Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 22. Dez. 2016 - S 14 AL 459/16 ER

published on 22/12/2016 00:00
Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 22. Dez. 2016 - S 14 AL 459/16 ER
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Tenor

I. Der Antrag des Antragstellers (Ast) vom 15.12.2016 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Ast bezieht von der Antragsgegnerin (Ag) Alg. Daneben übt er einen sogenannten 450,00-Euro-Job aus und muss dazu jeden Monat die Lohnunterlagen seines Arbeitgebers bei der Ag zur Prüfung einreichen, inwieweit das Nebeneinkommen auf das ihm gewährte Alg anzurechnen ist.

Nach dem Vortrag des Ast habe er die Unterlagen persönlich am 07.12.2016 vollständig und fristgerecht der Ag übergeben.

Am 15.12.2016 beantragte der Ast beim Sozialgericht (SG) Nürnberg, die Ag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Änderungsbescheide zeitnah zu erstellen, nicht erst bis zum Letzten des Monats zu warten und dann mit dem neuen Alg I die Restsumme zu überweisen.

Die Ag beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die laufenden Geldleistungen an den Ast würden regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt, wobei es jeweils einer Entscheidung über die Bewilligung bedürfe, da der Ast Nebeneinkommen in unterschiedlicher Höhe erziele.

II.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Ast vereitelt oder erschwert werden könnte (sogenannte Sicherungsanordnung). Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sogenannte Regelungsanordnung).

Vorliegend handelt es sich um eine Regelungsanordnung, weil der Ast von der Ag etwas begehrt.

Eine Regelungsanordnung im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt sowohl einen Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist), als auch einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) Voraus. Ferner müssen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen, insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis des Ast vorliegen (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 86b Rn. 27 ff.)

An einem Anordnungsgrund fehlt es jedoch im vorliegenden Antragsverfahren. Die Ag ist nach § 313 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) verpflichtet, bei allen Beziehern von Alg während des Leistungsbezuges erzieltes Nebeneinkommen zu berücksichtigen. Dies hat nach § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB III auf den dafür vorgesehenen Vordrucken vom Arbeitgeber des Ast zu erfolgen, die dem Ast unverzüglich auszuhändigen sind. Dass es neben dem Kläger noch weitere Bezieher von Alg gibt, die während ihres Leistungsbezuges Nebeneinkommen erzielen, bedarf wohl keiner näheren Darlegung. Die Ag hat die Bearbeitung dieser mitgeteilten Nebeneinkommen in der Reihenfolge ihres Einganges durchzuführen. Dass der Kläger während der Bearbeitungsdauer in eine wirtschaftliche Notsituation gerät, wurde von ihm weder vorgetragen, noch ist dies für das SG ersichtlich. Die Zurücklegung von Fahrtstrecken ist einem Arbeitslosen zuzumuten und begründet keinen Anspruch auf vorgezogene Bearbeitung.

Neben einem Anordnungsgrund fehlt es hier somit auch an einem Anordnungsanspruch des Klägers auf eine vorgezogene Bearbeitung.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Für Menschen mit Behinderungen können erbracht werden

1.
allgemeine Leistungen sowie
2.
besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen.

(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.