Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Aug. 2014 - 20 A 1888/13.PVL
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Unter dem 7. März 2012 wurde die Zusammensetzung des Wahlvorstandes für die Personalratswahl 2012 in der Dienststelle bekanntgemacht. Danach bestand der Wahlvorstand aus dem Vorsitzenden C. T. und den weiteren Mitgliedern D. E. und F. C1. . Deren Vertretung bestand aus dem Beschäftigten C2. X. als Vertreter des Vorsitzenden sowie den Beschäftigten S. O. und O1. E1. .
4Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 wandte sich der Vorsitzende des Wahlvorstandes an die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes und an die Ersatzmitglieder, um nähere Einzelheiten zur Durchführung der anstehenden Personalratswahl darzulegen. Dabei wies er darauf hin, dass nach der Wahlordnung immer mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein müssten und deshalb jeweils drei Mitglieder des Wahlvorstandes eingesetzt werden sollten. Dazu sollten zwei Teams gebildet werden, und zwar das Team 1 bestehend aus den Herren X. und C1. sowie Frau E. und das Team 2 bestehend aus den Herren T. und O. sowie Frau E1. . Das Team 1 sollte in den Wahllokalen am 11. bis 13. Juni 2012 und am 14. Juni 2012 in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr und das Team 2 am 14. Juni 2012 in der Zeit von 12.00 bis 15.00 Uhr eingesetzt werden.
5In der Zeit vom 11. bis 14. Juni 2012 wurde die Personalratswahl durchgeführt.
6Das Wahlergebnis wurde per Aushang am 15. Juni 2012 in der Dienststelle bekanntgemacht.
7Am 27. Juni 2012 hat die Antragstellerin die Wahl angefochten. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen angeführt: Es sei zu wesentlichen Verstößen gegen Wahlrechtsnormen im Zusammenhang mit der Versendung, Entgegennahme, Lagerung und Auszählung der Briefwahlunterlagen gekommen. So seien Briefwahlunterlagen nicht an von den Wahlberechtigten Bevollmächtigte ausgehändigt worden. Die Versendung der Briefwahlunterlagen sei teilweise nur schleppend und zum Teil auch gar nicht erfolgt. In einigen Fällen seien die Briefwahlunterlagen ohne einen Wahlumschlag versandt worden. Die von den Wahlberechtigten zurückgesandten Briefwahlunterlagen seien unverschlossen und für Unbefugte zugänglich gelagert worden. Zahlreiche Stimmen von Briefwählern seien nicht mitgezählt worden. Die Auszählung der Briefwahlunterlagen sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Von Seiten der Deutschen Polizeigewerkschaft sei eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung durch die Übersendung eines "Wahlwerbeschreibens" unter Beifügung eines Geschenks für alle Wahlberechtigten erfolgt. Im Bereich der Tarifbeschäftigten hätte die gemeinsame Wahlvorschlagsliste der Deutschen Polizeigesellschaft und der "Freien Liste" wegen einer nicht ausreichenden Anzahl von Unterstützungsunterschriften nicht zugelassen werden dürfen.
8Die Antragstellerin hat beantragt,
9die vom 11. bis 14. Juni 2012 erfolgte Wahl des Beteiligten zu 1. für ungültig zu erklären.
10Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,
11den Antrag abzulehnen.
12Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt, die von der Antragstellerin geltend gemachten Wahlrechtsverstöße lägen nicht vor, hätten jedenfalls aber keinen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt.
13Die Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt. In der Sache hat sie ebenfalls angeführt, ein Wahlrechtsverstoß sei nicht festzustellen.
14Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen hat am 13. Mai und am 8. Juli 2013 durch die Vernehmung von insgesamt 19 Zeugen Beweis über den Ablauf der Wahl einschließlich der Vorbereitung, Durchführung und Stimmauszählung erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die jeweiligen Anhörungsprotokolle Bezug genommen.
15Nach Abschluss der Beweisaufnahme hat die Antragstellerin zur Begründung ihres Wahlanfechtungsbegehrens im Weiteren angeführt: In den Nebenstellen sei kein ordnungsgemäßes Wählerverzeichnis geführt worden. Dort seien die Stimmabgaben in sogenannten Handlisten eingetragen worden, die nach Übertragung der darin befindlichen Angaben in das eigentliche Wählerverzeichnis vernichtet worden seien. Damit fehle es an dem erforderlichen Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Im Weiteren seien vom Wahlvorstand bestellte Wahlhelfer in Abwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstandes tätig geworden. Zudem habe der Vorsitzende des Wahlvorstandes nicht ordnungsgemäß zwischen Wahlvorstandsmitgliedern und deren Vertretern unterschieden.
16Die Beteiligten zu 1. und 2. sind diesen Anfechtungsgründen im Einzelnen entgegengetreten.
17Mit Beschluss vom 8. Juli 2013 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die vom 11. bis 14. Juni 2012 erfolgte Wahl des Beteiligten zu 1. für ungültig erklärt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Bei der Wahl sei gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden. Zum einen liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 WO-LPVG NRW vor. Am Tag der Personalratswahl seien im Wahllokal in Wesel zeitweise Mitglieder des Wahlvorstandes, zeitweise Ersatzmitglieder und zeitweise Wahlvorstandsmitglieder gemeinsam mit einem oder mehreren Ersatzmitgliedern anwesend gewesen, ohne dass ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Wahlvorstandes verhindert gewesen seien. Am Tag der Wahl in Wesel sei der Wahlvorstand selbst verpflichtet gewesen, die Wahl ohne Einsatz von Ersatzmitgliedern durchzuführen, weil dessen Mitglieder weder dauerhaft noch zeitweilig verhindert gewesen seien. Es lasse sich auch nicht mit Sicherheit feststellen, ob den Anforderungen aus § 15 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 WO-LPVG NRW genügt worden sei, wonach mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahllokal anwesend sein müssten. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes habe offenkundig in Unkenntnis der maßgeblichen Vorschriften für den Wahltag nicht nur die Mitglieder des Wahlvorstandes, sondern auch die Ersatzmitglieder eingeteilt, ohne dass ein Vertretungsfall vorgelegen habe. Zum anderen sei gegen die Bestimmungen über die ordnungsgemäße Führung des Wahlverzeichnisses verstoßen worden. Jedenfalls im Wahllokal in N. seien die maßgeblichen Regelungen nicht beachtet worden. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass sich das Original des Wählerverzeichnisses ausschließlich bei dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes in Wesel befunden habe. In der Außenstelle N. seien schriftliche oder persönliche Stimmenabgaben lediglich in eine sogenannte Handliste eingetragen worden, die nach Übertragung in das Wählerverzeichnis in X1. vernichtet worden seien. Damit fehle es an dem nach den Wahlvorschriften erforderlichen Vermerk der Stimmabgaben im Wählerverzeichnis. Aufgrund der Vernichtung der Handlisten sei auch eine Kontrolle der Stimmabgabe nicht mehr möglich. Es bestehe eine gesetzliche Vermutung, dass die festgestellten Verstöße gegen zwingende Vorschriften über das Wahlverfahren Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt hätten. Es sei Sache des Beteiligten zu 1., die gesetzliche Vermutung der Kausalität zu widerlegen. Jedenfalls hinsichtlich des Verstoßes gegen die zwingenden Vorschriften über die Führung des Wählerverzeichnisses sei dies dem Beteiligten zu 1. nicht gelungen. Da die Handlisten nicht mehr vorhanden seien, könne nicht mehr festgestellt werden, ob es zu Fehlern bei der Übertragung der in den Handlisten gemachten Einträge in das eigentliche Wählerverzeichnis gekommen sei. Auch lässt sich aus der Art des Verstoßes nicht rückschließen, dass ein anderer Wahlausgang nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht denkbar wäre. Da die Wahl bereits aus diesem Grund für ungültig zu erklären sei, könne offen bleiben, ob die weiteren vom Antragsteller geltend gemachten Verstöße gegen Wahlvorschriften durchgriffen.
18Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1. Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen habe sowohl die Obliegenheiten, die den Anfechtenden träfen, als auch den Umfang und Inhalt der gerichtlichen Prüfungs- und Nachforschungspflicht verkannt. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Antragstellerin innerhalb der Anfechtungsfrist einen Sachverhalt dargelegt habe, der möglicherweise die Ungültigkeit der durchgeführten Wahl begründen könne. Es bestehe vielmehr der Eindruck, dass es sich um eine Wahlanfechtung "ins Blaue" gehandelt habe, um die Fachkammer zu umfänglichen Nachforschungen zu veranlassen. Im Weiteren habe die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen den Rahmen ihrer Ermittlungs- und Nachforschungspflicht nicht hinreichend erkannt. Es habe kein Anlass zu umfangreichen Ermittlungen und zu der durchgeführten Beweisaufnahme bestanden. Von Amts wegen seien nur solche Wahlverstöße zu prüfen gewesen, die sich aus dem Vortrag der Beteiligten ergeben hätten, nicht aber solche, die die Fachkammer selbst ohne einen entsprechenden Vortrag für bedeutsam und untersuchungswürdig halte. Dem angegriffenen Beschluss könne auch nicht entnommen werden, ob und dass die zur Ungültigkeit der Wahl angeführten Verstöße das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst hätten. Ob eine gesetzliche Vermutung der Kausalität eingreife, sei schon deshalb zweifelhaft, weil unklar sei, gegen welche "wesentliche Wahlvorschrift" verstoßen worden sei. Bei den von der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen angeführten Bestimmungen handele es sich überwiegend um bloße Ordnungsvorschriften. Der angegriffene Beschluss gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wahl ungültig sei, weil es der Wahlvorstand unterlassen habe, den Vermerk der Stimmabgabe in das Wählerverzeichnis vorzunehmen. In diesem Punkt sei das Ergebnis der Beweisaufnahme falsch gewürdigt worden. Nach den Aussagen des Zeugen X. habe das Wahlvorstandsmitglied C1. die Kopie des Wählerverzeichnisses geführt und seien die Eintragungen in der Kopie des Wählerverzeichnisses anschließend beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes in X1. in das Originalwählerverzeichnis übertragen worden. Die dabei erfolgte Verwendung der zur Arbeitserleichterung geführten handschriftlichen Listen ändere nichts daran, dass der Vermerk der Stimmabgaben im Wählerverzeichnis vorgenommen worden sei. Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 Satz 4 WO-LPVG NRW liege deshalb nicht vor. Der angegriffene Beschluss habe auch den von der Wahlordnung vorgeschriebenen Ablauf der schriftlichen Stimmabgabe nicht hinreichend beachtet. Entgegen der Auffassung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen müsse nur die Aushändigung oder Übersendung der Briefwahlunterlagen im Wählerverzeichnis vermerkt werden, jedoch nicht deren Rückkehr. Erst bei der Entnahme der Wahlumschläge aus den Freiumschlägen sei die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis zu vermerken. Ein Verstoß gegen Vorschriften der Wahlordnung sei deshalb auch für das Wahllokal N. nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen sei auch nicht davon auszugehen, dass die Wahl nicht vom Wahlvorstand durchgeführt worden und deshalb ungültig sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien mit Ausnahme des 14. Juni 2012 in der Zeit von 12.00 bis 15.00 Uhr mit Herrn C1. und Frau E. durchgehend zwei Wahlvorstandsmitglieder während der bekanntgemachten Wahlzeiten im Wahlraum anwesend gewesen. Ob weitere Personen im Wahlraum wie etwa Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes anwesend gewesen seien, sei schon mit Blick darauf unerheblich, dass "jedermann" während der Wahlhandlung Zutritt zum Wahlraum habe. Dass am 14. Juni 2012 in der Zeit von 12.00 bis 15.00 Uhr nur der Vorsitzende des Wahlvorstandes sowie die Ersatzmitglieder für Herrn C1. und Frau E. im Wahlraum anwesend gewesen seien, sei nicht zu beanstanden, weil Frau E. in dieser Zeit verhindert gewesen sei. Sie sei schwerbehindert, könne nur schlecht laufen und habe einen eingeschränkten Gesundheitszustand. In Anbetracht dessen sei sie von dem Wahlvorstandsvorsitzenden in der Zeit von 12.00 bis 15.00 Uhr nicht mehr als Wahlvorstandsmitglied eingesetzt, sondern durch ihr persönliches Ersatzmitglied ersetzt worden. So sei es ihr möglich gewesen, eine benötigte Ruhepause zu bekommen, um ab 15.00 Uhr ‑ wie geschehen ‑ an der Stimmenauszählung teilnehmen zu können.
19Der Beteiligte zu 1. beantragt,
20den angegriffenen Beschluss zu ändern und den Antrag abzulehnen.
21Die Antragstellerin beantragt,
22die Beschwerde zurückzuweisen.
23Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend im Wesentlichen an: In der Antragsschrift sei schlüssig und klar dargelegt, welche Mängel aus ihrer Sicht vorgelegen hätten, so dass von einer Anfechtung "ins Blaue" keine Rede sein könne. Im Übrigen seien von Seiten des Gerichts sämtliche Wahlmängel von Amts wegen zu erforschen. Von einem inhaltlich nicht weiter begrenzten Beweisbeschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen könne nicht ausgegangen werden, da die in dem Beschluss benannten Beweisthemen den geltend gemachten Anfechtungsgründen entsprochen hätten. Die Aussage des Zeugen X. zu den Vermerken der Stimmabgabe seien in dem angegriffenen Beschluss zutreffend gewürdigt worden. Danach seien in N. handschriftliche Listen geführt worden, in die die Nummer aus dem Wahlverzeichnis, Name, Vorname, Dienstbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit eingetragen worden seien. Angesichts dessen fehle es an dem vorgesehenen Vermerk der Stimmabgaben im Wählerverzeichnis. Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen sei auch zutreffend davon ausgegangen, den Zeugenaussagen sei nicht zu entnehmen, dass immer zwei Wahlvorstandsmitglieder im Wahlraum anwesend gewesen seien. Für den 14. Juni 2012 in der Zeit von 12.00 bis 15.00 Uhr räume dies der Beteiligte zu 1. selbst ein. Das Vorbringen des Beteiligten zu 1. zu einer angeblichen Verhinderung der dem Wahlvorstand angehörenden Frau E. sei schon nicht nachvollziehbar. Es handele sich offensichtlich um ein nachträglich konstruiertes Vorbringen.
24Die Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt. In der Sache hat sie im Wesentlichen angeführt: In dem Umstand, dass am Tag der Personalratswahl im Wahllokal in X1. zeitweise Wahlvorstandsmitglieder gemeinsam mit einem oder mehreren Ersatzmitgliedern anwesend gewesen seien, könne kein Wahlverstoß gesehen werden. Der Zeuge X. habe ausgesagt, dass mit Frau E. und Herrn C1. durchgängig zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahllokal gewesen seien. Dass neben diesen auch ein Ersatzmitglied im Wahllokal gesessen habe, sei nicht zu beanstanden. Selbst wenn insoweit ein Verstoß gegen eine Wahlrechtsvorschrift vorliege, sei eine tatsächliche Beeinflussung des Wahlergebnisses weder von der Antragstellerin dargelegt noch sonst ersichtlich. Im Weiteren könne nicht davon ausgegangen werden, dass Bestimmungen über die Führung des Wahlverzeichnisses nicht beachtet worden seien. Es sei zutreffend, dass im Wahllokal in N. schriftliche oder persönliche Stimmabgaben in eine sogenannte Handliste eingetragen worden seien. Der Aussage des Zeugen X. sei aber zu entnehmen, dass die Wahlhandlungen von dem Wahlvorstandsmitglied C1. sowohl in der Kopie des Wählerverzeichnisses als auch in einer separaten Liste vermerkt worden seien. Außerdem sei eine Beeinflussung des Wahlergebnisses durch diese Verfahrensweise im konkreten Fall nicht ersichtlich, weil durch die gemeinsame Handlung von insgesamt vier Personen eine Manipulation beim Übertragen der Wahlhandlungen in das Originalwählerverzeichnis ausgeschlossen sei.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von den Beteiligten zu 1. und 2. eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
26II.
27Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
28Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts hat die vom 11. bis 14. Juni 2012 erfolgte Personalratswahl im Ergebnis zutreffend für ungültig erklärt.
29Der Wahlanfechtungsantrag der Antragstellerin ist zulässig.
30Nach § 22 Abs. 1 LPVG NRW kann unter anderem jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl anfechten. Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragstellerin ist als in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft anfechtungsberechtigt. Die Anfechtungsfrist ist gewahrt, da das Wahlergebnis am 15. Juni 2012 bekannt gegeben worden ist und die Antragstellerin am 27. Juni 2012 den Anfechtungsantrag gestellt hat.
31Die Antragstellerin hat auch innerhalb der Anfechtungsfrist in hinreichender Weise Gründe dargelegt, aufgrund derer ihrer Meinung nach gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist.
32Für eine zulässige Wahlanfechtung muss der Anfechtende einen Sachverhalt dartun, der möglicherweise die Ungültigkeit der durchgeführten Wahl begründen kann, der also nicht auf den ersten Blick erkennbar unerheblich ist. Denn mit dem Erfordernis, innerhalb der Anfechtungsfrist auch rechtserhebliche Gründe für die Anfechtung darzulegen, soll verhindert werden, dass durch unsubstantiierte Angriffe die Gültigkeit der Wahl und der Bestand des Wahlergebnisses über einen längeren Zeitpunkt offen bleiben.
33Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1992 ‑ 6 P 9.91 ‑, Buchholz 251.5 § 22 HePersVG Nr. 1 = PersR 1992, 311 = PersV 1992, 439 = ZfPR 1993, 155, m. w. N.
34Diesen Anforderungen trägt die Antragsschrift der Antragstellerin hinreichend Rechnung. Die Antragstellerin hat in ihrer Antragsschrift mehrere relevante Einzelsachverhalte vorgetragen, die als tragfähige Wahlanfechtungsgründe nicht von vornherein ausscheiden. Dies genügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, um den personalvertretungsrechtlichen Spruchkörpern die Befugnis zur Prüfung von Wahlrechtsverstößen zu eröffnen.
35Der Wahlanfechtungsantrag ist auch begründet.
36Nach § 22 Abs. 1 LPVG NRW ist eine Wahlanfechtung begründet ‑ und damit eine durchgeführte Wahl für ungültig zu erklären ‑, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Diese Voraussetzungen liegen für die in der Zeit vom 11. bis 14. Juni 2012 durchgeführte Wahl des Personalrats vor.
37Bei der Wahl ist gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW und § 1 Abs. 2 Satz 1 WO-LPVG NRW als wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen worden.
38Nach diesen Bestimmungen führt der Wahlvorstand die Wahl des Personalrats durch. Dabei handelt sich um eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. Darunter fallen alle zwingenden Vorschriften des Gesetzes und der Wahlordnung (sog. "Muss"-Vorschriften).
39Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 1997 ‑ 6 P 12.95 ‑, Buchholz 250 § 27 BPersVG Nr. 3 = PersR 1998, 161 = ZfPR 1998, 86, und vom 10. Januar 2007 ‑ 6 PB 18.06 ‑, Buchholz 251.2 § 22 BlnPersVG Nr. 2 = PersR 2007, 171 = ZfPR 2008, 2.
40Diese Voraussetzung trifft sowohl für § 20 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW als auch für § 1 Abs. 2 Satz 1 WO-LPVG NRW zu. Sie beinhalten eine Grundregel für das Wahlverfahren und stellen zwingendes Recht dar.
41Gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW und § 1 Abs. 2 Satz 1 WO-LPVG NRW ist verstoßen worden. Nach diesen Bestimmungen liegt die Durchführung der Wahl in jeder Hinsicht in der ausschließlichen Zuständigkeit des Wahlvorstandes. Eine Übertragung dieser Aufgabe auf andere Organe oder Stellen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Allein den zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellten Beschäftigten obliegt die Durchführung der Wahl. Dieser Grundsatz erfährt lediglich eine (begrenzte) Einschränkung durch die in § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 WO-LPVG NRW eröffnete Möglichkeit des Wahlvorstands, wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelfer zur Durchführung der Wahlhandlung und zur Auszählung der Stimmen zu bestellen.
42Den sich aus § 20 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW und § 1 Abs. 2 Satz 1 WO-LPVG NRW ergebenden Anforderungen ist vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen worden, weil mit dem Beschäftigten X. eine Person als (vermeintliches) Mitglied des Wahlvorstandes an der Durchführung der Wahl beteiligt war, die dazu nicht berechtigt war.
43Der Beschäftigte X. gehörte nicht dem Wahlvorstand an. Der Wahlvorstand bestand ausweislich der Bekanntmachung vom 7. März 2012 aus dem Vorsitzenden C. T. und den weiteren Mitgliedern D. E. und F. C1. . Der Beschäftigte X. war lediglich zum Vertreter des Vorsitzenden bestellt worden und damit nur Ersatzmitglied des Wahlvorstandes.
44Seine Eigenschaft als Ersatzmitglied des Vorsitzenden des Wahlvorstands berechtigte den Beschäftigten X. nicht, Aufgaben des Wahlvorstandes wahrzunehmen und bei der Durchführung der Wahl mitzuwirken. In dieser Eigenschaft wäre er nur dann berechtigt gewesen, sich an der Durchführung der Wahl zu beteiligen, wenn in der Person des Vorsitzenden des Wahlvorstandes ein Verhinderungsgrund vorlag. Denn ein Ersatzmitglied des Wahlvorstands kann nur dann herangezogen werden, wenn es für ein verhindertes Wahlvorstandsmitglied tätig wird. Ausnahmen davon sind auch für eine sehr kurze Zeit nicht gestattet.
45In der Person des Vorsitzenden des Wahlvorstandes lag aber offensichtlich kein Verhinderungsgrund vor. Bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung als Zeuge am 8. Juli 2013 hat dieser ausdrücklich bekundet, an den Wahltagen sei weder ein Mitglied des Wahlvorstandes noch ein Ersatzmitglied erkrankt, im Urlaub oder anderweitig verhindert gewesen. Konkret für den Vormittag des 14. Juni 2012 hat er darüber hinaus für seine Person angegeben, in seinem Büro gewesen zu sein. Dass in Letzterem ‑ wie vom Beteiligten zu 1. in der Anhörung im Beschwerdeverfahren geltend gemacht ‑ ein Verhinderungsgrund liegen könnte, ist auch nicht im Ansatz ersichtlich.
46Gegen das Vorliegen eines Verhinderungsgrundes spricht auch, dass dem Tätigwerden des Beschäftigten X. offensichtlich die gemeinsame ‑ wie bereits dargestellt allerdings unzutreffende ‑ Auffassung der Mitglieder des Wahlvorstandes und der Ersatzmitglieder zugrunde lag, Ersatzmitglieder seien in gleicher Weise wie regelmäßige Mitglieder des Wahlvorstandes berechtigt, an der Durchführung der Wahl mitzuwirken. Dieses Verständnis kommt insbesondere in dem an die regelmäßigen und stellvertretenden Mitglieder des Wahlvorstandes gerichteten Schreiben des Vorsitzenden des Wahlvorstandes vom 6. Juni 2012 zum Ausdruck. Ausweislich dieses Schreibens sollten für die Besetzung der Wahllokale durch den Wahlvorstand zwei Teams gebildet, von denen sich das eine aus dem Ersatzmitglied X. sowie den regulären Wahlvorstandsmitgliedern C1. und E. zusammensetzte. Dieses Team sollte nach dem genannten Schreiben am 11. bis 13. Juni 2012 und am 14. Juni 2012 in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr in den Wahllokalen eingesetzt werden. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Durchführung der Wahl von dieser Planung abgewichen worden sein könnte, sind weder von den Verfahrensbeteiligten geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat der Wahlvorstandsvorsitzende bei seiner Zeugenvernehmung am 8. Juli 2013 ausdrücklich erklärt, es habe für die Wahltage eine Aufgabenverteilung zwischen ihm und seinem Stellvertreter gegeben. Dem entspricht es, dass der Beschäftigte X. bei seiner Zeugenvernehmung am 8. Juli 2013 bekundet hat, vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes als Wahlleiter vor Ort bestimmt worden zu sein. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Tätigwerden des Beschäftigten X. auf der Grundlage einer Verhinderung des Vorsitzenden des Wahlvorstands erfolgte.
47Dass der Beschäftigte X. vom Wahlvorstand als Wahlhelfer bestellt worden und deshalb zur Mitwirkung bei der Durchführung der Wahl berechtigt war, haben selbst die Verfahrensbeteiligten nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich den Niederschriften über die Sitzungen des Wahlvorstands ein Beschluss über eine derartige Bestellung als Wahlhelfer nicht entnehmen.
48Angesichts der dargestellten Aufgabenverteilung zwischen den Wahlvorstandsmitgliedern und den Ersatzmitgliedern besteht auch kein Zweifel daran und ist auch von den Verfahrensbeteiligten nicht in Frage gestellt worden, dass der Beschäftigte X. bei der Durchführung der Wahl tatsächlich mitgewirkt hat. Zudem hat er bei seiner Zeugenvernehmung am 8. Juli 2013 im Einzelnen dargelegt, dass und wie er umfänglich in die Abwicklung der Wahl insbesondere im Wahllokal in X1. eingebunden war und auch an der Übertragung der in X1. festgehaltenen Einzelheiten zu den Stimmabgaben in das Originalwählerverzeichnis maßgeblich mitgewirkt hat.
49Die fehlende Berechtigung des Beschäftigten X. zur Mitwirkung bei der Durchführung der Wahl ist nicht deshalb unerheblich, weil (möglicherweise) während der Öffnung des jeweiligen Wahlraums zur Stimmabgabe stets mindestens zwei (reguläre) Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend waren und deshalb den Anforderungen aus § 15 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 WO-LPVG NRW hinreichend Rechnung getragen worden ist. Denn die genannte Bestimmung schreibt lediglich eine Mindestanzahl anwesender Wahlvorstandsmitglieder während des Wahlvorgangs vor, erlaubt es aber nicht, dass bei der Durchführung der Wahl eine dazu nicht berechtigte Person als (vermeintliches) Mitglied des Wahlvorstandes beteiligt wird.
50Der Beteiligte zu 1. kann nicht mit Erfolg einwenden, die Antragstellerin habe sich innerhalb der Anfechtungsfrist zur Begründung ihrer Wahlanfechtung nicht auf einen Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW und § 1 Abs. 2 Satz 1 WO-LPVG NRW berufen.
51Zwar stellt es keine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht dar, wenn in einem Wahlanfechtungsverfahren die personalvertretungsrechtlichen Fachspruchkörper von Nachforschungen abgesehen, die von den Verfahrensbeteiligten nicht beantragt oder angeregt waren und die sich ihnen auch nicht aufdrängen mussten.
52Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai 1992 ‑ 6 P 9.91 ‑, Buchholz 251.5 § 22 HePersVG Nr. 1 = PersR 1992, 311 = PersV 1992, 439 = ZfPR 1993, 155.
53Andererseits sind aber die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Wahl und die Nachforschungen zur Aufklärung des Sachverhalts im Rahmen der gestellten Anträge nicht durch das Vorbringen der Beteiligten begrenzt. Bei einem auf die Ungültigkeitserklärung der Wahl gerichteten Antrag ‑ wie hier ‑ hat sich die gerichtliche Überprüfung nicht auf diejenigen Anfechtungsgründe zu beschränken, die innerhalb der Anfechtungsfrist von dem Anfechtenden geltend gemacht werden. Vielmehr besteht aufgrund der Offizialmaxime das Recht und die Pflicht, bei der Entscheidung ebenfalls sowohl nach Ablauf der Antragsfrist erstmals vorgetragene als auch überhaupt nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe zu berücksichtigen.
54Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 1957 ‑ VII P 4.57 ‑, BVerwGE 5, 324 = Buchholz 238.3 § 17 PersVG Nr. 1 = PersV 1959, 209, vom 6. Juni 1991 ‑ 6 P 8.89 ‑, Buchholz 251.2 § 12 BlnPersVG Nr. 1 = DVBl. 1991, 1204 = PersR 1991, 337 = PersV 1992, 76 = RiA 1992, 204 = ZfPR 1991, 169, vom 8. Mai 1992 ‑ 6 P 9.91 ‑, a. a. O., vom 13. Mai 1998 ‑ 6 P 9.97 ‑, BVerwGE 106, 378 = Buchholz 251.7 § 22 NWPersVG Nr. 4 = PersR 1998, 516 = ZfPR 1999, 18, und vom 28. Mai 2009 ‑ 6 PB 11.09 ‑, Buchholz 251.91 § 25 SächsPersVG Nr. 1 = NVwZ-RR 2009, 690 = PersR 2009, 364 = PersV 2009, 383.
55Angesichts dessen ist es unerheblich, dass die Antragstellerin innerhalb der Anfechtungsfrist keinen Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW und § 1 Abs. 2 Satz 1 WO-LPVG NRW geltend gemacht hat.
56Durch den Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW und § 1 Abs. 2 Satz 1 WO-LPVG NRW konnte auch das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden.
57Der Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren führt nur dann zur Anfechtbarkeit der Wahl, wenn durch ihn das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte. Wie sich aus der gesetzlichen Formulierung "es sei denn, dass …" ergibt, geht das LPVG NRW von der Vermutung aus, dass ein Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst haben könnte. Es genügt bereits die theoretische Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts.
58Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 1966 ‑ VII P 14.65 ‑, BVerwGE 25, 120 = Buchholz 238.37 § 22 PersVG NW Nr. 2 = PersV 1966, 276 = ZBR 1967, 26, und vom 27. April 1983 ‑ 6 P 17.81 ‑, BVerwGE 67, 145 = Buchholz 238.31 § 25 PersVG BW Nr. 3 = PersV 1984, 322 = ZBR 1984, 81; OVG NRW, Beschluss vom 27. November 1997 ‑ 1 A 878/97.PVB ‑, PersV 1999, 226 = ZfPR 2000, 4.
59Ausgehend davon ist für den vorliegenden Fall festzustellen: Nur der den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Wahlvorstand ist Wahlvorstand im Sinne des LPVG NRW und nur dieser ist befugt, die dem Wahlvorstand durch das LPVG NRW und die WO-LPVG NRW übertragenen Aufgaben zu erfüllen und Entscheidungen zu treffen, die für den Ablauf und das Ergebnis der Wahl von Bedeutung sind. Daraus folgt stets die Möglichkeit einer Beeinflussung des Wahlergebnisses, wenn der Wahlvorstand in seiner Zusammensetzung den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht.
60Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 1959 ‑ VII P 18.58 ‑, BVerwGE 9, 357 = Buchholz 238.3 § 17 PersVG Nr. 3 = PersV 1960, 18 = RiA 1960, 46 = ZBR 1960, 125, und vom 5. Februar 1965 ‑ VII P 10.64 ‑, BVerwGE 20, 246 = Buchholz 238.3 § 17 PersVG Nr. 4 = PersV 1965, 109 = ZBR 1965, 94; Sächs. OVG, Beschluss vom 13. Juli 1995 ‑ P 5 S 4/95 ‑, PersR 1995, 495 = PersV 1996, 91; OVG BB, Beschluss vom 13. September 2005 ‑ OVG 60 PV 17.05 ‑, juris; vgl. auch BAG, Beschluss vom 14. September 1988 ‑ 7 ABR 93/87 ‑, BAGE 59, 328 = BB 1989, 496 = DB 1989, 50.
61So lag es hier, weil mit dem Beschäftigen X. eine Person als (vermeintliches) Mitglied des Wahlvorstandes tätig geworden ist, ohne diese Funktion tatsächlich innezuhaben. Die Tätigkeiten des Beschäftigten X. als (vermeintliches) Wahlvorstandsmitglied beschränkten sich auch nicht auf nur als unbedeutend einzustufende Hilfstätigkeiten. Er war vielmehr, wie insbesondere durch die vom Vorsitzenden des Wahlvorstands ausgesprochene (nach dem Vorstehenden allerdings unzulässige) "Bestellung zum Wahlleiter vor Ort" zum Ausdruck kommt, vollumfänglich in die Abwicklung der Wahl ‑ insbesondere, aber nicht nur ‑ in den einzelnen Wahllokalen eingebunden. Angesichts dessen ist es denkbar, dass er bei den vielfältigen vom Wahlvorstand zu treffenden Entscheidungen Einfluss auf die Willensbildung und Entscheidungsfindung genommen hat und deshalb dazu beigetragen hat, dass diese anders ausgefallen sind, als sie ohne seine Beteiligung ergangen wären. Mit Blick darauf kann es nicht ausgeschlossen werden, dass durch die unberechtigte Beteiligung des Beschäftigten X. als (vermeintliches) Mitglied des Wahlvorstandes an der Durchführung der Wahl das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte.
62Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass es unerheblich ist, ob der Beschäftigte X. als (vermeintliches) Mitglied des Wahlvorstandes fehlerfrei gehandelt hat. Deshalb besteht auch keine Veranlassung, der vom Beteiligten zu 1. in der Anhörung im Beschwerdeverfahren erfolgten Anregung nachzugehen, Beweis darüber zu erheben, ob der Beschäftigte X. ordnungsgemäß tätig gewesen ist. Im Übrigen lässt die (Beweis-)Anregung des Beteiligten zu 1. auch keinen einem Beweis zugänglichen Tatsachenkern erkennen. Es fehlt an der Benennung von konkreten tatsächlichen Umständen, deren Vorliegen unter Beweis gestellt wird.
63Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
64Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Aug. 2014 - 20 A 1888/13.PVL
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Aug. 2014 - 20 A 1888/13.PVL
Referenzen - Gesetze
Gesetz über den Lastenausgleich
Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 27 Zeitpunkt der Wahl, Amtszeit
(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.
(2) Die Amtszeit des Personalrats beginnt am 1. Juni des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, und endet mit dem Ablauf von vier Jahren. Ist am Tag des Ablaufs der Amtszeit ein neuer Personalrat nicht gewählt oder hat sich am Tag des Ablaufs der Amtszeit noch kein neuer Personalrat konstituiert, führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Juli.