Gericht

Sozialgericht München

Tenor

I.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2015 zur der bescheidsmäßigen Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht für ihre Tätigkeit seit 01.10.2009 verurteilt.

II.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Befreiung der Klägerin von der Versicherungs-pflicht. Die am ... 1977 geborene Klägerin beantragte am 15.10.2014 bei der Beklagten diese Befreiung wegen ihrer seit 01.01.2004 bestehenden gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Apothekerversorgung aufgrund einer Tätigkeit als „Associate pharmacovigilance“ bei der Firma B. in B-Stadt seit 01.10.2009. Beigefügt war ein aus-führliches Positionsprofil, aus dem ein breites Tätigkeitsfeld in der Überwachung von Risiken, Nebenwirkungen und Komplikationen im Zusammenhang mit Medikamenten ersicht-lich war. Kommunikative Aufgaben im Zusammenwirken mit Ärzteschaft, Behörden, Forschungseinrichtungen und ausländischen Partnern haben darin einen hohen Anteil. Als „gewünschte Erfahrungen“ im Sinne von persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit war „ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Medizin, Veterinärmedizin, Pharmazie oder Biologie“ verlangt. Unter der Rubrik „gewünschte Kenntnisse“ war ein „fundiertes medizinisches, pharmakologisches und pharmazeutisches Fachwissen“ verlangt. Die individuelle Tätigkeitsbeschreibung für die Klägerin wies ihr in der Abteilung Pharmakovigilanz die Therapiegebiete Virologie, Immunologie und Schmerz zu. Als Berufsbezeichnung wählte die Firma - B. die Bezeichnung „Apothekerin in der pharmazeutischen Industrie“.

Die Klägerin legte eine ausführliche Stellungnahme der Bayerischen Landesapotheker-kammer vom 08.10.2014 bei. Darin wurde nochmals die kommunikativ akzentuierte Tätig-keit der Klägerin im Bereich der Berichte und Meldungen über Nebenwirkungen umrissen und „ohne Zweifel“ als apothekerliche Tätigkeit anerkannt. Der Beruf des Apothekers werde nicht nur in öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken ausgeübt. Die Qualifikation, die mit der Approbation dokumentiert werde, stelle auch für andere Tätigkeitsbereiche etwa im Bereich der Verwaltung oder der pharmazeutischen Industrie die Zugangsberechtigung dar und bestimme auch dort das berufliche Anforderungsbild. Demgemäß habe die Bundesapothekerkammer auch in einer Veröffentlichung aus dem Jahre 2004 das Berufsbild des Apothekers interdisziplinär definiert; es umfasse auch den Tätigkeitsbereich in der pharmazeutischen Industrie. Auch § 1 der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker stelle fest, dass die apothekerliche Tätigkeit in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen insbesondere in der öffentlichen Apotheke, im Krankenhaus, im pharmazeutischen Großhandel, in der pharmazeutischen Industrie, in Prüfinstitutionen, bei der Bundeswehr, bei Behörden und Körperschaften, an der Universität und an Lehranstalten und Berufsschulen ausgeübt werden könne. Der Auftrag des Apothekers um-fasse je nach individuellem Tätigkeitsbereich die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln, insbesondere die Beratung und Betreuung der Patienten, die Beratung der Ärzte und anderer Beteiligter im Gesundheitswesen, die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Umgangs mit Arzneimitteln, Forschung, Lehre und Verwaltung, die Tätigkeit als Sachverständiger sowie weitere pharmazeutische Leistungen, wobei er sich auf Medizinprodukte sowie sonstige apothekenübliche Waren und Tätigkeiten bezieht und auch die Mitarbeit bei qualitätssichernden und präventiven Maßnahmen umfasst. Die Klägerin unterliege aufgrund der von ihr beschriebenen pharmazeutischen Tätigkeit der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker. Gleichzeitig liege kraft Gesetzes eine Mitgliedschaft in der Bayerischen Landesapothekerkammer vor. Die Stellungnahme verwies auf einen von diesen Prinzipien geleiteten Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 17.11.2011 mit dem Aktenzeichen L 8 KR 77/11 B ER und ein ebenfalls die Befreiung von der Versicherungspflicht gebietendes rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 20.12.2013 mit dem Aktenzeichen S 10 R 369/11. Laut diesem Urteil sei die Pflichtmitgliedschaft einer Apothekerin in der Landesapothekerkammer mindestens ein gewichtiges Indiz für die Ausübung des Apothekerberufs. Mit Bescheid vom 20.11.2014 lehnte die Beklagte die Befreiung der Klägerin von der Ver-sicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ab.

Sie verwies zur Begründung darauf, dass die befreiungsfähige apothekerliche Tätigkeit nur berufsspezifisch sei, wenn sie zwingend die Approbation als Apothekerin voraussetze und gleichzeitig dem typischen durch die Hochschulausbildung und entsprechenden Hochschulabschluss geprägten Berufsbild und Tätigkeitsbereich der Apothekerin entspre-che. Eine berufsspezifische Tätigkeit sei nicht bereits gegeben, wenn noch Kenntnisse und Fähigkeiten der pharmazeutischen Ausbildung mit verwendet werden. Es müsse sich um eine approbationspflichtige Tätigkeit handeln. Laut Stellenbeschreibung wäre auch ein abgeschlossenes Studium der Medizin, Veterinärmedizin oder Biologie als mögliche Qualifikation für die Tätigkeit der Klägerin in Betracht gekommen. Aus den gesetzlichen Regelungen über den Verkehr mit Arzneimitteln ergebe sich nicht, dass ausschließlich approbierte Apotheker in verantwortlichen Positionen in arzneiherstellenden Unternehmen tätig sein können. Vielmehr sei § 15 des Arzneimittelgesetzes zu entnehmen, dass auch Hochschulabsolventen der Studiengänge Chemie, Biologie oder Humanmedizin geeignet sind, Funktionen im Sinne des Arzneimittelgesetzes wahrzunehmen. Wenn sich der Arbeitgeber der Klägerin dafür entschieden habe, die Stelle mit einem approbierten Apotheker zu besetzen, so sei dies als rein betriebswirtschaftliche Entscheidung zu werden, die nichts an der objektiv erforderlichen Qualifikation für diese Tätigkeit ändere. Hiergegen erhob die Klägerin ausführlich Widerspruch und beharrte auf ihrer Betrachtung, die Tätigkeit als associate pharmacovigilance sei sehr wohl eine berufsspezifische Tätigkeit als Apothekerin. Nach der Definition der Weltgesundheitsorganisation umfasse Pharmakovigilanz „die Analyse und Abwehr von Arzneimittelrisiken, die Aktivitäten, die zur Entdeckung, Beurteilung sowie zum Verständnis und zur Versorgung von unerwünschten Nebenwirkungen und anderen Problemen in Verbindung mit Arzneimitteln dienen, das Risikomanagement, die Vorbeugung von Therapiefehlern, die Vermittlung von Arzneimit-telinformationen sowie die Förderung der rationalen Therapie mit Arzneimitteln“. Durch ihr abgeschlossenes Studium der Pharmazie und ihre Berufserfahrung in der öffentlichen Apotheke und in der Zulassung erfülle sie die gewünschten Kenntnisse und Erfahrungen und setze sie in ihrer täglichen Arbeit ein. Sie beschrieb anschließend Beispiele aus dem nationalen und internationalen Berichts- und Bildungswesen. Für jede einzelne Aktivität und für jeden Handlungsschritt seien medizinisch-pharmakologisches Fachwissen und Kenntnisse über frei verkäufliche und verschreibungspflichtige Arzneimittel erforderlich. Die Klägerin beschrieb des weiteren die Erstreckung des Studiums der Pharmazie auf die Fächer Chemie, Biologie, Biochemie, Humanbiologie, Mikrobiologie, Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie, Histologie, Genetik, Physik, physikalische Chemie, Arzneiformen-lehre, pharmazeutische Analytik, pharmazeutische/medizinische Chemie, pharmazeuti-sche Technologie/Biopharmazie, Pharmakologie, Toxikologie, klinische Pharmazie sowie Arzneimittel- und Betäubungsmittelrecht. Diese Fächer seien in unterschiedlicher Zusammensetzung größtenteils auch Gegenstand der anderen für ihre Position geeigneten Studiengänge, so dass die Grenzen zwischen den Tätigkeiten dieser Berufsgruppen fließend seien. In der Industrie und in global tätigen Gesundheits- und Pharmakonzernen würden die Berufe der Human- und Veterinärmediziner, Apotheker, Pharmazeuten und Biologen nicht immer im konservativen Sinne ausgeübt. Allein die Überschneidungen der einzelnen Berufsgruppen dürften jedoch nicht dazu führen, dass im Einzelfall keine berufsspezifische Tätigkeit anerkannt werde. Gemäß § 1 der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker habe der Apotheker die öffentliche Aufgabe, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. Er übe seinen Beruf in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen aus, insbesondere der öffentlichen Apotheke, im Krankenhaus, im pharmazeutischen Großhandel oder in der pharmazeutischen Industrie. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Befreiung sei zwingend tätigkeits- und nicht personenbezogen. Die zu befreienden Personen dürften nicht nur Pflichtmitglieder in der berufsständischen Kammer und in der berufsständischen Versorgungseinrichtung sein, sondern müssten auch einen dem Kam-merberuf entsprechende berufsspezifische Tätigkeit ausüben. Die Beklagte hielt an der Formel fest, eine befreiungsfähige Apothekertätigkeit liege nur vor, wenn die Tätigkeit objektiv zwingend die Approbation als Apotheker voraussetze und gleichzeitig dem typischen durch die Hochschulausbildung und den entsprechenden Hochschulabschluss geprägten Berufsbild und Tätigkeitsbereich des Apothekers entspreche. Typisch sei diese Tätigkeit bei der Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“. Die Klägerin sei hingegen vorrangig mit Berichtswe-sen und Managementaufgaben befasst. Es könne nicht entscheidend darauf abgestellt werden, ob der Arbeitgeber für die fraglichen Tätigkeiten nur Apotheker einstellt. Das LSG Baden-Württemberg wurde mit der Auffassung zitiert, die Beschäftigung von Ärzten als Pharmaberater als nicht berufsspezifisch zu bewerten. Die Nutzung einer Sachkenntnis aus dem Kammerberuf genüge nicht für die Befreiung von der Versicherungspflicht. Die Klage hält am Begehren der Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht fest. Sie argumentiert mit der Anwendbarkeit der versorgungs- und kammerrechtlichen Normen. Die Klagebegründung bestätigte die Auffassung der Beklagten, dass es auf die konkrete Tätigkeit der zu befreienden Person ankommt. Anders als die Beklagte postulier-te sie jedoch die berufsspezifische Eigenschaft der Tätigkeit der Klägerin. Das Tätigkeits-profil eines Apothekers dürfe nicht auf die Tätigkeit in einer öffentlichen oder einer Kran-kenhausapotheke eingeengt werden.

§ 2 Abs. 2 der Bundesapothekerordnung und § 1 Abs. 1 der Berufsordnung für Apotheke-rinnen und Apotheker der Bayerischen Landesapothekerkammer würden davon ausge-hen, dass der Apotheker seinen Beruf in verschiedenen Tätigkeitsbereichen ausübe, hierunter auch in der pharmazeutischen Industrie. Die Aufgaben des Apothekers in der pharmazeutischen Industrie würden dort umrissen mit „Sammlung, Dokumentation und Auswertung der Informationen über Beanstandungen bei Arzneimitteln und Medizinpro-dukten, insbesondere Qualitätsmängel sowie Risiken wie Nebenwirkungen, Wechselwirkungen, Gegenanzeigen und Hinweisen auf Missbrauch sowie Koordination der notwen-digen innerbetrieblichen Maßnahmen, Information der Arzneimittelkommissionen der Heilberufe und der zuständigen Behörden (Pharmakovigilanz)“. Die Klägerin übe eine Tätigkeit aus, die dem Kernbereich des Berufsbildes entspreche, das die Bundesapothekerkammer selbst erarbeitet habe. Die Klage verwies zur Stützung des Befreiungsbegehrens auf das rechtskräftige Urteil des Sozialgerichts München vom 05.02.2015 mit dem Aktenzeichen S 15 R 928/14. Hiernach lässt sich die von der Beklagten aufgestellte Befreiungsvoraussetzung, dass die Approbation als Apotheker zwingende Voraussetzung für die Ausübung einer Apothekerinnentätigkeit sein müsse, weder aus dem Gesetz noch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ableiten. Bei einer Tätigkeit, die sich mit der Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Medikamenten der Humanmedizin in der pharmazeutischen Industrie befasst, spreche eine tatsächliche Vermutung für eine apothekerliche Tätigkeit. Mit der Forderung nach einer Tätigkeit mit zwingender Approba-tionsvoraussetzung verenge die Beklagte den Apothekerberuf auf Tätigkeiten in der öffentlichen Apotheke und der Krankenhausapotheke. Ein Blick in die Approbationsord-nung für Apotheker zeige, dass deren Ausbildung interdisziplinär angelegt sei, so dass ein Zusammenarbeiten mit anderen Disziplinen wie Chemikern, Biochemikern und sogar Physikern bei der Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Medikamenten im apotheker-lichen Berufsbild angelegt sei. Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeit in der Pharmakovigilanz mündete in die Aussage, dass durch die Tätigkeit der Klägerin die Sicherheit der Arzneimittel und damit auch die Sicherheit des Patienten gefördert würden. Auch die Landesärztekammer habe die berufsspezifische Tätigkeit der Klägerin als Apothekerin bestätigt. Während des laufenden Rechtsstreits gab das Sozialgericht München auch in dem Urteil S 56 R 1777/15 vom 17.12.2015 dem Befreiungsbegehren einer Apothekerin für eine Tätigkeit in der Pharmakovigilanz statt. Die D. unterstützte in ausführlicher Form das Klagebegehren. Es komme nicht darauf an, dass die Tätigkeit der die Befreiung beantragenden Person objektiv zwingend die Approbation als Apotheker voraussetzt, sondern darauf, ob die Klägerin eine pharmazeutische Tätigkeit ausübt. Dies sei anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen und vorliegend zu bejahen. Es sei auch geplant, die Bundesapothekerordnung dahin-gehend zu ändern, dass auch der sogenannte „Industrieapotheker“ Aufnahme in das Berufsbild der Apothekerinnen und Apotheker aufgenommen werde. Aus aktueller Recht-sprechung wurde das Hessische Landessozialgericht mit dem Urteil L 1 KR 347/15 vom 28.04.2016 zitiert, wonach die Tatbestandsvoraussetzung einer approbationspflichtigen Tätigkeit weder mit § 2 Abs. 3 der Bundesapothekerordnung noch mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Einklang zu bringen sei. In der mündlichen Verhandlung zählte die Klägerin wesentliche Arbeitsgänge auf, die sie in einer Arbeitsgruppe von etwa sieben Pharmazeuten, Biologen und Medizinern verrichte, nämlich - Informationsgewinnung über Nebenwirkungen, - Prüfung der Relevanz der Informationen, - Eingabe der Informationen in eine Datenbank, - Abgleich der Informationen mit dem Wissensstand des Mutterkonzerns in den USA, - Fallrecherche im einzelnen, - Meldung an Behörden einschließlich international relevanter Fälle, - Risikomanagement ggf. bei neuen Darreichungsformen - Pharmakovigilanz auf der Basis so vieler Informationen wie möglich, - Maßnahmen zur Risikominimierung, - Organisation von Meetings, - Mitwirkung in Studien, - Casereporting.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2015 zu ihrer Befreiung von der Versiche-rungspflicht für ihre Tätigkeit seit 01.10.2009 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben und ist somit zulässig. Sie ist auch begründet. § 6 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 SGB IV gebietet auf Antrag die Befreiung derjenigen Beschäftigten und selbstständig Tätigen von der Versicherungspflicht, die wegen ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit kraft Gesetzes Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und zugleich kraft Gesetzes Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Mit weiteren vorliegend unstrittigen Anforderungen hat der Gesetzgeber eine in den neunziger Jahren beobachtete Tendenz beschränkt, immer neuen Berufsgruppen durch Schaffung oder Ausweitung von Versorgungswerken außerhalb der Rentenversicherung die Befreiung hiervon zu ermöglichen. Ein Rentenversicherungsträger hat sich bei der Prüfung einer kraft Gesetzes eintretenden Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI und einer auf Antrag einzuräumenden Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI zunächst bei mehreren Varianten in hohem Maße an den Entscheidungen eines jeweils anderen Rechtsträgers zu orientieren. So hat der Rentenversicherungsträger keine Prüfungskompetenz über das für § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 maßgebliche Beamtenverhältnis oder über die Rechtmäßigkeit der Gewährleistungsentscheidung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. Auch die Aufnahme einer Apothekerin in die Apothekerkammer und das ihr zugeordnete Versorgungswerk hat eine erhebliche Tatbestandswirkung. Der Rentenversicherungsträger darf und muss angesichts solcher Aufnahmeentscheidungen zunächst durchaus annehmen, dass es sich bei der entsprechenden Person um eine Apothekerin im apothekerlichen Beruf handelt. Gleichwohl ist vom Gesetz gedeckt und von der Rechtsprechung anerkannt, dass durch den Rentenversicherungsträger geprüft werden muss, ob die Mitgliedschaft in einer entsprechenden berufsständischen Versorgungseinrichtung auf genau jener Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit beruht, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht begehrt wird. Eine solche Prüfung könnte im Einzelfall auch zu dem abweichenden Ergebnis führen, dass beispielsweise eine journalistische Tätigkeit in einer mit Fragen der gesundheitsbewussten Ernährung befassten Redaktion oder eine administrative Funktion in der Verwaltung eines Krankenhauses oder eine kommerzielle Tätigkeit im Zusammenhang mit Produktion und Bewerbung von Nahrungsergänzungs-mitteln unter lediglich beiläufiger Nutzung pharmakologischer Kenntnisse ggfs. unter werbewirksamer Nutzung eines Doktortitels ohne berufsspezifischen Zusammenhang mit der zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk führenden Berufsausübung bleibt.

In diesem Zusammenhang zu verstehen ist das Urteil des Bayerischen Landessozialge-richts vom 08.09.2015 L 19 R 554/11, in dem es um einen Unternehmensberater ging, der Kenntnisse aus seinem studierten Beruf als Arzt naturgemäß in einer eher weitgefassten und unverbindlichen Ableitung „noch“ nutzen konnte. Sicherlich in einem Grenzbereich des Arztberufes sind die Pharmaberater und Pharmavertreter mit dem kommerziellen Gepräge ihres Geschäfts angesiedelt. Die Tätigkeit der Klägerin hat jedoch mit Bewerbung und Verkauf von Produkten nichts zu tun, so dass die dahingehende Argumentation der Beklagten in die Irre führt. Die notwendige Prüfung einer befreiungsfähigen Tätigkeit oder Beschäftigung durch den Rentenversicherungsträger kann nicht so weit ausgedehnt wer-den, dass letzten Endes ihm die Deutungshoheit über die Berufsbilder des Arztes, des Apothekers, des Rechtsanwalts und des Architekten zuerkannt wird. Vorliegend ist mit ausreichender Deutlichkeit und unwidersprochen belegt, dass die Tätigkeit der Klägerin in der Pharmakovigilanz durch eine streng wissenschaftliche Arbeitsweise gekennzeichnet sind und in größter Unmittelbarkeit dem pharmazeutischen Produkt, dem Heilmittel gewidmet ist und ebenfalls unmittelbar den Patienten zugute kommt. Die systematische Erfassung von Nebenwirkungen und Nebenwirkungsrisiken und die nationale und internationale Kommunikation in diesem Problemfeld kann sowohl unter unmittelbar fachlichen als auch unter ethischen Aspekten nur ausgebildeten und geprüften Ärzten und selbstverständlich auch Apothekern und Naturwissenschaftlern anvertraut werden. Die Beklagte legt viel zu großen Wert auf ein überkommenes apothekerliches Berufsbild, das nur den durch Zubereitung und persönliche Abgabe von Medikamenten an den Patienten charakterisierten Apotheker alter Schule kennen will. Wie bei der bis zur gesetz-lichen Neuregelung gerichtlich zu prüfenden Fallgruppe der Befreiung von Rechtsanwälten bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern zeigt der Blick auf die gesellschaftliche Wirklichkeit, dass die Zugrundelegung „klassischer“ Berufsbilder heute nicht mehr zu Ergebnissen ausreichender Schärfe führt. Die Pharmaindustrie ist, gerade weil sie sich wegen schwerer Fehlleistungen (Stichworte Contergan und HIV-infizierte Blutpräparate) im Kreuzfeuer öffentlicher Kritik behaupten muss, nicht einfach nur eine verkaufs- und gewinnorientierte kleine Schwester der Chemieindustrie, sondern ein breites Betätigungsfeld für höchst verantwortlich arbeitende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Das gleiche gilt für die der Pharmaindustrie zuarbeitenden Dienstleister im Bereich der Pharmakovigilanz und der Medikamentenzulassung. Bei genauerer Betrachtung ist die Arbeitsweise der Klägerin in Wirklichkeit sogar näher am „Produkt Medikament“ angesiedelt als heute der dem Publikum gegenübertretende Apotheker. Die Herstellung und Dosierung von Medikamenten findet bekanntlich heute so gut wie nicht mehr im Hinterzimmer der städtischen oder ländlichen Apotheke statt, sondern in der Fabrik und mithin im Arbeitsfeld der Klägerin. Die Arbeitsweise des klassischen Apothekers hat heute durchaus Anteile an der Arbeitsweise eines schlichten Verkäufers, der fertig konfigurierte und verpackte Produkte über die Theke reicht und genauso wie der Patient auf die Packungsbeilage vertrauen muss. Die angegriffenen Bescheide betonen stark und schematisch, dass als Einstellungsvoraussetzung für die Klägerin nicht unbedingt ein abgeschlossenes pharmakologisches Studium verlangt wurde. Der Arbeitgeber hätte sich auch für eine Biologin oder eine Ärztin entscheiden können. Die Befreiung der Ärztin von der Versicherungspflicht wäre dann mit dem Argument verweigert worden, - B. hätte auch eine Apothekerin einstellen können. In parallelen Verfahren stellt die Beklagte gerne in den Mittelpunkt ihrer Argumentation, dass theoretisch auch eine nicht näher definierte Ausbildung unterhalb des akademischen Niveaus den Zugang zur jeweils streitbefangenen Beschäftigung geöffnet hätte. Vorliegend war ein akademisches Studium verlangt, so dass genau diese Argumentation ins Leere geht. Ärzte wie auch Apotheker sind in entsprechenden Versorgungswerken erfasst und können die Befreiung von der Rentenversicherung beantragen. Es kann nicht angehen, Mediziner mit dem Hinweis auf ihre Ersetzbarkeit durch Pharma-kologen und Pharmakologen mit dem Hinweis auf ihre Ersetzbarkeit durch Mediziner von der Befreiung auszuschließen. Insoweit wendet das Gericht den Rechtsgedanken des Ur-teils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10.07.2014 mit dem Az. L 14 R 1207/13 an. Die Beklagte wird akzeptieren müssen, dass Arbeitgeber ganz bestimmte Stellen mit Ärzten, Apothekern oder Architekten besetzen und sie mit entsprechenden berufsspezifi-schen Tätigkeiten betrauen, woraus dann der Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht resultiert. Die Überlegung, der jeweilige Arbeitgeber hätte sich auch für eine Person anderer Qualifikation entscheiden können, erweist sich als immer weniger tragfähig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht München Urteil, 03. Nov. 2016 - S 30 R 1673/15

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit1.Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öff

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 5 Versicherungsfreiheit


(1) Versicherungsfrei sind 1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 15 Sachkenntnis


(1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis als sachkundige Person nach § 14 wird erbracht durch1.die Approbation als Apotheker oder2.das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem, mindestens vierjährigem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie,

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Sozialgericht München Urteil, 17. Dez. 2015 - S 56 R 1777/15

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tenor I. Der Bescheid vom 10.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin für ihre in der Zeit vom 01.06.2013 bis 31.03.2015 ausgeübte Tätigkeit als

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 08. Sept. 2015 - L 19 R 554/11

bei uns veröffentlicht am 08.09.2015

Gründe Leitsatz: in dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt - Kläger und Berufungskläger - Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt - gegen ... Rentenversicherung ..., vertreten durch das Direktorium, .

Referenzen

(1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis als sachkundige Person nach § 14 wird erbracht durch

1.
die Approbation als Apotheker oder
2.
das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem, mindestens vierjährigem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der pharmazeutischen Chemie und Technologie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung
sowie eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der qualitativen und quantitativen Analyse sowie sonstiger Qualitätsprüfungen von Arzneimitteln oder Tierarzneimitteln. Die Mindestdauer des Hochschulstudiums kann dreieinhalb Jahre betragen, wenn auf das Hochschulstudium eine theoretische und praktische Ausbildung von mindestens einem Jahr folgt, die ein Praktikum von mindestens sechs Monaten in einer öffentlichen Apotheke umfasst und durch eine Prüfung auf Hochschulniveau abgeschlossen wird. Die Dauer der praktischen Tätigkeit nach Satz 1 kann um ein Jahr herabgesetzt werden, wenn das Hochschulstudium mindestens fünf Jahre umfasst, und um eineinhalb Jahre, wenn das Hochschulstudium mindestens sechs Jahre umfasst. Bestehen zwei akademische oder als gleichwertig anerkannte Hochschulstudiengänge, von denen sich der eine über vier, der andere über drei Jahre erstreckt, so ist davon auszugehen, dass das Zeugnis über den akademischen oder den als gleichwertig anerkannten Hochschulstudiengang von drei Jahren Dauer die Anforderung an die Dauer nach Satz 2 erfüllt, sofern die Zeugnisse über die beiden Hochschulstudiengänge als gleichwertig anerkannt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 muss der zuständigen Behörde nachgewiesen werden, dass das Hochschulstudium theoretischen und praktischen Unterricht in mindestens folgenden Grundfächern umfasst hat und hierin ausreichende Kenntnisse vorhanden sind:
Experimentelle Physik
Allgemeine und anorganische Chemie
Organische Chemie
Analytische Chemie
Pharmazeutische Chemie
Biochemie
Physiologie
Mikrobiologie
Pharmakologie
Pharmazeutische Technologie
Toxikologie
Pharmazeutische Biologie.
Der theoretische und praktische Unterricht und die ausreichenden Kenntnisse können an einer Hochschule auch nach abgeschlossenem Hochschulstudium im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 erworben und durch Prüfung nachgewiesen werden.

(3) Für die Herstellung und Prüfung von Blutzubereitungen, Sera menschlichen oder tierischen Ursprungs, Impfstoffen und Allergenen findet Absatz 2 keine Anwendung. An Stelle der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 muss eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Serologie oder medizinischen Mikrobiologie nachgewiesen werden. Abweichend von Satz 2 müssen an Stelle der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1

1.
für Blutzubereitungen aus Blutplasma zur Fraktionierung eine mindestens dreijährige Tätigkeit in der Herstellung oder Prüfung in plasmaverarbeitenden Betrieben mit Herstellungserlaubnis und zusätzlich eine mindestens sechsmonatige Erfahrung in der Transfusionsmedizin oder der medizinischen Mikrobiologie, Virologie, Hygiene oder Analytik,
2.
für Blutzubereitungen aus Blutzellen, Zubereitungen aus Frischplasma sowie für Wirkstoffe und Blutbestandteile zur Herstellung von Blutzubereitungen eine mindestens zweijährige transfusionsmedizinische Erfahrung, die sich auf alle Bereiche der Herstellung und Prüfung erstreckt,
3.
für autologe Blutzubereitungen eine mindestens sechsmonatige transfusionsmedizinische Erfahrung oder eine einjährige Tätigkeit in der Herstellung autologer Blutzubereitungen,
4.
für hämatopoetische Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut zusätzlich zu ausreichenden Kenntnissen mindestens zwei Jahre Erfahrungen in dieser Tätigkeit, insbesondere in der zugrunde liegenden Technik,
nachgewiesen werden. Zur Vorbehandlung von Personen zur Separation von hämatopoetischen Stammzellen aus dem peripheren Blut oder von anderen Blutbestandteilen muss die verantwortliche ärztliche Person ausreichende Kenntnisse und eine mindestens zweijährige Erfahrung in dieser oder einer anderen, vergleichbar qualifizierenden Tätigkeit nachweisen. Für das Abpacken und Kennzeichnen verbleibt es bei den Voraussetzungen des Absatzes 1.

(3a) Für die Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln für neuartige Therapien, xenogenen Arzneimitteln, Gewebezubereitungen, Arzneimitteln zur In-vivo-Diagnostik mittels Markergenen, radioaktiven Arzneimitteln und Wirkstoffen findet Absatz 2 keine Anwendung. Anstelle der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 muss

1.
für Gentherapeutika und Arzneimittel zur In-vivo-Diagnostik mittels Markergenen eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf einem medizinisch relevanten Gebiet, insbesondere der Gentechnik, der Mikrobiologie, der Zellbiologie, der Virologie oder der Molekularbiologie,
2.
für somatische Zelltherapeutika und biotechnologisch bearbeitete Gewebeprodukte eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf einem medizinisch relevanten Gebiet, insbesondere der Gentechnik, der Mikrobiologie, der Zellbiologie, der Virologie oder der Molekularbiologie,
3.
für xenogene Arzneimittel eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf einem medizinisch relevanten Gebiet, die eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf insbesondere einem Gebiet der in Nummer 1 genannten Gebiete umfasst,
4.
für Gewebezubereitungen eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Herstellung und Prüfung solcher Arzneimittel in Betrieben und Einrichtungen, die einer Herstellungserlaubnis nach diesem Gesetz bedürfen oder eine Genehmigung nach dem Recht der Europäischen Union besitzen,
5.
für radioaktive Arzneimittel eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Nuklearmedizin oder der radiopharmazeutischen Chemie und
6.
für andere als die unter Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 aufgeführten Wirkstoffe eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der Herstellung oder Prüfung von Wirkstoffen
nachgewiesen werden.

(4) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 muss in einem Betrieb abgeleistet werden, für den eine Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder durch einen Staat erteilt worden ist, mit dem eine gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten nach § 72a Satz 1 Nr. 1 vereinbart ist.

(5) (weggefallen)

(6) Eine nach Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis durch die zuständige Behörde rechtmäßig ausgeübte Tätigkeit als sachkundige Person berechtigt auch zur Ausübung dieser Tätigkeit innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer anderen zuständigen Behörde, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass die bisherige Sachkenntnis für die neu auszuübende Tätigkeit nicht ausreicht.

Tenor

I.

Der Bescheid vom 10.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin für ihre in der Zeit vom 01.06.2013 bis 31.03.2015 ausgeübte Tätigkeit als Junior Associate Pharmacovigilance bei D-Firma gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

II.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Beklagte die Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien hat.

Die am ... 1984 geborene Klägerin hat Pharmazie studiert und ihre Approbation im Dezember 2012 erlangt. Seit dem 13.12.2012 ist sie Mitglied der Bayerischen Landesapothekerkammer, seit dem 01.11.2011 (Ableistung des praktischen Jahres) Mitglied in der Bayerischen Apothekerversorgung.

Zum 01.06.2013 nahm sie eine bis zum 31.05.2014 befristete Tätigkeit als Junior Associate Pharmacovigilance bei D-Firma in A-Stadt auf.

Am 12.09.2013 ging bei der Beklagten ihr Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ein, der zuvor am 13.08.2013 bei dem Versorgungswerk eingegangen war.

Dem Antrag war eine Bestätigung des Arbeitgebers beigefügt, dass die Klägerin in der Abteilung Arzneimittelsicherheit tätig sei. Sie erfülle die Pharmakovigilanz-Berichtspflichten im Sinne des § 63 c AMG. Sie wende in der Bearbeitung von Fällen von unerwünschten Arzneimittelwirkungen, der Sicherung der Signaldetektion, der Umsetzung von Riskmanagement-Plänen und der Interaktion mit Behörden und Ethikkommissionen und im Kontakt mit Ärzten, Pharmazeuten und Patienten pharmazeutisches Wissen an. Weiter war dem Antrag ein „Position Profile“ beigefügt.

Mit Schreiben vom 09.04.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie keine berufsspezifische pharmazeutische Tätigkeit ausübe und damit eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht möglich sei. Allerdings sei eine Erstreckung der Befreiung zu prüfen, weshalb von der Klägerin weitere Angaben angefordert wurden.

Mit Schreiben vom 04.08.2014 teilte die Klägerin zum einen mit, dass der Arbeitsvertrag bis zum 31.05.2016 verlängert worden sei. Sie wies darauf hin, dass ihre Tätigkeit im Bereich der pharmazeutischen Industrie der Definition des Berufsbildes des Apothekers der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände unterfalle. Auch unterfalle ihre Tätigkeit der Definition in § 1 der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker.

Sie leite zudem die Pharmaziepraktikanten im praktischen Jahr an. Diese Ausbildung müsse nach der Approbationsordnung von einem Apotheker, der hauptberuflich in der Ausbildungsstätte tätig ist, geleitet werden.

Beigefügt war eine Stellungnahme der Bayerischen Landesapothekerkammer, dass es sich bei der Tätigkeit um eine apothekerliche Tätigkeit handele. Zur Begründung wurde auf die interdisziplinäre Definition des Berufsbildes durch die Bundesapothekerkammer, das in § 1 der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker niedergelegte Berufsbild und die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichtsvom 17.11.2011 L 8 KR 77/11 B ER verwiesen.

Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bestätige, dass eine pharmazeutische Tätigkeit selbst dann vorliege, wenn für diese Tätigkeit keine Approbation erforderlich sei. Auch die Rechtsprechung des BSG vom 31.10.2012 spreche für die von ihr vertretene Rechtsauffassung.

Mit Bescheid vom 10.09.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung ab. Bei der ausgebübten Tätigkeit handele es sich nicht um eine berufsspezifische Tätigkeit als Apotheker. Die Befreiung könne nur erfolgen, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und dem Versicherungsschutz durch die berufsständische Versorgungseinrichtung bestehe, dieser werde durch das Merkmal „berufsspezifisch“ gewährleistet. Für Apotheker bedeute dies, dass zur Befreiung nur Tätigkeiten berechtigten, für deren Ausübung gesetzlich die Mitgliedschaft in einer Apothekerkammer und in einem Versorgungswerk vorgesehen sei. Dabei handele es sich ausschließlich um Tätigkeiten, die dem Berufsbild, wie es in der Bundesapothekerordnung niedergelegt sei, entsprächen. Demnach liege eine befreiungsfähige Tätigkeit nur vor, wenn die Tätigkeit zwingend die Approbation als Apotheker voraussetze und gleichzeitig dem typischen durch die Hochschulausbildung geprägten Berufsbild entspreche. Für die ausgeübte Tätigkeit sei die Approbation nicht objektiv unabdingbare Voraussetzung. Sie entspreche auch nicht dem in der Bundesapothekerordnung niedergelegten Berufsbild. Zudem sei für die Tätigkeit auch ein Studium der Medizin, Veterinärmedizin oder Biologie qualifizierend gewesen. Eine Erstreckung der erteilten Befreiung sei wegen der Überschreitung des 2 Jahres Zeitraums nicht möglich.

Hiergegen legte die Klägerin am 08.10.2014 Widerspruch ein. Sie verwies auf die Stellungnahme der Apothekerkammer und den Umstand, dass sie Pharmazeuten im Praktikum anleite.

Dieser Widerspruch wurde mit Bescheid vom 22.07.2015 zurückgewiesen. Die Approbation sei kein zwingendes Erfordernis für die Tätigkeit. Aus der Stellenbeschreibung ergebe sich, dass für diese auch andere Ausbildungen Grundlage sein könnten.

Hiergegen hat die Klägerin am 19.08.2015 durch ihre Bevollmächtigten Klage am Sozialgericht München erhoben.

In der Zwischenzeit war am 15.07.2015 bei der Beklagten der Antrag der Klägerin eingegangen, sie für ihre nunmehr bei D-Firma seit dem 01.04.2015 ausgeübte Tätigkeit als Junior Manager Regulatory Sciences von der Versicherungspflicht zu befreien. Die Befreiung für diese Tätigkeit wurde mit Bescheid vom 09.09.2015 ausgesprochen.

Mit Beschluss vom 28.09.2015 wurde die C. zum Verfahren beigeladen. Diese verwies darauf, dass die Auffassung, dass eine befreiungsfähige Tätigkeit nur gegeben sei, wenn sie objektiv zwingend die Approbation als Apotheker voraussetze, nicht zutreffend sei. Es komme darauf an, dass die Klägerin eine pharmazeutische Tätigkeit ausübe. Es sei nicht maßgeblich, ob diese Tätigkeit auch von anderen Berufsgruppen ausgeübt werden könnte.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 10.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie für ihre in der Zeit vom 01.06.2013 bis 31.03.2015 für die ausgeübte Tätigkeit als Junior Associate Pharmacovigilance bei D-Firma gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht,

das BSG habe in seinen Entscheidungen zur Befreiung von Syndikusanwälten von der Rentenversicherungspflicht eng am Wortlaut argumentiert und die Befreiung für Syndikusanwälte verneint. Es könne nicht ausschlaggebend sein, ob nach den Kammergesetzen oder den Satzungen der Versorgungseinrichtungen eine Pflichtmitgliedschaft begründet werde. Die Teilnahme an der Ausbildung von Praktikanten stelle nicht den Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin dar. Daher sei davon auszugehen, dass ein anderer Apotheker mit der Ausbildung betraut sei.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Bescheid vom 10.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, die Klägerin für ihre in der Zeit vom 01.06.2013 bis 31.03.2015 ausgeübte Tätigkeit als Junior Associate Pharmacovigilance bei D gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Der Klägerin steht ein Anspruch auf diese Befreiung zu.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte für die Beschäftigung, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

Unstreitig ist die Klägerin seit dem 13.12.2012 Pflichtmitglied der Bayerischen Landesapothekerkammer und seit dem 01.11.2011 Mitglied der Bayerischen Apothekerversorgung, die die weiteren in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB VI genannten Voraussetzungen erfüllen.

Sie übte als Junior Associate Pharmacovigilance in der Zeit vom 01.06.2013 bis zum 31.03.2015 auch eine Tätigkeit aus, wegen der sie Pflichtmitglied der Bayerischen Landesapothekerkammer und der Bayerischen Apothekerversorgung war.

Fraglich ist, wann eine Tätigkeit gegeben ist, „wegen der“ die Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Landesapothekerkammer begründet wird.

Die Kammer vermag sich der von der Beklagten vertretenen Ansicht, dieses Erfordernis sei nur dann erfüllt, wenn die betreffende Tätigkeit zwingend die Approbation voraussetze, nicht anzuschließen. Diese Auffassung widerspricht den Grundsätzen, die das BSG in seinem Urteil vom 31.10.2012, B 12 R 3/11, R niedergelegt hat. Das BSG hat dort ausgeführt, dass die Frage, ob wegen der Beschäftigung Pflichtmitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständigen Kammer besteht, anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen und zu beantworten ist (BSG, Urteil vom 31.10.2012, B 12 R 3/11 R, Rn. 34, zitiert nach Juris). Dieser Ansatz steht wiederum in Einklang mit den vom BSG in seinem Urteil vom 03.04.2014, B 5 RE 13/14 R, dargestellten Grundsätzen zur Befreiung von Syndikusanwälten von der Rentenversicherungspflicht. In diesem Urteil hat das Bundessozialgericht ebenfalls auf die ständige Rechtsprechung des BGH als für das Berufsrecht der Rechtsanwälte zuständigem Gericht verwiesen, und in Gleichlauf mit dieser Rechtsprechung verneint, dass der Syndikus als Rechtsanwalt tätig ist und daher einen Anspruch auf Befreiung verneint. Die einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen setzen vorliegend jedoch gerade nicht voraus, dass die Tätigkeit, die die Mitgliedschaft begründen soll, zwingend die Approbation voraussetzt.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bei Zugrundelegung dieses Maßstabs nur noch Tätigkeiten in öffentlichen und Krankenhaus-Apotheken, für die die Berufsausübung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ApoG und § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 ApoG die Approbation voraussetzt, von der Versicherungspflicht befreit werden könnten (SG A-Stadt, Urteil vom 05.02.2015, S 15 R 928/14, Rn. 25 Zitiert nach Juris). Dies lässt sich jedoch mit den berufsständischen Vorschriften des § 2 Abs. 3 BApO und des § 1 Abs. 1 der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Bayerischen Landesapothekerkammer nicht in Einklang bringen (SG A-Stadt, Urteil vom 05.02.2015, S 15 R 928/14, Rn.25 Zitiert nach Juris). So sieht § 2 Abs. 3 BApO als pharmazeutische Tätigkeit insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln an. Die landesrechtliche Regelung ergänzt den Auftrag um die Beratung und Betreuung des Patienten, der Ärzte und anderer Beteiligter im Gesundheitswesen, die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Umgangs mit Arzneimitteln, sowie Forschung, Lehre und Verwaltung und die Tätigkeit als Sachverständiger, auf qualitätssichernde und präventive Maßnahmen. Dort wird auch ausdrücklich auf die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche des Apothekers verwiesen.

Dieser weit gefasste Auftrag des Apothekers liegt darin begründet, dass sich das Berufsbild des Apothekers in den letzten Jahrzehnten – auch aufgrund sich wandelnder Strukturen in Forschung, Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln - entscheidend verändert hat (BayVG, Beschluss vom 24.08.2005, M 16 K 05.1193).

Kann dem Prüfungsansatz der Beklagten daher nicht gefolgt werden, ist unter Zugrundelegung der Grundsätze des Urteils vom 31.10.2012 anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Vorschriften zu prüfen, ob die Klägerin in dem streitigen Zeitraum als Apothekerin tätig war. Abgrenzungskriterium muss dabei sein, dass das Gepräge der Tätigkeit durch den Bezug zur Pharmazie besteht (BayVG, Beschluss vom 24.08.2005, M 16 K 05.1193). Dabei kann nicht alleine maßgeblich sein, ob pharmazeutisches Wissen zur Anwendung kommt. Vielmehr muss der Bezug zur Pharmazie durch die jeweilige Tätigkeit entstehen, die Tätigkeit selbst muss dem Berufsbild des Apothekers entsprechen und von diesem geprägt werden. So stellt der Beschluss vom 24.08.2005 in seiner Begründung letztlich auch darauf ab, dass die dort maßgebliche Tätigkeit dem Berufsbild des Apothekers entspricht.

Die Tätigkeit der Klägerin entspricht dem Berufsbild des Apothekers. Sie arbeitet für ein pharmazeutisches Unternehmen. Für dieses ist sie entsprechend § 2 Abs. 3 BapO im Bereich der Prüfung tätig. Sie entfaltet gemäß § 1 Abs. 1 der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Bayerischen Landesapothekerkammer Tätigkeiten im Bereich der Prüfung von Arzneimitteln und der Mitarbeit bei präventiven Maßnahmen. Sie ist im Bereich der Pharmakovigilanz tätig und damit für die Sicherheit und Qualität der von ihrem Arbeitgeber vertriebenen Arzneimittel mitverantwortlich:

Pharmakovigilanz umfasst die Analyse und Abwehr von Arzneimittelrisiken, die Aktivitäten, die zur Entdeckung, Beurteilung sowie zum Verständnis und zur Vorbeugung von unerwünschten Nebenwirkungen oder anderen Problemen in Verbindung mit Arzneimitteln dienen, das Risikomanagement, die Vorbeugung von Therapiefehlern, die Vermittlung von Arzneimittelinformationen sowie die Förderung der rationalen Therapie mit Arzneimitteln (Hessisches LSG, Beschluss vom17.11.2011, L 8 KR 77/11 B ER, Rn. 17, zitiert nach Juris; siehe auch die Definition der WHO, wiedergegeben auf der Seite https://de.wikipedia.org/wiki/PharmakovigilanzDefinition der WHO).

Aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.12.2015 geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin im Bereich der Pharmakovigilanz tätig ist. So gehört zu den Aufgaben der Klägerin die Entgegennahme von Initialmeldungen mit der darauf aufbauenden Ersteinschätzung und die Einleitung der daraus jeweils resultierenden Eskalation zur Erfüllung der Berichtspflichten. Weiter ist sie in die Anwendungsbeobachtung und Studien eingebunden. Sie formuliert Rotehandbriefe und entwirft neben Trainingsmaterial zum Risikomanagement auch Vorlagen für die Entscheidung, ob ein Arzneimittel vom Markt genommen werden soll.

Dafür, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine apothekerliche Tätigkeit handelt spricht auch, dass die Pharmakovigilanz Bestandteil der Approbationsordnung für Apotheker ist.

Für diese Beurteilung spricht weiter, dass nach dem „Berufsbild des Apothekers“, herausgegeben von der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände vom 30.06.2004, zum Tätigkeitsbereich eines Apothekers, der in der pharmazeutischen Industrie tätig ist, auch die Pharmakovigilanz gehört.

Der Klage war daher stattzugeben.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Gründe

Leitsatz:

in dem Rechtsstreit

A., A-Straße, A-Stadt

- Kläger und Berufungskläger -

Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt -

gegen

... Rentenversicherung ..., vertreten durch das Direktorium, ...

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Beigeladen: ... Versorgungskammer, Ärzteversorgung, vertreten durch den Vorstand, ...

- Beigeladene -

Der 19. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in Schweinfurt am 8. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialgericht Rüschen, den Richter am Bayer. Landessozialgericht Roll und die Richterin am Bayer. Landessozialgericht Dr. Köhler-Fleischmann sowie die ehrenamtlichen Richter Drescher und Willacker für Recht erkannt:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.04.2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.

Der 1976 geborene Kläger war bis 30.09.2007 als Stabsarzt im Wehrdienst beschäftigt, wobei er bereits seit 08.04.2007 im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit privatärztliche Behandlungen durchgeführt hat. Die Beigeladene hat mit Mitgliedschaftsbescheid vom 08.11.2007 eine Mitgliedschaft des Klägers bei ihr kraft Gesetzes ab 08.04.2007 festgestellt. Entsprechend einem Antrag des Klägers wurde im Folgenden für die Wehrdienstzeit die Nachversicherung bei der Beigeladenen durchgeführt.

Der Kläger teilte am 15.01.2009 der Beigeladenen mit, dass er seit 09.01.2009 im Angestelltenverhältnis als Unternehmensberater bei der Firma B. (Group) GmbH in M. angestellt sei. Es solle geklärt werden, ob es sich hierbei um eine berufsfremde oder eine berufsbezogene Tätigkeit handele. Die Beigeladene antwortete dem Kläger, dass die Beklagte eine Befreiung von der dortigen Versicherungspflicht nur dann aussprechen werde, wenn eindeutig eine ärztliche Tätigkeit vorliege. Nach Auffassung der Beigeladenen verstehe man unter ärztlicher Tätigkeit nicht nur diejenigen Tätigkeiten, für welche die ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis Voraussetzung sei, sondern auch jene Tätigkeiten, bei welchen Kenntnisse verwertet werden würden, die aufgrund einer ärztlichen Tätigkeit erworben worden seien.

Der Kläger gab gegenüber der Beigeladenen zunächst an, er werde in der Unternehmensberatung unter Umständen in verschiedenen Branchen eingesetzt. Beim Einsatz im Gesundheitswesen werde ein medizinischer Abschluss sicher von Vorteil sein, wenn nicht sogar vom Kunden als Beratungsvoraussetzung gefordert. Es gehe bei der Beratung auch nicht um ärztliches Wissen, sondern vorwiegend um Methodenkompetenz in vorwiegend betriebswirtschaftlichen Fragestellungen. Wenn der Verweis auf die Möglichkeit eines bevorzugten Einsatzes in der Pharmaindustrie ausreiche, hole er gerne eine Bestätigung seines Arbeitgebers ein. Der Kläger wies darauf hin, dass er neben dieser sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung weiterhin ärztlich tätig sei. Dies betreffe die privatärztliche Tätigkeit und die ehrenamtliche Tätigkeit in der sportmedizinischen Betreuung eines Sportvereins. Er gehe davon aus, dass aufgrund dessen weiter eine Pflichtmitgliedschaft in der Ärzteversorgung vorliege.

Unter dem Datum 10.01.2009 stellte der Kläger über die Beigeladene bei der Beklagten den streitgegenständlichen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Er gab an, angestellt berufsspezifisch beschäftigt zu sein und zwar als Unternehmensberater bei der Firma B. Group GmbH in M.. Er beantrage deshalb die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt.

Der Kläger reichte sodann eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 05.02.2009 ein, wonach er als angestellter Unternehmensberater tätig sei und es sich hierbei um eine Tätigkeit handele, die der Kläger aufgrund seiner abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung ausübe und die sich voraussichtlich überwiegend auf Projektarbeit mit medizinischen Schwerpunkten erstrecken werde. Die Beigeladene stellte dem Kläger daraufhin eine Bestätigung aus, dass er bei ihr Mitglied sei und einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung(spflicht) gestellt habe, der an die Beklagte weitergeleitet worden sei.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23.04.2009 den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Der Kläger sei zwar Pflichtmitglied in der Bayer. Ärztekammer und bei der Beigeladenen aufgrund seiner Zulassung als Arzt. Er sei jedoch bei seinem jetzigen Arbeitgeber nicht ärztlich beschäftigt, wie sich aus den Angaben und Bescheinigungen ergebe. Er sei in dieser Beschäftigung weder berufsspezifisch tätig, noch handele es sich um eine im Voraus zeitlich begrenzte nicht-ärztliche Beschäftigung; sie führe nicht allein zur Pflichtmitgliedschaft in Berufskammer und Versorgungswerk.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 27.04.2009 Widerspruch ein und machte geltend, dass er von vielen seiner ärztlichen Kollegen bei seinem Arbeitgeber wisse, dass sie unter gleichen Voraussetzungen eine Befreiung erhalten hätten. Es erschließe sich ihm nicht, warum man in seinem Fall zu einem anderen Ergebnis gekommen sei. Die Beigeladene habe ihm mitgeteilt, dass unter einer ärztlichen Tätigkeit nicht nur diejenigen Tätigkeiten zu verstehen seien, für welche die ärztliche Approbation Voraussetzung sei, sondern auch Tätigkeiten, bei welchen Kenntnisse verwertet würden, die aufgrund einer ärztlichen Tätigkeit erworben worden seien oder die nach den jeweils geltenden Vorschriften Gegenstand der ärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung seien. Beispielsweise wäre eine Beratung in den Umfeldern Krankenkassen und Kliniken ohne Kenntnisse der Struktur des deutschen Gesundheitswesens, der Arbeitsteilung zwischen ambulantem und stationärem Sektor und genauen Arbeitsabläufen in Einrichtungen der medizinischen Leistungserbringer überhaupt nicht möglich. Eine ärztliche Tätigkeit sei keinesfalls nur eine kurative Tätigkeit, wie z. B. der Verweis auf administrative Tätigkeiten eines Chefarztes verdeutliche. Seine derzeitige Tätigkeit würde sehr wohl eine Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk bedingen. Die E-Mail mit den ersten Angaben gegenüber der Beigeladenen sei noch zu einem Zeitpunkt abgefasst worden, als der Kläger noch völlig falsche Vorstellungen von den Inhalten und Anforderungen eines solchen Projekts gehabt habe und sich noch in der Einarbeitung befunden habe. Es handele sich nicht um die Möglichkeit eines bevorzugten Einsatzes, sondern seine Vorkenntnisse würden regelmäßig für die Beratungsaufträge genutzt werden. Zudem würden auch interne fachgebundene Aufgaben bestehen, beispielsweise innerhalb der Praxisgruppe Healthcare und des firmeninternen Wissenschaftsnetzwerkes. Auch sei das Vorliegen einer befristeten Tätigkeit anzunehmen, da eine gewisse zeitliche Begrenzung sich auch aus dem besonderen Geschäftsmodell und der Einteilung in einzelne Karriereabschnitte ergebe.

Der Kläger legte im Weiteren eine Bescheinigung der Beigeladenen vom 06.05.2009 vor, worin diese bestätigte, dass der Kläger seit 08.04.2007 ununterbrochen Pflichtmitglied der Bayer. Ärzteversorgung sei. Unabhängig von der bereits bestehenden Pflichtmitgliedschaft würde auch die seit 09.01.2009 ausgeübte Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft bei der Bayer. Ärzteversorgung begründen, da es sich dabei um eine berufsbezogene ärztliche Tätigkeit handele.

Die Beklagte äußerte mit Schreiben vom 12.06.2009, dass es sich bei einer Tätigkeit als Unternehmensberater hauptsächlich um eine betriebswirtschaftlich-kaufmännische Tätigkeit handele und die Tatsache, dass die aufgrund einer ärztlichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse nützlich seien, nicht ausreichen würden, deshalb eine ärztliche Tätigkeit anzunehmen. Für die abschließende Überprüfung im Widerspruchsverfahren werde um ausdrückliche Bestätigung des Arbeitgebers gebeten, dass für die spezielle Tätigkeit im Unternehmen die ärztliche Vorbildung unabdingbare Voraussetzung für die Stellenbesetzung gewesen sei.

Der Kläger teilte in einem Mail-Schreiben vom 13.06.2009 mit, dass er zum 31.07.2009 gekündigt worden sei. Die bisher von ihm betreuten Projekte hätten sich mit der konzeptionellen und wissenschaftlichen Beratung eines Kooperationspartners zur Erstellung eines Krankenhausführers sowie mit der Beschreibung der Vergütung ärztlicher Leistungserbringung durch die jeweiligen Kostenträger in sieben verschiedenen Gesundheitssystemen befasst.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2009 den Widerspruch zurück. Der Kläger habe eine berufsfremde Beschäftigung in einem Angestelltenverhältnis ausgeübt und sei nicht berufsgruppenspezifisch mit ärztlicher Tätigkeit beschäftigt gewesen. Auch die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI sei ausgeschlossen, da die am 09.01.2009 aufgenommene und am 31.07.2009 durch Kündigung beendete Beschäftigung nicht im Voraus zeitlich befristet gewesen sei.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 07.09.2009 am 09.09.2009 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Er hat erneut geltend gemacht, dass nicht nur diejenigen Tätigkeiten, für welche die ärztliche Approbation Voraussetzung sei, sondern auch jene Tätigkeiten, bei welchen Kenntnisse verwertet würden, die aufgrund einer ärztlichen Tätigkeit erworben worden seien, als berufsbezogene ärztliche Tätigkeit einzustufen seien. Es bestehe daher nach § 15 der Satzung der Bayer. Ärzteversorgung eine Pflichtmitgliedschaft. Es liege weder eine Ausnahme-, noch eine Befreiungsmöglichkeit vor. Die beiden vom Kläger betreuten Projekte hätten nur mit der Tätigkeit des Klägers als Arzt zu tun gehabt und ein Kaufmann hätte diese Projekte nicht betreuen können. Es dürfe auch nicht vergessen werden, dass die anderen Kollegen des Klägers, ebenfalls Ärzte, von der Versicherungspflicht befreit worden seien. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit beendet worden sei. Der Kläger hat seinen Arbeitsvertrag in Vorlage gebracht; vorgelegt worden ist außerdem eine detaillierte Beschreibung der Projekte, an denen der Kläger mitgewirkt hatte. Die Beklagte hat zur Entgegnung insbesondere auf die anfänglichen Aussagen des Klägers verwiesen.

In einem Termin vom 21.07.2010 ist das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf vergleichbare Streitsachen, bei denen eine Revision anhängig sei, beschlossen worden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2009, Az. L 4 R 738/06 und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.07.2001, Az. L 3 RA 73/00). Nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass die beiden Streitsachen durch Rücknahme der Revision nun rechtskräftig geworden seien, ist der Rechtsstreit im März 2011 fortgesetzt worden und mit Beschluss vom 10.03.2011 die Bayer. Ärzteversorgung zum Verfahren beigeladen worden.

Die Klägerseite hat zudem auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10.03.2011 (Az. B 3 KS 2/10 R) verwiesen: Dort habe es sich um eine Medizinjournalistin gehandelt, die Publizistin nach § 2 Satz 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) gewesen sei, jedoch weiterhin eine ärztliche Tätigkeit im Sinne der landesrechtlichen Regelung ausgeübt habe. Dieser Fall sei mit dem Fall des Klägers vergleichbar, da dieser von der Beigeladenen wegen seiner berufsspezifischen Tätigkeit ebenfalls weiterhin für Beiträge herangezogen werde und dadurch abgesichert sei.

Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 05.04.2011 die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien zu Recht ergangen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung würden nicht vorliegen. Der Kläger sei zwar Pflichtmitglied bei einer entsprechenden Versorgungseinrichtung, aber die von ihm, neben der im geringen Umfang betriebenen ärztlichen Behandlung, hauptsächlich ausgeübte Angestelltentätigkeit erfülle die Anforderungen an die Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit nicht. Die vom Kläger betreuten Projekte hätten zwar einen medizinischen Bezug, seien aber nicht durch die Anwendung ärztlichen Wissens geprägt.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 06.06.2011 am 07.06.2011 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er hat geltend gemacht, dass das Sozialgericht Nürnberg bei der Auslegung der landesrechtlichen Regelungen zu Unrecht eine enge Auslegung des Begriffs der Berufsausübung vorgenommen habe. Entsprechend der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10.03.2011 (B 3 KS 2/10 R) sei jedoch eine weite Auslegung dieses Begriffs vorzunehmen.

Die Beklagte hat unter Hinweis auf die Urteile des BSG vom 03.04.2014 (B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) betont, dass das BSG sich am Wortlaut der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI orientiert habe. Für Ärzte bedeute dies, zur Befreiung würden nur Tätigkeiten berechtigen, für deren Ausübung gesetzlich eine Mitgliedschaft in einer Ärztekammer und einem entsprechenden Versorgungswerk vorgeschrieben sei. § 3 Abs. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) regele die Voraussetzung der Approbation als Arzt. Der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfordere jedoch auch noch, dass die rentenrechtlich in Frage stehende Beschäftigung auch dem mit dem Status des Arztes verbundenen Tätigkeitsbereich zugehörig sein müsse. Es werde also objektiv zwingend die Approbation als Arzt vorausgesetzt und gleichzeitig ein typisches durch die Hochschulausbildung und den entsprechenden Hochschulabschluss geprägtes Berufsbild verlangt. Nicht entscheidungserheblich sei, ob nach den Kammerregelungen noch eine Pflichtmitgliedschaft begründet werden könne (so das LSG-Baden-Württemberg mit Urteil vom 23.01.2009, Az. L 4 R 738/06, das LSG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 05.05.2010, Az. L 4 R 168/09, und das Hessische LSG mit Urteil vom 29.03.2007, Az. L 1 KR 344/04). Die Beklagte hat außerdem auf eine Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts vom 10.07.2014, Az. L 14 R 1207/13, zur tierärztlichen Tätigkeit hingewiesen.

Die Klägerseite hat eingewandt, man könne aus den Entscheidungen des BSG nicht ohne weiteres schließen, dass auch bei den Ärzten die Approbation eine so zentrale Rolle spielen solle. Es sei auch darzulegen, dass eine Tätigkeit als medizinische Sachverständige, die mit Sicherheit eine Approbation als Arzt nicht zwingend voraussetzen würde, zweifellos eine ärztliche Tätigkeit darstellen würde. Die Versicherung in zwei Systemen stelle eine schlechtere Stellung durch den berufsbedingt erzwungenen Wechsel dar. Es sei zu recht ausschließlich auf die Satzung des Versorgungswerkes abzustellen.

Im Übrigen hat die Beklagte in einem Schriftsatz vom 16.12.2014 zu der vom Kläger in der Folgezeit ausgeübten Beschäftigung als Unternehmensberater bei der B. Consulting GmbH Stellung genommen und diese ebenfalls als nicht-ärztliche Tätigkeit eingestuft.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, dass die Berufsfelder allgemein unschärfer würden. Für die Unternehmensberatung von Firmen im Gesundheitsbereich sei das Wissen um ärztliche Abläufe entscheidend, weil reine Betriebswirtschaftler hier zu anderen Beurteilungen kommen würden; es fehle dort das Verständnis, wie Märkte im Gesundheitswesen funktionierten. Auf Nachfrage hat der Kläger angegeben, den weiteren Abschluss eines Master of Business Administration erworben zu haben und beim Master of Health Business Administration kurz vor dem Abschluss zu stehen.

Der Kläger beantragt:

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.04.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 23.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für die Zeit vom 09.01.2009 bis 31.07.2009 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 SGB VI zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.04.2011 zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akten der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend die Entscheidung der Beklagten, wonach der Kläger für seine Tätigkeit als Unternehmensberater keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht hat, als rechtmäßig angesehen.

Der Kläger hat im Zeitraum vom 09.01.2009 bis 31.07.2009 eine (Unternehmens-) Beratungstätigkeit ausgeübt. Er hat hierzu mit der Unternehmensberatung „B. Group GmbH“ einen - formal unbefristeten - Arbeitsvertrag geschlossen. Die Tätigkeit umfasste offensichtlich nicht nur einen geringfügigen Umfang und der Verdienst war nicht auf maximal 450 Euro beschränkt (§ 8 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV), so dass für den Kläger Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI nicht vorlag.

Gleichwohl ist es nicht erforderlich, den Arbeitgeber des Klägers zum Verfahren beizuladen. Eine notwendige Beiladung nach § 75 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative SGG liegt nicht vor. Mit einer möglichen Ablehnung der Befreiung wird nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Arbeitgebers eingegriffen, wie dies für eine notwendige Beiladung erforderlich wäre. Denn die Ablehnung der Befreiungsmöglichkeit zieht nicht unmittelbar zwingend das Vorliegen einer Versicherungs- und Beitragspflicht nach sich, weil hierfür auch noch andere Kriterien zu beachten sind. Eine einheitliche Entscheidung auch gegenüber dem Arbeitgeber liegt insofern nicht vor (vgl. LSG NRW, Urteil vom 16.07.2001, Az. L 3 RA 73/00 unter Berufung auf BSG, Urteil vom 03.04.1999, Az. 12 RK 20/96 - zit. nach juris).

Die dem Kläger nach seinem Arbeitsvertrag obliegende Beratungstätigkeit stellt eine abhängige Beschäftigung gegen Entgelt dar und fällt unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI; es besteht also gemäß der gesetzlichen Regelung zunächst Versicherungspflicht. Dies erscheint zwischen den Beteiligten auch unstrittig zu sein.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist er von dieser Versicherungspflicht nicht zu befreien.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bestimmt, dass von der Versicherungspflicht Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit befreit werden, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für Ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

Unter diese Vorschrift fallen Ärzte, die ihrer ärztlichen Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nachgehen - etwa als Angestellte in einem Medizinischen Versorgungszentrum oder Krankenhaus. Für Unternehmensberater gibt es keine vergleichbare berufsständische Versorgung.

Für eine Tätigkeit in einer Unternehmensberatung bedarf es - auch wenn man sich mit Angelegenheiten des Gesundheitswesens befasst - nicht der ärztlichen Approbation. § 2 Abs. 1 BÄO bestimmt, dass der Approbation bedarf, wer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - Geltungsbereich des Gesetzes - den ärztlichen Beruf ausüben will. Für die Ausübung von Teilen der Tätigkeit reicht dagegen schon eine Erlaubnis (§ 2 Abs. 2 BÄO).

Eine approbationspflichtige ärztliche Tätigkeit in Bayern löst nach § 15 der Satzung der Beigeladenen eindeutig eine Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen aus. Hierzu bestimmt § 15: „Mitglieder kraft Gesetzes der Bayerischen Ärzteversorgung sind alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, wenn sie im Tätigkeitsbereich der Bayerischen Ärzteversorgung beruflich tätig sind.“

Die genannte Vorschrift könnte vom Wortlaut her zwar so verstehen werden, dass jede Berufstätigkeit einer Person, die als Arzt tätig sein dürfte, völlig unabhängig von ihrem Inhalt eine Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zwingend auslösen würde. Das würde aber bedeuten, dass jeder, der einmal als Arzt tätig gewesen war und seine Berechtigung und Fähigkeit nicht verloren hat, dauerhaft Anspruch auf einen Verbleib in der berufsständischen Versorgung hätte und von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht - insgesamt - zu befreien wäre, ganz egal welche Tätigkeit er ausübt. Eine solche Auslegung ist offensichtlich zu weitgehend.

Zur Überzeugung des Senates ist vielmehr der Begriff der „beruflichen Tätigkeit“ in § 15 der Satzung mit der dort ebenfalls verankerten Formulierung „zur Berufsausübung berechtigt“ in Beziehung zu setzen. Eine Pflichtmitgliedschaft löst damit nur eine solche Berufstätigkeit aus für die eine Berechtigung zur Ausübung der ärztlichen (bzw. zahnärztlichen oder tierärztlichen) Berufsausübung erforderlich ist. Andere Tätigkeiten, für die eine solche Berechtigung nicht erforderlich ist, werden nicht erfasst. Dies legt eine Beschränkung auf approbationspflichtige Tätigkeiten und allenfalls noch auf nach § 2 Abs. 2 BÄO erlaubnispflichtige Tätigkeiten nahe.

Eine solche Tätigkeit hat der Kläger im streitigen Zeitraum nicht - d. h. nicht im Rahmen der abhängigen Beschäftigung ausgeübt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sind damit nicht erfüllt.

Aus Sicht des Senates ist die Auslegung - wie sie etwa von Prof. Dr. Gutmann et al. in NZS 2015, 361-369 vertreten wird -, nach der als berufsspezifische ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit anzusehen sei, bei der ärztliche Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt oder mit verwendet werden oder werden können, eindeutig zu weit gefasst. Danach wäre nämlich wiederum praktisch jede Berufstätigkeit eines medizinisch Ausgebildeten eingeschlossen, da in jedem Fall zumindest die gesundheitsförderliche Gestaltung der täglichen Arbeitsabläufe eine Mitverwendung von ärztlichen Kenntnissen darstellt und selbst bei Arbeitnehmern, die sich überhaupt nicht gesundheitsbewusst verhalten, die Möglichkeit zu einem Nutzen dieser Kenntnisse bestehen würde. Eine solche Auslegung ist offensichtlich nicht geeignet, zu prüfen, ob eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk besteht oder nicht.

Allenfalls hält es der Senat für möglich - ggf. unter Rückgriff auf § 2 Abs. 2 BÄO - ärztliche Tätigkeiten außerhalb einer engen Auffassung zur Approbationspflicht als erfasst anzusehen, wenn sie eng mit der ärztlichen Tätigkeit verbunden sind - etwa ärztliche Führungstätigkeiten, Tätigkeiten in der ärztlichen Selbstverwaltung oder ärztliche Gutachtertätigkeit. Merkmal hierfür ist jedenfalls die Erforderlichkeit der ärztlichen Ausbildung als Voraussetzung für eine adäquate Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Weitergehender wäre die von Gutmann (a. a. O. S. 363) in Bezug genommene beispielhafte Aufzählung:

Tätigkeit in Lehre und Forschung, in Wirtschaft und Industrie, in der Verwaltung, als Fachjournalist sowie die gelegentliche Tätigkeit als ärztlicher Gutachter, als Praxisvertreter oder im ärztlichen Notfalldienst, als Honorararzt, ärztlicher Direktor, Medizincontroller oder ärztlicher Qualitätsmanager sowie die ehrenamtliche Tätigkeiten der Berufspolitik und der ärztlichen Selbstverwaltung. Dabei erscheint dem Senat das bloße Nutzbarmachen bzw. die Nützlichkeit von ärztlichen Kenntnissen nicht ausreichend. Außerdem sind bei Mischtätigkeiten quantitative und qualitative Aspekte von beruflichem und berufsfremdem Einsatz in die Überlegungen einzubeziehen. So hat etwa der 14. Senat des Bayer. Landessozialgerichts (Urt. v. 10.07.2014, Az. L 14 R 1207/13) die (tier-)ärztliche Tätigkeit deshalb bejaht, weil dort die Klägerin Wirksamkeits- und Verträglichkeitsstudien neu entwickelter Medikamente durchführte und dabei das Tätigwerden der eigentlichen Behandler überwachte und evaluierte.

Aber selbst wenn man diesen erweiterten Tätigkeitsbegriff auf den Fall des Klägers anwenden wollte, hätte die vom Kläger im fraglichen Zeitraum ausgeübte Unternehmensberatungstätigkeit objektiv keine Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen ausgelöst. Weder bei einer Betrachtung a priori noch in Kenntnis der tatsächlich durchgeführten Aufgaben waren für die Beratungstätigkeit des Klägers die beruflichen Kenntnisse eines Arztes erforderlich und nicht nur nützlich gewesen. Dies zeigt sich zum Einen daran, dass der Kläger nicht ausschließlich für eine ärztliche Tätigkeit eingestellt worden war, wie sich aus dem Arbeitsvertrag und der eigenen Einschätzung nach Ablauf der Einstellungsphase ersehen lässt. Auch tatsächlich handelte es sich bei den vom Kläger erbrachten Tätigkeiten nicht um solche, für die eine ärztliche Ausbildung unabdingbar gewesen wäre; vielmehr hätten auch andere im Gesundheitswesen oder der Abrechnung erfahrene Personen - ohne besonderen Erlaubnisbedarf - die entsprechenden Aufgaben erledigen können.

Entscheidend für die Gesetzesanwendung erscheint dabei nicht unmittelbar die Differenzierung zwischen berufsspezifisch und berufsfremd, sondern die Frage der Notwendigkeit der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk gerade wegen dieser Tätigkeit - also der Beratungstätigkeit - wie der Wortlaut von § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ersehen lässt. Und gerade dies ist aus Sicht des Senats - wie dargelegt - zu verneinen. Allein dadurch dass die Tätigkeit des Klägers als Unternehmensberater in der Nähe zum Gesundheitsbereich erfolgte, kommt nicht die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht.

Für eine von Gutmann (a. a. O., S. 368) postulierte Bindung des Rentenversicherungsträgers an eine Entscheidung der berufsständischen Kammern fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Vielmehr hat der Rentenversicherungsträger nur die Rechtsgrundlagen aus den berufsständischen Satzungen in seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Fehlerhafte - weil zu weit gehende Auslegungen - muss er dagegen nicht übernehmen. Tendenziell sieht dies auch die Beigeladene so, wenn sie die Auskunft erteilt hat, dass der Rentenversicherungsträger eine Befreiung nur feststelle, wenn eindeutig eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt werde.

Für den Senat ergibt sich auch kein anderes Ergebnis aus der Zusammenschau mit den beiden ärztlichen Tätigkeiten des Klägers als selbstständiger Privatbehandler und als ehrenamtlicher Vereinsarzt. Denn es ist in erster Linie auf jeden Tätigkeitsbereich einzeln abzustellen.

Eine Bedeutung könnte diesen weiteren Tätigkeiten wohl nur im Hinblick auf die Anwendung von § 6 Abs. 5 SGB VI erwachsen, weil dort Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht sogar für berufsfremde Tätigkeiten geregelt sind. Jedoch lösen diese beiden ärztlichen Tätigkeiten des Klägers weder eine Versicherungspflicht aus, noch ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, was dafür auch gar nicht notwendig gewesen ist. Somit scheidet zur Überzeugung des Senats eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI ebenfalls aus, weil § 6 Abs. 5 SGB VI jedenfalls zwingend zuvor eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 SGB VI voraussetzt (vgl. BayLSG Urteil vom 22.07.2015, Az. L 20 R 630/12).

Nach Ansicht des Senats war der Kläger ohnehin ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und kein befristetes eingegangen und eine erweiternde Auslegung der Ausnahmevorschrift kommt nicht in Betracht. Das kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da im Fall des Klägers - wie dargestellt - eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 SGB VI gerade nicht vorgelegen hatte.

Ohne Bedeutung ist auch, dass der Kläger angibt, vergleichbare Fälle benennen zu können, in denen eine Befreiung erteilt worden sei. Für die Anwendung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Grundgesetz (GG) ist nicht entscheidend, ob im Einzelfall möglicherweise zu Unrecht eine bestimmte Rechtsanwendung erfolgt ist, sondern ob generell ein gleicher Sachverhalt einer unterschiedlichen Behandlung unterworfen werden soll. Eine derartige Situation ist bei der Anwendung der Vorschriften über die Befreiung von der Versicherungspflicht nach dem SGB VI nicht zu erkennen.

Dementsprechend sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten und die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Berufung war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.