Sozialgericht Reutlingen Urteil, 20. Jan. 2005 - S 3 KR 3431/04

bei uns veröffentlicht am20.01.2005

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Sterbegeld bei Tod der Versicherten im Jahr 2004.
Die Mutter der Klägerin war zuletzt Mitglied der beklagten Krankenkasse. Auch zum 01.01.1989 war sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Sie verstarb ... 2004. Die Klägerin hat die Bestattungskosten getragen.
Am 25.08.2004 beantragte die Klägerin die Gewährung von Sterbegeld. Mit Bescheid vom 31.08.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Beklagte führte aus, seit dem 01.01.2004 gelte das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG). Die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen für die Gewährung von Sterbegeld seien ersatzlos gestrichen worden. Auch aus der Satzung der Beklagten sei die Leistung von Sterbegeld gestrichen worden. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 06.09.2004. Die Klägerin trug vor, die maßgeblichen Anspruchsgrundlagen seien nicht wirksam gestrichen worden. Eine ausdrückliche Aufhebung sei nicht erfolgt. Es sei lediglich eine Überschreibung durch zwei neue Paragraphen, die jedoch erst zum 01.01.2005 in Kraft treten würden, erfolgt. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der gesamte siebte Abschnitt des SGB V a.F. habe ab dem 01.01.2004 keine Gültigkeit mehr. Er sei mit Regelung zum Zahnersatz überschrieben worden. Nur einzelne dieser Regelungen würden erst zum 01.01.2005 in Kraft treten. Zudem sei auch § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB V a.F. aufgehoben worden.
Deswegen hat die Klägerin am 27.10.2004 Klage erhoben. Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 31.08.2004 i.d.G. des Widerspruchsbescheids vom 29.09.2004 zur Gewährung von Sterbegeld für den Tod ihrer Mutter in Höhe von EUR 525,00 zu verurteilen,
ferner die Sprungrevision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Die Beklagte verweist zur Erwiderung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
11 
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Schreiben der Beklagten vom 20.12.2004, der Klägerin vom 29.12.2004).
12 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und weiterer Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Das Gericht ist gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis mit den Beteiligten berechtigt, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
14 
Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage ist zulässig. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs-/Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG.
15 
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung von Sterbegeld zu. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten erweist sich als rechtmäßig. Die Klägerin wird nicht in ihren Rechten verletzt.
16 
Dem Anspruch steht entgegen, dass keine Anspruchsgrundlage – mehr – existiert. Bis zum 31.12.2003 enthielt das SGB V im siebten Abschnitt des 3. Kapitels unter der Überschrift "Sterbegeld" zwei Vorschriften über die Voraussetzungen und die Höhe des Anspruchs auf Sterbegeld. Beim Tod eines Versicherten wurde ein Zuschuss zu den Bestattungskosten (Sterbegeld) gezahlt, wenn der Verstorbene am 01. Januar 1989 versichert war. Das Sterbegeld wurde an denjenigen gezahlt, der die Bestattungskosten getragen hat (§ 58 SGB V a.F.). Das Sterbegeld betrug beim Tod eines Mitglieds EUR 525, beim Tod eines nach § 10 Versicherten EUR 262,50 (§ 59 SGB V a.F.). Mit dem GMG vom 14.11.2003 (BGBl. I Seite 2190 ff.) hat der Gesetzgeber die §§ 58, 59 SGB V a.F. mit Wirkung ab dem 01.01.2004 aufgehoben. Dies ergibt sich eindeutig aus der Eingangsformulierung zu Art. 1 Nr. 36 (Seite 2196) i.V. mit Art. 37 Abs. 1, Abs. 8 (Seite 2257). In der Eingangsformulierung zu Art. 1 Nr. 36 wird ausgeführt:
17 
"Im dritten Kapitel wird der Siebte Abschnitt wie folgt gefasst:"
18 
Anschließend erfolgt die Nennung "Zahnersatz" und nachfolgend die §§ 55 - 59 in der neuen Fassung. Diese Paragraphen regeln entsprechend der Abschnittsüberschrift Fragen zum Zahnersatz. In der Formulierung "wird der Siebte Abschnitt wie folgt gefasst" ist ein Änderungsbefehl enthalten. Mit diesem Befehl wurde der Wortlaut des Siebten Abschnitts vollständig gegen einen neuen Wortlaut ausgetauscht. Diese Neufassung schließt die Aufhebung des ursprünglichen – und zwar des gesamten – Wortlauts des Siebten Abschnitts mit ein. Der Änderungsbefehl hat damit eine doppelte Wirkung: zum einen wird die bisherige Gliederungseinheit (Siebter Abschnitt) vollständig aufgehoben und zweitens werden die Vorschriften der alten Gliederungseinheit durch die neu gefassten Vorschriften ersetzt (so völlig zutreffend mit Hinweisen auf das Handbuch der Rechtsförmlichkeit: Orlowski: "Das Sterbegeld ist eine gestrichene Leistung!" SGb 2004, 622, 623). Freilich ergibt sich aus Art. 37 GMG, dass in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004 nicht alle im GMG genannten neuen Vorschriften des Siebten Abschnitts Geltung haben sollten. Dies hat jedoch lediglich zur Folge, dass die zum 01.01.2004 noch nicht in Kraft getretenen Regelungen bzw. die maßgeblichen Paragraphen in diesem Zeitraum unbesetzt bleiben sollten. Nach Art. 37 Abs. 1, Abs. 8 GMG war ein zeitlich gestaffeltes in Kraft treten der neuen Vorschriften des Siebten Abschnitts vorgesehen. Diese zeitliche Staffelung ändert jedoch nichts an dem Wirksamwerden des oben beschriebenen Änderungsbefehls hinsichtlich der Aufhebung des ursprünglichen Siebten Abschnitts. Aus dem Umstand, dass § 58 Abs. 1, 2 und § 59 SGB V i.d. Fassung des GMG erst zum 01.01.2005 in Kraft treten sollten, kann nicht geschlossen werden, dass die §§ 58, 59 SGB V a.F. im Jahr 2004 noch weitere Geltung beanspruchen können (siehe auch Orlowski am angegebenen Ort). Aus Art. 37 Abs. 1, Abs. 8 GMG ergibt sich nicht, dass der gesamte Siebte Abschnitt i.d. Fassung des GMG erst zum 01.01.2005 in Kraft treten sollte. In Kraft getreten sind zum 01.01.2004 die §§ 56, 57 und 58 Abs. 3. Damit sind erhebliche Teile des Siebten Abschnitts zum 01.01.2004 wirksam geworden. Auch daraus folgt zwingend, dass die ursprünglichen Vorschriften des Siebten Abschnitts mit Wirkung zum 01.01.2004 aufgehoben wurden.
19 
Unerheblich ist dabei, dass der Gesetzgeber bereits mit Gesetz vom 15.12.2004 (Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz BGBl. I 3445) sein Vorhaben änderte, die nach der GMG vorgesehene gesonderte Finanzierung von Zahnersatz wieder verwarf und die §§ 58 Abs. 1, 2 und 4, 59 aus dem GMG entfernte sowie § 59 Abs. 3 SGB n.F. aufhob (Art. 1 Nr. 1b, Art. 2 Nr. 2). Dieses Gesetz trat mit Ausnahme einer Regelung zur Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte am 16.12.2004 (Tag nach der Verkündung im BGBl.) in Kraft (Art. 4). Zu diesem Zeitpunkt waren die Regelungen zum Sterbegeld (§§ 58, 59 SGB V) aber bereits aufgehoben (s.o.).
20 
Entgegen der Auffassung von Schnapp ("Das Sterbegeld – eine auslaufende Leistung ?" SGb 2004, 451, 452) ist die Kammer nicht der Auffassung, dass dem Gesetzgeber ein handwerklicher Fehler unterlaufen ist, der durch die hier getroffene Entscheidung "perpetuiert" würde. Schnapp übersieht, dass mit der Formulierung "wird wie folgt gefasst" im Eingangstext von Nr. 36 GMG die Aufhebung der alten Vorschriften mit inbegriffen ist (siehe auch Orlowski am angegebenen Ort). Soweit von Schnapp ausgeführt wird, dass jedenfalls § 59 SGB V a.F. wirksam bleibe, wenn § 58 SGB V a.F. unter Anwendung der lex-posterior-Regel zur Gänze verdrängt werden würde, ist anzumerken, dass in diesem Fall ein Anspruch der Klägerin nicht gegeben wäre, da nur § 58 SGB V a.F. als Anspruchsgrundlage in Betracht kam und § 59 SGB V a.F. lediglich eine Inhaltsbestimmung des Anspruchs (Höhe der Leistung) darstellte (so auch Schmidt/Urmersbach "Das Sterbegeld nach §§ 58, 59 SGB V – Requiescat in pace" KrV 2004, 322, 323).
21 
Würde man entgegen der hier vertretenen Auffassung annehmen, der ursprüngliche Siebte Abschnitt sei in seiner Gesamtheit nach dem Wortlaut des GMG nicht eindeutig zum 01.01.2004 aufgehoben worden, müsste man zur weiteren Auslegung den Willen des Gesetzgebers heranziehen. Keinesfalls kann davon ausgegangen werden, dass der Wortlaut des GMG insoweit eindeutig sei, dass die Anspruchsgrundlage des § 58 SGB V a.F. in jedem Fall bis zum 31.12.2004 unangetastet bleiben sollte (so Schnapp aaO.). Unter Einbeziehung des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung des Zahnersatzes vom 15.12.2004 (s.o.) müsste dann sogar die zeitlich unbeschränkte Fortgeltung des Anspruches auf Sterbegeld angenommen werden, denn die §§ 58, 59 sind numerisch nunmehr unbesetzt und es ist keine "Ausfüllung" dieser Lücke vorgesehen (nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des Gerichts). Zum 01.01.2004 ist jedenfalls § 58 Abs. 3 SGB V n.F. in Kraft getreten. § 58 SGB V n.F. trug ab dem 01.01.2004 die Überschrift "Beitrag für Zahnersatz". Die behauptete Weitergeltung des § 58 SGB V a.F. hätte zur Folge gehabt, dass innerhalb derselben Vorschrift eine Regelung zum Zahnersatz und eine Regelung zum Sterbegeld enthalten gewesen wäre. Zudem wäre zu beachten, dass die Regelung zum Sterbegeld dann im Abschnitt "Zahnersatz" stehen würde. Dies verdeutlicht, dass eine Fortgeltung zu sinn- und systemwidrigen Ergebnissen führt (so auch zutreffend SG Chemnitz 24.11.2004 S 13 KR 684/04).
22 
Aus der amtlichen Begründung zum GMG (BT-Drs 15/1525) ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber die Streichung des Sterbegelds zum 01.01.2004 beabsichtigt hat (siehe Gesetzesbegründungen zu Nr. 36 und Nr. 3). Ferner ist zu beachten, dass auch aus der Aufhebung von § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB V a.F. sowie der Änderung des § 21 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und den dazu vorliegenden Begründungen fest steht, dass eine Aufhebung des Sterbegeldanspruchs bereits ab dem Jahr 2004 beabsichtigt war. Dies ergibt sich auch aus den Darstellungen zu den finanziellen Auswirkungen des GMG (das Einsparvolumen durch die Streichung des Sterbegelds für das Jahr 2004 wurde auf insgesamt EUR 0,4 Milliarden eingeschätzt).
23 
Selbst wenn man von einem auslegungsfähigen Inhalt des GMG hinsichtlich der Aufhebung der §§ 58, 59 SGB V a.F. ausginge, stünde damit fest, dass diese Regelungen ab dem 01.01.2004 keine Anwendung mehr finden können. Dieser Auslegung würde der Wortlaut des GMG nicht entgegen stehen.
24 
Verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich der Streichung des Anspruchs auf Sterbegeld zum 01.01.2004 wurden von der Klägerin nicht erhoben. Auch die Kammer hat keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der vollständigen Streichung des Sterbegelds (siehe auch SG Chemnitz mit weiteren Ausführungen am angegebenen Ort).
25 
Die Sprungrevision ist gemäß §§ 161, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Streitig ist eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist. Nachdem diese Frage kontrovers in einer allgemein anerkannten Fachzeitschrift (SGb) diskutiert wurde und die Herausgeber einer namhaften Gesetzessammlung (Aichberger C.H.Beck SGB V S. 61 EL 78 Juli 2004) eine andere Auffassung als die Kammer vertreten, ist ihre höchstrichterliche Klärung mit Rücksicht auf die eventuelle Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht.

Gründe

 
13 
Das Gericht ist gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis mit den Beteiligten berechtigt, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
14 
Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage ist zulässig. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs-/Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG.
15 
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung von Sterbegeld zu. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten erweist sich als rechtmäßig. Die Klägerin wird nicht in ihren Rechten verletzt.
16 
Dem Anspruch steht entgegen, dass keine Anspruchsgrundlage – mehr – existiert. Bis zum 31.12.2003 enthielt das SGB V im siebten Abschnitt des 3. Kapitels unter der Überschrift "Sterbegeld" zwei Vorschriften über die Voraussetzungen und die Höhe des Anspruchs auf Sterbegeld. Beim Tod eines Versicherten wurde ein Zuschuss zu den Bestattungskosten (Sterbegeld) gezahlt, wenn der Verstorbene am 01. Januar 1989 versichert war. Das Sterbegeld wurde an denjenigen gezahlt, der die Bestattungskosten getragen hat (§ 58 SGB V a.F.). Das Sterbegeld betrug beim Tod eines Mitglieds EUR 525, beim Tod eines nach § 10 Versicherten EUR 262,50 (§ 59 SGB V a.F.). Mit dem GMG vom 14.11.2003 (BGBl. I Seite 2190 ff.) hat der Gesetzgeber die §§ 58, 59 SGB V a.F. mit Wirkung ab dem 01.01.2004 aufgehoben. Dies ergibt sich eindeutig aus der Eingangsformulierung zu Art. 1 Nr. 36 (Seite 2196) i.V. mit Art. 37 Abs. 1, Abs. 8 (Seite 2257). In der Eingangsformulierung zu Art. 1 Nr. 36 wird ausgeführt:
17 
"Im dritten Kapitel wird der Siebte Abschnitt wie folgt gefasst:"
18 
Anschließend erfolgt die Nennung "Zahnersatz" und nachfolgend die §§ 55 - 59 in der neuen Fassung. Diese Paragraphen regeln entsprechend der Abschnittsüberschrift Fragen zum Zahnersatz. In der Formulierung "wird der Siebte Abschnitt wie folgt gefasst" ist ein Änderungsbefehl enthalten. Mit diesem Befehl wurde der Wortlaut des Siebten Abschnitts vollständig gegen einen neuen Wortlaut ausgetauscht. Diese Neufassung schließt die Aufhebung des ursprünglichen – und zwar des gesamten – Wortlauts des Siebten Abschnitts mit ein. Der Änderungsbefehl hat damit eine doppelte Wirkung: zum einen wird die bisherige Gliederungseinheit (Siebter Abschnitt) vollständig aufgehoben und zweitens werden die Vorschriften der alten Gliederungseinheit durch die neu gefassten Vorschriften ersetzt (so völlig zutreffend mit Hinweisen auf das Handbuch der Rechtsförmlichkeit: Orlowski: "Das Sterbegeld ist eine gestrichene Leistung!" SGb 2004, 622, 623). Freilich ergibt sich aus Art. 37 GMG, dass in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004 nicht alle im GMG genannten neuen Vorschriften des Siebten Abschnitts Geltung haben sollten. Dies hat jedoch lediglich zur Folge, dass die zum 01.01.2004 noch nicht in Kraft getretenen Regelungen bzw. die maßgeblichen Paragraphen in diesem Zeitraum unbesetzt bleiben sollten. Nach Art. 37 Abs. 1, Abs. 8 GMG war ein zeitlich gestaffeltes in Kraft treten der neuen Vorschriften des Siebten Abschnitts vorgesehen. Diese zeitliche Staffelung ändert jedoch nichts an dem Wirksamwerden des oben beschriebenen Änderungsbefehls hinsichtlich der Aufhebung des ursprünglichen Siebten Abschnitts. Aus dem Umstand, dass § 58 Abs. 1, 2 und § 59 SGB V i.d. Fassung des GMG erst zum 01.01.2005 in Kraft treten sollten, kann nicht geschlossen werden, dass die §§ 58, 59 SGB V a.F. im Jahr 2004 noch weitere Geltung beanspruchen können (siehe auch Orlowski am angegebenen Ort). Aus Art. 37 Abs. 1, Abs. 8 GMG ergibt sich nicht, dass der gesamte Siebte Abschnitt i.d. Fassung des GMG erst zum 01.01.2005 in Kraft treten sollte. In Kraft getreten sind zum 01.01.2004 die §§ 56, 57 und 58 Abs. 3. Damit sind erhebliche Teile des Siebten Abschnitts zum 01.01.2004 wirksam geworden. Auch daraus folgt zwingend, dass die ursprünglichen Vorschriften des Siebten Abschnitts mit Wirkung zum 01.01.2004 aufgehoben wurden.
19 
Unerheblich ist dabei, dass der Gesetzgeber bereits mit Gesetz vom 15.12.2004 (Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz BGBl. I 3445) sein Vorhaben änderte, die nach der GMG vorgesehene gesonderte Finanzierung von Zahnersatz wieder verwarf und die §§ 58 Abs. 1, 2 und 4, 59 aus dem GMG entfernte sowie § 59 Abs. 3 SGB n.F. aufhob (Art. 1 Nr. 1b, Art. 2 Nr. 2). Dieses Gesetz trat mit Ausnahme einer Regelung zur Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte am 16.12.2004 (Tag nach der Verkündung im BGBl.) in Kraft (Art. 4). Zu diesem Zeitpunkt waren die Regelungen zum Sterbegeld (§§ 58, 59 SGB V) aber bereits aufgehoben (s.o.).
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Entgegen der Auffassung von Schnapp ("Das Sterbegeld – eine auslaufende Leistung ?" SGb 2004, 451, 452) ist die Kammer nicht der Auffassung, dass dem Gesetzgeber ein handwerklicher Fehler unterlaufen ist, der durch die hier getroffene Entscheidung "perpetuiert" würde. Schnapp übersieht, dass mit der Formulierung "wird wie folgt gefasst" im Eingangstext von Nr. 36 GMG die Aufhebung der alten Vorschriften mit inbegriffen ist (siehe auch Orlowski am angegebenen Ort). Soweit von Schnapp ausgeführt wird, dass jedenfalls § 59 SGB V a.F. wirksam bleibe, wenn § 58 SGB V a.F. unter Anwendung der lex-posterior-Regel zur Gänze verdrängt werden würde, ist anzumerken, dass in diesem Fall ein Anspruch der Klägerin nicht gegeben wäre, da nur § 58 SGB V a.F. als Anspruchsgrundlage in Betracht kam und § 59 SGB V a.F. lediglich eine Inhaltsbestimmung des Anspruchs (Höhe der Leistung) darstellte (so auch Schmidt/Urmersbach "Das Sterbegeld nach §§ 58, 59 SGB V – Requiescat in pace" KrV 2004, 322, 323).
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Würde man entgegen der hier vertretenen Auffassung annehmen, der ursprüngliche Siebte Abschnitt sei in seiner Gesamtheit nach dem Wortlaut des GMG nicht eindeutig zum 01.01.2004 aufgehoben worden, müsste man zur weiteren Auslegung den Willen des Gesetzgebers heranziehen. Keinesfalls kann davon ausgegangen werden, dass der Wortlaut des GMG insoweit eindeutig sei, dass die Anspruchsgrundlage des § 58 SGB V a.F. in jedem Fall bis zum 31.12.2004 unangetastet bleiben sollte (so Schnapp aaO.). Unter Einbeziehung des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung des Zahnersatzes vom 15.12.2004 (s.o.) müsste dann sogar die zeitlich unbeschränkte Fortgeltung des Anspruches auf Sterbegeld angenommen werden, denn die §§ 58, 59 sind numerisch nunmehr unbesetzt und es ist keine "Ausfüllung" dieser Lücke vorgesehen (nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des Gerichts). Zum 01.01.2004 ist jedenfalls § 58 Abs. 3 SGB V n.F. in Kraft getreten. § 58 SGB V n.F. trug ab dem 01.01.2004 die Überschrift "Beitrag für Zahnersatz". Die behauptete Weitergeltung des § 58 SGB V a.F. hätte zur Folge gehabt, dass innerhalb derselben Vorschrift eine Regelung zum Zahnersatz und eine Regelung zum Sterbegeld enthalten gewesen wäre. Zudem wäre zu beachten, dass die Regelung zum Sterbegeld dann im Abschnitt "Zahnersatz" stehen würde. Dies verdeutlicht, dass eine Fortgeltung zu sinn- und systemwidrigen Ergebnissen führt (so auch zutreffend SG Chemnitz 24.11.2004 S 13 KR 684/04).
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Aus der amtlichen Begründung zum GMG (BT-Drs 15/1525) ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber die Streichung des Sterbegelds zum 01.01.2004 beabsichtigt hat (siehe Gesetzesbegründungen zu Nr. 36 und Nr. 3). Ferner ist zu beachten, dass auch aus der Aufhebung von § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB V a.F. sowie der Änderung des § 21 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und den dazu vorliegenden Begründungen fest steht, dass eine Aufhebung des Sterbegeldanspruchs bereits ab dem Jahr 2004 beabsichtigt war. Dies ergibt sich auch aus den Darstellungen zu den finanziellen Auswirkungen des GMG (das Einsparvolumen durch die Streichung des Sterbegelds für das Jahr 2004 wurde auf insgesamt EUR 0,4 Milliarden eingeschätzt).
23 
Selbst wenn man von einem auslegungsfähigen Inhalt des GMG hinsichtlich der Aufhebung der §§ 58, 59 SGB V a.F. ausginge, stünde damit fest, dass diese Regelungen ab dem 01.01.2004 keine Anwendung mehr finden können. Dieser Auslegung würde der Wortlaut des GMG nicht entgegen stehen.
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Verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich der Streichung des Anspruchs auf Sterbegeld zum 01.01.2004 wurden von der Klägerin nicht erhoben. Auch die Kammer hat keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der vollständigen Streichung des Sterbegelds (siehe auch SG Chemnitz mit weiteren Ausführungen am angegebenen Ort).
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Die Sprungrevision ist gemäß §§ 161, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Streitig ist eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist. Nachdem diese Frage kontrovers in einer allgemein anerkannten Fachzeitschrift (SGb) diskutiert wurde und die Herausgeber einer namhaften Gesetzessammlung (Aichberger C.H.Beck SGB V S. 61 EL 78 Juli 2004) eine andere Auffassung als die Kammer vertreten, ist ihre höchstrichterliche Klärung mit Rücksicht auf die eventuelle Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht.

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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Reutlingen Urteil, 20. Jan. 2005 - S 3 KR 3431/04 zitiert 12 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 11 Leistungsarten


(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen 1. bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i),2. zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 161


(1) Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. D

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung


(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden: 1. Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten,2. bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere a) ärztliche

Referenzen

(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen

1.
bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i),
2.
zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch (§§ 20 bis 24b),
3.
zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten (§§ 25 und 26),
4.
zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52),
5.
des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches.

(2) Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflegekassen erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten oder bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 die Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versicherte ihre Pflege nach § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen. Ist bei stationärer Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in die stationäre Einrichtung jedoch nicht möglich, kann die Unterbringung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erfolgen. Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art und Dauer der Leistungen für eine Unterbringung nach Satz 2 nach pflichtgemäßem Ermessen; die Kosten dieser Leistungen dürfen nicht höher sein als die für eine Mitaufnahme der Begleitperson in die stationäre Einrichtung nach Satz 1 anfallenden Kosten.

(4) Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche; dies umfasst auch die fachärztliche Anschlussversorgung. Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Informationen. Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unterstützen. In das Versorgungsmanagement sind die Pflegeeinrichtungen einzubeziehen; dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen nach § 7a des Elften Buches zu gewährleisten. Das Versorgungsmanagement und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Soweit in Verträgen nach § 140a nicht bereits entsprechende Regelungen vereinbart sind, ist das Nähere im Rahmen von Verträgen mit sonstigen Leistungserbringern der gesetzlichen Krankenversicherung und mit Leistungserbringern nach dem Elften Buch sowie mit den Pflegekassen zu regeln.

(5) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Dies gilt auch in Fällen des § 12a des Siebten Buches.

(6) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§§ 23, 40), der Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 24d), der künstlichen Befruchtung (§ 27a), der zahnärztlichen Behandlung ohne die Versorgung mit Zahnersatz (§ 28 Absatz 2), bei der Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln (§ 34 Absatz 1 Satz 1), mit Heilmitteln (§ 32), mit Hilfsmitteln (§ 33) und mit digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 33a), im Bereich der häuslichen Krankenpflege (§ 37) und der Haushaltshilfe (§ 38) sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen. Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln. Die zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen

1.
bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i),
2.
zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch (§§ 20 bis 24b),
3.
zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten (§§ 25 und 26),
4.
zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52),
5.
des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches.

(2) Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflegekassen erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten oder bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 die Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versicherte ihre Pflege nach § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen. Ist bei stationärer Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in die stationäre Einrichtung jedoch nicht möglich, kann die Unterbringung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erfolgen. Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art und Dauer der Leistungen für eine Unterbringung nach Satz 2 nach pflichtgemäßem Ermessen; die Kosten dieser Leistungen dürfen nicht höher sein als die für eine Mitaufnahme der Begleitperson in die stationäre Einrichtung nach Satz 1 anfallenden Kosten.

(4) Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche; dies umfasst auch die fachärztliche Anschlussversorgung. Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Informationen. Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unterstützen. In das Versorgungsmanagement sind die Pflegeeinrichtungen einzubeziehen; dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen nach § 7a des Elften Buches zu gewährleisten. Das Versorgungsmanagement und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Soweit in Verträgen nach § 140a nicht bereits entsprechende Regelungen vereinbart sind, ist das Nähere im Rahmen von Verträgen mit sonstigen Leistungserbringern der gesetzlichen Krankenversicherung und mit Leistungserbringern nach dem Elften Buch sowie mit den Pflegekassen zu regeln.

(5) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Dies gilt auch in Fällen des § 12a des Siebten Buches.

(6) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§§ 23, 40), der Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 24d), der künstlichen Befruchtung (§ 27a), der zahnärztlichen Behandlung ohne die Versorgung mit Zahnersatz (§ 28 Absatz 2), bei der Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln (§ 34 Absatz 1 Satz 1), mit Heilmitteln (§ 32), mit Hilfsmitteln (§ 33) und mit digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 33a), im Bereich der häuslichen Krankenpflege (§ 37) und der Haushaltshilfe (§ 38) sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen. Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln. Die zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen.

(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden:

1.
Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten,
2.
bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere
a)
ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
b)
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
c)
häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,
d)
Krankenhausbehandlung,
e)
medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
f)
Betriebshilfe für Landwirte,
g)
Krankengeld,
3.
bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld,
4.
Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.
5.
(weggefallen)

(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.

(1) Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Läßt das Sozialgericht die Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen

1.
bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i),
2.
zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch (§§ 20 bis 24b),
3.
zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten (§§ 25 und 26),
4.
zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52),
5.
des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches.

(2) Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflegekassen erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten oder bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 die Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versicherte ihre Pflege nach § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen. Ist bei stationärer Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in die stationäre Einrichtung jedoch nicht möglich, kann die Unterbringung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erfolgen. Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art und Dauer der Leistungen für eine Unterbringung nach Satz 2 nach pflichtgemäßem Ermessen; die Kosten dieser Leistungen dürfen nicht höher sein als die für eine Mitaufnahme der Begleitperson in die stationäre Einrichtung nach Satz 1 anfallenden Kosten.

(4) Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche; dies umfasst auch die fachärztliche Anschlussversorgung. Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Informationen. Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unterstützen. In das Versorgungsmanagement sind die Pflegeeinrichtungen einzubeziehen; dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen nach § 7a des Elften Buches zu gewährleisten. Das Versorgungsmanagement und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Soweit in Verträgen nach § 140a nicht bereits entsprechende Regelungen vereinbart sind, ist das Nähere im Rahmen von Verträgen mit sonstigen Leistungserbringern der gesetzlichen Krankenversicherung und mit Leistungserbringern nach dem Elften Buch sowie mit den Pflegekassen zu regeln.

(5) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Dies gilt auch in Fällen des § 12a des Siebten Buches.

(6) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§§ 23, 40), der Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 24d), der künstlichen Befruchtung (§ 27a), der zahnärztlichen Behandlung ohne die Versorgung mit Zahnersatz (§ 28 Absatz 2), bei der Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln (§ 34 Absatz 1 Satz 1), mit Heilmitteln (§ 32), mit Hilfsmitteln (§ 33) und mit digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 33a), im Bereich der häuslichen Krankenpflege (§ 37) und der Haushaltshilfe (§ 38) sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen. Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln. Die zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen.

(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden:

1.
Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten,
2.
bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere
a)
ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
b)
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
c)
häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,
d)
Krankenhausbehandlung,
e)
medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
f)
Betriebshilfe für Landwirte,
g)
Krankengeld,
3.
bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld,
4.
Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.
5.
(weggefallen)

(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.

(1) Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Läßt das Sozialgericht die Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.