Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 24. Aug. 2012 - S 7 SB 3019/11

Gericht
Tenor
Der Bescheid des Landratsamts vom 18.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.06.2011 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger Sterbegeld im gesetzlichen Umfang zu gewähren.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Annotations
(1) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter an den Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Überführung, die die Überführung veranlasst hat. Der Anspruch auf Übernahme umfasst die erforderlichen und angemessenen Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung.
(2) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter während einer nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführten stationären Heilbehandlung nicht an den Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Überführung, die die Überführung veranlasst hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter an den Schädigungsfolgen, so werden die Kosten der Bestattung bis zur Höhe eines Siebtels der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übernommen. Den Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung hat diejenige Person, die die Bestattung veranlasst hat.
(4) Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte oder ein rentenberechtigter Beschädigter an den Schädigungsfolgen, so wird ein Bestattungsgeld in Höhe von mindestens 2 154 Euro gezahlt. Hiervon werden zunächst die Kosten der Bestattung bestritten. Bleibt ein Überschuss, so sind nacheinander der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder bezugsberechtigt, wenn sie mit der oder dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte, so wird der Überschuss nicht ausgezahlt.
(5) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Tod Schädigungsfolge ist, wenn eine Beschädigte oder ein Beschädigter an einer Gesundheitsstörung stirbt, die als Schädigungsfolge anerkannt ist.
(6) Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte oder ein rentenberechtigter Beschädigter, ohne dass der Tod Schädigungsfolge ist, so hat diejenige Person, die die Bestattung veranlasst hat, einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung bis zur Höhe von 1 080 Euro. Lagen die Bestattungskosten unter 1 080 Euro, so wird der Überschuss als Bestattungsgeld gezahlt. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(7) Auf das Bestattungsgeld werden einmalige Leistungen angerechnet, die anlässlich des Todes auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Zweck der Erstattung der Kosten der Bestattung erbracht werden.
(1) Beim Tod eines Beschädigten ist ein Sterbegeld in Höhe des Dreifachen der Versorgungsbezüge zu zahlen, die ihm für den Sterbemonat nach den §§ 30 bis 33, 34 und 35 zustanden. Pflegezulage jedoch höchstens nach Stufe II. Minderungen der nach Satz 1 maßgebenden Bezüge, die durch Sonderleistungen im Sinne des § 60a Abs. 4 bedingt sind, sowie Erhöhungen dieser Bezüge, die auf Einkommensminderungen infolge des Todes beruhen, bleiben unberücksichtigt.
(2) Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Rangfolge der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Hat der Verstorbene mit keiner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so ist das Sterbegeld in vorstehender Rangfolge dem zu zahlen, den der Verstorbene unterhalten hat.
(3) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 2 nicht vorhanden, kann das Sterbegeld dem gezahlt werden, der die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu seinem Tod gepflegt hat.
(1) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter an den Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Überführung, die die Überführung veranlasst hat. Der Anspruch auf Übernahme umfasst die erforderlichen und angemessenen Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung.
(2) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter während einer nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführten stationären Heilbehandlung nicht an den Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Überführung, die die Überführung veranlasst hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter an den Schädigungsfolgen, so werden die Kosten der Bestattung bis zur Höhe eines Siebtels der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übernommen. Den Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung hat diejenige Person, die die Bestattung veranlasst hat.
(4) Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte oder ein rentenberechtigter Beschädigter an den Schädigungsfolgen, so wird ein Bestattungsgeld in Höhe von mindestens 2 154 Euro gezahlt. Hiervon werden zunächst die Kosten der Bestattung bestritten. Bleibt ein Überschuss, so sind nacheinander der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder bezugsberechtigt, wenn sie mit der oder dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte, so wird der Überschuss nicht ausgezahlt.
(5) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Tod Schädigungsfolge ist, wenn eine Beschädigte oder ein Beschädigter an einer Gesundheitsstörung stirbt, die als Schädigungsfolge anerkannt ist.
(6) Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte oder ein rentenberechtigter Beschädigter, ohne dass der Tod Schädigungsfolge ist, so hat diejenige Person, die die Bestattung veranlasst hat, einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung bis zur Höhe von 1 080 Euro. Lagen die Bestattungskosten unter 1 080 Euro, so wird der Überschuss als Bestattungsgeld gezahlt. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(7) Auf das Bestattungsgeld werden einmalige Leistungen angerechnet, die anlässlich des Todes auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Zweck der Erstattung der Kosten der Bestattung erbracht werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Beim Tod eines Beschädigten ist ein Sterbegeld in Höhe des Dreifachen der Versorgungsbezüge zu zahlen, die ihm für den Sterbemonat nach den §§ 30 bis 33, 34 und 35 zustanden. Pflegezulage jedoch höchstens nach Stufe II. Minderungen der nach Satz 1 maßgebenden Bezüge, die durch Sonderleistungen im Sinne des § 60a Abs. 4 bedingt sind, sowie Erhöhungen dieser Bezüge, die auf Einkommensminderungen infolge des Todes beruhen, bleiben unberücksichtigt.
(2) Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Rangfolge der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Hat der Verstorbene mit keiner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so ist das Sterbegeld in vorstehender Rangfolge dem zu zahlen, den der Verstorbene unterhalten hat.
(3) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 2 nicht vorhanden, kann das Sterbegeld dem gezahlt werden, der die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu seinem Tod gepflegt hat.
(1) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter an den Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Überführung, die die Überführung veranlasst hat. Der Anspruch auf Übernahme umfasst die erforderlichen und angemessenen Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung.
(2) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter während einer nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführten stationären Heilbehandlung nicht an den Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Überführung, die die Überführung veranlasst hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter an den Schädigungsfolgen, so werden die Kosten der Bestattung bis zur Höhe eines Siebtels der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übernommen. Den Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung hat diejenige Person, die die Bestattung veranlasst hat.
(4) Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte oder ein rentenberechtigter Beschädigter an den Schädigungsfolgen, so wird ein Bestattungsgeld in Höhe von mindestens 2 154 Euro gezahlt. Hiervon werden zunächst die Kosten der Bestattung bestritten. Bleibt ein Überschuss, so sind nacheinander der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder bezugsberechtigt, wenn sie mit der oder dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte, so wird der Überschuss nicht ausgezahlt.
(5) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Tod Schädigungsfolge ist, wenn eine Beschädigte oder ein Beschädigter an einer Gesundheitsstörung stirbt, die als Schädigungsfolge anerkannt ist.
(6) Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte oder ein rentenberechtigter Beschädigter, ohne dass der Tod Schädigungsfolge ist, so hat diejenige Person, die die Bestattung veranlasst hat, einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung bis zur Höhe von 1 080 Euro. Lagen die Bestattungskosten unter 1 080 Euro, so wird der Überschuss als Bestattungsgeld gezahlt. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(7) Auf das Bestattungsgeld werden einmalige Leistungen angerechnet, die anlässlich des Todes auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Zweck der Erstattung der Kosten der Bestattung erbracht werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.