Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 10. Apr. 2014 - 1 K 2243/11
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die am 00.00.0000 geborene Klägerin absolvierte am 31. Januar 2004 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe in den Fächern Deutsch, Gestaltung und Mathematik. Von Februar 2004 bis Juni 2007 war sie auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge als angestellte Lehrerin an der GGS Jülich-West beschäftigt. Mit Wirkung vom 6. August 2007 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin zur Anstellung ernannt und der GGS O. zur Dienstleistung zugewiesen. Nach dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis des Kreises Düren vom 26. Juni 2007 bestanden gegen die Einstellung in das Beamtenverhältnis z.A. und die spätere Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in gesundheitlicher Hinsicht keine Bedenken und war mit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit nicht zu rechnen. Am 6. August 2008 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen und zur Lehrerin ernannt.
3Nach einer Erkrankung in der Zeit vom 2. September bis 22. Oktober 2008 erfolgte bis zum 19. Dezember 2008 eine stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mit reduzierter Pflichtstundenzahl. Für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2010 reduzierte die Bezirksregierung Köln auf Antrag der Klägerin die wöchentliche Pflichtstundenzahl auf 24 von 28 Wochenstunden zur Pflege ihres Vaters; die Teilzeitbeschäftigung wurde bis zum 31. Januar 2011 verlängert.
4Nachdem die Klägerin seit dem 13. November 2009 dienstunfähig erkrankt war, ordnete die Bezirksregierung Köln eine amtsärztliche Untersuchung an. In ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2010 gelangte die Amtsärztin bei dem Gesundheitsamt des Kreises Düren auf der Grundlage eines Attestes des Internisten Dr. med. N. vom 1. April 2010 und des vorläufigen Entlassungsberichts der Schlossklinik Q. , Klinik für psychologische Medizin, vom 21. März 2010 sowie einer eigenen Untersuchung zu der Beurteilung, dass die Klägerin aktuell nicht in der Lage sei, in ihrem Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten, dies aber voraussichtlich nach den Sommerferien 2010 wieder möglich sein werde. Sie klage über eine Vielzahl körperlicher und seelischer Beschwerden seit dem Winter 2007/2008 und berichte von Atemwegsinfekten, Kraftlosigkeit, Zittern, Schwindel, Konzentrationsschwierigkeiten und Luftnot. Sie vermute einen Zusammenhang zwischen diesen Beschwerden und einer Schadstoffbelastung der Raumluft des von ihr benutzten Klassenzimmers. Die Amtsärztin schildert das Krankheitsbild als psychisch bedingten Ausdruck einer Angsterkrankung und einer depressiven Störung. Die Bezirksregierung sah daraufhin von einer Versetzung der Klägerin in den Ruhestand ab und versetzte sie statt dessen an das Schulamt für die Städteregion Aachen in Aachen.
5Nachdem die Klägerin nach den Schulsommerferien 2010 erneut dienstunfähig erkrankt war, ordnete die Bezirksregierung Köln eine weitere amtsärztliche Untersuchung an. Auf der Grundlage eines neurologisch-psychiatrischen Zusatzgutachtens des Dr. Schacht vom 8. Dezember 2010 sowie weiterer medizinischer Stellungnahmen und einer eigenen Untersuchung am 25. Oktober 2010 hielt der Amtsarzt der Städteregion Aachen mit Bericht vom 20. Dezember 2010 eine Wiedereingliederung der Klägerin in das Arbeitsleben nach den Osterferien 2011 für sinnvoll. Die Bezirksregierung reduzierte daraufhin die Unterrichtsverpflichtung der Klägerin bis zum 30. September 2011. Im Anschluss daran sollte sie ihren Dienst mit der vollen Pflichtstundenzahl fortsetzen.
6Nachdem die Klägerin auf der Grundlage von Attesten ihres Hausarztes Dr. N. im April 2011 eine Verschiebung der Wiedereingliederung beantragt hatte, veranlasste die Bezirksregierung Köln eine weitere amtsärztliche Untersuchung. Der Amtsarzt der Städteregion Aachen schlug einen neuen Wiedereingliederungsplan für die Zeit bis zu den Weihnachtsferien 2011 vor. Nachdem auch dieser Wiedereingliederungsplan von der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht eingehalten werden konnte, gelangte der Amtsarzt in einem weiteren Gutachten vom 6. Oktober 2011 zu der Feststellung, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin nicht in dem Maße verbessert habe, dass ein Wiedereinstieg in den Schuldienst möglich wäre. Es sei festzustellen, dass in Würdigung aller vorliegender Befunde und des Krankheitsverlaufes nicht damit zu rechnen sei, dass die Klägerin innerhalb der nächsten sechs Monate ihre volle Dienstfähigkeit wiedererlangen könne. Nach Zustimmung des Bezirkspersonalrats für Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen bei der Bezirksregierung Köln versetzte der Beklagte die Klägerin mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 mit Ablauf des 31. Dezember 2011 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.
7Bereits unter dem 25. April 2010 hatte die Klägerin einen Antrag auf Anerkennung ihrer Erkrankung als Berufserkrankung nach § 31 BeamtVG gestellt. Sie habe erfahren, dass ein Zusammenhang zwischen ihrer Erkrankung und einer erheblichen Innenraumbelastung durch verschiedene immun- und neurotoxische Substanzen am Arbeitsplatz in der GGS O. bestehen könne. Nachdem sie im Jahr 2007 ihre Unterrichtstätigkeit dort aufgenommen habe, hätten nach mehreren Monaten ‑ zur Winterzeit ‑ ihre gesundheitlichen Probleme begonnen. Nach einer Infektion vor den Weihnachtsferien habe sich ihre körperliche Verfassung nur sehr langsam gebessert. Auffällig sei gewesen, dass es ihr in den Wintermonaten bei Einsatz der Fußbodenheizung und in den Sommermonaten bei starker Sonneneinstrahlung besonders schlecht gegangen sei. Sie habe unter zunehmenden Konzentrationsstörungen und Schwindel gelitten und ihre körperliche Gesamtverfassung, insbesondere eine Benommenheit im Kopf, habe sich verstärkt, bis sie am Freitag dem 13. November 2009 in den Räumen der OGS zusammengebrochen sei. Nach ihrer Kenntnis seien in den Räumen der GGS O. , insbesondere auch in ihrem Unterrichtsraum 112, und in den Räumen der Realschule O. zahlreiche Schüler und Lehrpersonen in den letzten Jahren erkrankt. Es werde vermutet, dass Schadstoffe in Lösungsmitteln, die unter anderem neurotoxisch und immuntoxisch wirkten, die Erkrankungen ausgelöst hätten.
8Mit Bescheid vom 12. Juli 2010 lehnte die Bezirksregierung Köln die Anerkennung einer Berufserkrankung ab und führte im Wesentlichen aus, die Klägerin sei nach Art ihrer dienstlichen Verrichtung als Lehrerin der Gefahr einer Erkrankung durch eine toxische Belastung der Raumluft nicht ausgesetzt gewesen. Die Art der dienstlichen Tätigkeit betreffe die spezifische Tätigkeit des Beamten und nicht die räumlichen Bedingungen, unter denen er arbeite. Maßgebend komme es darauf an, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Krankheit in sich trage. Als Berufserkrankung im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG seien nicht solche Erkrankungen zu werten, die auf schädliche Einwirkungen der Beschaffenheit des Dienstzimmers ausgingen. Darüber hinaus habe auf der Grundlage vorliegender Gutachten nicht festgestellt werden können, dass eine für die Gesundheit der Klägerin gefährliche toxische Belastung der Unterrichtsräume vorgelegen habe.
9Zur Begründung ihres Widerspruchs legte die Klägerin ein Gutachten des Psychotherapeuten Dr. T. -H. vom 22. September 2010 sowie weitere ärztliche Stellungnahmen vor und führte aus, dass insbesondere im Fußboden des von ihr benutzten Unterrichtsraums 112 eine relativ hohe Konzentration von schwerflüchtigem und deshalb durch ein normales Lüftungsverhalten aus der Raumluft nicht zu eliminierende Glykolether festgestellt worden sei. Weiter sei eine hohe Konzentration von Dichlormethan und Toluol gemessen worden. Dies habe dazu geführt, dass nicht nur sie, sondern auch eine große Zahl der Kinder immer häufiger über Konzentrationsstörungen, geschwollene Lymphknoten, Benommenheit, Luftnot und Schwindel geklagt hätten. In der Woche ihres Zusammenbruchs im November 2009 habe sie sich überwiegend im Raum 112 und in der Offenen Ganztagsschule aufgehalten. Wie sie seien mehrere Nutzer dieser Räume in der Zeit nach der Sanierung erkrankt. Erst nach Kenntnis der Raumluftbelastungen seien die Erkrankungen richtig diagnostiziert worden. Sie leide inzwischen an einer schweren Schädigung des zentralen und des peripheren Nervensystems, an einer toxischen Enzephalopathie und Polyneuropathie, an Muskelinsuffizienz und multipler Chemikaliensensitivtät sowie an gynäkologischen Störungen.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2011 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie wiederholte Ihre Einschätzung aus dem Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus, die Anerkennung der Erkrankung als Berufserkrankung scheitere bereits daran, dass das diagnostizierte Krankheitsbild keinen Eingang in die Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG gefunden habe. In dieser Verordnung würden die Krankheiten bestimmt, für die eine beamtenrechtliche Unfallfürsorge zu gewähren sei. Unabhängig davon, ob die Berufskrankheitenverordnung eine abschließende Regelung enthalte, lasse sich nicht feststellen, dass die Erkrankung der Klägerin die Voraussetzungen einer Berufskrankheit erfülle.
11Die Klägerin hat am 14. Dezember 2011 Klage erhoben. Sie verfolgt ihr Begehren auf Anerkennung ihrer Erkrankung als Berufserkrankung weiter und stützt sich hierfür auf ärztliche Atteste über ihren Gesundheitszustand sowie Gutachten über die Raumluft in der GGS O. . Die insoweit festgestellte Luftbelastung insbesondere in dem von ihr häufig genutzten Klassenzimmer habe zu ihrer Erkrankung geführt.
12Die Klägerin beantragt,
13den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 12. Juli 2010 sowie deren Widerspruchsbescheides vom 14. November 2011 zu verpflichten, ihre, der Klägerin, Erkrankung an einem hirnorganischen Psychosyndrom im Sinne eine Enzephalopathie mit deutlichen mentalen, insbesondere kognitiven Leistungseinbußen und einer Polyneuropathie symmetrischer Verteilung mit elektromyografisch nachgewiesener axonaler Schädigung als Berufserkrankung im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG anzuerkennen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden und ergänzt, dass es für die Beurteilung einer Berufserkrankung lediglich auf die Art des Dienstes, also die konkrete dienstliche Verrichtung, ankomme und nicht auf die sonstigen dienstlichen Bedingungen, unter denen der Dienst verrichtet werde. Selbst wenn der Unterrichtsraum der Klägerin toxisch belastet gewesen wäre, was sich aus den bisherigen wissenschaftlichen Gutachten nicht zweifelsfrei ergäbe, so gälte eine solche Erkrankung dennoch nicht als Berufserkrankung im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen und Personalakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
19Die zulässige Klage ist nicht begründet.
20Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Erkrankung als Berufserkrankung. Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 12. Juli 2010 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 14. November 2011 ist rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
21Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt ersichtlich nur die Vorschrift des hier noch anzuwendenden § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in Betracht. Erkrankt danach ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Welche Krankheiten überhaupt als Berufskrankheiten in Betracht kommen, richtet sich nach § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG i. V. m. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG vom 20. Juni 1977 (BGBl. l, S. 1004) i. V. m. Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I, S. 2623, 2625). Danach können zwar die Polyneuropathie und die Encephalopathie, die durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische hervorgerufen werden, als durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten als Berufskrankheit anerkannt werden. Dies gilt gemäß Nr. 31.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) und nach ständiger Rechtsprechung und Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte jedoch nur dann, wenn die konkrete dienstliche Tätigkeit des Beamten ihrer Art nach erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade diese Erkrankung in sich birgt,
22vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1996 - 2 B 106/95 -, juris, Rnr. 6 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 3 A 590/11‑, juris, Rnr. 26 m.w.N.
23Mit dem Erfordernis einer besonderen Dienstbezogenheit der Erkrankung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG wird der Dienstunfallschutz wesentlich begrenzt. Der Gesetzgeber ging insoweit von dem Grundsatz aus, dass die Folgen schicksalhafter ‑ d. h.: von niemandem verschuldeter ‑ schädlicher Einwirkungen von dem Geschädigten selbst zu tragen sind und nicht auf einen schuldlosen Dritten (den Dienstherrn) abgewälzt werden sollen. Nur für einen eng umgrenzten Bereich wurde davon eine Ausnahme gemacht; greift sie tatbestandlich nicht ein, kommt Dienstunfallfürsorge selbst dann nicht in Betracht, wenn die gesundheitsschädigende Dauereinwirkung der dienstlichen Sphäre entstammt,
24vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Februar 1996 ‑ 2 A 11573/85 ‑, Schütz, Entscheidungssammlung C II 3.1 Nr. 64, m.w.N.
25Denn der Gesetzgeber hat sich in § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG dafür entschieden, auf die Art der dienstlichen Verrichtung abzustellen, nicht aber auf die sonstigen dienstlichen Bedingungen, zu denen etwa die Beschaffenheit der Diensträume zählt. Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der "Art der dienstlichen Verrichtung" kann daher nicht aufgehoben und etwa durch das Tatbestandsmerkmal "dienstliche Verrichtung unter besonderen räumlichen Bedingungen - ersetzt werden,
26vgl. BayVGH, Urteil vom 17. Mai 1995 - 3 B 94.3181 ‑, juris Rnr. 21; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. November 2006 - 12 K 4670/03 -, juris.
27Erkrankungen eines Beamten, die auf schädliche Einwirkungen beruhen, die z. B. von der Beschaffenheit seines Dienstzimmers ausgehen, gelten somit nicht als Berufserkrankung im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG. Denn es kommt ausschließlich auf die Art der dienstlichen Verrichtung an, nicht auf die sonstigen ‑ räumlichen ‑ Bedingungen, unter denen der Dienst stattfindet,
28vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 21 A 2244/07 -, juris, Rnr. 7/8 m.w.N.
29Übertragen auf die Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin bedeutet dies, dass eine über lange Zeit andauernde schädliche Belastung der Raumluft in einem von ihr benutzten Klassenzimmer oder sonstigen Raum selbst dann nicht zu einer Anerkennung als Berufserkrankung führen kann, wenn ihre Erkrankungen nachweislich auf einer solchen Luftverunreinigung beruhen sollten. Denn der konkreten dienstlichen Verrichtung der Klägerin, der Erteilung von Unterricht in einer Schulklasse, ist es ihrer Art nach nicht eigentümlich, an einer Vergiftung zu erkranken. Diese Erkrankung ist nicht typische Folge des Dienstes. Es besteht erfahrungsgemäß keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine Lehrerin in erheblich höherem Maße gefährdet ist, an einer durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische hervorgerufenen Polyneuropathie oder Encephalopathie zu erkranken als die übrige Bevölkerung (vgl. hierzu Nr. 31.3.1 BeamtVGVwV).
30Die Beschränkung der Dienstunfallfürsorge im Inland auf Fälle, in denen die eingetretene Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich sein muss, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. In Anbetracht der Beihilfeleistungen und der von einem Dienstunfall unabhängigen Versorgungsleistungen ist der nicht nach der Art der dienstlichen Verrichtung, sondern nach den örtlichen Verhältnissen gesundheitlich gefährdete Beamte nicht schutzlos. Soweit Gesundheitsgefahren z. B. von der Beschaffenheit der Diensträume ausgehen, sind Schadensersatzansprüche denkbar, die allerdings ‑ anderes als die Dienstunfallfürsorge ‑ schuldhafte Säumnisse auf Seiten des Dienstherrn (oder anderer an der Verursachung der Erkrankung beteiligter Dritter) voraussetzen,
31vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 3 A 590/11 ‑, a.a.O., Rnr. 34.
32Dies wäre möglicherweise der Fall, wenn Bedienstete des Beklagten von einer gesundheitsschädlichen Belastung der Raumluft der von der Klägerin benutzten Klassenzimmer gewusst hätte, es allerdings gleichwohl unterlassen hätten, auf diese Gefahr hinzuweisen oder sie abzustellen,
33vgl. BayVGH, Urteil vom 17. Mai 1995 - 3 B 94.3181 ‑, a.a.O., Rnr. 23.
34Anhaltspunkte für eine solche Annahme liegen allerdings nicht vor.
35Demzufolge ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
36Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.