Sozialgericht Würzburg Beschluss, 11. Jan. 2017 - S 15 AS 328/16

bei uns veröffentlicht am11.01.2017

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt - soweit verständlich - im Hauptsacheverfahren im Rahmen einer Untätigkeitsklage Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab November 2011.

Der am ... 1956 geborene Kläger bezog zuletzt bis August 2015 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Höhe des Regelbedarfs von 399 € vom Antragsgegner (Blatt 469, 501, 600 der Verwaltungsakte). Er bewohnt eine Wohnung im Haus seiner am 00.00.2014 verstorbenen Mutter, die er gemeinsam mit seiner Schwester zu je ein Halb beerbte (Blatt 430 ff. der Verwaltungsakte). Am 19.11.2015 reichte der Kläger seine zum 15.8.2015 erhaltene Kündigung beim Beklagten ein (Blatt 535 der Verwaltungsakte), was der Beklagte als formlosen Antrag wertete und den Kläger im Zuge des weiteren Verwaltungsverfahrens aufforderte, diverse Unterlagen einzureichen.

Mit Schreiben vom 14.1.2016 erhob der Kläger Untätigkeitsklage mit dem Begehr, eine Entscheidung über ihm ab November 2011 zustehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten; die Klage wird bei der erkennenden Kammer unter dem Aktenzeichen S 15 AS 12/16 geführt. Mit Schreiben vom 16.2.2016 erhob der Kläger eine weitere Untätigkeitsklage mit demselben Begehr; die Klage wird bei der erkennenden Kammer unter dem Aktenzeichen S 15 AS 56/16 geführt.

Mit Schreiben vom 7.7.2016 hat der Kläger ohne weitere Begründung Untätigkeitsklage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Bescheid vom 18.7.2016 hat der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 1.11.2015 versagt (Blatt 9 ff. der Gerichtsakte). Mit Bescheid vom 19.7.2016 hat der Beklagte dem Kläger vorläufige Leistungen für die Zeit von Juli bis September 2016 in Höhe von monatlich 404 € bewilligt (Blatt 6 ff. der Gerichtsakte). Mit Bescheid vom 6.9.2016 hat der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit von Juli 2016 bis Juni 2017 in Höhe von monatlich 440,33 € bewilligt (Blatt 12 ff. der Gerichtsakte in dem Verfahren des Klägers unter dem Aktenzeichen S 15 AS 511/16 ER).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte einschließlich der PKH-Beiakte sowie auf die beigezogenen Verfahrensakten des Beklagten im vorliegenden Verfahren verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.

1. Nach § 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG, Urteil vom 17.2.1998 - B 13 RJ 83/97 R; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [11. Aufl. 2014], § 73a Rn. 7a m.w.N.).

2. Dies ist hier nicht der Fall. Die vom Kläger eingeleitete Rechtsverfolgung bietet nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auf Grund des von ihm geschilderten Sachverhalts und der vorliegenden Unterlagen keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Das Vorbringen des Klägers ist bei verständiger Würdigung darauf gerichtet, eine Entscheidung über ihm ab November 2011 zustehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten. Bis August 2015 bezog er entsprechende Leistungen. Die am 19.11.2015 eingereichte Kündigung wertete der Beklagte als formlosen Antrag für die Zeit ab 1.11.2015. Für den Zwischenzeitraum ist kein Antrag ersichtlich, vgl. § 37 SGB II. Eine weitere Begründung der Klage ist bislang nicht erfolgt.

Für dieses Begehren des Klägers ist jedoch bereits eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG unter dem Aktenzeichen S 15 AS 12/16 anhängig. Während dieser Rechtshängigkeit ist ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig, § 202 SGG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 S. 2 GVG (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [11. Aufl. 2014], § 94 Rn. 7).

Nach alledem hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Unter Zugrundelegung dessen bietet das klägerische Begehren somit auch keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.

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Sozialgericht Würzburg Beschluss, 11. Jan. 2017 - S 15 AS 328/16 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17


(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 37 Antragserfordernis


(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen. (2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antrag

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 88


(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt

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Sozialgericht Würzburg Beschluss, 11. Jan. 2017 - S 15 AS 12/16

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger begehrt - soweit verständlich - im Hauptsacheverfahren im Rahmen einer Untätigkeitsklage Leistungen zur Sicherung
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt - soweit verständlich - im Hauptsacheverfahren im Rahmen einer Untätigkeitsklage Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab November 2011.

Der am 23.7.1956 geborene Kläger bezog zuletzt bis August 2015 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Höhe des Regelbedarfs von 399 € vom Antragsgegner (Blatt 469, 501, 600 der Verwaltungsakte). Er bewohnt eine Wohnung im Haus seiner am 18.8.2014 verstorbenen Mutter, die er gemeinsam mit seiner Schwester zu je ein Halb beerbte (Blatt 430 ff. der Verwaltungsakte). Am 19.11.2015 reichte der Kläger seine zum 15.8.2015 erhaltene Kündigung beim Beklagten ein (Blatt 535 der Verwaltungsakte), was der Beklagte als formlosen Antrag wertete und den Kläger im Zuge des weiteren Verwaltungsverfahrens aufforderte, diverse Unterlagen einzureichen.

Mit Schreiben vom 14.1.2016 hat der Kläger ohne weitere Begründung Klage erhoben. Auf den gerichtlichen Hinweis mit Schreiben vom 21.4.2016 (Blatt 9 der Gerichtsakte) hat der Kläger mit Schreiben vom 29.4.2016 (Blatt 12 f. der Gerichtsakte) zum Ausdruck gebracht, dass er rückwirkend die ihm zustehenden Leistungen begehre. Mit Schreiben vom 7.7.2016 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt (Blatt 36 der Gerichtsakte). Mit Bescheid vom 18.7.2016 hat der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 1.11.2015 versagt (Blatt 50 ff. der Gerichtsakte). Mit Bescheid vom 19.7.2016 hat der Beklagte dem Kläger vorläufige Leistungen für die Zeit von Juli bis September 2016 in Höhe von monatlich 404 € bewilligt (Blatt 47 ff. der Gerichtsakte). Mit Bescheid vom 6.9.2016 hat der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit von Juli 2016 bis Juni 2017 in Höhe von monatlich 440,33 € bewilligt (Blatt 12 ff. der Gerichtsakte in dem Verfahren des Klägers unter dem Aktenzeichen S 15 AS 511/16 ER). Die Klage ist bislang trotz Ankündigung und verschiedener Ersuchen der erkennenden Kammer weder begründet worden noch wurde ein entsprechender Antrag gestellt (Blatt 66 ff. der Gerichtsakte).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte einschließlich der PKH-Beiakte sowie auf die beigezogenen Verfahrensakten des Beklagten im vorliegenden Verfahren verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.

1. Nach § 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG, Urteil vom 17.2.1998 - B 13 RJ 83/97 R; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [11. Aufl. 2014], § 73a Rn. 7a m.w.N.).

2. Dies ist hier nicht der Fall. Die vom Kläger eingeleitete Rechtsverfolgung bietet nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auf Grund des von ihm geschilderten Sachverhalts und der vorliegenden Unterlagen keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Das Vorbringen des Klägers ist bei verständiger Würdigung seines Schreibens vom 29.4.2016 darauf gerichtet, eine Entscheidung über ihm ab November 2011 zustehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten. Bis August 2015 bezog er entsprechende Leistungen. Die am 19.11.2015 eingereichte Kündigung wertete der Beklagte als formlosen Antrag für die Zeit ab 1.11.2015. Für den Zwischenzeitraum ist kein Antrag ersichtlich, vgl. § 37 SGB II.

Für dieses Begehren des Klägers ist eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG statthaft. Diese zunächst unzulässig gewesene Klage ist zwar durch das Verstreichen der sechsmonatigen Sperrfrist zulässig geworden, da der Bescheid vom 18.7.2016 nach Ablauf dieser Sperrfrist erging (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [11. Aufl. 2014], § 88 Rn. 5c, 10a). Mit Erlass dieses Bescheides hat sich der Rechtsstreit jedoch in der Hauptsache erledigt, weil Streitgegenstand nur eine Bescheidung schlechthin ist, nicht hingegen die Verurteilung zu einer Verwaltungsentscheidung mit bestimmtem Inhalt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [11. Aufl. 2014], § 88 Rn. 2, 9, 12). Damit ist die Klage wieder unzulässig geworden, weil kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gegeben ist. Eine weitere Begründung der Klage oder Klageanträge sind trotz Ankündigung und verschiedener Ersuchen der erkennenden Kammer bislang nicht eingegangen.

Nach alledem hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Unter Zugrundelegung dessen bietet das klägerische Begehren somit auch keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.