Sozialgericht Landshut Urteil, 25. Mai 2016 - S 1 R 5070/15

bei uns veröffentlicht am25.05.2016

Gericht

Sozialgericht Landshut

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Verfahrenskosten zu tragen.

Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

III.

Der Streitwert wird auf 15.513,21 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Beitragsnachforderung in Höhe von 15.513,21 € (inklusive Säumniszuschläge in Höhe von 304,00 €) für die Zeit vom 14.07.2009 bis 29.06.2012. Grundlage dieser Beitragsforderung ist die Feststellung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) beim Kläger als Betonflügelglätter.

Der Kläger ist Inhaber einer Fachfirma für Betonflügelglätten. Neben eigenen Arbeitnehmern beschäftigte er im o. g. Zeitraum auch den Beigeladenen zu 1) als Subunternehmer. Der Beigeladene zu 1) hatte im Juni 2009 ein Gewerbe bei der Stadt P. angemeldet und war in den Folgejahren in den Bereichen Hausmeisterservice, Dienstleistungen und Gebäudereinigung selbstständig tätig. Von Juni 2009 bis einschließlich 2010 erhielt er von der Agentur für Arbeit in P. einen monatlichen Gründerzuschuss in Höhe von 1.361,40 Euro. Nach den Feststellungen des Hauptzollamtes P., das im Juli 2012 eine Geschäftsprüfung durchführte, war der Beigeladene zu 1) überwiegend für den Kläger tätig. Er hat bei der Ausführung der Aufträge des Herrn A. dessen Maschinen benutzt und auch mit dessen Beschäftigten zusammengearbeitet. An- und Abreise zur Baustelle erfolgte gemeinsam mit Fahrzeugen der Firma A.

Der Beigeladene zu 1) erhielt keinen Stundenlohn. Nach Abschluss der jeweiligen Arbeit teilte ihm Herr A. persönlich oder telefonisch mit, in welcher Höhe er die Rechnung für die Baustelle stellen könne. Nach Angabe des Beigeladenen zu 1) musste er die Arbeiten jeweils persönlich ausführen. Als Betonglätter war Herr A. sein einziger Auftraggeber, als Hausmeister hatte er diverse Privatkunden. Seine Haupteinkünfte in den Jahren 2010 bis 2012 bezog der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Betonflügelglätter.

Mit Bescheid vom 10.06.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Beigeladene zu 1) in der für ihn ausgeübten Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung (jeweils ab 2010), in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Für die Zeit vom 14.07.2009 bis 29.06.2012 sei der Kläger zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 18.689,71 € verpflichtet.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Dem Widerspruch wurde mit Änderungsbescheid vom 12.09.2014 teilweise abgeholfen und die Säumniszuschläge auf 304,00 € reduziert; insgesamt ergab sich dadurch eine Nachforderung von 15.513,21 €.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2015 wurde der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen:

- Herr C. habe sein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet und entsprechend durchgeführt.

- Schriftliche Werk- oder Dienstleistungsverträge seien in der Baubranche nicht zwingend üblich.

- Ein abgestimmtes Arbeiten sei für alle Gewerke auf einer Baustelle zwingend notwendig.

- Herr C. trage auch Unternehmerrisiko. Wenn er nicht arbeite, bekomme er kein Honorar.

- Herr C. beschäftigte naturgemäß keine Arbeitnehmer, weil es sich um einen 1-Mann-Betrieb handelt.

- Herr C. hat freiwillige Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt und für Zeiten der Arbeitslosigkeit im Winter nachweislich Leistungen in Anspruch genommen.

- Herr C. war privat krankenversichert; eine Doppelversicherung sei nicht im Sinne der Versicherungsgemeinschaft.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Antrag,

den Bescheid vom 10.06.2013 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 12.09.2014 sowie des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2015 aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenen stellten keine Anträge.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte, auf die im Klageverfahren zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die angefochtenen Bescheide vom 10.06.2013 und 12.09.2014, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2015, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beitragsforderung der Beklagten besteht zu Recht.

Nach § 28 p Abs.1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern u. a., ob diese ihre Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen, insbesondere prüfen sie die Richtigkeit der Beitragszahlungen.

Gem. § 28 p Abs.1 Satz V SGB IV erlassen die genannten Träger im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.

Ob gegen Entgelt tätige Personen versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sind, richtet sich zunächst nach § 7 Abs.1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs.1 Satz 1 und 2 SGB IV).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.

Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein.

Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung.

Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.06.2005, B 12 KR 28/03 R m. w. N.).

In Anwendung dieser Grundsätze kommt die Kammer wie die Beklagte zu dem Ergebnis, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit für die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum versicherungspflichtig beschäftigt war. Der Beigeladene zu 1) war, soweit er einen Auftrag annahm, in die Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert. Er benutzte die Maschinen des Klägers, arbeitete mit angestellten Betonglättern des Klägers zusammen, er fuhr sogar gemeinsam mit Beschäftigten des Klägers auf die jeweilige Baustelle. Allein der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) ein Gewerbe angemeldet hatte (das nicht das Betonglätten betraf) und Rechnungen schreiben durfte, macht ihn nicht zum Selbstständigen. Im Grunde machte der Beigeladene zu 1) nichts anderes als die angestellten Betonglätter des Klägers und war nach außen auch nicht als Selbstständiger erkennbar. Er trat nicht am Markt als Betonglätter auf und hatte kein Unternehmerrisiko. Sein einziges Kapital war seine Arbeitskraft, die er dem Kläger, wie ein normaler Arbeitnehmer, zur Verfügung stellte. Der Beigeladene zu 1) war verpflichtet, die Arbeitsleistung höchstpersönlich zu erbringen. Dass der Beigeladene zu 1) bei Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit einen Existenzgründerzuschuss des Arbeitsamtes erhielt, ist für die hier zu beurteilende Tätigkeit ohne Belang. Der Beigeladene zu 1) hatte kein Gewerbe als selbstständiger Betonglätter angemeldet, sondern einen „Hausmeisterservice und Dienstleistungen“. Die Ausübung der Tätigkeit als Betonflügelglätter bewegte sich somit nicht im Rahmen der Gewerbeanmeldung.

Im Übrigen hält es die Kammer für durchaus ungewöhnlich, dass einem sogenannten Selbstständigen nach Erledigung des Auftrags vom Auftraggeber vorgegeben wird, in welcher Höhe er eine Rechnung schreiben kann. Die für einen Selbstständigen typische unternehmerische Freiheit bestand hier offenbar allein darin, dass der Beigeladene zu 1) einen Auftrag entweder annehmen oder ablehnen konnte, wobei er im Fall der Ablehnung eines Auftrags befürchten musste, künftig von der Firma A. nicht mehr herangezogen zu werden.

Im Ergebnis ist die Kammer der Auffassung, dass hier ein ganz klarer Fall von „Scheinselbstständigkeit“ vorlag. Dass der Beigeladene zu 1) seit 01.07.2012 als Arbeitnehmer beim Kläger beschäftigt ist, wertet die Kammer als Indiz dafür, dass die Beteiligten das sozialversicherungsrechtliche (und strafrechtliche) Risiko ihres Tuns nicht länger in Kauf nahmen wollten.

Damit sprechen die ganz überwiegenden Merkmale für eine abhängige Beschäftigung und für eine Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) im streitigen Zeitraum.

Die Beklagte hat zutreffend die entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt. Gegen die Höhe der Beiträge wurden vom Kläger auch keine Einwände erhoben. Dass der Kläger den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein zu tragen hat, ergibt sich aus § 28 e i. V. m. § 28 g SGB IV. Die Beiträge sind auch fällig und nicht verjährt. Die Erhebung von Säumniszuschlägen gem. § 24 Abs.1 und 3 SGB IV ab dem Zeitpunkt der positiven Kenntnis des Klägers von seiner Zahlungspflicht ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Erhebung von Säumniszuschlägen für die Vergangenheit hat die Beklagte mit Teilabhilfebescheid vom 12.09.2014 korrigiert.

Die Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs.1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs.1 VwGO. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Beigeladene zu 1) hat Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. § 197 Abs.2 Satz 3 i. V. m. § 191 SGG.

Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 197 a Abs.1 SGG i. V. m. § 52 Abs.1, 3 Gerichtskostengesetz.

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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Landshut Urteil, 25. Mai 2016 - S 1 R 5070/15 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

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(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgeru

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 3 Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich


Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, 1. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder sel

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 191


Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für gebo

Referenzen

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten,

1.
soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind,
2.
soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.