Sozialgericht München Urteil, 31. März 2016 - S 1 U 5002/16
Gericht
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auch für die Zeit vom
II.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger für weitere drei Tage (
Der am ... 1964 geborene Kläger erlitt am
Aufgrund der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gewährte die Beklagte mit Bescheid vom
Am
Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, er habe auch für die Zeit vom
Die Beklagte gewährte Betriebshilfe im Umfang von 35 Stunden weiter, nämlich über den
Mit Widerspruchsbescheid vom
Mit der zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt die Gewährung von Betriebshilfe auch für die Zeit vom 18. Mai 2015 bis 20. Mai 2015 mit der im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Begründung. Er habe gemäß der Satzung einen Anspruch auf Kostenübernahme. Der Bescheid sei rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten.
Die Beklagte wiederholt die Gründe des Widerspruchsbescheides und führte zudem aus, Gegenstand des Rechtstreits sei ein Kostenerstattungsanspruch. Die Satzung (§ 35) regle nicht den Fall, in dem sich der Landwirt außerhalb des bewilligten Einsatzzeitraumes die Sozialleistung selbst beschaffte. Ob in derartigen Sachverhaltskonstellationen ein Anspruch auf Kostenerstattung bestehe, beurteile sich nach § 13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), der im Recht der gesetzlichen Unterversicherung entsprechend Anwendung finde. Eine Kostenerstattung hinsichtlich einer selbstbeschafften Leistung komme dann in Betracht, wenn der Unfallversicherungsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen könne oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt habe. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Erforderlich sei, dass der Unfallversicherungsträger rechtzeitig von der Notwendigkeit einer Betriebshilfemaßnahme erfahre und die Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung der besonderen Verhältnisse im Unternehmen sowie für die Ausübung des ihm zustehenden Ermessens einschließlich des Auswahlermessens ermitteln könne. Im Nachhinein könne der Unfallversicherungsträger seine Entscheidungsspielräume allenfalls noch theoretisch ausüben. Vom Versicherten sei zu erwarten, sich rechtzeitig an den zuständige Versicherungsträger zuwenden und dessen Entscheidung abzuwarten. Vor dem 21. Mai 2015 sei der Beklagten bekannt gewesen, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers am 17. Mai 2015 enden würde, was auch der vom Durchgangsarzt zuvor gestellten Prognose zum Widereintritt der Arbeitsunfähigkeit entsprochen habe. Die Beklagte habe zur bundesweit einheitlichen Leistungserbringung Regelungen getroffen. Die Notwendigkeit gewisser Standards bezüglich einer ordnungsgemäßen Mitteilung ergebe sich unabwendbar daraus, dass anderenfalls überhaupt keine Formerfordernisse mehr durchsetzbar wären und das System der Betriebshilfe letztlich nicht mehr im Interesse aller Landwirte aufrechterhalten werden könne. Im Interesse der Gleichbehandlung sei es somit nicht möglich, von den Erfordernissen rechtzeitiger Antragstellung Ausnahmen zu machen. Die Beklagte nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Beschluss vom 15. April 1997, Az.: 1 BK 31/96;
Im Zuge der mündlichen Verhandlung erklärten die Beteiligten einvernehmlich, dass die Gesamtforderung 248,00 € abzüglich der Selbstbeteiligung (10 € je Einsatztag) betrage.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und die Berufung zuzulassen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akte des SG sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Gründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.
Gegenstand der Klage ist der Bescheid vom
Zulässig ist die Anfechtungs- und Leistungsklage, die im beantragten Ausmaß vollumfänglich zulässig und begründet ist. Zwar steht die Entscheidung über Leistungen, über die der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine Auswahlentscheidung hinsichtlich deren Art, Höhe und Dauer zu treffen hat, grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers, mit der Folge, dass ein Begehren mit der Anfechtungs- und Vornahmeklage zu verfolgen wäre. Soweit sich jedoch ein der Beklagten eingeräumtes Ermessen aus besonderen Umständen im Sinne einer Ermessensreduzierung zu einem Anspruch auf eine bestimmte Leistung konkretisiert hat, ist die richtige Klageart die Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2011, Az.: B 2 U 21/10, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 131 RdNr. 12 a m. w. N.).
Landwirtschaftliche Unternehmer erhalten gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) während einer stationären Behandlung Betriebshilfe, wenn ihnen wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Unternehmens nicht möglich ist und in dem Unternehmen Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige nicht ständig beschäftigt werden. Betriebshilfe wird nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB VII für längstens drei Monate erbracht. Die Satzung kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für wie lange Betriebshilfe auch während einer nicht stationären Heilbehandlung erbracht wird (§ 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII) und die Betriebshilfe länger als drei Monate erbracht wird (§ 54 Abs. 3 Nr. 5 SGB VII). Die Satzung der Beklagten regelt in § 30 Abs. 1, dass die Beklagte Betriebshilfe längstens bis zu vier Wochen erbringt, sofern die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist (Nr. 1), die Weiterführung des landwirtschaftlichen Unternehmens nicht möglich ist (Nr. 2) bzw. die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Träger der nichtstationären Heilbehandlung ist (Nr. 3). Dauert die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit länger an, so kann gemäß § 30 Abs. 2 der Satzung die Betriebshilfe für einen längeren Zeitraum gewährt werden, sofern besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erfordern. Gemäß § 55 Abs. 1 SGB VII wird Betriebshilfe in Form der Gestellung einer Ersatzkraft oder auch, wie hier vor und nach dem streitbefangenem Dreitageszeitraum, durch Erstattung der Kosten für eine selbst beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe gewährt. Die Satzung kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten für selbst beschaffte Ersatzkräfte begrenzen (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Gemäß § 34 Abs. 1 der Satzung wird als Betriebshilfe eine geeignete und ausreichend ausgebildete Ersatzkraft gestellt. Gemäß § 35 Abs. 1 der Satzung kann anstelle einer Ersatzkraft Betriebshilfe auch durch Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe erbracht werden. Die Entscheidung, in welcher Form die Leistung erbracht wird, trifft die Berufsgenossenschaft; es besteht kein Wahlrecht (§ 35 Abs. 1 der Satzung). Die für den Einsatz erforderlichen Tatsachenangaben und Gründe sind der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vor Beginn des Einsatzes mitzuteilen (§ 35 Abs. 1 Satz 3 der Satzung).
Der Kläger hat in der Zeit der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit vom
Damit war ausschließlich die Frage zu beantworten, ob die Ablehnung der Gewährung von Betriebshilfe durch Kostenerstattung im Dreitageszeitraum rechtmäßig sein kann, nur weil der geforderte Verlängerungsantrag nicht drei Tage vor dem 21. Mai 2015 bei der Beklagten einging. Nach Auffassung des Gerichts ist der diese Ablehnung beinhaltende Ausgangsbescheid teilweise rechtswidrig, schon deshalb, weil der zweite, angefochtene Verfügungssatz dem ersten Verfügungssatz widerspricht. Zudem fehlt eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens. Im Übrigen liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung vor, weil das Gericht von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgeht, die Sache also zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung spruchreif war.
Der Bescheid vom
Selbst wenn über diesen Umstand hinweggesehen wird, ist festzuhalten, dass die Beklagte auch den Anspruch des Klägers auf eine pflichtgemäße Ermessensausübung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I) nicht beachtet hat. Zunächst legen die Ausführungen nahe, dass die Beklagte davon ausgeht, dass ein Ermessen nicht ausgeübt werden musste, weil der für erforderlich gehaltene Antrag nicht früher vorlag.
Nach § 30 Abs. 2 der Satzung kann die Betriebshilfe für einen längeren Zeitraum gewährt werden. Es handelt sich um ein echtes Gewährungsermessen, von dessen Einräumung durch den Normgeber regelmäßig bei Gebrauch z. B. des Wortes „kann“ auszugehen ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 54 RdNr. 25 f. m. w. N.)). Das bedeutet, dass die Beklagte ihr Ermessen entsprechend dem Sinn und Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I; § 54 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch - SGG). Umgekehrt besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I), wie hier ausnahmsweise aber ein Anspruch auf die beantragte Leistung.
Von der Vorschrift zum Gewährungsermessen des § 30 Abs. 2 der Satzung hat die Beklagte nicht bzw. fehlerhaft Gebrauch gemacht. Betriebshilfe kann nach dieser Vorschrift für einen längeren Zeitraum gewährt werden, solange besondere Voraussetzungen im Unternehmen vorliegen. Die Beklagte geht nicht mit sachlichen Argumenten auf den geltend gemachten Anspruch des Klägers ein. Sie begründet den die Gewährung von Betriebshilfe im genannten Dreitageszeitraum ablehnenden Verfügungssatz zunächst mit einer Verspätung. Hinzu kommt die jedenfalls an dieser Stelle widersprüchliche Anmerkung, Betriebshilfe sei nicht als Dauerleistung vorgesehen.
Die Beklagte gibt damit im Ausgangsbescheid nicht zu erkennen, dass ihr überhaupt ein Ermessensspielraum zusteht. Sie weist lediglich auf eine Verspätung hin und vermittelt den Eindruck einer gebundenen Entscheidung. Der zur Begründung gedachte Hinweis, Betriebshilfe solle nur helfen, eine Notlage zu überbrücken, ist nicht nachvollziehbar, nachdem ja gleichzeitig die Kostenzusage bis 31. Mai 2015 erfolgte. Von einer rechtmäßigen Ermessensausübung ist dann auszugehen, wenn die Entscheidung erkennen lässt, dass ein Ermessenspielraum zusteht sowie ein Ermessen ausgedrückt und in nachvollziehbarer Weise begründet wird. Daran ändert nicht, dass möglicherweise die Beklagte der Auffassung war, einer Ermessensentscheidung bedürfe es hier nicht. Selbst diese Meinung lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen.
Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entsprechen ebenso nicht den Vorgaben für eine rechtmäßige Ermessensentscheidung. Dort wird zwar nun auf den Charakter der Ermessensnorm hingewiesen, eine Ermessensausübung fehlt jedoch auch hier. Im Grunde wird die Aussage des angefochtenen Bescheides bestätigt. Die Beklagte sah sich wegen eines nicht rechtzeitig eingegangenen Verlängerungsantrags veranlasst, die Betriebshilfe für den streitigen Dreitageszeitraum abzulehnen. Wie bereits im Ausgangsbescheid wird auch hier darauf hingewiesen, dass Betriebshilfe nur Notlagen überbrücken soll und die Verlängerung über den vierwöchigen Grundanspruch hinaus besondere Verhältnisse voraussetze, obwohl ja durch die Weitergewährung der Betriebshilfe die Notlage anerkannt und auch bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht bestritten wurde. Im Grunde lässt die Beklagte erkennen, dass für sie eine ihrer Ansicht nach verspätete Antragstellung der alleinige Grund für die Ablehnung war. Nicht im Ansatz werden etwaige Interessen des Klägers gesehen bzw. benannt. Vielmehr sah die Beklagte ausschließlich den Kläger in der Pflicht. Ausdrücklich meint die Beklagte, für den Dreitageszeitraum sei eine Kostenerstattung nicht möglich, dies falle einzig und allein in den Verantwortungsbereich des Klägers, und von Amts wegen sei keine Verpflichtung zu Nachforschungen nach Verlängerungstatbeständen abzuleiten. Im Übrigen wird trotz der verfassungsrechtlich unbedenklichen, hier anzuwendenden Bestimmungen mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die aus Sicht der Beklagten unverrückbare, und damit nicht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfolgte Entscheidung begründet.
Die Beklagte hat somit zwar im Zuge der Entscheidung über den Widerspruch erkannt, dass ihr bei der konkreten Entscheidung ein Ermessensspielraum zustand, aber nicht, ausgehend von Sinn und Zweck der besonderen Leistung der Betriebshilfe, geprüft, ob im Dreitageszeitraum besondere Verhältnisse im Unternehmen vorlagen, die die Gewährung von Betriebshilfe erforderlich machten, offenbar, weil sie ohnehin davon ausging.
Unzutreffend ist, dass der Beklagten keine Anhaltspunkte vorlagen, von Amts wegen tätig zu werden.
Unbeachtet blieb, dass der Kläger, neben nicht möglichen landwirtschaftlichen Tätigkeiten, keine Forstarbeiten verrichten konnte. Schon am
Den Ausführungen der Beklagten ist offenbar die Auffassung zu entnehmen, dass für die Gewährung von Betriebshilfe die Vorlage des Verlängerungsantrags unverzichtbare materiell-rechtliche Voraussetzung sei. Sie gibt an, die Bewilligung sei grundsätzlich erst ab dem Tag der Antragstellung möglich. Im Zuge des Widerspruchs- und Klageverfahrens gibt sie dagegen durchaus zu erkennen, dass es sich bei der Betriebshilfe um eine Leistung von Amts wegen handelt. Der Beklagten ist vor allem entgegenzuhalten, dass sie bei ihrer Entscheidung rein formal argumentiert (vgl. BSG Urteil vom 25. Oktober 1984, Az.: 11 RK 3/83). Die Beklagte stützt sich ausschließlich auf das Datum des Verlängerungsantrages, verweist auf eine unabwendbare Notwendigkeit gewisser Standards bezüglich einer ordnungsgemäßen Mitteilung und sieht die Entscheidung vor dem Hintergrund, anderenfalls seien überhaupt keine Formerfordernisse mehr durchsetzbar. Sie gibt an, im Interesse der Gleichbehandlung sei es nicht möglich, von den Erfordernissen rechtzeitiger Antragstellung Ausnahmen zu machen. Die Beklagte verweist zur Begründung ihrer Vorgehensweise auf die alleinige Verantwortung ihres Versicherten. Dem Unfallversicherungsrecht ist allerdings eine solche rein formale Vorgehensweise, die wie eine Sanktion wirkt, fremd. Dem Unfallversicherungsrecht kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass Leistungen wegen ausschließlich formal-prinzipieller Gründe, die unter Zugrundelegung der Argumentation der Beklagten offenbar mit Blick auf Ansprüche künftiger Versicherter insbesondere auch präventiven Charakter haben sollen, verweigert werden können.
Der Anspruch auf Betriebshilfe im Unfallversicherungsrecht setzt gerade keinen förmlichen Antrag voraus. Hier unterscheidet konsequent auch die Satzung der Beklagten. Betriebshilfeleistungen im Zuge der Alterssicherung und der Krankenversicherung setzen nach §§ 101, 119 der Satzung eine Antragstellung voraus, im Rahmen der Unfallversicherung fehlt eine entsprechende Vorschrift. Die Satzung entspricht somit den gesetzlichen Regeln des § 19 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV und § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X, dass Unfallversicherungsleistungen grundsätzlich von Amts wegen zu erbringen sind. § 55 SGB VII macht hiervon keine Ausnahme (vgl. Keller in: Hauck/Nofts SGB VII § 55 RdNr. 6). Die Behörde hat immer dann ein Verfahren einzuleiten, wenn sie von Amts wegen tätig werden muss (§ 18 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Von Amts wegen werden die Verwaltungsverfahren wegen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung oder der Sozialhilfe eingeleitet, auf Antrag grundsätzlich die Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung (vgl. hierzu auch KassKomm-Mutschler § 18 SGB X Rdnr. 6).
In ihrem Intranetauftritt (www.s...de) unterscheidet die Beklagte zutreffend zwischen den formalen Voraussetzungen je nach Sozialversicherungszweig. Danach müssen Anträge auf Betriebshilfe der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflege- und Alterskasse vor Einsatzbeginn gestellt werden. Sie lässt auch zutreffend erkennen, dass Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen auch für zurückliegende Tage möglich seien. Auch heißt es, dass bei verspäteter Vorlage eine Leistungsverweigerung nur drohe, nicht aber, wie die Beklagte im gegebenen Fall meint, stets ausgeschlossen sei.
Dementsprechend verlangt auch § 35 der Satzung, der die Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft regelt, keine Antragstellung. § 35 Abs. 1 Satz 3 der Satzung fordert eine Mitteilungspflicht der für eine entsprechende Leistungsgewährung erforderlichen Angaben. Bei einer Verletzung von Mitwirkungs- und Meldepflichten, wie sie die Beklagte offenbar unterstellt, gelten § 21 Abs. 2 SGB X; §§ 60 ff. SGB I, die von der Feststellungspflicht vom Amts wegen nicht gemindert werden (KassKomm-Zieglmeier § 19 SGB IV, RdNr. 21). Eine entsprechende Verletzung von Mitwirkungspflichten im Sinne dieser Vorschrift hat aber die Beklagte nicht festgestellt. § 35 Abs. 1 Satz 3 der Satzung, wonach für den Einsatz erforderliche Tatsachenangaben und Gründe der Beklagten vor Beginn des Einsatzes mitzuteilen sind, rechtfertigt nicht die Auffassung, dass eine Antragstellung materiell-rechtliche Voraussetzung eines Leistungsanspruchs sei. Vielmehr wird damit eine Mitteilungspflicht des Versicherten klargestellt, ohne die eine zusprechende Entscheidung nicht erfolgen kann. Außerdem kann hieraus abgeleitet werden, dass ein Einsatz selbstbeschaffter Betriebskräfte auf Risiko des Unternehmers erfolgen würde.
Besonders hinzuweisen ist auf den allgemeinen Grundsatz, dass den Leistungsträger aufgrund der sozialrechtlichen Beziehung zwischen ihm und dem Unfallversicherten eine Aufklärungsobliegenheit trifft, die in verschiedenen Vorschriften ihren Niederschlag finden, z. B. durch die Pflicht, darauf hinzuwirken, dass unvollständige Angaben ergänzt werden (§ 16 Abs. 3 SGB I). Aus § 66 Abs. 3 SGB I ist der Rechtsgedanke abzuleiten, dass ein Leistungsberechtigter nach Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nach § 8 ff. SGB X auch darauf vertrauen kann, dass er gegebenenfalls sogar auf Mitwirkungsversäumnisse hingewiesen wird und zudem die Gelegenheit erhält, Versäumtes nachzuholen, so das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009, Az.: B 14 AS 56/08 R), das auf ein gehöriges Ausmaß einer Aufklärungsverpflichtung eines Sozialleistungsträgers mit Aufgaben nach SGB II hinweist. Erst recht muss dies zwischen Versicherten und einem Sozialversicherungsträger gelten.
Der Untersuchungsgrundsatz ist von maßgeblicher Bedeutung für das gesamte Verwaltungsverfahren, wonach alle erheblichen Tatsachen in eigener behördlicher Verantwortung zu erheben sind. Der Amtsermittlungsgrundsatz verlangt von den Behörden die eigenständige Ermittlung aller Umstände, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Die Beklagte wäre im gegebenen Fall gehalten gewesen, bei dem Kläger oder auch beim Durchgangsarzt nachzufragen. Die Angabe des Klägers, nach ärztlicher Aussage könne er die Motorsäge ein Jahr lang nicht bedienen, die Bestätigung des Maschinenrings über die Notwendigkeit der Arbeiten oder auch die vage Prognose des Durchgangsarztes zur Arbeitsunfähigkeit wären ausreichende Anlässe für weitere Ermittlungen gewesen.
Der Gesetzgeber bringt mit dem Prinzip der Leistung von Amts wegen in der gesetzlichen Unfallversicherung zum Ausdruck, dass nach Eintritt des Versicherungsfalls, wie hier eines Arbeitsunfalls, ein unverzügliches Handeln erforderlich ist. Gerade die Betriebshilfe ist eine Leistung, die, wie die Beklagte selbst betont, notfallmäßig zu leisten ist. Die Pflicht zum Tätigwerden setzt somit ein, sobald ein Leistungsträger von möglichen leistungserheblichen Tatsachen Kenntnis erhält. Die Art der Kenntnisnahme ist unerheblich, z. B. auch durch einen Arztbericht (KassKomm Zieglmeier § 19 SGB IV Rdnr. 20f. m. w. N.).
Der Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz kann die Auffassung der Beklagten nicht stützen. Der Gleichheitssatz verbietet eine sachfremde Differenzierung. Für die Verwaltung ist der Gleichheitssatz vor allem im Bereich des Ermessens von Bedeutung. Er bindet die Verwaltungsbehörden insofern, als sie ihren Entscheidungen keine sachfremden oder willkürlichen Erwägungen zugrunde legen dürfen. Für einen Anspruchsteller kann deshalb eine langjährige Verwaltungsübung einen Rechtsanspruch auf unveränderte Fortführung im Sinne einer Selbstbindung begründen, sofern nicht sachliche Gründe eine Abweichung rechtfertigen. Der Gleichheitssatz rechtfertigt jedoch ganz selbstverständlich nicht eine mit Fehlern behaftete Entscheidung. Dessen ungeachtet hat die Beklagte in bereits abgeschlossenen Verfahren durchaus die hier vertretene Auffassung des Gerichts geteilt (vgl. S 1 U 5064/13; S 1 U 5026/14, S 1 U 5047/14).
Der Kläger hat beantragt, für die Lücke von drei Tagen Betriebshilfe zu leisten, ohne auf die konkrete Form der Leistung einzugehen. Der Hinweis der Beklagten, sie hätte vor Bewilligung der Betriebshilfe für den Dreitageszeitraum die Angaben des Klägers prüfen müssen, geht fehl. Im Zuge der Verlängerung der Betriebshilfe unter Hinweis auf den Erstbescheid gab es gerade keinen Aufklärungsbedarf bezüglich der für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen und der Art der Leistung. Die Beteiligten waren sich in der mündlichen Verhandlung auch über den konkreten Umfang des Leistungsanspruchs einig, nämlich über den Betrag von 248.- € abzüglich der Selbstbeteiligung von 10.- € pro Tag. Ein Auswahlermessen, welches in einem gesonderten Verfahren durchzuführen wäre, ist deshalb obsolet geworden. Es stellte sich ohne einen inhaltlichen Wert als reine Formalie dar. Das Gericht sah sich deshalb veranlasst, von einem Bescheidungsurteil abzusehen. Es ist aufgrund der vorliegenden Sachlage nicht erkennbar, dass in einem neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine abweichende Regelung der Beklagten getroffen werden würde. Die Beklagte bestreitet nicht die Notwendigkeit der Betriebshilfe für den Kläger, was bereits aus den weiteren Bewilligungsbescheiden folgt.
Die von der Beklagten im Klageverfahren benannten Entscheidungen sind nicht geeignet, das hier verkündete Urteil zu entkräften. Die Beklagte verweist auf die Rechtsprechung zum SGB V zur Umwandlung eines Sachleistungs- in einen Kostenerstattungsanspruch, wonach die Versicherten grundsätzlich das nach den Umständen Erforderliche getan haben müssen, um sich die notwendige Hilfe innerhalb des (Sachleistungs-)Systems zu verschaffen. Vor Inanspruchnahme einer Leistung außerhalb des Systems seien sie daher jedenfalls grundsätzlich gehalten, sich von der Kasse über die (internen) Behandlungsmöglichkeiten beraten zu lassen oder einen entsprechenden Leistungsantrag zu stellen.
Diese Rechtsprechung stützt die hier angefochtene Entscheidung der Beklagten nicht. Zunächst ist festzustellen, dass in den von der Beklagten genannten Entscheidungen des BSG Ansprüche der gesetzlichen Krankenversicherung, z. B. in Form der Heilbehandlung, in Frage stehen. Die Beklagte stellt aber die inhaltlichen Voraussetzungen über die Art und den Umfang der Leistung nicht ansatzweise in Frage. Im angefochtenen Bescheid verlängert sie unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid die konkrete Kostenzusage unter Angabe der Namen der Betriebshelfer. Im Einzelnen ist zu den genannten Urteilen Folgendes auszuführen:
Dem Urteil des BSG
Dem Urteil des BSG
Im Urteil des BSG
Das LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 21. Mai 2015, Az.: L 6 U 4698/14) hatte darüber zu entscheiden, ob der Kläger anlässlich eines stationären Klinikaufenthaltes einen Kostenerstattungsanspruch hat. Bereits in erster Instanz wurde hier darauf hingewiesen, dass die Wahlleistungen in Form einer Chefarztbehandlung in Anspruch genommen wurden, die über den Umfang der gewöhnlichen Dienst- oder Sachleistungen hinausgegangen seien. In den Gründen des LSG-Urteils heißt es, die Kostenerstattung habe den Zweck, Versicherte so zu stellen, wie sie bei Gewährung einer Sach- oder Dienstleistung stehen würden. Sie erfasse nur Kosten, die Versicherten bei systemischer Leistungserbringung nicht entstanden wären. Ein Kostenerstattungsanspruch sei ausgeschlossen, wenn Leistungserbringende versuchen, die Unsicherheit über die Leistungserbringung zu unterlaufen. Auch aufgrund dieser Ausführungen erhellt, dass das in Bezug genommene Urteil eine vom vorliegenden Fall völlig abweichende Konstellation betrifft, in der die Erstattung stationärer Mehrkosten begehrt wird. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungs- und Klageverfahrens behauptet, dass aufgrund des Einsatzes der Betriebshelfer zusätzliche Kosten angefallen wären, d. h. Kosten, die den Umfang bei unterstellter gewährter Leistung überschritten hätten. Der Hinweis, wonach ein Anspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V auch im Rahmen der gesetzlichen Unterversicherung voraussetze, dass der zuständige Versicherungsträger rechtzeitig von der Notwendigkeit einer Maßnahme erfahre, greift jedenfalls dann nicht, wenn im Grunde eine Entscheidung über die für die Frage, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebshilfe nicht (mehr) zu treffen ist bzw. nur rein formalen Charakter hat. Darüber hinaus ist nicht vorstellbar, dass z. B. eine über Monate gewährte Heilbehandlungsmaßnahme nach dem SGB V aus rein formalen Gründen für einen relativ nur sehr kurzen Zeitraum von, wie hier, drei Tagen nicht gewährt würde.
Das Gericht teilt somit die auch in der Literatur vertretene Auffassung, dass für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Arbeitskraft Kosten auch ohne einen formellen Leistungsantrag in angemessener Höhe erstattet werden können und für die Erforderlichkeit einer vorherigen Zustimmung des Leistungsträgers der Gesetzeswortlauf keinen Anhalt bietet (Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII K § 55 Rndr. 6).
Die Motivation der Beklagten zu der hier verteidigten Verwaltungspraxis ist offenbar, zu vermeiden, trotz nicht geprüfter sachlicher Voraussetzungen einem Kostenrisiko ausgesetzt zu werden. Der Beklagten ist sicherlich zuzugestehen, dass die Mitteilung der Tatsachen und Gründe entsprechend der Regelung in § 35 Abs. 1 Satz 3 der Satzung durchaus sinnvoll ist, und gerade bei einem Erstantrag erforderlich sein kann, damit eine sachgerechte Entscheidung überhaupt möglich ist. Ein entsprechendes Vorgehen empfiehlt sich auch für den Versicherten, damit er Sicherheit über die Kostenerstattung hat (Keller in: Hauck/Noftz, a. a. O.). Für eine Leistungsgewährung maßgebend sollte jedoch in erster Linie sein, wie grundsätzlich im Unfallversicherungsrecht, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Betriebshilfe im jeweiligen Notfall gegeben sind. Die Beklagte ist jedenfalls nicht gehindert, auch noch zu einem späteren Zeitpunkt über einen Anspruch als solchen bzw. die Art und den Umfang zu entscheiden. Ein entsprechendes Vorgehen der Verwaltung im Interesse der Unfallversicherten könnte die Beklagte nach Auffassung des Gerichts durchaus leisten. Sofern ein Versicherter die Tatsachen und die Gründe zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nicht bzw. nicht ausreichend darlegt bzw. nicht darlegen kann, hat er dementsprechend das Kostenrisiko zu tragen. Die Beklagte kann insofern auf die Mitwirkungspflichten im Sozialversicherungsrecht und deren mögliche Folgen bei Nichterfüllung hinweisen und gegebenenfalls zurückgreifen (vgl. § 60 SGB I).
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Die Berufungssumme wird nicht erreicht (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die angefochtene Entscheidung war wegen einer nach Auffassung des Gerichts fehlerhaften Rechtsanwendung bzw. einer fehlerhaften Ausübung des Ermessens aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für den geltend gemachten Dreitageszeitraum Betriebshilfe zu leisten, wobei das Gericht aufgrund der Spruchreife eine Ermessensreduzierung auf Null annahm, weil das Gericht zu dem Ergebnis kam, dass durch ein Bescheidungsurteil ein abweichendes Ergebnis unter keinem Gesichtspunkt zu erwarten wäre.
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(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.
(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.
(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.
(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.
(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.
(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.
(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.
(1) Betriebshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte während einer stationären Behandlung, wenn ihnen wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Unternehmens nicht möglich ist und in dem Unternehmen Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige nicht ständig beschäftigt werden. Betriebshilfe wird für längstens drei Monate erbracht.
(2) Haushaltshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner während einer stationären Behandlung, wenn den Unternehmern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnern wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Satzung kann bestimmen,
- 1.
daß die Betriebshilfe auch an den mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner eines landwirtschaftlichen Unternehmers erbracht wird, - 2.
unter welchen Voraussetzungen und für wie lange Betriebs- und Haushaltshilfe den landwirtschaftlichen Unternehmern und ihren Ehegatten oder Lebenspartnern auch während einer nicht stationären Heilbehandlung erbracht wird, - 3.
unter welchen Voraussetzungen Betriebs- und Haushaltshilfe auch an landwirtschaftliche Unternehmer, deren Unternehmen nicht die Voraussetzungen des § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, und an ihre Ehegatten oder Lebenspartner erbracht wird, - 4.
daß die Betriebs- und Haushaltshilfe auch erbracht wird, wenn in dem Unternehmen Arbeitnehmer oder mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden, - 5.
unter welchen Voraussetzungen die Betriebs- und Haushaltshilfe länger als drei Monate erbracht wird, - 6.
von welchem Tag der Heilbehandlung an die Betriebs- oder Haushaltshilfe erbracht wird.
(4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können nicht beansprucht und dürfen von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nicht bewilligt werden.
(5) (weggefallen)
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 wird Betriebs- und Haushaltshilfe in Form der Gestellung einer Ersatzkraft oder durch Erstattung der Kosten für eine selbst beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe gewährt. Die Satzung kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten für selbst beschaffte Ersatzkräfte begrenzen. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden Kosten nicht erstattet; die Berufsgenossenschaft kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
(2) Die Versicherten haben sich angemessen an den entstehenden Aufwendungen für die Betriebs- und Haushaltshilfe zu beteiligen (Selbstbeteiligung); die Selbstbeteiligung beträgt für jeden Tag der Leistungsgewährung mindestens 10 Euro. Das Nähere zur Selbstbeteiligung bestimmt die Satzung.
(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.
(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.
Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 wird Betriebs- und Haushaltshilfe in Form der Gestellung einer Ersatzkraft oder durch Erstattung der Kosten für eine selbst beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe gewährt. Die Satzung kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten für selbst beschaffte Ersatzkräfte begrenzen. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden Kosten nicht erstattet; die Berufsgenossenschaft kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
(2) Die Versicherten haben sich angemessen an den entstehenden Aufwendungen für die Betriebs- und Haushaltshilfe zu beteiligen (Selbstbeteiligung); die Selbstbeteiligung beträgt für jeden Tag der Leistungsgewährung mindestens 10 Euro. Das Nähere zur Selbstbeteiligung bestimmt die Satzung.
Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften
- 1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss, - 2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
- 1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen, - 2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, - 3.
Urkunden und Akten beiziehen, - 4.
den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.
(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.
Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt.
(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt.
(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.
(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.
(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.
(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.
(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.
(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.
(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.