Sozialgericht Halle Beschluss, 06. Feb. 2017 - S 4 SF 985/16 ERI

ECLI: ECLI:DE:SGHALLE:2017:0206.S4SF985.16ERI.0A
published on 06/02/2017 00:00
Sozialgericht Halle Beschluss, 06. Feb. 2017 - S 4 SF 985/16 ERI
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Gericht

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Tenor

Der Antrag auf Entlassung aus dem Amt als ehrenamtliche Richterin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wurde mit Wirkung vom 01.07.2007 auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes aus dem Kreis der Versicherten für den Bereich Sozialversicherung, Grundsicherung für Arbeitsuchende/Arbeitsförderung als ehrenamtliche Richterin berufen und zum 01.07.2012 wieder berufen.

2

Auf die Heranziehung zu einer Sitzung am 30.11.2016 hat sie mitgeteilt, dass sie jetzt montags bis freitags in einem Krankenhaus arbeite und es ihr daher nicht möglich sei, an den Sitzungen teilzunehmen. Sie befinde sich noch in der Probezeit und sei froh, nach der Kündigung diese Arbeit gefunden zu haben. Ferner sei Sie kein Mitglied der Gewerkschaft mehr. Auf Nachfrage teilt Sie mit, dass sie damit einen Antrag auf Entlassung aus dem Amt als ehrenamtliche Richterin stellt. Auf der Arbeit gebe es viel Stress und ein Familienmitglied habe ernsthafte gesundheitliche Probleme. Auch wenn ihr eine Freistellung zustehe, wolle sie diese nicht in Anspruch nehmen. Ihre neue Arbeit fordere Sie voll und sie qualifiziere sich noch in Lehrgängen, für die ihr die Zeit ansonsten fehlen würde. Bei ihrer Tochter sei eine Risikoschwangerschaft festgestellt worden, so dass sie diese intensiv betreuen müsse und alle Termine gemeinschaftlich mit ihr wahrgenommen würden. Ferner habe Sie in der langen Zeit als ehrenamtliche Richterin einen Beitrag für die Gesellschaft geleistet, der anerkennenswert sei und von anderen Personen nicht erbracht werde.

II.

3

Über den Antrag auf Entlassung aus bzw. Enthebung von dem Amt als ehrenamtliche Richterin entscheidet nach §§ 18 Abs. 4, 22 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan die 4. Kammer des Sozialgerichts Halle.

4

Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 SGG kann eine ehrenamtliche Richterin auf Antrag aus dem Amt entlassen werden, wenn einer der in Abs. 1 Nummer 3 bis Nummer 5 bezeichneten Gründe nachträglich eintritt. Dies ist der Fall bei einer ehrenamtlichen Richterin,

5

die durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, dass ihr die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann (Nummer 3),

6

die aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben (Nummer 4),

7

die glaubhaft macht, dass wichtige Gründe ihr die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren (Nummer 5).

8

Nach dem Vorbringen der Antragstellerin kommen allein wichtige Gründe im Sinne der Nummer 5 in Betracht, denn die ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne der Nummer 3 setzt die Ausübung anderer Tätigkeiten für die Allgemeinheit voraus und die gesundheitlichen Gründe im Sinne der Nummer 4 müssen in der Person der ehrenamtlichen Richterin vorliegen.

9

Derartige wichtige Gründe kann das Gericht hier nicht erkennen. Eine besondere berufliche Belastung, die zum Ausschluss jeglicher Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin führt, liegt nicht vor. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in arbeitsrechtlicher Hinsicht ein Anspruch auf Freistellung der Antragstellerin von der Erbringung der Arbeitsleistung im Fall der Heranziehung zu einer Sitzung beim Sozialgericht Halle nach § 45 Absatz 1a Deutsches Richtergesetz besteht. Sofern sich im Einzelfall eine Unabkömmlichkeit etwa im Hinblick auf die Durchführung notwendiger Qualifizierungen oder die Erledigung dringender Arbeitsaufgaben mit einer fehlenden Freistellung durch den Arbeitgeber ergibt, liegt ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme an der einzelnen Sitzung vor und es ist der Antragstellerin zuzumuten, einen derartigen Grund im Fall der Heranziehung zu einer konkreten Sitzung geltend zu machen. Es ist auch nicht vorgetragen, dass notwendige Qualifizierungen generell an den Sitzungstagen der beiden Kammern, denen die ehrenamtliche Richterin zugewiesen ist, stattfinden.

10

Die gesundheitlichen Probleme ihrer Tochter rechtfertigen ebenfalls nicht die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne der Nummer 5, da nicht erkennbar ist, dass bestimmte Termine, die gemeinschaftlich wahrgenommen werden müssen, generell an den Sitzungstagen, zu denen die Antragstellerin herangezogen wird, stattfinden. Sofern dies doch einmal der Fall sein sollte, würde für die Nichtteilnahme an der konkreten Sitzung ein wichtiger Grund vorliegen, ohne dass hierdurch die Verhinderung der Teilnahme an sämtlichen Sitzungen begründbar wäre. Eine permanente Betreuung der Tochter ist nicht plausibel, da die Antragstellerin dann nicht mehr ihrer Arbeit nachgehen könnte.

11

Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Gewerkschaft stellt von vornherein keinen Entlassungsgrund im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 1 SGG dar. Dieser Umstand ist aber auch kein Grund für die Entbindung von dem Amt als ehrenamtliche Richterin im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGG. Danach kann eine ehrenamtliche Richterin von dem Amt entbunden werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Berufung im Laufe der Amtszeit wegfällt. Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ist jedoch keine Voraussetzung für die Berufung zur ehrenamtlichen Richterin aus dem Kreis der Versicherten, denn die Versicherteneigenschaft ist nicht an die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, sondern an das Bestehen einer Pflichtversicherung oder einer Selbstversicherung (zum Beispiel freiwillige Versicherung) in einem Zweig der Sozialversicherung geknüpft und folgt im Fall der Pflichtversicherung in der Regel aus der Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit. Diese Voraussetzung für die Berufung in das Amt einer ehrenamtlichen Richterin erfüllt die Antragstellerin weiter.

12

Bei der Entscheidung über den Antrag auf Entlassung aus dem Amt als ehrenamtliche Richterin ist im konkreten Einzelfall weiter zu berücksichtigen, dass die Amtszeit der Antragstellerin zum 30.06.2017 endet und sie nach Lage der Dinge wegen der nicht mehr bestehenden Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft voraussichtlich nicht erneut für eine Wiederberufung vorgeschlagen wird, so dass auch keine Wiederberufung erfolgen dürfte. Angesichts dieses überschaubaren Zeitraumes erscheint es durchaus zumutbar, konkrete Verhinderungsgründe im Fall der Heranziehung zu Sitzungen im Einzelfall geltend zu machen, da, wie bereits ausgeführt, eine generelle Verhinderung der Teilnahme an Sitzungen nicht plausibel ist.

13

Dass die Antragstellerin langjährig das Amt einer ehrenamtlichen Richterin ausgeübt hat, ist durchaus anerkennenswert und verdeutlicht ihr gesellschaftliches Engagement, zu dem andere Personen nicht bereit sind. Andererseits ist dieses Amt auch mit der Verpflichtung verbunden, die Aufgaben bis zum Ende der Amtszeit zu erfüllen, sofern kein wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung gegeben ist.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§18 Abs. 4 SGG, § 22 Abs. 2 Satz 3 SGG).


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(1) Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren fehlerhaft war, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für seine Berufung oder der Eintritt eines Ausschließungsgrundes bekannt wird oder wenn er die zur Ausübung

(1) Die Übernahme des Amtes als ehrenamtlicher Richter kann nur ablehnen, 1. wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,2. wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Ger

Annotations

(1) Die Übernahme des Amtes als ehrenamtlicher Richter kann nur ablehnen,

1.
wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,
2.
wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit tätig gewesen ist,
3.
wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann,
4.
wer aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
5.
wer glaubhaft macht, daß wichtige Gründe ihm die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.

(2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem der ehrenamtliche Richter von seiner Berufung in Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht werden.

(3) Der ehrenamtliche Richter kann auf Antrag aus dem Amt entlassen werden, wenn einer der in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Gründe nachträglich eintritt. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn der ehrenamtliche Richter seinen Wohnsitz aus dem Bezirk des Sozialgerichts verlegt und seine Heranziehung zu den Sitzungen dadurch wesentlich erschwert wird.

(4) Über die Berechtigung zur Ablehnung des Amtes oder über die Entlassung aus dem Amt entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer endgültig.

(1) Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren fehlerhaft war, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für seine Berufung oder der Eintritt eines Ausschließungsgrundes bekannt wird oder wenn er die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Er ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten grob verletzt. Wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt, ist er nicht von seinem Amt zu entbinden, es sei denn, eine paritätische Besetzung nach § 12 Absatz 2 bis 4 kann anderenfalls nicht gewährleistet werden; Satz 1 und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt. Soweit die Voraussetzungen für eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in ihrer Nichtdurchführung kein die Zurückverweisung oder Revision begründender Verfahrensmangel.

(2) Die Entscheidung trifft die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kammer kann anordnen, dass der ehrenamtliche Richter bis zur Entscheidung über die Amtsentbindung oder Amtsenthebung nicht heranzuziehen ist. Die Anordnung ist unanfechtbar.

(1) Die Übernahme des Amtes als ehrenamtlicher Richter kann nur ablehnen,

1.
wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,
2.
wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit tätig gewesen ist,
3.
wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann,
4.
wer aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
5.
wer glaubhaft macht, daß wichtige Gründe ihm die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.

(2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem der ehrenamtliche Richter von seiner Berufung in Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht werden.

(3) Der ehrenamtliche Richter kann auf Antrag aus dem Amt entlassen werden, wenn einer der in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Gründe nachträglich eintritt. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn der ehrenamtliche Richter seinen Wohnsitz aus dem Bezirk des Sozialgerichts verlegt und seine Heranziehung zu den Sitzungen dadurch wesentlich erschwert wird.

(4) Über die Berechtigung zur Ablehnung des Amtes oder über die Entlassung aus dem Amt entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer endgültig.

(1) Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren fehlerhaft war, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für seine Berufung oder der Eintritt eines Ausschließungsgrundes bekannt wird oder wenn er die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Er ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten grob verletzt. Wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt, ist er nicht von seinem Amt zu entbinden, es sei denn, eine paritätische Besetzung nach § 12 Absatz 2 bis 4 kann anderenfalls nicht gewährleistet werden; Satz 1 und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt. Soweit die Voraussetzungen für eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in ihrer Nichtdurchführung kein die Zurückverweisung oder Revision begründender Verfahrensmangel.

(2) Die Entscheidung trifft die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kammer kann anordnen, dass der ehrenamtliche Richter bis zur Entscheidung über die Amtsentbindung oder Amtsenthebung nicht heranzuziehen ist. Die Anordnung ist unanfechtbar.