Sozialgericht Stuttgart Urteil, 24. Apr. 2008 - S 18 AL 1875/07

published on 24.04.2008 00:00
Sozialgericht Stuttgart Urteil, 24. Apr. 2008 - S 18 AL 1875/07
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Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 01.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2007 verurteilt, dem Kläger vom 01.01.2007 bis zum 07.01.2007 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

2. Die Beklagte erstattet dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs aufgrund einer Sperrzeit sowie die Minderung der Anspruchsdauer feststellen durfte.
Der am … 1982 geborene Kläger war seit dem 01.01.2006 bei einer GmbH unbefristet als Lagermitarbeiter beschäftigt. Mit Schreiben vom 27.11.2006 kündigte die GmbH dem Kläger zum 31.12.2006. Das Kündigungsschreiben wurde am 27.11.2006 dem Kläger persönlich ausgehändigt.
Vom 27.11.2006 bis zum 22.12.2006 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.
Am 28.12.2006 meldete sich der Kläger bei der Beklagten und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Im Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gab der Kläger an, er sei nicht weiter beschäftigt worden, weil er zu viele Fehler gemacht habe. In einem arbeitsgerichtlichen Vergleich einigten sich die Parteien auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch ordentliche Kündigung vom 27.11.2006 zum 31.12.2006. Der Kläger erhielt für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Sozialabfindung in Höhe von 5.000 EUR.
Mit Bescheid vom 01.02.2007 stellte die Beklagte eine Sperrzeit in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 07.01.2007 fest. Zur Begründung wird angegeben, der Kläger sei seiner Pflicht, sich drei Monate vor Beendigung seines Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses, bei späterer Kenntnis innerhalb von drei Tagen, persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend zu melden, nicht nachgekommen. Daher sei eine Sperrzeit von einer Woche sowie eine Minderung der Anspruchsdauer um sieben Tage eingetreten.
Hiergegen legte der Kläger am 06.02.2007 mit der Begründung Widerspruch ein, er habe sich nicht innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung melden können, da er bis zum 22.12.2006 krank gewesen sei. Nach den Weihnachtsfeiertagen habe er sich dann am 28.12.2006 gemeldet, was der von der Beklagten geforderten Meldepflicht entspräche.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger hätte sich am ersten Tag mit Dienstbereitschaft der Bundesagentur nach Wegfall des Hinderungsgrundes Krankheit, also am 27.12.2006, melden müssen. Die Meldung am 28.12.2006 sei daher verspätet gewesen.
Am 08.03.2007 erhob der Kläger zum Sozialgericht Stuttgart Klage. Er habe sich deshalb nicht am 27.12.2006 gemeldet, weil er davon ausgegangen sei, er habe ab dem 27.12.2006 drei Tage Zeit, sich arbeitslos zu melden.
Der Kläger beantragt,
10 
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 01.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2007 zu verurteilen, dem Kläger vom 01.01.2007 bis zum 07.01.2007 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung verweist die Beklagte im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
14 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Beteiligtenvortrages, wird auf die Sozialgerichtsakte, auf die bei der Beklagten für den Kläger geführten Verwaltungsakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 01.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2007 ist rechtsfehlerhaft und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
I.
16 
Der Kläger hat Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 07.01.2007.
17 
1. Der Kläger erfüllt unstreitig die Voraussetzung der §§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 Sozialgesetzbuch (SGB) III. Er war im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitslos, hat sich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und hatte die Anwartschaftszeit erfüllt.
18 
2. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhte auch nicht aufgrund des Eintritts einer Sperrzeit.
19 
2.1. Anhaltspunkte für eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach § 144 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 SGB III liegen nicht vor. Die vom Kläger verursachten Fehler, die zur Kündigung führten, sind mangels gegenteiliger Hinweise nicht auf verhaltensbedingte, sondern personenbedingte Gründe zurückzuführen.
20 
2.2. Es ist auch keine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung eingetreten. Nach § 144 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 7, Abs. 6 SGB III (in der Fassung vom 22.12.2005) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer einwöchigen Sperrzeit, wenn der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 37 b SGB III ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen ist. Nach § 37 b S. 1 SGB III (in der Fassung vom 22.12.2005) sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen (§ 37 b S. 2 SGB III). Nach § 37 b S. 3 SGB III besteht die Pflicht zur Meldung unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird.
21 
Die Voraussetzungen für den Eintritt einer solchen Sperrzeit liegen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor. Denn der Kläger hat sich nicht verspätet gemeldet.
22 
Als Tage einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung zählen nur solche Tage, an denen dem Arbeitslosen der Vorwurf gemacht werden kann, sich nicht darum bemüht zu haben, den Versicherungsfall Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder deren Dauer zu begrenzen. Tage der fehlenden Dienstbereitschaft der Bundesagentur für Arbeit sowie Tage, an denen es dem Arbeitslosen aus subjektiven Gründen nicht möglich oder unzumutbar war, die Agentur für Arbeit aufzusuchen, sind auszunehmen (so zu §§ 37 b, 140 SGB III a. F. bereits BSG, Urt. v. 18.08.2005, B 7a/7 AL 94/04 R).
23 
Denn §§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, 37 b SGB III setzt wie §§ 140, 37 b SGB III a. F. eine schuldhafte Verletzung der Meldeobliegenheit voraus. Zu §§ 37 b, 140 SGB a. F. vertrat die höchstrichterliche Rechtsprechung, ein Verstoß gegen § 37 b SGB III führe nicht zu einer Minderung nach § 140 SGB III, wenn die Nichterfüllung der Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung dem Arbeitslosen nicht vorgeworfen werden könne (grundlegend: BSG, Urt. v. 25.05.2005, B 11a/11 AL 81/04 R). Die Voraussetzung eines schuldhaften Verhaltens machte das Bundessozialgericht am Begriff „unverzüglich“ im § 37 b S. 1 SGB III a. F. fest. Zwar ist dieser Begriff in der Neufassung des Gesetzes durch die Worte „innerhalb von drei Tagen“ ersetzt worden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass weiterhin -als nunmehr ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal- eine schuldhafte Verletzung der Meldeobliegenheit zu fordern ist.
24 
Alle bisherigen Sperrzeittatbestände des § 144 SGB III (in der Fassung bis zum 31.12.2004) setzen ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitslosen voraus. So verlangt § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe) ausdrücklich ein Verhalten, das vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeiführt. Die Sperrzeittatbestände wegen Ablehnung einer Arbeit oder beruflichen Eingliederungsmaßname (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB III a. F.) setzen eine vorherige Rechtsfolgenbelehrung und ein vorsätzliches Fehlverhalten voraus (vgl. BSG, Urt. v. 25.04.1991, B 11 RAr 99/90). Eine Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III a. F.) erfordert schließlich neben einer Rechtsfolgenbelehrung ein subjektiv vorwerfbares Verhalten und eine Vorhersehbarkeit des sich daraus ergebenden Ausschlusses aus der Maßnahme (BSG, Urt. v. 16.09.1999, B 7 AL 32/98 R). Dabei wurzeln alle Sperrzeittatbestände im Vorwurf eines versicherungswidrigen Verhaltens. Auch bei der Meldepflicht aus § 37 b SGB III handelt es sich um eine typisch versicherungsrechtliche Obliegenheit, welche die Voraussetzungen für eine schnelle Wiedereingliederung der Arbeitnehmer schaffen und dadurch den durch die Arbeitslosigkeit für die Versicherteneigenschaft eintretenden Schaden vermeiden oder verringern soll (BSG, Urt. v. 25.05.2005, B 11a/11 AL 81/04 R). Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, die Rechtsfolgen einer Verletzung auch dieser Obliegenheit vom individuellen Verschulden des Arbeitslosen abhängig zu machen. Unerlässlich wird dies unter wertender Betrachtung der verschiedenen versicherungswidrigen Handlungen des § 144 SGB III a. F. Im Fall der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe besteht ein Beschäftigungsverhältnis, das infolge des vorwerfbaren Verhaltens des Arbeitnehmers gelöst wird. In den Fällen des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 SGB III a. F. werden berufliche Eingliederungsmaßnahmen abgebrochen oder Arbeitsangebote ausgeschlagen, die eine Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses konkret in Aussicht gestellt hatten. Im Fall des neuen § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB III steht dagegen der Eintritt des Versicherungsfalls Arbeitslosigkeit in den meisten Fällen (so zumindest bei kurzen Kündigungsfristen) unabhängig vom Verhalten des Arbeitnehmers bereits unabwendbar fest. Tatsächlich geht es „lediglich“ um die möglichst zeitnahe Vermittlung in ein neues Beschäftigungsverhältnis, das jedoch anders als in den genannten Fällen des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB III a. F. im Zeitpunkt des versicherungswidrigen Verhaltens gerade nicht konkret in Aussicht steht oder sogar schon existiert. Eine verschuldensunabhängige Sanktionierung dieses Verhaltens lässt sich in Zusammenschau mit der Wertigkeit der bisherigen Sperrzeittatbestände mithin nicht begründen. Dies nicht zuletzt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist von der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) erfasst (BVerfG, Beschl. v. 12.02.1986, 1 BvL 39/83; BVerfG, Beschl. v. 10.02.1987, 1 BvL 15/83), so dass sich einschränkende Regelungen am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen müssen. Der Gesetzgeber hat für eine verspätete Arbeitsuchendmeldung zwar nur eine einwöchige Sperrzeit vorgesehen. Ungeachtet dessen, ist ein Eingriff in den verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Arbeitslosengeld unabhängig einer individuellen Schuld nicht zu rechtfertigen. Auch nach Sinn und Zweck der Regelung ist eine verschuldensunabhängige Sanktion weder erforderlich noch angemessen. Arbeitnehmer, die die Bundesagentur für Arbeit nicht rechtzeitig auf die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses hinweisen, erhöhen das Risiko der Arbeitslosenversicherung, weil sie die Einleitung von Vermittlungsbemühungen verzögern. Ist es dem Arbeitnehmer aber nicht möglich oder nicht zumutbar die Agentur für Arbeit aufzusuchen, so können ohnehin keine Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen unternommen werden.
25 
Somit zählen nur die Tage als Verspätungstage, an denen der Arbeitsuchende schuldhaft die Agentur für Arbeit nicht aufgesucht hat. Dies ist dann nicht der Fall, wenn es dem Arbeitsuchenden nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich bei der Agentur für Arbeit persönlich zu melden.
26 
Dem Kläger war es während seiner Arbeitsunfähigkeit vom 27.11.2006 bis zum 22.12.2006 vorliegend nicht zumutbar, sich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden. Er war nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung so schwer erkrankt, dass ihm sein Arzt Bettruhe verordnet hatte. An den sich anschließenden Werk- und Feiertagen vom 23.12.2006 (Samstag) bis zum 26.12.2006 war die Beklagte nicht dienstbereit. Die Tage vom 27.11.2006 bis zum 26.12.2006 zählen mithin nicht als Verspätungstage. Am 28.12.2006 hat sich der Kläger bei der Agentur für Arbeit schließlich arbeitsuchend gemeldet. Dieser Tag lag innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist von drei Tagen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hätte der Kläger nicht schon am ersten Tag nach Wegfall der Meldehindernisse die Agentur für Arbeit aufsuchen müssen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte dem Arbeitsuchenden eine Reaktionsfrist eingeräumt werden (Bundestagsdrucksache 16/109, S. 6). Diese ist dem Kläger in vollem Umfang zuzubilligen. Eine Verkürzung des Drei-Tage-Zeitraumes lässt das Gesetz nicht zu (so auch SG Dresden, Urt. v. 01.04.2008, S 34 AL 769/07; SG Hamburg, GB v. 20.04.2007, S 18 AL 829/06). Hierzu hätte es einer ausdrücklichen Regelung bedurft (wie z.B. in den Vorschriften zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: „nach Wegfall des Hindernisses“).
27 
Nach alledem war der Bescheid vom 01.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 07.01.2007 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
II.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung sind nicht erfüllt (§ 144 SGG).

Gründe

 
15 
Die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 01.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2007 ist rechtsfehlerhaft und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
I.
16 
Der Kläger hat Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 07.01.2007.
17 
1. Der Kläger erfüllt unstreitig die Voraussetzung der §§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 Sozialgesetzbuch (SGB) III. Er war im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitslos, hat sich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und hatte die Anwartschaftszeit erfüllt.
18 
2. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhte auch nicht aufgrund des Eintritts einer Sperrzeit.
19 
2.1. Anhaltspunkte für eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach § 144 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 SGB III liegen nicht vor. Die vom Kläger verursachten Fehler, die zur Kündigung führten, sind mangels gegenteiliger Hinweise nicht auf verhaltensbedingte, sondern personenbedingte Gründe zurückzuführen.
20 
2.2. Es ist auch keine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung eingetreten. Nach § 144 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 7, Abs. 6 SGB III (in der Fassung vom 22.12.2005) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer einwöchigen Sperrzeit, wenn der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 37 b SGB III ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen ist. Nach § 37 b S. 1 SGB III (in der Fassung vom 22.12.2005) sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen (§ 37 b S. 2 SGB III). Nach § 37 b S. 3 SGB III besteht die Pflicht zur Meldung unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird.
21 
Die Voraussetzungen für den Eintritt einer solchen Sperrzeit liegen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor. Denn der Kläger hat sich nicht verspätet gemeldet.
22 
Als Tage einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung zählen nur solche Tage, an denen dem Arbeitslosen der Vorwurf gemacht werden kann, sich nicht darum bemüht zu haben, den Versicherungsfall Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder deren Dauer zu begrenzen. Tage der fehlenden Dienstbereitschaft der Bundesagentur für Arbeit sowie Tage, an denen es dem Arbeitslosen aus subjektiven Gründen nicht möglich oder unzumutbar war, die Agentur für Arbeit aufzusuchen, sind auszunehmen (so zu §§ 37 b, 140 SGB III a. F. bereits BSG, Urt. v. 18.08.2005, B 7a/7 AL 94/04 R).
23 
Denn §§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, 37 b SGB III setzt wie §§ 140, 37 b SGB III a. F. eine schuldhafte Verletzung der Meldeobliegenheit voraus. Zu §§ 37 b, 140 SGB a. F. vertrat die höchstrichterliche Rechtsprechung, ein Verstoß gegen § 37 b SGB III führe nicht zu einer Minderung nach § 140 SGB III, wenn die Nichterfüllung der Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung dem Arbeitslosen nicht vorgeworfen werden könne (grundlegend: BSG, Urt. v. 25.05.2005, B 11a/11 AL 81/04 R). Die Voraussetzung eines schuldhaften Verhaltens machte das Bundessozialgericht am Begriff „unverzüglich“ im § 37 b S. 1 SGB III a. F. fest. Zwar ist dieser Begriff in der Neufassung des Gesetzes durch die Worte „innerhalb von drei Tagen“ ersetzt worden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass weiterhin -als nunmehr ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal- eine schuldhafte Verletzung der Meldeobliegenheit zu fordern ist.
24 
Alle bisherigen Sperrzeittatbestände des § 144 SGB III (in der Fassung bis zum 31.12.2004) setzen ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitslosen voraus. So verlangt § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe) ausdrücklich ein Verhalten, das vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeiführt. Die Sperrzeittatbestände wegen Ablehnung einer Arbeit oder beruflichen Eingliederungsmaßname (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB III a. F.) setzen eine vorherige Rechtsfolgenbelehrung und ein vorsätzliches Fehlverhalten voraus (vgl. BSG, Urt. v. 25.04.1991, B 11 RAr 99/90). Eine Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III a. F.) erfordert schließlich neben einer Rechtsfolgenbelehrung ein subjektiv vorwerfbares Verhalten und eine Vorhersehbarkeit des sich daraus ergebenden Ausschlusses aus der Maßnahme (BSG, Urt. v. 16.09.1999, B 7 AL 32/98 R). Dabei wurzeln alle Sperrzeittatbestände im Vorwurf eines versicherungswidrigen Verhaltens. Auch bei der Meldepflicht aus § 37 b SGB III handelt es sich um eine typisch versicherungsrechtliche Obliegenheit, welche die Voraussetzungen für eine schnelle Wiedereingliederung der Arbeitnehmer schaffen und dadurch den durch die Arbeitslosigkeit für die Versicherteneigenschaft eintretenden Schaden vermeiden oder verringern soll (BSG, Urt. v. 25.05.2005, B 11a/11 AL 81/04 R). Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, die Rechtsfolgen einer Verletzung auch dieser Obliegenheit vom individuellen Verschulden des Arbeitslosen abhängig zu machen. Unerlässlich wird dies unter wertender Betrachtung der verschiedenen versicherungswidrigen Handlungen des § 144 SGB III a. F. Im Fall der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe besteht ein Beschäftigungsverhältnis, das infolge des vorwerfbaren Verhaltens des Arbeitnehmers gelöst wird. In den Fällen des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 SGB III a. F. werden berufliche Eingliederungsmaßnahmen abgebrochen oder Arbeitsangebote ausgeschlagen, die eine Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses konkret in Aussicht gestellt hatten. Im Fall des neuen § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB III steht dagegen der Eintritt des Versicherungsfalls Arbeitslosigkeit in den meisten Fällen (so zumindest bei kurzen Kündigungsfristen) unabhängig vom Verhalten des Arbeitnehmers bereits unabwendbar fest. Tatsächlich geht es „lediglich“ um die möglichst zeitnahe Vermittlung in ein neues Beschäftigungsverhältnis, das jedoch anders als in den genannten Fällen des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB III a. F. im Zeitpunkt des versicherungswidrigen Verhaltens gerade nicht konkret in Aussicht steht oder sogar schon existiert. Eine verschuldensunabhängige Sanktionierung dieses Verhaltens lässt sich in Zusammenschau mit der Wertigkeit der bisherigen Sperrzeittatbestände mithin nicht begründen. Dies nicht zuletzt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist von der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) erfasst (BVerfG, Beschl. v. 12.02.1986, 1 BvL 39/83; BVerfG, Beschl. v. 10.02.1987, 1 BvL 15/83), so dass sich einschränkende Regelungen am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen müssen. Der Gesetzgeber hat für eine verspätete Arbeitsuchendmeldung zwar nur eine einwöchige Sperrzeit vorgesehen. Ungeachtet dessen, ist ein Eingriff in den verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Arbeitslosengeld unabhängig einer individuellen Schuld nicht zu rechtfertigen. Auch nach Sinn und Zweck der Regelung ist eine verschuldensunabhängige Sanktion weder erforderlich noch angemessen. Arbeitnehmer, die die Bundesagentur für Arbeit nicht rechtzeitig auf die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses hinweisen, erhöhen das Risiko der Arbeitslosenversicherung, weil sie die Einleitung von Vermittlungsbemühungen verzögern. Ist es dem Arbeitnehmer aber nicht möglich oder nicht zumutbar die Agentur für Arbeit aufzusuchen, so können ohnehin keine Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen unternommen werden.
25 
Somit zählen nur die Tage als Verspätungstage, an denen der Arbeitsuchende schuldhaft die Agentur für Arbeit nicht aufgesucht hat. Dies ist dann nicht der Fall, wenn es dem Arbeitsuchenden nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich bei der Agentur für Arbeit persönlich zu melden.
26 
Dem Kläger war es während seiner Arbeitsunfähigkeit vom 27.11.2006 bis zum 22.12.2006 vorliegend nicht zumutbar, sich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden. Er war nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung so schwer erkrankt, dass ihm sein Arzt Bettruhe verordnet hatte. An den sich anschließenden Werk- und Feiertagen vom 23.12.2006 (Samstag) bis zum 26.12.2006 war die Beklagte nicht dienstbereit. Die Tage vom 27.11.2006 bis zum 26.12.2006 zählen mithin nicht als Verspätungstage. Am 28.12.2006 hat sich der Kläger bei der Agentur für Arbeit schließlich arbeitsuchend gemeldet. Dieser Tag lag innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist von drei Tagen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hätte der Kläger nicht schon am ersten Tag nach Wegfall der Meldehindernisse die Agentur für Arbeit aufsuchen müssen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte dem Arbeitsuchenden eine Reaktionsfrist eingeräumt werden (Bundestagsdrucksache 16/109, S. 6). Diese ist dem Kläger in vollem Umfang zuzubilligen. Eine Verkürzung des Drei-Tage-Zeitraumes lässt das Gesetz nicht zu (so auch SG Dresden, Urt. v. 01.04.2008, S 34 AL 769/07; SG Hamburg, GB v. 20.04.2007, S 18 AL 829/06). Hierzu hätte es einer ausdrücklichen Regelung bedurft (wie z.B. in den Vorschriften zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: „nach Wegfall des Hindernisses“).
27 
Nach alledem war der Bescheid vom 01.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 07.01.2007 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
II.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung sind nicht erfüllt (§ 144 SGG).
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(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.