Sozialgericht Würzburg Urteil, 31. Mai 2016 - S 6 KR 191/15

published on 31/05/2016 00:00
Sozialgericht Würzburg Urteil, 31. Mai 2016 - S 6 KR 191/15
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Vergütung für Hebammenhilfe.

1. Die Klägerin ist als Leistungserbringer für Hebammenhilfe zugelassen. Sie betreute vom 30. September 2013 bis 22. Dezember 2013 eine bei der Beklagten Versicherte, die am 14. November 2013 von einem Kind entbunden wurde. Hierfür stellte sie der Beklagten am 15. Januar 2014 einen Betrag in Höhe von 336,27 Euro in Rechnung. Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich der Zahlbetrag auf 40,91 Euro belaufe. Ein Betrag in Höhe von 295,36 Euro könne nicht bezahlt werden, weil die Abrechnung neben dem Datum auch eine Zeitangabe des Beginns erfordere. Auf der Versichertenbestätigung C ist tatsächlich lediglich ein Datum, aber keine Uhrzeit angegeben.

2. Am 6. Mai 2015 erhob die Klägerin Klage. Die Kürzung der Vergütung sei unbegründet. Die Angabe der Uhrzeit der Leistungserbringung sei keine Voraussetzung für den Anspruch auf Vergütung. Die Angabe der Uhrzeit der Leistungserbringung sei nur für solche Leistungen notwendig, soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeutung sei. Bei Leistungen, die pauschal vergütet werden, vermöge der Beginn der Leistung bzw. die Dauer der Leistung an der Höhe der Vergütung nichts zu ändern. Für die aufsuchenden Wochenbettbesuche erhalte die Hebamme eine pauschale Vergütung in Höhe von 31,28 Euro. Daher sei die Angabe von Zeitpunkt und Dauer der Leistung nicht erforderlich. Auch § 4 Abs. 1 der Hebammen-Vergütungsvereinbarung könne hieran nichts ändern. § 4 der Hebammen-Vergütungsvereinbarung müsse gesetzeskonform und damit nach den Vorgaben des § 301a SGB V angewandt und notfalls ausgelegt werden. Würde man § 4 Abs. 1 der Hebammen-Vergütungsvereinbarung dahingehend auslegen, dass für den Wochenbettbesuch Anfangs- und Endzeiten anzugeben seien, so verstoße dies gegen die Vorgaben des § 301a SGB V. Die Hebamme würde infolgedessen Daten an die Krankenkasse übermitteln, für deren Übermittlung keine datenschutzrechtliche Grundlage bestünde. Eine Pflicht zur rechtswidrigen Datenübermittlung könne aber nicht als Voraussetzung für den Vergütungsanspruch gemacht werden.

Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine weitere Vergütung in Höhe von 295,36 Euro aus der Rechnung mit der Nr. 2013199-K/7KBO vom 15. Januar 2014 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Für die Entstehung des Vergütungsanspruchs sei es erforderlich, dass die Versichertenbestätigung vollständig ausgefüllt werde.

4. Hierauf erklärte die Klägerin, dass es sich bei der Regelung des § 4 der Hebammen-Vergütungsvereinbarung um ein redaktionelles Versehen handele. § 301a SGB V stelle abschließend fest, wann die datenschutzrechtliche Befugnis der Hebamme bestehe, personenbezogene Daten zu übermitteln. Die Leistung des Wochenbettbesuchs werde unabhängig von der Dauer des Besuchs vergütet.

5. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die vorgelegte Beklagtenakte sowie die Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 295,36 Euro.

1. Die Klage ist zulässig.

1.1 Streitgegenstand ist der Anspruch eines Leistungserbringers (hier: einer Hebamme) gegen eine Krankenkasse auf Zahlung der Vergütung für Hebammenhilfe, die die Klägerin gegenüber einer Versicherten der Beklagten erbracht habe. Ihren Zahlungsanspruch hat die Klägerin zu Recht mit der (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG geltend gemacht. Denn es handelt sich bei der auf Zahlung der Kosten für Hebammenhilfe gerichteten Klage einer Hebamme gegen eine Krankenkasse um einen sog. Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt. Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten (vgl. BSG, Urteil vom 10.04.2008 - B 3 KR 19/05 R - zitiert nach juris, m. w. N.).

1.2 Seitens der Klägerin ist auch die bei Zahlungsklagen grundsätzlich erforderliche Bezifferung des Anspruchs erfolgt. Betrifft ein Zahlungsanspruch einen abgeschlossenen Vorgang aus der Vergangenheit, ist er zur Vermeidung eines ansonsten im Raum stehenden zusätzlichen Streits über die Höhe des Anspruchs konkret zu beziffern; es muss also grundsätzlich ein bestimmter (bezifferter) Zahlungsantrag gestellt und dargelegt werden, wie sich dieser Betrag im Einzelnen zusammensetzt (BSG, a. a. O.). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

1.3 Die Klage ist somit zulässig.

2. Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung weiterer Hebammenhilfe.

2.1 Streitgegenstand ist vorliegend der Betrag in Höhe von 295,36 Euro. Dieser betrifft die Position aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin nach der Geburt, die Zulage für die erste aufsuchende Wochenbettbetreuung, das Wegegeld als ambulante hebammenhilfliche Leistung und die Materialpauschale bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung später als vier Tage nach der Geburt. Auch wenn die Beteiligten das nicht besonders problematisiert haben, ist die Leistung der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung in Form der Beratung am 30. September 2013 sowie die Beratungen der Wöchnerin mittels Kommunikationsmedium am 16. und 22. November 2013 sowie am 12., 15., 18. und 20. Dezember 2013 nicht Streitgegenstand, weil die Beklagte diese Leistungen bezahlt hat.

2.2 Der Anspruch von Versicherten auf Hebammenhilfe ist in § 24d SGB V geregelt. Regelungen zum Verhältnis der Leistungserbringer zu den Krankenkassen enthält § 134a SGB V, der entsprechende vertragliche Vereinbarungen vorsieht, sowie § 301a SGB V, der die Übermittlung von Leistungsdaten regelt. Die Berufsverbände der Hebammen haben mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen den „Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V“ geschlossen. § 12 des Vertrages regelt die Vergütung und verweist hierzu auf Anlage 1, die die Hebammen-Vergütungsvereinbarung (vorliegend in der Fassung ab 01.01.2013) enthält. Die Hebammen-Vergütungsvereinbarung wiederum verweist unter anderem auf Anhang A, der die Modalitäten zur Versichertenbestätigung regelt.

2.3 Die Klägerin als zugelassene Hebamme ist grundsätzlich zur Leistungserbringung von Hebammenhilfe gegenüber Versicherten der Beklagten berechtigt. Mit der Erbringung der Hebammenhilfe erwirbt sie einen Vergütungsanspruch, den sie gegenüber der Beklagten abrechnen kann. Grundvoraussetzung der Fälligkeit eines entstandenen Anspruchs auf Vergütung ist aber eine formal ordnungsgemäße Abrechnung. Eine formal ordnungsgemäße Abrechnung setzt eine ordnungsgemäße Information der Krankenkasse über die abgerechnete Versorgung nach Maßgabe der Informationsobliegenheiten und ggf. -pflichten voraus (vgl. für den Bereich der Krankenhausabrechnung: BSG, Urteil vom 21.04.2015 - B 1 KR 10/15 R - zitiert nach juris, m. w. N.).

2.4 Die Klägerin hat keinen fälligen Anspruch auf Vergütung weiterer Hebammenhilfe. Denn insoweit ist eine ordnungsgemäße Abrechnung der Hebeammenhilfe nicht erfolgt.

2.4.1 Die Hebammen-Vergütungsvereinbarung sieht in § 5 Abs. 1 vor, dass gesonderte Positionsnummern nach dem Leistungsverzeichnis abrechenbar sind, wenn Leistungen der Hebamme zur Nachtzeit, an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen erbracht werden. Damit einher geht die Positionsnummer 1800 „Aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin nach der Geburt als ambulante hebammenhilfliche Leistung“, die hierfür 31,28 Euro aufweist, und die Positionsnummer 1810 „Aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin nach der Geburt gemäß § 5 Abs. 1 als ambulante hebammenhilfliche Leistung“, die hierfür 37,51 Euro ausweist. Daher wird die aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin nach der Geburt abhängig von der Zeit der Leistungserbringung abgerechnet. Somit erfordert eine Abrechnung der aufsuchenden Wochenbettbetreuung zwingend die Angabe der Zeit. Andernfalls kann die korrekte Vergütungshöhe gar nicht beziffert werden. Auch datenschutzrechtliche Regelungen stehen dem nicht entgegen. Nach § 301a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V hat die Datenübertragung den Tag der Leistungserbringung zu benennen, nach Nummer 3 sind Zeit und die Dauer der erbrachten Leistungen, soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeutung ist, zu übertragen. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob sich der Halbsatz „soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeutung ist“ auf Zeit und Dauer oder nur auf Dauer bezieht. Denn - wie dargestellt - ist vorliegen die Zeit der Leistungserbringung für die Höhe der Vergütung von Bedeutung. Daher hat eine Abrechnung entsprechende Angaben zu enthalten. Demnach hat die Klägerin keinen fälligen Anspruch wegen der aufsuchende Wochenbettbetreuung. Gleiches gilt für die Zulage für die erste aufsuchende Wochenbettbetreuung in Höhe von 6,42 Euro. Mangels Hauptleistung kann auch ein Vergütungsanspruch auf Zulage nicht fällig sei.

2.4.2 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Wegegeld. Nach § 301a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V sind bei der Abrechnung von Wegegeld Datum, Zeit und Ort der Leistungserbringung sowie die zurückgelegte Entfernung zu übermitteln. Die Klägerin hat die Zeit der Leistungserbringung nicht übermittelt. Damit ist keine Fälligkeit eingetreten. Die Argumentation der Klägerin, bezüglich des Wegegeldes sei die gesetzliche Regelung einschränkend auszulegen, greift nicht durch. Die Klägerin wendet zutreffend ein, dass § 301a SGB V Vorschriften zur Datenübermittlung enthält. Diese dienen aber vorwiegend dem Schutz der Versicherten und nicht der Leistungserbringer. Auch unter Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und weiterer verfassungsrechtlicher Vorgaben kann das Gericht keine Umstände erkennen, die eine einschränkende Auslegung der für Versicherte getroffenen Datenschutzbestimmungen erfordert. Einer Wöchnerin sowie dem Neugeborenen ist es gleichgültig, ob der Krankenkasse nur das Datum der Leistungserbringung oder auch die Uhrzeit übermittelt wird. Ein Schutzinteresse der Versicherten ist für das Gericht daher nicht im Ansatz ersichtlich. Von daher setzt - der gesetzlichen Regelung entsprechend - die Abrechnung von Wegegeld zur Fälligkeit voraus, dass auch die Zeit der Leistungserbringung angegeben wird. Da dies nicht erfolgt ist, hat die Klägerin keinen fälligen Anspruch auf Wegegeld.

2.4.3 Die Klägerin hat auch keinen fälligen Anspruch auf Materialpauschale bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung später als vier Tage nach der Geburt. Der Anspruch auf die Materialpauschale ist akzessorisch zur Hauptleistung. Mangels fälligen Vergütungsanspruchs der Hauptleistung scheidet auch ein fälliger Vergütungsanspruch auf die Materialpauschale aus.

2.5 Demnach fehlt es an einer fälligen Abrechnung bezüglich des Betrages in Höhe von 295,36 Euro. Daher hat die Klägerin keinen Anspruch auf weitere Vergütung.

Die Klage ist somit abzuweisen.

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197 a SGG i. V. m. §154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Berufung bedarf der Zulassung, weil die Klage eine Geldleistung betrifft, die 750 Euro nicht übersteigt, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nicht vorliegen, § 144 Abs. 2 SGG.

Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann nicht mit der Berufung angefochten werden, weil sie gesetzlich ausgeschlossen ist und vom Sozialgericht nicht zugelassen wurde. Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen. Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der „Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit - ERVV SG“ an die elektronische Gerichtspoststelle des Bayer. Landessozialgerichts oder des Sozialgerichts Würzburg zu übermitteln ist. Über das Internetportal des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn a) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, b) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder c) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

8 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 21/04/2015 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. Mai 2014 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. Juni 2013 geändert. Die Bekl
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Freiberuflich tätige Hebammen und von Hebammen geleitete Einrichtungen sind verpflichtet, den Krankenkassen folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:

1.
die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6,
2.
die erbrachten Leistungen mit dem Tag der Leistungserbringung,
3.
die Zeit und die Dauer der erbrachten Leistungen, soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeutung ist,
4.
bei der Abrechnung von Wegegeld Datum, Zeit und Ort der Leistungserbringung sowie die zurückgelegte Entfernung,
5.
bei der Abrechnung von Auslagen die Art der Auslage und, soweit Auslagen für Arzneimittel abgerechnet werden, eine Auflistung der einzelnen Arzneimittel,
6.
das Kennzeichen nach § 293; rechnet die Hebamme ihre Leistungen über eine zentrale Stelle ab, so ist in der Abrechnung neben dem Kennzeichen der abrechnenden Stelle das Kennzeichen der Hebamme anzugeben.
Ist eine ärztliche Anordnung für die Abrechnung der Leistung vorgeschrieben, ist diese der Rechnung beizufügen.

(2) § 302 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Die Versicherte hat während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung sowie auf Hebammenhilfe einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge; ein Anspruch auf Hebammenhilfe im Hinblick auf die Wochenbettbetreuung besteht bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt, weitergehende Leistungen bedürfen der ärztlichen Anordnung. Sofern das Kind nach der Entbindung nicht von der Versicherten versorgt werden kann, hat das versicherte Kind Anspruch auf die Leistungen der Hebammenhilfe, die sich auf dieses beziehen. Die ärztliche Betreuung umfasst auch die Beratung der Schwangeren zur Bedeutung der Mundgesundheit für Mutter und Kind einschließlich des Zusammenhangs zwischen Ernährung und Krankheitsrisiko sowie die Einschätzung oder Bestimmung des Übertragungsrisikos von Karies. Die ärztliche Beratung der Versicherten umfasst bei Bedarf auch Hinweise auf regionale Unterstützungsangebote für Eltern und Kind.

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene mit bindender Wirkung für die Krankenkassen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähigen Leistungen unter Einschluss einer Betriebskostenpauschale bei ambulanten Entbindungen in von Hebammen geleiteten Einrichtungen, die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen, die Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe einschließlich der Verpflichtung der Hebammen zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie über die Höhe der Vergütung und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkassen. Die Vertragspartner haben dabei den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe unter Einbeziehung der in § 24f Satz 2 geregelten Wahlfreiheit der Versicherten und deren Qualität, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität sowie die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen zu berücksichtigen. Bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen nach Satz 2 sind insbesondere Kostensteigerungen zu beachten, die die Berufsausübung betreffen.

(1a) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 zu den Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe sind bis zum 31. Dezember 2014 zu treffen. Sie sollen Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfassen sowie geeignete verwaltungsunaufwendige Verfahren zum Nachweis der Erfüllung dieser Qualitätsanforderungen festlegen.

(1b) Hebammen, die Leistungen der Geburtshilfe erbringen und die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach Absatz 1a nachgewiesen haben, erhalten für Geburten ab dem 1. Juli 2015 einen Sicherstellungszuschlag nach Maßgabe der Vereinbarungen nach Satz 3, wenn ihre wirtschaftlichen Interessen wegen zu geringer Geburtenzahlen bei der Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nach Absatz 1 nicht ausreichend berücksichtigt sind. Die Auszahlung des Sicherstellungszuschlags erfolgt nach Ende eines Abrechnungszeitraums auf Antrag der Hebamme durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. In den Vereinbarungen, die nach Absatz 1 Satz 1 zur Höhe der Vergütung getroffen werden, sind bis zum 1. Juli 2015 die näheren Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen und des Verfahrens nach Satz 1 zu regeln. Zu treffen sind insbesondere Regelungen über die Höhe des Sicherstellungszuschlags in Abhängigkeit von der Anzahl der betreuten Geburten, der Anzahl der haftpflichtversicherten Monate für Hebammen mit Geburtshilfe ohne Vorschäden und der Höhe der zu entrichtenden Haftpflichtprämie, die Anforderungen an die von der Hebamme zu erbringenden Nachweise sowie die Auszahlungsmodalitäten. Dabei muss die Hebamme gewährleisten, dass sie bei geringer Geburtenzahl unterjährige Wechselmöglichkeiten der Haftpflichtversicherungsform in Anspruch nimmt. Die erforderlichen Angaben nach den Sätzen 3 bis 5 hat die Hebamme im Rahmen ihres Antrags nach Satz 2 zu übermitteln. Für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 übermitteln die Krankenkassen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen leistungserbringer- und nicht versichertenbezogen die erforderlichen Daten nach § 301a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6.

(1c) Die Vertragspartner vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 bis zum 30. September 2014 zusätzlich zu den nach Absatz 1 Satz 3 vorzunehmenden Vergütungsanpassungen einen Zuschlag auf die Abrechnungspositionen für Geburtshilfeleistungen bei Hausgeburten, außerklinischen Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen sowie Geburten durch Beleghebammen in einer Eins-zu-eins-Betreuung ohne Schichtdienst, der von den Krankenkassen für Geburten vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 an die Hebammen zu zahlen ist.

(1d) Die Vertragsparteien vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 Regelungen über

1.
die Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung erbracht werden,
2.
die technischen Voraussetzungen, die erforderlich sind, um die Leistungen der Hebammenhilfe nach Nummer 1 im Wege der Videobetreuung zu erbringen, und
3.
die Leistungen der Hebammenhilfe, die im Zusammenhang mit dem Einsatz einer digitalen Gesundheitsanwendung erbracht werden.
Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 sind im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie der Gesellschaft für Telematik zu treffen. Die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 2 ist dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen. Für die Prüfung gilt § 369 Absatz 2 und 3 entsprechend. Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 3 sind auf Grundlage der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e Absatz 3 Satz 2 bestimmten Leistungen der Hebammenhilfe, die zur Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen erforderlich sind, zu treffen.

(1e) Die Vertragspartner vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 Pauschalen, die im Verfahren zur Finanzierung von Kosten für die Ausbildung von Hebammenstudierenden in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen und bei freiberuflichen Hebammen Bestandteil des nach § 17a Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu vereinbarenden Ausbildungsbudgets werden. Die Pauschalen nach Satz 1 sind erstmals bis zum 31. Dezember 2019 mit Wirkung für diejenigen Hebammen und hebammengeleiteten Einrichtungen, die sich zur berufspraktischen ambulanten Ausbildung von Hebammenstudierenden verpflichtet haben, zu vereinbaren. Für die Kosten der Weiterqualifizierung, die dazu dient, die Hebamme erstmals für die Praxisanleitung nach § 14 des Hebammengesetzes zu qualifizieren, ist eine eigene Pauschale zu bilden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht die Pauschalen auf seiner Internetseite; dies gilt auch für eine Festlegung durch die Schiedsstelle gemäß Absatz 3 Satz 3.

(2) Die Verträge nach Absatz 1 haben Rechtswirkung für freiberuflich tätige Hebammen, wenn sie

1.
einem Verband nach Absatz 1 Satz 1 auf Bundes- oder Landesebene angehören und die Satzung des Verbandes vorsieht, dass die von dem Verband nach Absatz 1 abgeschlossenen Verträge Rechtswirkung für die dem Verband angehörenden Hebammen haben, oder
2.
einem nach Absatz 1 geschlossenen Vertrag beitreten.
Hebammen, für die die Verträge nach Absatz 1 keine Rechtswirkung haben, sind nicht als Leistungserbringer zugelassen. Das Nähere über Form und Verfahren des Nachweises der Mitgliedschaft in einem Verband nach Satz 1 Nr. 1 sowie des Beitritts nach Satz 1 Nr. 2 regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(2a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt eine Vertragspartnerliste, in der alle zur Leistungserbringung zugelassenen freiberuflichen Hebammen nach Absatz 2 geführt werden. Diese enthält folgende Angaben:

1.
Bestehen einer Mitgliedschaft in einem Berufsverband und Name des Berufsverbandes oder
2.
Beitritt nach Absatz 2 Nummer 2 und dessen Widerruf sowie
3.
Unterbrechung und Beendigung der Tätigkeit,
4.
Vorname und Name der Hebamme,
5.
Anschrift der Hebamme beziehungsweise der Einrichtung,
6.
Telefonnummer der Hebamme,
7.
E-Mail-Adresse der Hebamme, soweit vorhanden,
8.
Art der Tätigkeit,
9.
Kennzeichen nach § 293.
Die Hebammen sind verpflichtet, die Daten nach Satz 2 sowie Änderungen unverzüglich über den Berufsverband, in dem sie Mitglied sind, an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln. Hebammen, die nicht Mitglied in einem Berufsverband sind, haben die Daten sowie Änderungen unmittelbar an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln. Nähere Einzelheiten über die Vertragspartnerliste und die Datenübermittlungen vereinbaren die Vertragspartner im Vertrag nach Absatz 1. Sie können im Vertrag nach Absatz 1 die Übermittlung weiterer, über die Angaben nach Satz 2 hinausgehender Angaben vereinbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen erforderlich ist.

(2b) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen informiert über die zur Leistungserbringung zugelassenen Hebammen. Er stellt auf seiner Internetseite ein elektronisches Programm zur Verfügung, mit dem die Angaben nach Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 6 bis 8 sowie gegebenenfalls weitere freiwillig gemeldete Angaben abgerufen werden können.

(2c) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist befugt, die Daten nach Absatz 2 zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Vorschrift zu verarbeiten. Er ist befugt und verpflichtet, die Daten nach Absatz 2a an die Krankenkassen zu übermitteln.

(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach Absatz 4 festgesetzt. Der bisherige Vertrag gilt bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle vorläufig weiter. Kommt im Fall des Absatzes 1e bis zum 31. Dezember 2019 eine Vereinbarung nicht zustande, haben die Vertragspartner nach Absatz 1 die Schiedsstelle nach Absatz 4 hierüber unverzüglich zu informieren; diese hat von Amts wegen ein Schiedsverfahren einzuleiten und innerhalb von sechs Wochen die Pauschalen nach Absatz 1e festzulegen. Für die nach dem erstmaligen Zustandekommen einer Vereinbarung nach Absatz 1e oder einer Schiedsstellenentscheidung nach Satz 2 zu treffenden Folgeverträge gelten die Sätze 1 und 2.

(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen sowie die Verbände der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Hebammen in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen. Kommt es nicht zu einer Einigung über die unparteiischen Mitglieder oder deren Stellvertreter, entscheidet das Los, wer das Amt des unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen Mitglieder und der Stellvertreter auszuüben hat; die Amtsdauer beträgt in diesem Fall ein Jahr. Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 und 10 entsprechend.

(5) Ein Ersatzanspruch nach § 116 Absatz 1 des Zehnten Buches wegen Schäden aufgrund von Behandlungsfehlern in der Geburtshilfe kann von Kranken- und Pflegekassen gegenüber freiberuflich tätigen Hebammen nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Im Fall einer gesamtschuldnerischen Haftung können Kranken- und Pflegekassen einen nach § 116 Absatz 1 des Zehnten Buches übergegangenen Ersatzanspruch im Umfang des Verursachungs- und Verschuldensanteils der nach Satz 1 begünstigten Hebamme gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern nicht geltend machen.

(6) (weggefallen)

(1) Freiberuflich tätige Hebammen und von Hebammen geleitete Einrichtungen sind verpflichtet, den Krankenkassen folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:

1.
die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6,
2.
die erbrachten Leistungen mit dem Tag der Leistungserbringung,
3.
die Zeit und die Dauer der erbrachten Leistungen, soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeutung ist,
4.
bei der Abrechnung von Wegegeld Datum, Zeit und Ort der Leistungserbringung sowie die zurückgelegte Entfernung,
5.
bei der Abrechnung von Auslagen die Art der Auslage und, soweit Auslagen für Arzneimittel abgerechnet werden, eine Auflistung der einzelnen Arzneimittel,
6.
das Kennzeichen nach § 293; rechnet die Hebamme ihre Leistungen über eine zentrale Stelle ab, so ist in der Abrechnung neben dem Kennzeichen der abrechnenden Stelle das Kennzeichen der Hebamme anzugeben.
Ist eine ärztliche Anordnung für die Abrechnung der Leistung vorgeschrieben, ist diese der Rechnung beizufügen.

(2) § 302 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.