Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 17. Juni 2014 - 10 L 1/14

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2014:0617.10L1.14.0A
17.06.2014

Tatbestand

1

Gegenstand dieses Verfahrens ist die Entscheidung der Beklagten über den Verfall von Dienstbezügen des Klägers, die anlässlich eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens einbehalten worden sind (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 DG LSA).

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Der Kläger, der als Universitätsprofessor der BesGr. C 4 und Direktor der Augenklinik der Beklagten im Beamtenverhältnis zum Land Sachsen-Anhalt stand, wurde mit einer vom Rektor der Beklagten erlassenen Verfügung vom …. Juli 2010 gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA vorläufig des Dienstes enthoben; zugleich wurden - beginnend mit dem 1. September 2010 - 50 v. H. seiner Dienstbezüge einbehalten (§ 38 Abs. 2 DG LSA). Gegenstand der Verfügung war der Vorwurf, der Kläger habe gegen die sich aus seinem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis ergebenden Dienstpflichten verstoßen. Die Verfügung wurde im Wesentlichen auf folgende Vorwürfe gestützt:

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Der Kläger erbringe in dem von ihm gegründeten ... (Augen-Laser-Zentrum A. GmbH) verbotswidrig Leistungen der Krankenversorgung, die nicht im Zusammenhang mit Forschungsprojekten stünden und daher in der Universitätsklinik durchgeführt werden könnten. Insoweit sei dem Kläger auch keine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt worden. Mit dem ... betreibe der Kläger ein Konkurrenzunternehmen zur Universitätsklinik, indem er eine augenärztliche Patientenversorgung erbringe, die nicht im Einklang mit seinen Dienstpflichten aus dem Hauptamt stehe.

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Zudem habe der Kläger in der Sitzung des Klinikumsvorstands am …. Juli 2007 wahrheitswidrig verschwiegen, dass er eine kassenärztliche Zulassung beantragt habe.

5

Nachdem das Verwaltungsgericht - Disziplinarkammer - mit Beschluss vom 11. November 2010 (8 B 15/10 MD) die Verfügung insgesamt mit der Begründung aufgehoben hatte, nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand könne nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger ein schweres Dienstvergehen begangen habe, hat der beschließende Senat die Entscheidung mit Beschluss vom 28. Januar 2011 (10 M 7/10) geändert und die Verfügung der Beklagten - mit Ausnahme des erteilten Hausverbots - bestätigt, mithin auch die Entscheidung über die Einbehaltung von 50 v. H. der Dienstbezüge.

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In seiner Entscheidung vom 28. Januar 2011 hat der beschließende Senat zunächst ausgeführt, es sei auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens von konkreten Verstößen des Klägers gegen die ihm aus seinem Beamtenverhältnis als Universitätsprofessor obliegenden Dienstpflichten auszugehen.

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Hinsichtlich der Vorwürfe im Zusammenhang mit der Beantragung der Kassenarztzulassung hat der Senat ausgeführt, die Beklagte habe mit Recht festgestellt, dass die im Oktober 2007 erfolgte Kassenzulassung des Klägers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im ... den zwischen den Beteiligten auf der Basis von Erklärungen des Klägers im Jahr 2004 getroffenen Vereinbarungen, aber auch der gesetzlichen Intention des § 102 HSG widerspreche. Insofern habe der Kläger noch in der Sitzung des Klinikumsvorstandes vom …. Juli 2007 auch eine bewusst falsche Erklärung abgegeben, indem er wahrheitswidrig das Betreiben der Kassenzulassung verschwiegen habe, so dass diese erst später zufällig aus dem Ärzteblatt bekannt geworden sein.

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Auch den Vorwurf der unzulässigen Erbringung von Leistungen der Krankenversorgung durch das … hat der Senat auf der Basis von mehreren - wenn auch anonymisierten - Erklärungen von Patienten, ergänzt durch einen Aktenvermerk des Dekans über ihm bekannte Vorfälle, als hinreichend belegt angesehen und zudem auf der Grundlage von „Werbeschreiben“ des Klägers, etwa zur Teilnahme an der „Studie zum Thema SportsVision“ mit anschließender augenärztlicher Untersuchung im ... bzw. der von ihm in den „Sonntagsnachrichten“ verbreiteten Werbung für das - jedem Krankenversicherten offen stehende „Moderne Kompetenzzentrum“ festgestellt, dass es dem Kläger daran gelegen sei, Leistungen anzubieten, die offensichtlich in Konkurrenz zu dem Angebot der Universitätsklinik stehen.

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Abschließend hat der Senat ausgeführt, die „im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmende lediglich summarische Prüfung des derzeit bekannten Sachverhalts“ rechtfertige die Feststellung, dass der Kläger zumindest in einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit ihm in der streitgegenständlichen Suspendierungsverfügung vom 30. Juli 2010 zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen begangen hat.

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Nach Zugang der v. g. Entscheidung hat der Kläger mit Schreiben vom 28. Februar 2011 seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragt; dem Antrag wurde sogleich entsprochen und der Kläger mit Ablauf des Monats Februar 2011 aus dem Beamtenverhältnis entlassen.

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Mit Bescheid vom 11. Juli 2011 stellte die Beklagte durch ihren Rektor - unter Abänderung eines früheren Bescheides vom 9. März 2011 - das gegen den Kläger geführte Disziplinarverfahren gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 DG LSA mit Wirkung vom 1. März 2011 ein. Zugleich stellte sie fest, dass die nach § 38 Abs. 2 DG LSA einbehaltenen Bezüge verfielen, da im Disziplinarverfahren auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt worden wäre. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, der Kläger habe mehrere schwere Dienstvergehen begangen. So habe er in der Sitzung des Klinikumsvorstands am …. November 2004 wahrheitswidrig zugesagt, dass er sich im ... ausschließlich wissenschaftlich - vor allem im Richtung Tierversuche - betätigen wolle; Patienten sollten dort nur behandelt werden, wenn die Behandlungen im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Forschungsprojekten stehen. Auch in der in der Sitzung des Klinikumsvorstands am …. Juli 2007 bewusst wahrheitswidrig abgegebenen Verneinung der Frage, ob er seine Kassenzulassung betreibe, liege ein Verstoß gegen die ihm gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben und damit ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 BG LSA.

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Ein weiterer Verstoß gegen Dienstpflichten liege in der unzulässigen Erbringung von Leistungen der Krankenversorgung im ALZ und der Werbung hierfür. Der Kläger habe damit massiv die Interessen des Dienstherrn verletzt. Er sei auch trotz einer ausdrücklichen Untersagungsverfügung des Dekans auf der Homepage des ... als „Direktor der Universitätsklinik und Poliklinik für Augenheilkunde“ aufgetreten. Das Vertrauen der Öffentlichkeit sei als zerstört anzusehen, denn diese habe kein Vertrauen in die Amtsführung eines Universitätsprofessors, wenn ihr bewusst wäre, dass dieser aus reinem Gewinnstreben entgegen seinen dienstlichen Pflichten und unter Abgabe falscher Erklärungen verbotswidrig Patienten behandele.

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Ergänzend wird in dem Bescheid auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 28. Januar 2011 Bezug genommen.

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Gegen den Bescheid vom 11. Juli 2011 legte der Kläger Widerspruch ein, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2012 zurückwies.

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Mit seiner am 19. April 2012 bei dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat der Kläger die Aufhebung der v. g. Bescheide insoweit begehrt, als die einbehaltenen Bezüge verfallen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

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Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt der über zwei Jahre andauernden Disziplinarermittlungen seine Persönlichkeit, insbesondere seine Verdienste hinreichend berücksichtigt. Unzutreffend sei auch der Vorwurf, er habe im Rahmen der Anerkennung des ... als AN-Institut die Unwahrheit gesagt. Auch habe er im Rahmen der Sitzung des Klinikumsvorstands am …. November 2004 kein Verhältnis von Tierversuchen zu Patientenbehandlungen angegeben. Aus dem zwischen den Beteiligten seinerzeit geführten Schriftverkehr habe der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt bewusst sein müssen, dass es bei der Ausrichtung des ... um eine Forschung am Patienten gehe.

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Er sei im Übrigen der Aufforderung, seine Kassenarztzulassung zurückzugeben, bereits Ende 2010 nachgekommen. Seine bloße Bezeichnung als „Leiter des Augen-Laser-Zentrums“ auf der Homepage des ... stelle kein schweres Dienstvergehen dar, welches die Entlassung rechtfertigen könne. Hinsichtlich des Vorwurfs, er erbringe in der ... Leistungen der medizinischen Grundversorgung, sei die Beklagte aufgefordert, entsprechende Beweise vorzulegen. Er habe seinerseits bereits mehrfach konkrete Forschungsprojekte in der ... erläutert und benannt. Es sei insgesamt keineswegs so, dass er - wie von der Beklagten behauptet - im Rahmen eines heimlichen Vorgehens ein Konkurrenzunternehmen gegründet habe.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2012 insoweit aufzuheben, als dass die nach § 38 Abs. 2 DG LSA einbehaltenen Bezüge verfallen

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Verwaltungsgericht hat entsprechend dem Antrag des Klägers entschieden. Zur Begründung heißt es in dem Urteil der Disziplinarkammer vom 6. November 2013 zusammengefasst wie folgt:

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Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bekannten Erkenntnisse und Beweismittel den Schluss rechtfertigten, dass im Fortgang des Disziplinarverfahrens auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt worden wäre. Die Feststellung nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 DG LSA setze eine ausreichende Erkenntnis- und Beweisgrundlage voraus, welches der Behörde ermögliche, zu diesem Zeitpunkt die Dienstentfernung zuverlässig zu beurteilen. Danach müsse die behördlich zu treffende Feststellungsprognose erkennbar und nachvollziehbar die strengen Voraussetzungen des Ausspruchs der schwersten Disziplinarmaßnahme beachten.

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Diesen Kriterien werde die Entscheidung der Beklagten nicht gerecht. Denn sie orientiere sich maßgeblich an den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt in dem Beschwerdeverfahren zur vorläufigen Dienstenthebung. Sie verfalle dabei dem - verständlichen - Irrtum, dass eine obergerichtliche Entscheidung das Dienstvergehen bereits umfassend geklärt habe. Das Oberverwaltungsgericht habe keinen Zweifel daran gelassen, dass seine Ausführungen nur in dem summarischen Verfahren der vorläufigen Dienstenthebung und Bezügeeinbehaltung rechtliche Verbindlichkeit beanspruchten und die endgültige Entscheidung über das Verbleiben des Beamten im Dienst der Hauptsache vorbehalten bleibe. Die Beklagte lege ihrer rechtlichern Prüfungen indes unbesehen das Ergebnis der vorläufigen und summarischen Prüfung des Oberverwaltungsgerichts und des Untersuchungsberichts der Ermittlungsführerin zugrunde. Unter auszugsweiser Zitierung seiner eigenen Entscheidung vom 11. November 2010 vertritt die Disziplinarkammer weiter ihre Auffassung, dass die Beklagte in den Besonderheiten des vorliegenden Falles keine hinreichende Bedeutung geschenkt und für die ins Auge gefasste Disziplinarmaßnahme vorrangig auf „formelle Aspekte“ abgestellt habe. Es sei danach im Disziplinarverfahren weitere Aufklärung zu betreiben, um die Disziplinarvorwürfe eindeutig zu definieren und schließlich das Disziplinarmaß zu bestimmen. Zwar habe das Disziplinargericht bereits unzweifelhaft klar gestellt, dass das Disziplinarverfahren nicht etwa „aus der Luft gegriffen“ sei. Gleichwohl wäre die Feststellung der Entfernung aus dem Dienst nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn das Dienstvergehen und die dem zugrunde liegenden Geschehnisse derart klar und eindeutig feststellbar wären, dass die daraus bedingte Schwere der Dienstverletzung auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Nichtvorliegens von Milderungs- und Entlastungsgründen die Entfernung als Ausschluss der disziplinaren Lösungsfunktion zwingend auszusprechen wäre.

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Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte fristgerecht die - vom Verwaltungsgericht zugelassene - Berufung eingelegt. Zu deren Begründung führt sie zusammengefasst Folgendes aus:

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Die materiellen Voraussetzungen zur Einbehaltung der Bezüge gemäß § 38 Abs. 2 DG LSA aufgrund schwerwiegenden Fehlverhaltens des Klägers seien gegeben, da auch schon zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbehalt der Bezüge Erkenntnisse nebst Beweismittel vorlagen, welche den Schluss rechtfertigten, dass im Fortgang des Disziplinarverfahrens auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt worden wäre. Hierzu habe sie ausführlich und unter Glaubhaftmachungs- bzw. Beweisangeboten Stellung genommen.

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Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der im Rahmen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 DG LSA gebotene Wahrscheinlichkeitsgrad noch über denjenigen für die vorläufige Dienstenthebung hinaus gehen müsse, sei weder nachvollziehbar noch aus dem Gesetz ableitbar. Wenn die Rechtslage vorgebe, dass das Disziplinarverfahren zwingend einzustellen sei, sofern das Dienstverhältnis aus persönlichen Gründen ende, dann sei es auch ein angemessenes Ergebnis, dass die Bezüge, welche nach einer rechtskräftigen Entscheidung bis zu diesem Zeitpunkt mit Recht einbehalten würden, nicht zu erstatten seien. Schließlich trete sie der Auffassung des Verwaltungsgerichts, sie habe es an der Vorlage von Nachweisen ebenso fehlen lassen wie der Prüfung der Milderungs- und Entlastungsgründe, ebenso entgegen wie dem Vorwurf, sie habe unbesehen die vorläufige Prüfung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde gelegt.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - Disziplinarkammer - vom 6. November 2013 abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

32

Er bleibt seiner Auffassung, dass der streitgegenständliche Sachverhalt bei einer Fortführung des Disziplinarverfahrens seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht gerechtfertigt hätte.

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Im Gegensatz zu der Auffassung der Beklagten sei für die Prognoseentscheidung gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 DG LSA ein höherer Wahrscheinlichkeitsgrad zugrunde zu legen als derjenige im Rahmen der Suspendierungsverfügung. Letztlich gehe es um die Frage, ob er aus dem Beamtenverhältnis hätte entlassen werden können oder müssen. In Anbetracht der soweit vorhandenen Zweifel hätte die Entscheidung zu seinen Gunsten ausgehen müssen.

34

Sein Entschluss, das Beamtenverhältnis zu beenden, sei vor allem vor dem Hintergrund des seit Jahren andauernden Konfliktes und insbesondere der fehlenden Unterstützung durch den Beklagten getroffen worden. Es könne nicht sein, dass nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst noch als „zusätzliche“ Strafe die einbehaltenen Bezüge endgültig verfallen sollen.

35

Es sei im Übrigen zwischen den wirtschaftlichen Notwendigkeiten (Kassenarztzulassung) und dem Vorwurf, Krankenversorgungsleistungen ohne Forschungsbezug erbracht zu haben, zu trennen. Er sei in der Lage, jeden im ... behandelten Patienten einem konkreten Forschungsprojekt zuzuordnen. Eine medizinische Behandlung ohne eine solche Zuordnung habe er im ... nicht erbracht und sei auch von ihm zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen. Allein die Erbringung von medizinischen Leistungen zu Forschungszwecken außerhalb der starren Strukturen der Universitätsklinikums sei der Anlass gewesen, das ... zu gründen. Der Vorwurf eines heimlichen Vorgehens im Zusammenhang mit der Beantragung der Kassenarztzulassung verkenne die Transparenz des Zulassungsverfahrens. Schließlich sei nicht klar, weshalb ihm eine Konkurrenztätigkeit unterstellt werde, wenn im ... aufgrund einer Zusammenarbeit mit dem Landessportbund Sportler im Rahmen der Studie zum Thema „SportsVision“ kostenlos untersucht werden. Diese Patientenwerbung habe allein einen forschungsbezogenen Hintergrund gehabt.

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Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Disziplinarvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hätte die hier streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten über den Verfall der einbehaltenen Dienstbezüge des Klägers in der Zeit vom 1. September 2011 bis 28. Februar 2012, mithin für einen Zeitraum von 6 Monaten, nicht aufheben dürfen; denn die Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden und verletzen demzufolge den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 DG LSA verfallen die nach § 38 Abs. 2 und 3 DG LSA einbehaltenen Dienstbezüge, wenn das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 DG LSA eingestellt worden ist und die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis … gerechtfertigt gewesen wäre.

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Zunächst ist festzustellen, dass das gegen den Kläger aufgrund der Einleitungsverfügung vom 30. Juli 2010 eingeleitete Disziplinarverfahren durch Bescheid vom 11. Juli 2011 aus Anlass der antragsgemäßen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit Wirkung vom 1. März 2011, mithin aus den Gründen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 DG LSA eingestellt worden ist. Der Rektor der Beklagten, der für die Beklagte den angegriffenen Ausgangsbescheid erlassen hat, war auch die „für die Erhebung der Disziplinarklage“ zuständige Stelle.

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Im Übrigen ist die in dem Bescheid in Anwendung des § 40 Abs. 1 Nr. 4 DG LSA getroffene Feststellung, dass für den Fall des Verbleibs des Klägers im Beamtenverhältnis dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt gewesen wäre, rechtlich nicht zu beanstanden.

41

Bei der Feststellungsentscheidung der zuständigen Behörde handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, wobei es in materieller Hinsicht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einstellungsverfügung ankommt. Die Durchführung (weiterer) Ermittlungen ist nicht geboten, da das Disziplinarverfahren bereits abgeschlossen ist. Allerdings muss für die zu treffende Feststellung eine ausreichende Beweisgrundlage gegeben sein, welche die Annahme einer disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigt (vgl. hierzu Urban/Wittkowski, BDG, § 40 Rdnr. 1 ff.).

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In der Literatur wird vertreten, an die insoweit zu treffende Prognoseentscheidung der Behörde seien grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen als an diejenige, die im Rahmen der (bloßen) Einbehaltungsanordnung im Rahmen des § 38 DG LSA vorzunehmen ist (so Urban/Wittkowski, a. a. O.; wohl auch Fürst, GKÖD, § 40 BDG Rdnr. 36; Claussen/Janzen, BDO, 8. A., § 96 Rdnr. 3; a. M.: Dau, WDO, 8. A., § 127 Rdnr. 6 zur Wehrdisziplinarordnung). Denn es handele es sich bei Verfall der Dienstbezüge im Gegensatz zu deren Einbehaltung um einen endgültigen Rechtsverlust, und es bestehe ein stärkeres ideelles Interesse des Betroffenen an einer Klärung. Allerdings erfordert schon die Einbehaltungsentscheidung gemäß § 38 Abs. 2 DG LSA die Prognose, dass „voraussichtlich“ auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Demgegenüber stellt die Formulierung in § 40 Abs. 2 Nr. 4 DG LSA, wonach Voraussetzung ist, dass die Entfernung „gerechtfertigt wäre“, für sich genommen keine Verschärfung des Prognosemaßstabes dar. Vielmehr sind die unterschiedlichen Formulierungen dem Umstand geschuldet, dass zum einen eine ex-ante, zum anderen eine ex-post Prognose im Sinne einer hypothetischen Maßnahmezumessung anzustellen ist, und zwar bei ggf. unverändertem - und auch nicht weiter aufzuklärendem - Sachverhalt.

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Diese Frage muss hier jedoch nicht abschließend geklärt werden. Im Rahmen der gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit einer nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 DG LSA getroffenen Feststellung ist das Gericht befugt, nach eigener Prüfungskompetenz zu klären, ob die zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung bekannten Erkenntnisse und Beweismittel den Schluss rechtfertigen, dass im Fortgang des Disziplinarverfahrens auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt worden wäre. Maßstab ist daher die Einschätzung des Gerichts, wie es selbst entschieden hätte. Denn die behördliche Feststellung ist im Grunde eine Prognose der gerichtlichen Entscheidung über eine Entfernung des Betroffenen aus dem Beamtenverhältnis (vgl. Fürst, a. a. O., § 40 BDG Rdnr. 36). Dass in § 40 Abs. 1 Nr. 4 DG LSA - anders als z. B. in Art. 41 Abs. 1 Nr. 4 BayDG - keine ausdrückliche Erwähnung des Disziplinargerichts enthalten ist, steht dem nicht entgegen. Eine zusätzliche Aufnahme des Disziplinargerichts in der Regelung würde lediglich eine verfahrensrechtliche Übertragung der originären Entscheidungsbefugnis in bestimmten Fallkonstellationen darstellen, ohne dass damit die gerichtliche Überprüfung einer von der Behörde getroffenen Entscheidung berührt wäre.

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Im Übrigen ist zu bemerken, dass der Verfallsregelung in § 40 DG LSA nicht der Charakter einer (weiteren) disziplinaren Maßregelung zukommt. Vielmehr ist der Verfall einbehaltener Dienstbezüge die Realisierung des schon in § 38 DG LSA angelegten Ausgleichs zwischen formalem Alimentationsanspruch und tatsächlicher Erdienung der Bezüge (vgl. zum gleichlautenden Bundesrecht Hummel/Köhler, BDG, 5. Aufl. § 40 Rdnr. 1). Schließlich soll sich der auf seinen Antrag aus dem Beamtenverhältnis Ausgeschiedene nicht der endgültigen Einbehaltung von Dienstbezügen aus Anlass eines gegen ihn geführten, aber später aus rein formalen Gründen eingestellten Disziplinarverfahrens entziehen können.

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Unter Zugrundelegung der v. g. Kriterien, insbesondere der Zielrichtung des § 40 Abs. 1 Nr. 4 DG LSA vermag sich der Senat nicht der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers anzuschließen, der von der Beklagten getroffenen Feststellung fehle eine ausreichende Erkenntnis- und Beweismittelgrundlage. Insbesondere ist - unter Berücksichtigung der Begründung zu dem Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2011 und ihres Widerspruchsbescheides vom 19. März 2012 - auch nicht zu erkennen, dass die Beklagte den „Besonderheiten des Falles“ keine hinreichende Bedeutung beigemessen oder gar „unbesehen das Ergebnis der vorläufigen und summarischen Prüfung des Oberverwaltungsgerichts … zugrunde gelegt“ hat.

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Vielmehr hat die Beklagte in ihrem Ausgangsbescheid, insbesondere aber im Widerspruchsbescheid im Einzelnen ausgeführt, welche disziplinaren Vorwürfe gegen den Kläger erhoben werden und auf welchen Sachverhalt diese Vorwürfe jeweils gestützt werden. Lediglich „ergänzend“ hat sich die Beklagte dabei auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 28. Januar 2011 bezogen.

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Es blieb danach bei jedenfalls zwei zentralen Vorwürfen, nämlich zum einen bei dem Vorwurf bzw. der Feststellung des dienstpflichtwidrigen Verhaltens im Zusammenhang mit der Kassenarztzulassung (a), und zum anderen bei dem Vorwurf bzw. der Feststellung des dienstpflichtwidrigen Verhaltens im Zusammenhang mit der Erbringung von Krankenhausleitungen in dem (privaten) Augen-Laser-Zentrum ... (b).

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Hinsichtlich beider Vorwürfe haben die dem Senat vorliegenden und von der Beklagten im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung auch berücksichtigten Unterlagen mit Recht Anlass zu ihrer Prognoseentscheidung gegeben, dass die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis „gerechtfertigt gewesen wäre“ gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 DG LSA.

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Zu a): Bereits der Wortlaut der vom Kläger in der Sitzung des Fakultätsrates vom …. Juni 2004 abgegebenen Erklärung - wonach eine Erbringung von Versorgungsleistungen (durch das ...) bei stationären oder poliklinischen Patienten ausdrücklich ausgeschlossen werden könne - und seine weitere Erklärung in der Sitzung des Klinikumsvorstands vom …. November 2004 - dass der poliklinische Routinebetrieb durch die projektbezogenen Forschungsaufgaben des AN-Instituts nicht beeinträchtigt werde - legen zum einen nahe, dass die mögliche Schaffung einer Konkurrenz zu den Aufgaben der Universitätsklinik bei der Patientenversorgung immer wieder Thema in der Auseinandersetzung mit dem Kläger im Vorfeld der Gründung des AN-Instituts und des späteren ... war; zum anderen ist den mehrfachen Erklärungen des Klägers ohne jeden vernünftigen Zweifel die von ihm erkannte Verpflichtung zu entnehmen, sich der Patientenversorgung außerhalb des Klinikums zu enthalten.

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In krassem Widerspruch zu den Zusicherungen des Klägers gegenüber der Klinikleitung steht der Umstand, dass der Kläger in der Sitzung des Klinikumsvorstands vom …. Juli 2007, in welcher - wiederum - die Entwicklung des ... als AN-Institut das zentrale Thema dargestellt hat, auf konkrete Nachfrage bekräftigt hat, dass die Beantragung einer kassenärztlichen Zulassung für das Augen-Laser-Zentrum derzeit nicht beabsichtigt sei, obwohl er noch am …. Juli 2007, mithin knapp zwei Wochen zuvor einen entsprechenden Antrag bei der Kassenärztlichen Vereinigung gestellt hatte. In dem bewussten Leugnen dieser vom Klinikvorstand als - für den Kläger erkennbar - evident angesehenen Frage liegt bereits für sich genommen ein massiver Verstoß gegen die dem Kläger aus seinem Beamtenverhältnis gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG obliegenden Wahrheitspflicht und damit ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 BG LSA. Wenn der Kläger nunmehr vorbringt, der Vorwurf eines heimlichen Vorgehens „verkenne die Transparenz im Zulassungsverfahren“, dann fragt sich, weshalb er die darauf gerichtete Frage mit einer gezielten Lüge beantwortet hat. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Beklagte habe insoweit die Zeugen und den Protokollverfasser in seinem Beisein anhören müssen, um ihm „die Gelegenheit zu eröffnen, Widersprüche aufzuzeigen“. Angesichts des Fehlens substanziierter Einwendungen seitens des Klägers bestand dazu keinerlei Notwendigkeit.

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Im Übrigen wird aus dem Leugnen der bewusst hinter dem Rücken des Dienstherrn betriebenen Kassenzulassung deutlich, dass es dem Kläger primär darum ging, sich faktisch den Zugang zur Behandlung von Kassenpatienten im ... zu schaffen.

52

Nicht nur das Leugnen des Umstandes der Betreibung der Kassenzulassung, sondern bereits die Betreibung der Kassenzulassung als solche stellt einen Verstoß gegen die ihm als beamteten Klinikdirektor gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG obliegenden Dienstpflichten dar und begründet den Vorwurf eines schuldhaften Dienstvergehens. Wie die Beklagte in ihrem Bescheid mit Recht ausgeführt hat, widersprach die Kassenzulassung nicht nur den vom Kläger mit dem Klinikumsvorstand getroffenen Abreden, sondern auch der gesetzlichen Intention des § 102 HSG, wonach AN-Institute sich der wissenschaftlichen Forschung zu widmen haben.

53

Zu b): Mit Recht legt die Beklagte ihren Bescheiden auch den Vorwurf zugrunde, der Kläger habe ein Dienstvergehen durch die Erbringung von Leistungen der Krankenversorgung (Grundversorgung) außerhalb des Klinikums erbracht, und zwar solcher Leistungen, die nicht im Zusammenhang mit einem Forschungsvorhaben standen.

54

Soweit dieser Vorwurf auf die - anonymisierten - Erklärungen der Patienten „P“ und „E“ gestützt wird, mag der Einwand des Klägers, es seien ihm die Namen der Betroffenen zu nennen gewesen, grundsätzlich berechtigt sein. Allerdings ergibt sich - worauf der Senat bereits hingewiesen hat - kein Anlass zu der Annahme, die Beklagte habe etwa entsprechende Anzeigen manipuliert oder auf deren Abgabe gezielt hingewirkt, um dem Kläger zu schaden. Der Inhalt der eidesstattlichen Erklärungen der Patienten „E“ und „P“ vom …. bzw. …. Oktober 2010 bestätigt jedenfalls den Vorwurf, der Kläger habe Patienten zur (Weiter-)Behandlung an das ... geschickt, ohne dass deren Behandlung im Zusammenhang mit einem wissenschaftlichen Vorhaben gestanden hat. Es kann letztlich offenbleiben, ob der Vorwurf eines Dienstvergehens auf die beiden anonymisierten Erklärungen gestützt werden kann. Denn es gibt auch eine - mit dem vollen Klarnamen … B. unterzeichnete - eidesstattliche Versicherung vom …. November 2011, in welcher die Patientin dezidiert bekundet, dass sie vom Kläger persönlich in das Augen-Laser-Zentrum geschickt worden sei mit der Begründung, es handele sich um eine Kassenleistung, die er nicht in der Klinik vornehmen könne; zudem hat die Patientin versichert, es sei kein Einschluss in eine Forschungsstudie erfolgt. Schließlich wird die Aussage einzelner Patienten bestätigt durch den Aktenvermerk des Dekans der medizinischen Fakultät vom …. September 2010, in welchem dieser von zwei Fällen berichtet, in welchen Patienten des Klinikums zur Kontrolle bzw. zur Nachuntersuchung in das ... einbestellt worden seien. Zu der eidesstattlichen Versicherung vom …. November 2011 und dem Vermerk des Dekans verhält sich der Kläger nicht, so dass der Senat auch insoweit keinen Anlass zu Zweifeln an deren inhaltlicher Richtigkeit hat

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Im Übrigen lassen die von der Beklagten herangezogenen Erklärungen bzw. Rundschreiben des Klägers keinen vernünftigen Zweifel daran aufkommen, dass es ihm seinerzeit daran gelegen war, (Kassen-) Patienten nicht nur für das ..., sondern auch für das neu gegründete Makulazentrum A-Stadt zu akquirieren. Dies zeigt zunächst das u. a. von ihm unterzeichnete Rundschreiben an die „lieben Kolleginnen und Kollegen“ vom Dezember 2009, in welchem für ein augenärztliches Kompetenzzentrum „Alles-unter-einem Dach“ geworben wird, aber auch das von ihm unterzeichnete Rundschreiben aus Juli 2010, welches augenärztliche Leistungen durch das Makulazentrum „im Rahmen des von den gesetzlichen Krankenkassen angebotenen Behandlungsprogramms“ zum Gegenstand hat. Schließlich zeigt auch die von der Beklagten zugrunde gelegte Anzeige in den „Sonntagsnachrichten“ vom …. Mai 2010, dass der Kläger bewusst augenärztliche Leistungen der sog. Allgemeinversorgung außerhalb des Klinikums angeboten hat.

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Die von ihm dazu in dem laufenden gerichtlichen Verfahren gegebene Einlassung, er sei in der Lage, jeden im Augen-Laser-Zentrum Behandelten einem Forschungsprojekt zuzuordnen, zeigt danach nicht nur eine fehlende Einsicht in die eigentlichen Aufgaben eines Universitätsprofessors, sondern kann nur als vordergründige Absicht gewertet werden, selbst jede Routinebehandlung als wissenschaftlich begründet darzustellen und damit die Umgehung des ihm präsenten Verbotes zur Behandlung von Routinepatienten außerhalb des Klinikums zu begründen.

57

Mit Recht hat die Beklagte ihrer Entscheidung schließlich zugrunde gelegt, dass der Kläger im Mai/Juni 2010 auf der Homepage des ... noch als “Leiter des Augen-Laser-Zentrums“ und zugleich als „Direktor der Universitätsklinik und Poliklinik für Augenheilkunde“ firmiert haben, obwohl ihm dies zuvor mit Verfügung vom …. April 2010 ausdrücklich untersagt worden war. Damit hat der Kläger seine herausgehobene berufliche Position bewusst eingesetzt, um damit Patienten zu werben und zugleich den - nicht berechtigten - Eindruck zu vermitteln versucht, dies geschehe im Einvernehmen mit der Universität.

58

Bereits die zu a) und b) von der Beklagten mit Recht ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Verstöße des Klägers gegen die ihm in seiner Eigenschaft als beamteter Universitätsprofessor obliegenden Dienstpflichten rechtfertigen die gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 DG LSA getroffene Feststellung. Auf den weiter erhobenen Vorwurf der Nichtrückgabe des Kassenarztsitzes kommt es nicht erheblich an. Es ist entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geäußerten Ansicht auch nicht erforderlich, dass dem Verhalten des Klägers strafrechtliche Relevanz zukam.

59

Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs.1 DG LSA nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, U. vom 25.7.2013 - 2 C. 63.11, Rdn. 13 ff.; juris). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, a. a. O.).

60

In der Abgabe bewusst wahrheitswidriger Erklärungen gegenüber der Fakultätsleitung, dem verbotswidrigen Erwirken einer Kassenzulassung, der darin und in dem Angebot sowie der Erbringung augenärztlicher Leistungen der sog. Allgemeinversorgung außerhalb des Klinikums zum Ausdruck kommenden Hartnäckigkeit in der Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen in erkennbarer Konkurrenz zu den Aufgaben der Universitätsklinik und damit zu den eigenen dienstlichen Aufgaben liegt eine massive Verletzung von grundlegenden Dienstpflichten eines Universitätsprofessors und Klinikchefs. Der Senat schließt sich daher ohne weiteres der Auffassung der Beklagten an, dass die von ihr zugrunde gelegte Verletzung von Dienstpflichten die Annahme rechtfertigt, dass das Vertrauensverhältnis nicht nur des Dienstherrn, sondern auch der Allgemeinheit in die Dienstausübung des Klägers endgültig zerstört ist. Die Allgemeinheit hätte kein Vertrauen in den Kläger, wenn ihr bewusst wäre, dass dieser aus bloßem Gewinnstreben entgegen seinen Dienstpflichten und unter Abgabe falscher dienstlicher Erklärungen verbotswidrig Patienten behandele. In welchem Umfang der Augenklinik der Beklagten durch das dienstpflichtwidrige Verhalten des Klägers ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, ist angesichts des zerstörten Vertrauensverhältnisses von untergeordneter Bedeutung. Entsprechendes gilt hinsichtlich des vom Klägers geltend gemachten Nutzens für die Patienten.

61

Bildet danach die Schwere der Dienstvergehen und der damit insgesamt herbeigeführte dauerhafte Vertrauensverlust das maßgebliche Kriterium für die Verhängung der Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 DG LSA, so fallen weder Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Klägers noch zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten gewesen wäre. Weder liegen die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Milderungsgründe vor noch sind die vom Kläger als entlastend genannten Umstände (Rückgabe des hälftigen Kassenarztsitzes, Aufgabe der Geschäftsführerstellung, Verhalten der Beklagten bzw. des Universitätsklinikum; fehlender Schaden für die Klinik; erhöhter Nutzen für die Patienten) insoweit ausreichend.

62

Das Verhalten des Klägers hätte danach - wäre er im Beamtenverhältnis geblieben - gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 DG LSA nach aller Voraussicht zu dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geführt, was gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 DG LSA ebenfalls den Verfall der einbehaltenen Bezüge zur Folge gehabt hätte. Der Umstand, dass er sich mit seinem Entlassungsgesuch selbst das Beamtenverhältnis beendet hat, kann nicht dazu führen, dass er von den disziplinaren Konsequenzen seines Handels verschont bleibt. Dabei bemerkt der Senat, dass - wie sich aus der Mitteilung der Bezügestelle vom …. April 2011 ergibt - die Kürzung der Bezüge nicht für den gesamten Zeitraum von September 2010 bis Februar 2011 erfolgt ist, sondern der Zeitraum ab der Entscheidung der Disziplinarkammer bis zur Beschwerdeentscheidung des Senats unberücksichtigt geblieben ist. Die danach erfolgte Bezügekürzung um lediglich brutto 11.983,01 Euro wird den Kläger kaum in seiner Existenz nachhaltig beeinträchtigt haben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 72 DG LSA, 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 17. Juni 2014 - 10 L 1/14

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Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 17. Juni 2014 - 10 L 1/14 zitiert 6 §§.

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 35 Folgepflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 40 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge


(1) Die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn 1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden oder eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in

Referenzen

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn

1.
im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden oder eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt ist,
2.
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
3.
das Disziplinarverfahren auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinarverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder
4.
das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt worden ist und die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 34 Abs. 2) festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.

(2) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Absatzes 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten (§ 99 des Bundesbeamtengesetzes) angerechnet werden, die der Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.