Sozialgericht Halle Gerichtsbescheid, 04. Sept. 2017 - S 13 R 132/17
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die ... 1934 geborene Klägerin beantragte am 06.12.1993 eine Altersrente für Frauen. Mit Bescheid vom 01.06.1994 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Altersrente für Frauen ab 01.07.1994 in Höhe von 1253,37 DM (788,45 EUR).
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Am 17.06.2016 stellte die Klägerin einen Antrag auf Überprüfung und begehrt im Wege einer Überprüfung eine Nachzahlung in Höhe von 55.000 EUR, da sie der Auffassung ist, über viele Jahre zu wenig Rente erhalten zu haben.
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Mit Bescheid vom 26.10.2016 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X habe. Wie der Klägerin und ihrem ehemaligen Prozessbevollmächtigten im bereits abgeschlossenen Überprüfungsverfahren bereits mehrfach mitgeteilt worden sei, seien bei der Rentenzahlung keinerlei Unstimmigkeiten erkennbar. Auch ein Abgleich mit den Daten der Krankenkasse AOK ergab habe kein anderes Ergebnis ergeben.
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Hiergegen erhob die Klägerin am 10.11.2016 Widerspruch und begründete dies damit, dass der ab 01.07.1994 ausgezahlte Rentenbetrag in Höhe von 550 DM ein Schock gewesen sei. Die Rente sei damals nur zur Hälfte ausgezahlt worden, da die Rentenversicherung kein Geld gehabt hätte. Bereits vor 5 und 6 Jahren seien schon einmal Renten in Höhe von 50.000 EUR nachgezahlt worden, doch leider betraf dies nicht ihre Rente. Deshalb bitte Sie um Überweisung der Nachzahlung ihrer Rente bis Ende des Jahres 2016, die sich zwischen 44.000 EUR und 55000 EUR belaufen dürfte.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Konkrete rechtserhebliche Tatsachen und Sachverhalte, die die Rentenhöhe beeinflussen könnten oder die gewünschte Nachzahlung rechtfertigen würde, seien von der Klägerin nicht vorgetragen oder beigebracht worden. Bereits im vorhergehenden Überprüfungsverfahren sei durch den Prozessbevollmächtigten festgestellt worden, dass ein Abgleich der Angaben aus der Rentenbezugsbescheinigung vom 25.03.2015 für die Zeit vom 01.07.1994 bis 31.03.2015 mit der Bescheinigung über die Versicherungszeiten und Rentenzahlbeträge der AOK ... erfolgte und sich keine Unregelmäßigkeiten ergaben. Daraufhin wurde mit Schreiben von 23.05.2016 der Überprüfungsantrag zurückgenommen. Die Altersrente der Klägerin wurde ab 01.07.1994 in Höhe von 1253,37 DM ausgezahlt, zur Euro-Umstellung wurde ab 01.01.2002 eine Nettorente in Höhe von 788,45 EUR gezahlt und derzeit erhalte die Klägerin eine Rente in Höhe von 1000,86 EUR. Da anhand der getroffenen Feststellungen bei Erteilung des Bescheides weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erwiesen habe, entspricht der Bescheid der gegebenen Sach- und Rechtslage.
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Die Klägerin erhob am 28.02.2017 Klage wegen ihrer unterschlagenen Rente. Es sei ihr handschriftlich mitgeteilt worden, dass die Rentenkasse kein Geld habe und daher nur noch die halbe Rente zahlen könnte. Dies betreffe die Zeit vom 01.07.1995 bis 30.06.2002, wo es das damalige Westgeld (die DM) gab. Die Angestellten der Rentenkasse hätte das Westgeld immer eingesteckt und so ging es immer weiter. Im Fernsehen wurde einmal eine Gerichtsverhandlung übertragen, wo eine Frau wegen Geldunterschlagung verurteilt wurde. Jetzt seien die Rentenkassen immer gut gefüllt.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 26.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2017 und den Bescheid vom 01.06.1994 abzuändern und ihr 55.000 EUR Rente nachzuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrages verweist sie auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid.
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Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
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Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 136 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gebrauch und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es soweit der Begründung des Rentenbescheides vom 01.06.1994 und des Bescheides vom 26.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2017.
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Zutreffend hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid dargelegt, dass im Falle der Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht vorliegen. In den Bescheid vom 01.06.1994 hat sie weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nachzahlung der Rente in Höhe von 55.000 EUR. Die mit Bescheid vom 01.06.1994 bewilligte Rente wurde zunächst in Höhe von 1253,37 DM und ab 01.01.2002 in Höhe von 788,45 EUR gezahlt. Diese Daten stimmen mit der Rentenbezugsbescheinigung vom 11.03.2015 und der Bescheinigung der AOK vom 21.12.2015 über ein.
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Die Klägerin konnte damit nicht nachweisen bzw. belegen, dass im Zeitraum von 1995 bis 2002 ihre Rente nur in der Hälfte des Betrages tatsächlich gezahlt worden sei. Entsprechende Kontoauszüge der Sparkasse liegen nicht vor.
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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung, - 4.
die Urteilsformel, - 5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands, - 6.
die Entscheidungsgründe, - 7.
die Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.
(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.