Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 19. Apr. 2011 - S 15 AS 2985/09

bei uns veröffentlicht am19.04.2011

Tenor

Der Bescheid vom 07.04.2009 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 05.05.2009 und des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2009 wird insoweit aufgehoben, als hierin für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 eine Direktzahlung von Leistungen an den Vermieter des Klägers verfügt wird.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

 
Streitig ist die direkte Zahlung der vom Beklagten für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung an den Vermieter.
Der im laufenden Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Beklagten stehende Kläger mietete ab Juni 2007 eine Unterkunft zu einer Kaltmiete von 225 Euro zzgl. Nebenkosten von 100 Euro (ohne den auch zum Heizen verwendeten Strom) an. Bis April 2008 überwies der Beklagte die von ihm bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 325 Euro direkt an die Vermieterin des Klägers.
Ab Mai 2008 zahlte der Kläger keine Miete mehr unter Hinweis darauf, dass der Vermieter von ihm an die Stadtwerke ... bezahlte Abschläge für Stromlieferungen für Juni bis September 2007 von den ... herausverlangt und erhalten habe mit der Folge, dass ihm von Oktober 2007 bis März 2008 der Strom abgesperrt und die Unterkunft unbewohnbar geworden sei sowie elektrisch betriebene Geräte Schaden genommen hätten.
Der Vertreter der Vermieterin kündigte das Mietverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 26.01.2009 wegen Nichtzahlung bzw. Kürzung der Miete ab Mai 2008 mit sofortiger Wirkung für den Fall, dass er nicht ohnehin als Zeitvertrag zum 15.12.2008 abgelaufen sei. Eine Mehrfertigung des Schreibens sandte er an den Beklagten. Der Kläger widersprach sowohl dem Auslaufen des Mietvertrags als auch der Kündigung.
Am 24.03.2009 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten schriftlich, er werde die Kosten für die Unterkunft in Höhe von 325 Euro künftig, auch für April 2009, unverzüglich an seine Vermieterin weiterleiten.
Mit Bescheid vom 07.04.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II - hiervon monatlich 353,35 Euro (ab 01.03.2009: monatlich 450,07 Euro) für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) - und verfügte nach Anhörung des Klägers, dass ein Betrag von 325 Euro monatlich zur Begleichung der Miete direkt an den Vermieter des Klägers ausgezahlt werde, weil seit Mai 2008 die gewährten KdU nicht komplett oder gar nicht an den Vermieter weitergeleitet worden seien.
Mit seinem Widerspruch gegen die Direktauszahlung berief sich der Kläger darauf, dass er die Miete zu Recht auf Null gemindert habe und die Voraussetzungen für eine Direktzahlung an den Vermieter nicht gegeben seien und versicherte, ab Mai 2009 die Mietzahlungen wieder aufzunehmen.
Mit Änderungsbescheid vom 05.05.2009 setzte der Beklagte - unter Anhebung der Mietobergrenze auf 223,70 Euro - die Direktzahlung an den Vermieter auf monatlich 317,17 Euro herab. Den Widerspruch des Klägers wies sie im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2009 als unbegründet zurück. Der Strom sei beim Kläger nicht deswegen abgestellt worden, weil der Vermieter vereinbarungswidrig die Strom- und Heizungskosten für die ersten sechs Mietmonate nicht übernommen habe - eine derartige Vereinbarung sei nicht nachgewiesen-, und auch nicht, weil der Kläger die Abschläge für Strom nicht gezahlt habe, sondern wegen Stromschulden des Klägers aus vergangenen Jahren in fünfstelliger Höhe.
Zur Begründung seiner am 08.06.2009 beim Verwaltungsgericht K. Klage erhobenen und mit Beschluss vom 07.07.2009 an das zuständige Sozialgericht Karlsruhe verwiesenen Klage trägt der Kläger vor, er rechne eine im Juni 2008 angekündigte Mietminderung und die Rückforderung von zu Unrecht an den Vermieter gezahlten Abschlägen für Nebenkosten mit dem Mietzins für die Monate Oktober 2007 bis März 2008 auf. Sein Vermieter habe eine Sperrung des Stroms und damit einen Mangel der Wohnung verursacht. Außerdem sei die Unterkunft mit Schimmel befallen. Es handele sich um eine erstmalige Minderung der Miete. Er habe gegenüber dem Beklagten seit April 2009 mehrfach erklärt, die Mietzahlungen ab Mai 2009 wieder aufzunehmen.
10 
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid vom 07.04.2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 05.05.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2009 aufzuheben, soweit hierin eine Direktzahlung von Leistungen an den Vermieter des Klägers verfügt wird.
12 
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
14 
Er trägt vor, wegen aufgelaufener Mietschulden bestünden für eine Direktzahlung nach § 22 Abs. 4 SGB II ausreichende Anhaltspunkte. Im Hinblick auf sein weiteres Verhalten könnten auch die Zusage des Klägers, die Miete künftig zu zahlen, nicht ausreichen. In der Vergangenheit habe der Kläger ein dem Beklagten zustehenden Guthaben bei den Stadtwerken ... wider besseres Wissen verbraucht und sei deswegen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit auf ein Darlehen des Beklagten angewiesen gewesen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte und das Vorbringen der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Das Gericht war nicht gehindert, trotz des Ausbleibens des Klägers mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden. In der ordnungsgemäßen Ladung war ein korrekter Hinweis auf die Folgen im Fall des Fernbleibens enthalten.
17 
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger hat sich lediglich gegen die Verfügung im Bewilligungsbescheid vom 07.04.2009 gewendet, dass die für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 bewilligten Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von - zuletzt - 317,17 Euro monatlich direkt an die Vermieterin statt an ihn ausgezahlt werden.
18 
Die Klage ist auch begründet. Die Anordnung der Direktzahlung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte kann sich nicht auf § 22 Abs. 4 SGB II als Rechtsgrundlage berufen.
19 
Nach § 22 Abs. 4 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 20.07.2006 (BGBl I 2006, S. 1706) sollen die Kosten für Unterkunft und Heizung von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist. Die Direktauszahlung an den Vermieter setzt konkrete Zweifel an einer zweckkonformen Verwendung der Leistungen durch den Hilfebedürftigen voraus, etwa bei erheblichen Mietrückständen, die in der Vergangenheit mehrfach aufgelaufen sind (Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, Rz. 117 zu § 22). Um der Gefahr einer Entmündigung vorzubeugen, sind diese Voraussetzungen restriktiv auszulegen. Der Betroffene ist vorher anzuhören.
20 
Die Voraussetzungen der vom Beklagten verfügten Direktzahlung ab dem 01.01.2009 lagen nicht vor. Der Kläger hat zwar seit Mai 2008 die Miete nicht mehr gezahlt, so dass die Vermieterin das Mietverhältnis im Januar 2009 gekündigt hat. Dies reicht aber vorliegend nicht für erhebliche Zweifel an der zweckkonformen Verwendung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung aus, weil der Kläger sich wegen der unterbliebenen Mietzinszahlung auf eine Mietminderung und Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen berufen hat. Das Gericht hat erhebliche Zweifel, dass der Grundsicherungsträger einem Alg II-Bezieher diese rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Verhältnis zum Vermieter dadurch nehmen darf, dass er eine Direktzahlung der Miete anordnet. Dies würde zudem eine vorherige rechtliche Prüfung seitens des Beklagten voraussetzen, ob die Mietminderung bzw. die Aufrechnungen berechtigt sind. Eine höchstrichterlicher Rechtsprechung zu der Frage, ob der Grundsicherungsträger im Rahmen des § 22 Abs. 4 SGB II eine Mietminderung des Klägers auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu beachten hat, ist dem Gericht nicht bekannt. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 24), wonach der Grundsicherungsträger, das Kostensenkungsverfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II betreiben kann, wenn er eine Vereinbarung über Unterkunftskosten (Staffelmiete oder Schönheitsreparaturen) für unwirksam hält, hätte nach Auffassung des Gerichts der Beklagte, wenn - wie vorliegend- eine Mietminderung zwischen dem Alg II-Empfänger und seinem Vermieter streitig ist, - auch unter Beachtung eines Höchstmaßes von Eigenständigkeit der Hilfebezieher - grundsätzlich nur die Möglichkeit, die Leistungen für die Unterkunft und Heizung entsprechend dem Maß der Minderung zu reduzieren, auch wenn der Kläger Gefahr läuft, wegen der möglicherweise fehlenden Berechtigung zur Mietminderung seine Unterkunft zu verlieren.
21 
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die angefochtene Verfügung zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht einmal geeignet gewesen ist, die Unterkunft des Klägers zu sichern. Denn bereits mehrere Monate vor der Anordnung der Direktzahlung mit Bescheid vom 07.04.2009 hatte die Vermieterin das Mietverhältnis gekündigt bzw. sich auf eine Befristung des Mietvertrages bis zum 15.12.2008 berufen. Durch die Direktauszahlung der Miete ab Januar 2009 erfolgte auch keine Nachzahlung der ab Mai 2008 ausstehenden Miete, die eine Unwirksamkeit nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der wegen Mietrückständen ausgesprochenen Kündigung herbeizuführen. Darüber hinaus hat der Kläger noch vor der Anordnung der Direktzahlung dem Beklagten mitgeteilt, die Mietminderung sei beendet und er werde die Mietzahlungen wiederaufnehmen. Damit ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass ohne die Direktzahlung wiederholt Mietrückstände aufgelaufen wären.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe

 
16 
Das Gericht war nicht gehindert, trotz des Ausbleibens des Klägers mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden. In der ordnungsgemäßen Ladung war ein korrekter Hinweis auf die Folgen im Fall des Fernbleibens enthalten.
17 
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger hat sich lediglich gegen die Verfügung im Bewilligungsbescheid vom 07.04.2009 gewendet, dass die für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 bewilligten Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von - zuletzt - 317,17 Euro monatlich direkt an die Vermieterin statt an ihn ausgezahlt werden.
18 
Die Klage ist auch begründet. Die Anordnung der Direktzahlung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte kann sich nicht auf § 22 Abs. 4 SGB II als Rechtsgrundlage berufen.
19 
Nach § 22 Abs. 4 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 20.07.2006 (BGBl I 2006, S. 1706) sollen die Kosten für Unterkunft und Heizung von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist. Die Direktauszahlung an den Vermieter setzt konkrete Zweifel an einer zweckkonformen Verwendung der Leistungen durch den Hilfebedürftigen voraus, etwa bei erheblichen Mietrückständen, die in der Vergangenheit mehrfach aufgelaufen sind (Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, Rz. 117 zu § 22). Um der Gefahr einer Entmündigung vorzubeugen, sind diese Voraussetzungen restriktiv auszulegen. Der Betroffene ist vorher anzuhören.
20 
Die Voraussetzungen der vom Beklagten verfügten Direktzahlung ab dem 01.01.2009 lagen nicht vor. Der Kläger hat zwar seit Mai 2008 die Miete nicht mehr gezahlt, so dass die Vermieterin das Mietverhältnis im Januar 2009 gekündigt hat. Dies reicht aber vorliegend nicht für erhebliche Zweifel an der zweckkonformen Verwendung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung aus, weil der Kläger sich wegen der unterbliebenen Mietzinszahlung auf eine Mietminderung und Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen berufen hat. Das Gericht hat erhebliche Zweifel, dass der Grundsicherungsträger einem Alg II-Bezieher diese rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Verhältnis zum Vermieter dadurch nehmen darf, dass er eine Direktzahlung der Miete anordnet. Dies würde zudem eine vorherige rechtliche Prüfung seitens des Beklagten voraussetzen, ob die Mietminderung bzw. die Aufrechnungen berechtigt sind. Eine höchstrichterlicher Rechtsprechung zu der Frage, ob der Grundsicherungsträger im Rahmen des § 22 Abs. 4 SGB II eine Mietminderung des Klägers auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu beachten hat, ist dem Gericht nicht bekannt. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 24), wonach der Grundsicherungsträger, das Kostensenkungsverfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II betreiben kann, wenn er eine Vereinbarung über Unterkunftskosten (Staffelmiete oder Schönheitsreparaturen) für unwirksam hält, hätte nach Auffassung des Gerichts der Beklagte, wenn - wie vorliegend- eine Mietminderung zwischen dem Alg II-Empfänger und seinem Vermieter streitig ist, - auch unter Beachtung eines Höchstmaßes von Eigenständigkeit der Hilfebezieher - grundsätzlich nur die Möglichkeit, die Leistungen für die Unterkunft und Heizung entsprechend dem Maß der Minderung zu reduzieren, auch wenn der Kläger Gefahr läuft, wegen der möglicherweise fehlenden Berechtigung zur Mietminderung seine Unterkunft zu verlieren.
21 
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die angefochtene Verfügung zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht einmal geeignet gewesen ist, die Unterkunft des Klägers zu sichern. Denn bereits mehrere Monate vor der Anordnung der Direktzahlung mit Bescheid vom 07.04.2009 hatte die Vermieterin das Mietverhältnis gekündigt bzw. sich auf eine Befristung des Mietvertrages bis zum 15.12.2008 berufen. Durch die Direktauszahlung der Miete ab Januar 2009 erfolgte auch keine Nachzahlung der ab Mai 2008 ausstehenden Miete, die eine Unwirksamkeit nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der wegen Mietrückständen ausgesprochenen Kündigung herbeizuführen. Darüber hinaus hat der Kläger noch vor der Anordnung der Direktzahlung dem Beklagten mitgeteilt, die Mietminderung sei beendet und er werde die Mietzahlungen wiederaufnehmen. Damit ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass ohne die Direktzahlung wiederholt Mietrückstände aufgelaufen wären.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

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Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Ge

Referenzen

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.

(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.

(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.