Sozialgericht Detmold Urteil, 15. März 2016 - S 2 SO 259/15
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 10.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2015 betreffend die Ablehnung des Schulbegleiters für die Randstunden der rhythmisierten Grundschule verurteilt, der Klägerin auch für die weiteren fünf Wochenstunden des Besuchs der rhythmisierten Grundschule Eingliederungshilfe für eine angemessene Schulausbildung im Schuljahr 2015/2016 zu bewilligen. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Eingliederungshilfe für eine angemessene Schulausbildung in Form eines Schulbegleiters für fünf weitere Stunden mit Anwesenheitspflicht in der Grundschule.
3Die am 00.00.2009 geborene Klägerin ist gehörlos. Die deutsche Gebärdensprache ist ihre Muttersprache. Sie ist schwerbehindert mit einem GdB von 80 und den Merkzeichen G, H, RF und Gl. Bei ihr besteht ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation.
4Die Klägerin besucht die T-Grundschule in C. Dieses ist eine inklusive Schule mit Gemeinsamem Unterricht (GU). Die T-schule ist seit dem Schuljahr 2005/2006 eine offene Ganztagsschule. Darüber hinaus besteht dort seit dem Schuljahr 2012/13 in jedem Jahrgang eine rhythmisierte Ganztagsklasse, bei der sich Unterrichts- und Selbstlernphasen mit Betreuungsphasen abwechseln. Für die gesamte Zeit von 7.30 Uhr bis 15 Uhr besteht für die teilnehmenden Kinder Anwesenheitspflicht.
5Am 20.03.2015 beantragte die Klägerin die Gewährung von Eingliederungshilfe für eine angemessene Schulbildung in Form eines Schulbegleiters für den Besuch der Grundschule. Mit zwei Bescheiden vom 10.07.2015 bewilligte die Beklagte zum Einen für 28 Stunden Unterricht in der Woche den Schulbegleiter und lehnte zum Anderen Kostenübernahme für die Schulbegleitung in den Randstunden der Betreuungs- und Essenszeiten ab. Es handele sich hierbei nicht um die Teilnahme am Unterricht im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, soweit nur 28 Stunden bewilligt wurden. Schon der reine Pflichtunterricht betrage 28,5 Stunden. Insgesamt habe die Klägerin eine Anwesenheitspflicht von insgesamt 33,5 Stunden. Die Klägerin könne nicht nach Hause gehen, wann es ihr beliebe. Der rhythmisierte Schulbesuch sei ein angemessener Schulbesuch. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung vom 17.07.2015 Bezug genommen.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2015 bewilligte die Beklagte für eine weitere halbe Stunde die Übernahme der Kosten des Schulbegleiters, da die Zahl der regulären Stunden fehlerhaft erfasst worden sei. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei den Betreuungsstunden und Essenszeiten im rhythmisierten Ganztag handele es sich nicht um eine angemessene Schulbildung. Es handele sich vielmehr um eine Weiterentwicklung des Modells des Offenen Ganztags. Es handele sich um ein freiwilliges Angebot und nicht um Pflichtschule. Die OGS gehöre nach der Auffassung des 20. Senats des LSG NRW nicht zum verpflichtenden Umgang des Schulbesuchs. Da es sich um ein freiwilliges Angebot handele, sei davon auszugehen, dass das Bildungsziel der Grundschule auch ohne den Besuch der freiwilligen Veranstaltung erreicht werden könne. Dass die Klägerin ohne Besuch des rhythmisierten Ganztags nicht sinnvoll am "regulären" Unterricht teilnehmen könne, sei bisher nicht nachgewiesen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 12.08.2015 Bezug genommen.
7Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Sie wiederholt ihre Ausführungen.
8Die Klägerin beantragt sinngemäß,
9die Bescheide vom 10.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2015 betreffend die Ablehnung des Schulbegleiters für die Randstunden der rhythmisierten Grundschule aufzuheben und der Klägerin auch für die weiteren fünf Wochenstunden des Besuchs der rhythmisierten Grundschule Eingliederungshilfe für eine angemessene Schulausbildung für das Schuljahr 2015/2016 zu bewilligen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Auch sie wiederholt ihren Standpunkt.
13Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte des Verwaltungsverfahrens Bezug genommen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
14Entscheidungsgründe:
15Der zulässige Antrag ist begründet. Die Klägerin ist im Sinne von § 54 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 10.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2015 sind rechtswidrig und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, soweit dort die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für einen Gebärdendolmetscher als Integrationshelfer für die weiteren fünf Wochenstunden des Besuchs der rhythmisierten Grundschule nicht bewilligt wurde.
16Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe unter dem Aspekt der angemessenen Schulbildung auch für die Randstunden der Betreuungs- und Essenszeiten an der Grundschule. Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Von einer Behinderung bedroht sind gemäß § 53 Abs. 2 SGB XII Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es gemäß § 53 Abs. 3 SGB XII, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Für die Leistungen zur Teilhabe gelten gemäß § 53 Abs. 4 SGB XII die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch.
17Leistungen der Eingliederungshilfe sind gemäß § 54 Abs. 1 SGB XII neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere
181. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt, 2. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule, 3. Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, 4. Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56, 5. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben. Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit.
19Erfordert die Behinderung Leistungen für eine stationäre Einrichtung, für eine Tageseinrichtung für behinderte Menschen oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, sind die Leistungen hierfür gemäß § 92 Abs. 1 SGB XII auch dann in vollem Umfang zu erbringen, wenn den in § 19 Abs. 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der erbrachten Leistungen beizutragen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
20Den in § 19 Abs. 3 genannten Personen ist die Aufbringung der Mittel gemäß § 92 Abs. 2 SGB XII nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten 1. bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, 2. bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu, 3. bei der Hilfe, die dem behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll, 4. bei der Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, wenn die hierzu erforderlichen Leistungen in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden, 5. bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 26 des Neunten Buches), 6. bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 des Neunten Buches), 7. bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 des Neunten Buches und in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten (§ 56), 8. bei Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, soweit diese Hilfen in besonderen teilstationären Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden. Die in Satz 1 genannten Leistungen sind ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen. Die Kosten des in einer Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts sind in den Fällen der Nummern 1 bis 6 nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen anzusetzen; dies gilt nicht für den Zeitraum, in dem gleichzeitig mit den Leistungen nach Satz 1 in der Einrichtung durchgeführte andere Leistungen überwiegen. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 Nr. 7 und 8 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn das Einkommen des behinderten Menschen insgesamt einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt.
21Hiervon ausgehend handelt es sich bei den Kosten der Schulbegleitung für die Randstunden um eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung. Bei dem Modell der rhythmisierten Ganztagsschule ist die Teilnahme an diesen Stunden anders als bei dem ursprünglichen Basismodell der Offenen Ganztagsschule (OGS) sogar Pflicht. Die Schülerin hat gar nicht die Möglichkeit, die Zeit anderweitig zu verbringen. Hier wird noch deutlicher, dass die Randstunden Teil des Schulkonzeptes sind, wie die hiesige Kammer bereits für das Basismodell der OGS im Urteil S 2 SO 285/12 vom 28.10.2014 (veröffentlicht bei juris) ausführlich aufgezeigt hat. Auf die dortigen, grundsätzlichen Ausführungen wird an dieser Stelle zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen. Zusätzlich wäre mittlerweile auch zu bedenken, dass die bisherigen Förderschulen in Deutschland ohnehin als Ganztagsschulen und mit hervorragend ausgebildeten, speziell geschulten Kräften konzipiert waren und mit der Umsetzung des weltweiten, durch die Vereinten Nationen geförderten Gedankens der Inklusion sicherlich die Situation der Betroffenen gerade in einer leistungsstarken Industrienation nicht im Sinne eine Nivellierung auf ein weltweites Durchschnittsniveau verschlechtert werden soll, auch wenn die hiesige, spezielle Infrastruktur konsekutiv zurückgefahren wird und sich dadurch bei näherer Betrachtung vielleicht auch Kostentragungspflichten innerhalb des sehr differenzierten, staatlichen Zuständigkeitsgefüges ganz beträchtlich verschieben, indem beispielsweise das speziell geschulte Personal im schulischen Bereich der Förderschulen von den Schulbehörden gestellt wurde, während die Integrationshelfer als Schulbegleiter für den Besuch der Regelschule nun von den örtlichen Sozialhilfeträgern zu finanzieren sind. Diese Verschiebung der Kostenlast, die abstrakt einen Wechsel von einer finanziellen Objektförderung der Infrastruktureinheit (z.B. die Förderschule stellt die Sonderpädagogen) auf eine Subjektförderung des einzelnen Betroffenen (z.B. der Sonderpädagoge arbeitet nun als Integrationshelfer) darstellt, darf angesichts des Zwecks der Inklusion nicht zu Lasten der betroffenen Schülerinnen und Schüler gehen, sondern kann nur innerhalb der staatlichen Strukturen hinterfragt werden.
22Die Klägerin ist auf die Schulbegleitung durch den Gebärdendolmetscher angewiesen. Dies ist für die Kernstunden des Unterrichts zwischen den Beteiligten völlig unbestritten. Unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der deutschen Gebärdensprache um die Muttersprache der Klägerin handelt, gilt zur Überzeugung der Kammer für die Randstunden der rhythmisierten Ganztagsschule nichts Anderes. Die Klägerin kann die rhythmisierte Ganztagsklasse nur besuchen, wenn ihr auch in den Randstunden der Gebärdendolmetscher zur Verfügung steht. Da die Klägerin im schulrechtlichen Sinne in die T-schule aufgenommen wurde, hat sie das Recht, das ganze Angebot der Schule bis zur Grenze des Tatsächlichen zu nutzen. Sie muss ihren Wunsch, an der rhythmisierten Ganztagsschule teilnehmen zu wollen, nicht weiter rechtfertigen. Insoweit bedurfte es zur Überzeugung der Kammer keiner weiteren Ermittlungen, etwa vergleichbar mit der Frage, ob ein Schüler auf die Bereitstellung von Nachhilfeunterricht angewiesen wäre. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Eingliederungshilfe in Form des Gebärdendolmetschers auch für die Randstunden ergibt sich daraus, dass die Klägerin damit insgesamt ihr Recht, die Grundschule mit all ihren Angeboten zu besuchen, ausüben kann. Diese Maßnahme ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne der allgemeinen rechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung, ob eine Maßnahme völlig außer Verhältnis zu ihrem Nutzen stünde. Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass die behinderte Schülerin selbst die Auswirkungen unmittelbar spüren würde, indem sie zwar in die Grundschule aufgenommen wäre, aber tatsächlich nicht an den Randstunden teilnehmen oder jedenfalls nur als Außenseiter still und von jeder Kommunikation abgeschnitten daneben sitzen könnte. Dies wäre dann nicht etwa nur ein rechtlicher Vorgang, von dem das Kind selbst etwa nichts mitbekommen würde, sondern die Klägerin bekäme dies unmittelbar tagtäglich zu spüren.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.
(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.