Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 23. Dez. 2015 - 2 UF 163/15

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2015:1223.2UF163.15.0A
bei uns veröffentlicht am23.12.2015

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Gründe

1

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rockenhausen vom 2. November 2015 in seiner Ziffer 2. aufgehoben und das Verfahren insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Familiengericht zurückverwiesen.

2

Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung über den angefochtenen Versorgungsausgleich führt.

3

Bei seiner Entscheidung, der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich bei der Scheidung finde gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG wegen Unbilligkeit insgesamt - als auch in Bezug auf die ausgleichsreifen Anrechte beider Ehegatten bei inländischen Versorgungsträgern - nicht statt, weil der Antragsteller über nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreife Anrechte bei einem ausländischen Versorgungsträger verfüge, hat das Familiengericht den Sinn und Zweck der Vorschrift verkannt und unter Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG die in den USA bestehenden Versorgungsanrechte des Antragstellers nicht aufgeklärt. Nach der Gesetzesbegründung entbindet § 19 Abs. 2 Satz 4 VersAusglG, wonach ausländische Anwartschaften dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben, das Familiengericht nicht von seiner grundsätzlichen Pflicht, diese Anrechte im Hinblick auf § 19 Abs. 3 VersAusglG aufzuklären (BT-Drs. 1610144 S. 64). Denn das Bestehen ausländischer Anrechte bewirkt nach der gesetzlichen Regelung keine generelle Ausgleichssperre in Bezug auf die sonstigen ausgleichsreifen Anrechte der Ehegatten; es führt lediglich zu einer Billigkeitsprüfung, nach der jeweils im Einzelfall festzustellen ist, inwieweit die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs für den Ehegatten unbillig ist, der - ausgleichsreife inländische - Anrechte abgeben muss und in Bezug auf die ausländischen Anrechte des anderen Ehegatten auf den deutlich schwächeren schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch verwiesen wird. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe von der Ausgleichssperre des § 19 Abs. 3 VersAusglG Gebrauch zu machen ist, kann nur entschieden werden, wenn die ausländischen Anrechte dem Grunde und - zumindest annähernd - der Höhe nach aufgeklärt worden sind. Denn nur dann kann festgestellt werden, inwieweit die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs in Bezug auf die ausgleichsreifen Anrechte unbillig ist. Ein vollumfängliches Absehen von der Durchführung des Versorgungsausgleichs in Bezug auf die inländischen Anrechte wird nur dann gerechtfertigt sein, wenn die ausländischen Anwartschaften des einen Ehegatten zumindest etwa gleich hoch sind wie die inländischen Anrechte des anderen Ehegatten (Senat Beschluss vom 22. Mai 2012 - 2 UF 19/15 Rz. 41; OLG Frankfurt Beschluss vom 21. Juli 2014 - 5 UF 149/14 Rz. 3, Zweibrücken Beschluss vom 23. November 2012 - 6 UF 60/12 Rz. 27 und Karlsruhe Beschluss vom 6. Juni 2012 - 18 UF 293/10 Rz. 24) oder wenn Bestand oder Höhe der ausländischen Anrechte auch bei Ausschöpfung der gemäß § 26 FamFG gebotenen Amtsermittlung nicht ermittelt werden kann (Borth, Versorgungsausgleich 7. Auflage Rz. 734).

4

Aufgrund der Nichterfüllung der Amtsermittlungspflicht in Bezug auf die in den USA bestehenden Anrechte des Antragstellers hat das Familiengericht in der Sache noch nicht in der gebotenen Weise umfassend entschieden; die Sache ist daher gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG von Amts wegen zur Nachholung der notwendigen Ermittlungen und erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen.

5

2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.200,00 € festgesetzt (§ 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG).

6

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§ 70 Abs. 2 FamFG).

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 50 Versorgungsausgleichssachen


(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 69 Beschwerdeentscheidung


(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht en

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 19 Fehlende Ausgleichsreife


(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif, 1. wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfes

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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 23. Nov. 2012 - 6 UF 60/12

bei uns veröffentlicht am 23.11.2012

Tenor 1. Der angefochtene Beschluss wird in Ziffer 1. teilweise geändert und insgesamt neu gefasst. a) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnumm

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(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.


Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird in Ziffer 1. teilweise geändert und insgesamt neu gefasst.

a) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer … K 034) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 22,9877 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz in Speyer (Versicherungsnummer … J 539) übertragen, bezogen auf den 28. Februar 2011.

b) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG - tarifliche Zusatzrente "Zukunft plus" (Versicherungsnummer …322) - zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3060,31 € nach Maßgabe von Ziffer 2. der besonderen Versicherungsbedingungen der tariflichen Zusatzrente zur Durchführung des Versorgungsausgleichs/Tarif SO gem. AVB 2006-3 , bezogen auf den 28. Februar 2011, übertragen.

c) Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (Versicherungsnummer … J 539) unterbleibt.

Der Ausgleich der Anrechte des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG - Rentenbeihilfeanrecht - nach dem Tarifvertrag über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR) und bei der rumänischen Pensionskasse unterbleibt.

Ein Ausgleich dieser Anrechte durch einen Ausgleich nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) wird hiervon nicht berührt.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die beide im Jahre 1956 geborenen Beteiligten hatten am 6. Juni 1980 die Ehe geschlossen. Auf den der Ehefrau am 31. März 2011 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe der Beteiligten durch rechtskräftigen Beschluss des Familiengerichts vom 6. September 2011 geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund abgetrennt.

2

In dieser Folgesache hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss vom 22. Dezember 2011 den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht von 22,9877 Entgeltpunkten und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht von 1,0076 Entgeltpunkten, jeweils bezogen auf den 28. Februar 2011, begründet und erkannt hat, dass ein Wertausgleich der beiden von dem Ehemann in der Ehezeit bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG erworbenen Anrechte - tarifliche Zusatzrente "Zukunft plus" sowie Anrecht auf Rentenbeihilfe - nicht stattfindet.

3

Gegen diesen der Ehefrau am 7. März 2012 zugestellten Beschluss richtet sich deren am 30. März 2012 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde. Mit dieser rügt sie zunächst, dass die von der Deutschen Rentenversicherung Bund für den Ehemann erteilte und vom Familiengericht in seiner Entscheidung zugrunde gelegte Auskunft über die ehezeitlichen gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemanns unvollständig sei. Im Jahr 2006 habe der Ehemann über die in der Auskunft berücksichtigten Zeiten weitere versicherungspflichtige Zeiten zurückgelegt. Für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum Ende der Ehezeit seien die Pflichtbeitragszeiten des Ehemanns, der seit Januar 2007 für ein Rumänisches Unternehmen in Rumänien tätig ist, festgestellt, allerdings nicht bewertet worden. Nach Bewertung dieser Auslandszeiten seien aus der gesetzlichen Rentenversicherung weitere Ansprüche auszugleichen. Daneben macht die Ehefrau geltend, das betriebliche Anrecht des Ehemannes auf Rentenbeihilfe könne bereits zum jetzigen Zeitpunkt bewertet werden. Jedenfalls müsse die gebotene Gesamtbetrachtung der beiden Bausteine der betrieblichen Altersversorgung des Ehemanns dazu führen, dass der Ausgleich der betrieblichen Anwartschaft tarifliche Zusatzrente "Zukunft plus" durchzuführen und nicht im Rahmen der Bagatellprüfung auszuschließen sei. Des Weiteren sei zu prüfen, ob der Ausgleich der Anwartschaften der Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung unbillig sei, da bei einem eventuell vor dem Versorgungsbezug des Ehemannes eintretenden Versorgungsfalls der Ehefrau in Höhe der erst später aufzuteilenden rumänischen Rentenanwartschaften des Ehemannes eine Versorgungslücke entstehen könnte.

4

Der Ehemann ist der Beschwerde entgegengetreten. Ein Fehler bei der Ermittlung seiner gesetzlichen Rentenanwartschaften sei nicht festzustellen. Die Gefahr einer Versorgungslücke bestehe nicht, da der Ausgleich der beiderseitigen gesetzlichen Rentenanwartschaften sofort durchgeführt wird. Dieser Ausgleich finde eindeutig zugunsten der Ehefrau statt. Die Höhe der Rentenbeihilfe bemesse sich zum einen nach dem Alter im Zeitpunkt des Rentenbeginns, zum anderen nach der bis dahin erreichten Wartezeit. Beides sei gegenwärtig nicht feststellbar.

5

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat im Beschwerdeverfahren mitgeteilt, für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 30. September 2006 habe der Arbeitgeber des Ehemanns am 5. Mai 2006 einen Antrag auf Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 SGB VI gestellt, diesen jedoch am 19. April 2007 wieder zurückgezogen. Der Ehemann sei in diesem Zeitraum für seinen Arbeitgeber in Rumänien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung tätig gewesen.

6

Der rumänische Versicherungsträger habe Pflichtbeitragszeiten für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Juli 2011 bestätigt. Die Anerkennung der rumänischen Beitragszeiten obliege allein dem rumänischen Versicherungsträger. Er entscheide, in welchem Umfang entsprechende Versicherungszeiten vorliegen. Die ausländischen Versicherungszeiten seien durch die deutsche Rentenversicherung Bund lediglich für die Erfüllung der Wartezeit sowie im Rahmen der zwischenstaatlichen Rentenberechnung zu berücksichtigen. An die Entscheidung des ausländischen Versicherungsträger hinsichtlich Umfang und zeitlicher Lagerung der ausländischen Versicherungszeiten sei die deutsche Rentenversicherung gebunden. Bezogen auf die innerstaatliche Rente bedeute dies, dass gemäß Artikel 46 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 EWG die Rente zunächst als innerstaatliche Rente zu berechnen sei, da die Anspruchsvoraussetzungen für die deutsche Rente allein mit Versicherungszeiten nach deutschen Rechtsvorschriften erfüllt seien. Einer Zusammenrechnung mit den mitgliedsstaatlichen Zeiten gemäß Artikel 45 der genannten EWG- Verordnung bedürfe es nicht. Daneben sei vergleichsweise eine Berechnung nach Artikel 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 EWG unter Berücksichtigung der ausländischen Versicherungszeiten, sogenannte zwischenstaatliche Berechnung, durchzuführen. Der höhere der beiden Beträge sei die maßgebende deutsche Leistung. Vorliegend habe die von der Deutschen Rentenversicherung Bund intern durchgeführte innerstaatliche sowie zwischenstaatliche Proberechnung ergeben, dass die zwischenstaatliche Rentenberechnung zu einem höheren Zahlbetrag führt.

7

Nach einer vom Ehemann im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheinigung seines rumänischen Arbeitgebers wurden für den Ehemann im Zeitraum November 2006 bis zum Ende der Ehezeit im Februar 2011 an die rumänische Pensionskasse Beiträge in Höhe von umgerechnet rund 51.000,00 € entrichtet.

II.

8

Auf das vorliegende, nach dem 1. September 2009 eingeleitete und aus dem Scheidungsverbund abgetrennte Verfahren findet gemäß Artikel 111 Abs. 1 FGG - RG das seit dem 1. September 2009 geltende neue Verfahrensrecht und gemäß § 48 Abs. 1 VersAusglG das seit demselben Zeitpunkt geltende neue materielle Recht Anwendung.

III.

9

Die nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde der Ehefrau ist teilweise begründet und führt nach Maßgabe der Entscheidungsformel zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

10

1. Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich bezüglich der Anrechte des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung zutreffend durchgeführt.

11

Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sei in der vom Familiengericht zugrunde gelegten Auskunft nicht korrekt bewertet worden. Zu dem von der Antragsgegnerin monierten Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. September 2006, für den nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 28. September 2011 lediglich Versicherungszeiten für geringfügige, versicherungsfreie Beschäftigungen berücksichtigt wurden, hat die deutsche Rentenversicherung im Beschwerdeverfahren klargestellt, dass für diesen Zeitraum ein vom damaligen Arbeitgeber des Antragstellers zunächst gestellter Antrag auf Pflichtversicherung wieder zurückgezogen wurde. Damit steht fest, dass dieser Zeitraum in der Auskunft des Versorgungsträgers zutreffend erfasst wurde.

12

Ebenso ergibt sich aus den weiteren Darlegungen der Deutschen Rentenversicherung Bund im Beschwerdeverfahren, dass im Rahmen der durchgeführten zwischenstaatlichen Berechnung die vom Antragsteller in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum Ehezeitende zurückgelegten rumänischen Beitragszeiten in vollem Umfang zutreffend berücksichtigt wurden. Die deutsche Rentenversicherung hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass alleine der ausländische Versicherungsträger entscheidet, in welchem Umfang Versicherungszeiten vorliegen und dass die ausländischen Versicherungszeiten lediglich für die Erfüllung der Wartezeit sowie für die zwischenstaatliche Rentenberechnung von Bedeutung sind. Gemäß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 EWG hat der ausländische Versicherungsträger, hier die rumänische Pensionskasse, im Rentenfall eine Teilrente aus den in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten zu berechnen.

13

2. Zutreffend hat das Familiengericht den Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG auf Rentenbeihilfe nicht durchgeführt.

14

Zu den Anrechten im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG gehören auch solche Betriebsrenten, bei denen die Höhe des unverfallbaren Anspruchs zum Zeitpunkt der Scheidung nicht hinreichend sicher bestimmt werden kann, so etwa Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (vgl. Juris PK - BGB 5. Auflage/Breuers, § 19 VersAusglG Rz 8).

15

Laut der von der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes im vorliegenden Verfahren erteilten Auskunft sei das Anrecht auf Rentenbeihilfe vor Eintritt des Versicherungsfalls dem Grunde und der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt. Der Versicherungsträger hat hierzu im Einzelnen dargelegt, die Höhe der Beihilfe hänge sowohl vom Renteneintrittsalter als auch von der Wartezeit ab. Die rückwirkende Schließung von Beitragskonten eines Betriebes mit Stornierung von Wartezeiten habe Einfluss auf Grund und Höhe der Beihilfe. Die Rentenbeihilfe setzte sich aus Grund- und Ergänzungsbeihilfe zusammen. Die Weiterzahlung an die Rentner hänge im Bereich der überschussabhängigen Ergänzungsbeihilfe von einem guten Geschäftsverlauf ab und könne auch zum Wegfall der Leistung führen. Insoweit stehe die spätere Leistung unter einem stärkeren Finanzierungsvorbehalt, als im Bereich der Grundbeihilfe. Der Versorgungsträger hat damit ausreichend dargelegt, dass das Anrecht auf Rentenbeihilfe nach Grund und Höhe noch nicht hinreichend verfestigt ist und die Höhe des unverfallbaren Anspruchs zum Zeitpunkt der Scheidung nicht hinreichend sicher bestimmt werden kann. Ein Wertausgleich bei der Scheidung findet somit nicht statt. Gemäß § 19 Abs. 4 VersAusglG ist ein späterer Ausgleich nach §§ 20 ff. VersAusglG möglich.

16

3. Zu Recht rügt die Beschwerde, dass das Familiengericht bei der Prüfung der Überschreitung der Bagatellgrenze gemäß § 18 Abs. 2 u. 3 VersAusglG lediglich den ausgleichsreifen Baustein der betrieblichen Altersvorsorge des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes, hier die Zusatzrente "Zukunft plus", und nicht den weiteren, nicht ausgleichsreifen Baustein der Rentenbeihilfe in die Bewertung einbezogen hat.

17

a. Soweit die Antragsgegnerin mit der Beschwerde rügt, die Auskunft der Zusatzversorgungskasse zur tariflichen Zusatzrente "Zukunft plus" sei hinsichtlich des ermittelten Ehezeitanteils nicht nachvollziehbar und enthalte keine Ausführungen zum Risikoabschlag, hat der Versorgungsträger durch die im Beschwerdeverfahren erfolgte Ergänzung seiner ursprünglichen Auskunft die in diesem Zusammenhang bestehenden Bedenken ausgeräumt. Nach § 11 Abs. 1 VersAusglG muss durch die interne Teilung eine gleichmäßige Teilhabe für den Ausgleichsberechtigten an dem auszugleichenden Anrecht gewährleistet sein (vgl. BGH FamRZ 2011, 547 ff.; OLG Hamm in einer Entscheidung vom 21. Mai 2012, Az. II-4 UF 328/11, zitiert nach juris; OLG Koblenz FamRZ 2012, 301 ff.). Bei Teilung auf Deckungskapitalbasis ist erforderlich, dass beide Anrechte bis zum Leistungsfall eine vergleichbare Zinsentwicklung aufweisen. Wird wie vorliegend das angesammelte Kapital im Leistungsfall verrentet, führt das wegen der unterschiedlichen biometrischen Faktoren der geschiedenen Eheleute regelmäßig zu unterschiedlichen Rentenwerten (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage, Rz 569).

18

Der Versorgungsträger hat in seiner im Beschwerdeverfahren erteilten ergänzenden Auskunft im Einzelnen und nachvollziehbar die Ermittlung des Ehezeitanteils des Antragstellers dargelegt. Danach entspricht der Ehezeitanteil dem Deckungskapital, das sich aus allen in der Ehezeit gezahlten Beiträgen zum Ende der Ehezeit ergibt. Der Antragsteller habe in der Zeit vom 1. September 2002 (Vertragsabschluss) bis zur Beitragsfreistellung am 1. November 2006 insgesamt 50 Monatsbeiträge à 100,00 € in seinen Vertrag eingezahlt. Unter Einbeziehung des Garantiezinses und der zugeteilten Überschussanteile habe sich daraus ein ehezeitliches Deckungskapital von 6.245,52 € errechnet. Hiermit hat der Versorgungsträger die Ermittlung des Ehezeitanteils nachvollziehbar und plausibel dargestellt. Ebenso ergibt sich aus der ergänzenden Auskunft der Zusatzversorgungskasse, dass das vorhandene Kapital fortlaufend mit einem garantierten Rechnungszins, welcher über die gesamte Laufzeit, auch während des späteren Rentenbezugs, immer gleich ist, verzinst wird und im Übrigen der mit dem Antragsteller bestehende Vertrag keine Invaliditätsabsicherung vorsieht, weshalb der ausgleichsberechtigten Ehefrau hierfür ein Ausgleich nicht zusteht. Nach alledem ist nach Auffassung des Senats eine gleichmäßige Teilhabe der ausgleichsberechtigten Ehefrau an dem Anrecht tarifliche Zusatzrente "Zukunft plus" gewährleistet.

19

b. Zu Unrecht hat das Familiengericht angeordnet, dass gemäß § 18 Abs. 2 und Abs. 3 VersAusglG hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers auf tarifliche Zusatzrente "Zukunft plus" ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet. Zutreffend allerdings ist die Feststellung des Familiengerichts, wonach der Ausgleichswert dieses Anrechts als Kapitalwert mit 3.060,31 € den für das Ehezeitende (28. Februar 2011) nach § 18 Abs. 3 VersAusglG geltenden Grenzwert von 3.066,00 € knapp unterschreitet; somit "soll" ein Ausgleich grundsätzlich nicht vorgenommen werden.

20

Der Halbteilungsgrundsatz kann aber den Ausgleich eines einzelnen geringwertigen Anrechts ausnahmsweise gebieten, wenn damit kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden ist. Bei der internen Teilung von Anrechten aus der betrieblichen Altersvorsorge ist deshalb im Rahmen der Ermessungsentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auch eine Gesamtbetrachtung aller Bausteine der betrieblichen Versorgung erforderlich. Kann die bezweckte Verwaltungsvereinfachung nicht in einem den Ausschluss des Ausgleichs rechtfertigenden Maße erreicht werden, gebührt dem Halbteilungsgrundsatz der Vorrang (vgl. BGH FamRZ 2012, 189 ff. sowie 610 ff.).

21

Dies ist hier der Fall, da unabhängig vom derzeit nicht bekannten Wert des Anrechts des Antragstellers auf Rentenbeihilfe dieses zusammen mit dem weiteren Baustein Zusatzrente "Zukunft plus" mit dem Kapitalwert von 3.060,31 € den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG sicher überschreiten wird. Der Ausgleich des zuletzt genannten Anrechts ist somit trotz Geringfügigkeit durchzuführen.

22

4. Ebenfalls zu Recht rügt die Beschwerde, dass im Hinblick auf das Anrecht des Antragstellers bei der rumänischen Pensionskasse der Ausgleich der gesetzlichen Anrechte der Antragsgegnerin unbillig sei.

23

Der Antragsteller hat im Zeitraum von November 2006 bis zum Ende der Ehezeit im Februar 2011 über seinen rumänischen Arbeitgeber Beiträge in Höhe von umgerechnet rund 51.000,00 € in die rumänische Pensionskasse eingezahlt, weshalb davon auszugehen ist, dass er gegenüber der ausländischen Pensionskasse nach § 2 VersAusglG auszugleichende Anwartschaften in nicht unerheblichem Umfang erworben hat. In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung würde ein entsprechender Beitrag zum Ende der Ehezeit zum Erwerb einer Monatsrente in Höhe von etwa 225,00 € führen. Auch angesichts des Umstands, dass die genaue Höhe des vom Antragsteller gegenüber der rumänischen Pensionskasse zum Ehezeitende erworbenen Anrechts derzeit nicht berechnet werden kann, ist jedenfalls davon auszugehen, dass dieses Anrecht wertmäßig nicht unter dem Kapitalwert des inländischen ehezeitlichen Anrechts der Antragstellerin bei der deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz in Höhe von rund 12.000,00 € liegt.

24

Die Anrechte des Antragstellers bei der rumänischen Pensionskasse sind gemäß § 19 Abs. 2 Ziffer 4 VersAusglG nicht ausgleichsreif. Gemäß § 19 Abs. 1 VersAusglG werden nicht ausgleichsreife Anrechte im Rahmen des Wertausgleichs bei der Scheidung nicht ausgeglichen. Ein Ausgleich dieser Anrechte nach der Scheidung gemäß § 20 ff. VersAusglG bleibt möglich.

25

Hat ein Ehegatte ausländische Anwartschaften erworben, findet gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG auch in Bezug auf die übrigen Anrechte kein Wertausgleich statt, wenn und soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass der Ehegatte, der ausländische Anrechte erworben hat, diese bei der Scheidung ungeschmälert behält, während der andere Ehegatte seine inländischen Anrechte zugleich zur Hälfte verliert (vgl. Breuers, a.a.O., § 19 VersAusglG Rz 19). Ein solcher Ausgleich wäre unausgewogen, sofern sich die Ausgleichswerte der in- und ausländischen Anrechte in etwa entsprechen oder das ausländische Anrecht sogar wesentlich höher ist (vgl. OLG Celle NJW - RR 2011, 1571 ff.).

26

Die Prüfung und Anwendung des § 19 Abs. 3 VersAusglG stellt sich in der Rechtsprechung nicht einheitlich dar. Das OLG Koblenz ist von Unbilligkeit im Sinne von § 19 Abs. 3 VersAusglG allein deshalb ausgegangen, weil die Höhe des ausländischen Anrechts nicht festgestellt werden konnte, da dann auch ein grundsätzlich möglicher teilweise Ausschluss nicht geprüft werden könne (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2011, 1870). Nach OLG Düsseldorf sei von Unbilligkeit jedenfalls dann auszugehen, wenn anzunehmen sei, dass die ausländischen Anwartschaften mindestens so hoch seien wie die inländischen Anwartschaften des anderen Ehegatten (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1734 ff.). Nach OLG Celle besteht bei offensichtlicher Geringfügigkeit des ausländischen Anrechts kein Anlass, von der Möglichkeit des § 19 Abs. 3 VersAusglG Gebrauch zu machen (vgl. OLG Celle FamRZ 2010, 979 ff.). Nach OLG Brandenburg greift die Ausgleichssperre des § 19 Abs. 3 VersAusglG nicht, wenn der über ausländische Anwartschaften verfügende Ehegatte daneben ausgleichsreife inländische Anwartschaften erworben hat, deren Wert über dem Wert der inländischen Anrechte des anderen Ehegatten liegt (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2012, 310 ff.). Das OLG Köln geht dahingehend nur ausnahmsweise von Unbilligkeit aus, wobei Gründe hierfür vom betroffenen Ehegatten dazulegen sind (vgl. OLG Köln in einer Entscheidung vom 17. Mai 2011, Az. II-27 UF 54/11, zitiert nach juris).

27

Trotz des Umstands, dass der Antragsteller in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung bei weitem höhere ausgleichsreife Anrechte erworben hat als die Antragsgegnerin - diese entsprechen laut Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund einer Monatsrente von 625,27 €- hält der Senat einen Ausgleich der ausgleichsreifen Anrechte der Antragsgegnerin nach § 19 Abs. 3 VersAusglG für unbillig. Die Antragsgegnerin hat ausschließlich ausgleichsreife inländische Anrechte erworben. Durch die Teilung dieser Anrechte verlöre sie die Hälfte ihrer ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften, wäre aber gleichzeitig hinsichtlich der Teilhabe an den nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechten des Antragstellers auf die schwächeren schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verwiesen. Bei dieser Sachlage ist von Unbilligkeit im Sinne von § 19 Abs. 3 VersAusglG bereits dann auszugehen, wenn anzunehmen ist, dass die ausländischen Anrechte im Wert den ausgleichsreifen inländischen Anrechten des anderen Ehegatten entsprechen.

28

Demzufolge war gemäß § 19 Abs. 4 VersAusglG anzuordnen, dass ein Wertausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz bei der Scheidung nicht stattfindet.

29

Wegen des betrieblichen Anrechts des Antragstellers auf Rentenbeihilfe, der ausländischen Anrechte des Antragstellers bei der rumänischen Pensionskasse sowie wegen der Anrechte der Antragsgegnerin gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz bleiben den Ehegatten Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß § 20 ff. VersAusglG vorbehalten, § 224 Abs. 4 FamFG.

30

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG.

31

Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, soweit der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz unterbleibt. Die Fortbildung des Rechts erfordert eine höchstrichterliche Entscheidung dazu, unter welchen näheren Umständen des § 19 Abs. 3 VersAusglG greift (§ 70 Abs. 2 FamFG).

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Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an dem auf 30.000,00 € festgesetzten Wert für das Scheidungsverfahren. Gegenstand der Entscheidung des Senats sind insgesamt 3 Anrechte.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.