Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 24. Aug. 2012 - S 7 SB 3019/11

published on 24/08/2012 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 24. Aug. 2012 - S 7 SB 3019/11
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Tenor

Der Bescheid des Landratsamts vom 18.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.06.2011 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger Sterbegeld im gesetzlichen Umfang zu gewähren.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Sterbegeld nach § 37 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der Kläger ist der Sohn des am 17.06.1914 geborenen Kriegsbeschädigten …. … bezog wegen der anerkannten Kriegsschädigungsfolgen „Epilepsie nach Kopfverletzung und Hirnhautentzündung, Magenschleimhautentzündung“ mit einem Grad der Schädigung von 100 Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Mit der Schwiegertochter des Kriegsbeschädigten und Ehefrau des Klägers bestand ein Pflegedienstleistungsvertrag. Die Kosten trug das Versorgungsamt. Der Kriegsbeschädigte und der Kläger mit seiner Ehefrau und Tochter wohnten im selben Haus.
Am 30.6.2012 verstarb der Kriegsbeschädigte. Nach einem Telefonvermerk vom 06.07.2010, wonach sich der Kläger hinsichtlich der Kostenerstattung eines nicht genommenen Urlaubs der Pflegeperson (Schwiegertochter) erkundigte, hatte der Kläger auf Nachfrage bestätigt, dass der Vater im ersten Stock des Hauses wohnhaft gewesen sei und er selbst mit seiner Familie im Erdgeschoss wohne. In einem Fragebogen hinsichtlich des Antrags auf Bestattungsgeld nach § 36 BVG beantwortete der Kläger die Frage danach, ob er mit dem Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe, mit nein (vgl. Antragsformular, unterschrieben am 14.07.2010, Aktenseite 1425 ff der Verwaltungsakten). Mit Bescheid vom 29.11.2010 gewährte das Versorgungsamt dem Kläger Bestattungsgeld in Höhe von 781 EUR.
Mit Schreiben vom 23.07.2010, eingegangen beim Landratsamt am 26.07.2010, beantragte der Kläger auch die Gewährung von Sterbegeld nach § 37 BVG. Mit Schreiben vom 18.10.2010 erläuterte der zuständige Sachbearbeiter dem Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Sterbegeld. Aus den Angaben im Erhebungsbogen und weiteren Akteninhalten ergebe sich, dass der Verstorbene zurzeit seines Todes mit keiner der anspruchsberechtigten Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe und auch keiner dieser Personen Unterhalt geleistet habe, sodass Sterbegeld nur nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 BVG gewährt werden könne, wenn und soweit ein wirtschaftlicher Ausgleich angebracht erscheine. Hierzu müsse der Kläger ggf. noch weitere Nachweise erbringen.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch nebst Begründung wertete der Beklagte als Antragsbegründung und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18.03.2011 ab. Der Kläger erfülle die Anspruchsvoraussetzungen des § 37 Abs. 2 BVG nicht, da eine häusliche Gemeinschaft mit dem Vater nicht vorgelegen habe. Dieser Begriff setze nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich ein räumliches Zusammenleben voraus. Im entsprechenden Formblattantrag habe der Kläger die Frage nach häuslicher Gemeinschaft verneint und auch keine weiteren Angehörigen angegeben, mit denen der Verstorbene zurzeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Diese Angaben deckten sich mit den versorgungsärztlichen Erhebungen anlässlich einer Begutachtung des Vaters in seinem häuslichen Umfeld. In diesem Gutachten sei aufgeführt, dass der Vater eine eigene Wohnung im ersten Obergeschoss des Zweifamilienhauses bewohnt habe und dass der Sohn mit seiner Ehefrau und der Tochter im Erdgeschoss wohne. Für Notfälle in der Nacht habe der Vater eine Telefonverbindung in die Wohnung des Sohnes. Vor diesem Hintergrund und unter Einbeziehung der allgemeinen Lebenserfahrung könne das Vorbringen, wonach die in Ausbildung stehende Tochter überwachend in der Wohnung des 96-jährigen Großvaters gewohnt habe, nicht der zutreffenden Entscheidung zugrundegelegt werden.
Hiergegen erhob der Kläger am 20.04.2011 Widerspruch. Bei der Ankreuzung im Formblattantrag habe es sich um ein Missverständnis gehandelt. Es habe sich faktisch so verhalten, dass der Beschädigte nur zum Schlafen in seiner Wohnung gewesen sei, die Mahlzeiten jedoch im Untergeschoss mit dem Kläger und seiner Familie eingenommen habe. Es sei tatsächlich so gewesen, dass die Tochter des Klägers ihr Jugendzimmer in der Wohnung des Großvaters gehabt habe. Eine häusliche Gemeinschaft sei daher anzunehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2011 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesversorgungsamt - den Widerspruch zurück. Die gemeinsame Einnahme von Mahlzeiten oder das Übernachten der Enkelin beim Opa reiche nicht aus, um eine häusliche Gemeinschaft zu bejahen.
Am 15.07.2011 hat der Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben. Er begehrt weiterhin die Gewährung von Sterbegeld nach § 37 Abs. 2 BVG. In dem versorgungsärztlichen Gutachten aus dem Jahr 2004, auf das sich der Beklagte berufe, werde auch mitgeteilt, dass die Wohnung des Verstorbenen immer offen sei und zwei- bis dreimal in der Stunde ein Familienmitglied nach oben gehe und nach dem Großvater schaue. Zum Frühstück würde er von der Schwiegertochter aus seiner Wohnung eine Treppe tiefer an den gerichteten Frühstückstisch begleitet. Sodann werde er wieder in seine Wohnung gebracht, wo er dann in einem Liegesessel Fernsehen schaue oder Zeitung lese. Das Mittagessen würde er wieder in der unteren Wohnung einnehmen und sodann mit seiner Schwiegertochter für eine gute Stunde mit dem Rollator an die frische Luft gehen. Auch das Abendbrot würde er in der unteren Wohnung einnehmen. In den späteren Jahren des Verstorbenen habe zudem dann noch die Enkelin, also die Tochter des Klägers, mit dem Großvater in einer Wohnung geschlafen. Angesichts dessen sei nicht nachvollziehbar, warum nicht von einer häuslichen Gemeinschaft ausgegangen werden könne. Da die Wohnungstür der oberen Wohnung immer offen gestanden habe, sei sowieso nicht von zwei getrennten Wohnungen auszugehen.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid des Landratsamts vom 18.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 15.06.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Sterbegeld in gesetzlicher Höhe nach § 37 Abs. 2 BVG zu gewähren.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf den Inhalt des Bescheides vom 18.3.2011 sowie des Widerspruchsbescheides vom 15.6.2011.
14 
Das Gericht hat die Verwaltungsakten des Beklagten beigezogen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger weitere Angaben zur Wohnsituation im Zeitpunkt des Todes des Kriegsbeschädigten gemacht. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte S 7 VK .../11, insbesondere der Niederschrift vom 24.8.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Landratsamts vom 18.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.06.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Sterbegeld.
16 
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Sterbegeld ist § 37 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Beim Tode eines Beschädigten ist ein Sterbegeld in Höhe des Dreifachen der Versorgungsbezüge zu zahlen, die ihm für den Sterbemonat nach den §§ 30 bis 33, 34 und 35 zustanden, Pflegezulage jedoch höchstens nach Stufe II (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BVG). Anspruchsberechtigt sind nach § 37 Abs. 2 BVG der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder, wenn sie mit dem Verstorbenen zurzeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Hat der Verstorbene mit keiner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so ist das Sterbegeld in vorstehender Rangfolge dem zu zahlen, den der Verstorbene unterhalten hat.
17 
Nachdem die Ehefrau des Kriegsbeschädigten bereits im Jahr 1994 verstorben ist, ist der Kläger als Sohn des Kriegsbeschädigten grundsätzlich Anspruchsberechtigter im Sinne der genannten Vorschriften. Auch die weitere Voraussetzung des Lebens in häuslicher Gemeinschaft zurzeit des Todes ist nach der Überzeugung der Kammer erfüllt. Häusliche Gemeinschaft setzt im allgemeinen räumliches Zusammenleben voraus. Eine Trennung hebt die häusliche Gemeinschaft nicht auf, wenn ihre Wiederherstellung beabsichtigt war (Verwaltungsvorschrift Nr. 4 zu § 36 BVG - die Vorschrift betrifft die Gewährung von Bestattungsgeld und enthält in ihrem Absatz 2 ebenfalls die Tatbestandsvoraussetzung des Lebens in häuslicher Gemeinschaft mit dem Verstorbenen). Nach der Überzeugung der Kammer kann es für die Entscheidung, ob ein räumliches Zusammenleben in diesem Sinne vorliegt, nicht allein auf die äußeren Gegebenheiten der Wohnsituation ankommen. Zu berücksichtigen ist vielmehr entscheidend die tatsächliche Handhabung durch den Kläger und seine Familie.
18 
Nach den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Klägers sowohl schriftlich als auch mündlich im Termin zur mündlichen Verhandlung besteht sein Haus aus zwei Wohneinheiten bzw. Wohnungen (im Erdgeschoss und im ersten Stock). Will man von einer Wohneinheit zur anderen gelangen, ist dies über ein außerhalb der Wohnungen gelegenes Treppenhaus möglich. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass bei tatsächlicher Nutzung des Hauses mit zwei in sich abgeschlossenen und getrennten Wohneinheiten - der Kriegsbeschädigte ausschließlich oben und der Sohn mit der Familie ausschließlich unten - ein räumliches Zusammenleben abgelehnt werden müsste. Im Fall des Klägers und seiner Familie war es aber so, dass das Haus faktisch jedenfalls zum Zeitpunkt des Todes des Kriegsbeschädigten als eine räumliche Einheit bzw. als Einfamilienhaus genutzt wurde. Die Tür zur oberen Wohneinheit stand immer offen. In der oberen Wohneinheit befanden sich nicht nur Schlafzimmer und Bad des Kriegsbeschädigten, sondern auch Jugendzimmer der Tochter sowie ein Arbeitszimmer des Klägers. Die Küche oben hat der Kriegsbeschädigte nicht mehr selbst genutzt, sondern (soweit gesundheitlich möglich) alle Mahlzeiten unten mit dem Kläger und seiner Familie eingenommen. Er hat sich regelmäßig auch im Wohnzimmer des Klägers und auf dessen Terrasse (z.B. zum Mittagsschlaf oder für Spaziergänge) aufgehalten. Insofern ist eine gemeinschaftliche Nutzung des gesamten Hauses durch die gesamte Familie gegeben. Es gab tatsächlich keine Trennung der Nutzungsbereiche. Im konkreten Fall ist die rein theoretisch bestehende Möglichkeit einer räumlichen Trennung der Wohneinheiten faktisch nicht durchgeführt worden. Dafür spricht auch, dass der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals betont hat, dass er und seine Familie bei offenen Türen ständig „mit einem Ohr“ oben beim Kriegsbeschädigten gewesen seien und im Laufe eines Tages sehr häufig nach ihm geschaut hätten.
19 
Hat der Kläger somit nach der Überzeugung der Kammer im Zeitpunkt des Todes des Kriegsbeschädigten in häuslicher Gemeinschaft mit diesem gelebt, hat er Anspruch auf Gewährung von Sterbegeld nach § 37 Abs. 2.
20 
Die Klage hat im vollen Umfang Erfolg, demzufolge hat der Beklagte auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten (§ 193 SGG).

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Landratsamts vom 18.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.06.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Sterbegeld.
16 
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Sterbegeld ist § 37 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Beim Tode eines Beschädigten ist ein Sterbegeld in Höhe des Dreifachen der Versorgungsbezüge zu zahlen, die ihm für den Sterbemonat nach den §§ 30 bis 33, 34 und 35 zustanden, Pflegezulage jedoch höchstens nach Stufe II (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BVG). Anspruchsberechtigt sind nach § 37 Abs. 2 BVG der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder, wenn sie mit dem Verstorbenen zurzeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Hat der Verstorbene mit keiner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so ist das Sterbegeld in vorstehender Rangfolge dem zu zahlen, den der Verstorbene unterhalten hat.
17 
Nachdem die Ehefrau des Kriegsbeschädigten bereits im Jahr 1994 verstorben ist, ist der Kläger als Sohn des Kriegsbeschädigten grundsätzlich Anspruchsberechtigter im Sinne der genannten Vorschriften. Auch die weitere Voraussetzung des Lebens in häuslicher Gemeinschaft zurzeit des Todes ist nach der Überzeugung der Kammer erfüllt. Häusliche Gemeinschaft setzt im allgemeinen räumliches Zusammenleben voraus. Eine Trennung hebt die häusliche Gemeinschaft nicht auf, wenn ihre Wiederherstellung beabsichtigt war (Verwaltungsvorschrift Nr. 4 zu § 36 BVG - die Vorschrift betrifft die Gewährung von Bestattungsgeld und enthält in ihrem Absatz 2 ebenfalls die Tatbestandsvoraussetzung des Lebens in häuslicher Gemeinschaft mit dem Verstorbenen). Nach der Überzeugung der Kammer kann es für die Entscheidung, ob ein räumliches Zusammenleben in diesem Sinne vorliegt, nicht allein auf die äußeren Gegebenheiten der Wohnsituation ankommen. Zu berücksichtigen ist vielmehr entscheidend die tatsächliche Handhabung durch den Kläger und seine Familie.
18 
Nach den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Klägers sowohl schriftlich als auch mündlich im Termin zur mündlichen Verhandlung besteht sein Haus aus zwei Wohneinheiten bzw. Wohnungen (im Erdgeschoss und im ersten Stock). Will man von einer Wohneinheit zur anderen gelangen, ist dies über ein außerhalb der Wohnungen gelegenes Treppenhaus möglich. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass bei tatsächlicher Nutzung des Hauses mit zwei in sich abgeschlossenen und getrennten Wohneinheiten - der Kriegsbeschädigte ausschließlich oben und der Sohn mit der Familie ausschließlich unten - ein räumliches Zusammenleben abgelehnt werden müsste. Im Fall des Klägers und seiner Familie war es aber so, dass das Haus faktisch jedenfalls zum Zeitpunkt des Todes des Kriegsbeschädigten als eine räumliche Einheit bzw. als Einfamilienhaus genutzt wurde. Die Tür zur oberen Wohneinheit stand immer offen. In der oberen Wohneinheit befanden sich nicht nur Schlafzimmer und Bad des Kriegsbeschädigten, sondern auch Jugendzimmer der Tochter sowie ein Arbeitszimmer des Klägers. Die Küche oben hat der Kriegsbeschädigte nicht mehr selbst genutzt, sondern (soweit gesundheitlich möglich) alle Mahlzeiten unten mit dem Kläger und seiner Familie eingenommen. Er hat sich regelmäßig auch im Wohnzimmer des Klägers und auf dessen Terrasse (z.B. zum Mittagsschlaf oder für Spaziergänge) aufgehalten. Insofern ist eine gemeinschaftliche Nutzung des gesamten Hauses durch die gesamte Familie gegeben. Es gab tatsächlich keine Trennung der Nutzungsbereiche. Im konkreten Fall ist die rein theoretisch bestehende Möglichkeit einer räumlichen Trennung der Wohneinheiten faktisch nicht durchgeführt worden. Dafür spricht auch, dass der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals betont hat, dass er und seine Familie bei offenen Türen ständig „mit einem Ohr“ oben beim Kriegsbeschädigten gewesen seien und im Laufe eines Tages sehr häufig nach ihm geschaut hätten.
19 
Hat der Kläger somit nach der Überzeugung der Kammer im Zeitpunkt des Todes des Kriegsbeschädigten in häuslicher Gemeinschaft mit diesem gelebt, hat er Anspruch auf Gewährung von Sterbegeld nach § 37 Abs. 2.
20 
Die Klage hat im vollen Umfang Erfolg, demzufolge hat der Beklagte auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten (§ 193 SGG).
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter an den Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Überführung, die die Überführung veranlasst hat. Der Anspruch auf Übernahme umfasst die erforderlichen und

(1) Beim Tod eines Beschädigten ist ein Sterbegeld in Höhe des Dreifachen der Versorgungsbezüge zu zahlen, die ihm für den Sterbemonat nach den §§ 30 bis 33, 34 und 35 zustanden. Pflegezulage jedoch höchstens nach Stufe II. Minderungen der nach Satz

Annotations

(1) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter an den Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Überführung, die die Überführung veranlasst hat. Der Anspruch auf Übernahme umfasst die erforderlichen und angemessenen Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung.

(2) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter während einer nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführten stationären Heilbehandlung nicht an den Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Überführung, die die Überführung veranlasst hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter an den Schädigungsfolgen, so werden die Kosten der Bestattung bis zur Höhe eines Siebtels der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übernommen. Den Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung hat diejenige Person, die die Bestattung veranlasst hat.

(4) Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte oder ein rentenberechtigter Beschädigter an den Schädigungsfolgen, so wird ein Bestattungsgeld in Höhe von mindestens 2 154 Euro gezahlt. Hiervon werden zunächst die Kosten der Bestattung bestritten. Bleibt ein Überschuss, so sind nacheinander der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder bezugsberechtigt, wenn sie mit der oder dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte, so wird der Überschuss nicht ausgezahlt.

(5) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Tod Schädigungsfolge ist, wenn eine Beschädigte oder ein Beschädigter an einer Gesundheitsstörung stirbt, die als Schädigungsfolge anerkannt ist.

(6) Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte oder ein rentenberechtigter Beschädigter, ohne dass der Tod Schädigungsfolge ist, so hat diejenige Person, die die Bestattung veranlasst hat, einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung bis zur Höhe von 1 080 Euro. Lagen die Bestattungskosten unter 1 080 Euro, so wird der Überschuss als Bestattungsgeld gezahlt. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(7) Auf das Bestattungsgeld werden einmalige Leistungen angerechnet, die anlässlich des Todes auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Zweck der Erstattung der Kosten der Bestattung erbracht werden.

(1) Beim Tod eines Beschädigten ist ein Sterbegeld in Höhe des Dreifachen der Versorgungsbezüge zu zahlen, die ihm für den Sterbemonat nach den §§ 30 bis 33, 34 und 35 zustanden. Pflegezulage jedoch höchstens nach Stufe II. Minderungen der nach Satz 1 maßgebenden Bezüge, die durch Sonderleistungen im Sinne des § 60a Abs. 4 bedingt sind, sowie Erhöhungen dieser Bezüge, die auf Einkommensminderungen infolge des Todes beruhen, bleiben unberücksichtigt.

(2) Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Rangfolge der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Hat der Verstorbene mit keiner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so ist das Sterbegeld in vorstehender Rangfolge dem zu zahlen, den der Verstorbene unterhalten hat.

(3) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 2 nicht vorhanden, kann das Sterbegeld dem gezahlt werden, der die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu seinem Tod gepflegt hat.

(1) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter an den Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Überführung, die die Überführung veranlasst hat. Der Anspruch auf Übernahme umfasst die erforderlichen und angemessenen Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung.

(2) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter während einer nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführten stationären Heilbehandlung nicht an den Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Überführung, die die Überführung veranlasst hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter an den Schädigungsfolgen, so werden die Kosten der Bestattung bis zur Höhe eines Siebtels der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übernommen. Den Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung hat diejenige Person, die die Bestattung veranlasst hat.

(4) Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte oder ein rentenberechtigter Beschädigter an den Schädigungsfolgen, so wird ein Bestattungsgeld in Höhe von mindestens 2 154 Euro gezahlt. Hiervon werden zunächst die Kosten der Bestattung bestritten. Bleibt ein Überschuss, so sind nacheinander der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder bezugsberechtigt, wenn sie mit der oder dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte, so wird der Überschuss nicht ausgezahlt.

(5) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Tod Schädigungsfolge ist, wenn eine Beschädigte oder ein Beschädigter an einer Gesundheitsstörung stirbt, die als Schädigungsfolge anerkannt ist.

(6) Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte oder ein rentenberechtigter Beschädigter, ohne dass der Tod Schädigungsfolge ist, so hat diejenige Person, die die Bestattung veranlasst hat, einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung bis zur Höhe von 1 080 Euro. Lagen die Bestattungskosten unter 1 080 Euro, so wird der Überschuss als Bestattungsgeld gezahlt. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(7) Auf das Bestattungsgeld werden einmalige Leistungen angerechnet, die anlässlich des Todes auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Zweck der Erstattung der Kosten der Bestattung erbracht werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Beim Tod eines Beschädigten ist ein Sterbegeld in Höhe des Dreifachen der Versorgungsbezüge zu zahlen, die ihm für den Sterbemonat nach den §§ 30 bis 33, 34 und 35 zustanden. Pflegezulage jedoch höchstens nach Stufe II. Minderungen der nach Satz 1 maßgebenden Bezüge, die durch Sonderleistungen im Sinne des § 60a Abs. 4 bedingt sind, sowie Erhöhungen dieser Bezüge, die auf Einkommensminderungen infolge des Todes beruhen, bleiben unberücksichtigt.

(2) Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Rangfolge der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Hat der Verstorbene mit keiner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so ist das Sterbegeld in vorstehender Rangfolge dem zu zahlen, den der Verstorbene unterhalten hat.

(3) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 2 nicht vorhanden, kann das Sterbegeld dem gezahlt werden, der die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu seinem Tod gepflegt hat.

(1) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter an den Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Überführung, die die Überführung veranlasst hat. Der Anspruch auf Übernahme umfasst die erforderlichen und angemessenen Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung.

(2) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter während einer nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführten stationären Heilbehandlung nicht an den Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Überführung, die die Überführung veranlasst hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter an den Schädigungsfolgen, so werden die Kosten der Bestattung bis zur Höhe eines Siebtels der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übernommen. Den Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung hat diejenige Person, die die Bestattung veranlasst hat.

(4) Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte oder ein rentenberechtigter Beschädigter an den Schädigungsfolgen, so wird ein Bestattungsgeld in Höhe von mindestens 2 154 Euro gezahlt. Hiervon werden zunächst die Kosten der Bestattung bestritten. Bleibt ein Überschuss, so sind nacheinander der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder bezugsberechtigt, wenn sie mit der oder dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte, so wird der Überschuss nicht ausgezahlt.

(5) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Tod Schädigungsfolge ist, wenn eine Beschädigte oder ein Beschädigter an einer Gesundheitsstörung stirbt, die als Schädigungsfolge anerkannt ist.

(6) Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte oder ein rentenberechtigter Beschädigter, ohne dass der Tod Schädigungsfolge ist, so hat diejenige Person, die die Bestattung veranlasst hat, einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung bis zur Höhe von 1 080 Euro. Lagen die Bestattungskosten unter 1 080 Euro, so wird der Überschuss als Bestattungsgeld gezahlt. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(7) Auf das Bestattungsgeld werden einmalige Leistungen angerechnet, die anlässlich des Todes auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Zweck der Erstattung der Kosten der Bestattung erbracht werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.