Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 01. März 2004 - 3 Y 2/04

bei uns veröffentlicht am01.03.2004

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.1.2004 - 12 K 90/03 - wird der Klägerin für den Hauptantrag auf Verpflichtung des Beklagten zu Wohngeldzahlungen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

Im Übrigen - hinsichtlich der Feststellungsanträge - wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet; eine Gebühr für den erfolglosen Teil der Beschwerde wird nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die zusammen mit ihrem Sohn von Arbeitslosenhilfe und Kindergeld lebt, hat nach der vorgelegten Mietbescheinigung eine Kaltmiete von 310,-- Euro zu zahlen und hat nach der Bescheinigung des Vermieters Mietschulden. Im Wohngeldverfahren hat sie die vom Beklagten angeforderten Mietquittungen nicht vorgelegt, und der Beklagte hat durch Ablehnungsbescheid vom 2.12.2002 deshalb wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 I SGB I die Wohngeldleistung abgelehnt.

Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens begehrt die Klägerin im Klageverfahren 12 K 90/03 im Hauptantrag die Wohngeldzahlung und mit Feststellungsanträgen sowohl die Feststellung der Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht als auch die Feststellung der früheren entgegengesetzten Verwaltungspraxis des Beklagten. Der Beklagte hat sich auf den Rechtsstandpunkt gestellt, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.1.1980 - 8 C 56.79 - komme es im Wohngeldrecht nicht auf die mietvertraglich vereinbarte Miete an, sondern stets nur auf die Summe, die tatsächlich für die Wohnraumbenutzung bezahlt werde. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin mit Beschluss vom 12.1.2004 - 12 K 90/03 - mangels Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe insgesamt verweigert.

II.

Die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe ist nach den §§ 166 VwGO, 127 II ZPO entspr., 146 VwGO zulässig.

Vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl. 2002, § 127 ZPO Rdnr. 105.

Sie ist auch ganz überwiegend - der Klägerin geht es in erster Linie um die Wohngeldzahlung und nur mit geringer zu bewertendem Interesse um die Feststellung zu dem konkreten und früherem Verwaltungsverfahren - begründet.

Das Wohngeld dient nach § 1 des Wohngeldgesetzes - WoGG - in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19.7.2002 (BGBl. I S. 2690) zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen familiengerechten Wohnens. Dieser wirtschaftliche Zweck greift auch dann ein, wenn die Klägerin wie hier nach der Mietbescheinigung vom 21.7.2002 Mietschulden hat, mithin bisher ohne Wohngeldleistungen nur einen Teil der tatsächlichen Miete zahlen konnte und die Zahlung der vollen Miete von vornherein nicht nachweisen kann. Bei dieser Sachlage will der Beklagte der Klägerin die Wohngeldleistungen nur nach Maßgabe der tatsächlichen Zahlungen ohne Wohngeld gewähren.

Dieser Rechtsstandpunkt entspricht nach der Rechtsprechung des Senats nicht dem Gesetzeszweck, widerspricht der gesetzlich vorgesehenen Regelung gerade für solche Fälle und wird auch nicht etwa durch die ältere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1980 gestützt, die in Wirklichkeit den Sonderfall der Wohngeldabwicklung eines vertragslosen Zustandes betrifft.

Reduziert der Wohngeldberechtigte seine tatsächlichen Leistungen aus finanzieller Not, führt dies nach der Rechtsprechung des Senats nicht etwa zur Senkung oder Ausschließung des Wohngeldanspruchs.

Urteil des 8. Senats des OVG des Saarlandes vom 4.7.1996 - 8 R 14/94 -, S. 7 des amtl. Umdr., dort für die wohngeldrechtliche Alternative des Lastenzuschusses und die Einstellung der tatsächlichen Darlehensleistungen aus finanzieller Not.

In dem dargelegten Urteil hat der Senat bereits auf die abschließende Regelung des § 30 WoGG über den Wegfall den Wohngeldanspruchs verwiesen. Nach der Regelung des § 30 II 1 WoGG entfällt der Wohngeldanspruch, wenn das Wohngeld nicht zur Bezahlung der Miete verwendet wird, von dem folgenden Zahlungsabschnitt an. Sodann bestimmt § 30 II 2 WoGG 2002:

Wird der Mietzuschuss nicht zur Bezahlung der Miete verwendet, entfällt der Wohngeldanspruch nur bis zu dem Zahlungsabschnitt, von dem an das Wohngeld von der nach Landesrecht zuständigen Stelle an den Empfänger der Miete gezahlt wird.

Die dargelegte Regelung wäre sinnwidrig, wenn der Wohngeldanspruch bei bisheriger Nichtbezahlung der Miete schon im voraus entfiele. Nach der dargelegten Regelung des Wohngeldrechts hat die Nichtbezahlung der Miete erst dann Rechtsfolgen, wenn das Wohngeld ausgezahlt wird. Ab diesem Zeitpunkt darf die Wohngeldbehörde mithin Mietquittungen verlangen und bei nicht erweislicher Zahlung das Wohngeld künftig unmittelbar an den Vermieter leisten. Die dargelegte gesetzliche Regelung wird dem Zweck der wirtschaftlichen Sicherung des Wohnens gerecht. Für die Berechnung des Wohngelds, um die es hier geht, genügt die vorgelegte Mietbescheinigung. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein fingiertes Mietsverhältnis handeln könnte, bestehen nicht.

Das von dem Beklagten angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.1.1980 - 8 C 56.79 -, steht dem nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den hier nicht vorliegenden Sonderfall zu entscheiden, dass ein Untermieter nach dem Auslaufen des Vertrages des Hauptmieters dem Vermieter unmittelbar ein Entgelt ohne Vertragsgrundlage gezahlt hatte; für diesen speziellen Fall stellt das Bundesverwaltungsgericht mangels Vertrags auf die tatsächliche Zahlung des Nutzungsentgelts ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung übereinstimmend mit dem Zweck der wirtschaftlichen Sicherung des Wohnens einem "vertragslosen" Untermieter letztlich zu Wohngeld verhelfen wollen, nicht etwa - wie hier - Mietern mit Vertrag aber in finanzieller Zahlungsnot das Wohngeld verweigern wollen. Die Rechtsprechung des Senats steht also mit Blick auf den Gesetzeszweck des Wohngeldrechts grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 1980.

Da mithin hinreichende Erfolgsaussichten für den Hauptantrag auf Wohngeld zu bejahen sind (§§ 166 VwGO, 114 ZPO) und auch die einkommensmäßigen Voraussetzungen zu bejahen sind, ist der Klägerin insoweit unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Soweit die Klägerin dagegen Feststellungsanträge zu ihrer Mitwirkung im konkreten Verwaltungsverfahren und zur früheren Verwaltungspraxis des Beklagten stellt, kann darin eine Zwischenfeststellungsklage nach den §§ 173 VwGO, 256 II ZPO gesehen werden; insoweit hat das gegebenenfalls zwischen den Beteiligten bestehende Rechtsverhältnis aber über die Hauptklage hinaus erkennbar keine Bedeutung, durch die die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten hinreichend geklärt werden.

Vgl. dazu Bader u.a., VwGO, 2. Aufl. 2002, § 43 Rdnr. 43.

Insoweit ist die Beschwerde mithin mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückzuweisen.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 127 IV ZPO).

Nach Nr. 2502 KV zum GKG beträgt die Gebühr für eine erfolglose Beschwerde 25,--Euro, von ihrer Erhebung kann aber nach billigem Ermessen bei teilweisem Erfolg abgesehen werden. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Klägerin mit ihrem Hauptanliegen erkennbar Erfolg hat.

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich.

Bader u.a., VwGO, 2. Aufl. 2002, § 166 Rdnr. 58.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 01. März 2004 - 3 Y 2/04 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Wohngeldgesetz - WoGG | § 1 Zweck des Wohngeldes


(1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. (2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

Wohngeldgesetz - WoGG | § 30 Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall


(1) Wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 1 Satz 1 auf Grund eines Todesfalles unwirksam, gilt Wohngeld, das für die Zeit nach dem Tod des zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurde, als unt

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.

(2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

(1) Wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 1 Satz 1 auf Grund eines Todesfalles unwirksam, gilt Wohngeld, das für die Zeit nach dem Tod des zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurde, als unter Vorbehalt geleistet. Das Geldinstitut muss es der überweisenden Behörde oder der Wohngeldbehörde zurücküberweisen, wenn diese es als zu Unrecht geleistet zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit

1.
über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden ist, es sei denn, die Rücküberweisung kann aus einem Guthaben erfolgen, oder
2.
die Wohngeldbehörde das Wohngeld an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete überwiesen hat.
Das Geldinstitut darf den nach Satz 1 überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(2) Wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 1 Satz 1 auf Grund eines Todesfalles unwirksam und ist Wohngeld weiterhin geleistet worden, sind mit Ausnahme des Empfängers oder der Empfängerin der Miete folgende Personen verpflichtet, der Wohngeldbehörde den entsprechenden Betrag zu erstatten:

1.
Personen, die das Wohngeld unmittelbar in Empfang genommen haben,
2.
Personen, auf deren Konto der entsprechende Betrag durch ein bankübliches Zahlungsgeschäft weitergeleitet wurde, und
3.
Personen, die über den entsprechenden Betrag verfügungsberechtigt sind und ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben.
Der Erstattungsanspruch ist durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, muss der überweisenden Behörde oder der Wohngeldbehörde auf Verlangen Name und Anschrift der in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Personen und etwaiger neuer Kontoinhaber oder Kontoinhaberinnen benennen. Ein Anspruch nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(3) Der Rücküberweisungs- und der Erstattungsanspruch verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Wohngeldbehörde Kenntnis von der Überzahlung erlangt hat.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.