Sozialgericht Halle Beschluss, 06. März 2014 - S 24 SO 223/13 ER

ECLI:ECLI:DE:SGHALLE:2014:0306.S24SO223.13ER.0A
bei uns veröffentlicht am06.03.2014

Tenor

Der Antragsgegner wird unter Abänderung des Bescheides vom 19.07.2013 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 12.11.2013 vorläufig für die Zeit ab 30.12.2013 (Eingang des Eilantrages bei Gericht) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen der Hilfe zur Pflege ohne Anrechnung des Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB XI zu gewähren.

Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt der Antragsgegner.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Gewährung höherer Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) für die Zeit ab 30.12.2013.

2

Der ... 1990 geborene Antragsteller ist schwerbehindert mit einem Grad von 100 und verfügt über die Merkzeichen G und H. Der Antragsteller lebt zusammen mit sechs anderen behinderten Menschen zur Miete in einer Wohngemeinschaft und besucht wochentags täglich acht Stunden eine Werkstatt für behinderte Menschen. Die Wohnung ist die einzige Wohnung dieser Art in einem Mehrfamilienhaus. Alle Bewohner der Wohngemeinschaft werden durch einen Pflegedienst betreut, der täglich 18 bis 20 Stunden anwesend ist. Die Wohngemeinschaft wird weiterhin vom Lebenstraum e. V. betreut. Ein Mitarbeiter des Vereins ist wöchentlich insgesamt 10 Stunden in der Wohngemeinschaft anwesend. Der Antragsteller vereinbarte vertreten durch seine Eltern mit dem Lebenstraum e. V. die Nutzung des vom Verein zur Verfügung gestellten Angebotes "Selbst organisiertes Wohnen". Der Verein verpflichtete sich, die Inanspruchnahme des Pflegedienstes und alle weiteren vom Antragsteller in Anspruch genommenen Dienste zu koordinieren und die Betreuung in der Wohngemeinschaft sicherzustellen. Vereinbart wurde eine Vergütung in Höhe von monatlich 200 EUR.

3

Die Pflegekasse stellte die Pflegestufe I fest und gewährt dem Antragsteller ein Pflegegeld in Höhe von monatlich 665 EUR sowie mit Bescheid vom 17.06.2013 Leistungen nach § 38a Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI) in Höhe von monatlich 200 EUR. Weiterhin bezieht der Antragsteller vom Antragsgegner aufgrund des Bescheides vom 11.07.2013 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets in Höhe von monatlich 321,87 EUR für Arbeit und Beschäftigung, psychosoziale Betreuung, Bildung, Freizeit und pflegerische Hilfe für die Zeit vom 01.07.2013 bis 30.06.2014 sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen. Darüber hinaus bezieht der Antragsteller aufgrund des Bescheides des örtlichen Sozialhilfeträgers vom 04.12.2013 Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 885,77 EUR.

4

Der Antragsgegner gewährte dem Antragsteller auf seinen Antrag mit Bescheid vom 19.07.2013 für die Zeit ab 01.07.2013 Leistungen der Hilfe zur Pflege. Der Antragsgegner gewährt Sachleistungen nach § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zur Deckung des grundpflegerischen sowie hauswirtschaftlichen Bedarfs für die Inanspruchnahme einer besonderen Pflegekraft insoweit, als der Pflegebedarf nicht bereits durch Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung abgedeckt ist und Pflegegeld nach § 64 Abs. 1 iVm § 66 Abs. 2 SGB XII in Höhe von monatlich 62,67 EUR. Das Pflegegeld in Höhe von 235 EUR bei einer Pflegestufe I werde wegen der teilstationären Betreuung nach § 66 Abs. 3 SGB XII um 20% gekürzt, da der Antragsteller täglich acht Stunden die Werkstatt besucht und der Antragsgegner die Kosten dafür trage. Der Restbetrag werde um weitere zwei Drittel gekürzt, da der Pflegebedarf hauptsächlich durch den ambulanten Pflegedienst abgesichert werde und dafür bereits Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Die Leistung der Pflegekasse nach § 38a SGB XI sei vom Pflegedienst bei der Abrechnung gegenüber dem Antragsgegner in Abzug zu bringen.

5

Der Pflegedienst rechnete die von ihm erbrachte Leistung direkt mit dem Antragsgegner ab. Der Antragsgegner erstattete dem Pflegedienst die Rechnung über die erbrachte Pflegesachleistung unter Abzug von 200 EUR monatlich. Der Pflegedienst stellte dem Antragsteller jeweils den Restbetrag in Höhe von monatlich 200 EUR in Rechnung.

6

Der Antragsteller erhob am 08.08.2013 Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19.07.2013. Der Antragsteller machte geltend, der monatliche Zuschlag nach § 38a SGB XI diene der Finanzierung der Präsenzkraft, die für die begleitende Koordination der ergänzenden hauswirtschaftlichen und pflegerischen Tätigkeiten zusätzlich zur eigentlichen Pflege benötigt werde. Die Präsenzkraft führe selbst keine Pflege durch, sondern koordiniere und unterstütze den Einsatz des Pflegedienstes, überwache dessen Arbeit, gestalte die Freizeitaktivitäten der Bewohner und trage die Verantwortung für die Verwaltung des gesamten Wohnprojektes. Die Wohngruppe habe einen höheren Bedarf an Unterstützung. Ohne diese Koordination könne die Wohngruppe nicht durchgeführt werden. Der Antragsteller beanstandete weitere Einzelheiten der Bedarfsfeststellung (Kochen und Reinigen der Wohnung). Der Antragsgegner half dem Widerspruch mit Teilabhilfebescheid vom 12.11.2013 insoweit ab und berücksichtigte einen höheren Bedarf für die Nahrungsaufnahme und die Körperhygiene. Das Widerspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

7

Der Antragsteller verfolgt sein Begehren mit dem am 30.12.2013 beim Sozialgericht Halle eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weiter. Er trägt unter anderem vor, für eine Anrechnung des Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB XI bestehe keine gesetzliche Grundlage. Die Leistung nach § 38a SGB XI sei kein Pflegegeld, sondern ein Zuschlag. Diese Leistung diene nicht der Pflege selbst, sondern dazu, die Pflege in der Wohngemeinschaft zu organisieren. Die Leistung nach § 38a SGB XI werde auch zweckentsprechend verwendet. Der Antragsteller sei nicht in der Lage, die Kosten für die von ihm gewählte Wohnform aus eigenen finanziellen Mittel zu bestreiten und sei auf die begehrte höhere Leistung angewiesen. Er werde gegenüber anderen behinderten Menschen, die diese Kosten aus eigenen Mitteln aufbringen können benachteiligt. Diese Wohnform sei geeignet, eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufzuhalten und ein Leben in einer Einrichtung zu vermeiden. Der Wohngruppenzuschlag dürfe nach § 13 Abs. 5 SGB XI nicht als Einkommen angerechnet werden. Die organisatorische und verwaltende Tätigkeit werde nicht durch einen Leistungskomplex abgedeckt. Das persönliche Budget diene ausweislich der Zielvereinbarung nur der Unterstützung im pflegerischen Bereich. Aus den Mitteln des persönlichen Budgets erhalte der Antragsteller keine Pflege.

8

Der Antragsteller beantragt,

9

den Bescheid des Antragsgegners vom 19.07.2013 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 12.11.2013 abzuändern und den Antragsgegner vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege ohne Anrechnung der Leistung nach § 38a SGB XI für die Zeit ab 30.12.2013 zu gewähren.

10

Der Antragsgegner beantragt,

11

den Antrag abzulehnen.

12

Der Antragsgegner trägt unter anderem vor, bei den Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege handele es sich um gleichartige Leistungen nach verschiedenen Rechtsvorschriften, die deckungsgleich seien bzw. sich ergänzten. Der Wohngruppenzuschlag sei durch den Antragsgegner zu berücksichtigen, weil diese Verrichtung dann nicht mehr durch den Pflegedienst erbracht werden müsse. Leistungen der Sozialhilfe seien nachrangig nach § 2 SGB XII. Die Sache sei nicht eilbedürftig.

13

Das Gericht hat am 26.02.2014 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Antragsgegners haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese ergänzend verwiesen.

II.

14

Streitgegenstand ist der Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII ohne die Anrechnung des Zuschlags nach § 38a SGB XI in Höhe von monatlich 200 EUR (Bescheid vom 19.07.2013 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 12.11.2013).

15

Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine Regelungsanordnung kann das Gericht erlassen, wenn die Antragsteller glaubhaft machen, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht und er ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde. Ein solcher Antrag kann gemäß § 86 b Abs. 3 SGG auch vor Klageerhebung in der Hauptsache gestellt werden. Da im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr zu gewähren ist, als in einem Hauptsacheverfahren durchgesetzt werden kann, erfordert die Regelungsanordnung einen der Durchsetzung zugänglichen materiell-rechtlichen Anspruch (Anordnungsanspruch) und eine besondere Dringlichkeit (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind nach 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.

16

Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

17

Der Antragsteller hat nach den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegebenen Erkenntnismöglichkeiten einen Anspruch auf Gewährung der im Bescheid vom 19.07.2013 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 12.11.2013 gewährten Leistung der Hilfe zur Pflege ohne Anrechnung des Zuschlags nach § 38a SGB XI. Nach § 38a SGB XI erbringt die Pflegekasse zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen. Nach § 38a Abs. 1 SGB XI haben Pflegedürftige einen Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 200 EUR monatlich, wenn 1. sie in ambulant betreuten Wohngruppen in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung leben, 2. sie die Leistung nach § 36, § 37 oder § 38 beziehen, 3. in der ambulant betreuten Wohngruppe eine Pflegekraft tätig ist, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet und 4. es sich um ein gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen handelt mit dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung, dem die jeweils maßgeblichen heimrechtlichen Vorschriften oder ihre Anforderungen an die Leistungserbringer nicht entgegenstehen.

18

Der Antragsgegner erbringt als überörtlicher Träger der Sozialhilfe Leistungen der Hilfe zur Pflege. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege geleistet. Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII umfasst die Hilfe zur Pflege häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf Pflegegeld nach § 64 SGB XII. Nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB XII werden Pflegesachleistungen nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige in der Lage sind, zweckentsprechende Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften in Anspruch zu nehmen. Nach § 2 Abs. 1 SGB XII erhält Sozialhilfe nicht, wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

19

Der Antragsteller hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung von (ungekürzten) Sachleistungen der Hilfe zur Pflege. Er gehört zu dem in § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannten Personenkreis. Die Hilfe zur Pflege umfasst die vom Antragsteller in Anspruch genommene häusliche Pflege durch eine professionelle Pflegekraft. Über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit besteht zumindest im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kein Streit mehr.

20

Der Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI ist weder nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB XII, noch nach § 2 Abs. 1 SGB XII auf die Pflegesachleistung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB XII anzurechnen. Die Geldleistung nach § 38a SGB XI dient nach der Gesetzesbegründung der Finanzierung einer in der Wohngruppe erforderlichen Präsenzkraft, die verwaltende Tätigkeiten wahrnimmt. Der Zuschlag kann auch dafür verwendet werden, dass eine Pflegekraft dafür entlohnt wird, dass sie neben der über die Sachleistung bereits finanzierten Pflege- und Betreuungstätigkeit verwaltende Tätigkeiten in der Wohngruppe übernimmt (BT-Drs. 17/9369 S. 41).

21

Bei der Gewährung des Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB XI handelt es sich nicht um eine zweckentsprechende Leistung nach anderen Rechtsvorschriften, die es rechtfertigen würde, die Pflegesachleistung nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB XII zu kürzen. Die Präsenzkraft erbringt keine pflegerischen Tätigkeiten, die der Pflegedienst für eine erbrachte Leistung abrechnen könnte. Die verwaltende Tätigkeit wird im Fall des Antragstellers nicht durch den Pflegedienst, sondern von einem Mitarbeiter des Lebenstraum e. V. erbracht. Es ist zwar möglich, dass die verwaltenden Tätigkeiten in der Wohngruppe durch Pflegekräfte erbracht werden. Im Fall des Antragstellers ist dies jedoch nicht so. Der beauftragte Pflegedienst erbringt keine verwaltenden koordinativen Tätigkeiten für die Wohngruppe. Wenn der Antragsgegner dennoch die Rechnungen des Pflegedienstes um den Wohngruppenzuschlag kürzt, wird ein Teil der vom Pflegedienst erbrachten Leistung tatsächlich nicht vergütet. Dafür gibt es keine Grundlage. Es ist nicht Sache des Antragsgegners, darüber zu entscheiden, wer die erforderlichen verwaltenden Tätigkeiten für die Wohngruppe erbringt. Die Bewohner der Wohngruppe haben sich dafür entschieden, die erforderlichen verwaltenden Tätigkeiten nicht mit vom Pflegedienst erbringen zu lassen, sondern durch einen Dritten. Diese Vorgehensweise entspricht dem Selbstbestimmungsrecht des betroffenen behinderten Menschen und dem Zweck des neu geschaffenen § 38a SGB XI.

22

Auch eine Anrechnung des Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB XI auf die Pflegesachleistung nach § 2 Abs. 1 SGB XII scheidet aus. Eine Kürzung des Sachleistungsanspruchs auf häusliche Pflege durch eine besondere Pflegekraft um den Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI setzt voraus, dass der Antragsteller die Pflegesachleistung im gekürzten Umfang bereits durch einen anderen erhält und daher der Nachrang der Sozialhilfe eingreift. Dies ist nicht der Fall. Die Pflegesachleistung wird in vollem Umfang durch den beauftragten Pflegedienst erbracht. Dabei handelt es sich um Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Diese Leistung erbringt die Präsenzkraft nicht. Die Präsenzkraft übernimmt zusätzliche Aufgaben, die erst durch diese besondere Wohnform entstehen.

23

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Sache ist eilbedürftig. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens kann nicht abgewartet werden. Dem Antragsteller stehen bei Kürzung des Sachleistungsanspruchs um den Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung, um die häusliche Pflege sicherzustellen. Dafür spricht insbesondere, dass bereits ein Pflegedienst "abgesprungen" ist und sich die Wohngruppe um einen anderen Pflegedienst bemühen musste. Der derzeit ungedeckte Bedarf auf Gewährung von ergänzenden Pflegesachleistungen kann weder durch die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben noch das persönliche Budget abgedeckt werden. Die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben dienen auch nicht ergänzend der Sicherstellung der häuslichen Pflege. Das persönliche Budget wird nach der Zielvereinbarung für Arbeit und Beschäftigung, psychosoziale Betreuung, Bildung, Freizeit und pflegerische Hilfe geleistet. Der durch die Finanzierung einer erforderlichen Präsenzkraft entstehende Bedarf ist durch das persönliche Budget nicht gedeckt, weil dieser Bedarf in der Zielvereinbarung nicht erfasst ist. Das persönliche Budget wird anstelle einer möglichen Sachleistung gewährt. Eine Sachleistung des Antragsgegners zur Sicherstellung der organisatorischen Betreuung in der Wohngruppe wurde bislang nicht gewährt.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.


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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Halle Beschluss, 06. März 2014 - S 24 SO 223/13 ER zitiert 13 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


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Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus

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(1) Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen die Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit1.nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,2.aus der gesetzli

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Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 66 Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1


Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur 1. Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,2. Fö

Referenzen

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich, wenn

1.
sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind,
2.
sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder § 45b beziehen,
3.
eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen, und
4.
keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten nicht erbracht wird, sondern die Versorgung in der Wohngruppe auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfelds sichergestellt werden kann.

Leistungen der Tages- und Nachtpflege gemäß § 41 können neben den Leistungen nach dieser Vorschrift nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist; dies gilt entsprechend für die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung.

(2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen bei dem Antragsteller folgende Daten zu verarbeiten und folgende Unterlagen anzufordern:

1.
eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllt sind,
2.
die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe,
3.
den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag nach § 120,
4.
Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person nach Absatz 1 Nummer 3 und
5.
die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3.

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Der Anspruch auf stationäre Pflege umfasst auch Betreuungsmaßnahmen; § 64b Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur

1.
Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,
2.
Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags,
3.
Inanspruchnahme von
a)
Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 64b,
b)
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 64e,
c)
anderen Leistungen nach § 64f,
d)
Leistungen zur teilstationären Pflege im Sinne des § 64g,
4.
Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich, wenn

1.
sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind,
2.
sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder § 45b beziehen,
3.
eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen, und
4.
keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten nicht erbracht wird, sondern die Versorgung in der Wohngruppe auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfelds sichergestellt werden kann.

Leistungen der Tages- und Nachtpflege gemäß § 41 können neben den Leistungen nach dieser Vorschrift nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist; dies gilt entsprechend für die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung.

(2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen bei dem Antragsteller folgende Daten zu verarbeiten und folgende Unterlagen anzufordern:

1.
eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllt sind,
2.
die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe,
3.
den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag nach § 120,
4.
Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person nach Absatz 1 Nummer 3 und
5.
die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3.

(1) Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen die Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit

1.
nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
2.
aus der gesetzlichen Unfallversicherung und
3.
aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge
vor.

(2) Die Leistungen nach dem Fünften Buch einschließlich der Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches bleiben unberührt. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, soweit diese im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches oder der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches zu leisten sind.

(3) Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den Fürsorgeleistungen zur Pflege

1.
nach dem Zwölften Buch,
2.
nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz,
3.
nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
vor, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. Leistungen zur Pflege nach diesen Gesetzen sind zu gewähren, wenn und soweit Leistungen der Pflegeversicherung nicht erbracht werden oder diese Gesetze dem Grunde oder der Höhe nach weitergehende Leistungen als die Pflegeversicherung vorsehen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Achten Buch bleiben unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 71 Abs. 4 ist einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren.

(3a) (weggefallen)

(4) Treffen Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe zusammen, vereinbaren mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse und der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger,

1.
dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger die Leistungen der Pflegeversicherung auf der Grundlage des von der Pflegekasse erlassenen Leistungsbescheids zu übernehmen hat,
2.
dass die zuständige Pflegekasse dem für die Eingliederungshilfe zuständigen Träger die Kosten der von ihr zu tragenden Leistungen zu erstatten hat sowie
3.
die Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung.
Die bestehenden Wunsch- und Wahlrechte der Leistungsberechtigten bleiben unberührt und sind zu beachten. Die Ausführung der Leistungen erfolgt nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Soweit auch Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch zu erbringen sind, ist der für die Hilfe zur Pflege zuständige Träger zu beteiligen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 1. Januar 2018 in einer Empfehlung Näheres zu den Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung und zu der Beteiligung des für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägers. Die Länder, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Vereinigungen der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe auf Bundesebene sowie die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen sind vor dem Beschluss anzuhören. Die Empfehlung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(4a) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für ein Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe, bezieht der für die Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens oder Gesamtplanverfahrens verantwortliche Träger mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse in das Verfahren beratend mit ein, um die Vereinbarung nach Absatz 4 gemeinsam vorzubereiten.

(4b) Die Regelungen nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und 4a werden bis zum 1. Juli 2019 evaluiert.

(5) Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt; dies gilt nicht für das Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3. Satz 1 gilt entsprechend bei Vertragsleistungen aus privaten Pflegeversicherungen, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind. Rechtsvorschriften, die weitergehende oder ergänzende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung von der Einkommensermittlung ausschließen, bleiben unberührt.

(6) Wird Pflegegeld nach § 37 oder eine vergleichbare Geldleistung an eine Pflegeperson (§ 19) weitergeleitet, bleibt dies bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson unberücksichtigt. Dies gilt nicht

1.
in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
für Unterhaltsansprüche der Pflegeperson, wenn von dieser erwartet werden kann, ihren Unterhaltsbedarf ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte zu decken und der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gerader Linie verwandt ist.

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich, wenn

1.
sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind,
2.
sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder § 45b beziehen,
3.
eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen, und
4.
keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten nicht erbracht wird, sondern die Versorgung in der Wohngruppe auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfelds sichergestellt werden kann.

Leistungen der Tages- und Nachtpflege gemäß § 41 können neben den Leistungen nach dieser Vorschrift nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist; dies gilt entsprechend für die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung.

(2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen bei dem Antragsteller folgende Daten zu verarbeiten und folgende Unterlagen anzufordern:

1.
eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllt sind,
2.
die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe,
3.
den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag nach § 120,
4.
Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person nach Absatz 1 Nummer 3 und
5.
die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich, wenn

1.
sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind,
2.
sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder § 45b beziehen,
3.
eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen, und
4.
keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten nicht erbracht wird, sondern die Versorgung in der Wohngruppe auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfelds sichergestellt werden kann.

Leistungen der Tages- und Nachtpflege gemäß § 41 können neben den Leistungen nach dieser Vorschrift nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist; dies gilt entsprechend für die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung.

(2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen bei dem Antragsteller folgende Daten zu verarbeiten und folgende Unterlagen anzufordern:

1.
eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllt sind,
2.
die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe,
3.
den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag nach § 120,
4.
Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person nach Absatz 1 Nummer 3 und
5.
die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich, wenn

1.
sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind,
2.
sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder § 45b beziehen,
3.
eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen, und
4.
keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten nicht erbracht wird, sondern die Versorgung in der Wohngruppe auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfelds sichergestellt werden kann.

Leistungen der Tages- und Nachtpflege gemäß § 41 können neben den Leistungen nach dieser Vorschrift nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist; dies gilt entsprechend für die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung.

(2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen bei dem Antragsteller folgende Daten zu verarbeiten und folgende Unterlagen anzufordern:

1.
eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllt sind,
2.
die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe,
3.
den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag nach § 120,
4.
Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person nach Absatz 1 Nummer 3 und
5.
die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3.

Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Der Anspruch auf stationäre Pflege umfasst auch Betreuungsmaßnahmen; § 64b Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur

1.
Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,
2.
Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags,
3.
Inanspruchnahme von
a)
Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 64b,
b)
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 64e,
c)
anderen Leistungen nach § 64f,
d)
Leistungen zur teilstationären Pflege im Sinne des § 64g,
4.
Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich, wenn

1.
sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind,
2.
sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder § 45b beziehen,
3.
eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen, und
4.
keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten nicht erbracht wird, sondern die Versorgung in der Wohngruppe auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfelds sichergestellt werden kann.

Leistungen der Tages- und Nachtpflege gemäß § 41 können neben den Leistungen nach dieser Vorschrift nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist; dies gilt entsprechend für die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung.

(2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen bei dem Antragsteller folgende Daten zu verarbeiten und folgende Unterlagen anzufordern:

1.
eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllt sind,
2.
die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe,
3.
den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag nach § 120,
4.
Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person nach Absatz 1 Nummer 3 und
5.
die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur

1.
Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,
2.
Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags,
3.
Inanspruchnahme von
a)
Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 64b,
b)
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 64e,
c)
anderen Leistungen nach § 64f,
d)
Leistungen zur teilstationären Pflege im Sinne des § 64g,
4.
Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Der Anspruch auf stationäre Pflege umfasst auch Betreuungsmaßnahmen; § 64b Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich, wenn

1.
sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind,
2.
sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder § 45b beziehen,
3.
eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen, und
4.
keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten nicht erbracht wird, sondern die Versorgung in der Wohngruppe auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfelds sichergestellt werden kann.

Leistungen der Tages- und Nachtpflege gemäß § 41 können neben den Leistungen nach dieser Vorschrift nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist; dies gilt entsprechend für die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung.

(2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen bei dem Antragsteller folgende Daten zu verarbeiten und folgende Unterlagen anzufordern:

1.
eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllt sind,
2.
die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe,
3.
den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag nach § 120,
4.
Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person nach Absatz 1 Nummer 3 und
5.
die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur

1.
Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,
2.
Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags,
3.
Inanspruchnahme von
a)
Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 64b,
b)
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 64e,
c)
anderen Leistungen nach § 64f,
d)
Leistungen zur teilstationären Pflege im Sinne des § 64g,
4.
Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich, wenn

1.
sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind,
2.
sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder § 45b beziehen,
3.
eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen, und
4.
keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten nicht erbracht wird, sondern die Versorgung in der Wohngruppe auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfelds sichergestellt werden kann.

Leistungen der Tages- und Nachtpflege gemäß § 41 können neben den Leistungen nach dieser Vorschrift nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist; dies gilt entsprechend für die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung.

(2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen bei dem Antragsteller folgende Daten zu verarbeiten und folgende Unterlagen anzufordern:

1.
eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllt sind,
2.
die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe,
3.
den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag nach § 120,
4.
Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person nach Absatz 1 Nummer 3 und
5.
die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich, wenn

1.
sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind,
2.
sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder § 45b beziehen,
3.
eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen, und
4.
keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten nicht erbracht wird, sondern die Versorgung in der Wohngruppe auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfelds sichergestellt werden kann.

Leistungen der Tages- und Nachtpflege gemäß § 41 können neben den Leistungen nach dieser Vorschrift nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist; dies gilt entsprechend für die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung.

(2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen bei dem Antragsteller folgende Daten zu verarbeiten und folgende Unterlagen anzufordern:

1.
eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllt sind,
2.
die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe,
3.
den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag nach § 120,
4.
Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person nach Absatz 1 Nummer 3 und
5.
die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.