Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 19. Apr. 2005 - 1 Y 4/05

published on 19/04/2005 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 19. Apr. 2005 - 1 Y 4/05
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist gemäß den §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3, Abs. 2 Satz 3 GKG a. F. zulässig, jedoch unbegründet.

Gemäß Art. 1 § 72 des am 1.7.2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 - BGBl. I S. 718 - finden für die Streitwertfestsetzung die bis zum 30.6.2004 geltenden Vorschriften Anwendung, wenn der Rechtsstreit, in dem die angegriffene Streitwertfestsetzung erfolgt ist, - wie hier - vor dem 1.7.2004 anhängig geworden ist.

Das Verwaltungsgericht hat für die im Streit befindliche Dienstpostenkonkurrenz als Streitwert zutreffend den sogenannten Auffangwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F., mithin 4000,--Euro zugrunde gelegt. Der Senat hat in der Tat mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. u. a. Beschluss vom 23.9.2004 - 2 A 8/03 - (die Streitwertfestsetzung im Anhang zu diesem Urteil ist nicht bei Juris dokumentiert und nur aus dem amtlichen Entscheidungsausdruck zu ersehen - dort S. 17, 18 -),

seine bisherige, davon abweichende Streitwertpraxis bei reinen Dienstpostenkonkurrenzen aufgegeben und bemisst den Streitwert nunmehr ebenfalls nach dem sogenannten Auffangwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 2 GKG n. F.)

vgl. Beschluss vom 25.1.2005 - 1 Q 90/03 - .

Der Gebühren- und Kostenausspruch beruht auf § 25 Abs. 4 GKG a. F. .

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.
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published on 28/01/2019 00:00

Tenor Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. November 2018 – 2 L 1112/18 – wird zurückgewiesen.Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei;
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Annotations

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.