Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. März 2015 - 20 A 2838/13.PVL
Tenor
Der den erstinstanzlichen Antrag zu 1. betreffende Teil des Verfahrens wird eingestellt. Der Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28. November 2013 ist insoweit unwirksam.
Im Übrigen wird die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass die Erweiterung des Umfangs der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung durch die Einführung einer regelmäßigen Blutentnahme durch den Polizeiarzt und deren labortechnischer Aufarbeitung sowie der Möglichkeit, Laborbefunde eines niedergelassenen Arztes beizubringen, die im Rahmen einer Untersuchung anderer Zielrichtung erhoben wurden und nicht älter als drei Monate sind, der Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW unterliegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Nach dem Runderlass "Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei" des Innenministeriums vom 10. Oktober 2013 ‑ 44.3-2540 ‑ dürfen Dienstkraftfahrzeuge der Polizei nur von Personen geführt werden, die über eine durch den zuständigen Polizeiarzt festgestellte ausreichende Kraftfahrtauglichkeit verfügen. Die erforderlichen Untersuchungen sollen regelmäßig in altersabhängig festgelegten Zeitabständen stattfinden. Landesweit geltende Regelungen über die konkrete Ausgestaltung der Untersuchungen existieren nicht.
4Gegenstand der Dienstbesprechung der Polizeiärzte des Landes Nordrhein-Westfalen am 6. Februar 2013 war unter anderem der Umfang der polizeiärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Feststellung der Kraftfahrverwendungsfähigkeit. Ausweislich des über diese Dienstbesprechung gefertigten Ergebnisprotokolls trafen die Polizeiärzte dazu im Wesentlichen folgende Übereinkunft: Einzelne näher bezeichnete Gesundheitsstörungen/Erkrankungen seien im Rahmen eines Screening-verfahrens nur durch eine Blutentnahme und labortechnische Aufarbeitung derselben feststellbar. Deshalb müsste die Bestimmung eines kleinen Blutbilds, einzelner Leberenzyme, des Nüchtern-Blutzuckers und des Kreatininwerts zukünftig Bestandteil der polizeiärztlichen Untersuchung auf Kraftfahrtauglichkeit sein. Der zu Begutachtende sei über die Notwendigkeit der Blutentnahme und den Untersuchungsumfang aufzuklären. Für ihn besteht die Möglichkeit, Laborbefunde eines niedergelassenen Arztes beizubringen. Die Blutentnahme erfolge ohne Zwang. Im Fall der Verweigerung könne die Kraftfahrverwendungsfähigkeit nicht festgestellt werden.
5Unter dem 26. März 2013 unterrichtete der Polizeiarzt des Beteiligten diesen über das Ergebnis der Dienstbesprechung und erläuterte die näheren Einzelheiten. Daraufhin stimmte der Beteiligte der Einstellung eines entsprechenden Eintrags in das behördeneigene Intranet des Beteiligten zu.
6Am 28. März 2013 war im Intranet des Beteiligten in der Rubrik "Aktuelles" unter der Überschrift "Polizeiärztliche Untersuchung im Rahmen der Feststellung der Kraftfahrzeugtauglichkeitsprüfung" der Eintrag enthalten: "In der Polizeiärzteschaft ist nach ausführlicher Diskussion in der Umsetzung der Anforderungen der Fahrerlaubnisverordnung ein einheitlicher Konsens erzielt worden, der zur Neuregelung des Umfanges der Untersuchungen geführt hat." Im Weiteren war dort eine vollständige Erklärung des Polizeiarztes Dr. I. vom 28. März 2013 eingestellt, in der dieser nähere Angaben zum Umfang der Polizeiärztlichen Untersuchung im Rahmen der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchungen und zu den Ergebnissen der Dienstbesprechung der Polizeiärzte vom 6. Februar 2013 machte. Dabei führte der Polizeiarzt unter anderem aus: Die Polizeiärzteschaft habe einen einheitlichen Konsens zur Umsetzung der Anforderungen der Fahrerlaubnisverordnung erzielt, der zur Neuregelung des Umfangs der Untersuchungen geführt habe. Diese Neuregelung sei im Ergebnisprotokoll der Dienstbesprechung der Polizeiärzte schriftlich fixiert worden und als fachärztliche Anweisung für die Polizeiärzte anzusehen.
7Unter dem 4. April 2013 forderte der Antragsteller den Beteiligten zur Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens auf und forderte die Löschung der Veröffentlichung im Intranet bis zum Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens. Beidem kam der Beteiligte nicht nach. Mit Schreiben vom 16. April 2013 führte er aus: Er sehe keine Grundlage für die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens, weil es weder in seiner Zuständigkeit liege noch seine Absicht sei, in die Befugnisse des landesweiten polizeiärztlichen Dienstes einzugreifen bzw. selbst Regelungen zum Umfang polizeiärztlicher Untersuchungen vorzunehmen. Angesichts dessen sehe er auch keine Notwendigkeit zur Löschung eines informellen Berichts des örtlichen Polizeiarztes über eine landesweite Dienstbesprechung.
8Am 16. April 2013 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Es bestehe ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW, weil die Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung wie eine Vorsorgeuntersuchung als mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Gesundheitsschutzes einzustufen sei. Die Überprüfung der Kraftfahrtauglichkeit diene dazu, krankheitsbedingte Unfälle der Beschäftigten anlässlich des dienstlichen Führens von Kraftfahrzeugen zu verhindern. Es handele sich auch um eine Maßnahme des Beteiligten. Dieser habe aufgrund eigener Entscheidung zugelassen, dass zukünftig für seinen Zuständigkeitsbereich im Rahmen der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung weitergehende Untersuchungen in Form einer zwingenden Blutentnahme durchgeführt würden. Er könne auch die Löschung der Veröffentlichung des Eintrags im Intranet verlangen, weil der Beteiligte über die bestehenden Mitbestimmungsrechte hinausgegangen sei und in die Rechtspositionen der betroffenen Beschäftigten eingegriffen werde.
9Der Antragsteller hat beantragt,
101. dem Beteiligten aufzugeben, die Information betreffend "polizeiärztliche Untersuchung im Rahmen der Feststellung der Kraftfahrzeugtauglichkeitsprüfung" bis zur Beendigung eines durch den Beteiligten einzuleitenden Mitbestimmungsverfahren aus dem Intranet (IntraPol NRW) zu entfernen,
112. den Beteiligten zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren betreffend die Anweisung "polizeiärztliche Untersuchung im Rahmen der Feststellung der Kraftfahrzeugtauglichkeitsprüfung" gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW einzuleiten.
12Der Beteiligte hat beantragt,
13den Antrag abzulehnen.
14Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Die strittige Regelung werde regelmäßig durchgeführt. Die Entscheidung, ob die Kraftfahrtauglichkeit bestehe, treffe nicht der Polizeiarzt eigenständig, sondern sei der Dienststellenleitung vorbehalten. Bei dem Eintrag ins Intranet handele es sich um eine bloße Information für die Beschäftigten.
15Mit Beschluss vom 28. November 2013 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts beiden Anträgen des Antragstellers stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Die Regelung des Beteiligten vom 28. März 2013 betreffend den Umfang der Untersuchung bei der Kraftfahrtauglichkeitsprüfung unterliege nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW der Mitbestimmung des Antragstellers. Es liege eine Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts vor. Mit dem den Streit auslösenden Eintrag im Intranet vom 28. März 2013 habe sich der Status quo hinsichtlich des Umfanges der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung im Bereich des Beteiligten aufgrund dessen Entscheidung verändert. Während zuvor eine Blutwertuntersuchung lediglich anlassbezogen erfolgt sei, werde diese seit dem 28. März 2013 regelmäßig verlangt. Dadurch werde der Rechtsstand der Betroffenen ersichtlich nicht unerheblich berührt. Der Interneteintrag stelle nicht lediglich eine Information für die Beschäftigten dar. Dem stehe schon dessen Wortlaut entgegen, weil dort von einer Neuregelung die Rede sei. Auch in seiner Gesamtheit sei die Veröffentlichung hinreichend klar als verbindlicher Hinweis zu verstehen, dass die in Rede stehende Blutwertuntersuchung bei der Kraftfahrtauglichkeitsprüfung nunmehr beim Beteiligten als notwendig angesehen und eine Blutprobe insoweit zukünftig verlangt werde. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesamtheit der Polizeiärzte oder das zuständige Ministerium eine konkret den Beteiligten bindende Regelung getroffen habe. Der Antragsteller habe auch einen Anspruch auf Entfernung des entsprechenden Eintrags im Intranet. Da die Veröffentlichung im Intranet die maßgebliche Grundlage für die veränderte Praxis hinsichtlich der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung beim Beteiligten darstelle, sei es folgerichtig, diesen zu verpflichten, den in Rede stehenden Eintrag aus dem Intranet bis zum Abschluss des nachzuholenden Mitbestimmungsverfahren zu löschen.
16Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte Beschwerde erhoben.
17Im Rahmen der Anhörung vor dem Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen hat der Beteiligte erklärt, für den Fall, dass rechtskräftig festgestellt werde, dass die Erweiterung des Umfangs der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung durch die Einführung einer regelmäßigen Blutentnahme durch den Polizeiarzt und deren labortechnischer Aufarbeitung sowie der Möglichkeit, Laborbefunde eines niedergelassenen Arztes beizubringen, die im Rahmen einer Untersuchung anderer Zielrichtung erhoben würden und nicht älter als drei Monate seien, der Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW unterliege, die Informationen betreffend "Polizeiärztliche Untersuchung im Rahmen der Feststellung der Kraftfahrtauglichkeitsprüfung" bis zur Beendigung des einzuleitenden Mitbestimmungsverfahrens aus dem Intranet (IntraPol NRW) zu entfernen. Daraufhin haben die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt, soweit es den erstinstanzlichen Antrag zu 1. betrifft.
18Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Beteiligte gegenüber dem vom Antragsteller mit seinem erstinstanzlichen Antrag zu 2. weiterverfolgten Begehren im Wesentlichen an: Für ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers fehle es an einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne. Die Bekanntgabe der beabsichtigten Erweiterung der polizeiärztlichen Überprüfung der Kraftfahrttauglichkeit durch den Polizeiarzt stelle keine derartige Maßnahme dar. In der Bekanntgabe des Vorhabens des Polizeiarztes liege keine Handlung oder Entscheidung des Dienststellenleiters. Es handele sich dabei um eine bloße Information für die Beschäftigten. Von einer Dienstanweisung, in Zukunft regelmäßig die Untersuchung mit einer Blutprobe vorzunehmen, könne keine Rede sein. Es fehle jeglicher Hinweis, dass er - der Beteiligte - medizinische und für den Polizeiarzt rechtserhebliche Bindungen habe aussprechen wollen. Insbesondere fehle es an der Befugnis, gegenüber dem Polizeiarzt eine solche medizinische Weisung auszusprechen. Daran ändere auch die Verwendung des Begriffs der Neuregelung nichts, weil allein der tatsächliche materielle Gehalt der Veröffentlichung maßgeblich sei. Sinn der Bekanntmachung des Ergebnisprotokolls sei es allein gewesen, die Beschäftigten über den medizinischen Diskurs im polizeiärztlichen Dienst und die sich daraus gegebenenfalls für Untersuchungen ergebenden Folgerungen zu unterrichten. Der medizinische Standard, für die Prüfung der Kraftfahrtauglichkeit in Zukunft regelmäßig eine Blutprobe zu entnehmen, ziele nicht auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes ab. Der Umfang der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung stehe im Ermessen des zuständigen Polizeiarztes, der verpflichtet sei, bestimmte Gefährdungen auszuschließen. Dabei habe er sich von den Regeln der ärztlichen Kunst leiten zu lassen. Denen entspreche es, auch Blutuntersuchungen durchzuführen, um Gefahren beim Führen von Kraftfahrzeugen zu verhindern. Auf diese schon seit jeher bestehenden Regeln der ärztlichen Kunst sei in dem Ergebnisprotokoll über die Dienstbesprechung der Polizeiärzte vom 6. Februar 2013 nochmals hingewiesen worden. Eine neue Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne sei damit nicht einhergegangen. Aber auch wenn die sich aus den Regeln der ärztlichen Kunst ableitende Untersuchungstechnik als Maßnahme des Dienstherrn zu verstehen wäre, wäre darin keine Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW zu sehen. Aufgrund der Formulierung "zur Verhütung" greife dieser Mitbestimmungstatbestand nur dann ein, wenn die in Rede stehende Maßnahme maßgeblich zu dem Zweck erlassen worden sei, in der Dienststelle einen effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Unmittelbares Schutzziel der Feststellung der Kraftfahrtauglichkeit sei aber nicht die Gesundheit der Beschäftigten in der Dienststelle, sondern primär die Sicherheit des öffentlichen Verkehrsraums im Sinne eines ungestörten Ablaufs des Straßenverkehrs und der Vermeidung von über die allgemeine Betriebsgefahr hinausgehenden Gefahren für Individualrechtsgüter durch ungeeignete Verkehrsteilnehmer. Ein Vergleich mit dem Umfang der Beteiligung nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW zeige darüber hinaus, dass die vom Antragsteller geltend gemachte Mitbestimmung in ärztlichen Untersuchungsfragen den Beteiligungsbereich erheblich überspanne.
19Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag zu 2. dahingehend neu gefasst, dass er beantragt,
20festzustellen, dass die Erweiterung des Umfangs der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung durch die Einführung einer regelmäßigen Blutentnahme durch den Polizeiarzt und deren labortechnischer Aufarbeitung sowie der Möglichkeit, Laborbefunde eines niedergelassenen Arztes beizubringen, die im Rahmen einer Untersuchung anderer Zielrichtung erhoben wurden und nicht älter als drei Monate sind, der Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW unterliegt.
21Der Beteiligte beantragt,
22den angegriffenen Beschluss zu ändern und den neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu 2. abzulehnen.
23Der Antragsteller beantragt,
24die Beschwerde zurückzuweisen und dem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu 2. zu entsprechen.
25Zur Begründung verweist er auf sein erstinstanzliches Vorbringen und die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend im Wesentlichen an: Von Gesetzes wegen sei es nicht zwingend erforderlich, für die Feststellung der Kraftfahrtauglichkeit regelmäßig eine Blutuntersuchung vorzunehmen. Vielmehr dürfe eine solche nur dann vorgenommen werden, wenn bestimmte Auffälligkeiten vorlägen, die darauf hinwiesen, dass tatsächlich die Kraftfahrtauglichkeit beeinträchtigt sein könnte.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (2 Bände) Bezug genommen.
27II.
28Nachdem die Verfahrensbeteiligten den den erstinstanzlichen Antrag zu 1. betreffenden Teil des Verfahrens übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist dieses insoweit einzustellen (§ 79 Abs. 2 LPVG NRW i. V. m. § 83 a Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Damit ist der angegriffene Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen insoweit unwirksam (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
29Die ‑ nur noch gegen den erstinstanzlichen Antrag zu 2. gerichtete ‑ Beschwerde hat keinen Erfolg.
30Der neu gefasste erstinstanzliche Antrag zu 2. ist zulässig. Die Neufassung des Antrags im Beschwerdeverfahren begegnet keinen Bedenken. Mit ihr hat der Antragsteller lediglich sein Begehren näher konkretisiert, ohne einen anderen Antrag zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.
31Der Antrag ist auch begründet. Die Erweiterung des Umfangs der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung durch die Einführung einer regelmäßigen Blutentnahme durch den Polizeiarzt und deren labortechnischer Aufarbeitung sowie der Möglichkeit, Laborbefunde eines niedergelassenen Arztes beizubringen, die im Rahmen einer Untersuchung anderer Zielrichtung erhoben wurden und nicht älter als drei Monate sind, unterliegt der Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW.
32Der zum Gegenstand des Antrags gemachte Vorgang stellt, was für das Eingreifen eines Mitbestimmungsrechts erforderlich ist, eine Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts dar.
33Als Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts wird im Allgemeinen jede Handlung oder Entscheidung der Dienststelle angesehen, mit der diese in eigener Zuständigkeit eine eigene Angelegenheit regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt wird. Ihrem Inhalt nach muss die Maßnahme auf eine Veränderung des bestehenden Zustands abzielen; nach der Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben.
34Vgl. ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Fachsenate für Personalvertretungssachen beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen; Cecior/Vallendar/
35Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 66 RdNrn. 37 f., mit zahlreichen Nachweisen.
36Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Mit der Einführung einer regelmäßigen Blutentnahme durch den Polizeiarzt und deren labortechnischer Aufarbeitung sowie der Möglichkeit, Laborbefunde eines niedergelassenen Arztes beizubringen, hat sich der Umfang der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung verändert. Dieser wird dahingehend erweitert, dass nunmehr in der Regel ein Blutbild auf der Basis einer bei den einzelnen Beschäftigten vorgenommenen Blutentnahme erstellt wird. Damit wird ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit in Aussicht gestellt. Dass dieser Eingriff durch Vorlage privatärztlicher entsprechender Nachweise zum Blutbild vermieden werden kann, betrifft den Inhalt der Regelung, nicht ihren Charakter als Regelung. Dadurch wird der Rechtsstand derjenigen Beschäftigten, die sich einer Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung unterziehen müssen, berührt. Mit der Durchführung der derart erweiterten Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung erfährt das Beschäftigungsverhältnis dieser Beschäftigten eine Änderung.
37Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2007 ‑ 1 A 1179/06.PVL ‑, juris.
38Es handelt sich auch um eine Maßnahme des Beteiligten. Er muss sich das Handeln des Polizeiarztes als eigenes zurechnen lassen.
39Das Vorliegen einer Maßnahme der Dienststelle setzt voraus, dass diese in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit regelt. In eigener Zuständigkeit handelt die Dienststelle dann, wenn sie die Maßnahme als ihre eigene ‑ also eigenverantwortlich ‑ durchführen will. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob im gegebenen Fall eine entsprechende Handlungsabsicht der Dienststelle tatsächlich vorliegt. Eine solche Handlungsabsicht setzt allerdings nicht in jedem Fall zwingend voraus, dass der Dienststellenleiter die beabsichtigte Maßnahme auch selbst trifft, d. h. dass er selbst die für die Dienststelle handelnde bzw. entscheidende Stelle ist. Ihm kann vielmehr in bestimmten Fallgruppen auch ein beabsichtigtes Handeln anderer Stellen innerhalb einer einheitlichen Dienststelle als eigenes zuzurechnen sein. Dies ist unproblematisch anzunehmen, wenn der Leiter der Dienststelle das Verhalten der anderen ‑ in der Regel untergeordneten ‑ Stelle maßgeblich (mit)verantwortet, etwa indem er die Vertretung nach außen und/oder die fachliche Letztentscheidungsbefugnis behält. Deshalb muss sich die Dienststelle grundsätzlich Maßnahmen als eigene zurechnen lassen, die aufgrund einer Delegation von Befugnissen von organisatorisch nicht verselbständigten Dienststellenteilen getroffen werden. Will sie verhindern, dass ihr eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme die ohne ihre Kenntnis in einem Teilbereich der Dienststelle getroffen worden ist, zugerechnet wird, muss sie diese unterbinden.
40Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. März 1997 ‑ 1 A 3775/94.PVL ‑, PersR 1997, 253 = PersV 1998, 561, vom 12. Juni 1997 ‑ 1 A 4592/94.PVL ‑, vom 20. Januar 2000 ‑ 1 A 128/98.PVL ‑, PersR 2000, 456 = PersV 2000, 542, und vom 2. April 2008 ‑ 1 A 3615/06.PVL ‑, juris, und ‑ 1 A 278/06.PVL ‑, juris.
41Duldet sie das Handeln von Beschäftigten, muss sie sich deren Handeln zurechnen lassen. Durch eine ‑ auch stillschweigende ‑ Delegation von Zuständigkeiten innerhalb der Dienststelle dürfen sich keine Beteiligungslücken ergeben.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 1993 ‑ 6 P 34.91 ‑, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 85 = PersR 1993, 266 = PersV 1994, 231 = RiA 1993, 187 = ZBR 1993, 316 = ZfPR 1993, 147 = ZTR 1993, 388; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. März 1997 ‑ 1 A 3775/94.PVL –, a. a. O., und vom 20. Januar 2000 ‑ 1 A 128/98.PVL ‑, a. a. O.
43Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der vorliegend in Rede stehenden Einführung einer regelmäßigen Blutentnahme durch den Polizeiarzt und deren labortechnischer Aufarbeitung sowie der Möglichkeit, Laborbefunde eines niedergelassenen Arztes beizubringen, um eine dem Beteiligten zuzurechnende Maßnahme. Der Beteiligte weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung vom Polizeiarzt durchgeführt wird und dieser auch die Art und den Umfang der einzelnen ärztlichen Maßnahmen festlegt, auf deren Grundlage er seine Einschätzung zur Kraftfahrtauglichkeit für den einzelnen Beschäftigten abgibt. Dies ändert aber nichts daran, dass der Polizeiarzt lediglich ein Teil der Dienststelle ist und sich das Handeln des Polizeiarztes im Verhältnis zum Personalrat als ein solches der Dienststelle darstellt. Die Dienststelle ist es auch, die verantwortlich im Einzelfall die Entscheidung trifft, ob bei dem jeweiligen Beschäftigten von einer Kraftfahrtauglichkeit auszugehen ist oder nicht. Dass die Dienststelle sich bei dieser Entscheidung maßgeblich auf die Einschätzung des Polizeiarztes stützt, ändert nichts daran, dass es sich letztverantwortlich um eine Entscheidung der Dienststelle handelt. Bestandteil dieser Entscheidung ist auch die Festlegung der Grundlagen, auf der die Entscheidung getroffen werden soll.
44Dass die Einführung einer regelmäßigen Blutentnahme durch den Polizeiarzt und deren labortechnischer Aufarbeitung sowie der Möglichkeit, Laborbefunde eines niedergelassenen Arztes beizubringen, auf eine Übereinkunft der Polizeiärzte des Landes Nordrhein-Westfalen zurückzuführen ist, die anlässlich deren Dienstbesprechung am 6. Februar 2013 getroffen wurde, ändert nichts daran, dass es sich um eine dem Beteiligten zuzurechnende Maßnahme handelt. Den bei der Dienstbesprechung erfolgten Abreden unter den Polizeiärzten kommt keinerlei verbindliche Wirkung für den Beteiligten zu. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um eine auf der Ebene einer vorgesetzten Behörde getroffene Entscheidung. Ebenso sind die Ergebnisse der Dienstbesprechung der Polizeiärzte nicht zum Gegenstand eines Erlasses wie etwa dem Runderlass des Innenministeriums über das "Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei" gemacht worden.
45Die in Rede stehende Maßnahme ist gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Nach dieser Bestimmung hat der Personalrat, soweit ‑ wie hier ‑ mitzubestimmen bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen einschließlich Maßnahmen vorbereitender und präventiver Art. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
46Der Wortlaut wie auch Sinn und Zweck der Vorschrift fordern, dass die beabsichtigte Maßnahme darauf abzielt, das Risiko von Unfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen für die Beschäftigten zu mindern. Dem Personalrat wird dadurch eine Einflussnahme auf Vorkehrungen des gesundheitlichen Arbeitsschutzes eingeräumt. Der Mitbestimmungstatbestand erfasst Arbeitsschutzmaßnahmen, die nach gesetzlicher Vorschrift oder aus freiem Entschluss der Dienststelle ergriffen werden sollen, um die Beschäftigten allgemein zu schützen oder vor konkreten Gefahren zu bewahren, welche die Tätigkeit auf bestimmten Arbeitsplätzen mit sich bringt.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2003 ‑ 6 P 16.02 ‑, Buchholz 250 § 78 BPersVG Nr. 19 = PersR 2003, 314 = PersV 2003, 339 = RiA 2004, 137 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 147 = ZBR 2003, 423 = ZfPR 2003, 267, und vom 14. Februar 2013 ‑ 6 PB 1.13 ‑, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 120 = PersR 2013, 176 = PersV 2013, 271 = RiA 2013, 182; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2006 ‑ 1 A 990/05.PVL ‑, juris, vom 29. Oktober 2007 ‑ 1 A 1179/06.PVL ‑, a. a. O., und vom 23. Mai 2012 ‑ 20 A 875/11.PVB ‑, DÖD 2012, 235 = PersR 2012, 376, jeweils m. w. N.
48Dass die vorliegend in Rede stehende Überprüfung der Kraftfahrtauglichkeit dazu dient, krankheitsbedingte Unfälle der Beschäftigten anlässlich des dienstlichen Führens von Kraftfahrzeugen zu verhindern, liegt offen zu Tage. Denn mit dem Führen von Kraftfahrzeugen sind nicht nur im Allgemeinen, sondern auch während der Ausübung des Polizeidienstes stets Unfallgefahren verbunden. Diese Gefährdung erhöht sich, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeugs aufgrund einer Erkrankung in seiner Fahrtauglichkeit eingeschränkt ist. Wird nunmehr durch eine ärztliche Untersuchung das Risiko vermindert, dass ein Fahrer anlässlich seines Dienstes aufgrund einer bei ihm bestehenden Erkrankung einen Unfall verursacht, dient dies zwangsläufig der Verhütung von im Zusammenhang mit der Dienstausübung stehenden Kraftfahrzeugunfällen und stellt damit eine Maßnahme zum gesundheitlichen Arbeitsschutz dar.
49So schon OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2007 ‑ 1 A 1179/06.PVL ‑, a. a. O.
50Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verhütung von im Zusammenhang mit der Dienstausübung stehenden Kraftfahrzeugunfällen lediglich eine mittelbare Auswirkung der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung darstellt. Sicherlich dient diese Untersuchung auch der Feststellung, ob die Fahrzeugführer bei der Polizei ‑ unabhängig von konkreten Unfallgefahren ‑ sicher in der Lage sind, alle sich in der konkreten Verkehrssituation stellenden Anforderungen zu erfassen und ihr Verhalten darauf einzustellen. Gleichrangig daneben stehender Zweck der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung ist es aber, solche Unfälle beim dienstlichen Führen von Kraftfahrzeugen zu verhindern, die mit einer die Fahrtauglichkeit beeinträchtigenden Erkrankung im Zusammenhang stehen. Wegen der mit dem Führen von Kraftfahrzeugen stets verbundenen Unfallgefahr wird mit Regelungen zur Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung zugleich auch immer die Frage nach einer angemessenen Unfallverhütung aufgeworfen.
51So schon OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2007 ‑ 1 A 1179/06.PVL ‑, a. a. O.
52Die vorliegend in Rede stehende Untersuchung zur Feststellung der Kraftfahrtauglichkeit unterscheidet sich auch in einem entscheidungserheblichen Punkt von einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit, für die das Vorliegen einer Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen verneint worden ist,
53vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1986 ‑ 6 P 8.83 ‑, Buchholz 238.35 § 61 HePersVG Nr. 3 = DVBl. 1986, 893 = PersR 1986, 176 = PersV 1986, 323 = ZBR 1986, 231; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 72 RdNr. 959,
54und bei der nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW nur ein Anhörungsrecht für den Personalrat besteht. Zwar dient die Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung ebenso wie die Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit zur Klärung der Frage, ob der betreffende Beschäftigte für die Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit geeignet ist. Die Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung beschränkt sich aber nicht darauf, nur die Eignung für die Dienstausübung als solche festzustellen. Sie dient darüber hinaus auch der Feststellung der Eignung für das dienstliche Führen von Kraftfahrzeugen. Bei einer derartigen Dienstausübung besteht aber ein besonderes Gefährdungspotential, da mit dem Führen von Kraftfahrzeugen stets eine Unfallgefahr verbunden ist. Dieses Gefährdungspotential wird bei einer die Fahrtauglichkeit beeinträchtigenden Erkrankung in besonderer Weise erhöht. Auch diese Erhöhung des Gefährdungspotentials zu minimieren und dadurch Unfälle beim Führen von Dienstkraftfahrzeugen zu verhüten, ist Zweck der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung. Die Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung steht damit einer Vorsorgeuntersuchung näher, die als mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Gesundheitsschutzes einzustufen ist.
55So schon OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2007 ‑ 1 A 1179/06.PVL ‑, a. a. O.
56Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
57Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
(1) Der Personalrat bestimmt mit in Personalangelegenheiten bei
- 1.
Einstellung, - 2.
Beförderung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel, - 3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit oder eines höher oder niedriger zu bewertenden Dienstpostens, - 4.
Eingruppierung, Höher- oder Rückgruppierung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern einschließlich der hiermit jeweils verbundenen Stufenzuordnung, jedoch nicht bei in das Ermessen des Arbeitgebers gestellten Stufenzuordnungen, es sei denn, es wurden allgemeine Grundsätze erlassen, - 5.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, - 6.
Umsetzung innerhalb der Dienstelle für mehr als drei Monate, wenn die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist und der neue Dienstort sich außerhalb des Einzugsgebietes im Sinne des Umzugskostenrechts befindet, - 7.
Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung für mehr als drei Monate, - 8.
Hinausschieben des Eintritts von Beamtinnen oder Beamten in den Ruhestand oder Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus, - 9.
Anordnungen zur Wahl der Wohnung, - 10.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit, - 11.
Ablehnung eines Antrags nach den §§ 91 bis 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub, - 12.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen, - 13.
Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen mit Ausnahme der Nachbesetzung freier Plätze von Fortbildungsveranstaltungen, die in weniger als drei Arbeitstagen beginnen, - 14.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärztinnen und -ärzten als Beschäftigte, - 15.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag der oder des Beschäftigten mit; diese oder dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.
(3) In Personalangelegenheiten der in § 15 Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Beschäftigten, der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach Absatz 1 nur mit, wenn sie es beantragen.
(4) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
für die in § 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten und für entsprechende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie - 2.
für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts und entsprechende Arbeitnehmerstellen.
(5) Der Personalrat kann in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Gleichstellungsplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 80 Absatz 1 Nummer 12 verstößt, - 2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der oder die betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass die oder der Beschäftigte oder die Bewerberin oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.