Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 26.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2013 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten hat der Beklagte nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der bevollmächtigte Vertreter der Klägerin begehrt für diese die Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeld-Gesetz (BayBlindG).
Die am …1943 geborene Klägerin leidet an einer schweren Alzheimer-Demenz. Der bevollmächtigte Vertreter beantragte mit Schreiben vom 12.09.2012 beim Beklagten die Gewährung von Blindengeld und die Zuerkennung des Merkzeichens „BL“. Der Augenarzt Dr. K. vermerkte in seinem Gutachten vom 03.11.2012, dass sich der Visus bei der Klägerin nicht prüfen lasse, da diese auf keinerlei Fragen antworten könne. Sie sei seit 2004 im Pflegeheim. Als Vollpflegefall müsse sie gefüttert werden und sei dauerhaft bettlägerig (Pflegestufe III+). Der Nachweis von Blindheit könne nicht erbracht werden, zumal die Klägerin auch nicht transportfähig sei. Sie sei hochgradig dement. Auch in der versorgungsärztlichen Stellungnahme nach Aktenlage von Dr. L. vom 30.01.2013 wird bestätigt, dass bei der Klägerin eine sehr weit fortgeschrittene Demenz bestünde. Sie sei zu keinerlei Kommunikation mehr fähig, Sinneseindrücke könnten nicht verarbeitet werden. Es gebe keinerlei Anhalt dafür, dass für die fehlende Wahrnehmung von optischen Reizen eine spezielle Schädigung der Sehstrukturen ursächlich sei. Es ließe sich weder im Bereich der Augen noch im Bereich des Gehirns eine entsprechend schwere Schädigung der Sehstrukturen nachweisen. Im Bescheid vom 26.02.2013 hat der Beklagte daher die Gewährung von Blindengeld abgelehnt. Der eingelegte Widerspruch von Seiten des Bevollmächtigten wurde im Widerspruchsbescheid vom 17.06.2013 zurückgewiesen.
Hiergegen ließ der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 03.07.2013 Klage beim Sozialgericht Landshut erheben. Es wurde eine Bescheinigung der Hausleitung des Pflegeheims, in welchem sich die Klägerin seit 2004 befindet, vorgelegt (Bescheinigung vom 05.03.2013). Hierin wird ausgeführt, dass die Klägerin trotz ihres krankheitsbedingten Verlusts der visuellen Wahrnehmung und der körperlichen Beweglichkeit dennoch auf Schmerzempfindung, Geschmack und Berührungen verbal und nonverbal reagieren könne. Sie äußere beispielsweise ihre Ablehnung zu aktuell nicht gewünschten Handlungen, z. B. mit Zähneknirschen oder mit unkontrollierten Abwehrbewegungen und Lautäußerungen, auch Schreien. Im Bereich des Schmerzempfindens zeige sie deutlich mit Mimik und Gestik ihre Empfindung, indem sie Laute von sich gebe und das Gesicht schmerzverzerrt sei. Außerdem reagiere sie bei jeder Berührung und Ansprache mit den Augen, die sich hin und her bewegten und kommuniziere so nonverbal mit dem Pflegepersonal. Sie könne auch die Hand der Pflegeperson mit ihrer Hand drücken. Im Hinblick auf die Geschmackswahrnehmung sei festzustellen, dass die Klägerin ihre Ablehnung bezüglich der Nahrungsaufnahme etwa durch Ausspucken oder Abwenden des Kopfes zeige oder indem sie den Mund verziehe. Was ihr schmecke, esse sie, was nicht, lehne sie auf diese Weise ab.
Das Gericht hat Befundberichte des behandelnden Hausarztes der Klägerin, Dr. Sch. in R., sowie radiologische Aufnahmen des Schädels vom MVZ W. und von der R.-I.-Klinik in P. beigezogen. Anschließend wurde ein radiologisches Gutachten von Dr. N. (R.) eingeholt. Dieser stellte im Gutachten vom 21.03.2014 fest, dass er aus den vorliegenden Computertomografien des Schädels vom 30.11.2012 und vom 28.09.2010 nicht den Schluss ziehen könne, dass die für die optische Wahrnehmung relevanten Hirnstrukturen bzw. die Sehbahnen soweit geschädigt seien, dass allein deshalb eine optische Wahrnehmung nicht mehr möglich sei. Schätzungsweise fehlten jedoch ca. 50% der gesamten Hirnmasse auf Grund der Alzheimer-Erkrankung. Dieser Abbau betreffe auch die für die optische Wahrnehmung relevanten Hirnregionen. Es liege eine generalisierte erhebliche kortikale Hirnatrophie im Rahmen des Morbus Alzheimer vor.
Zum Nachweis der Unterschiede in den Sinneswahrnehmungen legte der gesetzliche Vertreter der Klägerin dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2014 drei Videosequenzen von jeweils etwa einer halben Minute Dauer vor. Er hat hier das Verhalten seiner Mutter am Vormittag des 25.04.2014 dokumentiert. Eine Videosequenz zeigt, wie der gesetzliche Vertreter (der Sohn) gegenüber der Mutter Droh-Gebärden simulierte, diese aber nicht reagierte. In der anderen Videosequenz wird dargestellt, wie der Sohn seine Mutter auffordert, den Kopf zu ihm hin zu bewegen. Nach mehrmaliger Aufforderung machte sie dies dann auch.
Zur weiteren Aufklärung der Streitsache hat das Gericht ein neurologisches Gutachten von Dr. M. zu der Frage in Auftrag gegeben, ob und inwieweit Unterschiede in den Sinneswahrnehmungen der Klägerin vorlägen. Im Gutachten vom 08.09.2014 führte Dr. M. aus, dass bei der Klägerin keinerlei Reaktionen auf visuelle Reize festzustellen seien. Es läge kein wesentlicher Unterschied in den Sinneswahrnehmungen vor. Die Wahrnehmung in allen Modalitäten sei geprägt durch den Verlust der Kognition und der Reizverarbeitung. Es bestehe kein deutlicher Unterschied im Hinblick auf die bewusste Wahrnehmung unterschiedlicher Reize. Reaktionen erfolgten lediglich auf reflektorischer Ebene. Auf Grund der gravierenden hirnorganischen Leistungsdefizite sei weder ein Erkennen noch ein Benennen möglich.
Der gesetzliche Vertreter der Klägerin kann sich den Ausführungen von Dr. M. nicht anschließen.
Der gesetzliche Vertreter der Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 26.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2013 bei der Klägerin ab der Antragstellung im September 2012 die Voraussetzungen für die Anerkennung von Blindheit nach dem BayBlindG festzustellen und ab diesem Zeitpunkt Blindengeld zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die beigezogene Akte des Beklagten, sowie auf die vorliegende Streitakte.
Gründe
Die Klage ist nicht begründet, weil sich das Gericht nicht davon überzeugen konnte, dass bei der Klägerin Blindheit oder eine der Blindheit gleich zu achtende Sehstörung im Sinne des BayBlindG unter Vollbeweis nachgewiesen ist.
Blindheit liegt einerseits vor, wenn das Augenlicht vollständig fehlt (Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 BayBlindG). Als blind gelten aber auch Personen,
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1.deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt,
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2.bei denen durch Nr. 1 nicht erfasste Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad bestehen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nr. 1 gleich zu achten sind (Artikel 1 Abs. 2 Satz 2 BayBlindG).
Im Falle von zerebral geschädigten Menschen hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 20.07.2005 - über den Wortlaut des Artikels 1 Abs. 2 BayBlindG hinaus - ein weiteres Differenzierungskriterium gefordert: „Es muss sich im Vergleich zu anderen - möglicherweise ebenfalls eingeschränkten - Gehirnfunktionen eine spezifische Störung des Sehvermögens feststellen lassen. Zum Nachweis einer zu faktischer Blindheit führenden schweren Störung des Sehvermögens genügt es insoweit, dass die visuelle Wahrnehmung deutlich stärker betroffen ist als die Wahrnehmung in anderen Modalitäten (vgl. BSG im Urteil vom 20.07.2005, Az.: B 9a BL 1/05 R). In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall handelte es sich um ein zerebral schwer geschädigtes Kind, das visuell nur auf den Wechsel von Hell/Dunkel reagierte. Aus Videosequenzen, auf denen das Kind im besagten Fall zu sehen war, hat das Berufungsgericht dessen Unfähigkeit zur optischen Wahrnehmung bei weitgehend erhaltenem Tastsinn und Gehör festgestellt.
Nach der Überzeugung der Kammer ist der vorliegende Fall nicht gleichgelagert. Zwar ist das Gericht davon überzeugt, dass bei der Klägerin ein Verlust der visuellen Wahrnehmungsfähigkeit gegeben ist. Es liegt aber keine spezifische Sehstörung vor, weil nach dem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten von Dr. M. vom 08.09.2014 die Sinnesmodalitäten auf allen Ebenen in annähernd gleicher Weise geschädigt sind. Es besteht kein deutlicher Unterschied im Hinblick auf die Wahrnehmung der unterschiedlichen Sinnesreize. Soweit bei Schmerzauslösung oder Geschmacksprüfung Reaktionen erfolgten, ordnete Dr. M. diese nachvollziehbar als rein reflektorisch ein. Im Übrigen ergab die Überprüfung der Sinneswahrnehmungen (Geruch, Hörreize, Berührung und Lagesinn) keinerlei spezifische und reproduzierbare Reaktion. Bloße Reflexe sind für die Beurteilung der Unterschiedlichkeit der Sinneswahrnehmungen nicht relevant (vgl. Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 27.03.2014, Az.: L 15 BL 5/11). Relevant sind nur die bewusst gesteuerten Funktionen des jeweiligen Sinnes. Aus Rechtssicherheitsgründen forderte das Bayerische Landessozialgericht im vorgenannten Urteil, dass die Verhaltensprüfung anhand objektivierbarer Prüfverfahren erfolgen solle. Bloße Verhaltensbeobachtungen, wie sie z. B. von Angehörigen im täglichen Umgang mit den Betroffenen gemacht werden, genügten dagegen nicht (vgl. Bayer. Landessozialgericht, a.a.O., Rz. 65 f. in juris). Derartige objektivierbare Prüfverfahren setzen aber voraus, dass jemand noch Verhalten gezielt und bewusst steuern kann, was vorliegend bei der Klägerin nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen ist.
Das Bayerische Landessozialgericht verweist in dem vorgenannten Urteil auch auf die Zielsetzung des BayBlindG, blindheitsbedingte Mehraufwendungen auszugleichen. Blindheitsbedingte Mehraufwendungen können dann nicht entstehen, wenn jemand auf Grund einer schwergradigen zerebralen Störung ohnehin in keiner Weise mehr zu irgendwelchen zielgerichteten Aktivitäten in der Lage ist und daher die vollständige lebensnotwendige Versorgung von Dritten übernommen werden muss. Somit ist es auch nicht auf Grund der gesetzgeberischen Zielsetzung geboten, in Fällen wie diesen, Blindheit anzuerkennen.
Darüber hinaus liegt auch keine vollständige Zerstörung der für die visuelle Wahrnehmung zuständigen Hirnregionen vor. Dies hat das schlüssige und überzeugende Gutachten von Dr. N. vom 21.03.2014 ergeben. Auch dieses Gutachten unterstreicht noch einmal die Tatsache, dass bei der Klägerin rund 50% der gesamten Hirnmasse auf Grund der Alzheimer-Erkrankung abgebaut sind und dies auch eine wesentliche Ursache dafür ist, dass Sinnesreize auf allen Ebenen der Sinneswahrnehmung nicht mehr adäquat verarbeitet werden können.
Alles in allem hat der Beklagte daher im streitigen Bescheid vom 26.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2013 zu Recht die Voraussetzungen für die Gewährung von Blindengeld abgelehnt. Die Klage dagegen war somit abzuweisen.
Das Gericht konnte über die Klage im Wege eines Gerichtsbescheides nach § 105 SGG entscheiden, weil die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt, soweit möglich, geklärt ist. Im Übrigen haben sich die Beteiligten mit dem Erlass eines Gerichtsbescheides einverstanden erklärt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 183, 193 SGG.