über die Bedeutung der Frist des § 4 AmbPFFV kann den Kläger insoweit nicht entlasten. Mangelnde Sorgfalt ist dem Kläger dann auch insoweit anzulasten, als er sich in dem Zeitpunkt, als der Fristablauf in nur 2 Tagen bevorstand, noch damit begnügte, mit einfachem Brief, adressiert an die "Kreisverwaltung E. , C1.-------straße 16", um Fristverlängerung zu bitten. In diesem Zeitpunkt konnte er sich weder darauf verlassen, dass das Schreiben den zuständigen Sachbearbeiter noch innerhalb der Frist erreichen würde, noch dass seinem Antrag auf Fristverlängerung überhaupt stattgegeben würde.
49Diese Sorgfaltspflichtverletzung auf der Seite des Klägers verliert auch nicht dadurch an Gewicht, dass der Beklagte nicht sichergestellt hatte, dass sein Informationsschreiben den Kläger frühzeitig erreichte. Dem Beklagten kann insbesondere nicht vorgeworfen werden, dass er seine Beratungspflicht in solcher Weise verletzt hätte, dass der Kläger auch bei Anwendung gebotener Sorgfalt den Antrag nicht mehr rechtzeitig hätte stellen können.
50Der Beklagte hatte den Kläger über die Modalitäten der Antragstellung vielmehr hinreichend unterrichtet. Auf die Frist gemäß § 4 Abs. 1 AmbPFFV hatte er in den Vorjahren hingewiesen. Die inhaltlichen Fragen des Klägers hatte er mit Schreiben vom 14. Februar 2013 beantwortet. Der unzutreffenden Adressierung des Schreibens an die Pflegeeinrichtung des Klägers in der G.--------straße 11 in E. dürfte vor dem Hintergrund kein maßgebliches Gewicht beizumessen sein, dass der im Adressfeld bezeichnete Mitarbeiter des Klägers im benachbarten Gebäude saß. Vor allem aber durfte der Beklagte davon ausgehen, dass der in diesem Verfahren erfahrene Mitarbeiter des Klägers selbst die Einhaltung der Antragsfrist im Auge behalten würde.
51Darauf, ob der Beklagte darüber hinaus auch hinreichend darüber aufgeklärt hatte, dass der Antrag auch als sog. "Platzhalter" hätte gestellt werden können, kommt es nach allem nicht mehr an.
52Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

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Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.