Sozialgericht Detmold Urteil, 19. Feb. 2015 - S 18 AS 1896/13
Gericht
Tenor
Der Bescheid vom 04.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2013 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, seine Bescheide vom 22.10.2012 und 14.12.2012 für Oktober 2012 bis Januar 2013 sowie März 2013 und seinen Bescheid vom 08.03.2013 für April bis Juni 2013 abzuändern und der Klägerin weitere Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ohne die Anrechnung von Elterngeld zu gewähren. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
1
Tatbestand:
2Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsantrages die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ohne Anrechnung von gezahltem Elterngeld streitig.
3Antragsgemäß erhielt die Klägerin nach der Geburt ihres Kindes am 00.00.2011 Elterngeld seitens der Stadt C bewilligt. Mit Bewilligungsbescheid vom 09.01.2012 wurden ihr zunächst Elterngeldzahlungen von 361,97 EUR ab 01.03.2012 sowie folgend ab April 2012 von 374,91 EUR bewilligt. Der Berechnung des Elterngeldes lag ein durchschnittliches Einkommen der Klägerin vor der Geburt des Kindes von 1.119,12 EUR zugrunde. Hieraus er-rechnete die Elterngeldstelle einen Elterngeldanspruch von 749,81 EUR monatlich. Aufgrund einer verdoppelten Bezugsdauer ergab sich der hälftige Betrag von 374,91 EUR.
4Mit Änderungsbescheiden vom 14.02. und 19.04.2012 änderte die Elterngeldstelle aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld und der entsprechenden Anrechnung des gewährten Arbeitslosengeldes nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) die Bewilligung ab. Aufgrund der Anrechnung des Arbeitslosengeldes stellte die Elterngeldstelle lediglich noch einen monatlichen Anspruch auf Elterngeld in Höhe von 150,00 EUR monatlich fest. Für Februar 2013 sowie Februar 2014 errechnete die Elterngeldstelle abweichend einen monatlichen Anspruch auf Elterngeld von 213,26 EUR.
5Die Klägerin bezog vom Beklagten nach Aufhebung ihres bewilligten Arbeitslosengeldes ab Oktober 2012 Leistungen nach dem SGB II gemeinsam mit ihrer Tochter.
6Mit Bescheid vom 22.10.2012 erfolge die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für Oktober 2012 bis März 2013. Hierbei rechnete der Beklagte das Elterngeld der Klägerin als Einkommen in Höhe von 150,00 EUR bedarfsmindernd an ohne Berücksichtigung von Freibeträgen oder Abzügen. Im Januar 2013 rechnete der Beklagte Elterngeld in Höhe von 181,63 EUR bedarfsmindernd auf den Anspruch der Klägerin an. Mit Änderungsbescheid vom 24.11.2013 berücksichtigte der Beklagte die ab Januar 2013 erfolgte Erhöhung der Regelleistung. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 14.12.2012 erfolgte eine weitere Änderung der Bewilligung aufgrund geänderter Kosten der Unterkunft ab Dezember 2012. Im Rahmen des Änderungsbescheides rechnete der Beklagte weiterhin das Elterngeld der Klägerin bedarfsmindernd an, berücksichtigte jedoch mindernd die Versicherungspauschale von 30,00 EUR zu Gunsten der Klägerin ab Dezember 2012 bei der Anrechnung des Elterngeldes.
7Auf einen entsprechenden Weiterbewilligungsantrag hin erfolgte mit Bescheid vom 08.03.2013 die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Monate April bis September 2013 für die Klägerin und ihre Tochter. Hierbei rechnete der Beklagte das Elterngeld jeweils abzüglich der Versicherungspauschale von 30,00 EUR monatlich als Einkommen an.
8Mit Bescheid vom 13.06.2013 hob der Beklagte die Bewilligung des Arbeitslosengeldes II ab Juli 2013 aufgrund des Umzugs der Klägerin in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers auf.
9Am 01.07.2013 beantragte die Klägerin die Überprüfung der erfolgten Bewilligungen aufgrund der Anrechnung des Elterngeldes.
10Mit Bescheid vom 04.07.2013 lehnte der Beklagte die Überprüfung ab, da das von der Klägerin erzielte Elterngeld nicht auf Grundlage eines vorherigen Einkommens berechnet sei. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den sie damit begründete, dass sie bis zum 01.07.2011 einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei.
11Mit Änderungsbescheid vom 09.08.2013 änderte der Beklagte seine Bewilligungsentscheidungen für Januar und Februar 2013 dahingehend ab, dass im Januar 2013 nunmehr nur noch ein Elterngeld in Höhe von 120,00 EUR statt zuvor 151,63 EUR bedarfsmindernd angerechnet wurde. Im Februar 2013 rechnete der Beklagte lediglich noch Elterngeld in Höhe von 33,26 EUR ausgehend von einem Elterngeld von 213,26 EUR sowie einem Freibetrag von 150,00 EUR und der Versicherungspauschale von 30,00 EUR bedarfsmindernd an und zahlte den entsprechenden Nachzahlungsbetrag an die Klägerin aus.
12Mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2013 wies der Beklagte den Widerspruch dann als unbegründet zurück. Dies begründete er damit, dass die erfolgte Anrechnung rechtmäßig sei. Das Elterngeld sei grundsätzlich auf die Leistung nach dem SGB II anrechenbar. Die Klägerin habe seit Februar 2012 nur noch den Mindestbetrag an Elterngeld in Höhe von 150,00 EUR monatlich erhalten, da das Arbeitslosengeld höher als das Elterngeld gewesen sei. Aufgrund dessen beruhe die Elterngeldhöhe nicht mehr auf Erwerbseinkommen, sondern würde nach dem Mindestbetrag gewährt, entsprechend könne kein Freibetrag gewährt werden.
13Hiergegen hat die Klägerin am 24.10.2013 Klage erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die erfolgte Anrechnung seitens des Beklagten rechtswidrig sei. Hierzu nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren.
14Die Klägerin beantragt,
15den Bescheid vom 04.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, seine Bewilligungsbescheide vom 22.10.2012 und 14.12.2012 für Oktober 2012 bis Januar 2013 und März 2013 sowie seinen Bewilligungsbescheid vom 08.03.2013 für April bis Juni 2013 abzuändern und ihr weitere Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Elterngeld zu gewähren.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er ist der Ansicht, dass die erfolgte Anrechnung rechtmäßig gewesen sei. Aufgrund der Anrechnung des Arbeitslosengeldes beim Elterngeld, das zunächst aufgrund von Er-werbstätigkeit berechnet worden sei, bestünde kein Anspruch auf einen Freibetrag mehr. Ohne die Vorschrift über das Mindestelterngeld hätte die Klägerin aufgrund der Anrechnung überhaupt keinen Anspruch auf Elterngeld aufgrund der Anrechnung mehr gehabt. Im Februar 2013 habe kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr bestanden. Entsprechend sei hier dann der Freibetrag auf das Elterngeld gewährt worden.
19Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Dieser lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
20Entscheidungsgründe:
21Die zulässige Klage ist begründet.
22Der Bescheid des Beklagten vom 04.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2013 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
23Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Auf die Anfechtungsklage hin ist über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrages nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu entscheiden; auf die verbundene Verpflichtungsklage wird im Erfolgsfall die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des früheren Verwaltungsaktes ausgeurteilt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. A. 2012, § 54 Rn. 20 c).
24Streitgegenständlich ist entsprechend des Antrages der Klägerin die Ablehnung des Überprüfungsantrages hinsichtlich der Bescheide vom 22.10.2012 und 14.12.2012 für Oktober 2012 bis Januar 2013 sowie März 2013 und des Bescheides vom 08.03.2013 für April bis Juni 2013.
25Der Beklagte hat den Überprüfungsantrag der Klägerin nach § 44 Abs. 1 SGB X zu Unrecht abgelehnt. Gem. § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist, soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
26Die Bewilligungsbescheide vom 22.10.2012 und 14.12.2012 für Oktober 2012 bis Januar 2013 sowie März 2013 und vom 08.03.2013 für April bis Juni 2013 sind aufgrund einer fehlerhaften Rechtsanwendung unrichtig soweit der Beklagte das der Klägerin gewährte Elterngeld von monatlich 150,00 EUR auf ihren Anspruch nach dem SGB II bedarfsmindernd angerechnet hat.
27Die Klägerin war in den streitigen Monaten grundsätzlich Leistungsberechtigte nach dem SGB II da sie in der Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Tochter (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II) hilfebedürftig war. Insbesondere war der Lebensunterhalt nicht durch Einkommen oder Vermögen ausreichend gesichert im Sinn von § 9 Abs. 1 und 2 SGB II.
28Die Klägerin verfügte mit Ausnahme des Elterngeldes über keine weiteren Einnahmen. Grundsätzlich handelt es sich beim Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) um Einkommen im Sinn von § 11 SGB II. Nach dem zum 01.01.2011 eingeführten § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG gilt die Regelung über die Anrechnungsfreiheit aus den Absätze 1 bis 4 des § 10 BEEG u.a. nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Eine Anrechnungsfreiheit besteht lediglich noch in Höhe des nach § 2 Absatz 1 BEEG berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes bis zu 300,00 EUR im Monat (§ 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG).
29Im Fall der Klägerin ist jedoch der Regelung aus § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG das Elterngeld in Höhe von jeweils 150,00 EUR in den streitgegenständlichen Monaten Oktober 2012 bis Januar 2013, März 2013 und April bis Juni 2013 nicht auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen. Das Elterngeld der Klägerin wurde gem. den §§ 2 ff. BEEG nach dem von ihr vor der Geburt ihres Kindes erzielten Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit berechnet. Entsprechend ergab sich ausweislich des Bescheides des Stadt C vom 09.01.2012 ein monatliches Elterngeld von 374,91EUR bzw. 374,90 EUR für die streitgegenständlichen Monate. Aus dem Einkommen der Klägerin hätte sich ein Elterngeld von 749,81 EUR ergeben, da aber die Klägerin die Bezugsdauer des Elterngeldes verdoppelt hatte, folgte hieraus eine Halbierung der monatlichen Zahlbeträge (§ 6 Satz 2 BEEG). Durch die Änderungsbescheide vom 14.02.2012 und 19.04.2012 reduzierte sich das Elterngeld auf monatlich 150,00 EUR in den streitigen Monaten, da die Elterngeldstelle das der Klägerin gewährte Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BEEG auf das Elterngeld anrechnete. Gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 BEEG ist bis zum Betrag von 300,00 EUR monatlich das Elterngeld von einer Anrechnung nach § 3 Abs. 1 BEEG frei. Die der Klägerin bewilligten 150,00 EUR aufgrund der Anrechnung des Arbeitslosengeldes auf den Elterngeldanspruch ergaben sich durch die Halbierung der zu zahlenden Monatsbeträge des Elterngeldes aufgrund der Verdoppelung des Auszahlungszeitraumes (vgl. § 6 Satz 2 BEEG). Somit stellt der Betrag von 150,00 EUR, welchen die Klägerin als Elterngeld erhielt, Elterngeld dar, welches sich nach einem vor der Geburt erzielten Einkommen berechnet hat. Lediglich die Höhe des zu zahlenden Elterngeldes war durch die Anrechnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BEEG gemindert. Da nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BEEG jedoch bis zu einem Betrag von 300,00 EUR das Elterngeld von einer Anrechnung freigestellt ist, verbleibt es dabei, dass das der Klägerin gewährte Elterngeld der Anwendung des § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG weiterhin unterfällt, da es sich um Elterngeld handelt, welches aufgrund von Einkommen vor der Geburt berechnet wurde.
30Das Elterngeld von 150,00 EUR ist daher gem. § 10 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 BEEG in Höhe von 150,00 EUR bei den Leistungen nach dem SGB II nicht zu berücksichtigen. Entsprechend steht der Klägerin für die Monate Oktober 2012 bis Januar 2013, März 2013 und April bis Juni 2013 ein höherer Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ohne die bedarfsmindernde Anrechnung des Elterngeldes von monatlich 150,00 EUR zu.
31Der Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen, seine Bewilligungsbescheide vom 22.10.2012 und 14.12.2012 für Oktober 2012 bis Januar 2013 sowie März 2013 und vom 08.03.2013 für April bis Juni 2013 abzuändern.
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Annotations
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.
(2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
(3) Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, bleibt das Elterngeld nur bis zur Hälfte des Anrechnungsfreibetrags, der nach Abzug der anderen nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Einnahmen für das Elterngeld verbleibt, als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu dieser Höhe nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte. Abweichend von Satz 2 bleibt Mutterschaftsgeld gemäß § 19 des Mutterschutzgesetzes in voller Höhe unberücksichtigt.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, der einkommensabhängig ist.
(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus
- 1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie - 2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.
(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.
(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.
(1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.
(2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
(3) Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, bleibt das Elterngeld nur bis zur Hälfte des Anrechnungsfreibetrags, der nach Abzug der anderen nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Einnahmen für das Elterngeld verbleibt, als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu dieser Höhe nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte. Abweichend von Satz 2 bleibt Mutterschaftsgeld gemäß § 19 des Mutterschutzgesetzes in voller Höhe unberücksichtigt.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, der einkommensabhängig ist.
Elterngeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist.
(1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet:
- 1.
Mutterschaftsleistungen - a)
in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 19 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder - b)
in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,
- 2.
Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die der berechtigten Person nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen, - 3.
dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, - 4.
Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, sowie - 5.
Einnahmen, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen und - a)
die nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes nach § 2 berücksichtigt werden oder - b)
bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wird.
(2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.
(3) Solange kein Antrag auf die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.
Elterngeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist.
(1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet:
- 1.
Mutterschaftsleistungen - a)
in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 19 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder - b)
in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,
- 2.
Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die der berechtigten Person nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen, - 3.
dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, - 4.
Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, sowie - 5.
Einnahmen, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen und - a)
die nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes nach § 2 berücksichtigt werden oder - b)
bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wird.
(2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.
(3) Solange kein Antrag auf die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.
(1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.
(2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
(3) Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, bleibt das Elterngeld nur bis zur Hälfte des Anrechnungsfreibetrags, der nach Abzug der anderen nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Einnahmen für das Elterngeld verbleibt, als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu dieser Höhe nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte. Abweichend von Satz 2 bleibt Mutterschaftsgeld gemäß § 19 des Mutterschutzgesetzes in voller Höhe unberücksichtigt.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, der einkommensabhängig ist.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.