Sozialgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 09. März 2015 - S 5 U 88/14

published on 09/03/2015 00:00
Sozialgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 09. März 2015 - S 5 U 88/14
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Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 14.08.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2014 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Harnblasenkarzinoms (Rezidiv) als Berufskrankheit nach Nr. 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Der am ... 1956 geborene Kläger absolvierte vom September 1972 bis August 1975 eine Ausbildung zum Bäcker und war als solcher sodann bis Oktober 1979 tätig. Nach Absolvierung des Grundwehrdienstes (11/1979 bis 4/1981) war er sodann bei der VEB Robetron Zehla-Mehlis in Me. im Bereich der Galvanik innerhalb der Produktion von elektrischen Bauteilen und sodann von 1989 bis 1990 in der betrieblichen Kantine als Koch beschäftigt. Von Dezember 1999 bis März 2000 übte er sodann wieder eine Tätigkeit als Bäcker aus bevor er ab April 2000 bis Oktober 2000 als Mitarbeiter eines Zeitarbeitsunternehmens in der Produktion im Bereich Quarzglas tätig war. Von November 2000 bis Dezember 2002 war er sodann als Quarzglaswerker und von Januar 2003 bis Februar 2003 wiederum als Bäcker tätig. Vom März 2003 bis Mai 2003 war der Kläger als Mitarbeiter eines Zeitarbeitsunternehmens bei der Firma Goodyear Dunlop als Schichtarbeiter in der Produktion mit Lagerarbeiten tätig. Seit Juni 2003 ist er bei der Firma Goodyear Dunlop als gewerblicher Arbeiter/Heizer in der Abteilung Heizung und Membranenumbau tätig. Er hat hierbei die Heizpressen mit Reifenschlingen zu beschicken. Die Reifenrohlinge werden hierbei in sogenannten Heizpressen bei Temperaturen von 150 Grad Celsius vulkanisiert. Die Pressen werden hierbei mit Wasserdampf geheizt.

Im Oktober 1989 wurde beim Kläger ein papilläres Harnblasencarzinom festgestellt und im Klinikum Me. behandelt. Im September 1991 erlitt der Kläger ein Rezidiv des Harnblasenkarzinoms, welches ebenfalls im Klinikum Me. behandelt wurde.

Mitte Dezember 2012 verspürte der Kläger Beschwerden in Form von Schmerzen beim Wasserlassen. Die behandelnde Urologin Dr. C.-G- überwies den Kläger im Februar 2013 sodann an das Klinikum B-Stadt, wo im Rahmen eines stationären Aufenthaltes vom 17.02.2013 bis 22.02.2013 im Rahmen einer operativen Maßnahme ein erneutes Harnblasenrezidiv festgestellt und reseziert wurde. Histologisch ergab sich das Vorliegen von Anteilen eines mäßig differenzierten papillären Urothelkarzinoms G2; low grade.

Nach Erhalt einer ärztlichen Anzeige des Verdachtes auf Vorliegen einer Berufskrankheit durch die Urologische Abteilung des Klinikums B-Stadt leitete die Beklagte ein Feststellungsverfahren ein und zog die den Kläger betreffende Krankenakte des Klinikums Me. sowie einen Befundbericht der Urologin Dr. C.-G- mit weiteren Arztbriefen und mit dem Entlassungsbericht des Klinikums B-Stadt über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 17.02.2013 bis 22.02.2013 mit Histologiebericht bei und holte eine Auskunft der Firma ... bzw. der dort tätigen Sicherheitsfachkraft Herrn T. und eine Auskunft des Betriebsarztes Dr. G. ein.

Nach Einholung einer Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) der Beklagten vom 10.06.2013, der auf eine E-Mail-Antwort der Sicherheitsfachkraft Herrn T. vom 10.06.2013, wonach im Rahmen der Tätigkeit des Klägers aromatische Amine nicht verwendet würden und auf eine frühere Anfrage vom 15.10.2007 zur Verwendung von aromatischen Aminen für den Zeitraum vom 05.04.1981 bis 04.10.1999 vom Betrieb die gleiche Auskunft erteilt worden sei, hinwies sowie nach Einholung einer Stellungnahme der staatlichen Gewerbeärztin Dr. P.-H. lehnte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14.08.2013 die Anerkennung der Gesundheitsstörungen des Klägers an der Harnblase als Berufskrankheit nach Nr. 1301 der Anlage 1 zur BKV und die Gewährung von Leistungen mit der Begründung ab, dass in den von der Firma Dunlop verwendeten Gummimischungen nach der Gefährdungsbeurteilung des TAD keine krebserzeugenden aromatischen Amine enthalten seien.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des TAD der Beklagten vom 08.01.2014 mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2014 zurück.

Mit der am 22.04.2014 beim Sozialgericht Würzburg erhobenen Klage begehrt der Kläger weiterhin die Anerkennung des Harnblasenkarzinomrezidivs als Berufskrankheit nach Nr. 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Das Gericht hat die den Kläger betreffende Berufskrankheitenakte der Beklagten beigezogen.

Das Gericht hat sodann ein Gutachten des Arbeitsmediziners Prof. Dr. C. vom 29.11.2014 nach Aktenlage eingeholt.

In diesem kommt Prof. Dr. C. zu dem Ergebnis, dass das Rezidiv des Harnblasenkarzinoms des Klägers nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die berufliche Tätigkeit ab 01.06.2003 bei der Firma ... und die dabei erfolgte Einwirkung von 2-Naphthylamin wesentlich verursacht wurde.

Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 09.01.2015 Einwendungen gegen die gutachtliche Bewertung Prof. Dr. K. erhoben hatte, hat das Gericht eine ergänzende Stellungnahme Prof. Dr. K. vom 29.01.2015 eingeholt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Bescheides vom 14.08.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2014 festzustellen, dass das bei Ihm eingetretene Rezidiv eines Harnblasentumors eine Berufskrankheit nach Nr. 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gegenstand des Streitverfahrens war auch die Gerichtsakte im Übrigen sowie die den Kläger betreffende Berufskrankheitenakte der Beklagten und die den Kläger betreffende Schwerbehindertenakte des Zentrum Bayern Familie und Soziales.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird hierauf sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Gründe

Das Gericht hat in der vorliegenden Streitsache nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist ( § 105 Abs. 1 SGG).

Die form- und fristgerecht beim Sozialgericht Würzburg erhobene Klage ist zulässig.

Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft.

Über die Gewährung von Sozialleistungen wie Verletztenrente ist vor Klageerhebung in einem Verwaltungsverfahren zu befinden, das mit einem Verwaltungsakt abschließt, gegen den die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage oder Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig ist (§ 54 Abs. 1, 2, 4 SGG). Die Voraussetzungen für eine echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG sind bei einem Streit um die genannten Leistungen nicht gegeben (BSG, Urteil vom 30.10.2007, B 2 U 4/06 R).

Vorliegend hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 08.07.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2008 eindeutig nur über die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung beim Kläger entschieden und über eine mögliche Verletztenrente keine Entscheidung getroffen.

Zwischen der Anerkennung einer Berufskrankheit und der Gewährung der verschiedenen auf einer anerkannten Berufskrankheit beruhenden Leistungen ist jedoch zu unterscheiden (BSG vom 30.10.2007 a.a.0. unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 27.07.1989, 2 RU 54/88 - SozR 2200 § 551 Nr. 35 unter Hinweis auf die Unterscheidung zwischen Versicherungsfall und Leistungsfall im SGB VII).

Über eine Leistungspflicht der Beklagten aufgrund des Versicherungsfalles der Berufskrankheit Nr. 1301 der Anlage 1 zur BKV ist daher nicht zu entscheiden (s. auch BSG, Urteil vom 02.04.2009 B 2 U 30/07 R).

Die Klage erweist sich als unbegründet. Das beim Kläger festgestellte Rezidiv eines Urothelkarzinoms der Harnblase ist keine Berufskrankheit nach Nr. 1301 der Anlage 1 zur BKV, da dieses nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich durch dessen beruflichen Umgang mit aromatischen Aminen verursacht worden ist.

Nach § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII sind Versicherungsfälle neben Arbeitsunfällen auch Berufskrankheiten.

Berufskrankheiten sind gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei der in den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII genannten Tätigkeiten erleidet.

In Ziffer 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine als Berufskrankheit bezeichnet.

Derartig allgemein als Berufskrankheit bezeichnete Erkrankungen sind als solche festzustellen und zu entschädigen, wenn sie durch eine versicherte Tätigkeit im Einzelfall verursacht oder verschlimmert worden sind. Voraussetzung für die Anerkennung im Einzelfall ist der Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Verrichtung einer – grundsätzlich - versicherten Tätigkeit und der Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen o. ä. auf den Körper (Einwirkungskausalität) sowie zwischen diesen Einwirkungen und dem Gesundheitsschaden/der Krankheit (haftungsbegründende Kausalität). Dass die berufsbedingte Erkrankung gegebenenfalls den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung einer Listenberufskrankheit (s. u.a. BSG vom 02.04.2009 B 2 U 9/08 R).

Das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale versicherte Tätigkeit, Verrichtung, berufliche Einwirkung und Gesundheitsschaden/Krankheit muss im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen sein. Es muss also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung des Gerichtes feststehen, dass eine versicherte Tätigkeit, eine Einwirkung und ein Gesundheitsschaden vorliegen.

Der nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilende ursächliche Zusammenhang muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Eine solche ist gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Fakten die für den Kausalzusammenhang sprechenden Tatsachen so stark überwiegen, dass sich darauf die richterliche Überzeugungsbildung stützen kann (BSG, Urteil vom 02.04.2009, a.a.O.).

Der Kläger war im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit humankanzerogenen aromatischen Aminen im Zeitraum vom 01.06.2003 an ausgesetzt.

Hierbei bestand unter Berücksichtigung der Feststellungen des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) der Beklagten für den Beschäftigungszeitraum vom 01.06.2003 bis 31.03.2014 eine Gesamtbelastungsdosis gegenüber 2-Naphthylamin als Stoff der Kategorie 1 (K1) nach Anhang der Richtlinie 67548 EWG vom 27.06.1967 (s.a. Abschnitt III A1 und A2 der MAK- und BAT-Werteliste bzw. der Liste der krebserzeugenden Stoffe in TRGS905) in Höhe von 2,25 mg. K1-Stoffe sind danach Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken.

Dennoch ist zur Überzeugung des Gerichtes eine wesentliche Verursachung des im Jahr 2013 eingetretenen Rezidivs des Harnblasenkarzinoms des Klägers durch die berufliche seit Juni 2003 bestehende Exposition des entsprechenden aromatischen Amins nicht mit der notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.

Das Gericht stützt sich insoweit auf das schlüssige Gutachten des gerichtsärztlichen Sachverständigen Prof. Dr. C. vom 29.11.2014 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 29.01.2015.

Das Gericht hat keine Bedenken seiner Bewertung, dass das beim Kläger eingetretene Tumorrezidiv nicht wesentlich der beruflichen Exposition aromatischer Amine sondern der im Dezember 1989 eingetretenen Erstkarzinomerkrankung zuzuordnen ist, zu folgen, da dieser seine Bewertung schlüssig begründet. Unter Berücksichtigung der Feststellungen des gerichtsärztlichen Sachverständigen überwiegen bei vernünftiger Abwägung aller Fakten die für den Kausalzusammenhang sprechenden Tatsachen im vorliegenden Falle nicht.

Dass der Kläger im vorliegenden Fall sogenannten K1-Stoffen ausgesetzt war begründet hierbei für sich nicht schon den wesentlichen Ursachenzusammenhang. Nach Rechtsprechung des BSG kann nicht allein schon aus dem Vorliegen einer beruflichen Exposition automatisch auf das Vorliegen der haftungsbegründenden Kausalität geschlossen werden, weil Art und Ausmaß der Einwirkungen nur ein Kriterium zur Beurteilung des Ursachenzusammenhanges sind und eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Beurteilungskriterien vorzunehmen ist (BSG, Urteil vom 02.04.2009 B 2 U 9/08 R unter Hinweis auf BSG vom 27.06.2006 B 2 U 20/04 R). Allerdings verkennt das Gericht nicht, dass nach den Feststellungen des gerichtsärztlichen Sachverständigen Dosis-Wirkungsbeziehungen bzw. Dosis-Risikobeziehungen in den bislang verfügbaren epidemiologischen Studien zu den als humankanzerogen eingestuften aromatischen Aminen nicht zu entnehmen sind und insoweit noch keine „belastbaren“ Dosis-Wirkungsbeziehungen in den entsprechenden Studien ermittelt werden konnten und eine schädliche Untergrenze oder Minimaldosis für diese Arbeitsstoffe weder bekannt ist noch eine Grenze, unterhalb der keine kanzerogene Wirkung der aromatischen Amine zu erwarten ist, sich auch nicht in dem amtlichen Merkblatt zur BK Nr. 1301 der Anlage 1 zur BKV (Bek. des BMA vom 12.06.1963, BArbBl. Fachteil Arbeitsschutz 1964, 129f) findet (s.a. Urteil des Eufach0000000034s vom 25.04.2007 L 2 U 148/05). Entsprechendes wird auch in der vom gerichtsärztlichen Sachverständigen bezeichneten Arbeit von W., H., B. ausgeführt. In einem Urteil vom 11.03.2004 (L 3 U 1613/97) hat das Hessische Landessozialgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung des Erfahrungssatzes Nr. 5 des vom gerichtsärztlichen Sachverständigen bezeichneten Fachgespräches und der auch in der Arbeit von W., H. und B. bezeichneten Erfahrungssätze bestätigt wird, dass die Datenlage für aromatische Amine weder die Angabe einer sicheren Dosis noch die Ermittlung einer Dosis erlaubt, bei der sich das Normalrisiko an Blasenkrebs zu erkranken verdoppelt, wobei das Hessische LSG zutreffend darauf hinweist, dass ein entsprechendes Verdoppelungsrisiko für eine Berufskrankheit grundsätzlich auch gar nicht verlangt wird, sondern nur eine Gefährdung bzw. ein Erkrankungsrisiko gegenüber der Allgemeinbevölkerung in „erheblich höherem Grade“ (s.a. BSG, Urteil vom 23.03.1999 B 2 U 12/98 R).

Das BSG hat in der Entscheidung vom 23.03.1999 (a.a.O.) allerdings auch ausgeführt, dass zumindest eine „signifikante“ Erhöhung des Risikos der belasteten Personengruppen als ausreichend im Sinne einer erheblichen Erhöhung der Gefährdung anzusehen ist. Demnach muss zumindest ein entsprechender Expositionshintergrund bestehen. Prof. Dr. C. führt in diesem Zusammenhang aus, dass, wenn auch keine sichere Dosis-Wirkungsbeziehung bezüglich der Exposition aromatischer Amine und der Verursachung von Harnblasenkarzinomen besteht, doch zumindest vielfältige Hinweise auf eine Dosisrelevanz bestehen und die Anerkennung als Berufskrankheit nach dem Fachgespräch grundsätzlich in Betracht kommt, wenn die arbeitsbedingte Einwirkung krebserzeugender aromatischer Amine annährungsweise in dem Umfang erfolgte, die bei einem Raucher zu einer Verdoppelung des Harnblasenkrebsrisikos führt. Nach der vom gerichtsärztlichen Sachverständigen zitierten multizentrischen Fallkontrollstudie (Pesch et al. 2000) wurde hierbei eine Risikoverdoppelung hinsichtlich der Entwicklung eines Harnblasenkarzinoms im Vergleich Raucher/Nichtraucher bei einer kumulativen Raucheranamnese in Höhe von 15 pack-years gefunden und ein derartiger Risikoanstieg war assoziiert mit einer kumulativen inhalativen Exposition gegenüber 2-Naphthylamin (und 4-Aminobiphenyl) in Höhe von 6 mg. Wenn man nun unter Berücksichtigung der oben bezeichneten Erwägungen nun auch diese Dosis von ca. 6 mg nicht als konkrete relevante Minimaldosis oder schädliche Untergrenze für die Verursachung von Harnblasenkarzinomen durch aromatische Amine berücksichtigen will, so gibt dieser Wert doch zumindest ein hinreichendes Indiz für das Vorliegen einer entsprechenden relevanten Einwirkung aromatischer Amine im Sinne der BK Nr. 1301 der Anlage 1 zur BKV. Das Gericht hält insoweit eine Dosis, die noch nicht einmal der Hälfte dieses Wertes entspricht und wie sie beim Kläger mit 2,25 mg vorlagwobei der gerichtsärztliche Sachverständige zudem darauf hinweist, dass dieser Wert noch zugunsten des Klägers nach oben gesetzt istnicht für geeignet ein Harnblasenkarzinom oder dessen Rezidiv zu verursachen.

Darüber hinaus sprechen weitere Kriterien gegen die wesentliche Verursachung des Harnblasenkarzinomrezidivs des Klägers durch die berufliche Einwirkung aromatischer Amine.

So stellte das 2013 festgestellte Rezidiv des Harnblasenkarzinoms schon das zweite Rezidiv des erstmals im September 1989 diagnostizierten Harnblasenkarzinoms dar. Das erste Rezidiv lag bereits im Jahr 1991 und damit 12 Jahre vor Beginn der Exposition mit aromatischen Aminen vor, trat also ohne Exposition gegenüber aromatischen Aminen ein.

Zudem weist der gerichtsärztliche Sachverständige darauf hin, dass schon aufgrund der histopathologischen Einteilung in das Tumorstadium Ta und aufgrund des Tumorgrades G1 bis G2 beim Kläger ein Rezidivrisiko von immerhin 50 bis 75% bestand.

Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass, wie der gerichtsärztliche Sachverständige ausführt, krebserzeugende aromatische Amine sich auch ubiquitär in der Umwelt finden. Er verweist auf Biomonitoring-Untersuchungen, die zeigen konnten, dass für die beruflich nicht exponierte Allgemeinbevölkerung eine Hintergrundbelastung u.a. mit o-Toluidin, 2-Naphthylamin und 4-Aminobiphenyl besteht. Aromatische Amine werden sowohl in der Raumluft als auch in der Außenluft gefunden. Eine weitere Quelle stellen Nahrungsmittel dar. So kann z.B. 4-Aminobiphenyl in gegrilltem Fleisch enthalten sein, aber auch Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln können eine Rolle spielen. Mit dem Gummiabrieb von Reifen gelangen aromatische Amine wie Toluidine, Aminobiphenyle und Naphthylamine in die Umwelt. O-Toluidin ist außerdem ein Metabolit des weit verbreiteten Lokalanästhetikums Prilocain und kann bei medizinisch indizierter Verwendung zu erheblichen inneren Belastungen mit o-Toluidin führen. 4-Aminobiphenyl kann als Rückstand bzw. Verunreinigung in Haarfärbemitteln zu einer umweltbedingten Belastung beitragen (s. Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 15.03.2012 L 3 U 289/09 unter Hinweis auf Weiß, Henry und Brüning in Arbeitsmedizin Sozialmedizin Heft 25 von 5/2010 S. 222).

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Annotations

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.