Sozialgericht München Urteil, 08. Dez. 2016 - S 30 R 2449/14

bei uns veröffentlicht am08.12.2016

Gericht

Sozialgericht München

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 06.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2014 verurteilt, die Klägerin von der Versicherungspflicht zu befreien.

II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beigeladenen zu übernehmen.

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht.

Die am ... 1978 geborene Klägerin beantragte am 09.02.2014 bei der Beklagten diese Befreiung wegen ihrer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung und aufgrund einer Tätigkeit als Landschaftsarchitektin in einem gemeindlichen Bauamt. Die Klägerin bezog sich auf ihre Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenkammer seit 01.12.2010. Die Gemeinde D-Stadt bestätigte ein breites Aufgabenprofil der Klägerin mit den Schwerpunkten

– Stellvertretung des Amtsleiters,

– Bauherrenaufgaben,

– Aufgaben im Bereich Landschaftsarchitektur und Landschaftspflege,

– Aufgaben im Bereich Wasserrecht/Umwelt-, Natur- und Gewässerschutz,

– Energiemanagement,

– Bauleitplanung (technischer Bereich),

– Gebäudemanagement,

– Allgemeine Verwaltungsaufgaben,

– GIS-Programm.

Die Gemeinde D-Stadt hatte mit einer Stellenanzeige „eine/n staatlich geprüfte/n Bautechniker/in“ mit mehrjähriger beruflicher Erfahrung in einem bautechnischen/landschaftspflegerischen Beruf gesucht. Im April 2010 war ein entsprechender Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der Gemeinde D-Stadt abgeschlossen worden. Die Besoldung war nach Entgeltgruppe 9 ausgewiesen, die einem absolvierten Fachhochschulstudium entspricht.

Mit Bescheid vom 06.08.2014 lehnte die Beklagte die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ab. Sie verwies zur Begründung darauf, dass es sich bei der Beschäftigung im Bauamt der Gemeinde D-Stadt um keine berufsspezifische Tätigkeit als Architektin handelte. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI könne eine Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die Beschäftigung erfolgen, wegen der die Beschäftigten kraft Gesetzes Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und zugleich Mitglied einer berufsständischen Kammer seien. Es müsse ein innerer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit, für die eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht begehrt wird, und dem Versicherungsschutz durch die berufsständische Versorgungseinrichtung bestehen. Das Leistungsbild der Architekten sei in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) genau definiert. Es umfasse die Gebäudeplanung und -realisierung, die Leistungsphasen der Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung, Objektbetreuung und Dokumentation.

Nach der Gesamtschau der an die Klägerin übertragenen Aufgaben entspreche ihre Tätigkeit nicht dem berufsspezifischen Bild einer Architektin. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liege in der Vertretung des Amtsleiters, in Bauherrenaufgaben, in der Landschaftspflege und im Gebäudemanagement. Hierfür sei weder die Ausbildung zur Architektin erforderlich noch würden berufsspezifische Tätigkeiten der ausgeübten Tätigkeit ihr Gepräge geben.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und verwies auf ihre Berufsausübung als Dipl.-Ing. Landschaftsarchitektin für den Fachbereich Grünflächen, Energie und Umwelt. Nochmals war ein detailliertes Aufgabenprofil der Gemeinde D-Stadt beigefügt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie hielt an der Formel fest, eine befreiungsfähige Architektentätigkeit liege nur vor, wenn die Tätigkeit objektiv zwingend das erfolgreich absolvierte Studium als Architektin voraussetze und gleichzeitig dem typischen durch die Hochschulausbildung und den entsprechenden Hochschulabschluss geprägten Berufsbild und Tätigkeitsbereich des Architekten entspreche. Die Tätigkeit als Architekt befasse sich grundsätzlich mit der technischen, wirtschaftlichen, funktionalen und gestalterischen Planung und Errichtung von Gebäuden und Bauwerken vorwiegend des Hochbaus. Innenarchitekten konzipieren, planen und gestalten Innenräume ganzheitlich nach dem Leistungsbild entsprechend der HOAI. Als Nachweis, dass für die Tätigkeit, für die die Befreiung begehrt wird, ein erfolgreich absolviertes Studium der Architektur zwingend erforderlich ist, könne auch die entsprechende Stellenausschreibung oder die interne Stellenbeschreibung dienen. Daraus müsse deutlich werden, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die allein durch ein Mitglied der Berufsgruppe der Architekten ausgeübt werden kann. Wenn und insoweit sich ergebe, dass das Stellenprofil einer Tätigkeit anders ausgestaltet ist und nicht Aufgaben umfasst, die zum typischen Berufsbild des Architekten zählen, dann sei auch nicht von einer berufsspezifischen Tätigkeit auszugehen, die zur Befreiung führt. Indiz hierfür sei, dass die Tätigkeit auch von Personen mit anderer Ausbildung ausgeübt werden könne. Nach der vorliegenden Stellenausschreibung des Arbeitgebers sei die Tätigkeit auch Personen mit einer mehrjährigen beruflichen Erfahrung in einem bautechnischen/landschaftspflegerischen Beruf zugänglich. Aufgrund der geschilderten Aufgabengebiete sei davon auszugehen, dass der Klägerin ihre Fachkenntnisse als Architektin in hohem Maße zugutekommen. Von der Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit als Architektin sei jedoch dennoch nicht auszugehen. Wäre für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Vorbildung als Architektin unabdingbare Voraussetzung gewesen, hätte dies von ihrem Arbeitgeber in der Stellenbeschreibung auch eindeutig so festgelegt werden müssen.

Die Klage hält am Begehren der Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht fest. Sie betont ihre Eigenschaft als Landschaftsarchitektin und nicht als Architektin.

Sie argumentiert sodann mit der schlechten Kompatibilität der beiden Sicherungssysteme Gesetzliche Rentenversicherung und Architektenversorgung. Ein Wechsel von der Architektenversorgung in die Rentenversicherung würde eine finanziell sehr belastende Aufrechterhaltung der bisherigen Anwartschaft in der Architektenversorgung notwendig machen. Ein Termin zum Austausch der Argumente am 28.01.2016 mündete in den Beschluss, die C. und die B. beizuladen. Die Gemeinde D-Stadt bescheinigte der Klägerin die Mitwirkung an einer Fülle von laufenden generellen Aufgaben und konkreten Projekten, darunter der Erstellung eines Landschaftsplans, eines Landschaftsrahmenplans und eines landschaftspflegerischen Begleitplans und der Erstellung eines Pflege- und Entwicklungsplans zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten. Zu der von der Klägerin betreuten Gestaltung von Freianlagen wurden neun Leistungsphasen mit insgesamt 54 Einzelaufgaben beschrieben, die fast durchwegs wesentlich ganz oder teilweise von der Klägerin bearbeitet wurden. Hierfür wurde eine Fülle von Beispielen benannt.

Die beigeladene Architektenkammer verwies ebenfalls auf die spezifische Ausbildung, Eintragung und Tätigkeit der Klägerin als Landschaftsarchitektin. Für sie könnten für die Prüfung einer berufsspezifischen Tätigkeit nicht ausschließlich die Berufsaufgaben des Hochbauarchitekten herangezogen werden, wie es in den angefochtenen Bescheiden geschehen. Die von der Klägerin aufgezählten Tätigkeiten würden nicht nur den in Art. 3 Abs. 3 und 6 des Baukammergesetzes entsprechen, sondern seien typische honorarfähige Leistungen nach der HOAI. Es handele sich um klassische Berufsaufgaben einer Landschaftsarchitektin.

Die Beklagte beharrte erneut auf der Maßgeblichkeit der Stellenausschreibung. Sie sei unabhängig von Befreiungsverfahren gefertigt worden und habe deshalb einen höheren Beweiswert. Die vorgelegten Aufgabenbeschreibungen würden sicherlich einige von der Klägerin wahrgenommene Aufgaben widerspiegeln, würden jedoch eindeutig nicht den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit bilden. Nach der Stellenausschreibung habe die Gemeinde D-Stadt eine staatlich geprüfte Bautechnikerin mit einem viel ausgedehnteren Aufgabenspektrum als das Erstellen und Umsetzen landschaftsarchitektonischer Pläne gesucht. Sie machte nochmals darauf aufmerksam, dass es für die Gesetzesanwendung bei der Einordnung der Tätigkeit gerade darauf ankomme, ob wegen dieser Tätigkeit die Notwendigkeit der Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer und einem Versorgungswerk besteht. Eine Eintragung der Klägerin in die Landschaftsarchitektenliste der Bayerischen Architektenkammer könne von der Beklagten nicht festgestellt werden. Die strittige Tätigkeit entspreche nach der Gesamtschau der Aufgaben nicht dem berufsspezifischen Bild einer Landschaftsarchitektin, weil die Tätigkeit einer Mitarbeiterin im Bauamt weder die Ausbildung zur Landschaftsarchitektin erfordere noch die berufsspezifischen Tätigkeiten den deutlichen Schwerpunkt bilden würden.

Die C. hingegen sah das Befreiungsbegehren der Klägerin durch deren Vortrag gestützt. Die Klägerin sei als Mitglied der Bayerischen Architektenkammer Pflichtmitglied der Bayerischen Architektenversorgung. Sie erläuterte sodann das Verhältnis zwischen den beiden Versorgungssystemen. Die B. zitierte das Sozialgericht Mannheim mit seinem Gerichtsbescheid vom 20.06.2016 (S 17 R 50/16), wonach es für die Beurteilung der Befreiungsvoraussetzungen nicht auf die in einer Stellenannonce dargestellten Tätigkeitsmerkmale und Anforderungsprofile ankomme, sondern auf die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung/Tätigkeit. Das SG Duisburg habe bereits in seinem Urteil vom 18.01.2013 (S 37 R 777/11) festgestellt:

„Der Umstand, dass es wesensverwandte Berufe mit sich weit entsprechenden Tätigkeitsprofilen gibt, kann nicht per se zur Ablehnung einer berufsspezifischen Tätigkeit führen, wenn tatsächlich eine dem Ausbildungsberuf entsprechende Tätigkeit ausgeführt wird. Daher kann der Stellenausschreibung allenfalls ein untergeordneter Beweiswert zukommen.“

Entgegen der Darstellung der Beklagten sei die Klägerin durchaus als Landschaftsarchitektin in die Architektenliste der Bayerischen Architektenkammer eingetragen.

Die Beklagte hielt entgegen, die Klägerin sei laut Stellen- und Funktionsbeschreibung der Gemeinde D-Stadt nur mit 55% ihrer Gesamtaufgaben als Landschaftsarchitektin tätig. Das mache eindeutig nicht den wesentlichen oder überwiegenden Bestandteil ihrer Gesamttätigkeit aus. Schließlich wurde dem Gericht zur Kenntnis gegeben das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11.07.2016 mit dem Aktenzeichen

L 3 R 877/13. Hier wird ein sehr ähnlicher Fall behandelt, in dem eine Klägerin als Landschaftsarchitektin eine kommunale Stelle eingenommen hatte, die für eine „Sachbearbeiterin Wasserwirtschaft“ ausgeschrieben war. Das Gericht hatte hervorgehoben, dass sich die von der Klägerin ausgeführten Aufgaben mit dem in der Stellenausschreibung beschriebenen Aufgabengebiet decken würden. Daran ändere sich nichts durch den Umstand, dass alternativ auch ein Diplom-Ingenieur, eine Diplom-Ingenieurin oder eine Person mit gleichwertiger Ausbildung gesucht worden war. Die Klägerin verrichte typische Aufgaben einer Landschaftsarchitektin nach Maßgabe des Baukammerngesetzes.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2014 zu ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben und ist somit zulässig.

Sie ist auch begründet. § 6 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 SGB IV gebietet auf Antrag die Befreiung derjenigen Beschäftigten und selbstständig Tätigen von der Versicherungspflicht, die wegen ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit kraft Gesetzes Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und zugleich kraft Gesetzes Mitglied einer berufsständischen Kammer sind.

Mit weiteren vorliegend unstrittigen Anforderungen hat der Gesetzgeber eine in den neunziger Jahren beobachtete Tendenz beschränkt, immer neuen Berufsgruppen durch Schaffung oder Ausweitung von Versorgungswerken außerhalb der Rentenversicherung die Befreiung hiervon zu ermöglichen.

Ein Rentenversicherungsträger hat sich bei der Prüfung einer kraft Gesetzes eintretenden Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI und einer auf Antrag einzuräumenden Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI zunächst bei mehreren Varianten in hohem Maße an den Entscheidungen eines jeweils anderen Rechtsträgers zu orientieren.

So hat der Rentenversicherungsträger keine Prüfungskompetenz über das für § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 maßgebliche Beamtenverhältnis oder über die Rechtmäßigkeit der Gewährleistungsentscheidung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI.

Auch die Aufnahme einer Architektin in die Architektenkammer und das ihr zugeordnete Versorgungswerk hat eine erhebliche Tatbestandswirkung. Der Rentenversicherungsträger darf und muss angesichts solcher Aufnahmeentscheidungen zunächst durchaus annehmen, dass es sich bei der entsprechenden Person um eine Architektin in einer berufsspezifischen Tätigkeit oder Beschäftigung handelt. Gleichwohl ist vom Gesetz gedeckt und von der Rechtsprechung anerkannt, dass durch den Rentenversicherungsträger geprüft werden muss, ob die Mitgliedschaft in einer entsprechenden berufsständischen Versorgungseinrichtung auf genau jener Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit beruht, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht begehrt wird. Eine solche Prüfung könnte im Einzelfall auch zu dem abweichenden Ergebnis führen, dass beispielsweise eine journalistische Tätigkeit in einer mit Fragen des Lebensstils befassten Redaktion mit nur oberflächlichem Bezug beispielsweise zur Wohnkultur unter lediglich beiläufiger Nutzung architekturspezifischer Kenntnisse ggfs. unter werbewirksamer Nutzung eines akademischen Titels ohne berufsspezifischen Zusammenhang mit der zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk führenden Berufsausübung bleibt.

In diesem Zusammenhang zu verstehen ist das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 08.09.2015 L 19 R 554/11, in dem es um einen Unternehmensberater ging, der Kenntnisse aus seinem studierten Beruf als Arzt naturgemäß in einer eher weitgefassten und unverbindlichen Ableitung „noch“ nutzen konnte.

Vorliegend ist jedoch mit ausreichender Deutlichkeit und unwidersprochen belegt, dass die Tätigkeitsbereiche der Klägerin in hohem Maße fachspezifisch für eine Landschaftsarchitektin sind. Für die Klägerin ist überdeutlich ein Arbeitsprofil nachgewiesen, in dem technische, rechtliche, ökonomische, ökologische, energetische, ästhetische und politische Fragestellungen bei der Planung, Errichtung und laufenden Betreuung von Bauwerken und öffentlichen Anlagen verantwortlich zu bearbeiten sind. Sicherlich hätte die Gemeinde D-Stadt die Stelle der Klägerin auch mit einer Bautechnikerin mit Fachhochschulabschluss besetzen können, doch hat sie sich für eine Landschaftsarchitektin entschieden. Es überschreitet die Prüfungskompetenz des Rentenversicherungsträgers, diese Entscheidung zu überprüfen und zu bewerten. Die insoweit mit einer gewissen Offenheit formulierte Stellenanzeige der Gemeinde ist in ihrer abstrakten Formulierung nicht dazu geeignet, das Berufsbild der Klägerin in der konkreten Ausübung zu definieren. Die Klägerin ist Landschaftsarchitektin, hat als Landschaftsarchitektin eine ihrer Qualifikation angemessene Stelle gefunden und übt die Tätigkeit einer Landschaftsarchitektin aus. Diese Tatsachen sind von Gericht und von der Beklagten zu beachten und werden nicht durch die hypothetischen Überlegungen entwertet, dass eine anderweitige Besetzung der gegenständlichen Stelle möglich gewesen wäre.

Die Definition der Berufsbilder in den kammerpflichtigen akademischen Berufen muss den Kammern selbst im Zusammenwirken mit dem Gesetzgeber überlassen bleiben und ist nicht Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung. Es kann nicht angehen, dass die Beklagte mit berufs- und standesrechtlicher Letztverbindlichkeit darüber entscheidet, wer in Deutschland ein Arzt, ein Apotheker oder ein Architekt ist.

Nach alledem war in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung aus anderen Bundesländern dem Befreiungsbegehren der Klägerin Folge zu leisten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit1.Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öff

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(1) Versicherungsfrei sind 1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 08. Sept. 2015 - L 19 R 554/11

bei uns veröffentlicht am 08.09.2015

Gründe Leitsatz: in dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt - Kläger und Berufungskläger - Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt - gegen ... Rentenversicherung ..., vertreten durch das Direktorium, .

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(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Gründe

Leitsatz:

in dem Rechtsstreit

A., A-Straße, A-Stadt

- Kläger und Berufungskläger -

Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt -

gegen

... Rentenversicherung ..., vertreten durch das Direktorium, ...

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Beigeladen: ... Versorgungskammer, Ärzteversorgung, vertreten durch den Vorstand, ...

- Beigeladene -

Der 19. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in Schweinfurt am 8. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialgericht Rüschen, den Richter am Bayer. Landessozialgericht Roll und die Richterin am Bayer. Landessozialgericht Dr. Köhler-Fleischmann sowie die ehrenamtlichen Richter Drescher und Willacker für Recht erkannt:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.04.2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.

Der 1976 geborene Kläger war bis 30.09.2007 als Stabsarzt im Wehrdienst beschäftigt, wobei er bereits seit 08.04.2007 im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit privatärztliche Behandlungen durchgeführt hat. Die Beigeladene hat mit Mitgliedschaftsbescheid vom 08.11.2007 eine Mitgliedschaft des Klägers bei ihr kraft Gesetzes ab 08.04.2007 festgestellt. Entsprechend einem Antrag des Klägers wurde im Folgenden für die Wehrdienstzeit die Nachversicherung bei der Beigeladenen durchgeführt.

Der Kläger teilte am 15.01.2009 der Beigeladenen mit, dass er seit 09.01.2009 im Angestelltenverhältnis als Unternehmensberater bei der Firma B. (Group) GmbH in M. angestellt sei. Es solle geklärt werden, ob es sich hierbei um eine berufsfremde oder eine berufsbezogene Tätigkeit handele. Die Beigeladene antwortete dem Kläger, dass die Beklagte eine Befreiung von der dortigen Versicherungspflicht nur dann aussprechen werde, wenn eindeutig eine ärztliche Tätigkeit vorliege. Nach Auffassung der Beigeladenen verstehe man unter ärztlicher Tätigkeit nicht nur diejenigen Tätigkeiten, für welche die ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis Voraussetzung sei, sondern auch jene Tätigkeiten, bei welchen Kenntnisse verwertet werden würden, die aufgrund einer ärztlichen Tätigkeit erworben worden seien.

Der Kläger gab gegenüber der Beigeladenen zunächst an, er werde in der Unternehmensberatung unter Umständen in verschiedenen Branchen eingesetzt. Beim Einsatz im Gesundheitswesen werde ein medizinischer Abschluss sicher von Vorteil sein, wenn nicht sogar vom Kunden als Beratungsvoraussetzung gefordert. Es gehe bei der Beratung auch nicht um ärztliches Wissen, sondern vorwiegend um Methodenkompetenz in vorwiegend betriebswirtschaftlichen Fragestellungen. Wenn der Verweis auf die Möglichkeit eines bevorzugten Einsatzes in der Pharmaindustrie ausreiche, hole er gerne eine Bestätigung seines Arbeitgebers ein. Der Kläger wies darauf hin, dass er neben dieser sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung weiterhin ärztlich tätig sei. Dies betreffe die privatärztliche Tätigkeit und die ehrenamtliche Tätigkeit in der sportmedizinischen Betreuung eines Sportvereins. Er gehe davon aus, dass aufgrund dessen weiter eine Pflichtmitgliedschaft in der Ärzteversorgung vorliege.

Unter dem Datum 10.01.2009 stellte der Kläger über die Beigeladene bei der Beklagten den streitgegenständlichen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Er gab an, angestellt berufsspezifisch beschäftigt zu sein und zwar als Unternehmensberater bei der Firma B. Group GmbH in M.. Er beantrage deshalb die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt.

Der Kläger reichte sodann eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 05.02.2009 ein, wonach er als angestellter Unternehmensberater tätig sei und es sich hierbei um eine Tätigkeit handele, die der Kläger aufgrund seiner abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung ausübe und die sich voraussichtlich überwiegend auf Projektarbeit mit medizinischen Schwerpunkten erstrecken werde. Die Beigeladene stellte dem Kläger daraufhin eine Bestätigung aus, dass er bei ihr Mitglied sei und einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung(spflicht) gestellt habe, der an die Beklagte weitergeleitet worden sei.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23.04.2009 den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Der Kläger sei zwar Pflichtmitglied in der Bayer. Ärztekammer und bei der Beigeladenen aufgrund seiner Zulassung als Arzt. Er sei jedoch bei seinem jetzigen Arbeitgeber nicht ärztlich beschäftigt, wie sich aus den Angaben und Bescheinigungen ergebe. Er sei in dieser Beschäftigung weder berufsspezifisch tätig, noch handele es sich um eine im Voraus zeitlich begrenzte nicht-ärztliche Beschäftigung; sie führe nicht allein zur Pflichtmitgliedschaft in Berufskammer und Versorgungswerk.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 27.04.2009 Widerspruch ein und machte geltend, dass er von vielen seiner ärztlichen Kollegen bei seinem Arbeitgeber wisse, dass sie unter gleichen Voraussetzungen eine Befreiung erhalten hätten. Es erschließe sich ihm nicht, warum man in seinem Fall zu einem anderen Ergebnis gekommen sei. Die Beigeladene habe ihm mitgeteilt, dass unter einer ärztlichen Tätigkeit nicht nur diejenigen Tätigkeiten zu verstehen seien, für welche die ärztliche Approbation Voraussetzung sei, sondern auch Tätigkeiten, bei welchen Kenntnisse verwertet würden, die aufgrund einer ärztlichen Tätigkeit erworben worden seien oder die nach den jeweils geltenden Vorschriften Gegenstand der ärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung seien. Beispielsweise wäre eine Beratung in den Umfeldern Krankenkassen und Kliniken ohne Kenntnisse der Struktur des deutschen Gesundheitswesens, der Arbeitsteilung zwischen ambulantem und stationärem Sektor und genauen Arbeitsabläufen in Einrichtungen der medizinischen Leistungserbringer überhaupt nicht möglich. Eine ärztliche Tätigkeit sei keinesfalls nur eine kurative Tätigkeit, wie z. B. der Verweis auf administrative Tätigkeiten eines Chefarztes verdeutliche. Seine derzeitige Tätigkeit würde sehr wohl eine Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk bedingen. Die E-Mail mit den ersten Angaben gegenüber der Beigeladenen sei noch zu einem Zeitpunkt abgefasst worden, als der Kläger noch völlig falsche Vorstellungen von den Inhalten und Anforderungen eines solchen Projekts gehabt habe und sich noch in der Einarbeitung befunden habe. Es handele sich nicht um die Möglichkeit eines bevorzugten Einsatzes, sondern seine Vorkenntnisse würden regelmäßig für die Beratungsaufträge genutzt werden. Zudem würden auch interne fachgebundene Aufgaben bestehen, beispielsweise innerhalb der Praxisgruppe Healthcare und des firmeninternen Wissenschaftsnetzwerkes. Auch sei das Vorliegen einer befristeten Tätigkeit anzunehmen, da eine gewisse zeitliche Begrenzung sich auch aus dem besonderen Geschäftsmodell und der Einteilung in einzelne Karriereabschnitte ergebe.

Der Kläger legte im Weiteren eine Bescheinigung der Beigeladenen vom 06.05.2009 vor, worin diese bestätigte, dass der Kläger seit 08.04.2007 ununterbrochen Pflichtmitglied der Bayer. Ärzteversorgung sei. Unabhängig von der bereits bestehenden Pflichtmitgliedschaft würde auch die seit 09.01.2009 ausgeübte Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft bei der Bayer. Ärzteversorgung begründen, da es sich dabei um eine berufsbezogene ärztliche Tätigkeit handele.

Die Beklagte äußerte mit Schreiben vom 12.06.2009, dass es sich bei einer Tätigkeit als Unternehmensberater hauptsächlich um eine betriebswirtschaftlich-kaufmännische Tätigkeit handele und die Tatsache, dass die aufgrund einer ärztlichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse nützlich seien, nicht ausreichen würden, deshalb eine ärztliche Tätigkeit anzunehmen. Für die abschließende Überprüfung im Widerspruchsverfahren werde um ausdrückliche Bestätigung des Arbeitgebers gebeten, dass für die spezielle Tätigkeit im Unternehmen die ärztliche Vorbildung unabdingbare Voraussetzung für die Stellenbesetzung gewesen sei.

Der Kläger teilte in einem Mail-Schreiben vom 13.06.2009 mit, dass er zum 31.07.2009 gekündigt worden sei. Die bisher von ihm betreuten Projekte hätten sich mit der konzeptionellen und wissenschaftlichen Beratung eines Kooperationspartners zur Erstellung eines Krankenhausführers sowie mit der Beschreibung der Vergütung ärztlicher Leistungserbringung durch die jeweiligen Kostenträger in sieben verschiedenen Gesundheitssystemen befasst.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2009 den Widerspruch zurück. Der Kläger habe eine berufsfremde Beschäftigung in einem Angestelltenverhältnis ausgeübt und sei nicht berufsgruppenspezifisch mit ärztlicher Tätigkeit beschäftigt gewesen. Auch die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI sei ausgeschlossen, da die am 09.01.2009 aufgenommene und am 31.07.2009 durch Kündigung beendete Beschäftigung nicht im Voraus zeitlich befristet gewesen sei.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 07.09.2009 am 09.09.2009 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Er hat erneut geltend gemacht, dass nicht nur diejenigen Tätigkeiten, für welche die ärztliche Approbation Voraussetzung sei, sondern auch jene Tätigkeiten, bei welchen Kenntnisse verwertet würden, die aufgrund einer ärztlichen Tätigkeit erworben worden seien, als berufsbezogene ärztliche Tätigkeit einzustufen seien. Es bestehe daher nach § 15 der Satzung der Bayer. Ärzteversorgung eine Pflichtmitgliedschaft. Es liege weder eine Ausnahme-, noch eine Befreiungsmöglichkeit vor. Die beiden vom Kläger betreuten Projekte hätten nur mit der Tätigkeit des Klägers als Arzt zu tun gehabt und ein Kaufmann hätte diese Projekte nicht betreuen können. Es dürfe auch nicht vergessen werden, dass die anderen Kollegen des Klägers, ebenfalls Ärzte, von der Versicherungspflicht befreit worden seien. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit beendet worden sei. Der Kläger hat seinen Arbeitsvertrag in Vorlage gebracht; vorgelegt worden ist außerdem eine detaillierte Beschreibung der Projekte, an denen der Kläger mitgewirkt hatte. Die Beklagte hat zur Entgegnung insbesondere auf die anfänglichen Aussagen des Klägers verwiesen.

In einem Termin vom 21.07.2010 ist das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf vergleichbare Streitsachen, bei denen eine Revision anhängig sei, beschlossen worden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2009, Az. L 4 R 738/06 und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.07.2001, Az. L 3 RA 73/00). Nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass die beiden Streitsachen durch Rücknahme der Revision nun rechtskräftig geworden seien, ist der Rechtsstreit im März 2011 fortgesetzt worden und mit Beschluss vom 10.03.2011 die Bayer. Ärzteversorgung zum Verfahren beigeladen worden.

Die Klägerseite hat zudem auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10.03.2011 (Az. B 3 KS 2/10 R) verwiesen: Dort habe es sich um eine Medizinjournalistin gehandelt, die Publizistin nach § 2 Satz 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) gewesen sei, jedoch weiterhin eine ärztliche Tätigkeit im Sinne der landesrechtlichen Regelung ausgeübt habe. Dieser Fall sei mit dem Fall des Klägers vergleichbar, da dieser von der Beigeladenen wegen seiner berufsspezifischen Tätigkeit ebenfalls weiterhin für Beiträge herangezogen werde und dadurch abgesichert sei.

Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 05.04.2011 die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien zu Recht ergangen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung würden nicht vorliegen. Der Kläger sei zwar Pflichtmitglied bei einer entsprechenden Versorgungseinrichtung, aber die von ihm, neben der im geringen Umfang betriebenen ärztlichen Behandlung, hauptsächlich ausgeübte Angestelltentätigkeit erfülle die Anforderungen an die Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit nicht. Die vom Kläger betreuten Projekte hätten zwar einen medizinischen Bezug, seien aber nicht durch die Anwendung ärztlichen Wissens geprägt.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 06.06.2011 am 07.06.2011 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er hat geltend gemacht, dass das Sozialgericht Nürnberg bei der Auslegung der landesrechtlichen Regelungen zu Unrecht eine enge Auslegung des Begriffs der Berufsausübung vorgenommen habe. Entsprechend der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10.03.2011 (B 3 KS 2/10 R) sei jedoch eine weite Auslegung dieses Begriffs vorzunehmen.

Die Beklagte hat unter Hinweis auf die Urteile des BSG vom 03.04.2014 (B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) betont, dass das BSG sich am Wortlaut der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI orientiert habe. Für Ärzte bedeute dies, zur Befreiung würden nur Tätigkeiten berechtigen, für deren Ausübung gesetzlich eine Mitgliedschaft in einer Ärztekammer und einem entsprechenden Versorgungswerk vorgeschrieben sei. § 3 Abs. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) regele die Voraussetzung der Approbation als Arzt. Der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfordere jedoch auch noch, dass die rentenrechtlich in Frage stehende Beschäftigung auch dem mit dem Status des Arztes verbundenen Tätigkeitsbereich zugehörig sein müsse. Es werde also objektiv zwingend die Approbation als Arzt vorausgesetzt und gleichzeitig ein typisches durch die Hochschulausbildung und den entsprechenden Hochschulabschluss geprägtes Berufsbild verlangt. Nicht entscheidungserheblich sei, ob nach den Kammerregelungen noch eine Pflichtmitgliedschaft begründet werden könne (so das LSG-Baden-Württemberg mit Urteil vom 23.01.2009, Az. L 4 R 738/06, das LSG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 05.05.2010, Az. L 4 R 168/09, und das Hessische LSG mit Urteil vom 29.03.2007, Az. L 1 KR 344/04). Die Beklagte hat außerdem auf eine Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts vom 10.07.2014, Az. L 14 R 1207/13, zur tierärztlichen Tätigkeit hingewiesen.

Die Klägerseite hat eingewandt, man könne aus den Entscheidungen des BSG nicht ohne weiteres schließen, dass auch bei den Ärzten die Approbation eine so zentrale Rolle spielen solle. Es sei auch darzulegen, dass eine Tätigkeit als medizinische Sachverständige, die mit Sicherheit eine Approbation als Arzt nicht zwingend voraussetzen würde, zweifellos eine ärztliche Tätigkeit darstellen würde. Die Versicherung in zwei Systemen stelle eine schlechtere Stellung durch den berufsbedingt erzwungenen Wechsel dar. Es sei zu recht ausschließlich auf die Satzung des Versorgungswerkes abzustellen.

Im Übrigen hat die Beklagte in einem Schriftsatz vom 16.12.2014 zu der vom Kläger in der Folgezeit ausgeübten Beschäftigung als Unternehmensberater bei der B. Consulting GmbH Stellung genommen und diese ebenfalls als nicht-ärztliche Tätigkeit eingestuft.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, dass die Berufsfelder allgemein unschärfer würden. Für die Unternehmensberatung von Firmen im Gesundheitsbereich sei das Wissen um ärztliche Abläufe entscheidend, weil reine Betriebswirtschaftler hier zu anderen Beurteilungen kommen würden; es fehle dort das Verständnis, wie Märkte im Gesundheitswesen funktionierten. Auf Nachfrage hat der Kläger angegeben, den weiteren Abschluss eines Master of Business Administration erworben zu haben und beim Master of Health Business Administration kurz vor dem Abschluss zu stehen.

Der Kläger beantragt:

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.04.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 23.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für die Zeit vom 09.01.2009 bis 31.07.2009 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 SGB VI zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.04.2011 zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akten der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend die Entscheidung der Beklagten, wonach der Kläger für seine Tätigkeit als Unternehmensberater keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht hat, als rechtmäßig angesehen.

Der Kläger hat im Zeitraum vom 09.01.2009 bis 31.07.2009 eine (Unternehmens-) Beratungstätigkeit ausgeübt. Er hat hierzu mit der Unternehmensberatung „B. Group GmbH“ einen - formal unbefristeten - Arbeitsvertrag geschlossen. Die Tätigkeit umfasste offensichtlich nicht nur einen geringfügigen Umfang und der Verdienst war nicht auf maximal 450 Euro beschränkt (§ 8 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV), so dass für den Kläger Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI nicht vorlag.

Gleichwohl ist es nicht erforderlich, den Arbeitgeber des Klägers zum Verfahren beizuladen. Eine notwendige Beiladung nach § 75 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative SGG liegt nicht vor. Mit einer möglichen Ablehnung der Befreiung wird nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Arbeitgebers eingegriffen, wie dies für eine notwendige Beiladung erforderlich wäre. Denn die Ablehnung der Befreiungsmöglichkeit zieht nicht unmittelbar zwingend das Vorliegen einer Versicherungs- und Beitragspflicht nach sich, weil hierfür auch noch andere Kriterien zu beachten sind. Eine einheitliche Entscheidung auch gegenüber dem Arbeitgeber liegt insofern nicht vor (vgl. LSG NRW, Urteil vom 16.07.2001, Az. L 3 RA 73/00 unter Berufung auf BSG, Urteil vom 03.04.1999, Az. 12 RK 20/96 - zit. nach juris).

Die dem Kläger nach seinem Arbeitsvertrag obliegende Beratungstätigkeit stellt eine abhängige Beschäftigung gegen Entgelt dar und fällt unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI; es besteht also gemäß der gesetzlichen Regelung zunächst Versicherungspflicht. Dies erscheint zwischen den Beteiligten auch unstrittig zu sein.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist er von dieser Versicherungspflicht nicht zu befreien.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bestimmt, dass von der Versicherungspflicht Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit befreit werden, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für Ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

Unter diese Vorschrift fallen Ärzte, die ihrer ärztlichen Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nachgehen - etwa als Angestellte in einem Medizinischen Versorgungszentrum oder Krankenhaus. Für Unternehmensberater gibt es keine vergleichbare berufsständische Versorgung.

Für eine Tätigkeit in einer Unternehmensberatung bedarf es - auch wenn man sich mit Angelegenheiten des Gesundheitswesens befasst - nicht der ärztlichen Approbation. § 2 Abs. 1 BÄO bestimmt, dass der Approbation bedarf, wer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - Geltungsbereich des Gesetzes - den ärztlichen Beruf ausüben will. Für die Ausübung von Teilen der Tätigkeit reicht dagegen schon eine Erlaubnis (§ 2 Abs. 2 BÄO).

Eine approbationspflichtige ärztliche Tätigkeit in Bayern löst nach § 15 der Satzung der Beigeladenen eindeutig eine Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen aus. Hierzu bestimmt § 15: „Mitglieder kraft Gesetzes der Bayerischen Ärzteversorgung sind alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, wenn sie im Tätigkeitsbereich der Bayerischen Ärzteversorgung beruflich tätig sind.“

Die genannte Vorschrift könnte vom Wortlaut her zwar so verstehen werden, dass jede Berufstätigkeit einer Person, die als Arzt tätig sein dürfte, völlig unabhängig von ihrem Inhalt eine Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zwingend auslösen würde. Das würde aber bedeuten, dass jeder, der einmal als Arzt tätig gewesen war und seine Berechtigung und Fähigkeit nicht verloren hat, dauerhaft Anspruch auf einen Verbleib in der berufsständischen Versorgung hätte und von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht - insgesamt - zu befreien wäre, ganz egal welche Tätigkeit er ausübt. Eine solche Auslegung ist offensichtlich zu weitgehend.

Zur Überzeugung des Senates ist vielmehr der Begriff der „beruflichen Tätigkeit“ in § 15 der Satzung mit der dort ebenfalls verankerten Formulierung „zur Berufsausübung berechtigt“ in Beziehung zu setzen. Eine Pflichtmitgliedschaft löst damit nur eine solche Berufstätigkeit aus für die eine Berechtigung zur Ausübung der ärztlichen (bzw. zahnärztlichen oder tierärztlichen) Berufsausübung erforderlich ist. Andere Tätigkeiten, für die eine solche Berechtigung nicht erforderlich ist, werden nicht erfasst. Dies legt eine Beschränkung auf approbationspflichtige Tätigkeiten und allenfalls noch auf nach § 2 Abs. 2 BÄO erlaubnispflichtige Tätigkeiten nahe.

Eine solche Tätigkeit hat der Kläger im streitigen Zeitraum nicht - d. h. nicht im Rahmen der abhängigen Beschäftigung ausgeübt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sind damit nicht erfüllt.

Aus Sicht des Senates ist die Auslegung - wie sie etwa von Prof. Dr. Gutmann et al. in NZS 2015, 361-369 vertreten wird -, nach der als berufsspezifische ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit anzusehen sei, bei der ärztliche Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt oder mit verwendet werden oder werden können, eindeutig zu weit gefasst. Danach wäre nämlich wiederum praktisch jede Berufstätigkeit eines medizinisch Ausgebildeten eingeschlossen, da in jedem Fall zumindest die gesundheitsförderliche Gestaltung der täglichen Arbeitsabläufe eine Mitverwendung von ärztlichen Kenntnissen darstellt und selbst bei Arbeitnehmern, die sich überhaupt nicht gesundheitsbewusst verhalten, die Möglichkeit zu einem Nutzen dieser Kenntnisse bestehen würde. Eine solche Auslegung ist offensichtlich nicht geeignet, zu prüfen, ob eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk besteht oder nicht.

Allenfalls hält es der Senat für möglich - ggf. unter Rückgriff auf § 2 Abs. 2 BÄO - ärztliche Tätigkeiten außerhalb einer engen Auffassung zur Approbationspflicht als erfasst anzusehen, wenn sie eng mit der ärztlichen Tätigkeit verbunden sind - etwa ärztliche Führungstätigkeiten, Tätigkeiten in der ärztlichen Selbstverwaltung oder ärztliche Gutachtertätigkeit. Merkmal hierfür ist jedenfalls die Erforderlichkeit der ärztlichen Ausbildung als Voraussetzung für eine adäquate Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Weitergehender wäre die von Gutmann (a. a. O. S. 363) in Bezug genommene beispielhafte Aufzählung:

Tätigkeit in Lehre und Forschung, in Wirtschaft und Industrie, in der Verwaltung, als Fachjournalist sowie die gelegentliche Tätigkeit als ärztlicher Gutachter, als Praxisvertreter oder im ärztlichen Notfalldienst, als Honorararzt, ärztlicher Direktor, Medizincontroller oder ärztlicher Qualitätsmanager sowie die ehrenamtliche Tätigkeiten der Berufspolitik und der ärztlichen Selbstverwaltung. Dabei erscheint dem Senat das bloße Nutzbarmachen bzw. die Nützlichkeit von ärztlichen Kenntnissen nicht ausreichend. Außerdem sind bei Mischtätigkeiten quantitative und qualitative Aspekte von beruflichem und berufsfremdem Einsatz in die Überlegungen einzubeziehen. So hat etwa der 14. Senat des Bayer. Landessozialgerichts (Urt. v. 10.07.2014, Az. L 14 R 1207/13) die (tier-)ärztliche Tätigkeit deshalb bejaht, weil dort die Klägerin Wirksamkeits- und Verträglichkeitsstudien neu entwickelter Medikamente durchführte und dabei das Tätigwerden der eigentlichen Behandler überwachte und evaluierte.

Aber selbst wenn man diesen erweiterten Tätigkeitsbegriff auf den Fall des Klägers anwenden wollte, hätte die vom Kläger im fraglichen Zeitraum ausgeübte Unternehmensberatungstätigkeit objektiv keine Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen ausgelöst. Weder bei einer Betrachtung a priori noch in Kenntnis der tatsächlich durchgeführten Aufgaben waren für die Beratungstätigkeit des Klägers die beruflichen Kenntnisse eines Arztes erforderlich und nicht nur nützlich gewesen. Dies zeigt sich zum Einen daran, dass der Kläger nicht ausschließlich für eine ärztliche Tätigkeit eingestellt worden war, wie sich aus dem Arbeitsvertrag und der eigenen Einschätzung nach Ablauf der Einstellungsphase ersehen lässt. Auch tatsächlich handelte es sich bei den vom Kläger erbrachten Tätigkeiten nicht um solche, für die eine ärztliche Ausbildung unabdingbar gewesen wäre; vielmehr hätten auch andere im Gesundheitswesen oder der Abrechnung erfahrene Personen - ohne besonderen Erlaubnisbedarf - die entsprechenden Aufgaben erledigen können.

Entscheidend für die Gesetzesanwendung erscheint dabei nicht unmittelbar die Differenzierung zwischen berufsspezifisch und berufsfremd, sondern die Frage der Notwendigkeit der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk gerade wegen dieser Tätigkeit - also der Beratungstätigkeit - wie der Wortlaut von § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ersehen lässt. Und gerade dies ist aus Sicht des Senats - wie dargelegt - zu verneinen. Allein dadurch dass die Tätigkeit des Klägers als Unternehmensberater in der Nähe zum Gesundheitsbereich erfolgte, kommt nicht die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht.

Für eine von Gutmann (a. a. O., S. 368) postulierte Bindung des Rentenversicherungsträgers an eine Entscheidung der berufsständischen Kammern fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Vielmehr hat der Rentenversicherungsträger nur die Rechtsgrundlagen aus den berufsständischen Satzungen in seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Fehlerhafte - weil zu weit gehende Auslegungen - muss er dagegen nicht übernehmen. Tendenziell sieht dies auch die Beigeladene so, wenn sie die Auskunft erteilt hat, dass der Rentenversicherungsträger eine Befreiung nur feststelle, wenn eindeutig eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt werde.

Für den Senat ergibt sich auch kein anderes Ergebnis aus der Zusammenschau mit den beiden ärztlichen Tätigkeiten des Klägers als selbstständiger Privatbehandler und als ehrenamtlicher Vereinsarzt. Denn es ist in erster Linie auf jeden Tätigkeitsbereich einzeln abzustellen.

Eine Bedeutung könnte diesen weiteren Tätigkeiten wohl nur im Hinblick auf die Anwendung von § 6 Abs. 5 SGB VI erwachsen, weil dort Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht sogar für berufsfremde Tätigkeiten geregelt sind. Jedoch lösen diese beiden ärztlichen Tätigkeiten des Klägers weder eine Versicherungspflicht aus, noch ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, was dafür auch gar nicht notwendig gewesen ist. Somit scheidet zur Überzeugung des Senats eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI ebenfalls aus, weil § 6 Abs. 5 SGB VI jedenfalls zwingend zuvor eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 SGB VI voraussetzt (vgl. BayLSG Urteil vom 22.07.2015, Az. L 20 R 630/12).

Nach Ansicht des Senats war der Kläger ohnehin ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und kein befristetes eingegangen und eine erweiternde Auslegung der Ausnahmevorschrift kommt nicht in Betracht. Das kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da im Fall des Klägers - wie dargestellt - eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 SGB VI gerade nicht vorgelegen hatte.

Ohne Bedeutung ist auch, dass der Kläger angibt, vergleichbare Fälle benennen zu können, in denen eine Befreiung erteilt worden sei. Für die Anwendung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Grundgesetz (GG) ist nicht entscheidend, ob im Einzelfall möglicherweise zu Unrecht eine bestimmte Rechtsanwendung erfolgt ist, sondern ob generell ein gleicher Sachverhalt einer unterschiedlichen Behandlung unterworfen werden soll. Eine derartige Situation ist bei der Anwendung der Vorschriften über die Befreiung von der Versicherungspflicht nach dem SGB VI nicht zu erkennen.

Dementsprechend sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten und die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Berufung war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.