Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Sept. 2016 - 8 A 10338/16.OVG
Gericht
Submitted by
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 28.09.2016 (8 A 10338/16.OVG) folgendes entschieden:
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die baurechtliche Genehmigung der Nutzungsänderung einer Lagerhalle in eine "Sportanlage für Lasertag und Fitness".
Einen entsprechenden Antrag richtete sie am 12. Juni 2014 an die Beklagte. Hierin führte sie aus, dass es sich bei Lasertag oder Lasergame um ein Spiel handele, bei dem zwei oder mehrere Spieler gegeneinander anträten und versuchten, Aufgaben auf einem bestimmten Parcours zu lösen. Die Spieler seien mit einer Weste ausgestattet, die über mehrere Sensoren verfüge. Zudem erhielten sie einen Infrarotsignalgeber. Mit diesem Phaser versuchten sie, den Gegner zu treffen und damit Punkte für ihr Team zu erzielen. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit legte die Klägerin ein rechtliches Gutachten vor, wonach es sich bei der Lasertag-Anlage, vergleichbar einer Paintball-Anlage, um eine Anlage für sportliche Zwecke handele, die in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig sei. Angesichts der geringen Anzahl von Besuchern, die die Anlage gleichzeitig nutzen könnten, liege die Annahme einer kerngebietstypischen Einrichtung fern.
Die Lasertag-Anlage soll auf dem Grundstück I.straße... im Stadtgebiet der Beklagten verwirklicht werden. Dieses Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des am 8. Januar 2016 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans Nr.... " A., 7. Änderung". Das Vorhabengrundstück ist Teil eines durch den Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebietes. Mit der 7. Änderung des Bebauungsplans trat eine Regelung in Kraft, wonach die in § 8 Abs. 3 Nr. 3 Baunutzungsverordnung - BauNVO - geregelte Ausnahme für Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten nicht Bestandteil des Bebauungsplans sei. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO des Sektors Freizeit könnten zugelassen werden, wenn dies städtebaulich vertretbar sei und von ihnen keine unzumutbaren Auswirkungen ausgingen. Die Lasertag-Anlage soll im südlichen Teil des Gebäudekomplexes I.straße... verwirklicht werden. Im Erdgeschoss ist dabei für die Lasertag-Arena ein Raum mit einer Fläche von 369,12 m2 vorgesehen. Hieran schließen sich ein Fitness-Raum mit einer Fläche von 107,28 m2 sowie ein Warte- und Ruheraum mit einer Fläche von 70,78 m2 an.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 lehnte die Beklagte die Genehmigung der Nutzungsänderung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei der Lasertag-Anlage um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handele, die in Gewerbegebieten nur ausnahmsweise zugelassen werden könne. Der mit der Anlage verbundene Fitnessraum sei nur als Ergänzung anzusehen, weshalb die Gesamtanlage als Vergnügungsstätte einzustufen sei. Da sich in dem Gebiet bereits eine Spielhalle und zwei Bordelle befänden, könne eine weitere Ausnahme nicht zugelassen werden. Ziel der Stadtplanung sei es, Flächen für klassische gewerbliche Betriebe frei zu halten. Die Wertigkeit des Gebiets werde negativ im Sinne eines Trading-Down-Effektes herabgesetzt. Zudem werde das Stadtbild durch die typischerweise auffällige Werbung am Gebietseingang beeinträchtigt.
Der von der Klägerin gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch, mit dem sie geltend machte, dass es sich bei der Lasertag-Anlage um eine Anlage für sportliche Zwecke handele und darauf verwies, dass die Beklagte in dem außerhalb des Plangebiets gelegenen Gewerbegebiet A.straße bereits eine vergleichbare Anlage genehmigt habe, wurde durch den Stadtrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2015 zurückgewiesen.
Zur Begründung verwies der Stadtrechtsausschuss in Ergänzung der Begründung des ablehnenden Bescheides darauf, dass es sich bei der Lasertag-Anlage um eine Vergnügungsstätte handele. Im Gegensatz zu dem Paintballspiel, das in der Rechtsprechung als sportliche Betätigung angesehen werde, finde das Spiel nicht auf einer ausgedehnten Freifläche statt. Zudem komme es auch nicht auf die natürlichen Geländegegebenheiten an. Lasertag sei vielmehr geprägt durch Lichteffekte in abgedunkelter Umgebung. Auch seien schnelle Bewegungen angesichts der geringen zur Verfügung stehenden Fläche kaum möglich. Hieran ändere auch der zugeordnete Fitnessbereich nichts, dem lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Die Lasertag-Anlage könne auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden, da sie sich als mit dem Gebiet nicht verträglich erweise. Während die I.straße in dem vom Stadtrat verabschiedeten Vergnügungsstättenkonzept der Beklagten als Negativstandort bezeichnet sei, werde der Standort A.straße im Konzept als Positivstandort angesehen.
Am 24. Juli 2015 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie darauf verweist, dass es sich bei der Lasertag-Anlage um eine Anlage für sportliche Zwecke handele. Die körperliche Ertüchtigung stehe bei dem Spiel im Vordergrund. Die Größe des Spielfeldes oder dessen Beleuchtung seien für die Einordnung unbeachtlich. In der Rechtsprechung sowie in der behördlichen Praxis werde insbesondere das mit dem Lasertag vergleichbare Paintballspiel als sportliche Betätigung angesehen. Soweit die Lasertag-Arena keine Sportstätte darstelle, sei sie als sonstige gewerbliche Anlage, nicht jedoch als Vergnügungsstätte einzuordnen. Der Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 3 Satz 3 BauNVO differenziere nicht danach, ob die Vergnügungsstätte kerngebietstypisch sei oder nicht. Allein wegen der geringen Zahl der gleichzeitig die Anlage nutzenden Besucher liege keine Anlage vor, die üblicherweise in einem Kerngebiet verwirklicht werde. Ein Trading-Down-Effekt sei nicht erkennbar. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin längere Zeit erfolglos versucht habe, klassisches Gewerbe in ihrem Anwesen anzusiedeln. Die Einstufung von Lasertag als sportliche Betätigung werde auch daran erkennbar, dass Meisterschaften stattfänden sowie in Deutschland eine Liga für Lasergames existiere. Die 7. Änderung des Bebauungsplans "A." sei als unwirksam anzusehen. Die Beklagte habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren angenommen. Die bislang zulässige Nutzung werde in erheblichem Umfang eingeschränkt, so dass die Grundzüge der Planung berührt würden. Zudem erwiesen sich die Festsetzungen des Bebauungsplans als unbestimmt. Die Planzeichnung sei von dem vorherigen Bebauungsplan durch Fotokopie übernommen worden. Hiernach sei aber nicht feststellbar, welche Gebietsfestsetzungen für die einzelnen Grundstücke gelten sollten und wodurch die Gebietsteile voneinander abgegrenzt würden. Zudem sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft. Die in der Begründung des Plans zum Ausdruck kommende Annahme, dass Entschädigungszahlungen nach § 42 Abs. 7 BauGB wegen Ablaufs der Siebenjahresfrist nicht anfielen, sei inhaltlich nicht zutreffend. Was die Frage der Kerngebietstypik angehe, so sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine kleinere Anlage handele, die von maximal 20 Spielern gleichzeitig genutzt werden könne.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und führt in Ergänzung der Begründung der angefochtenen Bescheide aus, dass die Lasertag-Anlage erkennbar auf auswärtige Besucher ausgerichtet sei. Allein der Umstand, dass die Nutzung mit körperlicher Anstrengung verbunden sei, lasse keine Anlage für sportliche Zwecke entstehen. Die sportliche Betätigung stehe nicht im Vordergrund. Vielmehr komme es vorrangig auf Unterhaltung und Spannung an. Durch die 7. Änderung des Bebauungsplans bleibe die ursprüngliche Konzeption der Planung unberührt. Die Zeichnung sei übernommen werden, da sich bei den maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans keine Änderungen ergeben hätten. Auch sei die Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB bei Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung bereits abgelaufen gewesen.
Mit Urteil vom 25. Februar 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Lasertag-Anlage gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans "A., 7. Änderung" verstoße. Es handele sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, bei der der Unterhaltungswert prägend sei. Dabei sei durchaus vorstellbar, dass es Spielvarianten gebe, bei denen der Wettkampf der Gegner um Punkte im Vordergrund stehe. Die Klägerin habe indessen ihren Bauantrag uneingeschränkt gestellt. Hiernach ermögliche die zu erteilende Genehmigung auch Spielvarianten, bei denen eindeutig der Unterhaltungszweck vorrangig sei. Es sei als lebensnah anzusehen, dass die Anlage typischerweise von solchen Personen in Anspruch genommen werde, die sie nur aus Unterhaltungszwecken aufsuchten. Die kommerzielle Unterhaltung der Besucher stehe im Vordergrund. Der BayVGH habe sich in der von der Klägerin zitierten Entscheidung mit einer Paintball-Anlage befasst, bei der aufgrund der verfügten Auflagen ein sportlicher Betrieb auf der Grundlage eines anerkannten Regelwerks vorgesehen gewesen sei. Die Anlage sei indessen nicht mit der Lasertag-Anlage der Klägerin vergleichbar. Diese sei im Übrigen nur dann wirtschaftlich zu betreiben, wenn sie einen Kundenkreis aus einem erweiterten Einzugsgebiet anspreche. Hierfür spreche auch die verkehrsgünstige Lage in der Nähe der Anschlussstelle der B 39. Insoweit sei von einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen, weshalb auch die Zulassung einer Ausnahme nicht in Betracht komme. Die 7. Änderung des Bebauungsplans sei wirksam. Sie betreffe keine Grundzüge der Planung. Selbst wenn die Beklagte zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens ausgegangen sei, erweise sich dieser Mangel als unbeachtlich. Der Bebauungsplan sei auch nicht unbestimmt. Sowohl die Gebietsabgrenzungen als auch die Baugrenzen auf den einzelnen Grundstücken seien hinreichend erkennbar. Schließlich werde die Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB durch den Erlass des Bebauungsplans nicht erneut in Kraft gesetzt.
Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, eine Änderung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren sei nicht zulässig gewesen. Durch die 7. Änderung des Bebauungsplans würden die Grundzüge der Planung berührt. Es könne nicht sein, dass Beschränkungen der baulichen Nutzung wiederholt in kleinen Schritten erfolgten. Zudem werde in der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ausdrücklich darauf abgestellt, dass der bisherige Plan "ersetzt" werde. Die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens erweise sich auch nicht als unbeachtlich. Der Plan sei zudem unlesbar und damit unbestimmt. Zudem sei der Satzungsgeber zu Unrecht vom Ablauf der Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB ausgegangen. Das Verwaltungsgericht sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, bestimmte Spielvarianten festzusetzen, die die Erteilung der Genehmigung durch Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen ermöglichten. Die Annahmen des Verwaltungsgerichts beruhten teilweise auf bloßen Vermutungen. Dies gelte insbesondere für die Frage des angesprochenen Kundenkreises. Bei allen Spielvarianten des Lasertag liege ein Wettkampf nach bestimmten Regeln vor, bei dem es auf Geschicklichkeit und Leistungsfähigkeit ankomme. Verneine man das Vorliegen einer Anlage für sportliche Zwecke, so sei von einem sonstigen Gewerbebetrieb auszugehen. Soweit allein auf den Unterhaltungszweck abgestellt werde, müsste die Einschränkung folgerichtig auch für Theater- und Konzertaufführungen gelten.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 25. Februar 2016 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Oktober 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2015 die beantragte Baugenehmigung für die Umnutzung einer Lagerhalle in eine Sporthalle für Lasertag und Fitness zu erteilen, hilfsweise, unter Aufhebung der genannten Bescheide die Beklagte zu verpflichten, über den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, dass dem Fitnessbereich innerhalb des Gesamtvorhabens nur eine untergeordnete Rolle zukomme. Es könne nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, der Klägerin Spielvarianten aufzuzeigen, die bauplanungsrechtlich zulässig seien. Vielmehr obliege ihr, ein entsprechendes Nutzungskonzept zu entwickeln. Die Klägerin habe auch kein konkretes Regelwerk vorgelegt, das auf einen Sportbetrieb schließen lasse. Eine Paintball- oder Reball-Anlage sei mit der von der Klägerin beabsichtigten Lasertag-Anlage nicht vergleichbar. Es werde ein Kampfgeschehen möglichst wirklichkeitsnah simuliert und damit ausschließlich zu Unterhaltungszwecken die Möglichkeit geboten, Kampfsituationen mit Waffen und den damit verbundenen "Kick" gefahrlos ausleben zu können. Der Bebauungsplan "A., 7. Änderung" erweise sich auch nicht als unwirksam. So hätten die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorgelegen. Die Formulierung, dass der neue Bebauungsplan den bisherigen "ersetze", diene lediglich dazu, die Rechtsgrundlage klar zu kennzeichnen. Die ursprüngliche Festsetzung eines Gewerbegebiets werde durch die Einschränkung der Ausnahmemöglichkeit verfestigt. Auch erweise sich die Darstellung des Bebauungsplans nicht als unbestimmt. Die Darlegungen zur Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB in der Begründung des Bebauungsplans seien zutreffend. Insoweit ergebe sich auch kein Abwägungsfehler.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Behördenakten sowie die Planunterlagen verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Gründe
Die zulässige Berufung bleibt erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat die im Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung für die Umnutzung einer Lagerhalle in eine Lasertag-Anlage mit Fitnessbereich gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung liegen nicht vor. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Neubescheidung ihres Genehmigungsantrags durch die Beklagte zu.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung - LBauO -. Nach dieser Vorschrift ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Das Vorhaben der Klägerin erweist sich nach § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch - BauGB - hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als bauplanungsrechtlich unzulässig. Es handelt sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die im Geltungsbereich des maßgeblichen Bebauungsplans Nr.... "A., 7. Änderung", der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wirksame Festsetzungen enthält, weder allgemein noch ausnahmsweise zugelassen werden kann.
Nach dem Bebauungsplan befindet sich das Vorhabengrundstück in einem Gewerbegebiet nach § 8 Baunutzungsverordnung - BauNVO -. In einem solchen Gewerbegebiet können Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO zwar ausnahmsweise zugelassen werden. Die Beklagte hat indessen in Nr. 1 der textlichen Festsetzungen der 7. Änderung des Bebauungsplans "A." die in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Ausnahmen insoweit eingeschränkt, als die in Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil der Festsetzungen des Bebauungsplans werden. Ausnahmsweise zulässig sind lediglich "Vergnügungsstätten i.S.d. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO des Sektors Freizeit " - zu diesen werden im Bebauungsplan auch Lasertag-Anlagen gezählt -, wenn dies städtebaulich vertretbar ist und von ihnen keine unzumutbaren Auswirkungen ausgehen. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erfasst Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind.
Bei der geplanten Lasertag-Anlage handelt es sich um eine Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung.
Kennzeichen einer Vergnügungsstätte ist, dass sie als besondere Art von Gewerbebetrieben durch die kommerzielle Unterhaltung der Besucher geprägt wird und dabei in unterschiedlicher Ausprägung den Sexual-, Spiel- oder Geselligkeitstrieb anspricht. Abzugrenzen ist der Begriff der Vergnügungsstätte u.a. von dem Begriff der Anlage für sportliche Zwecke, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in Gewerbegebieten allgemein zulässig ist. Der Begriff der Anlagen für sportliche Zwecke umfasst selbstständige Anlagen in Gebäuden und im Freien, die der körperlichen Betätigung zu sportlichen Zwecken dienen. Der Begriff der sportlichen Anlagen ist dabei weit auszulegen. Hierzu gehören auch Anlagen und Einrichtungen, die der freizeitgemäßen Betätigung und dem Fitnesstraining dienen.
Ob es sich bei der von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Lasertag-Anlage um eine Anlage für sportliche Zwecke handelt, unterliegt einer typisierenden Betrachtungsweise. Die Zulässigkeit von Vorhaben in den nach den §§ 2 bis 9 BauNVO umschriebenen Baugebieten richtet sich sowohl bei der Prüfung der Frage, ob sie in den Gebieten allgemein zulässig sind, als auch bei der Beurteilung, ob sie ausnahmsweise zugelassen werden können, nach der typischen Nutzungsweise. Für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit sind alle mit der beabsichtigten Nutzung typischerweise verbundenen Auswirkungen in den Blick zu nehmen. Nicht entscheidend kommt es hiernach auf die Ausgestaltung der Abläufe im Einzelfall an.
Bei typisierender Betrachtungsweise wird aber eine Lasertaganlage maßgeblich durch den Unterhaltungszweck geprägt. Der Aspekt der körperlichen Ertüchtigung tritt demgegenüber so weit zurück, dass auch bei weiter Auslegung nicht von einer Anlage für sportliche Zwecke ausgegangen werden kann. So ist zwar ohne Weiteres nachvollziehbar, dass je nach Ausgestaltung des Spiels und individuellem Engagement das Lasertag-Spiel durchaus mit schnellen Bewegungen und körperlicher Anstrengung verbunden sein kann. Indessen fehlt es an einer systematischen und zielgerichteten sportlichen Betätigung. Bei der Ausgestaltung jedenfalls der hier allein interessierenden Indoor-Varianten stehen Unterhaltungselemente im Vordergrund. Wie sich exemplarisch den in der mündlichen Verhandlung vorgeführten Kurzfilmen entnehmen ließ, findet das Spiel in einer Phantasiekulisse statt, zu der die Abdunkelung des Raumes und der Einsatz von Lichteffekten maßgeblich beitragen. Diese optischen Effekte werden auch bei der Kennzeichnung der Mitspieler genutzt. Daneben tritt eine akustische Untermalung durch Musikeinspielungen und synthetisch erzeugte Schussgeräusche. Hierdurch wird eine virtuelle Atmosphäre geschaffen, die maßgeblich für den Spieleindruck ist. Die Spielregeln sind einfach gestaltet und stellen letztlich auf die Zahl der erzielten Treffer ab. Die einzelnen Spielvarianten werden durch unterschiedliche Szenarien definiert. Ein ausgearbeitetes Regelwerk, das Details der einzelnen Spielvarianten regelt, den Spielablauf steuert und die Spieldauer festlegt, wird hingegen nicht erkennbar. Die Ausgestaltung der Spiele - so wird dies auch von den in den Filmen befragten Mitspielern empfunden - erinnert an ein Computerspiel mit der Besonderheit, dass sich der Spieler selbst auf der Spielfläche bewegt. Auch der Kontakt zu den Mitspielern ist lediglich virtueller Natur durch die eingesetzten Infrarot-Phaser. Dass beim Lasertag deutschlandweit ein organisierter Spielbetrieb mit entsprechenden Ligen oder Turnieren besteht, ist seitens der Klägerin nicht schlüssig dargelegt worden. Ebenfalls ist nicht erkennbar, dass für Lasertag ein systematisches Training erforderlich ist oder angeboten wird. Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der Lasertag-Arena einen Fitness-Raum einrichten will, lässt sich kein funktionaler Zusammenhang zwischen beiden Einrichtungen herstellen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass in dem Fitness-Raum gezielt Fertigkeiten trainiert werden, die für das Lasertag-Spiel von Nutzen sein können. Unabhängig davon ist die Lasertag-Arena schon allein von ihrer Größe her für das Gesamtvorhaben als bestimmend anzusehen.
Die Klägerin kann sich zur Stützung ihrer These, dass eine Anlage für sportliche Zwecke vorliege, auch nicht auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2012 berufen. Hierin wurde zwar eine Paintball-Anlage in bestimmten Spielvarianten als Anlage für sportliche Zwecke eingeordnet, da sie zumindest auch der körperlichen Ertüchtigung diene. Das Paintball-Spiel unterscheidet sich von Lasertag jedoch dadurch, dass dieses Spiel bei Tageslicht stattfindet und ohne Lichteffekte auskommt, so dass eine stärkere Konzentration auf das eigentliche Wettkampfgeschehen stattfindet. Zudem erfolgen die Treffer real durch Farbmarkierungen und nicht lediglich virtuell durch Lichtstrahlen auf entsprechenden Sensorflächen. Hierdurch entsteht ein mittelbarer physischer Kontakt zwischen dem Schützen und dem Getroffenen. Hinsichtlich der vom OVG Lüneburg im Urteil vom 18. Februar 2010 behandelten Reball-Anlage hat das Gericht die Frage, ob es sich um eine Anlage für sportliche Zwecke oder eine Vergnügungsstätte handelt, ausdrücklich offengelassen.
Ist eine Lasertag-Anlage hiernach typischerweise als Vergnügungsstätte anzusehen, so handelt es sich bei der von der Klägerin beabsichtigten Anlage um ein nur in Kerngebieten allgemein zulässiges Vorhaben. Als kerngebietstypisch sind Vergnügungsstätten anzusehen, die als "zentrale Dienstleitungsbetriebe" einen "größeren Einzugsbereich haben" und "für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen". Indizien hierfür sind die Größe des Betriebs und der Grad der Störung, der für die das Gebiet prägende Nutzung zu erwarten ist. Eine nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte kann demgegenüber auch in durch Wohnnutzung geprägten Bereichen in besonderen Wohngebieten nach § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sowie in Mischgebieten nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden. In überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägten Teilen des Mischgebiets ist sie nach 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO sogar allgemein zulässig.
Der von der Klägerin vorgesehenen Lasertag-Anlage fehlt indessen diese Verträglichkeit mit durch Wohnnutzung geprägten Bereichen. Sie dient nicht lediglich der Entspannung und Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtteil, sondern ist auf einen größeren Einzugsbereich ausgerichtet und soll für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein. Eine entsprechende Ausrichtung ergibt sich bereits aus der Lage der als Lasertag-Arena genutzten Halle. Diese befindet sich am Eingang eines Gewerbegebiets und ist unmittelbar an der Ausfahrt von der B... als überörtlicher Verbindungsstraße gelegen. Zudem befindet sich in der Nähe das Technikmuseum Speyer, das seinerseits eine weit über die Stadt Speyer hinausgehende touristische Attraktivität genießt. In der Nähe des Vorhabenstandortes befindet sich zudem nur in eingeschränktem Umfang Wohnbebauung. Da davon auszugehen ist, dass die Lasertag-Anlage von dem überwiegenden Teil der Besucher nur gelegentlich genutzt werden wird, ist eine Auslastung der Anlage durch Besucher aus den angrenzenden Gebieten wirtschaftlich kaum vorstellbar. Eine weitere Rolle spielt, dass die Lasertag-Arena vorrangig auf die Nutzung durch Besuchergruppen und weniger durch Einzelspieler angelegt ist. Auch aus dem Hinweis der Klägerin, dass sich lediglich 20 Spieler gleichzeitig in der Halle aufhalten könnten, kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Anlage nur auf einen eingeschränkten Einzugsbereich ausgerichtet ist. Angesichts der langen Öffnungszeiten von 8:00 bis 24:00 Uhr, wie sie sich aus der mit Schreiben der Klägerin vom 1. Juli 2014 eingereichten Betriebsbeschreibung ergeben, und des Umstandes, dass die großen Nebenräume einen kurzfristigen Wechsel in der Belegung der Halle ermöglichen, liegt die eigentliche Nutzungskapazität der Halle bei einer halb- bis einstündigen Spieldauer erheblich höher. Bei der Beurteilung ist weiterhin die Fläche der eigentlichen Lasertag-Arena mit etwa 370 m2 zu berücksichtigen, womit eine vergleichsweise großflächige Vergnügungsstätte vorliegt. Berücksichtigt man die Gesamtheit dieser Umstände, so liegt eine Anlage vor, die angesichts ihres typischerweise zu erwartenden Störpotentials nur in einem Kerngebiet allgemein zulässig ist.
Soweit der Kläger hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts rügt, dieses habe versäumt, durch Auflagen eine zulässige Nutzung der Halle als Anlage für sportliche Zwecke zu bestimmen, ist er darauf zu verweisen, dass Gegenstand der Prüfung das durch den Bauantrag bestimmte Vorhaben ist. Zudem ist für die bauplanerische Beurteilung nach dem zuvor Gesagten eine typisierende Betrachtung maßgeblich.
Verstößt das Vorhaben der Klägerin hiernach gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans "A., 7. Änderung", so kann sich die Klägerin nicht auf die Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans berufen. Der Bebauungsplan erweist sich zwar hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im westlichen Teil seines Geltungsbereichs als unbestimmt und damit unwirksam. Die Unwirksamkeit erfasst indessen nicht den gesamten Plan und lässt damit die für diesen Bereich, in dem auch das Vorhabengrundstück liegt, geltenden Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung unberührt.
Das Gebot rechtsstaatlicher Bestimmtheit verlangt, dass die Rechtslage für den Betroffenen erkennbar sein muss, damit er sein Verhalten darauf einrichten kann. Das schließt die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus. Es ist lediglich zu fordern, dass die Norm praktisch handhabbar und eine willkürliche Behandlung der Normunterworfenen durch Behörden oder Gerichte ausgeschlossen ist. Dabei hängt der Grad der zu fordernden Bestimmtheit von den jeweils zu ordnenden Lebenssachverhalten ab.
Der Bebauungsplan "A., 7. Änderung" genügt diesen an seine Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen nicht. Die Abgrenzung einzelner Gebietsteile des im Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiets, für die unterschiedliche Anforderungen an das Maß der baulichen Nutzung gelten, kann dem Bebauungsplan auch unter Heranziehung der maßgeblichen Passagen seiner Begründung nicht mit der hinreichenden Klarheit entnommen werden. Unproblematisch wird das nördlich der H.straße gelegene Mischgebiet in der Planzeichnung durch eine Perlenschnurlinie von dem südlich und westlich gelegenen Gewerbegebiet abgegrenzt. Hinsichtlich der Gebietsteile dieses Gewerbegebiets ergeben sich indessen nicht auflösbare Unklarheiten. So finden sich in der Planzeichnung westlich der I.straße im nördlichen Bereich Eintragungen für ein Gewerbegebiet, wobei sich die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung auf 2 Vollgeschosse beschränken. Südlich hiervon ist über die Zweigeschossigkeit hinaus eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine Geschossflächenzahl von 1,6 vorgesehen. Eine klare Abgrenzung beider Gebietsteile wird indessen nicht erkennbar. Für die seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht, die Abgrenzung ergebe sich aus den vorgesehenen Baugrenzen, fehlt es an eindeutigen Hinweisen. Zudem wird insoweit gerade keine eindeutige Grenzziehung nach Süden erkennbar. Dies gilt umso mehr, als auch die Begründung des Bebauungsplans eine solche Grenzziehung nicht erwähnt. Hiernach teilt sich das Gewerbegebiet auf in einen westlich des Verkehrslandeplatzes gelegenen Gebietsteil mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Baumassenzahl von 2. Westlich der I.straße ist ausweislich der Begründung ein weiterer Gebietsteil gelegen, in dem eine Baumassenzahl von 1,6 vorgesehen ist. Hiernach besteht aber hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung westlich der I.straße keine weitere Differenzierung. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in diesem Bereich erweisen sich folglich als unwirksam.
Der Bebauungsplan erweist sich indessen nicht auch deshalb als unwirksam, weil die Beklagte zu Unrecht ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB durchgeführt hat.
Nach dieser Vorschrift ist das vereinfachte Verfahren dann zulässig, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird sowie keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b) BauGB genannten Schutzgüter bestehen.
Durch die mit der 7. Änderung des Bebauungsplans erfolgten Festsetzungen werden Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Grundzüge der Planung werden durch die dem Bebauungsplan zugrundeliegende und in ihm zum Ausdruck kommende planerische Konzeption bestimmt. Die Grundzüge werden nicht berührt, wenn das der bisherigen Planung zugrundeliegende Leitbild erhalten bleibt und der planerische Grundgedanke nicht verändert wird. Bezogen auf das planerische Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die von der Beklagten vorgenommene Änderung des Bebauungsplans berührt indessen die Grundzüge der Planung nicht. Die Änderung besteht in der Einschränkung einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung auf der Grundlage des von der Beklagten verabschiedeten Vergnügungsstättenkonzepts. Die für die Gebietscharakteristik bestimmende gewerbliche Nutzung wird durch die vorgenommene Veränderung nicht berührt. Selbst hinsichtlich der bisher nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO bestehenden Ausnahme für die Zulassung von Vergnügungsstätten erfolgt eine differenzierte Modifizierung und kein Komplettausschluss der Zulässigkeit.
Die Änderung des Bebauungsplans erfasst entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht die Festsetzung des Gewerbegebietes als solche. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren geändert werden kann, ist der materielle Gehalt der Änderung. Insoweit ist unerheblich, dass im Sinne einer Neufassung des Bebauungsplans die bisherigen Festsetzungen unverändert in den neugefassten Plan übernommen werden. Insoweit liegt lediglich eine redaktionelle Anpassung der Planung vor, die den materiellen Gehalt unberührt lässt. Soweit in den Planunterlagen davon die Rede ist, der Bebauungsplan "A., 7. Änderung" ersetze den Plan "A., 6. Änderung", bringt die Beklagte daher lediglich zum Ausdruck, dass der frühere Bebauungsplan seine rechtliche Wirkung verliert. Diese Formulierung gibt indessen keine Auskunft über den Umfang der mit dem Satzungsbeschluss bewirkten materiellen Änderung des Bebauungsplans. Für die Frage, ob die Voraussetzungen eines vereinfachten Verfahrens vorliegen, ist zudem die konkrete Änderung des Bebauungsplanes in den Blick zu nehmen. Hingegen kommt es nicht auf die gesamte Änderungshistorie eines Planes und damit auf die Gesamtheit der Abweichungen von seiner Ursprungsfassung an.
Schließlich erweist sich der Bebauungsplan nicht auch deshalb als unwirksam, weil die Beklagte in der Begründung des Bebauungsplans zu Unrecht davon ausgegangen wäre, dass die 7-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB bereits abgelaufen sei und damit Entschädigungsansprüche nach § 42 Abs. 7 Satz 1 BauGB nicht entstehen könnten. Die Klägerin sieht hierin einen Abwägungsfehler, da die Beklagte den mit der Planung verbundenen Kostenaufwand falsch eingeschätzt habe
Die Beklagte hat den Ablauf der 7-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 Satz 1 BauGB indessen in zutreffender Weise angenommen. Die 7-Jahres-Frist beginnt mit Eintritt der Zulässigkeit einer Nutzung. Der Erlass oder die Änderung eines Bebauungsplans allein setzt eine neue 7-Jahres-Frist nicht in Gang. Die Frist stand dem Eigentümer auch dann ungestört zur Verfügung, wenn sich die Grundlage der bisherigen Nutzungsmöglichkeit ändert, die konkrete Nutzbarkeit des Grundstücks aber fortbesteht.
Erweist sich nach alledem der Bebauungsplan im Hinblick darauf als rechtswidrig, dass die Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung im Bereich westlich der I.straße die erforderliche Bestimmtheit vermissen lassen, so erstreckt sich die Unwirksamkeit des Planes nicht auf die weiteren Festsetzungen. Von einer nur teilweisen Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ist auszugehen, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
Was die nicht von der Rechtswidrigkeit betroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung angeht, so ist die Einstufung als Gewerbegebiet auch unabhängig von den hiermit verbundenen Bestimmungen zum Maß der baulichen Nutzung geeignet, zu einer sinnvollen städtebaulichen Nutzung beizutragen. Es ist auch mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass der Satzungsgeber einen Bebauungsplan mit einem auf die Art der baulichen Nutzung beschränkten Inhalt beschlossen hätte, wenn er die Unwirksamkeit der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung gekannt hätte. Gerade mit der 7. Änderung des Bebauungsplanes sollten ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan städtebaulich unerwünschte Entwicklungen im Gewerbegebiet vermieden und der Schutz der Funktionsfähigkeit des Gebietes erreicht werden. Die Planung hat damit gerade einen Schwerpunkt auf die durch die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung bestimmte Gebietsstruktur gesetzt. Hiernach ist davon auszugehen, dass diese Festsetzungen auch unabhängig von den Bestimmungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen worden wären.
Fehlt es nach alledem auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Art der baulichen Nutzung auch an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB für die Lasertag-Anlage, so blieb auch der auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ihres Genehmigungsantrags gerichtete Hilfsantrag der Klägerin erfolglos.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Streitwertbeschluss
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.