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| Das angefochtene Urteil des SG ist dahingehend abzuändern, dass die Bescheide des Beklagten vom 6. Juni 2007 und vom 9. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2007 aufzuheben sind, soweit mit ihnen die mit Bescheid vom 28. März 2007 erfolgte Bewilligung von Sozialgeld für den Kläger für den 12. und 13. Mai, den 23. und 24. Juni, den 7. und 8. Juli, den 21. und 22. Juli, den 15. und 16. September sowie den 29. und 30. September 2007 aufgehoben wurde. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. |
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| Der Senat hat die im erstinstanzlichen Verfahren unterbliebene Beiladung des Jugendhilfeträgers gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 75 SGG nachgeholt. Ein wesentlicher Verfahrensfehler, der gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG zur Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt bereits deshalb nicht vor, weil das angegriffene Urteil nicht auf der unterbliebenen Beiladung beruht. Vielmehr hat das SG den Beklagten ausdrücklich unabhängig vom Bestehen einer eventuell vorrangigen Leistungspflicht des Jugendhilfeträgers zur Leistung verurteilt. Der Beiladung steht insoweit auch nicht die Beteiligung des Beigeladenen an der beklagten Arbeitsgemeinschaft (§ 44b SGB II) entgegen, weil es sich um unterschiedliche Behörden mit unterschiedlichen Funktionen ohne einheitliche gemeinsame vorgesetzte Behörde handelt (vgl. BSGE 97, 242). |
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| Das SG konnte über die Klage allerdings nicht durch Grundurteil gemäß § 130 SGG entscheiden, weil vorliegend nicht eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, sondern eine auf (teilweise) Aufhebung der Änderungsbescheide vom 6. Juni 2007 und vom 9. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2007 gerichtete Anfechtungsklage statthaft gewesen ist. Denn der Beklagte hatte für den Kläger bereits mit Bescheid vom 28. März 2007 Sozialgeld für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 2007 bewilligt; mit den hier angefochtenen Änderungsbescheiden hat er diese Bewilligung für die Zeit ab der Unterbringung des Klägers in einer Pflegefamilie am 6. Mai 2007 aufgehoben. Das Klageziel ist daher im Wege einer auf Teilaufhebung der Änderungsbescheide gerichteten Anfechtungsklage zu erreichen. Dem steht auch nicht die Bestandskraft des Bescheids vom 3. Mai 2007 entgegen, mit dem bereits - wie sich aus dem beigefügten Berechnungsbogen ergibt, aufgrund des alleinigen Hinweises auf die geänderten Abschlagszahlungen an die Fairenergie für den Kläger bzw. seine Mutter aber nur schwer erkennbar war - die Unterbringung in einer Pflegefamilie für die Zeit ab dem 4. Juni 2007 durch entsprechende Aufhebung der Bewilligung von Sozialgeld berücksichtigt wurde. Denn der hier angefochtene und den gleichen Zeitraum betreffende Bescheid vom 6. Juni 2007 hat den Bescheid vom 3. Mai 2007 aufgehoben und vollständig ersetzt; so setzt der Bescheid vom 6. Juni 2007 die Leistungen für den Monat Juni 2007 in gleicher Höhe und für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2007 unter Berücksichtigung der erhöhten Regelsätze fest. |
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| Der Kläger ist als Adressat der Aufhebung der mit Bescheid vom 28. März 2007 erfolgten Bewilligung von Sozialgeld durch die hier angefochtenen Bescheide auch klagebefugt. Materiellrechtliche Grundlage für die Auslegung des Prozessrechts ist, dass das SGB II keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solcher, die keine juristische Person darstellt, kennt, sondern dass - außer bei ausdrücklichem gesetzlichen Ausschluss - Anspruchsinhaber jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind, selbst wenn dies in den Bescheiden nicht deutlich zum Ausdruck kommt (BSGE 97, 217 m.w.N.). Mit der vorliegenden Klage wird ein Anspruch auf Erstattung der Lebenshaltungskosten für den Kläger für Zeiten seines Aufenthalts bei seiner Mutter geltend gemacht. Gegenstand des Verfahrens ist somit ein Anspruch auf Sozialgeld gemäß § 28 SGB II; Anspruchsinhaber ist insoweit das mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in (hier: zeitweiser) Bedarfsgemeinschaft lebende Kind (vgl. BSGE 97, 217; 97, 242), hier also der Kläger. Gemäß § 38 Satz 1 SGB II wird dabei vermutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Die vermutete Bevollmächtigung erfasst alle Verfahrenshandlungen, die mit der Antragstellung und Entgegennahme der Leistungen zusammenhängen; dazu gehört insbesondere auch die Einlegung eines Widerspruchs durch den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (BSGE 97, 217 m.w.N.). V.B. hat insoweit aufgrund der Bevollmächtigung in § 38 Satz 1 SGB II für den Kläger Widerspruch gegen die hier streitgegenständliche Aufhebung der Bewilligung von Sozialgeld eingelegt. |
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| Die hier angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, soweit mit ihnen die mit Bescheid vom 28. März 2007 erfolgte Bewilligung von Sozialgeld für den Kläger für den 12. und 13. Mai, den 23. und 24. Juni, den 7. und 8. Juli, den 21. und 22. Juli, den 15. und 16. September sowie den 29. und 30. September 2007 aufgehoben wurde, und verletzen den Kläger in seinen Rechten. |
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| Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Sozialgeld für den Kläger in den genannten Zeiträumen kommt hier - soweit die Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft erfolgt - der über § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II anwendbare § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X bzw. - soweit die Aufhebung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse erfolgt - § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, § 330 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X in Betracht. Voraussetzung hierfür ist eine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse. Daran fehlt es aber für die hier allein streitgegenständlichen Zeiten des Aufenthalts des Klägers im Haushalt seiner Mutter von mindestens zwei, aber weniger als fünf Tagen. Denn dem Kläger steht für diese Zeiträume weiterhin Sozialgeld zu. |
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| Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Der Anspruch umfasst die sich aus § 19 Satz 1 SGB II ergebenden Leistungen ( § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II ), wobei die Regelleistung im streitigen Zeitraum bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs 60 vom Hundert und im 15. Lebensjahr 80 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II maßgebenden Regelleistung beträgt ( § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II ). Da der Leistungsanspruch von dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen abhängt, ist weiter erforderlich, dass der Kläger seinen Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ) oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen anderer zur Bedarfsgemeinschaft gehörender Personen beschaffen kann (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. |
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| Zwischen dem Kläger und seiner Mutter bestand im hier maßgeblichen Zeitraum eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft. Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass sich der Kläger nur zeitweise bei ihr aufhält. Er kann als dem Haushalt angehörendes Kind mit seiner erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Mutter eine (zeitweise) Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II bilden. Das BSG hat bereits mit Urteilen vom 7. November 2006 ( BSGE 97, 242 , 252) und vom 2. Juli 2009 (FamRZ 2009, 1997; vgl. weiter aus der obergerichtlichen Rechtsprechung LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Oktober 2008 - L 13 AS 2559/08 -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 2009 - L 5 AS 97/09 B - ) entschieden, dass die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nach ihrem Wortlaut („dem Haushalt angehörend“) kein dauerhaftes „Leben“ der unverheirateten Kinder im Haushalt des jeweiligen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen verlangt, wie es etwa für andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in den Tatbeständen des § 7 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 SGB II vorausgesetzt wird. Es genügt vielmehr ein dauerhafter Zustand in der Form, dass die Kinder mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag bei einem Elternteil wohnen, also nicht nur sporadische Besuche vorliegen. Diese Auslegung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II , die eine SGB-II-immanente Lösung des Problems der Umgangskosten sicherstellt, ist angesichts der besonderen Förderungspflicht des Staates nach Art. 6 Abs. 1 G G geboten (BSG, a.a.O.; kritisch Münder, NZS 2008, 617, 621 ff.). Das BSG hat es insoweit als ausreichend erachtet, dass sich das Kind entsprechend der von seinen Eltern getroffenen Umgangsregelung vierzehntägig an den Wochenenden sowie für zwei Wochen während der Sommerferien im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils aufhält. Es hat eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft mit dem umgangsberechtigten Elternteil grundsätzlich für jeden Kalendertag angenommen, an dem sich das Kind überwiegend - in der Regel länger als zwölf Stunden bezogen auf den Kalendertag - dort aufhält. |
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| Diese für die Wahrnehmung des Umgangsrechts durch den geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteil mit seinem bei dem anderen Elternteil lebenden Kind entwickelten Grundsätze sind nach Auffassung des Senats grundsätzlich auch auf den vorliegenden Fall einer Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie übertragbar. Ein dauerhafter Zustand der Gestalt, dass das Kind mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag bei dem (erwerbsfähigen und bedürftigen) Elternteil wohnt, also nicht nur sporadische Besuche vorliegen, liegt bei der hier in Absprache mit dem Jugendamt des Beigeladenen gegebenen Häufigkeit der Besuche in vergleichbarem Umfang vor. Aufenthalte von weniger als fünf Tagen und mehr als zwölf Stunden täglich sind dabei am 12. und 13. Mai, am 23. und 24. Juni, am 7. und 8. Juli, am 21. und 22. Juli, am 15. und 16. September sowie am 29. und 30. September 2007 erfolgt. |
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| Der Kläger war in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum auch hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. §§ 9, 11 ff. SGB II. Weder hat er über eigenes Einkommen verfügt, noch hat seine Mutter ein Einkommen erzielt, das bei der Deckung seines Bedarfs zu berücksichtigen wäre (§ 11 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Insbesondere stand auch das an die Pflegefamilie ausbezahlte Kindergeld nicht zur Verfügung. Zwar ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder dem jeweiligen Kind als Einkommen anzurechnen; dies gilt jedoch nur, wenn sowohl der Kindergeldberechtigte als auch das Kind, für das das Kindergeld gezahlt wird, der Bedarfsgemeinschaft angehören (BSG FamRZ 2009, 1997), was hier - bezogen auf die zwischen dem Kläger und seiner Mutter bestehende zeitweise Bedarfsgemeinschaft - nicht der Fall ist. Der Annahme der Bedürftigkeit bei den hier allein streitgegenständlichen Aufenthalten des Klägers bei seiner Mutter von weniger als fünf Tagen steht auch nicht der Umstand entgegen, dass für ihn vom Beigeladenen Pflegegeld nach § 39 SGB VIII für Leistungen der Jugendhilfe in Form der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 und 33 SGB VIII gewährt wird. Denn das Pflegegeld wird entsprechend dem Bescheid des Jugendamts des Beigeladenen vom 29. Mai 2007 direkt an die Pflegeeltern überwiesen. Zwar handelt es sich hierbei nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 9/09 - m.w.N.) bei dem im Pflegegeld enthaltenen Sachkostenzuschuss (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) nicht um Einkommen der Pflegeperson, sondern des Personensorgeberechtigten; auch wenn der Sachkostenzuschuss an die Pflegeperson zur treuhänderischen Verwaltung ausgezahlt worden ist, dürfte sich an dieser rechtlichen Wertung nichts ändern, wenn das Pflegekind die Zuwendung bestimmungsgemäß erhalten hat ( BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O.). Daran fehlt es hier aber jedenfalls für die Zeiten des Aufenthalts des Klägers bei seiner Mutter. Der ebenfalls im Pflegegeld enthaltene Erziehungsbeitrag ist anders als der Sachkostenzuschuss von vorneherein als Einkommen der Pflegeperson zu werten (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O.). |
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| Der Kläger kann auch nicht auf eine Geltendmachung seines Bedarfs gegenüber dem Beigeladenen als Jugendhilfeträger verwiesen werden. Anknüpfungspunkt für die Sozialhilfe ist nach ständiger Rechtsprechung die tatsächliche Lage des Hilfebedürftigen, also sein - tatsächliches - Unvermögen, sich die Mittel zu beschaffen, die eine Lebensführung ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht (Faktizitätsprinzip; vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 21, 208 <212, 213>; 55, 148 <152>; 67, 163 <166, 167>; 108, 36; Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 20; ebenso BSG SozR 4-3500 § 82 Nr. 3 zum SGB XII; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 11 Rdnr. 14). Andererseits folgt aus dem in § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II normierten Subsidiaritätsprinzip, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur erbracht werden dürfen, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. In diesem Zusammenhang steht auch die grundsätzliche Verpflichtung des Hilfesuchenden, alle Selbsthilfemöglichkeiten auszuschöpfen (§ 2 SGB II). Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BVerwG, dass eine Hilfebedürftigkeit nicht besteht, wenn mit realisierbaren Ansprüchen bzw. Rechten „bereite Mittel“ zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen (vgl. BVerwGE 21, 208 <212, 213>; 38, 307 <309>; 55, 148 <152>; 67, 163 <166, 167>; Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 20). Ansprüche bzw. Rechte sind dabei nur dann in angemessener Zeit realisierbar, wenn sie rechtzeitig zur Deckung des Bedarfs durchgesetzt werden können (vgl. z.B. BVerwGE 55, 148 <152>), etwa im Wege der einstweiligen Verfügung ( BVerwGE 67, 163 <167>). Es genügt dagegen nicht, wenn Abhilfe allenfalls im Wege eines langwierigen Rechtsmittelverfahrens möglich ist (BVerwGE 55, 148 <152>). |
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| Nach diesen Grundsätzen steht der Bezug von Jugendhilfeleistungen in Form von Pflegegeld für die Vollzeitpflege der Annahme der Bedürftigkeit für die Zeit der Aufenthalte des Klägers bei seiner Mutter von weniger als fünf Tagen nicht entgegen. Denn das an die Pflegeeltern gezahlte Pflegegeld steht ihm hierfür tatsächlich nicht zur Verfügung; für Aufenthalte von weniger als fünf Tagen (die hier allein streitgegenständlich sind) gewährt der Jugendhilfeträger auch keine Kostenerstattung. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann dem Kläger auch nicht entgegengehalten werden, dass das Jugendamt des Beigeladenen im Fall der Anordnung der Vollzeitpflege die hierfür anfallenden Mittel anteilig zwischen den Aufenthaltszeiten bei den Pflegeeltern und den Besuchszeiten bei der Mutter aufteilen muss. Die Frage, ob die Kosten für die Verpflegung im Elternhaus vom Träger der Jugendhilfe zu erstatten sind, ist umstritten. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sieht vor, dass im Fall der Hilfegewährung nach den §§ 32 bis 35 SGB VIII auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichenaußerhalb des Elternhauses sicherzustellen ist. Für den Fall der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII wird von einem Teil der Rechtsprechung und der Literatur angenommen, dass aus dieser Formulierung folge, dass für den Aufenthalt im Elternhaus keine Unterhaltsleistung vom Jugendamt zu erbringen ist (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, FamRZ 2009, 1442; SG Koblenz, Beschluss vom 2. November 2009 - S 16 AS 1190/09 - ; Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 39 Rdnr. 2; Mrozynsky, SGB VIII, 4. Aufl., § 39 Rdnr. 2; a.A. Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 19. November 2004 - 6 K 2607/03 - ; Stähr in Hauck/Haines, SGB VIII, 45. Ergänzungslieferung, § 39 Rdnr. 15). Dafür spricht auch, dass es sich bei der Verpflichtung zur Sicherstellung des Lebensunterhalts des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses nach § 39 SGB VIII um keine selbständige Aufgabe der Jugendhilfe, sondern eine Annexleistung im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung in einer der Hilfearten der Jugendhilfe (hier: Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII) handelt (BVerwG, Beschluss vom 24. September 2007 - 5 B 154/07 - ). Hierfür spricht weiter, dass andernfalls kein Bedürfnis für die Regelung in § 94 Abs. 4 SGB VIII bestehen würde. § 94 Abs. 1 SGB VIII bestimmt zunächst, dass die Kostenbeitragspflichtigen (vgl. § 92 SGB VIII) aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen sind. Werden Leistungen - wie hier - über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so sieht § 94 Abs. 4 SGB VIII vor, dass die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen ist. Durch diese Regelung soll gewährleistet werden, dass die Kostenpflichtigen nicht in doppelter Weise durch einen Kostenbeitrag in voller Höhe und die im Haushalt entstehenden zusätzlichen Kosten belastet werden (Stähr, a.a.O., § 94 Rdnr. 17). Sie wäre indessen überflüssig, wenn der Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen im Elternhaus durch den Jugendhilfeträger sichergestellt werden müsste (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Doch selbst wenn man der Auffassung folgt, dass ein Anspruch gegen den Jugendhilfeträger auf Erstattung der Verpflegungskosten auch im Elternhaus nach § 39 SGB VIII besteht, so handelt es sich nach den oben dargelegten Grundsätzen jedenfalls nicht um „bereite Mittel“, die vom Kläger durch Geltendmachung gegenüber dem Jugendhilfeträger in angemessener Zeit realisiert werden könnten. Vielmehr zeigt gerade der vorliegende Rechtsstreit, in dem der Beigeladene seine Auffassung bekräftigt hat, dass er nur zu Leistungen außerhalb des Elternhauses verpflichtet sei und es sich bei seinen Leistungen nach den internen Regelungen für längere Aufenthalte bei den Eltern lediglich um freiwillige Zahlungen ohne rechtliche Verpflichtung handle, dass es für den Kläger nicht ohne Weiteres möglich wäre, in angemessener Zeit entsprechende Zahlungen auch für kürzere Aufenthalte zu erstreiten. Die damit verbundene Rechtsfrage ist vielmehr im Rahmen eines Erstattungsanspruchs gegen den (bei Zugrundelegung eines Anspruchs nach § 39 SGB VIII wohl gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vorrangig verpflichteten) Jugendhilfeträger zu klären (vgl. zum Fehlen bereiter Mittel für die Wahrnehmung des Umgangsrechts, wenn diese erst im gerichtlichen Hauptsacheverfahren erstritten werden müssen, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2008 - L 20 B 3/08 AS ER - sowie FamRZ 2009, 257). |
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| Der Gewährung von Sozialgeld nach § 28 Satz 2 SGB II steht schließlich auch nicht die Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 SGB II entgegen. Danach erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 16/1410 S. 20) zu der mit Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) neu gefassten Regelung ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die häufig langwierige und schwierige Feststellung entfallen sollte, ob im Einzelfall Erwerbsfähigkeit vorliegt. Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 7 Abs. 4 SGB II ausdrücklich an den Begriff der Erwerbsfähigkeit anknüpfen will (BSGE 99, 88; vgl. auch BSG Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 16/08 R - ). Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Unterbringung bei einer Pflegefamilie im Rahmen der Vollzeitpflege überhaupt als Unterbringung in einer stationären Einrichtung anzusehen ist. Während der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 4 SGB II an die fehlende Erwerbsfähigkeit von Personen anknüpft, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, setzt der Anspruch auf Sozialgeld gemäß § 28 SGB II - im Unterschied zum Anspruch auf Arbeitslosengeld II, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II - gerade keine Erwerbsfähigkeit voraus. § 28 SGB II enthält vielmehr für nicht erwerbsfähige Angehörige erwerbsfähiger Hilfebedürftiger eine Sonderregelung, die an das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen anknüpft. Ein Ausschluss des Anspruchs auf Sozialgeld nach § 7 Abs. 4 SGB II kommt daher nach der Systematik des Gesetzes nicht in Betracht (vgl. SG Koblenz, a.a.O.; SG Karlsruhe, Urteil vom 27. Juli 2009 - S 16 AS 1115/08 - ). |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Bei der gebotenen Ermessensentscheidung hat der Senat eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht als angemessen erachtet, nachdem dieser keinen Antrag gestellt hat. |
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| Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die höchstrichterlich bislang nicht geklärte Frage des Sozialgeldanspruchs nach § 28 SGB II für minderjährige, in Vollzeitpflege befindliche Kinder erwerbsfähiger Bedürftiger für die Zeit ihres Aufenthalts im Elternhaus gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. |
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