Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 16. März 2016 - S 3 R 311/13

bei uns veröffentlicht am16.03.2016

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung der Zeit vom 01.09.1964 bis 31.08.1966 als Beitragszeit, hilfsweise als Anrechnungszeit.

Der Kläger hat von 1956 bis 1966 die polytechnische Oberschule besucht, in K. und in D. Es hatte sich um die 10-klassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule gehandelt, nicht um die erweiterte Oberschule.

Der Kläger hat am 01.09.1964 einen Vorvertrag geschlossen. Diesen haben unterschrieben der Kläger selbst, der sorgeberechtigte Vater des Klägers, ein Vertreter der Oberschule und ein Vertreter des Betriebes, des VEB-Kombinat K. und E.. Es handelte sich um einen Vorvertrag für die berufliche Grundausbildung der Schüler an den 10-klassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen. Aus dem Vertragstext ergibt sich, dass ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen werden sollte. Der Kläger sollte bis zum Abschluss der 10. Klasse eine berufliche Grundausbildung erhalten und anschließend eine spezielle Berufsausbildung. Die allgemeine Berufsausbildung sollte sich über die gesamte Schulzeit von der 9. bis 10. Klasse erstrecken und am 01.09.1964 beginnen. Die spezielle Berufsausbildung sollte im Anschluss an die berufliche Grundausbildung als Lehrling im VEB-Kombinat K. und E. erfolgen und am 01.09.1966 beginnen und bis 31.08.1967 dauern. Nach seinen Angaben hat der Kläger vor dem 01.09.1966 keinen Lohn bezogen. Der Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung ist am 19.06.1966 ausgestellt worden.

Die Beklagte hat dem Kläger mit dem Rentenbescheid vom 21.09.2012 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab 01.10.2012 gewährt. Die Beklagte hat dem Bescheid einen Versicherungsverlauf beigefügt. Dessen Inhalt lässt sich auszugsweise wie folgt darstellen:

01.09.64 - 07.06.66 keine Eintragungen

08.06.66 - 02.07.66 2 Mon. Schulausbildung

01.08.66 - 31.08.66 1 Mon. Übergangszeit

01.09.66 - 31.12.66 4 Mon. Pflichtbeitragszeit berufliche Ausbildung

01.01.67 - 17.07.67 7 Mon. Pflichtbeitragszeit berufliche Ausbildung

18.01.67 - 25.08.67 1 Mon. Pflichtbeitragszeit

01.09.67 - 18.03.70 31 Mon. Fachschulausbildung

Der Kläger hat gegen diesen Bescheid mit dem Schreiben vom 27.08.2012 Widerspruch eingelegt. Er hat ausgeführt, dass entsprechend den neuen rechtlichen Erkenntnissen der Rentenbescheid unvollständig sei. Es bestehe ein Anspruch aus § 247 Abs. 2 a SGB V zur Pflichtbeitragszeit wie folgt:

„In der Zeit vom 01.09.1964 bis 31.08.1966 habe er bereits neben der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule eine Lehre in der Grundausbildung als Maurerlehrling absolviert.“

Die Beklagte hat den Widerspruch mit dem Widerspruchsbescheid vom 21.03.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Beklagte im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Beitragszeit vom 01.09.1964 bis 31.08.1966 nicht vorliege. Voraussetzung zur Anwendung des § 247 Abs. 2 a SGB VI sei, das grundsätzlich Versicherungspflicht bis 30.06.1965 bestand. Jugendliche, die eine polytechnische Oberschule besucht hätten und daneben eine Berufsausbildung absolviert hätten, hätten als Schüler gegolten. Bei ihnen hätte der Besuch der polytechnischen Oberschule im Vordergrund gestanden. Nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über Entgelt und Versicherungsschutz für Oberschüler während der beruflichen Ausbildung vom 03.11.1964 unterlagen sie nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage vom 17.04.2013. Mit der Klageschrift hat der Kläger den Sachvortrag aus dem Widerspruchsschreiben wiederholt.

Die Bevollmächtigte des Klägers hat die Klage mit dem Schreiben vom 03.11.2014 begründet und ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Beitragszeit nach § 247 Abs. 2 a SGB VI erfüllt seien. Der Kläger habe seine berufliche Grundausbildung am 01.09.1964 begonnen. Diese habe bis 31.08.1965 gedauert. Ab 01.09.1966 bis 31.08.1967 habe er das dritte Lehrjahr absolviert. Die eigentlich zweijährige Ausbildung als Maurer sei auf drei Jahre gestreckt worden (zwei Jahre berufliche Grundausbildung, ein Jahr spezielle berufliche Ausbildung), weil der Kläger in den ersten beiden Jahren noch auf die polytechnische Oberschule gegangen sei. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Schwerpunkt auf der schulischen Ausbildung gelegen habe. Beides sei gleich zu gewichten. Die Verordnung über Entgelt und Versicherungsschutz für Oberschüler sei erst zum 01.01.1965 in Kraft getreten. Der Kläger habe seine Ausbildung bereits zum 01.09.1964 begonnen. Das Gericht hat am 06.11.2014 einen Erörterungstermin durchgeführt.

Die Beklagte hat den Bescheid vom 25.03.2015 erlassen und dem Antrag des Klägers vom 28.04.2013 auf Berücksichtigung der Lehrmeisterprämien beziehungsweise Jahresentgeltprämien bei der Rentenberechnung abgelehnt. In der Rechtsbehelfsbelehrung:hat die Beklagte ausgeführt, dass dieser Bescheid nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wäre. Das Gericht hat den Beteiligten mit Schreiben vom 26.10.2015 mitgeteilt, dass der Widerspruchsbescheid vom 31.03.2013 sich nur mit der Beitragszeit vom 01.09.1964 bis 31.08.1966 befasst habe.

Das Gericht hat an die Bevollmächtigte das Schreiben vom 05.01.2016 gerichtet und dort Hinweise zur Rechtslage gegeben und den Kläger zum Datum der Ausstellung des Ausweises für Arbeit- und Sozialversicherung und des Datums des ersten Lohnbezuges befragt. Die Bevollmächtigte hat die Fragen mit dem Schreiben vom 03.02.2016 beantwortet. Der Kläger habe vor dem 01.09.1966 keinen Lohn bezogen. Der Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung sei am 16.09.1966 ausgestellt worden. Außerdem hat sie ausgeführt, dass der Kläger nicht Oberschüler an der erweiterten Oberschule gewesen sei, sondern einer polytechnischen Oberschule. Sie hat darauf hingewiesen, dass die vom Gericht in dem Schreiben vom 05.01.2016 angesprochenen Entscheidungen der Landessozialgerichte Berlin-Brandenburg und Sachsen-Anhalt den Fall einer Klägerin an einer erweiterten Oberschule betreffen würden. Die Sachverhalte seien ihres Erachtens nicht vergleichbar.

Der Klageantrag lässt sich vereinfacht wie folgt zusammenfassen:

Die Beklagte wird unter Aufhebung beziehungsweise Abänderung entgegenstehender Entscheidung verpflichtet, bei der Rentenberechnung die Zeit vom 01.09.1964 bis 31.08.1966 als Beitragszeit zugrunde zu legen, hilfsweise als Anrechnungszeit.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 07.05.2013 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Beteiligten mit dem Schreiben vom 09.02.2016 auf die Absicht hingewiesen durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und Frist für die Abgabe einer Stellungnahme gewährt bis 04.03.2016.

Die Bevollmächtigte des Klägers hat abschließend Stellung genommen mit dem Schreiben vom 04.03.2016. Der Kläger begehre die Anerkennung eines Lehrjahres als Anrechnungszeit, sodass insgesamt ein Lehrjahr als Anrechnungszeit und ein Lehrjahr als Beitragszeit im Versicherungsverlauf anerkannt würden. Es sei über das bisher vorgetragene hinaus zu bedenken, dass der Kläger eine Mehrbelastung durch das Nebeneinander von Schule und Ausbildung gehabt habe. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger auch bereits einen Vorvertrag für die berufliche Grundausbildung gehabt habe, der dann nach Abschluss der allgemeinen Schule in einen normalen Lehrvertrag für das dritte Lehrjahr gemündet sei.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Beklagtenakte, das Protokoll über den Erörterungstermin vom 06.11.2014 und die von den Beteiligten im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze (nebst Anlagen) verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet, weil in der Zeit vom 01.09.1964 bis 31.08.1966 weder eine Beitragszeit noch eine Anrechnungszeit festgestellt werden kann.

Dagegen ist der Bescheid vom 25.03.2015 nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden. § 86 SGG bezieht sich nur auf die Erweiterung des Gegentandes eines Widerspruchsverfahrens. Die Voraussetzungen von § 96 SGG sind nicht erfüllt. Der Bescheid vom 25.03.2015 ersetzt keinen anderen Bescheid.

1. Im streitigen Zeitraum liegt keine Beitragszeit vor.

Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten.

Nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 08.05.1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Im streitigen Zeitraum ist kein Lohn gezahlt worden und es sind daher (natürlich) auch keine Beiträge zur Sozialversicherung der ehemaligen DDR abgeführt worden.

Alle Ausführungen und alle gerichtlichen Entscheidungen zu dem Nebeneinander von Schulunterricht und praktischer Berufsausbildung im Bereich der erweiterten Oberschulen spielen für den vorliegenden Sachverhalt keine Rolle, weil der Kläger keine erweiterte Oberschule besucht hat.

Auch wie sich die ab 01.01.1965 geltende „Verordnung über Entgelt und Versicherungsschutz für Oberschüler während der beruflichen Ausbildung“ vom 03.11.1964 (GWl. II, Seite 887) (vgl. hierzu Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 05.07.2011, Az. L 3 RJ 221/00, Rd.-Nr. 22 - zitiert nach Juris) auf den vorliegenden Sachverhalt auswirkt kann dahingestellt bleiben.

Jedenfalls bestand nach den allgemeinen Bestimmungen über die Sozialpflichtversicherung nach § 7 Abs. 1 der „1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten“ vom 10.09.1962 (GBl. II, Seite 625) bei einem Monatseinkommen von weniger als 75,00 Mark keine Versicherungspflicht (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt a. a. O., Rd.-Nr. 24). Unter Beachtung dieser rentenrechtlichen Regelungen der damaligen DDR ist der Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung des Klägers erst am 16.09.1966 ausgestellt worden, nämlich mit Beginn der speziellen Berufsausbildung.

Auch die Anwendung von § 247 Abs. 2 a SGB VI würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Auch diese Vorschrift setzt voraus, dass grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, was vorliegend jedoch nicht gegeben ist.

2. Der vorliegende Sacherhalt eines Schulbesuchs erfüllt den Tatbestand des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (Zeiten einer schulischen Ausbildung). Darüber hinaus legt § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI ausdrücklich fest, dass nur Zeiten nach dem vollendeten 17. Lebensjahr Zeiten einer schulischen Ausbildung sind. Der Kläger ist am 06.1949 geboren. Das 17. Lebensjahr hat er am 06.1966 24:00 Uhr vollendet.

In dem Versicherungsverlauf, den die Beklagte der Rentenrechnung zugrunde legt ist ab 06.1966 eine Anrechnungszeit der Schulausbildung vermerkt.

Dies ist nicht zu beanstanden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 16. März 2016 - S 3 R 311/13 zitiert 8 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86


Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 58 Anrechnungszeiten


(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte1.wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,1a.nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 55 Beitragszeiten


(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt g

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 248 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland


(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben. (2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der

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Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben.

(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeiten.

(3) Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind; dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. Dezember 1956. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht

1.
Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung,
2.
Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters,
3.
Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. Januar 1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden sind.

(4) Die Beitragszeiten werden abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Zeiten der Versicherungspflicht von selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.