Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Beschluss, 05. Nov. 2018 - VGH A 19/18

ECLI:ECLI:DE:VERFGRP:2018:1105.1A19.18.00
bei uns veröffentlicht am05.11.2018

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

1

Der Antragsteller erstrebt im Organstreitverfahren (VGH O 18/18), den gegen ihn mit Beschluss der Fraktionsversammlung vom 18. September 2018 ausgesprochenen Ausschluss aus der Fraktion der Alternative für Deutschland (AfD) im Landtag Rheinland-Pfalz für verfassungswidrig zu erklären. Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt er, die Vollziehung dieses Beschlusses der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweilen auszusetzen.

I.

2

Der Antragsteller ist Mitglied der AfD und seit Beginn der 17. Legislaturperiode Abgeordneter im Landtag Rheinland-Pfalz. In einer außerordentlichen Fraktionssitzung der Fraktion der AfD im Landtag Rheinland-Pfalz am 18. September 2018 wurde er auf Antrag des Fraktionsvorstands aus der Fraktion, der er zuvor angehörte, ausgeschlossen. Der Fraktionsvorstand stützte den Antrag auf Fraktionsausschluss darauf, dass der Antragsteller das Vertrauensverhältnis zur Fraktion zerstört und dieser in der Öffentlichkeit großen Schaden zugefügt habe. Der Antragsteller habe Kontakte zur extremistischen Szene und mit dieser punktuell zusammengearbeitet.

II.

3

Mit der in der Hauptsache erhobenen Organklage macht der Antragsteller einen Verstoß gegen Art. 79 Abs. 2 und Art. 85a Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – geltend. Dazu führt er im Wesentlichen aus, die Einberufung der Fraktionssitzung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, er sei nicht angehört worden und habe keine schriftliche Begründung für den erfolgten Ausschluss erhalten. In der Sache seien keine Gründe ersichtlich, die den Fraktionsausschluss rechtfertigen könnten.

III.

4

Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen und trägt zur Hauptsache vor, es sei eine ordnungsgemäße Ladung zur Fraktionsversammlung und eine Anhörung des Antragstellers erfolgt. Eine schriftliche Bekanntgabe des Ausschlusses an den in der Fraktionssitzung anwesend gewesenen Antragsteller und eine gesonderte schriftliche Begründung seien nicht erforderlich. Das Verhalten des Antragstellers – die Zusammenarbeit mit einem ehemaligen Mitglied der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) – stelle einen schwerwiegenden sachlichen Grund dar, so dass der Fraktionsausschluss auch in der Sache verfassungsgerichtlich nicht zu beanstanden sei.

IV.

5

Der Verfassungsgerichtshof hat dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Beide haben von einer Stellungnahme zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgesehen.

B.

6

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

7

Gemäß § 19a des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Handlung eines Verfassungsorgans vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Organklage erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 22. Februar 2006 – VGH A 5/06 –, AS 33, 118 [119]; Beschluss vom 11. Februar 2008 – VGH A 32/07 u.a. –, AS 35, 439 [440]; Beschluss vom 4. April 2014 – VGH A 15/14 u.a. –, AS 42, 229 [236, 251 f.]; Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 –, AS 42, 316 [318]). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nur begründet, wenn eine vorläufige Regelung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum allgemeinen Wohl dringend geboten ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren bedeutet einen Eingriff des Verfassungsgerichtshofs in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 19a VerfGHG ist deshalb grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers bis zur Entscheidung der Hauptsache dienen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 –, AS 42, 316 [318]; vgl. zu § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG – BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 – 2 BvE 4/13 –, BVerfGE 134, 138 [140] m.w.N.).

8

Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Hauptsache aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (VerfGH RP, Beschluss vom 22. Februar 2006 – VGH A 5/06 –, AS 33, 118 [119]; Beschluss vom 11. Februar 2008 – VGH A 32/07 u.a. –, AS 35, 439 [440]; Beschluss vom 4. April 2014 – VGH A 15/14 u.a. –, AS 42, 229 [236]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 1994 – 2 BvR 2760/93 u.a. –, BVerfGE 91, 70 [75]; Beschluss vom 4. Mai 2012 – 1 BvR 367/12 –, BVerfGE 131, 47 [55]).

9

Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung hier nicht vor. Die Organklage des Antragstellers ist zwar nicht von vornherein unzulässig (I.) oder offensichtlich unbegründet (II.). Die zu treffende Folgenabwägung geht jedoch zu seinen Lasten aus (III.).

I.

10

Die Organklage ist zulässig. Ein gegen die Fraktion des Landtags gerichteter Antrag eines aus dieser ausgeschlossenen Abgeordneten kann Gegenstand eines Organstreitverfahrens nach Art. 130 Abs. 1 LV, § 2 Nr. 1 Buchst. a), §§ 23 ff. VerfGHG sein (vgl. Perne, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 79 Rn. 80; siehe auch Lenz, NVwZ 2005, 364 [370]). Der Antragsteller ist als Abgeordneter des Landtags ein „anderer Beteiligter“ im Sinne von Art. 130 Abs. 1 Satz 2 LV (vgl. Jutzi, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 130 Rn. 16); er ist damit parteifähig und antragsberechtigt. Soweit er eine Verletzung von Art. 79 Abs. 2 und Art. 85a Abs. 1 Satz 1 LV rügt, die vorliegend jedenfalls möglich erscheint, ist auch seine Antragsberechtigung im Organstreitverfahren gegeben.

II.

11

Die Organklage ist nicht offensichtlich unbegründet. Die Prüfung der Begründetheit des Antrags im Organstreitverfahren, die vom Verfassungsgerichtshof bislang nicht geklärte Fragen aufwirft, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Solche Fragen betreffen die Auslegung und Anwendung der die Rechtsstellung der Abgeordneten und der Fraktionen des Landtags regelnden Bestimmungen der Landesverfassung (insbesondere Art. 79 Abs. 2 Satz 2 und Art. 85a LV). Es wird zu prüfen sein, unter welchen Voraussetzungen formeller und materieller Art ein Fraktionsausschluss zulässig ist. Dies bedarf einer Klärung der verfahrensrechtlichen Anforderungen insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung einer angemessenen Ladungsfrist, die hinreichende Information aller Beteiligten, die Gewährung rechtlichen Gehörs und die Mitteilung der Ausschlussgründe an den Betroffenen. In materieller Hinsicht stellt sich die Frage, ob unter Berücksichtigung eines der Fraktion insoweit zukommenden Beurteilungs- bzw. Einschätzungsspielraums in dem Verhalten des Antragstellers ein den Fraktionsausschluss rechtfertigender „wichtiger Grund“ liegt.

III.

12

Erweist sich ein Antrag im Hauptsacheverfahren nicht von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so ist der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Folgenabwägung zugrunde zu legen. Insoweit sind die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag im Organstreitverfahren aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte Anordnung erlassen würde, dem Antrag im Hauptsacheverfahren aber der Erfolg zu versagen wäre.

13

Im Verhältnis zu den sich bei einem Erlass der einstweiligen Anordnung ergebenden Nachteilen für die Antragsgegnerin (1.) sind die bei Versagung der einstweiligen Anordnung in die Abwägung einzustellenden Nachteile für den Antragsteller (2.) nicht von einem solchen Gewicht, dass vorliegend die begehrte einstweilige Anordnung im Sinne von § 19a VerfGHG zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten wäre (3.).

14

1. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung hätte für die Antragsgegnerin zur Folge, dass sie den Antragsteller, der nach ihrer Bewertung das Vertrauensverhältnis zur Fraktion zerstört und dieser in der Öffentlichkeit großen Schaden zugefügt hat, weiterhin an der Fraktionsarbeit und an den Fraktionssitzungen zu beteiligen hätte.

15

Fraktionen sind für das Verfassungsleben notwendige und zugleich die das Parlament bestimmenden Einrichtungen, denen von Verfassungs wegen das Recht zur Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben des Landtags garantiert ist (siehe Art. 85a Abs. 2 LV). Sie organisieren das parlamentarische Geschehen arbeitsteilig und sichern die parlamentarische Funktionsfähigkeit vor allem durch mehrheitsfähige Meinungsbündelung (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 19. August 2002 – VGH O 3/02 –, AS 29, 362 [372 f.]; Urteil vom 11. Oktober 2010 – VGH O 24/10 –, AS 38, 322 [326]; Urteil vom 23. Januar 2018 – VGH O 17/17 –, AS 46, 166 [173]; vgl. zur Bedeutung der Fraktionen Perne, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 85a Rn. 2, 5 m.w.N.; siehe auch Brocker, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblatt, 150. EL Februar 2011, Art. 40 Rn. 178). Die unterschiedlichen Vorstellungen der Abgeordneten sollen durch die Sacharbeit in den Fraktionen gebündelt werden, so dass an das Parlament mehrheitsfähige bzw. vorabgestimmte Positionen herangetragen werden (VerfG Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 1996 – 14/96 EA –, NVwZ-RR 1997, 577 [579]). Diese gewichtige Vorarbeit für die parlamentarische Willensbildung setzt eine Zusammenarbeit in der Fraktion und die Verständigung auf eine einheitliche Fraktionslinie voraus, die ihrerseits eine offene, unbefangene und vertrauensvolle Diskussion erfordern. Geht die Bereitschaft zu vertrauensvoller Sachdiskussion jedoch verloren, besteht die Gefahr der Beeinträchtigung des innerfraktionellen Willensbildungsprozesses. Damit geht auch eine Gefährdung des parlamentarischen Willensbildungsprozesses und der parlamentarischen Funktionsfähigkeit insgesamt einher, weil eine Meinungsbündelung in der Fraktion bei einem gestörten Vertrauensverhältnis nicht mehr gewährleistet wäre (siehe zu alldem VerfG Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 1996 – 14/96 EA –, NVwZ-RR 1997, 577 [579]; VerfGH Berlin, Beschluss vom 26. Mai 2005 – 53 A/05 –, NVwZ-RR 2005, 753).

16

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Fraktion wegen der ihr durch Art. 79 Abs. 2 Satz 2, Art. 85a Abs. 1 Satz 1 LV vermittelten Befugnis zur selbständigen und alleinigen Regelung ihrer inneren Angelegenheiten (Fraktionsautonomie) in der Einschätzung der Wirkung und in der wertenden Beurteilung des Verhaltens der Abgeordneten ein weiter Spielraum zuzugestehen ist (vgl. Perne, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 79 Rn. 80, Art. 85a Rn. 20 m.w.N.; VerfG Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2003 – 4/03 –, NVwZ-RR 2004, 161 [162]; VerfGH Berlin, Urteil vom 4. Juli 2018 – 130/17 –, DVBl. 2018, 1287 [1289]; Badura, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblatt, 193. EL Oktober 2018, Art. 38 Rn. 92). Bei der Einschätzung der Auswirkungen von Verhaltensweisen eines Abgeordneten auf die Gremienarbeit und der Beurteilung, ob ein Vertrauensverhältnis derart nachhaltig gestört ist, dass eine Zusammenarbeit in der Fraktion nicht mehr zumutbar erscheint, spielen zudem auch persönliche Erfahrungen und Eindrücke eine nicht unerhebliche Rolle (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 22. November 2005 – 53/05 –, NVwZ-RR 2006, 441 [444 f.] und Urteil vom 4. Juli 2018 – 130/17 –, DVBl. 2018, 1287 [1289]). Vor diesem Hintergrund stellte der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung einen erheblichen Eingriff in die Belange der Antragsgegnerin dar, weil sie den Antragsteller trotz des nach ihrer Bewertung zerstörten Vertrauensverhältnisses nach wie vor an der Fraktionsarbeit zu beteiligen hätte.

17

Daneben könnte der Antragsteller bei Erlass der von ihm begehrten einstweiligen Anordnung weiterhin als Mitglied der Fraktion in der Öffentlichkeit auftreten und würde dort als solches wahrgenommen. Unterstellt man, dass der Antragsteller der Fraktion – wie von dieser als ein Grund für den Fraktionsausschluss angeführt – einen großen Schaden in der Öffentlichkeit zufügt, so käme es zu einem nicht unerheblichen Nachteil für die Außenwirkung der Antragsgegnerin und für ihre Wirkungsmöglichkeit als Parlamentsfraktion. Ein solcher ließe sich auch nicht durch einen Hinweis auf die Vorläufigkeit der verfassungsgerichtlichen Eilentscheidung vollständig ausgleichen (vgl. auch VerfGH Berlin, Beschluss vom 26. Mai 2005 – 53 A/05 –, NVwZ-RR 2005, 753 [754]).

18

2. Demgegenüber ist dem Antragsteller zuzugeben, dass ihm ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache in der Zwischenzeit die Möglichkeit zur Beteiligung an der Fraktionsarbeit unwiederbringlich verloren geht. In den Parlamentsfraktionen vollzieht sich ein erheblicher Teil der Meinungs- und Willensbildung der Abgeordneten und dadurch des Parlaments im Ganzen. Die Fraktionen nehmen entscheidenden Einfluss auf den technischen Ablauf der täglichen Parlamentsarbeit. Die Möglichkeit, eine Fraktion zu bilden und in ihr mitzuarbeiten, verändert die Wirkungsmöglichkeiten des einzelnen Abgeordneten nicht unerheblich (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1976 – 2 BvR 802/75 –, BVerfGE 43, 142 [149]; siehe auch VerfG Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 1996 – 14/96 EA –, NVwZ-RR 1997, 577 [578]; Perne, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 85a Rn. 12). Sie hat im parlamentarischen Alltag – nicht zuletzt wegen der erweiterten Informations- und Mitgestaltungsmöglichkeiten – eine gewichtige Bedeutung bei der Ausübung eines Abgeordnetenmandats (VerfGH Berlin, Beschluss vom 26. Mai 2005 – 53 A/05 –, NVwZ-RR 2005, 753 [754] und Beschluss vom 11. Oktober 2017 – 130 A/17 –, juris Rn. 4).

19

Auch wenn dem Antragsteller die über eine Fraktionsmitgliedschaft vermittelten Mitwirkungsmöglichkeiten nicht mehr zur Verfügung stehen, bleibt ihm gleichwohl der Kernbestand der Rechte eines Abgeordneten erhalten, die ihm die Beteiligung an der parlamentarischen Willensbildung und Entscheidungsfindung ermöglichen. Der Ausschluss des Abgeordneten aus seiner Fraktion lässt den Bestand des Mandats und die Rechte aus dem Mandat unberührt (Badura, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblatt, 193. EL Oktober 2018, Art. 38 Rn. 92). Er wird damit kein Abgeordneter minderen Rechts (vgl. BremStGH, Urteil vom 13. Juli 1969 – St 2/69 –, DÖV 1970, 639 [641]; Urteil vom 5. November 2004 – St 3/03 –, NVwZ 2005, 929 [933]; Brocker/Perne, LKRZ 2011, 161 [165]; H.H. Klein, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz [Hrsg.], Parlamentsrecht, 2016, § 18 Rn. 32), sondern verfügt über eine Reihe eigenständiger parlamentarischer Befugnisse, mit denen er sein Mandat wirkungsvoll ausüben kann. Ein fraktionsloser Abgeordneter ist kraft seines von der Zugehörigkeit zu einer Fraktion unabhängigen Mandats wie jeder Abgeordnete berufen, an der Arbeit des Parlaments mit gleichen Rechten und Pflichten teilzunehmen (Badura, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblatt, 132. EL Februar 2008, Art. 38 Rn. 94). Zu den Befugnissen des Abgeordneten gehören vor allem das Rederecht und das Stimmrecht, die Beteiligung an der Ausübung des Frage- und Informationsrechts des Parlaments, das Recht, sich an den vom Parlament vorzunehmenden Wahlen zu beteiligen und parlamentarische Initiativen zu ergreifen (BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 – 2 BvE 1/88 –, BVerfGE 80, 118 [218]). Jedoch geht mit der Zuweisung von Abgeordnetenrechten an die Fraktionen und der Normierung ausschließlicher Fraktionsrechte in der Geschäftsordnung des Landtags eine Zurückdrängung der individuellen Ausübungsbefugnis einher, die ihre Rechtfertigung in der Funktionsfähigkeit des Parlaments findet (vgl. Perne, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 85a Rn. 15). Bei der Ausübung seiner Geschäftsautonomie darf der Landtag zur Wahrung seiner Funktions- und Repräsentationsfähigkeit die Rechte der Abgeordneten auch relativieren und einschränken und nicht nur konkretisieren, solange er sie nicht in ihrer Substanz beeinträchtigt (vgl. Perne, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 85 Rn. 16; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 – 2 BvE 1/88 –, BVerfGE 80, 188 [219]). So ist dem fraktionslosen Abgeordneten insbesondere eine unter Berücksichtigung der Gesamtrededauer und der Bedeutung des Verhandlungsgegenstands angemessene Redezeit einzuräumen und er hat Anspruch auf Mitgliedschaft in zumindest einem Ausschuss, in dem er Rede- und Antragsrecht, nicht notwendig aber auch Stimmrecht hat (BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 – 2 BvE 1/88 –, BVerfGE 80, 188 [223 ff.]; vgl. – auch zu weiteren parlamentarischen Befugnissen fraktionsloser Angeordneter wie die Einreichung von Änderungsanträgen, ein parlamentarisches Fragerecht, die Einflussnahme auf die Tagesordnung – Perne, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 79 Rn. 83).

20

Etwaige Nachteile dadurch, dass der Antragsteller die Unterstützung der Fraktion in juristischer oder tatsächlicher Hinsicht verliert, können – zumindest teilweise – durch die Parlamentsverwaltung, insbesondere den Wissenschaftlichen Dienst, ausgeglichen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 – 2 BvE 1/88 –, BVerfGE 80, 188 [232]; VerfG Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 1996 – 14/96 EA –, NVwZ-RR 1997, 577 [579]; VerfGH Berlin, Beschluss vom 26. Mai 2005 – 53 A/05 –, NVwZ-RR 2005, 753 [754] und Beschluss vom 11. Oktober 2017 – 130 A/17 –, juris Rn. 4; siehe auch Perne, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 79 Rn. 83).

21

3. Wägt man die Belange des Antragstellers und die der Antragsgegnerin ab, geht dies zu Lasten des Antragstellers aus. Seine Belange überwiegen nicht derart, dass es gerechtfertigt wäre, durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung in die fraktionsinterne Auseinandersetzung einzugreifen. Insbesondere im Hinblick auf die Beeinträchtigung der für die Funktionsfähigkeit der Fraktion notwendigen internen vertrauensvollen Zusammenarbeit und deren Vorarbeit für den parlamentarischen Willensbildungsprozess ist es dem Antragsteller angesichts der ihm auch außerhalb der Fraktion verbleibenden parlamentarischen Wirkungsmöglichkeiten zuzumuten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache der Fraktion nicht anzugehören.

22

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Verfassungsgerichtshof beabsichtigt, über den Organstreit in der Hauptsache innerhalb weniger Monate zu entscheiden. Damit wäre der Antragsteller in der Wahrnehmung seiner Rechte – sollte sich im Hauptsachverfahren deren Verletzung durch den angegriffenen Fraktionsausschluss herausstellen – nur für einen auch im Vergleich zur Gesamtdauer der Legislaturperiode geringfügigen Zeitraum beeinträchtigt.

C.

23

Das Verfahren ist gemäß § 21 VerfGHG kostenfrei.

24

Gründe dafür, die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen gemäß § 21a Abs. 3 VerfGHG anzuordnen, liegen nicht vor.

25

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das insoweit eigenständige Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 1993 – 1 BvR 1174/90 –, BVerfGE 89, 91 [94]; Kammerbeschluss vom 26. Februar 2018 – 1 BvR 1387/17 –, juris Rn. 6) folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 20. August 2014 – VGH B 16/14 –, AS 43, 45 f.; Beschluss vom 20. Oktober 2014 – VGH A 17/14 –, AS 43, 92 f.; Beschluss vom 25. November 2016 – VGH N 18/14 –, n.v.; Beschluss vom 27. Oktober 2017 – VGH N 2/15 –, juris Rn. 3). Dabei ist zu beachten, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich weder vom subjektiven Interesse noch von der objektiven Bedeutung der Sache her dem Hauptsacheverfahren gleichgesetzt und im Gegenstandswert gleich hoch bewertet werden kann. Der Gegenstandswert des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist vielmehr regelmäßig erheblich niedriger als derjenige für das Hauptsacheverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 1993 – 1 BvR 1174/90 –, juris Rn. 19 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 – 1 BvR 1341/90 –: Gegenstandswert für das Verfahren in der Hauptsache 3.000.000,00 DM und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 100.000,00 DM, vgl. auch VerfGH RP, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – VGH A 17/14 –, AS 43, 92 [93]).

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