Sozialgericht München Beschluss, 06. Dez. 2016 - S 51 AS 2390/16 ER

bei uns veröffentlicht am06.12.2016

Tenor

I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, sich im Verwaltungsverfahren ausschließlich an seinen Bevollmächtigten zu wenden.

Der 1974 geborene Antragsteller und seine Ehefrau beziehen laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner. Zwischen den Beteiligten sind und waren zahlreiche Rechtsstreite, insbesondere wegen der Anrechnung von Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit, anhängig.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat am 11.10.2016 beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Der Antragsteller habe den Antragsgegner angewiesen, sich in allen Angelegenheiten nur noch an seinen Verfahrens- und Prozessbevollmächtigten zu wenden. Dagegen habe der Antragsgegner zum wiederholten Mal verstoßen. Sollte im Einzelfall eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller erforderlich sein, müsse zwingend der Bevollmächtigte zeitgleich verständigt werden.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers beantragt,

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sich bis zu einem Widerruf durch den Antragsteller in sämtlichen Leistungsangelegenheiten nach dem SGB II ausschließlich an den Verfahrensbevollmächtigten zu wenden. Sollte sich der Antragsgegner im Einzelfall direkt an den Antragsteller selbst wenden, weil der Antragsteller zu einer Mitwirkungshandlung verpflichtet ist, wird der Antragsgegner verpflichtet, den Verfahrensbevollmächtigten zeitgleich zu verständigen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Bevollmächtigte habe bisher seine Bevollmächtigung nur jeweils für die einzelnen Widerspruchsverfahren angezeigt. Dementsprechend sei die Korrespondenz im Rahmen der Widerspruchsverfahren stets mit dem Verfahrensbevollmächtigten geführt worden. Es existierten keine Widerspruchsbescheide, die an den Antragsteller selbst übersandt worden wären. Eine Vollmacht im Verwaltungsverfahren sei bisher nicht vorgelegt worden. Im Übrigen eröffne die gesetzliche Regelung ein Ermessen, Verwaltungsakte einem Bevollmächtigten gegenüber bekannt zu geben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte des Gerichts Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Es wurde weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Nach § 13 Abs. 3 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) muss sich die Behörde an den Bevollmächtigten wenden, wenn ein solcher bestellt ist. Erklärungen der Behörde im Verwaltungsverfahren sind also grundsätzlich an den Bevollmächtigten zu richten (Roller in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 13 Rn 9). Dagegen kann nach § 37 Abs. 1 S. 2 SGB X ein Verwaltungsakt an den Beteiligten oder an den Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Insoweit ist der Behörde ein Ermessensspielraum eingeräumt. Die Vorschrift verdrängt nach herrschender Meinung als Spezialvorschrift den allgemeinen § 13 Abs. 3 S. 1 SGB X, nach dem sich die Behörde in typischen Fällen an den Bevollmächtigten wenden muss. Diese herrschende Meinung überzeugt, und zwar nicht nur wegen des Wortlauts der Vorschrift, sondern vor allem wegen der Entstehungsgeschichte: Eine ursprünglich vom Bundestag beabsichtigte parallele Regelung zu § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X wurde im Vermittlungsverfahren wieder gestrichen (Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand 01.12.2012, § 37 Rn 85).

Inwieweit sich die Behörde an den Bevollmächtigten wenden muss bzw. ihr ein Ermessen zusteht, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da vom Antragsteller jedenfalls ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass ihm eine Verfahrensvollmacht nicht vorliegt. Diese wurde auch auf Nachfrage des Gerichts nicht nachgewiesen. Ein entsprechendes Schreiben des Gerichts vom 17.11.2016 blieb ohne Reaktion. Der Antragsteller kann sein Ziel daher einfacher durch die Vorlage einer entsprechenden Vollmacht erreichen.

Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum es dem Antragsteller nicht zumutbar sein sollte, für eine Übergangszeit selbst seinen Bevollmächtigten zu unterrichten, wenn er Schreiben des Antragsgegners erhält, gegen die er sich wehren will. Bei den Ansprüchen nach dem SGB II handelt es sich in der Regel um höchstpersönliche Rechte, eine vollständige Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Verwaltungsverfahren ist in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht München Beschluss, 06. Dez. 2016 - S 51 AS 2390/16 ER

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht München Beschluss, 06. Dez. 2016 - S 51 AS 2390/16 ER

Referenzen - Gesetze

Sozialgericht München Beschluss, 06. Dez. 2016 - S 51 AS 2390/16 ER zitiert 5 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 13 Bevollmächtigte und Beistände


(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte ha

Referenzen

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.