Sozialgericht München Beschluss, 05. Jan. 2015 - S 31 R 2588/13

05.01.2015

Gericht

Sozialgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Status der Beigeladenen in ihrer Tätigkeit für den Kläger als Reinigungskraft streitig.

Die Beigeladene ist polnische Staatsangehörige und hat zum 01.07.2004 beim Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt A-Stadt ein Gewerbe angemeldet für die Ausübung des zulassungsfreien Gebäudereinigerhandwerks. Zuvor hatte sie eine Gewerbeanmeldung für die Durchführung von Hausmeisterarbeiten vorgenommen.

Von Dezember 2004 bis Januar 2013 war die Beigeladene als Reinigungskraft in der Firma des Klägers tätig. Die Büroräume der Firma liegen im Wohnhaus des Klägers.

Die Beigeladene kam einmal wöchentlich an einem festen Wochentag, zumeist zur gleichen Uhrzeit, und reinigte das Büro, die Küche, die Toilette, das Treppenhaus sowie einen Wohnraum neben der Küche, der auch als Essensraum für die Mitarbeiter des Klägers genutzt wurde. Ein schriftlicher Vertrag wurde zwischen dem Kläger und der Beigeladenen nicht abgeschlossen. Mündlich vereinbart wurde die Zahlung von zunächst 10,- Euro, später dann 12,- Euro pro Stunde.

Über die geleisteten Stunden stellte die Beigeladene dem Kläger schriftliche Rechnungen. Mehrwertsteuer wurde auf den Rechnungen nicht ausgewiesen. Der jeweils in Rechnung gestellte Betrag wurde sodann bar bezahlt.

Bei Abschluss des mündlichen Vertrages hatte die Beigeladene dem Kläger ihren Gewerbeschein vorgelegt. Die Vertragsparteien waren sich einig, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handeln sollte.

Am Anfang hat der Kläger der Beigeladenen genau gesagt, was sie wann und wie putzen solle. Mit der Zeit aber führte die Beigeladene die notwendigen Tätigkeiten ohne Weisungen des Klägers aus. Putzgerätschaft sowie Reinigungsmittel wurden vom Kläger gestellt. Die Beigeladene hatte für ihre Tätigkeit kein eigenes Reinigungsgerät angeschafft. Sie hat auch kein Fahrzeug und sucht ihre Putzstellen mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf.

Die Beigeladene hat die Tätigkeiten fast ausnahmslos höchstpersönlich verrichtet. Einmal hat sie wegen Erkrankung nach Rücksprache mit dem Kläger ihre Schwester als Vertreterin geschickt.

Wann die Beigeladene Urlaub nahm, entschied diese selbst. Während der Urlaubszeit erhielt sie keine Bezahlung.

Entgeltansprüche im Krankheitsfall waren zwischen den Beteiligten nicht vereinbart.

Die Beigeladene führt Reinigungstätigkeiten nicht nur beim Kläger, sondern auch in verschiedenen Privathaushalten oder anderen Firmen aus. Sie versteuert ihre Einnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und bedient sich zur Gewinnermittlung und Erstellung der Steuererklärung der Hilfe eines Steuerberaters.

Die Beigeladene tritt für ihre Reinigungstätigkeit nicht werbend am Markt auf, sie hat keine Homepage, keine Visitenkarten oder Flyer.

Was die Haftung für Schäden angeht, die gegebenenfalls bei den oder durch die Reinigungstätigkeiten verursacht werden, gab es keinerlei vertragliche Regelung zwischen den Vertragsparteien.

Vom 28.11.2012 bis zum 10.01.2013 führte die Beklagte beim Kläger eine Betriebsprüfung gemäß § 28p SGB IV durch und überprüfte in diesem Rahmen den Status der Beigeladenen. Am 10.01.2013 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beigelande von Mai 2008 bis Dezember 2011 in Höhe von 1.133,25 Euro beabsichtigt sei, nachdem von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Beigeladenen auszugehen sei.

Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 18.02.2013 forderte die Beklagte vom Kläger 1.133,25 Euro an Rentenversicherungsbeiträgen für die Beigeladene nach. Diese Nachforderung wurde damit begründet, dass die Beigeladene im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses für den Kläger tätig gewesen sei. Dabei ging die Beklagte davon aus, dass die Geringfügigkeitsgrenzen des § 8 SGB IV durch die Beschäftigung nicht überschritten wurden, weshalb lediglich Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie die gesetzlich vorgesehenen Umlagen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sowie für das Insolvenzgeld nachgefordert wurden.

Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Nach seiner Auffassung handelt es sich beim streitigen Vertragsverhältnis um einen Werkvertrag, im Rahmen dessen ein Stundensatz vereinbart worden sei, wie das auch bei Handwerkern üblich sei. Fehlender Kapitaleinsatz sei kein Indiz für abhängige Beschäftigung, da Kapitaleinsatz für die in Frage stehende Tätigkeit schlicht und ergreifend nicht nötig sei. Im Übrigen sei die Beigeladene weisungsfrei tätig gewesen und habe für Fahrlässigkeit und Vorsatz gehaftet, anders als ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit.

Der Kläger erhob Klage zum Sozialgericht München, eingegangen am 02.12.2013. Während des laufenden Klageverfahrens erließ die Beklagte dann am 11.03.2014 einen Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen wurde.

Die Klägerseite stellte daraufhin die Klage dahingehend um, dass nunmehr Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 18.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2014 erhoben werden sollte.

Der Rechtstreit wurde mit den Beteiligten am 27.11.2014 ausführlich erörtert, wobei sowohl der Kläger, als auch die Beigeladene zu den Umständen der Tätigkeit angehört wurden. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 27.11.2014 Bezug genommen.

Der Kläger hält an der Auffassung fest, dass die Beigeladene selbstständig tätig war, und beantragt,

den Bescheid vom 18.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom

11.03.2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, des Vortrages der Beteiligten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der beigezogenen Betriebsprüfungsakte der Beklagten sowie der Akte des Sozialgerichts München Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Sie wurde zwar zunächst vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2014 erhoben, und war daher ursprünglich als Anfechtungsklage nicht zulässig. Nachdem die Beklagte jedoch den Widerspruchsbescheid im laufenden Klageverfahren erlassen hatte, wurde die Anfechtungsklage zulässig.

Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Beigeladene nach Auffassung des Gerichts in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Kläger stand und die Beklagte daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht pauschale Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Kläger in Höhe von 1.133,25 Euro nachfordert.

Die Beklagte ist gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV zuständig für die Feststellung der Versicherungspflicht der Beigeladenen und für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung.

Der Kläger ist gemäß § 28e Abs. 1 SGB IV als Arbeitgeber der Beigeladenen verpflichtet, die fälligen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Da es sich allerdings lediglich um geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV handelte, beschränkt sich diese Pflicht vorliegend auf die Abführung pauschaler Rentenversicherungsbeiträge.

Dass der Kläger Arbeitgeber der Beigeladenen war, ergibt sich aus § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglich über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung zu beurteilen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.

Bei der Feststellung des Gesamtbildes kommt dabei den tatsächlichen Verhältnissen eine entscheidende Bedeutung zu. Teil der tatsächlichen Verhältnisse ist dabei aber auch der durch die vertragliche Regelung zwischen den Vertragsparteien geregelte rechtliche Rahmen. Ausgangspunkt der Beurteilung ist demnach das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beklagte zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beigeladene im streitigen Zeitraum beim Kläger abhängig beschäftigt war.

Da ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Kläger und der Beigeladenen nicht geschlossen wurde, hat das Gericht die Umstände der Tätigkeit, wie sie sich aus dem Akteninhalt und insbesondere aus den Ausführungen der Beteiligten im Erörterungstermin ergeben, der Beurteilung zugrunde gelegt.

Es finden sich sowohl Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit, als auch Merkmale einer abhängigen Beschäftigung.

Für Selbstständigkeit spricht, dass die Beigeladene eine Gewerbeanmeldung für die Ausübung von Reinigungstätigkeiten vorgenommen hat und für verschiedene Vertragspartner tätig war. Auch, dass die Beigeladene jeweils Rechnungen geschrieben hat über die abgeleisteten Stunden, und ihre Einkünfte gegenüber dem Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuerte, spricht für eine selbstständige Tätigkeit. Die Tatsache, dass sowohl der Kläger, als auch die Beigeladene eine selbstständige Tätigkeit vertraglich vereinbart hatten, fällt hingegen nicht ins Gewicht, weil der sozialversicherungsrechtliche Status von den Parteien nicht willkürlich gewählt werden kann.

Neben diesen Indizien für selbstständige Tätigkeit finden sich allerdings auch zahlreiche Indizien für Abhängigkeit:

Die Beigeladene verfügt über keinerlei Betriebsmittel, die für die Führung eines selbstständigen Gebäudereinigerbetriebs eigentlich nötig wären: Sie hat keine eigene Betriebsstätte, kein Firmenfahrzeug, keine eigenen Reinigungsgerätschaften. Sie hat für ihre Tätigkeit somit keinerlei Investitionen getätigt. Sie stellt ihren Vertragspartnern lediglich ihre eigene Arbeitskraft zur Verfügung. Die einzige Betriebsausgabe, die für die Beigeladene anfällt, besteht in den Fahrtkosten für die öffentlichen Verkehrsmittel, mit denen sie die jeweiligen Tätigkeitsorte aufsucht.

Da die Beigeladene keinerlei Investitionen getätigt hat, besteht kein Unternehmerrisiko in dem Sinne, dass Kapital mit ungewissem Ausgang eingesetzt worden wäre.

Das Gericht verkennt zwar nicht, dass es durchaus selbstständige Tätigkeiten im Dienstleistungssektor gibt, die keine nennenswerten Investitionen erfordern, weil die Dienstleistung ohne nennenswerte Betriebsmittel erbracht werden kann. In solchen Fällen mag der fehlende Kapitaleinsatz nicht ausschlaggebend sein für die Beurteilung des Status.

Vorliegend liegt der Fall aber anders. Ein Unternehmen im Gebäudereinigerhandwerk kann in der Regel nicht geführt werden, ohne dass die nötigen Putzgerätschaften bereitgehalten werden, sowie ein Fahrzeug, mit dem diese transportiert werden können. Ohne die Möglichkeit, eine umfassende Leistung mit eigenen Gerätschaften anbieten zu können, kann die Beigeladene nicht wettbewerbsfähig am Markt auftreten. Dass die Beigeladene keinerlei Investitionen getätigt hat, ist hier daher ein gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung.

Weiterhin spricht für Beschäftigung, dass die Beigeladene in aller Regel an einem fest vereinbarten Wochentag beim Kläger tätig war und ihr am Anfang der Tätigkeit auch Weisungen gegeben worden waren, was wie geputzt werden sollte. Dass die Beigeladene im Verlauf der Zeit die Arbeiten dann ohne weitere Weisungen des Klägers ausgeführt hat, führt nicht dazu, dass die Tätigkeit als selbstständig zu qualifizieren wäre. Selbst, wenn Weisungsfreiheit ausdrücklich im Vertrag vereinbar worden wäre (wie hier nicht), gäbe dies nicht Veranlassung, von Selbstständigkeit auszugehen (vgl. hierzu Urteil des LSG Berlin- Brandenburg, L 1 KR 315/08, 30.10.2009). Es ist nicht unüblich, dass ein eingearbeiteter Arbeitnehmer seine Tätigkeit verrichtet, ohne Einzelanweisungen zu benötigen.

Ein weiteres Indiz für Abhängigkeit ist der vereinbarte Stundenlohn von zunächst 10 und dann 12,- Euro. Zwar kann eine Bezahlung nach Stunden durchaus auch im Rahmen eines Werkvertrages vereinbart werden. Die Höhe des Stundenlohnes liegt jedoch unter dem Satz, den ein selbstständiges Reinigungsunternehmen im Raum A-Stadt verlangen muss. Dieses muss nämlich seiner angestellten Putzkraft den nach der seit 01.01.2012 geltenden Dritten Mindestlohn-Verordnung für das Gebäudereinigerhandwerk einen Stundenlohn von 9,00 Euro (im Jahr 2013) zahlen, zuzüglich dem Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge, also gut 19%, woraus sich bereits 10,70 EUR pro Stunde ergeben. Hinzu kommen Aufwendungen für Betriebsräume, Reinigungsgerät und sonstige Betriebsmittel sowie die Gewinnspanne. Damit ist im Raum A-Stadt die Leistung eines Reinigungsunternehmens für 12,00 EUR pro Stunde üblicherweise nicht zu haben. Die Tatsache, dass nach Stunden bezahlt wird, sowie die Höhe des Stundensatzes spricht daher für Beschäftigung.

Der Ort der Reinigungstätigkeit ist durch die Art der Tätigkeit vorgegeben und stellt somit weder ein Indiz für Abhängigkeit dar, noch für Selbstständigkeit. Ebenso wenig fällt ins Gewicht, wie die Beigeladene für eventuelle Schäden gehaftet hätte. Soweit die Klägerseite vorträgt, es sei Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit vereinbart worden, fehlt hierzu jeglicher Anknüpfungspunkt. Ein schriftlicher Vertrag liegt nicht vor, mündliche Vereinbarungen zur Haftungsfrage wurden nicht behauptet.

Soweit die Klägerseite vorträgt, das Unternehmerrisiko bestehe darin, dass die Beigeladene im Krankheitsfall keinerlei Entgeltfortzahlung bekommen hätte, ist dem nicht zu folgen. Das Vorenthalten von Arbeitnehmerrechten macht aus einer abhängigen Beschäftigung keine selbstständige Tätigkeit.

Den Kriterien, die für Beschäftigung sprechen, kommt vorliegend mehr Gewicht zu, als denjenigen, die für Selbstständigkeit sprechen: Die Gewerbeanmeldung ist nur ein Indiz ohne zwingende Rechtsfolgen, denn bei Anmeldung eines Gewerbes wird nicht geprüft, ob es sich tatsächlich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Auch das Stellen von Rechnungen und die Versteuerung selbstständiger Einkünfte haben nicht mehr Gewicht als das fehlende Unternehmerrisiko, das fehlende werbende Auftreten am Markt und das am Anfang der Tätigkeit zweifelsfrei weisungsgebundene Putzen. Dass die Beigeladene im Jahr 2004 ihre Arbeit als Reinigungskraft in Deutschland als Selbstständige aufnehmen wollte, rührte weniger von dem Wunsch her, Unternehmerin zu werden, als von der Tatsache, dass es für polnische Staatsangehörige ab 1.5.2004 ausschließlich erlaubt war, als Selbstständige im Bundesgebiet berufstätig zu sein.

Bei Abwägung aller für die Selbstständigkeit sprechenden Umstände mit denjenigen Umständen, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, gelangt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass letztere überwiegen und für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Reinigungstätigkeiten den Ausschlag geben.

Der angefochtene Bescheid ist somit rechtmäßig, die Anfechtungsklage war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze


(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstag

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28p Prüfung bei den Arbeitgebern


(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüf

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28e Zahlungspflicht, Vorschuss


(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des v

Referenzen

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.

(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt

1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.

(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.

(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.

(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung untereinander.

(2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner.

(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) erfüllt.

(3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsanspruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen.

(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro, wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung gilt.

(3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen,

a)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder
b)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder
c)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht.
Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Einzelfalles vor allem in den Fällen, in denen der unmittelbare Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat.

(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten.

(3g) Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entsprechen. Für einen Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördert, gilt Absatz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen im Sinne dieses Buches ist

a)
die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt,
b)
die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.

(3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1.

(4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Beitragsansprüche).

(5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.